GMBl Nr. 8 1998

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 8 vom 27. February 1998

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Nr.8                                                       GMBl1998                                                     Seite 183

15.5.3 Trennungsgeld nach § 8 Abs. 4 wird bis zum Tag vor dem     Absatz 3
       Bezug der endgültigen Wohnung oder der Möglichkeit
                                                                  16.3.1 Der Berechtigte ist verpflichtet, sämtliche        in
       zum Bezug dieser Wohnung gezahlt. Besonderes Aus-
                                                                         seinen und in den Verhältnissen der in § 4 Abs. 1 ge-
       landstrennungsgeld steht nach Aufgabe der bisheri-
                                                                         nannten Personen, soweit sie für die Gewährung von
       gen Familienwohnung im Ausland frühestens ab dem
                                                                         Auslandstrennungsgeld von Bedeutung sind, unaufge-
       Tag des Bezugs von Inlandsdienstbezügen und ab dem
                                                                         fordert unverzüglich anzuzeigen.
       Tage nach Beendigung der tatsächlichen oder fiktiven
       Dienstantrittsreise zu, für den keine Reisekostenver-      16.3.2 Zeigt der Berechtigte                die für die Tren-
       gütung mehr gezahlt wird.                                         nungsgeldgewährung von Bedeutung sind, nicht an und
                                                                         wird er deshalb überzahlt, so haftet er hinsichtlich des
                                                                         ohne Rechtsgrund Geleisteten wegen Verletzung seiner
                                                                         Anzeigepflicht. Der Berechtigte kann sich insofern nicht
Zu § 16 Verfahrensvorschriften
                                                                         auf den Wegfallder Bereicherung berufen.
Absatz 1
16.1.1 Die Antragsfrist von 2 Jahren beginnt mit dem Tag des      Zu § 17 Übergangsvorschrift
       Dierfstantritts am neuen Dienstort, bei Zahlung von
       Reisekostenvergütung für diesen Tage läuft die Antrags-    Die Übergangsvorschrift ist wegen Zeitablaufs bedeutungslos
       frist ab dem folgenden Tage.                               geworden.
       Die Ausschlußfrist gilt für die einzelnen Arten des Aus-
       landstrennungsgeldes nach § 3 einheitlich.                 Zu § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                                  18.1   Die Auslandstrennungsgeldverordnung trat am 1. Juli
Absatz 2
                                                                         1990 in Kraft. Sie wurde durch die Erste Verordnung
16.2.1 Solange die für die Zahlung erheblichen besonderen                zur              der Auslandstrennungsgeldverordnung
       Umstände nicht vollständig und lückenlos bekannt sind,            (1. ATGVAndV) .:lOm 16. April 1993 sowie durch die
       erfolgt die Zahlung des Auslandstrennungsgeldes unter             Verordnung zur Anderung der Auslandsumzugskosten-
       Vorbehalt. Der Wegfall des Vorbehalts ist dem Berech-             verordnung und der Auslandstreß!,lungsgeldverordnung
       tigten schriftlich mitzuteilen.                                   vom 30. Mai 1997 geändert. Die Anderungsverordnun-
                                                                         gen traten grundsätzlich mit Wirkung vom 1. Juli 1990
       Vorauszahlungen sind als Abschlag unter Vorbehalt an-
                                                                         bzw. 1. Juli 1997 in Kraft.
       zuweisen, sofern die oberste Dienstbehörde dies so be-
       stimmt. Der Vorbehalt bewirkt, daß sich der Berechtigte           Ab 1. Januar 1998 gilt die Auslandstrennungsgeldver-
       gegenüber einer Rückforderung überzahlten Trennungs-              ordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur
       geldes nicht mit Erfolg auf den Wegfall der ungerecht-                      der Auslandstrennungsgeldverordnung vom
       fertigten Bereicherung berufen kann.                              15. Dezember 1997 (BGB!. I S. 3192).
                                                                                                                 GM BI 1998, S. 174




                                    Bundesministerium des Innern
                                                    D. Öffentlicher Dienst


           Beihilfevorschriften (Bh V) des Bundes                              - Krankengymnastische Einzeltherapie
                                                                               - physikalische Therapie nach Bedarf
  - RdSchr. d. BMI v. 27.1.1998 - DIS - 213 100-tll h-                         - medizinisches Aufbautraining
A. Nach § 30 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch haben gesetzlich                    und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:
   Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahn-
   kronen ab 3. Januar 1998 Anspruch auf einen Festzuschuß.                    - Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebs-
   Dies hat Auswirkungen auf § 5 Abs. 3 BhV.                                     massage
                                                                               - Isokinetik
   Im Vorgriff auf eine Anpassung der Beihilfevorschriften ist                 - Unterwassermassage."
   § 5 Abs.3 Satz 2 BhV für ab 3.Januar 1998 entstandene
   Aufwendungen in folgender Fassung anzuwenden:                     2. In Hinweis t zu § 6 Abs. 1 Nummer 4 wird das Wort
   "Für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen gilt               ,,-halbschenkelstrümpfe" durch das Wort ,,-(halb)schen-
   der nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch            kelstrümpfe" ersetzt.
   um 20 vom Hundert erhöhte Festzuschuß als gewährte Lei-           3. In Hinweis 1 zu § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
   stung."
B. Die Hinweise zu den Beihilfevorschriften werden wie folgt             "Die Abzugsbeträge entstehen mit der Festsetzung der
   geändert:                                                             Beihilfe."

   1. Der Hinweis 2.1.3 zu § 6 Abs. t Nummer 3 wird wie              4. In Hinweis 6 zu § 9 Absatz 3 wird der 1. Halbsatz wie
      folgt gefaßt:                                                     folgt gefaßt:
       ,,2.1.3 Die erweiterte ambulante Physiotherapie urnfaßt           "Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalender-
               je Behandlungstag mindestens folgende Leistun-            monat, sind die jeweiligen Höchstsätze entsprechend zu
               gen:                                                      mindern;"
11

Seite 184                                                       GMBI1998                                                       Nr.8

    5. Im Hinweis zu § 15 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1               V. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung
       Nr. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4"
       ersetzt.
e. Im Heilkurorteverzeichnis Inland (Anhang 2 zu § 8 Abs. 6                                  Wahlkreiskarte
    BhV) wird hinter dem Ort "Nenndorf" eingefügt:                             für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag

    "Neu-             95698 Neu-    B Badehaus         Ort mit               -Bek. d. BMI v.26. 1.      - V I 5 -121117/3-
    albenreuth        a1benreuth      Maiersreuth      Heilquellen-     Das Bundesministerium des Innern gibt bekannt:
                                      Sybillenbad      kurbetrieb".
                                                                         Die Wahlkreise für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag
D. Herr Dr. med. G. G. Kloska (Abschnitt A Ifd. Nummer 11             sind durch das Dreizehnte Gesetz zur             des Bundes-
   des Verzeichnisses der Gutachter für Psychotherapie) steht         wahlgesetzes vom 15. November 1996 (BGB!. I S. 1712) teil-
   ab sofort für Gutachtenaufträge wieder zur Verfügung.              weise neu eingeteilt und durch die Bekanntmachungen zur
                                                                      Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundes-
                                                                      republik Deutschland vom 9. Juli 1997 (BGB!. I S. 1691) sowie
Oberste Bundesbehörden                                                vom 1. Dezember 1997 (BGB!. I S. 2772) teilweise neu be-
nachrichtlich:                                                        schrieben worden.
Für das Beihilferecht zuständige
oberste Landesbehörden                                                  Die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raum-
Spitzenorganisationender                                              ordnung hat eine zweifarbige Karte für die Wahl zum
           und Richterverewgungen
                                                                      14. Deutschen Bundestag herausgegeben. In der Karte werden
                                                     GMBlI998,S.183   die Nummern und Grenzen sämtlicher Wahlkreise mit ihrer
                                                                      Zusammensetzung aus Kreisen und kreisfreien Städten sowie
                                                                      gesondert die Wahlkreiseinteilung derjenigen Großstädte, die in
                                                                      mehrere Wahlkreise aufgeteilt sind, dargestellt. Die Karte kann
                                                                      beim Selbstverlag der Bundesforschungsanstalt für Landes-
                   Durchführung des § 257 SGB V;                      kunde und Raumordnung, Am Michaelshof 8, 53177 Bonn, zum
                                                                      Einzelpreis von 12,- DM zuzüglich Versandkosten erworben
hier:     Durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz der ge-         werden.
          setzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 1998
                                                                                                                     GMB11998, S. 184
Bezug: Meine Rundschreiben vom 26. Mai und 6. Oktober 1997
       - D 11 4 -220707/22 - (GMBI 1997 S. 282 und 510)

     - RdSchr. d. BMI v. 20. 1. 1998- D 11 4 - 220 707122 -
  Ich verweise auf meine Rundschreiben vom 26. Mai 1997
(Abschniq I) und 6. Oktober 1997 (Abschnitt III, Nr. 2,
Buchst. a, Doppelbuchst. aa) und gebe die ab 1. Januar i 998
maßgeblichen Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen
bekannt:

                                         West             Ost

 Beitragsbemessungsgrenze            6300,00 DM       5250,00DM
 1998
  maßgeblicher- halber -                 6,65 v.H.       6,85 v.H.
  Beitragssatz
  Höchstbeitrag                        418,95 DM       359,63DM

Oberste Bundesbehörden
nachrichtlich:
Vereinigungenu. Verbände
                                                     GMBl1998,S.184
12

Nr.8                                                          GMBI1998                                                         Seite 185



                                     Bundesministerium der Finanzen
              Mitteilung der Postkleiderkasse (PKlK)                      wenn die Aufwendungen aus akutem Anlaß während eines
                                                                          vorübergehenden Aufenthalts außerhalb der Bundesrepu-
              - Bek. d. BAnst PT v. 1. 1. 1998 - 301-4-
                                                                          blik Deutschland entstanden sind. Ausgenommen hiervon
   Mit Ablauf des Jahres 1997 stellt die Postkleiderkasse ihre            sind Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen; in diesen
Geschäftstätigkeit ein. Die Vertreterversammlung der Postklei-            Fällen gilt Absatz 1
derkasse hat in ihrer XII 6. Sitzung am 19. 11. 1997 die Auf-
lösung der Postkleiderkasse, einer rechtsfähigen Anstalt des öf-
                                                                                     e
                                                                      1.5 Nach § 62 wird folgender § 63 eingefügt:
fentlichen Rechts, zum 31. Dezember 1999 (Verjährung etwaiger             ,§63
Ansprüche) beschlossen.
                                                                          Finanzwesen und Wirtschaftsführung der Auslands-Kran-
  Der Bundesminister für Post und Telekommunikation hat                   kenergänzungsversicherung
diesem Beschluß mit Schreiben Z 24-3 B 6524 vom 10. De-
                                                                          (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer Gewinn-
zember 1997 zugestimmt. Gemäß § 1 des Gesetzes über Post-
                                                                          und Verlustrechnung nachzuweisen.
kleiderkassen in Verbindung mit § 28 der Satzung der Post-
kleiderkasse löst er die Postkleiderkasse zum 31. Dezember                (2) Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität)
1999 auf.                                                                 terhält die Postbeamtenkrankenkasse Betriebsmittel bis zur
                                                                          Höhe einer durchschnittlichen Monatsausgabe der im ab-
  Mitte 1997 bzw. nach Auslieferung der letzten Bestellungen
                                                                          gelaufenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungen.
wurden aUe Mitglieder der PKIK durch Schlußabrechnung über
die Einstellung der Geschäftstätigkeit der PKIK und über den              (3) Eine Rücklage wird nicht bereitgehalten.
Kontenschluß unterrichtet. Soweit noch Restschulden fest-
                                                                          (4) Für bestehende Verpflichtungen ist aus den Erträgen
gestellt wurden, sind diese bei den Mitgliedern eingefordert
                                                                          eine Schadensrückstellung zu bilden.
worden. Nicht verwendete Grundbeiträge (Restguthaben) wur-
den zwischenzeitlich zurückgezahlt.                                       (5) Zum Ausgleich des mit zunehmendem Lebensalter der
                                                                          Versicherten ansteigenden Leistungsbedarfs wird eine AI-
   Eventuell darüberhinausgehende Ansprüche aus dem Be-
                                                                          terungsrückstellung gebildet. Ihre Höhe wird am Schluß
nutzungsverhältnis als Mitglied der PKIK gegen die Post-
                                                                          jedes fünften Geschäftsjahres versicherungsmathematisch
kleiderkasse sind bis zum 31. März 1998 schriftlich geltend zu
                                                                          berechnet. In den dazwischenliegenden Jahren ist das Soll
machen.
                                                                          der Alterungsrückstellung um die jährliche Zuwachsrate zu
      Anspruchsmeldungen sind zu richten an:                              erhöhen, die sich aus der letzten Berechnung ergibt. Das
                                                                          Soll der AlterungsrücksteUung ist in den Erläuterungen
Postkleiderkasse - Hauptverwaltung -
                                                                          zum Jahresabschluß
Postfach 30 08 23, 70466 Stuttgart
                                                   GMBI1998, S. 185
                                                                      1.6 § 69
                                                                          Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
                                                                          ,Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus dem Ver-
              29. der Satzung der              PBeaKK                     lust, soweit er nicht aus einem Gewinnvortrag gemäß § 72 a
                                                                          gedeckt
              - Bek. d. BAnst PT v. 1. 1. 1998 - 302-3-
                                                                      1.7 ,§ 72 a
      Die Vertreterversammlung der PBeaKK hat in ihrer 2.1
XII. Sitzung vom 26. 11. bis 27. 11. 1997 nachstehende 29.                Gewinnvortrag
derung der Satzung beschlossen, von der Bundesanstalt für Post            Weist der Jahresabschluß einen Überschuß aus, ist mit dem
und Telekommunikation genehmigt am 4. 12. 1997                            nach AuffüUung der Betriebsmittel und der Rücklage ver-
,,1     Die Satzung wird wie folgt geändert:                              bleibenden Betrag ein Gewinnvonrag zu

1.1 § 25
                                                                      1.8 § 74

        ,In § 25 wird Absatz 2 gestrichen. Der bisherige Absatz 3         In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt geändert:
        wird Absatz                                                       ,Der Wirtschaftsplan besteht aus den Teilen Grundver-
1.2 § 27b                                                                 sicherung (einschließlich Ergänzungsversicherung zum
                                                                          Bundesversorgungsgesetz ), Zusatzversicherung (Grund-
        Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 stufe, Aufbaustufe, 4 Krankenhaustagegeldstufen und
        ,(1) Ein Ruhensbeitrag wird für jeden vollen Monat der            Ergänzungsstufe) und Auslands-Krankenergänzungsver-
        ruhenden Mitgliedschaft/Mitversicherung des Ehegatten in
        Höhe von 13,85 vom Hundert des jeweiligen Beitrags für        1.9 Anhang 1
        Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige erhoben. Die
        Höhe des Ruhensbeitrags ergibt sich aus Anhang                    Anhang 1 erhält folgende Fassung:
1.3 §32
        Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:                      Anhang 1, Seiten 1-5
        ,Bei zahnärztlicher Behandlung ist die Angabe der Dia-        2   Inkrafttreten
        gnose erforderlich bei implantologischen, funktionsanaly-     2.1 Die               zu Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.2 und Ziffer 1.4
        tischen u?d funktionstherapeutischen                              bis Ziffer 1.5 sowie Ziffer 1.8 bis Ziffer 1.9 treten am 1. 1.
1.4 § 48                                                                  1998 in Kraft.
        Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             2.2 Die               zu Ziffer 1.3 und Ziffer 1.10 bis Ziffer 1.11
                                                                          treten am 1. 12. 1997 in Kraft.
        ,(2) Mitglieder der Gruppe A werden in Fällen, in denen
        die Leistungsordnung A Leistungen dem Grunde nach             2.3 Die             zu Ziffer 1.6 bis Ziffer 1.7 treten rück-
        vorsieht, den Mitgliedern der Gruppe B 1 gleichgestellt,          wirkend zum 1. 12. 1996 in Kraft."
13

Seite 186                                         GM BI 1998                                            Nr.8



                                                                                     Anhangt, Seite t

                 1                 2         3            4       5        6           7           8
      Mitglieder der Gruppe        A        B1           B2      B3        C           E           E
                                                                                      mit Leistungen
                                                                                         nach der
                                                                                  Leistungs- Leistungs-
                                                                                  ordnungA ordnung B
 Mitglieder                       DM        DM           DM      DM        DM        DM           DM
 -ohne
  mitversicherte Angehörige                                              499,00    435,00      499,00

 - bis zur Vollendung
   des 25. Lebensjahres          100,00    105,00      237,00   261,00

 - bis zur Vollendung
   des 30. Lebensjahres          131,00    147,00      332,00   366,00

 - bis zur Vollendung
   des 40. Lebensjahres          173,00    185,00      418,00   461,00

 - bis zur Vollendung
   des 50. Lebensjahres          183,00    204,00      460,00   507,00

 - nach Vollendung
   des 50. Lebensjahres          193,00    221,00      499,00   550,00

 bei Erziehungsurlaub             60,-     60,-

                               Beitragstabelle für die Grundversicherung
                                (errnäßigter Beitrag gem. § 26 Absatz 4)

 Mitglieder der Gruppe A und Gruppe B 1
 GesamteinkOnfte                                                                    Beitrag (DM)
 von 75 vom Hundert bis 99,99 vom Hundert der Bezugsgröße 1                         198,00
 von 50 vom Hundert bis 74,99 vom Hundert der Bezugsgröße 1                         132,00
 unter 50 vom Hundert der Bezugsgröße 1                                              61,00


 1   ab 1.3.1997: 2240,23 DM
14

Nr.8                                   GMBl1998                                  Seite 187



                                                                      Anhangt, Seite 2
                          1              2           3        4         5        6
               Mitglieder der Gruppe     A          B1       B2        B3        C

  Mitglieder                            DM          DM       DM        DM       DM
  - mit mitversicherten Angehörigen                                            685,00
  - bis zur Vollendung
    des 30. lebensjahres               218,00     240,00
  - mit 1 mitversicherten
    Angehörigen                                            584,00    641,00
  - mit 2 mitversicherten
    Angehörigen                                            670,00     738,00
  - mit 3 mitversicherten
    Angehörigen                                            790,00     870,00
  - mit 4 und mehr
    mitversicherten Angehörigen                            968,00    1064,00
  - bis zur Vollendung
    des 40. lebensjahres               244,00     255,00
  - mit 1 mitversicherten
    Angehörigen                                            622,00    684,00
  - mit 2 mitversicherten
    Arygehörigen                                           714,00    786,00
  - mit 3 mitversicherten
    Angehörigen                                            842,00    927,00
  - mit 4 und mehr
    mitversicherten                                        1032,00   1134,00
  - bis zur Vollendung
    des 50. lebensjahres               262,00     286,00
  - mit 1 mitversicherten
    Angehörigen                                            696,00    765,00
  - mit 2 mitversicherten
    Angehörigen                                            799,00    879,00
  - mit 3 mitversicherten
    Angehörigen                                            942,00    1037,00
  - mit 4 und mehr
    mitversicherten Angehörigen                            1154,00   1268,00
  - nach Vollendung
    des 50. lebensjahres               271,00     304,00
  - mit 1 mitversicherten
    Angehörigen                                            740,00    813,00
  - mit 2 mitversicherten
    Angehörigen                                            850,00    935,00
  - mit 3 mitversicherten
    Angehörigen                                            1002,00   1102,00
  - mit 4 und mehr
    mitversicherten Angehörigen                            1227,00   1349,00
  bei Erziehungsurlaub                  60,-       60,-
15

Seite 188                                         GMBl1998                                                  Nr.8



                                                                                        Anhang 1, Seite 3
 Beitragszuschlag nach § 27 Absatz 4

 Zuschlag für selbst beihilfeberechtigte mitversicherte Ehegatten
 Mitgliedergruppe                                                                        A          B1
                                                                                       DM           DM
  - nach Vollendung des 30. Lebensjahres bis zur Vollendung des 40. lebensjahres       20.-         25,-
  - nach Vollendung des 40. lebensjahres                                               35,-         40,-


  Beitragszuschlag nach § 27 Absatz 5

  Zuschlag für Empfänger eines Beitragszuschusses
  Mitgliedergruppe                                                                      A            B1
                                                                                       DM           DM
  Beitragszuschuß von 80,- DM und mehr                                                 45,-         45,-


  Ruhensbeiträge nach § 27b Absatz 1

  Ruhensbeitrag für die ruhende Mitgliedschaft oder für die ruhende Mitversicherung des Ehegatten
  Mitgliedergruppe                                  A            B1          B2          B3          C
                                                   DM            DM          DM          DM         DM
  - bis zur Vollendung des 25. lebensjahres       13,90         14,70       32,90       36.20
  - bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres       18.20         20,60       46,00       50,70
  - bis zur Vollendung des 40. lebensjahres       24,00         25,80       57.90       63,90
  - bis zur Vollendung des 50. lebensjahres       25,50         28,30       63,80       70,30       69,20
  - nach Vollendung des 50. lebensjahres          26.80         30,80       69.20       76,20       69,20
16

Nr.8                                    GMB11998                            Seite 189




                                                           Anhang 1, Seite 4

 Ausgleichszuschläge nach § 28

                    1                  2            3                4
         Mitglieder der Gruppe        81           82               83
  Mitglieder                          DM           DM               DM
  - ohne mitversicherte Angehörige

  - bis zur Vollendung
    des 25. Lebensjahres              5,40         11,80            12,90

  - bis zur Vollendung
    des 30. Lebensjahres              6,50         16,10            17,10

  - bis zur Vollendung
    des 40. Lebensjahres              7,50         20,30           21,40

  - bis zur Vollendung
    des 50. Lebensjahres              8,60         22,50           24,60

  - nach Vollendung
    des 50. Lebensjahres              9,70         23,60           26,80
  bei Erziehungsurlaub                3,00

  Mitglieder
  - mit mitversicherten Angehörigen

  - bis zur Vollendung
    des 30. Lebensjahres              10,70        32,10            35,30

  - bis zur Vollendung
    des 40. Lebensjahres              11,80        34,20            38,50

  - bis zur Vollendung
    des 50. Lebensjahres              12,90        38,50            42,80

  - nach Vollendung
    des 50. Lebensjahres              13,90        40,60           44,90
  bei Erziehungsurlaub                3,00
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Seite 190                                                GMBl1998                                                  Nr.8



1.10         Leistungsordnung A

             Nummer 14 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

                                       2                                                      3

  14        Heilkuren (§ 44)

            ,d) Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 KaIen-
                dertage einschließlich der Reisetage

              1. für Versicherte, denen eine Beihilfe nach § 8 der
                 Beihilfevorschriften des Bundes zusteht,              100 vom Hundert
                                                                       der Kosten bis zu 30,- DMje Tag, soweit
                                                                       die Aufwendungen über 25,- DM täglich
                                                                       hinausgehen

              2. für Versicherte, denen eine Beihilfe nach § 8 der
                 Beihilfevorschriften des Bundes nicht zusteht,        10,- DM je



1.11         Leistungsordnung B

             Nummer 14 Buchstabe d unter 1. Mitglieder der Gruppen BI, B 2, B 3 und Cerhält
             folgende Fassung:

                                        2                                                     3

  14        Heilkuren (§ 44)

            1. Mitglieder der Gruppen BI, B 2, B 3 und C:

            ,d) Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 KaIen-
                dertage einschließlich der Reisetage

               1. für Versicherte, denen eine Beihilfe nach § 8 der
                  Beihilfevorschriften des Bundes zusteht - ein-
                  schließlich der Mitglieder der Gruppe B 3 -,         beihilfeflihige Aufwendungen
                                                                       (bis zu 30,-- DM je Tag, soweit die
                                                                       Aufwendungen über 25,-- DM
                                                                       täglich hinausgehen)

              2. für Versicherte, denen eine Beihilfe nach § 8 der
                 Beihilfevorschriften des Bundes nicht zusteht - aus
                 genommen die Mitglieder der Gruppe B 3 -,             feste Leistung von 10,-- DM je

                                                                                                        GMBI 1998, S. 185
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Nr.8                                                        GMBl1998                                                       Seite 191

                        47.                                            c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
             der Satzung der Versorgungsanstalt
                                                                           aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "andere" die Worte
              der Deutschen Bundespost (VAP)
                                                                               "Arbeitgeber nach Absatz 1, auf den/die die Auf-
                                                                               gaben des früheren Arbeitgebers übergegangen
       - Bek. d. BAnst PT v. 7.1.1998 - BAnst PT 303-1-                        sind", eingefügt.
  Die Vertreterversammlung der Versorgungsanstalt der Deut-                bb) In Satz 2 wird das Wort "Beteiligte" durch das Wort
schen Bundespost hat in ihrer XII./I2. Sitzung am 18./19.9.                    "Arbeitgeber" ersetzt.
1997 in Stuttgart gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a der Satzung der           d) In Absatz 5 werden folgende Sätze hinzugefügt:
VAP (VAPS) nachstehende 47. Satzungsänderung beschlossen:
                                                                          "Eine Stundung setzt voraus, daß der ausgeschiedene
                                                                          Arbeitgeber eine unwiderrufliche Verpflichtungserklä-
                                                                          rung einer oder mehrerer juristischer Personen des öf-
                     ..        §1                                         fentlichen Rechts, deren Konkursfähigkeit durch Gesetz
                    Anderung der Satzung                                  ausgeschlossen ist, beibringt, für alle finanziellen Ver-
  Die Satzung der Versorgungsanstaltder Deutschen Bundespost              pflichtungen des ausscheidenden Arbeitgebers gegenüber
vom 20. November 1969, zuletzt geändert durch die 46. Sat-                der Anstalt einzustehen. Die Anstalt kann zulassen, daß
zungsänderung (Beschluß der Venreterversammlung vom 26. 6.                statt der Verpflichtungserklärung eine entsprechende
1997/veröffentlicht mit BMPT-Amtsblattmitteilung Nr. 127/                 unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland
1997 vom 30. 7. 1997) wird durch den Beschluß der Vertreter-              Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunterneh-
versammlung vom 19.9. 1997 wie folgt geändert:                            mens oder eine entsprechende Bankbürgschaft beige-
                                                                          bracht wird. Ist der ausgeschiedene Arbeitgeber nicht
                                                                          konkursfähig, kann die Stundung ohne das Erfordernis
1. § 2 wird wie folgt geändert:                                           nach Satz 3 erfolgen."
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "Er umfaßt
      ferner" die Worte "die in § 88 a und" eingefügt.              2. Es wird folgender § 2 beingefügt:
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                "Kündigung, Fortführung des Gruppenversicherungsver-
                                                                       trages
        aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
                                                                       1) Enden aufgrund einer                der für die Pflicht zur
        "Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem             Versicherung maßgeblichen kollektiv- oder individualrecht-
        Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aus                 lichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 Buchst. d) vorhandene
   a) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Ver-             Pflichtversicherungen oder entfällt aufgrund einer
      sicherungsfall in einer Pflichtversicherung (einschließlich      dieser Bestimmungen bei einem Arbeitgeber (§ 2) die Pflicht,
      der Fälle des § 34 Abs. 3) über den ausgeschiedenen Ar-          neu eintretende Arbeitnehmer bei der Anstalt zu versichern,
      beitgeber eingetreten ist,                                       so kann die Anstalt den Gruppenversicherungsvertrag mit
                                                                       einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalen-
   b) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Ver-             derjahres kündigen. Mit Wirksamkeit der Kündigung schei-
      sicherungsfall in einer beitragsfreien Versicherung einge-       det der Arbeitgeber aus dem Geschäftsbereich der Anstalt
      treten ist, die auf einer Pflichtversicherung über den aus-      aus. § 2 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
      geschiedenen Arbeitgeber beruht,
                                                                       2) Eine Kündigung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn
   c) Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen von in den               der Arbeitgeber spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem eine
      Buchstaben a und b genannten Personen,                           Kündigung nach Absatz 1 erstmals wirksam werden würde
   d) Anwartschaften aus Pflichtversicherungen über den aus-           (Stichtag),
      geschiedenen Arbeitgeber, die nach § 34 Abs. 3 aufrecht          a) eine Erklärung zur Parallelverpflichtung (§ 77 Abs. 1
      erhalten sind,                                                      Satz 1 Buchst. a) abgibt, oder
   e) Anwartschaften aus beitragsfreien Versicherungen im              b) mit der Anstalt vereinbart, daß ab dem in der Verein-
      Sinne des Buchstaben b, die beim Ausscheiden des Ar-                barung festgelegten Zeitpunkt ein Zuschuß nach § 77
      beitgebers schon bestanden haben oder mit dem Aus-                  Abs. 4 Satz 1 Buchst. b an die Anstalt zu zahlen ist.
      scheiden des Arbeitgebers entstehen,
                                                                       Der Gruppenversicherungsvertrag wird bezüglich der dem
   f) künftigen, aufgrund des Todes der in Buchstaben a, b, d          Arbeitgeber zugeordneten Berechtigten (§ 77 Abs. 1 Satz 1)
      und e genannten Personen entstehenden Leistungsan-               fortgeführt. Der Arbeitgeber verbleibt im Geschäftsbereich
      sprüchen der Personen, die im Zeitpunkt des Ausschei-            der Anstalt.
      dens aus dem Geschäftsbereich als Hinterbliebene in
      Frage kommen,                                                    3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem
                                                                       Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbe-
        hat der ausscheidende Arbeitgeber für die versiche-            sondere dann vor, wenn der Arbeitgeber mit seinen Zah-
        rungsmathematisch nicht abgedeckten Beträge einen von          lungsverpflichtungen (§§ 24, 74-77) mehr als drei Monate
        der Anstalt berechneten Gegenwert zu zahlen."                  im Verzug ist."
        bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Leistungsan-
            sprüche" die Worte "und Anwartschaften" einge-          3. § 6 wird wie folgt geändert:
            fügt.
                                                                       In Absatz 2 erhalten die Sätze 4 und 5 folgende Fassung:
        ce) Es wird folgender Satz 6 hinzugefügt:
                                                                       "Die Versichertenvertreter werden von den im Bereich der
        "Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungs-              Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt für Post und
        kosten um einen von der Bundesanstalt für Post und             Telekommunikation Deutsche Bundespost vertretenen Ge-
        Telekommunikation Deutsche Bundespost festzulegen-             werkschaften benannt und von der Bundesanstalt für Post
        den Vomhundertsatz zu erhöhen, soweit eine Abgeltung           und Telekommunikation Deutsche Bundespost in der Rei-
        der Verwaltungskosten nicht bereits im Wege der ent-           henfolge ihrer Benennungen bestellt. Grundlage für die Zahl
        geltlichen Geschäftsbesorgungsverträge gem. § 19 Abs. 2        der von den Gewerkschaften zu benennenden Versicherten-
        BAPostG erfolgt."                                              vertreter ist das Ergebnis aller Stimmen der jeweils letzten
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   Wahl zu den Betriebsräten/Personalräten bei den Aktien-             b) In Absatz 1 wird der bisherige Klammervermerk durch
   gesellschaften und der Bundesanstalt für Post und Telekom-             folgenden Klammervermerk ersetzt:
   munikation Deutsche Bundespost nach
                                                                           ,,(§§ 75-77, § 24 Abs. 1,3 und 4)"
4. § 24 wird wie folgt geändert:                                       c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
   a) In Absatz 6 Satz 3 erhält Buchstabe e folgende Fassung:              ,,2) Aufwendungen der Arbeitgeber sind Umlagen (§ 75),
                                                                           Zuwendungen (§ 76), Zuschüsse (§ 77) und zusätzliche
       "e) tarifliche Einmalzahlungen sowie einmalige Zahlun-              Umlagen nach § 24 Abs.3 (Arbeitgeberanteil) und
       gen (z. B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen usw.), die               Abs.4."
       aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ge-
       zahlt werden; sowie einmalige oder monatliche Abfin-            d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
       dungen, die aus Anlaß der Beendigung oder nach der                  ,,3)Sonstige Einnahmen sind insbesondere
       Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden" ,
                                                                              a) Erlöse aus der Anlage der Anstaltsvermögen,
   b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
                                                                              b) Beträge zur Abwendung der Kürzung der Ver-
       ,,8) Die Zahlung der Umlagen nach Absatz 1, Absatz 3                      sorgungsrente oder Versicherungsrente,
       (Arbeitgeberanteil) und Absatz 4 entfällt, soweit und so-
       lange die Pflicht zur Entrichtung von Umlagen gemäß                    c) Zahlbeträge aus der Rückforderung überzahlter
       § 77 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 entfällt."                                  Anstaltsleistungen gem. § 69,
   c) In Absatz 9 wird folgender Satz hinzugefügt:                            d) Überweisungsbeträge     aus der Überleitung zur
                                                                                 Anstalt,
       "Als Umlagemonate gelten auch die Kalendennonate, für
       die während der Dauer der Pflichtversicherung die Um-                  e) nachentrichtete Umlagen und Beiträge gem. § 25,
       lagenzahlung nach Absatz 8 wegfällt oder für die ein                   f) Schadensersatzleistungen aus abgetretenen Scha-
       Zuschuß nach § 77 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b gezahlt wird."                  densersatzansprüchen gem. § 68 a,
5. In den Ausführungsbestimmungen         zu § 24 Abs. 9                      g) Arbeitnehmeranteile    zur zusätzlichen Umlage
   wird Satz 2 gestrichen.                                                       nach § 24 Abs. 3,
                                                                              h) Nachzahlungsbeiträge aus abgetretenen Ansprü-
6. § 33 wird wie folgt geändert:                                                 chen gegen die Träger der Sozialversicherung. "
   a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                         e) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
       "Leistungsarten, Ruhen der Leistungsverpflichtung"
                                                                    9. § 75 wird wie folgt geändert:
   b) Der bisherige Text wird in den neu gebildeten Absatz 1
      eingefügt.                                                       a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die
                                                                          Worte", vorbehaltlich des § 77 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2",
   c) Es wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:                             eingefügt.
       ,,2) Die Verpflichtungen der Anstalt zur Gewährung von          b) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
       Leistungen nach Absatz 1 ruhen insoweit, als der Be-
       rechtigte aufgrund einer Parallelverpflichtung (§ 77                "Der Umlagesatz ist - jeweils für einen Deckungsab-
       Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) der in § 2, im Anhang zu § 2 oder          schnitt von zehn Jahren - nach versicherungsmathe-
       in § 88 a benannten Arbeitgeber laufende oder kapita-               matischen Grundsätzen so zu bemessen, daß die für den
       lisierte Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge               Abschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den
       unmittelbar (§ 1 BetrAVG) oder mittelbar über eine Un-              Zuwendungen nach § 76 und dem vorhandenen
       terstützungskasse (§ 1 Abs.4 BetrAVG) erhält. Gewährt               Umlagevermögen (§ 78 Abs. 1 und Abs. 2) voraussicht-
       der Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse die Ver-               lich ausreichen, die aus dem Umlagevennögen zu finan-
       sorgungs- oder versorgungsähnlichen Bezüge aus der                  zierenden Ausgaben (§ 78 a Abs. 2) für diesen Abschnitt
       Parallelverpflichtung originär als Kapitalleistung, sind            und ein weiteres Jahr zu decken."
       für die Ermittlung des Ruhensbetrags nach Satz 1 die in         c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
       der Parallelverpflichtung zur Verrentung der Kapital-
       leistung festgelegten Grundsätze entsprechend heranzu-              ,,3) Das Umlagevermögen (§ 78 Abs. 1 und Abs. 2) muß
       ziehen."                                                            am Ende eines jeden Deckungsabschnitts mindestens den
                                                                           für das folgende Kalenderjahr aus dem Umlagevennögen
7. § 34 wird wie folgt geändert:                                           zu erwartenden Ausgaben (§ 78 a Abs. 2) entsprechen."

   In Absatz 3 erhält Satz 1 Buchst. b folgende Fassung:               d) Die Absatzbezeiclmungen 4 und 5 werden gestrichen.

       ,!.b) wegen Inanspruclmahme eines tarifvertraglichen         10. Die Ausführungsbestimmungen       zu § 75 Abs. 2 und 4
       Uberbrückungsgeldes (§ 14 a TV Nr. 444/445 der Deut-             werden gestrichen.
       schen Post AG/Überbrückungsgeldtarifvertrag           der
       Deutschen Postbank AG/TV Nr. 1 der Deutschen Tele-           11. § 76 wird wie folgt geändert:
       kom AG bzw. ein im wesentlichen inhaltsgleicher Tarif-
       vertrag, der für den gleichen Personenkreis bei den unter       In Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitgeber" die Worte
       § 2 genannten sonstigen Arbeitgebern abgeschlossen ist)         ,,- vorbehaltlich des § 77 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 -" ein-
       aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und im              gefügt.
       Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das
       55. Lebensjahr vollendet und mindestens 204 Umlage-          12. § 77 erhält folgende Fassung:
       monate zurückgelegt hat."
                                                                       "Finanzierung im Falle einer Parallelverpflichtung/ An-
                                                                       derweitige Fortführung des Gruppenversicherungsvertrages
8. § 74 wird wie folgt geändert:
                                                                       1) Ein in § 2, im Anhang zu § 2 oder in § 88 a benannter
   a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
                                                                       Arbeitgeber kann unter dem Vorbehalt einer einvernehm-
       "Aufbringung der Mittel"                                        lichen Segmentierung nach Maßgabe des Absatzes 2 in bezug
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