GMBl Nr. 6 1997

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 6 vom 25. February 1997

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Nr.6                                                          GMBl1997                                                      Seite 103

2.1.4   Krankentransporte einschließlich Ersatz von Reiseaus-               Im Falle der Behandlung außerhalb des Standorts/
        lagen, erforderlichenfalls auch für Begleitpersonen,                Dienstorts ist der behandelnde Arzt darüber in Kenntnis
                                                                            zu setzen, daß der erforderliche Überweisungsschein
2.1.5   ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflege,                   bzw. die Kostenübernahmeerklärung des zuständigen
2.1.6   Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln bis                    Arztes im BGS nachträglich vorgelegt wird.
        zum vollendeten 20. Lebensjahr für Polizeivollzugs-                 Die Einheit bzw. Dienststelle sowie der zuständige Arzt
        beamtinnen im BGS,                                                  im BGS sind von der Erkrankung oder dem Unglücksfall
2.1.7   Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung,                      durch die PVB im BGS oder durch einen Beauftragten so
                                                                            schnell wie möglich zu benachrichtigen.
2.1.8   Leistungen zur Empfängnisregelung, für nicht rechts-
        widrige Sterilisation und für nicht rechtswidrigen            3.3   Untersuchungen und Behandlungen durch einen anderen
        Schwangerschaftsabbruch.                                            Arzt (in der Regel Facharzt) werden auf Veranlassung des
                                                                            Arztes im BGS gewährt, wenn zur Erkennung oder Be-
2.2     Bei Heilverfahren nach Dienstunfällen gelten die auf-               handlung von Körperfehlern oder Gesundheitsstörungen
        grund § 33 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes                    besondere Erfahrungen und Kenntnisse nutzbar gemacht
        (BeamtVG) erlassenen Bestimmungen der Verordnung                    werden müssen, die nach dem jeweiligen Stand der
        zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungs-                   Wissenschaft über den Rahmen der allgemeinen ärzt-
        gesetzes (Heilverfahrensverordnung - HeilVfV - vom                  lichen Ausbildung und Tätigkeit hinausgehen oder wenn
        25. 4. 1979, BGBI. I S. 502).                                       der Arzt im BGS zwar selbst eine Facharztbezeichnung
        Solange die durch einen Dienstunfall verletzten PVB im              führt, aber in den grenzschutzeigenen Sanitätseinrich-
        BGS dem Bundesgrenzschutz angehören, ist die Heil-                  tungen die technischen und personellen Voraussetzungen
        behandlung als Heilfürsorge zu gewähren.                            für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen
                                                                            fehlen.
2.3     Die Heilfürsorge umfaßt nicht die ärztliche Behandlung
        aus kosmetischen Gründen, soweit nicht nach ärztlichem              Zur Vermeidung von Mehrkosten ist, soweit nicht be-
        Ermessen und fachärztlichem Gutachten infolge der Ent-              sondere ärztliche Gründe entgegenstehen, ein Facharzt
        stellung die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist oder beein-         im Standort-/Dienstortbereich zu konsultieren. Dies gilt
        trächtigt werden kann.                                              sinngemäß auch für die Inanspruchnahme von Einrich-
                                                                            tungen zu bakteriologischen, serologischen, chemischen,
2.4     Für vertrags ärztliche/ -zahnärztliche Leistungen im Rah-           histologischen und sonstigen besonderen Untersuchun-
        men des Sicherstellungsauftrags nach § 75 Abs. 3 SGB V              gen, soweit sanitätsdienstliche Bestimmungen nicht ent-
        finden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte              gegenstehen.
        und Krankenkassen und der Zahnärzte und Kranken-
        kassen (§§ 91, 92 SGB V) Anwendung.                                 Fachärzte sollen in der Regel vom Arzt im BGS zunächst
                                                                            zur einmaligen Untersuchung/Beratung herangezogen
        Dies gilt nicht, soweit die Richtlinien den Bestimmungen            werden. Die gesamte ambulante Behandlung darf dem
        dieser Verwaltungsvorschrift entgegenstehen und Ver-                Facharzt nur dann übertragen werden, wenn besondere
        einbarungen zwischen dem Bundesministerium des                      medizinische Gründe dafür sprechen und eine Behand-
        Innern und den Kassenärztlichen/ -zahnärztlichen Ver-               lung durch einen Arzt im BGS nach näheren An-
        einigungen über anders lautende Regelungen bestehen.                weisungen des Facharztes nicht möglich ist oder nicht
2.5     Der Kostenerstattung für Heilmittel und Hilfsmittel                 ausreichend erscheint.
        werden die Preisvereinbarungen nach §§ 125, 127 und           3.4   Die Überweisung zu einer notwendigen ambulanten Be-
        128 SGB V zugrunde gelegt.                                          handlung im Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung
                                                                            des Bundesministeriums des Innern.-

3.      Ambulante ärztliche Behandlung                                4.    Stationäre Behandlung
3.1     Ärztliche Behandlung wird durch den zuständigen Arzt          4.1   Zur stationären Behandlung sind die PVB im BGS vom
        im BGS (beamteter/angestellter Arzt im BGS, Vertrags-               Arzt im BGS in das nächstgelegene, geeignete Kranken-
        arzt des BGS) nach den sanitätsdienstlichen Bestimmun-              haus einzuweisen. Die Einweisung in eine geeignete
        gen des Bundesgrenzschutzes gewährt.                                private Einrichtung ist zulässig, soweit eine anderweitige
        Hinweis: Die Behandlung in Notfällen richtet sich nach              örtliche Möglichkeit fehlt.
        der Nummer 6.                                                 4.2   Bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern haben
3.2     Steht in dem Standort/Dienstort kein Arzt im BGS zur                PVB im BGS Anspruch auf alle Krankenhausleistungen,
        Verfügung, . kann ein anderer Arzt in Anspruch ge-                  die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des
        nommen werden. Das gleiche gilt bei Erkrankungen                    Krankenhauses für eine nach Art und Schwere der Er-
        außerhalb des Einzugsgebietes eines Standorts/Dienst-               krankung des Patienten medizinisch zweckmäßige und
        orts (§ 3 Abs. 1 Nr.1 c des Bundesumzugskostenge-                   ausreichende Versorgung notwendig sind (allgemeine
        setzes), z. B. bei Dienstreisen und im Urlaub.                      Krankenhausleistungen gern. § 2 Abs. 2 der Bundes-
                                                                            pflegesatzverordnung - BPflV). Zur stationären Behand-
        Hinweis: Das Nähere regelt das Bundesministerium des                lung in Krankenhäusern gehört auch die teil-, vor- und
        lnnem auf dem Erlaßwege.                                            nachstationäre Behandlung.
        Die PVB im BGS sind in diesen Fällen verpflichtet, den        4.3   Werden von den Krankenhäusern andere als die all-
        in Anspruch genommenen Arzt darüber zu unterrichten,                gemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen
        daß                                                                 angeboten, haben die PVB im BGS der Besoldungs-
        -   sie PVB im Bundesgrenzschutz sind,                              gruppe A 8 und höher Anspruch auf Unterbringung in
                                                                            Zweibettzimmern und gesondert berechnete wahlärzt-
        -   sich die Behandlung und Abrechnung nach den für                 liche Leistungen.
            den Bundesgrenzschutz geltenden Bestimmungen
                                                                      4.4   Bei Erkrankung in besonders schweren Fällen sowie bei
            richtet
                                                                            voraussichtlich länger dauernder stationärer Behandlung
        und Name, Vorname, Geburtstag, Dienststelle und zu-                 ist der Arzt im BGS berechtigt, den Erkrankten aus-
        ständiges Grenzschutzpräsidium anzugeben.                           nahmsweise auch in ein geeignetes Krankenhaus des
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        Heimatortes oder in dessen Nähe einzuweisen oder zu           5.5     Wählt oder vereinbart der PVB im BGS aufwendigere
        verlegen.                                                             Zahnbehandlung als notwendig, hat er die Mehrkosten
                                                                              selbst zu tragen.
4.5.    Bei Organtransplantationen werden PVB im BGS als
        Organempfänger im Rahmen der Heilfürsorge auch die
        notwendigen und angemessenen Aufwendungen des                 6.      Behandlung in Notfällen
        Organspenders einschließlich der Kosten der Versiche-         6.1     Bei plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücks-
        rung des Spenders und des nachgewiesenen Ausfalls an                  fällen können - sofern ein Arzt im BGS nicht oder nicht
        Arbeitseinkommen in entsprechender Anwendung der                      rechtzeitig zu erreichen ist - PVB im BGS andere ärzt-
        Beihilfevorschriften des Bundes erstattet, soweit sie nicht           liche Hilfe in Anspruch nehmen, bis ein Arzt im BGS die
        von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind.            weitere ärztliche Versorgung übernehmen bzw. veran-
        Sie sind auch dann zu erstatten, wenn sich herausstellt,              lassen kann. Nr. 3.2 gilt entsprechend.
        daß der vorgesehene Spender als Organspender nicht in
        Betracht kommt.                                               6.2     Entsprechendes gilt für die zahnärztliche Notfallbe-
                                                                              handlung.
        Kosten, die dem Organspender gegebenenfalls durch
        auftretende Folge- oder Spätschäden entstehen, sind im        7.      Leistungen für Polizeivollzugsbeamtinnen im BGS
        Rahmen der Heilfürsorge nicht erstattungsfähig.
                                                                              Polizeivollzugsbeamtinnen im BGS haben zusätzlich
4.6     Bei der stationären Behandlung von abhängigkeits-                     Anspruch auf
        kranken (z. B. alkohol-, drogen- und medikamenten-
        abhängigen) PVB im BGS werden auch die notwendigen            7.1     Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln bis zum
        Kosten für die von den therapeutischen Einrichtungen                  vollendeten 20. Lebensjahr, soweit sie ärztlich verordnet
        angebotenen Familien- oder Angehörigenseminare über-                  werden,
        nommen, sofern diese Kosten nicht bereits mit dem all-        7.2     Betreuung während der Schwangerschaft und nach der
        gemeinen Pflegesatz abgegolten sind.                                  Entbindung,
        Es werden die Kosten der niedrigsten Beförderungs-            7.2.1   ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe während der
        klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel so-                 Schwangerschaft und nach der Entbindung im Rahmen
        wie die notwendigen und angemessenen Übernachtungs-                   der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
        und Verpflegungskosten erstattet.                                     erlassenen Mutterschaftsrichtlinien,
        In besonders begründeten Ausnahmefällen können zwei           7.2.2   Schwangerschaftsgymnastik,
        Angehörige an den angebotenen Seminaren teilnehmen.
                                                                      7.2.3   Gewährung von Arznei- und Verbandmitteln, Heil-
4.7     Die Überweisung zu einer notwendigen stationären Be-                  mitteln und Hilfsmitteln bei Schwangerschaftsbe-
        handlung im Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung                  schwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung,
        des Bundesministeriums des Innern.
                                                                      7.2.4   bei der Entbindung Hilfe durch Arzt und Hebamme,
                                                                      7.2.5   im Rahmen der Schwangerschaft und Entbindung
5.      Zahnärztliche Behandlung                                              stationäre Behandlung nach den Nummern 4.2 und 4.3.
                                                                      7.3     Bei Aufenthalt in einem Krankenhaus zur Entbindung
5.1     Die zahnärztliche Behandlung umfaßt vorbeugende
        Maßnahmen sowie die Behandlung von Zahn-, Mund-                       sind, sofern für das gesunde Neugeborene ein besonderer
        und Kieferkrankheiten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Ge-                 Pflegesatz verlangt wird, diese Kosten den Leistungen
                                                                              für die Mutter zuzurechnen. Dies gilt jedoch nur, wenn
        setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde. Sie wird
                                                                              sich der Säugling wegen des Krankenhausaufenthaltes
        auf Veranlassung des Arztes im BGS nach den "Richt-
                                                                              der Mutter dort befindet.
        linien des Bundesministeriums des Innern für die zahn-
        ärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Poli-       7.4     Ärztliche Maßnahmen zur Empfängnisregelung (§ 24 a.
        zeivollzugsbeamtenl -innen im Bundesgrenzschutz (PVB                  Abs. 1 SGB V), für nicht rechtswidrige Sterilisation
        im BGS)" von Zahnärzten außerhalb des Bundesgrenz-                    (§ 24 b. Abs. 1 SGB V) und für nicht rechtswidrigen
        schutzes durchgeführt.                                                Schwangerschaftsabbruch (§ 24 b. Abs. 2SGB V) richten
                                                                              sich nach den Richtlinien des Bundesausschusses der
5.2     Zahnärztlich-prothetische Behandlung wird gewährt,
                                                                              Ärzte und Krankenkassen über Sonstige Hilfen (Sonstige
5.2.1   um die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans herbeizu-                   Hilfen - Richtlinien).
        führen oder ihre Beeinträchtigung zu verhindern,
5.2.2   um eine als Folge eines anerkannten Dienstunfalls ent-        8.      Kuren
        standene Gesundheitsstörung zu beseitigen oder wesent-        8.1     Kuren werden aus ärztlicher Indikation gewährt, wenn
        lich zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten                 der Zweck der Heilbehandlung nicht durch eine
        oder körperliche Beschwerden zu beheben.                              Krankenhausbehandlung oder sonstige ärztliche Maß-
                                                                              nahme erreicht oder wesentlich gefördert und be-
5.3     Die zahnärztlich-prothetische Behandlung sowie die
        Versorgung mit Einzelkronen, die systematische Be-                    schleunigt werden kann.
        handlung von Parodontopathien, die kieferorthopädi-           8.2     Kuren umfassen in erster Linie die stationäre Behandlung
        sche Behandlung, die funktionsanalytischel -therapeuti-               in Sanatorien und anderen ärztlich geleiteten Ein-
        sche Behandlung, die zahnärztlich-implantologische                    richtungen (Kuranstalten). Ambulante Kuren kommen
        Behandlung und die chirurgische Behandlung von                        nur in medizinisch besonders gelagerten Fällen in Be-
        Kieferfehlentwicklungen bedürfen - sofern nichts Ab-                  tracht. Das Nähere regeln die Anordnungen für den
        weichendes angeordnet wird - der vorherigen Genehmi-                  Ärztlichen Dienst im Bundesgrenzschutz.
        gung des zuständigen Fachvorgesetzten, soweit sich das
                                                                      8.3     Bei Unterbringung in öffentlich- rechtlichen oder freien
        Bundesministerium des Innern diese nicht selbst vorbe-
                                                                              gemeinnützigen Einrichtungen gelten die Nummern 4.2
        halten hat.
                                                                              und 4.3 (stationäre Behandlung) entsprechend. In allen
5.4     Wird eine zahnärztliche Behandlung außerhalb des Stand-               anderen Fällen darf für Unterbringung und Verpflegung
        ortes/Dienstortes oder im Urlaub erforderlich, gilt die               nur der niedrigste Satz des Sanatoriums bzw. der Ein-
        Nr. 3.2 entsprechend.                                                 richtung gezahlt werden. Ist aus medizinischen Gründen
12

Nr.6                                                        GMBl1997                                                        Seite 105

       eine Einzelunterbringung notwendig, wird der niedrigste            zu beschaffender Sanitätsgeräte und Hilfsmittel Miet-,
       Satz für eine Einzelunterbringung übernommen.                      Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden.
       Bei ambulanten Kuren, bei denen eine Unterbringung          10.3   Die Kosten für Beschaffung oder Ersatz des vom Arzt
       in einer Krankenabteilung des BGS nicht möglich ist,               im BGS verordneten orthopädischen Schuhzeugs für
       werden die Aufwendungen für eine angemessene Unter-                PVB im BGS, die Anspruch auf Dienstkleidung haben,
       kunft und Verpflegung übernommen. Die Verpflichtung                werden in Höhe des Preises für entsprechende dienstlich
       zur Entrichtung des Verpflegungsgeldes (Nr. 15) bleibt             gelieferte Schuhe aus den Mitteln für Dienstkleidung
       unberührt.                                                         übernommen. Mehrkosten gehen zu Lasten der Heil-
                                                                          fürsorgemittel. Die Kosten für Beschaffung oder Ersatz
8.4    Eine erneute Kur kann frühestens nach Ablauf von drei
                                                                          des vom Arzt im BGS verordneten orthopädischen
       Jahren nach Durchführung der vorherigen Kur gewährt
                                                                          Schuhzeugs für PVB im BGS, die keinen Anspruch auf
       werden, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewährung nach
                                                                          freie Dienstkleidung haben, werden nur in Höhe der
       ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen er-
                                                                          gegenüber normaler Fußbekleidung entstandenen Mehr-
       forderlich ist. Kuren zur Erhaltung der Dienstfähigkeit
                                                                          kosten aus Heilfürsorgemitteln übernommen.
       werden in den letzten 12 Monaten vor Beendigung der
       Dienstzeit nicht gewährt, es sei denn, es handelt sich um   10.4   Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gehen die auch
       eine Gesundheitsstörung gemäß Nummer 2.2.                          weiterhin benötigten Hilfsmittel in das Eigentum der
                                                                          ehemaligen PVB im BGS über.
8.5    Kuren im Ausland werden nur in medizinisch besonders
       begründeten Ausnahmefällen gewährt.                         10.5   Sehhilfen
8.6    Kuren werden vom Bundesministerium des Innern be-           10.5.1 Zur Erhaltung bzw. zur Wiederherstellung der best-
       willigt; die Einweisung ist nach dessen Anordnungen                möglichen Sehschärfe werden PVB im BGS die nach der
       vorzunehmen.                                                       medizinischen Indikation oder wegen der Besonder-
                                                                          heiten des Dienstes erforderlichen Sehhilfen aufgrund
9.     Heilmittel (Behandlung durch zugelassene                           augenärztlicher Verordnung nach den Heilmittel- und
       Leistungserbringer)                                                Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
                                                                          und Krankenkassen durch den Arzt im BGS zur Ver-
       Heilmittel, die als persönliche medizinische Leistung er-          fügung gestellt.
       bracht werden (z. B. physikalische Therapie), werden
       in Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes, sofern dies              Hinweis: Das Nähere regeln die Anordnungen für den
       nicht möglich ist, auf ärztliche Verordnung nach den               Ärztlichen Dienst im Bundesgrenzschutz.
       Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesaus-      10.5.2 Brillen werden mit dem notwendigen Brillengestell und
       schusses der Ärzte und Krankenkassen unter Inanspruch-             Futteral geliefert. Wählen PVB im BGS für die Brille eine
       nahme von zugelassenen Leistungserbringern gemäß § 124             aufwendigere Ausführung als notwendig, haben sie die
       Abs.2 SGB V oder anderen geeigneten Einrichtungen                  dadurch entstehenden Mehrkosten aus eigenen Mitteln
       gewährt.                                                           zu bezahlen.
                                                                   10.5.3 Die Beschaffung von Lichtschutzgläsern (getönten
10.    Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel                             Gläsern), von Brillengläsern, deren Anschaffungspreis
10.1   Arznei- und Verbandmittel sowie andere sächliche medi-             für eine Brille den Betrag von 400 DM übersteigt, von
       zinische Leistungen (Hilfsmittel) werden den PVB im                Sehhilfen in Sonderausführung und von Kontaktlinsen
       BGS auf Anordnung des Arztes im BGS aus den Be-                    bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des
       ständen des Bundesgrenzschutzes ausgegeben oder, so-               zuständigen Fachvorgesetzten, soweit sich das Bundes-
       fern dies nicht möglich ist, aufgrund ärztlicher Verord-           ministerium des Innern die Genehmigung nicht selbst
       nung beschafft.                                                    vorbehalten hat.
10.1.1 Bei Kosten von mehr als 400 DM je Mittel ist grund-
       sätzlich die vorherige Zustimmung des zuständigen           11.    Erstattung von Pflegekosten
       Fachvorgesetzten erforderlich, bei Kosten von mehr als
                                                                   11.1   Nach ärztlichem Zeugnis vorübergehend pflegebedürf-
       1 500 DM je Mittel die des Bundesministeriums des
                                                                          tigen PVB im BGS sind bei häuslicher Pflege die Kosten
       Innern. In Notfällen ist die Genehmigung nachträglich
                                                                          für eine notwendige und geeignete Pflegekraft bis zur
       so schnell wie möglich einzuholen. Diese Bestimmung
                                                                          Höhe der Kosten für eine Berufspflegekraft zu ersetzen.
       bezieht sich nicht auf PVB im BGS, die sich zur statio-
                                                                          Die angemessenen Aufwendungen für eine notwendige
       nären Behandlung in einem Krankenhaus befinden.
                                                                          teilstationäre Pflege werden übernommen. § 12 der Heil-
10.1.2 Zu den Arzneimitteln im Sinne dieser Vorschrift ge-                verfahrensverordnung findet entsprechende Anwendung.
       hören nicht sogenannte Stärkungsmittel oder Präparate,
                                                                          Ist eine geeignete häusliche oder teilstationäre Pflege
       die lediglich als besondere Zubereitungsform von
                                                                          nicht möglich oder kommt sie wegen der Besonderheit
       Nahrungsmitteln anzusehen sind oder kosmetischen
                                                                          des Einzelfalls nicht in Betracht, ist der pflegebedürftige
       Zwecken dienen.
                                                                          PVB im BGS vom zuständigen Arzt im BGS in eine
10.1.3 Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu          zu~ vollstationären Pflege geeignete Einrichtung einzu-
       ersetzen, sind keine Arznei-, Verband- und Hilfsmittel             weisen.
       im Sinne dieser Vorschrift.
                                                                   11.2   Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den sonst
10.2   Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfs-                heilfürsorgeberechtigten Aufwendungen die Kosten für
       mittel werden durch den Arzt im BGS verordnet, wenn                eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstatio-
       sie notwendig und nach den Heilmittel- und Hilfsmittel-            näre Pflege übernommen. § 9 der Beihilfevorschriften des
       Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und                    Bundes sowie die dazu ergangenen Hinweise finden ent-
       Krankenkassen als Hilfsmittel zugelassen sind. Dort                sprechende Anwendung.
       nicht aufgeführte Hilfsmittel dürfen nur mit vorheriger
                                                                          Leistungen der sozialen und privaten Pflegepflichtver-
       Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ver-
                                                                          sicherung sind von den betroffenen PVB im BGS dem
       ordnet werden.
                                                                          Leitenden Arzt des zuständigen Grenzschutzpräsidiums
       Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit                 anzugeben. Sie werden auf die Heilfürsorgeleistungen
       können mit Zustimmung des Fachvorgesetzten anstelle                angerechnet.
13

Seite 106                                                   GMBl1997                                                            Nr.6

       Leistungen aus zusätzlichen freiwilligen Pflegeversiche-    14.2.3 Die Erstattung der Nebenkosten erfolgt in sinngemäßer
       rungen bleiben unberücksichtigt, Leistungen aus einer              Anwendung des § 14 BRKG.
       zusätzlichen freiwilligen Pflegekostenversicherung nur
                                                                          Hinweis: Eine auswärtige Untersuchung oder Behand-
       insoweit, als sie nicht über eine Restkostendeckung hin-
                                                                          lung im Sinne der Nummer 14.2 liegt vor, wenn sie
       ausgehen.
                                                                          außerhalb des Wohn-, Aufenthalts- oder Behandlungs-
11.3   Leistungen nach den Nummern 11.1 und 11.2 sind durch               ortes oder deren Einzugsgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1
       den Leitenden Arzt im BGS zu genehmigen.                           Nr. 1 Buchst. c) des Bundesumzugskostengesetzes erfolgen
                                                                          muß·
12.    Behandlung während eines dienstlich angeordneten
                                                                   14.3   Sind erkrankte PVB im BGS nach ärztlicher Beschei-
       Aufenthalts im Ausland
                                                                          nigung zu begleiten, so erhalten sie für die Begleitperson,
       Bei Erkrankungen im Ausland werden die notwendigen                 für die die Reise nicht als Dienstreise angeordnet ist, nach
       Aufwendungen in angemessenem Umfang übernommen.                    Nummer 14.2.1 Fahrkostenerstattung der niedrigsten
       Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen               Beförderungsklasse. Mögliche Fahrpreisermäßigungen
       nur Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser in Anspruch                 sind auszunutzen.
       genommen werden, die ortsübliche Honorare und Ver-
                                                                          Zur Deckung der Kosten für die Aufenthaltstage und ggf.
       gütungen berechnen.
                                                                          für die Tage der An- und Abreise der Begleitperson
       Hinweis: Die Anschriften solcher Ärzte, Zahnärzte und              werden 75 v. H. des Tage- und Übernachtungsgeldes der
       Krankenhäuser können bei der zuständigen deutschen                 Sätze nach Nummer 14.2.2 gezahlt. Bei Reisen im Aus-
       Auslandsvertretung erfragt werden.                                 land gilt Entsprechendes.
                                                                   14.4   Die Nummern 14.1 bis 14.3 sind entsprechend anzu-
13.    Behandlung während eines privaten Aufenthalts
                                                                          wenden, wenn PVB im BGS während ihres Urlaubs er-
       im Ausland
                                                                          kranken. Bei einer Rückreise aus dem Ausland oder im
       Die notwendigen Kosten einer Behandlung während                    Ausland an den Dienstort bzw. Wohnort werden dabei
       eines privaten Aufenthalts im Ausland werden nur bis               lediglich die auf die Strecke innerhalb des Bundesgebietes
       zu der Höhe aus Heilfürsorgemitteln übernommen, wie                entfallenden, durch die Erkrankung bedingten Mehr-
       sie bei einer Erkrankung am Dienstort im Inland und                kosten erstattet.
       Inanspruchnahme eines niedergelassenen Arztes, Zahn-
       arztes oder eines Krankenhauses zu angemessenen Sätzen      15.    Verpflegungsgeld
       unter Berücksichtigung der für den Bundesgrenzschutz
       festgesetzten Gebührensätze entstanden wären.                      Für die bei stationärer Behandlung (Nr.4) sowie bei
                                                                          Kuren (Nr. 8) bereitgestellte Verpflegung ist von den
14.    Krankentransporte, Ersatz von Reiseauslagen                        PVB im BGS das für die Gemeinschaftsverpflegung des
                                                                          Bundesgrenzschutzes jeweils festgesetzte Verpflegungs-
14.1   Krankentransporte, die nach Art der Erkrankung not-                geld zu entrichten. Dies gilt nicht bei Heilverfahren nach
       wendig werden, sind grundsätzlich mit grenzschutz-                 Dienstunfällen gemäß Nummer 2.2 und bei stationärem
       eigenen Transportmitteln durchzuführen. Stehen solche              Aufenthalt der Polizeivollzugsbeamten im BGS in einem
       nicht zur Verfügung, können andere Krankentransport-               Krankenhaus als Organspender.
       mittel in Anspruch genommen werden. Zu den Kran-
       kentransporten zählen auch Transporte anläßlich einer
                                                                   16.    Gewährung von Abschlägen
       Bergung bei Unfällen aller Art einschließlich Luft-, See-
       und Bergnotfällen.                                                 Auf die nach diesen Bestimmungen den PVB im BGS zu
14.2   Bei Reisen im Rahmen der Heilfürsorge zu einer aus-                erstattenden Beträge können angemessene Abschlags-
                                                                          zahlungen gewährt werden.
       wärtigen Untersuchung oder Behandlung werden in
       sinngemäßer Anwendung des Bundesreisekostengesetzes
       (BRKG) unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreis-          17.    Inkrafttreten
       ermäßigungen gewährt:                                       17.1   Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
14.2.1 Fahrkostenerstattung bis zur Höhe der Kosten der                   1. März 1997 in Kraft.
       niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender      17.2   Zum gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Ver-
       Beförderungsmittel, soweit nicht aus medizinischen                 waltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern
       Gründen die Benutzung einer höheren Beförderungs-                  zu § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom
       klasse zwingend erforderlich ist,                                  29. November 1972 (GMBI S.687), zuletzt geändert
14.2.2 Tage- und Übernachtungsgeld für die Zeit der Hin- und              durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom
       Rückreise, ferner für den auswärtigen Aufenthalt, wenn             27. April 1976 (GMBI S. 202), außer Kraft.
       die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und
       Verpflegung nicht im Rahmen dieser Verwaltungsvor-          Bonn, den 8. Februar 1997
       schrift sichergestellt ist und amtliche Unterkunft und
       Gemeinschaftsverpflegung nicht in Anspruch genommen         - BGS I 5 - 666110 -13/2-
       werden können.
       Bei längerem Aufenthalt am auswärtigen Unter-                               Der Bundesminister des Innern
       suchungs-/Behandlungsort findet § 11 des BRKG sinn-
       gemäß Anwendung.                                                                        Kanther
                                                                                                                     GMB11997, S. 102
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Nr.6                                                          GMBl1997                                                   Seite 107



                                Bundesministerium für Gesundheit
       Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1                    Die Bestimmungen des Bescheides vorn 4. 9. 1992 in Verbin-
dcs Lcbcnsmittel- und Bedarfsgegenständcgesetzes (LMBG)            dung mit dem Verlängerungsbescheid vorn 21. 9. 1994 gelten im
                 für das Inverkehrbringen                          übrigen weiterhin.
           von Fleisch und Fleischerzeugnissen,                                                                   GMBI1997.S.107
   die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen
                     hergestellt werden

   I. -Bek.d.BMGv. 11. 12. 1996-422-7530-20/125-
                                                                             Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG
   Die der Firma Vogt und Wolf GmbH, Herzebrocker Straße 43                         für die Verwendung von
in 33330 Gütersloh am 12. Dezember 1994 (GMBI 1995 S. 289)
erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG           -   Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethyl-
für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen,          methylketon sowie
die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt        -   Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethyl-
werden, ist bis zum 11. Dezember 1999 verlängert worden.               methylketon und von Glimmer (Schichtsilikate)

   11. - Bek. d. BMG v. 30. 12. 1996 - 422 - 7530 - 20/62 -                            zum Färben von Eiern
   Die der Metzgerei Pfrommer GmbH, Hauptstr. 7 in 75217
                                                                         - Bek. d. BMG v. 18. 12. 1996 - 414 - 6205 - 0/110-
Birkenfeld am 18. Mai 1992 (GMBI 1992 S. 543) erteilte Aus-
nahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das In-             Der Firma Wilhelm Redecker, 33775 Versmold, ist folgendes
verkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter      mitgeteilt worden:
äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden,
                                                                      Auf Grund Ihres Antrags erteile ich Ihnen im Einvernehmen
ist bis zum 17. Mai 1999 verlängert worden.
                                                                   mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
                                                                   Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des
   III. - Bek. d. BMG v. 13. 1. 1997 - 422 -7530 - 20/297-
                                                                   Lebensmittel- und Bedadsgegenständegesetzes in der Fassung
  Die der Firma Konservenproduktion u. Großhandel Opitz,           der Bekanntmachung vorn 8. Juli 1993 (BGBL I S. 1169), der
Hauptstr. 60 a in 01906 Schönbrunn am 30. Mai 1994 (GMBI           durch Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 und 13 des Gesetzes vorn 25. No-
1994 S. 887) erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs.2          vember 1994 (BGBL I S. 3538) geändert worden ist, nach-
Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleisch-       stehende Ausnahmegenehmigung:
erzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Rauch-
                                                                     Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 a und Nr.2 des Lebens-
aromen hergestellt werden, ist bis zum 28. Mai 1999 verlängert
                                                                   mittel- und Bedadsgegenständegesetzes lasse ich ausnahms-
worden.
                                                                   weise zu, daß von Ihnen
   IV. - Bek. d. BMG v. 13. 1. 1997 - 422 - 7530 - 20/308 -        -   Eierlackfarben mit einern Zusatz von bis zu     % Ethyl-
                                                                       methylketon sowie
   Die der Firma Greußener Salamifabrik GmbH, Flattigstr. 11
in 99718 Greußen/Thür. am 30. Juni 1994 (GMB11994 S.1073)          -   Eierlackfarben mit einern Zusatz von bis zu 1 % Ethyl-
erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG               methylketon und von Glimmer (Schichtsilikate),
für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
                                                                   die von der Firma Wallburg GmbH, 69190 Walldod, im Rahmen
die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt
                                                                   der Ausnahmegenehmigung vorn 27. 1. 1994 - 414 - 6205 - 0/18
werden, ist bis zum 28. Juni 1999 verlängert worden.
                                                                   mit Verlängerung vorn 9. 1. 1996 (Anlagen) in den Verkehr
                                               GMB11997, S. 107    gebracht wurden, zum Färben von Eiern verwendet und so
                                                                   gefärbte Eier in den Verkehr gebracht werden.
                                                                   Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Lebens-
        Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung                     mittel- und Bedadsgegenständegesetzes obliegt dem Chemi-
                     nach § 37 LMBG                                schen Untersuchungs amt Bielefeld. Sie edolgt auf Ihre Kosten.
         für das Herstellen und Inverkehrbringen
                 von jodiertem Speisesalz                          Der Beginn der Verwendung der in Rede stehenden Eierlack-
           mit einem Zusatz von Kaliumfluorid                      farben ist dem vorstehend genannten Untersuchungsamt und
                                                                   mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
       - Bek. d. BMG v. 16. 12. 1996 - 414 - 6346 -118-            Die Ausnahmegenehmigung gilt für die Zeit vom 23. 12. 1996
  Der Firma Akzo Nobel Salz GmbH, 21657 Stade, ist folgen-         bis zum 22. 12. 1998; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund
des mitgeteilt worden:                                             vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
                                                                                                                  GMB11997. S. 107
   Auf Grund Ihres Antrags vorn 18. 11. 1996 verlängere ich
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37
Abs. 5 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedadsgegenständegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vorn 8. Juli 1993 (BGBL I              Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vorn                           nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG
25. November 1994 (BGBL I S. 3538) geändert worden ist, die                   für das Herstellen und Inverkehrbringen
Ihnen mit dem Bescheid vorn 4. 9. 1992 (GMBI 1992 S. 855) er-                      eines diätetischen Lebensmittels
teilte und mit dem Bescheid vorn 21. 9. 1994 (GMBI 1994                    für Schwangerschaft und Stillzeit "Vitaverlan"
S. 1247) verlängerte Ausnahmegenehmigung um drei Jahre, d. h.
bis 31. 8.1999.                                                          - Bek. d. BMG v. 23.12.1996 - 412 - 6140 - 3/959-
  Die amtliche Beobachtung obliegt der Bezirksregierung Lüne-         Der Firma Verla-Pharm Arzneimittelfabrik, 82324 Tutzing,
burg.                                                              ist nachstehende Ausnahmegenehmigung erteilt worden:
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Seite 108                                                   GMBl1997                                                         Nr.6

HERAUSGEBER:
Bundesmlnisterium des Innern
Postfach 17 02 90, 53108 Bonn
Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn
Fernruf: (02 28) 6 81-0




  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-                    Änderung der Ausnahmegenehmigung
darfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekannt-                             nach § 37 LMBG
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1169), der zuletzt geändert            für das Herstellen und Inverkehrbringen
worden ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November                             einer bilanzierten Diät
1994 (BGBI. I s. 3538) erteile ich Ihnen im Einvernehmen mit                   mit Zusatz von Selenhefe »Impact"
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft nachstehende Ausnahmegenehmi-
gung:                                                                    - Bek. d. BMG v. 6.1.1997 - 412 - 6140 - 3/348-

  Abweichend von § 11 Abs. 1 LMBG sowie § 5 Abs. 1 der               Die der Firma Wander GmbH, 29203 Celle, mit Bescheid
Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom               vom 20. Dezember 1991 (GMB11992 S. 145) erteilten und mit
25. August 1988 (BGBI. I S. 1713) lasse ich ausnahmsweise zu,      Bescheiden vom 10. Januar 1994 und 31. Juli 1996 verlängerten
daß von der Firma Verla-Pharm Arzneimittelfabrik, 82324 Tut-       Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG
zing, ein diätetisches Lebensmittel für Schwangerschaft und        für das Herstellen und Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät
Stillzeit mit einem Zusatz von Jod sowie Vitamin D3 hergestellt    mit Zusatz von Selenhefe »Impact" wird entsprechend dem
und in den Verkehr gebracht wird.            .                     Schreiben der Firma Wander GmbH, 29203 Celle, im Ein-
                                                                   vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Land-
  Die Rezeptur muß den von der Firma Verla-Pharm Arznei-           wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft dahingehend geän-
mittelfabrik, 82324 Tutzing, mit Schreiben vom 11. Juni 1996       dert, daß anstelle der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt
gemachten Angaben entsprechen.                                     Freiburg nunmehr das Chemische Untersuchungsamt Mainz für
   Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:           die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inverkehr-
                                                                   bringens des in Rede stehenden Erzeugnisses durch die Firma
1. Der Zusatz von Jod darf 200 Ilg, der Zusatz von Vitamin D3      Wand er GmbH, 29203 Celle, zuständig ist.
   darf 5 Ilg pro Tagesdosis nicht überschreiten.
                                                                     Der sonstige Inhalt der Ausnahmegenehmigung vom
2. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke           20. Dezember 1991 sowie die Geltungsdauer bleiben weiterhin
   sowie Entwürfe für eventuelles Werbematerial sind vor Be-       verbindlich.                                GMB11997, S. 108
   ginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses dem mit der
   amtlichen Beobachtung beauftragten Landesuntersuchungs-
   amt für das Gesundheitswesen Südbayern zur Prüfung vor-
   zulegen.
                                                                              Änderung der Ausnahmegenehmigung
  Die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inver-                       nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG
kehrbringens eines diätetischen Lebensmittels für Schwanger-                 für das Herstellen und Inverkehrbringen
schaft und Stillzeit durch die Firma Verla-Pharm Arzneimittel-                  eines Nahrungsergänzungsmittels
fabrik, 82324 Tutzing, erfolgt durch das Landesuntersuchungs-         mit einem Zusatz von Magnesiumcitrat und Zinksulfat
amt für das Gesundheitswesen Südbayern.                                    (Multivitamin-Mineralstoff-Brausetabletten)
  Sie wird auf Kosten des Antragstellers durchgeführt.
  Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens des               - Bek. d. BMG v. 8. 1. 1997 - 412 - 6140 - 3/864-
vorstehend näher beschriebenen Erzeugnisses ist dem zu-              Die der Firma Hermes Arzneimittel GmbH, 82043 Groß-
ständig~n chemischen Untersuchungsamt und mir umgehend             hesselohe, mit Bescheid vom 8. Oktober 1996 erteilte Aus-
anzuzeIgen.                                                        nahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG wird
  Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 29. 12. 1996 bis zum            dahingehend geändert, daß anstelle des Zusatzes Zinkacetat
28. 12. 1999; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor Ablauf    nunmehr entsprechend dem Schreiben der Firma Hermes
dieser Frist widerrufen werden.                                    Arzneimittel GmbH vom 11. Juni 1996 Zinksulfat zugesetzt
                                                                   werden darf.
                                                GMB11997, S. 107
                                                                     Die Rezeptur einschließlich der Mengenangaben muß den
                                                                   von der Firma Hermes Arzneimittel GmbH mit Schreiben vom
                                                                   29. November 1995 und 11. Juni 1996 gemachten Angaben ent-
                                                                   sprechen.
                                                                                                                  GMB11997, S. 108
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