GMBl Nr. 14 1981
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 14 vom 12. Mai 1981
Nr. 14 GMBl1981 Seite 207
Zeiten so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wären, 1. Präsident Wittrock als Vorsitzender,
wenn dieser Tarifvertrag bereits gegolten hätte. 2. Ministerialdirigent Dr. Attenberger als Beisitzer,
3. Ministerialdirektor Dr. Germann als Beisitzer,
4. Ministerialrat Karrasch als Beisitzer,
§4 5. Bundesbahndirektor Möllmann als Beisitzer,
Inkrafttreten 6. Bundesbahnoberamtsrat Adolf als Beisitzer
auf den Antrag des Auswärtigen Amtes vom 27. Februar
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 1981 Az 102-100.21 beschlossen:
in Kraft. Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BLV wird eine allgemeine
Ausnahme von § 14 Abs. 2 BLV dahingehend zugelassen,
Bonn, den 18. Februar 1981 daß Bewerber bis zu einem Höchstalter von 35 Jahren in
den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Aus-
wärtigen Dienstes eingestellt werden können.
Diese Ausnahmebewilligung gilt vom 1. Januar 1982 bis
Andenmgstartfvertrag Nr. 11 zum 31. Dezember 1983.
vom 18. Februar 1981 GMBI 1981. S. 20'1
zum Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte
nach besoldungsrechtlichen Vorschriften
Zwischen Zv. Zivile Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern, Erfassung der WehrpfltchUgen und anderen
männlichen Personen des Geburtslahrgangs 1963
einerseits
und - RdSchr. d. BMI v. 21. 4. 1981 - ZV 4 - 111 251/19 -
andererseits
wird folgendes vereinbart: Aufgrund von § 15 Abs.3 Satz 4 des Wehrpflichtgeset-
zes setze ich den Beginn der Erfassung (Stichtag) der
Wehrpflichtigen und anderen männlichen Personen (§ 15
§1 Abs.6 WPflG) des Geburtsjahrgangs 1963 auf den
Andenmg des Tarifvertrages 14. September 1981
Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte nach be- fest. Die Erfassung soll bis zum 18. Oktober 1981 abge-
soldungsrechtlichen Vorschriften vom 15. März 1971, zu- schlossen sein.
letzt geändert und ergänzt durch den Anderungstarifver- Bei der Durchführung der Erfassung bitte ich, neben den
trag Nr. 10 vom 18. April 1980, wird wie folgt geändert und Erfassungsvorschriften vom 21. August 1968 (GMBI S. 235)
ergänzt: auch die hierzu erlassenen Rundschreiben vom 30. Juni
In der Protokollnotiz Nr. 1 und § 2 Abs. 1 werden der 1969 (GMBI S.309), 5. August 1969 (GMBI S.364), 24. Juni
Punkt in Buchstabe i durch ein Komma ersetzt und der fol- 1970 (GMBI S.348), 4. August 1970 (GMBI S.427) und
gende Buchstabe j angefügt: 15. Juni 1972 (GMBI S. 395) sowie vom 16. Juni 1972, 15. Juli
"j) Angestellte der Vergütungsgruppe V b des Teils 11 Ab- 1975, 12. Mai 1976 und 23. August 1979 (28. Januar 1981) -
sehn. R der Anlage 1 a zum BAT." ZV 4 - 771 210/11 - (nicht im GMBI veröffentlicht) zu beach-
ten.
Soweit zwischen den Erfassungsbehörden und den Be-
§2 hörden der Bundeswehr über die Durchführung der Erfas-
Inkrafttreten sung und die Ubersendung des Erfassungsergebnisses mit
Hilfe der EDV unter Einschaltung von Rechenzentren und
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 Datenzentralen Vereinbarungen bestehen, die das Bun-
in Kraft. deswehrverwaltungsamt gebilligt hat, werden hiergegen
Bedenken nicht erhoben, wenn die in Nr. 3 Abs. 2 der Er-
Bonn, den 18. Februar 1981 fassungsvorschriften gebotene Vertraulichkeit bei der Be-
handlung der Personennachweise gewahrt bleibt.
GMBI 1981. S. 203
Die Kreiswehrersatzämter werden den Erfassungsbe-
hörden - wie in den Vorjahren - die Merkblätter über
die Bundeswehr und den Bundesgrenzschutz zwecks Wei-
Bekanntmachung tergabe an die zu Erfassenden rechtzeitig vor Beginn der
der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses Erfassung unmittelbar zuleiten.
Vom 21. April 1981 Von Erfahrungsberichten über den Verlauf der Erfas-
sung kann abgesehen werden. Gleichwohl bitte ich, mich
- BPersA 217012/161 - über auftretende Schwierigkeiten in Kenntnis zu setzen.
Aufgrund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 7 Der Bundesminister der Verteidigung beabsichtigt, mit
Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonalaus- der Musterung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs
schusses (GMBI 1958 S. 461) wird der Beschluß Nr. 106/81 1963 am 4. Januar 1982 zu beginnen.
bekanntgemacht.
An die Herren Innenminister (·senatoren) der Länder
- außer Berlin -
Beschluß Nr. 106/81 nachrichtlich:
An die Vertretungen der Länder beim Bund
Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am - außer Berlin -
13. April 1981 im Bundesministerium des Innern unter GMBI 1981. S. 207
Mitwirkung von
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Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- a) Zeiten. die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BKGG be-
gesetz an Angehörige des öHentlichen Dienstes rücksichtigt werden.
Bezug: Unsere Rundschreiben - BMJFG - 232-2862.450 -I b) Dienstzeiten. die in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BKGG
BMI - D II 4 - 221 972/1 - genannt sind.
c) Krankheits- und Mutterschaftszeiten. die kindergeld-
vom 1. August 1979 (GMBl. S.246) rechtlich zu berücksichtigen waren.
vom 29. April 1980 (GMBl. S. 265)
vom 12. August 1980 (GMBl. S. 420) und einer folgenden Ausbildung sowie zwischen einer
vom 18. September 1980 (GMBl. S. 473) Ausbildung und Dienstzeiten nach Buchst. b). sofern die
Zeiten die Fortsetzung der Ausbildung verzögern.
- Gemeins. RdSchr. d. BMJFG und d. BMI v. 14.4. 1981
- BMJFG - 232 - 2862 - 450/BMI - D 11 4 - 221912/1 -
III.
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung weisen wir auf folgendes hin mit der UbergangsregeluIlg uIld AufhebuIlg bisheriger WeisuIl-
Bitte. hiernach zu verfahren: geIl
I. Ich habe keine Bedenken. daß in Fällen. in denen die Zah-
lung von Kindergeld aufgrund der bisherigen Weisungen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat bindend abgelehnt worden ist. das Kindergeld frühestens
nachstehende Erlasse an die Bundesanstalt für Arbeit ge- für die Zeit ab Mai 1980 nachgezahlt wird.
richtet:
Mein Erlaß vom 27. Februar 1969 - II b 5 - 2983.2 -
1. Erlaß vom 9. April 1981 - II b 5 - 28011/6 -ö 10/69. soweit er die Berücksichtigung von üblichen Uber-
gangszeiten behandelt. sowie mein Erlaß vom 28. Juni 1977
Betr.: A) Berücksichtigung von Ubergangszeiten als Be- - II b 6 28011/6 - Nr. 1 a und 1 b sind damit überholt.
rufsausbildung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG)
Weitere Weisungen zu der Frage. ob und unter welchen
B) Bagatellgrenze bei der Anwendung des § 2 Voraussetzungen darüber hinaus Ubergangszeiten kinder-
Abs.4a BKGG geldrechtlich berücksichtigt werden können. behalte ich
mir vor .
.A-
Im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichts B.
vom 8. Mai 1980 - 8 b R Kg 11/79 - und vom 30. Oktober Im Hinblick auf die Erhöhung der Kindergeldsätze zum
1980 - 8 b R Kg 3/80 - bitte ich im Einvernehmen mit 1. Februar 1981 bitte ich. bei der Anwendung des § 2
dem Bundesminister für Jugend. Familie und Gesundheit. Abs. 4 a BKGG die Bagatellgrenze für die Berücksichti-
bei der Berücksichtigung von Ubergangszeiten als Berufs- gung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (Runder-
ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG na~h laß 375/74 Nr. 2.425 und 2.426) von 200 DM auf 240 DM an-
folgenden Grundsätzen zu verfahren: zuheben."
I.
2. Erlaß vom 13. April 1981 - II b 5 - 28033 -ö
Ubliche UbergaIlgszeiteIl zwischeIl zwei AusbilduIlgsab-
schIlitteIl
Betr.: Kindergeld bei Wechsel des Anspruchsberechtig-
1. Eine übliche Ubergangszeit ist der Zeitraum zwischen ten während des Kalendermonats (§ 9 Abs. 1
einem Ausbildungsabschnitt und dem nächstfolgen- BKGG)
den. der wegen der organisatorisch vorgegebenen zeit-
lichen Folge der Ausbildungsabschnitte objektiv un- ..Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend.
vermeidbar ist. Familie und Gesundheit bitte ich in den Fällen. in denen
2. Eine übliche Ubergangszeit ist als Berufsausbildung zu sich für ein Kind infolge Wechsels des Kindergeldberech-
berücksichtigen. solange das Kind eine Ausbildung in tigten im Laufe eines Kalendermonats ein höheres Kinder-
dem nächstfolgenden Ausbildungsabschnitt ernsthaft geld ergibt. dem neuen Kindergeldberechtigten bereits für
anstrebt und sich rechtzeitig bewirbt. diesen Monat den Unterschiedsbetrag zwischen dem bis-
her gewährten und dem nunmehr zustehenden Kinder-
3. Bei erfolgloser Bewerbung endet diese Berücksichti- geld zu zahlen. Nr.3.24 und Nr.3.32 Abs. 2 Ihres Runder-
gung mit Ablauf des Monats. in dem die Ablehnung lasses 375/74 bitte ich entsprechend zu ändern."
dem Bewerber zugeht.
4. Erhält ein zunächst abschlägig beschiedener Studien-
bewerber im Nachrück- oder Losverfahren nachträg-
lich einen Studienplatz. so ist auch die Zeit von der Ab- 11.
lehnung bis zur Aufnahme des Studiums als Berufsaus- Hinweise des Bundesministers für Jugend. Familie und
bildung zu berücksichtigen. Gesundheit und des Bundesministers des Innern zu dem
5. Einkommen des Kindes wird nicht berücksichtigt. Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-
nung vom 9. 4. 1981
II.
1) Für die Zeit bis zur förmlichen Anpassung des Rd. Erl.
UbergaIlgszeiteIl iIl SOIlderfälleIl
375/74 der Bundesanstalt für Arbeit an den Erlaß vom
Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend für 9.4. 1981 gilt für die Kindergeldstellen des öffentlichen
die Berücksichtigung von Ubergangszeiten zwischen Dienstes zusätzlich Folgendes:
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1. Von Nr. 2.218 des Rd. Erl. 375/74 sind nur noch anzu- III.
wenden: Weitere Hinweise des Bundesministers für Jugend,
- Buchstaben bund c Abs. 1 Satz 3 Familie und Gesundheit und des Bundesministers
- Buchstaben ibis m. des Innern zum RdErl. 375/74 der Bundesanstalt für
Arbeit
2. Die Anlage 28 des Rd. Erl. 375/74 ist der Rechtslage
anzupassen, die sich aus dem Erlaß vom 9. 4. 1981 er- 1. Zu Nr. 2.424:
gibt. Diese Nummer ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß
2) In dem Urteil des BSG vom 30. Oktober 1980, mit Rück- a) in Absatz 1 -letzte Zeile - die Worte "einen vollen
sicht auf das der Vorbehalt im letzten Absatz des Ab- Kalendermonat" als ersetzt gelten durch ,,30 Kalender-
schnitts A III des BMA-Erlasses vom 9. 4.1981 gemacht tage",
worden ist, ist - über § 2 Abs. 4 a BKGG hinaus - auch b) in Absatz 2 die Worte, "es sei denn, daß die Zeiten
die kindergeldrechtliche Berücksichtigung einer Ober- ohne Erwerbstätigkeit nur in einem einzigen Kalender-
gangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten, die sich monat fallen" als gestrichen gelten.
mangels Ausbildungsplatzes ergibt, für den Fall aner-
kannt worden, daß das Kind einen Ausbildungsplatz 2. Das in dem Hinweis des BMJFG/BMI zu Nr. 2.534 des
ernsthaft anstrebt und sich um eine zumutbare Be- Rd. Erl. 375/74 enthaltene Beispiel erhält folgende Fas-
schäftigung bemüht oder eine derartige Tätigkeit aus- sung:
übt, ohne hieraus wenigstens 750 DM brutto im Monat
.Beispiel:
zu erzielen.
Ein Berechtigter hat 3 Kinder. Das älteste Kind lebt in
Sollten unter Berufung hierauf Kindergeldanträge ge- der DDR und löst dort ein staatliches Kindergeld von
stellt werden, denen nicht nach § 2 Abs. 4 a BKGG 20 Mark aus. Die beiden jüngeren Kinder leben im Bun-
stattgegeben werden kann, bitten wir, dem BMJFG zu desgebiet. Der Kindergeldanteil für die einzelnen Kin-
berichten. der errechnet sich wie folgt:
Anspruch nach Andere Leistung Anspruch nach Vomhundertsatz Anteiliges Kinder-
§ 10 BKGG (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Anwendung von der Berücksichti- geId nach § 12
B~GG) § 8 Abs. 2 BKGG gung im Rahmen Abs.4 BKGG
von § 12 Abs. 4
BKGG
DM Mark DM DM")
1. Kind 50 20 30 60 90
2. Kind 120 120 100 150
3. Kind 240 240 100 150
390 260
') Rechengang: 390 DM : 260 - 1,50 DM
1,50 DM x 60 - 90.- DM für das I. Kind,
1,50 DM x 100 - je ISO DM für das 2 und 3. Kind
Der auf das 1. Kind entfallende Betrag (90 DM) ist die
Unterhaltsleistung, die der Berechtigte erbringen muß,
um zu erwirken, daß das in der DDR lebende Kind mit-
zählt und daß für dieses Kind 30 DM Kindergeld zu zah-
len sind."
3. Zu Anlage 1:
Die Ausnahmeregelung Nr. 191.2 Abs. 1 Buchst. a und e
gilt nicht für Arbeitnehmer und Beamte, die für länger
als vier Wochen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts
oder der Dienstbezüge beurlaubt sind.
IV.
Abschnitt I unseres Rundschreibens vom 19.12.1980
wird wie folgt berichtigt:
1) In Nr. 4 b wird unter Buchst. a die Nr. 2 gestrichen.
2) Der Eingangssatz der Nr. 6 a erhält folgende Fassung:
"Die Nr. 2.427 Abs. 2 erhielt ab Satz 2 folgende Fas-
sung:"
Dies ist in der im GMBl1981 S. 43 abgedruckten Fassung
des Rundschreibens bereits berücksichtigt.
An die
obersten Bundesbehörden
obersten Dienstbehörden nach dem G 131
Deutsche Bundesbank
für das BesoldungsrechtNersorgungsrecht zuständigen Minister (Senatoren)
der Länder
GMBl 19B1, S. 20B
Seite 210 GMBl1981 Nr.14
Ausnahmegenehmigung nach § 37 Lebensmittel- und Backtrennmittel mit Wacbsestern
Bedarlsgegenständegesetz für die Mltverwendung von Bezug: Bek. d. BMJFG v. 20. 5. 1980 (GMBI S. 280)
Cumarin bel der Herstellung von Tabakerzeugnissen
- Bek. d. BMJFG v. 31. 3. 1981 - 432-6214-3/1 -
I. - Bek. d. BMJFG v. 23.3. 1981 - 414-6370-3/45 -
Die der Firma Boehringer Ingelheim Backmittel GmbH,
Der Firma Philip Morris GmbH, München, ist nachste- Ingelheim am Rhein, erteilte Ausnahmegenehmigung ist
hende Ausnahmegenehmigung erteilt worden: dahingehend geändert worden, daß zusätzlich die Herstel-
Aufgrund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmit- lung und das Inverkehrbringen von Trennmitteln für Süß-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 waren, denen abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
(BGBl. I S. 1945, 1946) lasse ich im Einvernehmen mit den be a und Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For- gesetzes Wachsester aus natürlichen Speisefettsäuren
sten und für Wirtschaft zur Durchführung einer Erpro- (Servil OP 5) zugesetzt sind, ausnahmsweise zugelassen
bung unter amtlicher Beobachtung abweichend von § 2 worden sind. In Anbetracht der Ausdehnung des Anwen-
Abs.1 und Anlage 1 Nr.1 der Tabakverordnung vom dungsbereiches dürfen jährlich bis zu 400 Tonnen der
20. Dezember 1977 (BGBl. I S.2831) ausnahmsweise die Wachsester zur Herstellung von Backtrennmitteln und
Herstellung und das Inverkehrbringen von Zigaretten zu, Trennmitteln für Süßwaren verwendet werden. Im übrigen
bei deren Produktion Tabak mit einem Zusatz von Cuma- gelten die Bedingungen der Ausnahmegenehmigung vom
rin verwendet worden ist. 20. Mai 1980 sinngemäß für die Herstellung und das Inver-
Folgende Auflagen sind dabei zu beachten: kehrbringen von Trennmitteln für Süßwaren. Sofern die
Wachsester in einer Mischung mit Triglyceriden (Speise-
1. Der Cumarinzusatz darf nicht mehr als 100 ppm betra- fetten) im Verhältnis 1 : 1 verwendet werden, muß die Ver-
gen. seifungszahl ca. 160 und die Jodzahl ca. 75 betragen.
2. Die mit einem Zusatz von Cumarin hergestellte Ziga-
rettenmenge darf insgesamt 8 Mrd. Stück jährlich nicht GMBI 1981, S. 210
übersteigen.
Die amtliche Beobachtung der Einhaltung der vorste-
henden Auflagen, die auf Ihre Kosten erfolgt, obliegt dem
Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Süd-
bayern in München. Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Le-
Die Ausnahmegenehmigung wird für die Zeit vom bensmittel- und Bedarlsgegenständegesetzes
1. April 1981 bis 31. März 1983 erteilt; sie kann jederzeit Bezug: Bek. d. BMJFG v. 5.5. 1970 (GMBl. S. 296)
aus wichtigem Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen
werden. - Bek. d. BMJFG v. 3.4. 1981 - 432 - 6204/1 -
Die Geltungsdauer der gemäß Bekanntmachung vom
11. - Bek. d. BMJFG v. 25.3. 1981 - 414-6380-3/41 - 5. Mai 1970 (GMBI S. 296) zugelassenen Ausnahme ist nach
§ 37 Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
Der Firma Reemtsma, Hamburg, ist nachstehende Aus- setzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1946) im Einverneh-
nahmegenehmigung erteilt worden: men mit den Bundesministern des Innern und der Vertei-
Aufgrund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmit- digung bis zum 5. Mal 1983 verlängert worden.
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(BGBl. I S. 1945, 1946) lasse ich im Einvernehmen mit den GMBI 1981, S.210
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten und für Wirtschaft zur Durchführung einer Erpro-
bung unter amtlicher Beobachtung abweichend von § 2
Abs. 1 und Anlage 2 Nr. 1 der Tabakverordnung vom
20. Dezember 1977 (BGBl. I S.2831) ausnahmsweise die
Herstellung und das Inverkehrbringen von Zigaretten zu, Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausnahmege-
bei deren Produktion Tabak mit einem Zusatz von Cuma- nehmigung gemäß § 37 LMBG für die Zulassung von
rin verwendet worden ist. Sorbinsäure zur Herstellung und zum Inverkehrbrln-
Folgende Auflagen sind dabei zu beachten: gen einer diätetischen Margarine
1. Der Cumarinzusatz darf nicht mehr als 100 ppm betra- - Bek. d. BMJFG v. 7.4. 1981 - 412 - 6140 - 3/16 -
gen.
2. Die mit einem Zusatz von Cumarin hergestellte Ziga- Die Geltungsdauer der gemäß Bekanntmachung vom
rettenmenge darf insgesamt 10. Mrd. Stück jährlich 17. Januar 1977 - 412 - 6140 - 3/16 - (GMBI S. 71) erteilten,
nicht übersteigen. durch Bekanntmachung vom 18. Juli 1978 (GMBI S. 395) ge-
änderten und durch Bekanntmachung vom 24. November
Die amtliche Beobachtung der Einhaltung der vorste- 1978 (GMBI S. 681) verlängerten Ausnahmegenehmigung
henden Auflagen, die auf Ihre Kosten erfolgt, obliegt der für die Zulassung von Sorbinsäure zur Herstellung und
Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsanstalt im zum Inverkehrbringen einer diätetischen Margarine wird
Hygienischen Institut der Gesundheitsbehörde der Freien gemäß § 37 Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
und Hansestadt Hamburg. ständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesmini-
Die Ausnahmegenehmigung wird für die Zeit vom stern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
1. April 1981 bis 31. März 1983 erteilt; sie kann jederzeit Wirtschaft bis zum 31. Dezember 1982, spätestens aber bis
aus wichtigem Grund vor Ablauf der Frist widerrufen wer- zum Inkrafttreten der 6. Verordnung zur Änderung der
den. Diätverordnung verlängert.
GMBI 1981, S. 210 GMBI 1981, S. 210
Nr. 14 GMBl1981 Seite 211
Personalnachrichten
Auswärtiges Amt Zur Regierungsamtmännin
Konsulatssekretärin Erster Klasse
Ernannt sind: Helga Teifel. Edinburgh
Zum Botschafter
Zum Konsulatssekretär
Botschaftsrat Dr. Claas Vollers, Hanoi
Kornett Jesse, Detroit
Zum Botschaftsrat Erster Klasse Thomas Lipp, Rabat
Erich Schmid, Istanbul
die Botschaftsräte Thomas Weck, Malmö
Dr. Eberhard Heyken, Washington
Dr. Franz Sikora, Tel Aviv
Zur Vortragenden Legationsrätin
Legationsrätin Erster Klasse,
Anna-Margareta Peters, Zentrale
Zum Vortragenden Legationsrat Der Bundesminister für Juge~d, Familie
Siegfried Kobe~ Zentrale und Gesundheit
Horst Kuhnke, Chicago
Bernd Mützelburg, Zentrale Ernannt sind:
Dr. Alexander von Rom, Zentrale Zur Regierungsdirektorin
Andreas Weiß, Zentrale Oberregierungsrätin Brigitte Behne
Zum Botschaftsrat Zum Oberregierungsrat
die Legationsräte Erster Klasse die Regierungsräte
Jürgen Dröge, Dakar Helmuth Kunze
Hartmut Kirstein, Rom Wolfgang Raps
Dr. Roland Kliesow, Lima
Dr. Dr. Harald Löschner, New York - VN -
Dr. Hans Gerhard Petersmann, Madrid
Zur Botschaftsrätin Bundesgesundheitsamt
Legationsrätin Erster Klasse
Elisabeth Achenbach, Sofia Ernannt ist:
Zum Oberamtsrat Zum Vizepräsidenten des Bundesgesundheitsamtes
die Amtsräte Abteilungspräsident Werner Siegfried Kierski
Paul Delfs Zum Direktor und Professor
Josef Ferber, beide Zentrale Dr. Rolf Baß
GMBI 1981, S. 211
Seite 212 GMBl1981 Nr,14
HERAUSGEBER:
Der Bundesminister des Innern
Postfach·Nr. 17 02 90, Graurheindorler Straße 198,5300 Bonn 1
Fernruf: (02 28) 6 81·1
den
Aus·