GMBl Nr. 14 1981

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 14 vom 12. Mai 1981

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Nr. 14                                                GMBl1981                                                              Seite 207

Zeiten so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wären,    1.    Präsident Wittrock                          als   Vorsitzender,
wenn dieser Tarifvertrag bereits gegolten hätte.               2.    Ministerialdirigent Dr. Attenberger         als   Beisitzer,
                                                               3.    Ministerialdirektor Dr. Germann             als   Beisitzer,
                                                               4.    Ministerialrat Karrasch                     als   Beisitzer,
                             §4                                5.    Bundesbahndirektor Möllmann                 als   Beisitzer,
                      Inkrafttreten                            6.    Bundesbahnoberamtsrat Adolf                 als   Beisitzer
                                                               auf den Antrag des Auswärtigen Amtes vom 27. Februar
  Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981     1981 Az 102-100.21 beschlossen:
in Kraft.                                                        Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BLV wird eine allgemeine
                                                               Ausnahme von § 14 Abs. 2 BLV dahingehend zugelassen,
Bonn, den 18. Februar 1981                                     daß Bewerber bis zu einem Höchstalter von 35 Jahren in
                                                               den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Aus-
                                                               wärtigen Dienstes eingestellt werden können.
                                                                 Diese Ausnahmebewilligung gilt vom 1. Januar 1982 bis
           Andenmgstartfvertrag Nr. 11                         zum 31. Dezember 1983.
               vom 18. Februar 1981                                                                                  GMBI 1981. S. 20'1
    zum Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften


                        Zwischen                                                  Zv. Zivile Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,                        Erfassung der WehrpfltchUgen und anderen
                                                                     männlichen Personen des Geburtslahrgangs 1963
                                                 einerseits
                             und                                    - RdSchr. d. BMI v. 21. 4. 1981 - ZV 4 - 111 251/19 -
                                              andererseits
wird folgendes vereinbart:                                       Aufgrund von § 15 Abs.3 Satz 4 des Wehrpflichtgeset-
                                                               zes setze ich den Beginn der Erfassung (Stichtag) der
                                                               Wehrpflichtigen und anderen männlichen Personen (§ 15
                             §1                                Abs.6 WPflG) des Geburtsjahrgangs 1963 auf den
             Andenmg des Tarifvertrages                                               14. September 1981
   Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte nach be-       fest. Die Erfassung soll bis zum 18. Oktober 1981 abge-
soldungsrechtlichen Vorschriften vom 15. März 1971, zu-        schlossen sein.
letzt geändert und ergänzt durch den Anderungstarifver-          Bei der Durchführung der Erfassung bitte ich, neben den
trag Nr. 10 vom 18. April 1980, wird wie folgt geändert und    Erfassungsvorschriften vom 21. August 1968 (GMBI S. 235)
ergänzt:                                                       auch die hierzu erlassenen Rundschreiben vom 30. Juni
    In der Protokollnotiz Nr. 1 und § 2 Abs. 1 werden der      1969 (GMBI S.309), 5. August 1969 (GMBI S.364), 24. Juni
Punkt in Buchstabe i durch ein Komma ersetzt und der fol-      1970 (GMBI S.348), 4. August 1970 (GMBI S.427) und
gende Buchstabe j angefügt:                                    15. Juni 1972 (GMBI S. 395) sowie vom 16. Juni 1972, 15. Juli
"j) Angestellte der Vergütungsgruppe V b des Teils 11 Ab-      1975, 12. Mai 1976 und 23. August 1979 (28. Januar 1981) -
     sehn. R der Anlage 1 a zum BAT."                          ZV 4 - 771 210/11 - (nicht im GMBI veröffentlicht) zu beach-
                                                               ten.
                                                                 Soweit zwischen den Erfassungsbehörden und den Be-
                             §2                                hörden der Bundeswehr über die Durchführung der Erfas-
                      Inkrafttreten                            sung und die Ubersendung des Erfassungsergebnisses mit
                                                               Hilfe der EDV unter Einschaltung von Rechenzentren und
  Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981     Datenzentralen Vereinbarungen bestehen, die das Bun-
in Kraft.                                                      deswehrverwaltungsamt gebilligt hat, werden hiergegen
                                                               Bedenken nicht erhoben, wenn die in Nr. 3 Abs. 2 der Er-
Bonn, den 18. Februar 1981                                     fassungsvorschriften gebotene Vertraulichkeit bei der Be-
                                                               handlung der Personennachweise gewahrt bleibt.
                                           GMBI 1981. S. 203
                                                                 Die Kreiswehrersatzämter werden den Erfassungsbe-
                                                               hörden - wie in den Vorjahren - die Merkblätter über
                                                               die Bundeswehr und den Bundesgrenzschutz zwecks Wei-
                   Bekanntmachung                              tergabe an die zu Erfassenden rechtzeitig vor Beginn der
  der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses            Erfassung unmittelbar zuleiten.
                   Vom 21. April 1981                            Von Erfahrungsberichten über den Verlauf der Erfas-
                                                               sung kann abgesehen werden. Gleichwohl bitte ich, mich
                 - BPersA 217012/161 -                         über auftretende Schwierigkeiten in Kenntnis zu setzen.
  Aufgrund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 7            Der Bundesminister der Verteidigung beabsichtigt, mit
Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonalaus-             der Musterung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs
schusses (GMBI 1958 S. 461) wird der Beschluß Nr. 106/81       1963 am 4. Januar 1982 zu beginnen.
bekanntgemacht.
                                                               An die Herren Innenminister (·senatoren) der Länder
                                                               - außer Berlin -
                  Beschluß Nr. 106/81                          nachrichtlich:
                                                               An die Vertretungen der Länder beim Bund
  Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am          - außer Berlin -
13. April 1981 im Bundesministerium des Innern unter                                                                 GMBI 1981. S. 207
Mitwirkung von
11

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  Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-                 a) Zeiten. die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BKGG be-
   gesetz an Angehörige des öHentlichen Dienstes                     rücksichtigt werden.
Bezug: Unsere Rundschreiben - BMJFG - 232-2862.450 -I             b) Dienstzeiten. die in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BKGG
       BMI - D II 4 - 221 972/1 -                                    genannt sind.
                                                                  c) Krankheits- und Mutterschaftszeiten. die kindergeld-
        vom   1. August 1979 (GMBl. S.246)                           rechtlich zu berücksichtigen waren.
        vom   29. April 1980 (GMBl. S. 265)
        vom   12. August 1980 (GMBl. S. 420)                      und einer folgenden Ausbildung sowie zwischen einer
        vom   18. September 1980 (GMBl. S. 473)                   Ausbildung und Dienstzeiten nach Buchst. b). sofern die
                                                                  Zeiten die Fortsetzung der Ausbildung verzögern.
- Gemeins. RdSchr. d. BMJFG und d. BMI v. 14.4. 1981
  - BMJFG - 232 - 2862 - 450/BMI - D 11 4 - 221912/1 -
                                                                                              III.
  Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung weisen wir auf folgendes hin mit der            UbergangsregeluIlg uIld AufhebuIlg bisheriger WeisuIl-
Bitte. hiernach zu verfahren:                                     geIl

                              I.                                  Ich habe keine Bedenken. daß in Fällen. in denen die Zah-
                                                                  lung von Kindergeld aufgrund der bisherigen Weisungen
   Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat            bindend abgelehnt worden ist. das Kindergeld frühestens
nachstehende Erlasse an die Bundesanstalt für Arbeit ge-          für die Zeit ab Mai 1980 nachgezahlt wird.
richtet:
                                                                    Mein Erlaß vom 27. Februar 1969 -     II b 5 -    2983.2 -
1. Erlaß vom 9. April 1981 -        II b 5 -   28011/6   -ö       10/69. soweit er die Berücksichtigung von üblichen Uber-
                                                                  gangszeiten behandelt. sowie mein Erlaß vom 28. Juni 1977
Betr.: A) Berücksichtigung von Ubergangszeiten als Be-            - II b 6 28011/6 - Nr. 1 a und 1 b sind damit überholt.
          rufsausbildung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG)
                                                                    Weitere Weisungen zu der Frage. ob und unter welchen
       B) Bagatellgrenze bei der Anwendung des § 2                Voraussetzungen darüber hinaus Ubergangszeiten kinder-
          Abs.4a BKGG                                             geldrechtlich berücksichtigt werden können. behalte ich
                                                                  mir vor .

                             .A-
  Im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichts                                        B.
vom 8. Mai 1980 - 8 b R Kg 11/79 - und vom 30. Oktober               Im Hinblick auf die Erhöhung der Kindergeldsätze zum
1980 - 8 b R Kg 3/80 - bitte ich im Einvernehmen mit              1. Februar 1981 bitte ich. bei der Anwendung des § 2
dem Bundesminister für Jugend. Familie und Gesundheit.            Abs. 4 a BKGG die Bagatellgrenze für die Berücksichti-
bei der Berücksichtigung von Ubergangszeiten als Berufs-          gung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (Runder-
ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG na~h         laß 375/74 Nr. 2.425 und 2.426) von 200 DM auf 240 DM an-
folgenden Grundsätzen zu verfahren:                               zuheben."
                               I.
                                                                  2. Erlaß vom 13. April 1981 - II b 5 - 28033   -ö
Ubliche UbergaIlgszeiteIl zwischeIl zwei AusbilduIlgsab-
schIlitteIl
                                                                  Betr.: Kindergeld bei Wechsel des Anspruchsberechtig-
1. Eine übliche Ubergangszeit ist der Zeitraum zwischen                  ten während des Kalendermonats (§ 9 Abs. 1
   einem Ausbildungsabschnitt und dem nächstfolgen-                      BKGG)
   den. der wegen der organisatorisch vorgegebenen zeit-
   lichen Folge der Ausbildungsabschnitte objektiv un-               ..Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend.
   vermeidbar ist.                                                Familie und Gesundheit bitte ich in den Fällen. in denen
2. Eine übliche Ubergangszeit ist als Berufsausbildung zu         sich für ein Kind infolge Wechsels des Kindergeldberech-
   berücksichtigen. solange das Kind eine Ausbildung in           tigten im Laufe eines Kalendermonats ein höheres Kinder-
   dem nächstfolgenden Ausbildungsabschnitt ernsthaft             geld ergibt. dem neuen Kindergeldberechtigten bereits für
   anstrebt und sich rechtzeitig bewirbt.                         diesen Monat den Unterschiedsbetrag zwischen dem bis-
                                                                  her gewährten und dem nunmehr zustehenden Kinder-
3. Bei erfolgloser Bewerbung endet diese Berücksichti-            geld zu zahlen. Nr.3.24 und Nr.3.32 Abs. 2 Ihres Runder-
   gung mit Ablauf des Monats. in dem die Ablehnung               lasses 375/74 bitte ich entsprechend zu ändern."
   dem Bewerber zugeht.
4. Erhält ein zunächst abschlägig beschiedener Studien-
   bewerber im Nachrück- oder Losverfahren nachträg-
   lich einen Studienplatz. so ist auch die Zeit von der Ab-                                  11.
   lehnung bis zur Aufnahme des Studiums als Berufsaus-           Hinweise des Bundesministers für Jugend. Familie und
   bildung zu berücksichtigen.                                    Gesundheit und des Bundesministers des Innern zu dem
5. Einkommen des Kindes wird nicht berücksichtigt.                Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-
                                                                                  nung vom 9. 4. 1981
                              II.
                                                                  1) Für die Zeit bis zur förmlichen Anpassung des Rd. Erl.
UbergaIlgszeiteIl iIl SOIlderfälleIl
                                                                     375/74 der Bundesanstalt für Arbeit an den Erlaß vom
  Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend für                9.4. 1981 gilt für die Kindergeldstellen des öffentlichen
die Berücksichtigung von Ubergangszeiten zwischen                    Dienstes zusätzlich Folgendes:
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Nr. 14                                                           GMBl1981                                                  Seite 209

   1. Von Nr. 2.218 des Rd. Erl. 375/74 sind nur noch anzu-                                                     III.
      wenden:                                                                Weitere Hinweise des Bundesministers für Jugend,
      - Buchstaben bund c Abs. 1 Satz 3                                      Familie und Gesundheit und des Bundesministers
      - Buchstaben ibis m.                                                   des Innern zum RdErl. 375/74 der Bundesanstalt für
                                                                             Arbeit
   2. Die Anlage 28 des Rd. Erl. 375/74 ist der Rechtslage
      anzupassen, die sich aus dem Erlaß vom 9. 4. 1981 er-               1. Zu Nr. 2.424:
      gibt.                                                                   Diese Nummer ist mit der Maßgabe anzuwenden,
                                                                              daß
2) In dem Urteil des BSG vom 30. Oktober 1980, mit Rück-                      a) in Absatz 1 -letzte Zeile - die Worte "einen vollen
   sicht auf das der Vorbehalt im letzten Absatz des Ab-                      Kalendermonat" als ersetzt gelten durch ,,30 Kalender-
   schnitts A III des BMA-Erlasses vom 9. 4.1981 gemacht                      tage",
   worden ist, ist - über § 2 Abs. 4 a BKGG hinaus - auch                     b) in Absatz 2 die Worte, "es sei denn, daß die Zeiten
   die kindergeldrechtliche Berücksichtigung einer Ober-                      ohne Erwerbstätigkeit nur in einem einzigen Kalender-
   gangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten, die sich                        monat fallen" als gestrichen gelten.
   mangels Ausbildungsplatzes ergibt, für den Fall aner-
   kannt worden, daß das Kind einen Ausbildungsplatz                      2. Das in dem Hinweis des BMJFG/BMI zu Nr. 2.534 des
   ernsthaft anstrebt und sich um eine zumutbare Be-                         Rd. Erl. 375/74 enthaltene Beispiel erhält folgende Fas-
   schäftigung bemüht oder eine derartige Tätigkeit aus-                     sung:
   übt, ohne hieraus wenigstens 750 DM brutto im Monat
                                                                              .Beispiel:
   zu erzielen.
                                                                              Ein Berechtigter hat 3 Kinder. Das älteste Kind lebt in
   Sollten unter Berufung hierauf Kindergeldanträge ge-                       der DDR und löst dort ein staatliches Kindergeld von
   stellt werden, denen nicht nach § 2 Abs. 4 a BKGG                          20 Mark aus. Die beiden jüngeren Kinder leben im Bun-
   stattgegeben werden kann, bitten wir, dem BMJFG zu                         desgebiet. Der Kindergeldanteil für die einzelnen Kin-
   berichten.                                                                 der errechnet sich wie folgt:

                           Anspruch nach          Andere Leistung        Anspruch nach           Vomhundertsatz Anteiliges Kinder-
                           § 10 BKGG              (§ 8 Abs. 1 Nr. 2      Anwendung von           der Berücksichti- geId nach § 12
                                                  B~GG)                  § 8 Abs. 2 BKGG         gung im Rahmen Abs.4 BKGG
                                                                                                 von § 12 Abs. 4
                                                                                                 BKGG
                                    DM                     Mark                    DM                                     DM")
1. Kind                              50                     20                      30                          60        90
2. Kind                             120                                            120                         100       150
3. Kind                             240                                            240                         100       150
                                                                                   390                         260
') Rechengang: 390 DM : 260 - 1,50 DM
               1,50 DM x 60 - 90.- DM für das I. Kind,
               1,50 DM x 100 - je ISO DM für das 2 und 3. Kind


                                        Der auf das 1. Kind entfallende Betrag (90 DM) ist die
                                        Unterhaltsleistung, die der Berechtigte erbringen muß,
                                        um zu erwirken, daß das in der DDR lebende Kind mit-
                                        zählt und daß für dieses Kind 30 DM Kindergeld zu zah-
                                        len sind."

                                    3. Zu Anlage 1:
                                        Die Ausnahmeregelung Nr. 191.2 Abs. 1 Buchst. a und e
                                        gilt nicht für Arbeitnehmer und Beamte, die für länger
                                        als vier Wochen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts
                                        oder der Dienstbezüge beurlaubt sind.


                                                               IV.
                                      Abschnitt I unseres Rundschreibens vom 19.12.1980
                                    wird wie folgt berichtigt:
                                    1) In Nr. 4 b wird unter Buchst. a die Nr. 2 gestrichen.
                                    2) Der Eingangssatz der Nr. 6 a erhält folgende Fassung:
                                        "Die Nr. 2.427 Abs. 2 erhielt ab Satz 2 folgende Fas-
                                        sung:"
                                      Dies ist in der im GMBl1981 S. 43 abgedruckten Fassung
                                    des Rundschreibens bereits berücksichtigt.
                                    An die
                                    obersten Bundesbehörden
                                    obersten Dienstbehörden nach dem G 131
                                    Deutsche Bundesbank
                                    für das BesoldungsrechtNersorgungsrecht zuständigen Minister (Senatoren)
                                    der Länder

                                                                                         GMBl 19B1, S. 20B
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Seite 210                                                GMBl1981                                                    Nr.14

Ausnahmegenehmigung nach § 37 Lebensmittel- und                           Backtrennmittel mit Wacbsestern
Bedarlsgegenständegesetz für die Mltverwendung von             Bezug: Bek. d. BMJFG v. 20. 5. 1980 (GMBI S. 280)
 Cumarin bel der Herstellung von Tabakerzeugnissen
                                                                    - Bek. d. BMJFG v. 31. 3. 1981 - 432-6214-3/1 -
   I. - Bek. d. BMJFG v. 23.3. 1981 - 414-6370-3/45 -
                                                                 Die der Firma Boehringer Ingelheim Backmittel GmbH,
  Der Firma Philip Morris GmbH, München, ist nachste-          Ingelheim am Rhein, erteilte Ausnahmegenehmigung ist
hende Ausnahmegenehmigung erteilt worden:                      dahingehend geändert worden, daß zusätzlich die Herstel-
   Aufgrund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmit-    lung und das Inverkehrbringen von Trennmitteln für Süß-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974        waren, denen abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
(BGBl. I S. 1945, 1946) lasse ich im Einvernehmen mit den      be a und Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-         gesetzes Wachsester aus natürlichen Speisefettsäuren
sten und für Wirtschaft zur Durchführung einer Erpro-          (Servil OP 5) zugesetzt sind, ausnahmsweise zugelassen
bung unter amtlicher Beobachtung abweichend von § 2            worden sind. In Anbetracht der Ausdehnung des Anwen-
Abs.1 und Anlage 1 Nr.1 der Tabakverordnung vom                dungsbereiches dürfen jährlich bis zu 400 Tonnen der
20. Dezember 1977 (BGBl. I S.2831) ausnahmsweise die           Wachsester zur Herstellung von Backtrennmitteln und
Herstellung und das Inverkehrbringen von Zigaretten zu,        Trennmitteln für Süßwaren verwendet werden. Im übrigen
bei deren Produktion Tabak mit einem Zusatz von Cuma-          gelten die Bedingungen der Ausnahmegenehmigung vom
rin verwendet worden ist.                                      20. Mai 1980 sinngemäß für die Herstellung und das Inver-
  Folgende Auflagen sind dabei zu beachten:                    kehrbringen von Trennmitteln für Süßwaren. Sofern die
                                                               Wachsester in einer Mischung mit Triglyceriden (Speise-
1. Der Cumarinzusatz darf nicht mehr als 100 ppm betra-        fetten) im Verhältnis 1 : 1 verwendet werden, muß die Ver-
   gen.                                                        seifungszahl ca. 160 und die Jodzahl ca. 75 betragen.
2. Die mit einem Zusatz von Cumarin hergestellte Ziga-
   rettenmenge darf insgesamt 8 Mrd. Stück jährlich nicht                                                  GMBI 1981, S. 210
   übersteigen.
  Die amtliche Beobachtung der Einhaltung der vorste-
henden Auflagen, die auf Ihre Kosten erfolgt, obliegt dem
Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Süd-
bayern in München.                                             Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Le-
   Die Ausnahmegenehmigung wird für die Zeit vom                   bensmittel- und Bedarlsgegenständegesetzes
1. April 1981 bis 31. März 1983 erteilt; sie kann jederzeit       Bezug: Bek. d. BMJFG v. 5.5. 1970 (GMBl. S. 296)
aus wichtigem Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen
werden.                                                             - Bek. d. BMJFG v. 3.4. 1981 - 432 - 6204/1 -

                                                                  Die Geltungsdauer der gemäß Bekanntmachung vom
  11. - Bek. d. BMJFG v. 25.3. 1981 - 414-6380-3/41 -          5. Mai 1970 (GMBI S. 296) zugelassenen Ausnahme ist nach
                                                               § 37 Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
   Der Firma Reemtsma, Hamburg, ist nachstehende Aus-          setzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1946) im Einverneh-
nahmegenehmigung erteilt worden:                               men mit den Bundesministern des Innern und der Vertei-
   Aufgrund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmit-    digung bis zum 5. Mal 1983 verlängert worden.
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(BGBl. I S. 1945, 1946) lasse ich im Einvernehmen mit den                                                  GMBI 1981, S.210
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten und für Wirtschaft zur Durchführung einer Erpro-
bung unter amtlicher Beobachtung abweichend von § 2
Abs. 1 und Anlage 2 Nr. 1 der Tabakverordnung vom
20. Dezember 1977 (BGBl. I S.2831) ausnahmsweise die
Herstellung und das Inverkehrbringen von Zigaretten zu,        Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausnahmege-
bei deren Produktion Tabak mit einem Zusatz von Cuma-          nehmigung gemäß § 37 LMBG für die Zulassung von
rin verwendet worden ist.                                      Sorbinsäure zur Herstellung und zum Inverkehrbrln-
   Folgende Auflagen sind dabei zu beachten:                             gen einer diätetischen Margarine
1. Der Cumarinzusatz darf nicht mehr als 100 ppm betra-           - Bek. d. BMJFG v. 7.4. 1981 - 412 - 6140 - 3/16 -
    gen.
2. Die mit einem Zusatz von Cumarin hergestellte Ziga-           Die Geltungsdauer der gemäß Bekanntmachung vom
    rettenmenge darf insgesamt 10. Mrd. Stück jährlich         17. Januar 1977 - 412 - 6140 - 3/16 - (GMBI S. 71) erteilten,
    nicht übersteigen.                                         durch Bekanntmachung vom 18. Juli 1978 (GMBI S. 395) ge-
                                                               änderten und durch Bekanntmachung vom 24. November
   Die amtliche Beobachtung der Einhaltung der vorste-         1978 (GMBI S. 681) verlängerten Ausnahmegenehmigung
henden Auflagen, die auf Ihre Kosten erfolgt, obliegt der      für die Zulassung von Sorbinsäure zur Herstellung und
Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsanstalt im             zum Inverkehrbringen einer diätetischen Margarine wird
Hygienischen Institut der Gesundheitsbehörde der Freien        gemäß § 37 Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
und Hansestadt Hamburg.                                        ständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesmini-
   Die Ausnahmegenehmigung wird für die Zeit vom               stern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
1. April 1981 bis 31. März 1983 erteilt; sie kann jederzeit    Wirtschaft bis zum 31. Dezember 1982, spätestens aber bis
aus wichtigem Grund vor Ablauf der Frist widerrufen wer-       zum Inkrafttreten der 6. Verordnung zur Änderung der
den.                                                           Diätverordnung verlängert.
                                           GMBI 1981, S. 210                                               GMBI 1981, S. 210
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                                     Personalnachrichten
                  Auswärtiges Amt                Zur Regierungsamtmännin
                                                 Konsulatssekretärin Erster Klasse
Ernannt sind:                                    Helga Teifel. Edinburgh
Zum Botschafter
                                                 Zum Konsulatssekretär
Botschaftsrat Dr. Claas Vollers, Hanoi
                                                 Kornett Jesse, Detroit
Zum Botschaftsrat Erster Klasse                  Thomas Lipp, Rabat
                                                 Erich Schmid, Istanbul
die Botschaftsräte                               Thomas Weck, Malmö
Dr. Eberhard Heyken, Washington
Dr. Franz Sikora, Tel Aviv

Zur Vortragenden Legationsrätin
Legationsrätin Erster Klasse,
Anna-Margareta Peters, Zentrale

Zum Vortragenden Legationsrat                           Der Bundesminister für Juge~d, Familie
Siegfried Kobe~ Zentrale                                          und Gesundheit
Horst Kuhnke, Chicago
Bernd Mützelburg, Zentrale                       Ernannt sind:
Dr. Alexander von Rom, Zentrale                  Zur Regierungsdirektorin
Andreas Weiß, Zentrale                           Oberregierungsrätin Brigitte Behne
Zum Botschaftsrat                                Zum Oberregierungsrat
die Legationsräte Erster Klasse                  die Regierungsräte
Jürgen Dröge, Dakar                              Helmuth Kunze
Hartmut Kirstein, Rom                            Wolfgang Raps
Dr. Roland Kliesow, Lima
Dr. Dr. Harald Löschner, New York - VN -
Dr. Hans Gerhard Petersmann, Madrid

Zur Botschaftsrätin                                              Bundesgesundheitsamt
Legationsrätin Erster Klasse
Elisabeth Achenbach, Sofia                       Ernannt ist:
Zum Oberamtsrat                                  Zum Vizepräsidenten des Bundesgesundheitsamtes
die Amtsräte                                     Abteilungspräsident Werner Siegfried Kierski
Paul Delfs                                       Zum Direktor und Professor
Josef Ferber, beide Zentrale                     Dr. Rolf Baß
                                                                                        GMBI 1981, S. 211
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Seite 212                                                        GMBl1981   Nr,14

HERAUSGEBER:
Der Bundesminister des Innern
Postfach·Nr. 17 02 90, Graurheindorler Straße 198,5300 Bonn 1
Fernruf: (02 28) 6 81·1




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                                                                Aus·
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