GMBl Nr. 8 1998
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 8 vom 27. February 1998
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auf die ihm zugeordneten Berechtigten (Versicherte, Lei- rungsvertrages nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b schließen
stungsempfänger) gegenüber der Anstalt schriftlich erklären, und es nicht in das Deckungsvermögen zur Erfüllung der
daß er Verpflichtungen nach § 78 a Abs. 1 Buchst. a - e einzubringen
ist. Das danach verbleibende Anstaltsvermögen wird in das
a) diesen Berechtigten künftig den Leistungen nach § 33
Deckungsvermögen eingebracht. Für die Erfüllung der Ver-
Abs. 1 entsprechende Versorgungs- oder versorgungs-
pflichtungen nach § 78 a Abs. 1 Buchst. a - e sowie für die im
ähnliche Bezüge unmittelbar (§ 1 Abs. 1 BetrAVG) oder
Falle der Parallelverpflichtung oder der Fortführung des
mittelbar über eine Unterstützungskasse (§ 1 Abs.4
Gruppenversicherungsvertrages (§ 77 Abs. 1 Satz 1) auf den/
BetrAVG) gewähren wird (Parallelverpflichtung durch
die jeweiligen Arbeitgeber zuzuordnenden Teil(e) des An-
den Arbeitgeber) oder
staltsvermögens ist jeweils ein getrennter Abrechnungsver-
b) eine Fortführung des Gruppenversicherungsvertrages band zu führen.
durch Zahlung eines Zuschusses nach § 2 b Abs. 2 Satz 1
Buchst. b mit der Anstalt vereinbaren wird. 2) Umlagen (§ 75), Zuwendungen (§ 76), zusätzliche Um-
lagen nach § 24 Abs. 3 (Arbeitgeberanteil) und Abs. 4 sowie
Eine Erklärung zur Parallelverpflichtung (Satz 1 Buchstabe a) sonstige Einnahmen (vorbehaltlich Absatz 3 Satz 1) sind dem
kann auch nach Abschluß einer Vereinbarung nach Satz 1 Umlagevermögen zuzuführen.
Buchst. b erfolgen.
3) Beiträge zur freiwilligen Versicherung bzw. freiwilligen
2) Die Zuordnung der bei der Abgabe der Erklärung nach Weiterversicherung, Gegenwertszahlungen nach § 2 Abs. 3
Absatz 1 vorhandenen Berechtigten (Segmentierung) muß und sonstige Einnahmen (§ 74 Abs. 3) in bezug auf die aus
durch eine Segmentierungsvereinbarung durch alle in § 2, im dem Deckungsvermögen zu finanzierenden Leistungen
Anhang zu § 2 und in § 88 a benannten Arbeitgeber fest- (§ 78 a Abs. 1) sind dem jeweiligen Abrechnungsverband des
gelegt werden. Eine Segmentierung ist nur wirksam, wenn Deckungsvermögens zuzuführen. Das Nähere zur Einbrin-
sie von der Aufsichtsbehörde (§ 4) genehmigt wird. gung und Verwaltung des Deckungsvermögens wird unter
3) Sofern ein Arbeitgeber bei Aufrechterhaltung der für die Berücksichtigung des Aufwands der Anstalt nach § 14 Abs. 2
Pflicht zur Versicherung maßgeblichen kollektiv- oder in- Satz 2 durch einen vom Vorstand zu beschließenden Ge-
dividualrechtlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 Buchst. d) schäftsplan geregelt. Der Geschäftsplan und dessen
eine Erklärung zur Parallelverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 rungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
Buchstabe a abgibt, entfällt mit Ablauf des auf die Ge- durch die Aufsichtsbehörde (§ 4).
nehmigung der Segmentierung folgenden Kalendermonats Überschüsse aus den Abrechnungsverbänden des Dek-
für den Arbeitgeber die Pflicht zur Entrichtung von Um- kungsvermögens sind der Verlustrücklage des jeweiligen
lagen (§ 75 Abs. 1, § 24 Abs. 1,3 und 4) und Zuwendungen Abrechnungsverbandes zuzuführen. Die Verlustrücklage
(§ 76). kann bei Abrechnungsverbänden, die für Arbeitgeber einge-
4) Der Arbeitgeber hat einen monatlichen Zuschuß in Höhe richtet wurden, die eine Erklärung zur Parallelverpflichtung
der laufenden Ausgaben der Anstalt zu entrichten, die auf die abgegeben (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) oder eine Fortfüh-
dem Arbeitgeber nach Absatz 2 zugeordneten Berechtigten rung des Gruppenversicherungsvertrages vereinbart haben
entfallen und nicht aus dem Deckungsvermögen (§ 78 Abs. 1 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) zur Deckung von Verpflich-
und 3, § 78 a Abs. 1) finanziert werden soweit und solange tungen dieser Arbeitgeber verwendet werden, die aus der
Versicherung bei der Anstalt entstanden sind.
a) die Anstalt in bezug auf die Berechtigten, die nach Ab-
satz 1 und Absatz 2 einem Arbeitgeber zugeordnet sind, Falls in einem Abrechnungsverband eines in § 2, im Anhang
mangels Vorliegens der Ruhensvoraussetzungen des § 33 zu § 2 und in § 88 a benannten Arbeitgebers das Dek-
Abs. 2 zu Leistungen herangezogen wird oder kungsvermögen unter Hinzurechnung der künftigen Ver-
mögenserträge nach versicherungsmathematischen Grund-
b) der Gruppenversicherungsvertrag aufgrund einer Ver- sätzen zur Deckung der Ausgaben nach § 78 a Abs. 1
einbarung mit der Anstalt nach Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Buchst. f nicht mehr ausreicht, ist dieser Arbeitgeber zu
fortgeführt wird. einem entsprechenden Nachschuß in den maßgeblichen Ab-
Wird der Zuschuß nach Satz 1 Buchst. b gezahlt, weil bei rechnungsverband des Deckungsvermögens oder zur Ab-
einem die Pflicht, neu eintretende Arbeitnehmer gabe einer Parallelverpflichtung bzw. zur Zahlung eines Zu-
wegen Anderung der für die Pflicht zur Versicherung maß- schusses (§ 77 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) in Höhe der unge-
gebenden kollektiv- oder individualrechtlichen Bestimmun- deckten Verpflichtungen verpflichtet.
gen bei der Anstalt zu versichern, entfällt, so entfällt ab der
Zahlung des Zuschusses nach Satz 1 Buchst. b die Pflicht zur 4) Das Anstaltsvermögen ist, soweit es nicht für Ausgaben
Entrichtung von Umlagen (§ 75 Abs. 1, § 24 Abs. 1,3 und 4) benötigt wird, nach den Grundsätzen der §§ 54 bis 54 d
und Zuwendungen (§ 76). Auf den Zuschuß sind Ab- Versicherungsaufsichtsgesetz und den hierzu von der Auf-
schlagszahlungen entsprechend den Ausführungsbestim- sichtsbehörde (§ 4) genehmigten Richtlinien anzulegen. An-
mungen zu § 24 Abs. 9 zu leisten. lagemöglichkeiten bei der Deutschen Postbank AG oder
Unternehmen, an denen die Deutsche Postbank AG un-
5) Sonstige Einnahmen (§ 74 Abs.3) in bezug auf die Be- mittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen beteiligt
rechtigten, die einem Arbeitgeber nach Abs. 1 und 2 zuge- ist, gehen bei gleichen Bedingungen grundsätzlich anderen
ordnet sind, werden dem Arbeitgeber erstattet bzw. mit dem Anlagen vor."
Zuschuß (Abs. 4) verrechnet."
13. § 78 erhält folgende Fassung:
14. Es wird folgender § 78 a eingefügt:
"Anstaltsvermögen (Umlagevermögen, Deckungsvermögen)
"Ausgaben aus dem Deckungsvermögen und dem Umlage-
1) Das Anstaltsvermögen besteht aus dem Umlage- und vermögen
dem Deckungsvermögen. In das Umlagevermögen wird das
1) Aus dem Deckungsvermögen werden gezahlt:
- zu dem in der Segmentierungsvereinbarung genannten
Zeitpunkt - vorhandene Vermögen der Anstalt in dem Maße a) Versicherungsrenten, die aus einer freiwilligen Versiche-
eingebracht, wie die in § 2, im Anhang zu § 2 und in § 88 a rung (§ 27) oder einer freiwilligen Weiterversicherung
benannten Arbeitgeber keine Erklärung zur Parallelver- (§§ 28 bis 30) entstanden sind, nebst der daraus künftig
pflichtung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a abgeben oder resultierenden Leistungsansprüche der Personen, die als
keine Vereinbarung zur Fortführung des Gruppenversiche- Hinterbliebene in Frage kommen,
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b) Leistungen aus freiwilligen Versicherungen (§ 27) und 15. § 80 erhält folgende Fassung:
freiwilligen Weiterversicherungen (§§ 28 bis 30) sowie
»Bewenung des Vermögens/der Vermögensanlagen
aus den am 31. 12. 1990 bereits bestehenden beitrags-
freien Versicherungen (§ 31), Für die Bewenung der Vermögen und der Vermögensanla-
gen gilt § 253 des Handelsgesetzbuches entsprechend. Für
c) Beitragserstattungen (§ 58), die Ermittlung der wahrscheinlichen künftigen Einnahmen
d) Versorgungsrenten, die erstmals vor dem 1. 12. 1969 und Leistungen sind ein Zinssatz von jährlich 3,5 v. H. und
begonnen haben, nebst den daraus künftig resultierenden eigenes Beobachtungsmaterial zugrunde zu legen. Sind
Leistungsansprüchen der Personen, die als Hinter- Zinseinnahmen von mehr als 3,5 v. H. zu erwanen, sollen sie
bliebene in Frage kommen, berücksichtigt werden."
e) Leistungen, für die der Gegenwen nach § 2 Abs.3 er-
bracht wurde und
f) sonstige Leistungen der Anstalt, die nach der Segmentie- § 2 Inkrafttreten
rungsvereinbarung und dem Geschäftsplan (§ 78 Abs. 3 Die zu § 1 treten am 1. 10. 1997 in Kraft.
Satz 3) aus dem Deckungsvermögen zu erbringen sind.
Die Satzungsänderungen wurden von der Bundesanstalt für
2) Die in Absatz 1 nicht genannten Leistungen und son- Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost mit Vfg
stigen Ausgaben der Anstalt werden, soweit sie nicht durch 301-4 VAP vom 17. 12. 1997 aufsichtsrechtlich genehmigt (§ 16
Zuschüsse der Arbeitgeber gemäß § 77 Abs. 4 zu decken Abs. 1 VAPS i. V. m. §§ 26 Abs. 7 Satz 2/28 Abs. 3 BAPostG und
sind, aus dem Umlagevermögen gezaWt." § 4 VAPS).
GMB11998, S. 191
Bundesministerium für Gesundheit
Ausnahmegenehmigung 2. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke
nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG sowie Entwürfe für eventuelles Werbematerial sind vor Be-
für das Herstellen und Inverkehrbringen ginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses dem mit der
einer Vitamin- und Mineralbrausetablette amtlichen Beobachtung beauftragten Chemischen Unter-
mit einem Zusatz von Zinksulfat suchungsamt der Stadt Leverkusen zur Prüfung vorzulegen.
- Bek. d. BMG v. 17. 12.1997- 412-6140-3/1163- Die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inver-
kehrbringens der Vitamin- und Mineralbrausetablette mit einem
Der Firma Boehringer Ingelheim KG, 55216 Ingelheim, und Zusatz von Zinksulfat durch die Firma Krüger GmbH & Co
der Firma Krüger GmbH & Co KG, 51435 Bergisch Gladbach, KG, 51435 Bergisch Gladbach, erfolgt durch das Chemische
ist nachstehende Ausnahmegenehmigung eneilt worden: Untersuchungsamt der Stadt Leverkusen.
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr.1 des Lebensmittel- und Be- Sie wird auf Kosten der Antragsteller durchgefühn.
darfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8.Juli 1993 (BGBI. I S. 1169), der zuletzt geän- Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens des
den worden ist durch Anikell des Gesetzes vom 25. November vorstehend näher beschriebenen Erzeugnisses ist dem zuständi-
1994 (BGBI. I S. 3538) eneile ich Ihnen im Einvernehmen mit gen chemischen Untersuchungs amt und mir umgehend anzu-
den Bundesministerien für Ernährung, Landwinschaft und zeigen.
Forsten und für Winschaft nachstehende Ausnahmegenehmi- Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 17. Dezember 1997 bis
gung: zum 16. Dezember 2000; sie kann jederzeit aus wichtigem
Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
Abweichend von § 11 Abs. 1 LMBG lasse ich ausnahmsweise
zu, daß GMB11998, S. 194
a) von der Firma Krüger GmbH & Co KG, 51435 Bergisch-
Gladbach, eine Vitamin- und Mineralbrausetablette mit
einem Zusatz von Zinksulfat hergestellt und in den Verkehr
gebracht und
Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1
b) von der Firma Boehringer Ingelheim KG, 55216 Ingelheim, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG)
die von der Firma Krüger GmbH & Co KG hergestellte und für das Inverkehrbringen
in den Verkehr gebrachte Vitamin- und Mineralbrause- von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
tablette mit einem Zusatz von Zinksulfat in den Verkehr ge- die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen
bracht wird. hergestellt werden
Der Zinkgehalt im Endprodukt darf 5 mg/Brausetablette
nicht überschreiten. Im übrigen muß die Rezeptur des Erzeug- I. - Bek. d. BMG v. 9.1. 1998- 422-7530-20/274-
nisses den Angaben in Ihrem Schreiben vom 6. August 1997 Die der Firma Hardy Remagen GmbH, An der Hasen-
entsprechen. keule 9-13 in 50354 Hünh-Kalscheuren am 20.Januar 1995
Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen: (GMBI S. 354) eneilte Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2
Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleisch-
1. In der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist die Angabe »mit erzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Rauch-
Zusatz von Zinksulfat" in Verbindung mit der Verkehrs- aromen hergestellt werden, ist bis zum 19. Januar 2001 ver-
bezeichnung anzubringen. längen worden.
Nr. 8 GMBI 1998 Seite 195
Il. — Bek. d. BMG v. 16. 1. 1998 — 422-7530-20/377 — Ausnahmegenehmigungen nach $ 37 Abs. 2 Nr. 1
Die der Firma Fleisch- und Wurstwaren GmbH, Marien-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG)
für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen,
str. 12 in 06618 Naumburg am 22. Februar 1995 (GMBI S. 354) die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen
erteilte Ausnahmegenehmigung nach $ 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG hergestellt werden
für das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt
— Bek. d. BMG v. 14. 1. 1998 — 422-7530-21 —
werden, ist bis zum 21. Februar 2001 verlängert worden.
Abweichend von $ 11 Abs.1 Nr.1 und 2 LMBG in Ver-
bindung mit Anlage 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
lasse ich ausnahmsweise zu, daß von der nachgenannten Firma
Fischereierzeugnisse unter äußerlicher Anwendung von Rauch-
III. — Bek. d. BMG v. 16. 1. 1998 — 422-7530-20/354 —
aromen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Die
Die der Firma Brandenburger Fleisch- und Wurstwaren Ausnahmegenehmigung wird für einen Zeitraum von drei
GmbH, Bergstr. 8 in 14770 Brandenburg am 22. Februar 1995 Jahren erteilt.
(GMBlI 1995 S. 354) erteilte Ausnahmegenehmigung nach $ 37
Firma Nadler Feinkost GmbH, Postfach 101151 ın
Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch und
46211 Bottrop; amtliche Beobachtung durch das Gemeinsame
Fleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von
Chemische und Lebensmitteluntersuchungsamt für den Kreis
Raucharomen hergestellt werden, ist bis zum 21. Februar 2001
Recklinghausen und die Stadt Gelsenkirchen in der Emscher-
verlängert worden.
Lippe-Region.
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Seite 196 GMBI] 1998 Nr. 8 HERAUSGEBER: Bundesministerium des Innern Postfach 17 02 90, 53108 Bonn Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn Fernruf: (02 28) 6 81-0