GMBl Nr. 6 1997
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 6 vom 25. February 1997
Nr.6 GMBl1997 Seite 103
2.1.4 Krankentransporte einschließlich Ersatz von Reiseaus- Im Falle der Behandlung außerhalb des Standorts/
lagen, erforderlichenfalls auch für Begleitpersonen, Dienstorts ist der behandelnde Arzt darüber in Kenntnis
zu setzen, daß der erforderliche Überweisungsschein
2.1.5 ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflege, bzw. die Kostenübernahmeerklärung des zuständigen
2.1.6 Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln bis Arztes im BGS nachträglich vorgelegt wird.
zum vollendeten 20. Lebensjahr für Polizeivollzugs- Die Einheit bzw. Dienststelle sowie der zuständige Arzt
beamtinnen im BGS, im BGS sind von der Erkrankung oder dem Unglücksfall
2.1.7 Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, durch die PVB im BGS oder durch einen Beauftragten so
schnell wie möglich zu benachrichtigen.
2.1.8 Leistungen zur Empfängnisregelung, für nicht rechts-
widrige Sterilisation und für nicht rechtswidrigen 3.3 Untersuchungen und Behandlungen durch einen anderen
Schwangerschaftsabbruch. Arzt (in der Regel Facharzt) werden auf Veranlassung des
Arztes im BGS gewährt, wenn zur Erkennung oder Be-
2.2 Bei Heilverfahren nach Dienstunfällen gelten die auf- handlung von Körperfehlern oder Gesundheitsstörungen
grund § 33 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes besondere Erfahrungen und Kenntnisse nutzbar gemacht
(BeamtVG) erlassenen Bestimmungen der Verordnung werden müssen, die nach dem jeweiligen Stand der
zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungs- Wissenschaft über den Rahmen der allgemeinen ärzt-
gesetzes (Heilverfahrensverordnung - HeilVfV - vom lichen Ausbildung und Tätigkeit hinausgehen oder wenn
25. 4. 1979, BGBI. I S. 502). der Arzt im BGS zwar selbst eine Facharztbezeichnung
Solange die durch einen Dienstunfall verletzten PVB im führt, aber in den grenzschutzeigenen Sanitätseinrich-
BGS dem Bundesgrenzschutz angehören, ist die Heil- tungen die technischen und personellen Voraussetzungen
behandlung als Heilfürsorge zu gewähren. für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen
fehlen.
2.3 Die Heilfürsorge umfaßt nicht die ärztliche Behandlung
aus kosmetischen Gründen, soweit nicht nach ärztlichem Zur Vermeidung von Mehrkosten ist, soweit nicht be-
Ermessen und fachärztlichem Gutachten infolge der Ent- sondere ärztliche Gründe entgegenstehen, ein Facharzt
stellung die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist oder beein- im Standort-/Dienstortbereich zu konsultieren. Dies gilt
trächtigt werden kann. sinngemäß auch für die Inanspruchnahme von Einrich-
tungen zu bakteriologischen, serologischen, chemischen,
2.4 Für vertrags ärztliche/ -zahnärztliche Leistungen im Rah- histologischen und sonstigen besonderen Untersuchun-
men des Sicherstellungsauftrags nach § 75 Abs. 3 SGB V gen, soweit sanitätsdienstliche Bestimmungen nicht ent-
finden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte gegenstehen.
und Krankenkassen und der Zahnärzte und Kranken-
kassen (§§ 91, 92 SGB V) Anwendung. Fachärzte sollen in der Regel vom Arzt im BGS zunächst
zur einmaligen Untersuchung/Beratung herangezogen
Dies gilt nicht, soweit die Richtlinien den Bestimmungen werden. Die gesamte ambulante Behandlung darf dem
dieser Verwaltungsvorschrift entgegenstehen und Ver- Facharzt nur dann übertragen werden, wenn besondere
einbarungen zwischen dem Bundesministerium des medizinische Gründe dafür sprechen und eine Behand-
Innern und den Kassenärztlichen/ -zahnärztlichen Ver- lung durch einen Arzt im BGS nach näheren An-
einigungen über anders lautende Regelungen bestehen. weisungen des Facharztes nicht möglich ist oder nicht
2.5 Der Kostenerstattung für Heilmittel und Hilfsmittel ausreichend erscheint.
werden die Preisvereinbarungen nach §§ 125, 127 und 3.4 Die Überweisung zu einer notwendigen ambulanten Be-
128 SGB V zugrunde gelegt. handlung im Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung
des Bundesministeriums des Innern.-
3. Ambulante ärztliche Behandlung 4. Stationäre Behandlung
3.1 Ärztliche Behandlung wird durch den zuständigen Arzt 4.1 Zur stationären Behandlung sind die PVB im BGS vom
im BGS (beamteter/angestellter Arzt im BGS, Vertrags- Arzt im BGS in das nächstgelegene, geeignete Kranken-
arzt des BGS) nach den sanitätsdienstlichen Bestimmun- haus einzuweisen. Die Einweisung in eine geeignete
gen des Bundesgrenzschutzes gewährt. private Einrichtung ist zulässig, soweit eine anderweitige
Hinweis: Die Behandlung in Notfällen richtet sich nach örtliche Möglichkeit fehlt.
der Nummer 6. 4.2 Bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern haben
3.2 Steht in dem Standort/Dienstort kein Arzt im BGS zur PVB im BGS Anspruch auf alle Krankenhausleistungen,
Verfügung, . kann ein anderer Arzt in Anspruch ge- die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des
nommen werden. Das gleiche gilt bei Erkrankungen Krankenhauses für eine nach Art und Schwere der Er-
außerhalb des Einzugsgebietes eines Standorts/Dienst- krankung des Patienten medizinisch zweckmäßige und
orts (§ 3 Abs. 1 Nr.1 c des Bundesumzugskostenge- ausreichende Versorgung notwendig sind (allgemeine
setzes), z. B. bei Dienstreisen und im Urlaub. Krankenhausleistungen gern. § 2 Abs. 2 der Bundes-
pflegesatzverordnung - BPflV). Zur stationären Behand-
Hinweis: Das Nähere regelt das Bundesministerium des lung in Krankenhäusern gehört auch die teil-, vor- und
lnnem auf dem Erlaßwege. nachstationäre Behandlung.
Die PVB im BGS sind in diesen Fällen verpflichtet, den 4.3 Werden von den Krankenhäusern andere als die all-
in Anspruch genommenen Arzt darüber zu unterrichten, gemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen
daß angeboten, haben die PVB im BGS der Besoldungs-
- sie PVB im Bundesgrenzschutz sind, gruppe A 8 und höher Anspruch auf Unterbringung in
Zweibettzimmern und gesondert berechnete wahlärzt-
- sich die Behandlung und Abrechnung nach den für liche Leistungen.
den Bundesgrenzschutz geltenden Bestimmungen
4.4 Bei Erkrankung in besonders schweren Fällen sowie bei
richtet
voraussichtlich länger dauernder stationärer Behandlung
und Name, Vorname, Geburtstag, Dienststelle und zu- ist der Arzt im BGS berechtigt, den Erkrankten aus-
ständiges Grenzschutzpräsidium anzugeben. nahmsweise auch in ein geeignetes Krankenhaus des
Seite 104 GMBl1997 Nr.6
Heimatortes oder in dessen Nähe einzuweisen oder zu 5.5 Wählt oder vereinbart der PVB im BGS aufwendigere
verlegen. Zahnbehandlung als notwendig, hat er die Mehrkosten
selbst zu tragen.
4.5. Bei Organtransplantationen werden PVB im BGS als
Organempfänger im Rahmen der Heilfürsorge auch die
notwendigen und angemessenen Aufwendungen des 6. Behandlung in Notfällen
Organspenders einschließlich der Kosten der Versiche- 6.1 Bei plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücks-
rung des Spenders und des nachgewiesenen Ausfalls an fällen können - sofern ein Arzt im BGS nicht oder nicht
Arbeitseinkommen in entsprechender Anwendung der rechtzeitig zu erreichen ist - PVB im BGS andere ärzt-
Beihilfevorschriften des Bundes erstattet, soweit sie nicht liche Hilfe in Anspruch nehmen, bis ein Arzt im BGS die
von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind. weitere ärztliche Versorgung übernehmen bzw. veran-
Sie sind auch dann zu erstatten, wenn sich herausstellt, lassen kann. Nr. 3.2 gilt entsprechend.
daß der vorgesehene Spender als Organspender nicht in
Betracht kommt. 6.2 Entsprechendes gilt für die zahnärztliche Notfallbe-
handlung.
Kosten, die dem Organspender gegebenenfalls durch
auftretende Folge- oder Spätschäden entstehen, sind im 7. Leistungen für Polizeivollzugsbeamtinnen im BGS
Rahmen der Heilfürsorge nicht erstattungsfähig.
Polizeivollzugsbeamtinnen im BGS haben zusätzlich
4.6 Bei der stationären Behandlung von abhängigkeits- Anspruch auf
kranken (z. B. alkohol-, drogen- und medikamenten-
abhängigen) PVB im BGS werden auch die notwendigen 7.1 Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln bis zum
Kosten für die von den therapeutischen Einrichtungen vollendeten 20. Lebensjahr, soweit sie ärztlich verordnet
angebotenen Familien- oder Angehörigenseminare über- werden,
nommen, sofern diese Kosten nicht bereits mit dem all- 7.2 Betreuung während der Schwangerschaft und nach der
gemeinen Pflegesatz abgegolten sind. Entbindung,
Es werden die Kosten der niedrigsten Beförderungs- 7.2.1 ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe während der
klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel so- Schwangerschaft und nach der Entbindung im Rahmen
wie die notwendigen und angemessenen Übernachtungs- der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
und Verpflegungskosten erstattet. erlassenen Mutterschaftsrichtlinien,
In besonders begründeten Ausnahmefällen können zwei 7.2.2 Schwangerschaftsgymnastik,
Angehörige an den angebotenen Seminaren teilnehmen.
7.2.3 Gewährung von Arznei- und Verbandmitteln, Heil-
4.7 Die Überweisung zu einer notwendigen stationären Be- mitteln und Hilfsmitteln bei Schwangerschaftsbe-
handlung im Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung schwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung,
des Bundesministeriums des Innern.
7.2.4 bei der Entbindung Hilfe durch Arzt und Hebamme,
7.2.5 im Rahmen der Schwangerschaft und Entbindung
5. Zahnärztliche Behandlung stationäre Behandlung nach den Nummern 4.2 und 4.3.
7.3 Bei Aufenthalt in einem Krankenhaus zur Entbindung
5.1 Die zahnärztliche Behandlung umfaßt vorbeugende
Maßnahmen sowie die Behandlung von Zahn-, Mund- sind, sofern für das gesunde Neugeborene ein besonderer
und Kieferkrankheiten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Ge- Pflegesatz verlangt wird, diese Kosten den Leistungen
für die Mutter zuzurechnen. Dies gilt jedoch nur, wenn
setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde. Sie wird
sich der Säugling wegen des Krankenhausaufenthaltes
auf Veranlassung des Arztes im BGS nach den "Richt-
der Mutter dort befindet.
linien des Bundesministeriums des Innern für die zahn-
ärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Poli- 7.4 Ärztliche Maßnahmen zur Empfängnisregelung (§ 24 a.
zeivollzugsbeamtenl -innen im Bundesgrenzschutz (PVB Abs. 1 SGB V), für nicht rechtswidrige Sterilisation
im BGS)" von Zahnärzten außerhalb des Bundesgrenz- (§ 24 b. Abs. 1 SGB V) und für nicht rechtswidrigen
schutzes durchgeführt. Schwangerschaftsabbruch (§ 24 b. Abs. 2SGB V) richten
sich nach den Richtlinien des Bundesausschusses der
5.2 Zahnärztlich-prothetische Behandlung wird gewährt,
Ärzte und Krankenkassen über Sonstige Hilfen (Sonstige
5.2.1 um die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans herbeizu- Hilfen - Richtlinien).
führen oder ihre Beeinträchtigung zu verhindern,
5.2.2 um eine als Folge eines anerkannten Dienstunfalls ent- 8. Kuren
standene Gesundheitsstörung zu beseitigen oder wesent- 8.1 Kuren werden aus ärztlicher Indikation gewährt, wenn
lich zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten der Zweck der Heilbehandlung nicht durch eine
oder körperliche Beschwerden zu beheben. Krankenhausbehandlung oder sonstige ärztliche Maß-
nahme erreicht oder wesentlich gefördert und be-
5.3 Die zahnärztlich-prothetische Behandlung sowie die
Versorgung mit Einzelkronen, die systematische Be- schleunigt werden kann.
handlung von Parodontopathien, die kieferorthopädi- 8.2 Kuren umfassen in erster Linie die stationäre Behandlung
sche Behandlung, die funktionsanalytischel -therapeuti- in Sanatorien und anderen ärztlich geleiteten Ein-
sche Behandlung, die zahnärztlich-implantologische richtungen (Kuranstalten). Ambulante Kuren kommen
Behandlung und die chirurgische Behandlung von nur in medizinisch besonders gelagerten Fällen in Be-
Kieferfehlentwicklungen bedürfen - sofern nichts Ab- tracht. Das Nähere regeln die Anordnungen für den
weichendes angeordnet wird - der vorherigen Genehmi- Ärztlichen Dienst im Bundesgrenzschutz.
gung des zuständigen Fachvorgesetzten, soweit sich das
8.3 Bei Unterbringung in öffentlich- rechtlichen oder freien
Bundesministerium des Innern diese nicht selbst vorbe-
gemeinnützigen Einrichtungen gelten die Nummern 4.2
halten hat.
und 4.3 (stationäre Behandlung) entsprechend. In allen
5.4 Wird eine zahnärztliche Behandlung außerhalb des Stand- anderen Fällen darf für Unterbringung und Verpflegung
ortes/Dienstortes oder im Urlaub erforderlich, gilt die nur der niedrigste Satz des Sanatoriums bzw. der Ein-
Nr. 3.2 entsprechend. richtung gezahlt werden. Ist aus medizinischen Gründen
Nr.6 GMBl1997 Seite 105
eine Einzelunterbringung notwendig, wird der niedrigste zu beschaffender Sanitätsgeräte und Hilfsmittel Miet-,
Satz für eine Einzelunterbringung übernommen. Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden.
Bei ambulanten Kuren, bei denen eine Unterbringung 10.3 Die Kosten für Beschaffung oder Ersatz des vom Arzt
in einer Krankenabteilung des BGS nicht möglich ist, im BGS verordneten orthopädischen Schuhzeugs für
werden die Aufwendungen für eine angemessene Unter- PVB im BGS, die Anspruch auf Dienstkleidung haben,
kunft und Verpflegung übernommen. Die Verpflichtung werden in Höhe des Preises für entsprechende dienstlich
zur Entrichtung des Verpflegungsgeldes (Nr. 15) bleibt gelieferte Schuhe aus den Mitteln für Dienstkleidung
unberührt. übernommen. Mehrkosten gehen zu Lasten der Heil-
fürsorgemittel. Die Kosten für Beschaffung oder Ersatz
8.4 Eine erneute Kur kann frühestens nach Ablauf von drei
des vom Arzt im BGS verordneten orthopädischen
Jahren nach Durchführung der vorherigen Kur gewährt
Schuhzeugs für PVB im BGS, die keinen Anspruch auf
werden, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewährung nach
freie Dienstkleidung haben, werden nur in Höhe der
ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen er-
gegenüber normaler Fußbekleidung entstandenen Mehr-
forderlich ist. Kuren zur Erhaltung der Dienstfähigkeit
kosten aus Heilfürsorgemitteln übernommen.
werden in den letzten 12 Monaten vor Beendigung der
Dienstzeit nicht gewährt, es sei denn, es handelt sich um 10.4 Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gehen die auch
eine Gesundheitsstörung gemäß Nummer 2.2. weiterhin benötigten Hilfsmittel in das Eigentum der
ehemaligen PVB im BGS über.
8.5 Kuren im Ausland werden nur in medizinisch besonders
begründeten Ausnahmefällen gewährt. 10.5 Sehhilfen
8.6 Kuren werden vom Bundesministerium des Innern be- 10.5.1 Zur Erhaltung bzw. zur Wiederherstellung der best-
willigt; die Einweisung ist nach dessen Anordnungen möglichen Sehschärfe werden PVB im BGS die nach der
vorzunehmen. medizinischen Indikation oder wegen der Besonder-
heiten des Dienstes erforderlichen Sehhilfen aufgrund
9. Heilmittel (Behandlung durch zugelassene augenärztlicher Verordnung nach den Heilmittel- und
Leistungserbringer) Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen durch den Arzt im BGS zur Ver-
Heilmittel, die als persönliche medizinische Leistung er- fügung gestellt.
bracht werden (z. B. physikalische Therapie), werden
in Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes, sofern dies Hinweis: Das Nähere regeln die Anordnungen für den
nicht möglich ist, auf ärztliche Verordnung nach den Ärztlichen Dienst im Bundesgrenzschutz.
Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesaus- 10.5.2 Brillen werden mit dem notwendigen Brillengestell und
schusses der Ärzte und Krankenkassen unter Inanspruch- Futteral geliefert. Wählen PVB im BGS für die Brille eine
nahme von zugelassenen Leistungserbringern gemäß § 124 aufwendigere Ausführung als notwendig, haben sie die
Abs.2 SGB V oder anderen geeigneten Einrichtungen dadurch entstehenden Mehrkosten aus eigenen Mitteln
gewährt. zu bezahlen.
10.5.3 Die Beschaffung von Lichtschutzgläsern (getönten
10. Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel Gläsern), von Brillengläsern, deren Anschaffungspreis
10.1 Arznei- und Verbandmittel sowie andere sächliche medi- für eine Brille den Betrag von 400 DM übersteigt, von
zinische Leistungen (Hilfsmittel) werden den PVB im Sehhilfen in Sonderausführung und von Kontaktlinsen
BGS auf Anordnung des Arztes im BGS aus den Be- bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des
ständen des Bundesgrenzschutzes ausgegeben oder, so- zuständigen Fachvorgesetzten, soweit sich das Bundes-
fern dies nicht möglich ist, aufgrund ärztlicher Verord- ministerium des Innern die Genehmigung nicht selbst
nung beschafft. vorbehalten hat.
10.1.1 Bei Kosten von mehr als 400 DM je Mittel ist grund-
sätzlich die vorherige Zustimmung des zuständigen 11. Erstattung von Pflegekosten
Fachvorgesetzten erforderlich, bei Kosten von mehr als
11.1 Nach ärztlichem Zeugnis vorübergehend pflegebedürf-
1 500 DM je Mittel die des Bundesministeriums des
tigen PVB im BGS sind bei häuslicher Pflege die Kosten
Innern. In Notfällen ist die Genehmigung nachträglich
für eine notwendige und geeignete Pflegekraft bis zur
so schnell wie möglich einzuholen. Diese Bestimmung
Höhe der Kosten für eine Berufspflegekraft zu ersetzen.
bezieht sich nicht auf PVB im BGS, die sich zur statio-
Die angemessenen Aufwendungen für eine notwendige
nären Behandlung in einem Krankenhaus befinden.
teilstationäre Pflege werden übernommen. § 12 der Heil-
10.1.2 Zu den Arzneimitteln im Sinne dieser Vorschrift ge- verfahrensverordnung findet entsprechende Anwendung.
hören nicht sogenannte Stärkungsmittel oder Präparate,
Ist eine geeignete häusliche oder teilstationäre Pflege
die lediglich als besondere Zubereitungsform von
nicht möglich oder kommt sie wegen der Besonderheit
Nahrungsmitteln anzusehen sind oder kosmetischen
des Einzelfalls nicht in Betracht, ist der pflegebedürftige
Zwecken dienen.
PVB im BGS vom zuständigen Arzt im BGS in eine
10.1.3 Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu zu~ vollstationären Pflege geeignete Einrichtung einzu-
ersetzen, sind keine Arznei-, Verband- und Hilfsmittel weisen.
im Sinne dieser Vorschrift.
11.2 Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den sonst
10.2 Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfs- heilfürsorgeberechtigten Aufwendungen die Kosten für
mittel werden durch den Arzt im BGS verordnet, wenn eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstatio-
sie notwendig und nach den Heilmittel- und Hilfsmittel- näre Pflege übernommen. § 9 der Beihilfevorschriften des
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Bundes sowie die dazu ergangenen Hinweise finden ent-
Krankenkassen als Hilfsmittel zugelassen sind. Dort sprechende Anwendung.
nicht aufgeführte Hilfsmittel dürfen nur mit vorheriger
Leistungen der sozialen und privaten Pflegepflichtver-
Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ver-
sicherung sind von den betroffenen PVB im BGS dem
ordnet werden.
Leitenden Arzt des zuständigen Grenzschutzpräsidiums
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anzugeben. Sie werden auf die Heilfürsorgeleistungen
können mit Zustimmung des Fachvorgesetzten anstelle angerechnet.
Seite 106 GMBl1997 Nr.6
Leistungen aus zusätzlichen freiwilligen Pflegeversiche- 14.2.3 Die Erstattung der Nebenkosten erfolgt in sinngemäßer
rungen bleiben unberücksichtigt, Leistungen aus einer Anwendung des § 14 BRKG.
zusätzlichen freiwilligen Pflegekostenversicherung nur
Hinweis: Eine auswärtige Untersuchung oder Behand-
insoweit, als sie nicht über eine Restkostendeckung hin-
lung im Sinne der Nummer 14.2 liegt vor, wenn sie
ausgehen.
außerhalb des Wohn-, Aufenthalts- oder Behandlungs-
11.3 Leistungen nach den Nummern 11.1 und 11.2 sind durch ortes oder deren Einzugsgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1
den Leitenden Arzt im BGS zu genehmigen. Nr. 1 Buchst. c) des Bundesumzugskostengesetzes erfolgen
muß·
12. Behandlung während eines dienstlich angeordneten
14.3 Sind erkrankte PVB im BGS nach ärztlicher Beschei-
Aufenthalts im Ausland
nigung zu begleiten, so erhalten sie für die Begleitperson,
Bei Erkrankungen im Ausland werden die notwendigen für die die Reise nicht als Dienstreise angeordnet ist, nach
Aufwendungen in angemessenem Umfang übernommen. Nummer 14.2.1 Fahrkostenerstattung der niedrigsten
Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen Beförderungsklasse. Mögliche Fahrpreisermäßigungen
nur Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser in Anspruch sind auszunutzen.
genommen werden, die ortsübliche Honorare und Ver-
Zur Deckung der Kosten für die Aufenthaltstage und ggf.
gütungen berechnen.
für die Tage der An- und Abreise der Begleitperson
Hinweis: Die Anschriften solcher Ärzte, Zahnärzte und werden 75 v. H. des Tage- und Übernachtungsgeldes der
Krankenhäuser können bei der zuständigen deutschen Sätze nach Nummer 14.2.2 gezahlt. Bei Reisen im Aus-
Auslandsvertretung erfragt werden. land gilt Entsprechendes.
14.4 Die Nummern 14.1 bis 14.3 sind entsprechend anzu-
13. Behandlung während eines privaten Aufenthalts
wenden, wenn PVB im BGS während ihres Urlaubs er-
im Ausland
kranken. Bei einer Rückreise aus dem Ausland oder im
Die notwendigen Kosten einer Behandlung während Ausland an den Dienstort bzw. Wohnort werden dabei
eines privaten Aufenthalts im Ausland werden nur bis lediglich die auf die Strecke innerhalb des Bundesgebietes
zu der Höhe aus Heilfürsorgemitteln übernommen, wie entfallenden, durch die Erkrankung bedingten Mehr-
sie bei einer Erkrankung am Dienstort im Inland und kosten erstattet.
Inanspruchnahme eines niedergelassenen Arztes, Zahn-
arztes oder eines Krankenhauses zu angemessenen Sätzen 15. Verpflegungsgeld
unter Berücksichtigung der für den Bundesgrenzschutz
festgesetzten Gebührensätze entstanden wären. Für die bei stationärer Behandlung (Nr.4) sowie bei
Kuren (Nr. 8) bereitgestellte Verpflegung ist von den
14. Krankentransporte, Ersatz von Reiseauslagen PVB im BGS das für die Gemeinschaftsverpflegung des
Bundesgrenzschutzes jeweils festgesetzte Verpflegungs-
14.1 Krankentransporte, die nach Art der Erkrankung not- geld zu entrichten. Dies gilt nicht bei Heilverfahren nach
wendig werden, sind grundsätzlich mit grenzschutz- Dienstunfällen gemäß Nummer 2.2 und bei stationärem
eigenen Transportmitteln durchzuführen. Stehen solche Aufenthalt der Polizeivollzugsbeamten im BGS in einem
nicht zur Verfügung, können andere Krankentransport- Krankenhaus als Organspender.
mittel in Anspruch genommen werden. Zu den Kran-
kentransporten zählen auch Transporte anläßlich einer
16. Gewährung von Abschlägen
Bergung bei Unfällen aller Art einschließlich Luft-, See-
und Bergnotfällen. Auf die nach diesen Bestimmungen den PVB im BGS zu
14.2 Bei Reisen im Rahmen der Heilfürsorge zu einer aus- erstattenden Beträge können angemessene Abschlags-
zahlungen gewährt werden.
wärtigen Untersuchung oder Behandlung werden in
sinngemäßer Anwendung des Bundesreisekostengesetzes
(BRKG) unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreis- 17. Inkrafttreten
ermäßigungen gewährt: 17.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
14.2.1 Fahrkostenerstattung bis zur Höhe der Kosten der 1. März 1997 in Kraft.
niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender 17.2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Ver-
Beförderungsmittel, soweit nicht aus medizinischen waltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern
Gründen die Benutzung einer höheren Beförderungs- zu § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom
klasse zwingend erforderlich ist, 29. November 1972 (GMBI S.687), zuletzt geändert
14.2.2 Tage- und Übernachtungsgeld für die Zeit der Hin- und durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom
Rückreise, ferner für den auswärtigen Aufenthalt, wenn 27. April 1976 (GMBI S. 202), außer Kraft.
die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und
Verpflegung nicht im Rahmen dieser Verwaltungsvor- Bonn, den 8. Februar 1997
schrift sichergestellt ist und amtliche Unterkunft und
Gemeinschaftsverpflegung nicht in Anspruch genommen - BGS I 5 - 666110 -13/2-
werden können.
Bei längerem Aufenthalt am auswärtigen Unter- Der Bundesminister des Innern
suchungs-/Behandlungsort findet § 11 des BRKG sinn-
gemäß Anwendung. Kanther
GMB11997, S. 102
Nr.6 GMBl1997 Seite 107
Bundesministerium für Gesundheit
Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Die Bestimmungen des Bescheides vorn 4. 9. 1992 in Verbin-
dcs Lcbcnsmittel- und Bedarfsgegenständcgesetzes (LMBG) dung mit dem Verlängerungsbescheid vorn 21. 9. 1994 gelten im
für das Inverkehrbringen übrigen weiterhin.
von Fleisch und Fleischerzeugnissen, GMBI1997.S.107
die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen
hergestellt werden
I. -Bek.d.BMGv. 11. 12. 1996-422-7530-20/125-
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG
Die der Firma Vogt und Wolf GmbH, Herzebrocker Straße 43 für die Verwendung von
in 33330 Gütersloh am 12. Dezember 1994 (GMBI 1995 S. 289)
erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG - Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethyl-
für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, methylketon sowie
die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt - Eierlackfarben mit einem Zusatz von bis zu 1 % Ethyl-
werden, ist bis zum 11. Dezember 1999 verlängert worden. methylketon und von Glimmer (Schichtsilikate)
11. - Bek. d. BMG v. 30. 12. 1996 - 422 - 7530 - 20/62 - zum Färben von Eiern
Die der Metzgerei Pfrommer GmbH, Hauptstr. 7 in 75217
- Bek. d. BMG v. 18. 12. 1996 - 414 - 6205 - 0/110-
Birkenfeld am 18. Mai 1992 (GMBI 1992 S. 543) erteilte Aus-
nahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das In- Der Firma Wilhelm Redecker, 33775 Versmold, ist folgendes
verkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter mitgeteilt worden:
äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden,
Auf Grund Ihres Antrags erteile ich Ihnen im Einvernehmen
ist bis zum 17. Mai 1999 verlängert worden.
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des
III. - Bek. d. BMG v. 13. 1. 1997 - 422 -7530 - 20/297-
Lebensmittel- und Bedadsgegenständegesetzes in der Fassung
Die der Firma Konservenproduktion u. Großhandel Opitz, der Bekanntmachung vorn 8. Juli 1993 (BGBL I S. 1169), der
Hauptstr. 60 a in 01906 Schönbrunn am 30. Mai 1994 (GMBI durch Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 und 13 des Gesetzes vorn 25. No-
1994 S. 887) erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs.2 vember 1994 (BGBL I S. 3538) geändert worden ist, nach-
Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleisch- stehende Ausnahmegenehmigung:
erzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Rauch-
Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 a und Nr.2 des Lebens-
aromen hergestellt werden, ist bis zum 28. Mai 1999 verlängert
mittel- und Bedadsgegenständegesetzes lasse ich ausnahms-
worden.
weise zu, daß von Ihnen
IV. - Bek. d. BMG v. 13. 1. 1997 - 422 - 7530 - 20/308 - - Eierlackfarben mit einern Zusatz von bis zu % Ethyl-
methylketon sowie
Die der Firma Greußener Salamifabrik GmbH, Flattigstr. 11
in 99718 Greußen/Thür. am 30. Juni 1994 (GMB11994 S.1073) - Eierlackfarben mit einern Zusatz von bis zu 1 % Ethyl-
erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG methylketon und von Glimmer (Schichtsilikate),
für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
die von der Firma Wallburg GmbH, 69190 Walldod, im Rahmen
die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt
der Ausnahmegenehmigung vorn 27. 1. 1994 - 414 - 6205 - 0/18
werden, ist bis zum 28. Juni 1999 verlängert worden.
mit Verlängerung vorn 9. 1. 1996 (Anlagen) in den Verkehr
GMB11997, S. 107 gebracht wurden, zum Färben von Eiern verwendet und so
gefärbte Eier in den Verkehr gebracht werden.
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Lebens-
Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung mittel- und Bedadsgegenständegesetzes obliegt dem Chemi-
nach § 37 LMBG schen Untersuchungs amt Bielefeld. Sie edolgt auf Ihre Kosten.
für das Herstellen und Inverkehrbringen
von jodiertem Speisesalz Der Beginn der Verwendung der in Rede stehenden Eierlack-
mit einem Zusatz von Kaliumfluorid farben ist dem vorstehend genannten Untersuchungsamt und
mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
- Bek. d. BMG v. 16. 12. 1996 - 414 - 6346 -118- Die Ausnahmegenehmigung gilt für die Zeit vom 23. 12. 1996
Der Firma Akzo Nobel Salz GmbH, 21657 Stade, ist folgen- bis zum 22. 12. 1998; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund
des mitgeteilt worden: vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
GMB11997. S. 107
Auf Grund Ihres Antrags vorn 18. 11. 1996 verlängere ich
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37
Abs. 5 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedadsgegenständegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vorn 8. Juli 1993 (BGBL I Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vorn nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG
25. November 1994 (BGBL I S. 3538) geändert worden ist, die für das Herstellen und Inverkehrbringen
Ihnen mit dem Bescheid vorn 4. 9. 1992 (GMBI 1992 S. 855) er- eines diätetischen Lebensmittels
teilte und mit dem Bescheid vorn 21. 9. 1994 (GMBI 1994 für Schwangerschaft und Stillzeit "Vitaverlan"
S. 1247) verlängerte Ausnahmegenehmigung um drei Jahre, d. h.
bis 31. 8.1999. - Bek. d. BMG v. 23.12.1996 - 412 - 6140 - 3/959-
Die amtliche Beobachtung obliegt der Bezirksregierung Lüne- Der Firma Verla-Pharm Arzneimittelfabrik, 82324 Tutzing,
burg. ist nachstehende Ausnahmegenehmigung erteilt worden:
Seite 108 GMBl1997 Nr.6
HERAUSGEBER:
Bundesmlnisterium des Innern
Postfach 17 02 90, 53108 Bonn
Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn
Fernruf: (02 28) 6 81-0
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be- Änderung der Ausnahmegenehmigung
darfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekannt- nach § 37 LMBG
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1169), der zuletzt geändert für das Herstellen und Inverkehrbringen
worden ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November einer bilanzierten Diät
1994 (BGBI. I s. 3538) erteile ich Ihnen im Einvernehmen mit mit Zusatz von Selenhefe »Impact"
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft nachstehende Ausnahmegenehmi-
gung: - Bek. d. BMG v. 6.1.1997 - 412 - 6140 - 3/348-
Abweichend von § 11 Abs. 1 LMBG sowie § 5 Abs. 1 der Die der Firma Wander GmbH, 29203 Celle, mit Bescheid
Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 20. Dezember 1991 (GMB11992 S. 145) erteilten und mit
25. August 1988 (BGBI. I S. 1713) lasse ich ausnahmsweise zu, Bescheiden vom 10. Januar 1994 und 31. Juli 1996 verlängerten
daß von der Firma Verla-Pharm Arzneimittelfabrik, 82324 Tut- Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG
zing, ein diätetisches Lebensmittel für Schwangerschaft und für das Herstellen und Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät
Stillzeit mit einem Zusatz von Jod sowie Vitamin D3 hergestellt mit Zusatz von Selenhefe »Impact" wird entsprechend dem
und in den Verkehr gebracht wird. . Schreiben der Firma Wander GmbH, 29203 Celle, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Land-
Die Rezeptur muß den von der Firma Verla-Pharm Arznei- wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft dahingehend geän-
mittelfabrik, 82324 Tutzing, mit Schreiben vom 11. Juni 1996 dert, daß anstelle der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt
gemachten Angaben entsprechen. Freiburg nunmehr das Chemische Untersuchungsamt Mainz für
Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen: die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inverkehr-
bringens des in Rede stehenden Erzeugnisses durch die Firma
1. Der Zusatz von Jod darf 200 Ilg, der Zusatz von Vitamin D3 Wand er GmbH, 29203 Celle, zuständig ist.
darf 5 Ilg pro Tagesdosis nicht überschreiten.
Der sonstige Inhalt der Ausnahmegenehmigung vom
2. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke 20. Dezember 1991 sowie die Geltungsdauer bleiben weiterhin
sowie Entwürfe für eventuelles Werbematerial sind vor Be- verbindlich. GMB11997, S. 108
ginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses dem mit der
amtlichen Beobachtung beauftragten Landesuntersuchungs-
amt für das Gesundheitswesen Südbayern zur Prüfung vor-
zulegen.
Änderung der Ausnahmegenehmigung
Die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inver- nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG
kehrbringens eines diätetischen Lebensmittels für Schwanger- für das Herstellen und Inverkehrbringen
schaft und Stillzeit durch die Firma Verla-Pharm Arzneimittel- eines Nahrungsergänzungsmittels
fabrik, 82324 Tutzing, erfolgt durch das Landesuntersuchungs- mit einem Zusatz von Magnesiumcitrat und Zinksulfat
amt für das Gesundheitswesen Südbayern. (Multivitamin-Mineralstoff-Brausetabletten)
Sie wird auf Kosten des Antragstellers durchgeführt.
Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens des - Bek. d. BMG v. 8. 1. 1997 - 412 - 6140 - 3/864-
vorstehend näher beschriebenen Erzeugnisses ist dem zu- Die der Firma Hermes Arzneimittel GmbH, 82043 Groß-
ständig~n chemischen Untersuchungsamt und mir umgehend hesselohe, mit Bescheid vom 8. Oktober 1996 erteilte Aus-
anzuzeIgen. nahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG wird
Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 29. 12. 1996 bis zum dahingehend geändert, daß anstelle des Zusatzes Zinkacetat
28. 12. 1999; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor Ablauf nunmehr entsprechend dem Schreiben der Firma Hermes
dieser Frist widerrufen werden. Arzneimittel GmbH vom 11. Juni 1996 Zinksulfat zugesetzt
werden darf.
GMB11997, S. 107
Die Rezeptur einschließlich der Mengenangaben muß den
von der Firma Hermes Arzneimittel GmbH mit Schreiben vom
29. November 1995 und 11. Juni 1996 gemachten Angaben ent-
sprechen.
GMB11997, S. 108