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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Betriebsgenehmigungen Flughafen Hamburg

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2.1.4.4. Umgestaltung der Rollwege

Die umgestalteten Rollwege A(lfa) Ost/West und I({ndia) Süd A dienen zum Auf- und Abrollen
für Luftfahrtzeuge bis einschließlich der ICAO-Kategorie E (F)”. Die umgestalteten Rollwege
B(ravo) Ost und I(ndia) Nord dienen zum Auf- und Abrollen für Luftfahrtzeuge bis einschließ-
lich der ICAO-Kategorie C. Die Roliwege B(ravo) West und I(ndia) Süd B dienen zum zügi-
gen Überqueren der Pisten für Luftfahrtzeuge bis einschließlich der ICAO-Kategorie E (F).
Das Layout der Rollwege G(olf) und S(ierra) wird gegenüber dem heutigen Stand nur leicht
angepasst.

‘Die Rollwege sollen soweit als möglich in einem rechten Winkel auf die Pisten führen, um
den. Empfehlungen der ICAO zu genügen,?* damit die Flugzeugbesatzung hierdurch vor und
beim Aufrollen auf die Piste einen freien Blick in beide Betriebsrichtungen hat.

Eine zeitgleiche Nutzung der parallel verlaufenden Aufröllwege, mit Ausnahme von I(ndia)
Süd.A und B, wird nur für Luftfahrzeuge der ICAO-Kategorie C ohne weiteres möglich und
ansonsten eingeschränkt sein. .”

Der Roliweg G(off) gilt als reiner Abrollweg, der für Flugzeuge bis zur ICAO-Kategorie E di-.
mensioniert wird.

Alle Rollwege werden an den angrenzenden Bereichen mit voll versiegelten Schultern und
einer Rasenschulter (teilweise auch als graded portion bezeichnet) befestigt, damit ein Flug-
zeug nicht im Boden versinkt und/oder Fahrwerksbeschädigungen erleidet, falls es vom
Rollweg abkommen sollte. Die Aufrollwege sind derart geplant, dass zum voll tragfähigen
Teil ein versiegelter Schulteranteil sowie ein Abschnitt als Rasenschulter hinzukommen. Alle
Schulterbereiche, d.h. auch die Rasenschultern, sollen einem gelegentlichen Überröllen so-
wie Rettungs- u. Wartungseinsätze standhalten. Die Rasenschulter wird aus befestigten
‚aber nicht. versiegeltem Grünboden bestehen, deren dauerhaft geschlossene Vegetations-
schicht verhindert, dass lose Objekte (bspw. Steine oder Kies) angesaugt (ingestion) oder
. ‚durch „jet blast‘ aufgewirbelt (erosion) werden.

Somit ergibt sich für einen Aufrollweg für Luftfahrzeuge bis zur ICAO-Kategorie E eine 25 m
breite voll versiegelte Rollwegoberfläche, eine beidseitig voll versiegelte Schulterflächen von
je 4 m Breite und daran anschließend eine befestigte Rasenschulter von je 5,5 m, um die
von der ICAO empfohlene Gesamtbreite von 44 m (Rollweg zzgl. Schultern) zu realisieren.”°
Diese Rollwege erfüllen jedenfalls im Hinblick auf die Breite der voll versiegelten und befes-
tigten Roliwegoberfläche zugleich die Mindestanforderungen für Flugzeuge der ICAO-
Kategorie F, da die voll versiegelte und befestigte Rollwegoberfläche 25 m beträgt.”° Die
überdies empfohlene Schulterbreite wäre hingegen noch nicht gegeben.

Die Aufrollwege der ICAO-Kategorie C (d.h. B(ravo) Ost und I(ndia) Nord) würden mit einer
voll versiegelten und befestigten Roliwegoberfläche von 23 m sofern im Einzelfall tatsächlich

2 ICAO-Kategorie E-fähige Roliwege stehen auch für eine Nutzung durch ICAO-Kategorie F Flugzeu-
ge zur Verfügung, wenn zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, ICAO Operation of New
Larger Aeroplanes at Existing Aerodromes (2004), Circular 305, Abschnitt 4.93.

"24 ICAO Manual on the Prevention of Runway Incursions (2007), Appendix B, Abschnitt 6.3.5.
25 ICAO Annex 14 (2013), Vol. 1, Abschnitt 3.10.1.

28 ICAO Annex 14 (2013), Vol. 1, Abschnitt 3.9.5; ICAO Aerodrome Design Manual (2005), Part 2,
Abschnitt 1.1, Table 1-1.

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erforderlich auch von Maschinen der ICAO- -Kategorie E berolit werden können, wobei die
empfohlene Schulterbreite dann nicht erfüllt wäre, so dass zusätzliche Sicherungsvorkeh-
rungen notwendig würden.

Die Befeuerung der Roliwege wird als dynamische ‚Rollleitlinienbefeuerung und zusätzlich
auch als Randbefeuerung erfolgen.“ 2

2.1.4.5. Baumaßnahmen

Das Vorhaben wird über einen Zeitraum von insgesamt etwa vier Jahren realisiert und in bis’
zu sieben Bauphasen unterteilt. Die tiefbaulichen Aktivitäten sollen sich jeweils auf die Mona-
te März bis einschließlich Oktober erstrecken. In den Wintermonaten wird je nach Witte-
rungslage voraussichtlich nur eingeschränkt Baüstellenbetrieb möglich sein. Der Flughafen-
betrieb wird während des gesamten Bauzeitraums- aufrechterhalten. Die jeweiligen Bauab-
schnitte werden temporär außer Betrieb genommen. Nach Fertigstellung werden sie wieder
in den Betrieb eingegliedert. Einzelne Abschnitte sollen für den Bauzeitraum aus dem Luftsi-
cherheitsgebiet nach $ 8 LuftSiG herausgelöst und nach Fertigstellung wieder integrieren
werden.

Die TdV wird vor dem tatsächlichen Beginn jeder Bauphase einen entsprechenden Antrag
bzw. eine Anzeige nach 8 45 LuftVZO bei der zuständigen Luftaufsichtsbehörde einreichen.

Die Abbrucharbeiten finden in unmittelbarer Nähe zu aktiv genutzten Flugbetriebsflächen
und zu Hochbauten statt, weshalb die Auswirkungen hinsichtlich Lärm, Erschütterung und
Staubentwicklung besondere Beachtung erfordern. Aus diesem Grund werden die Abbruch-
flächen zumeist mit „schonenden“ Abbruchmethoden, wie z.B. Fräsen, entfernt. Maßnahmen
zur Unterbindung der Staubentwicklung, wie z.B. ausreichendes Wässern der Flächen, sind
vorgesehen. Bei den Abbruchmaßnahmen wird auf Grundlage der aktuellen Gesetze und
Richtlinien (z.B. Kreislaufwirtschaftsgesetz) vorgesehen, dass die anfallenden Baustoffe
möglichst getrennt erfasst werden. Eine Wiederverwendung von anfallenden Baustoffen ist
angestrebt, soweit dies möglich ist.

Für die Baustellenlogistik sollen Mischwerke (Beton und Asphalt) in der Nähe zum Baufeld,
Zufahrtswege mit durchgehender Verfügbarkeit, ein Gerätepark mit Großgeräten, insbeson-
dere hochwertige Straßenfertiger (ggf. mit Redundanz), Lagerflächen für Baustoffe, Bereit-
stellungsflächen für Geräte, Montageflächen, Labortechnik zur Materialprüfung, Medien der
' Ver- und Entsorgung mit Strom ünd Wasser sowie Anlagen der  Grundwasserhaltung vorge-
halten werden.

Die TdV wird während der Bauphase die Regelungen zum vorbeugenden Gewässer- und

"Bodenschutz, wie sie vom Fachbereich Betrieblicher Umweltschutz der Behörde für Stadt-
entwicklung und Umwelt vorgegeben sind, beachten. Die Einhaltung der Bestimmungen wird
vertraglich mit den planenden und ausführenden Auftragnehmern der TdV geregelt und die
TdV wird deren Einhaltung überwachen.

Lärmintensive Arbeiten sollen hauptsächlich während der Tagesarbeitszeit ausgeführt wer-
den. Nachtarbeiten mit lärmintensiven Tätigkeiten sind nur vorgesehen, sofern diese aus
 flugbetrieblichen Gründen unabdingbar notwendig sein sollten. Grundsätzlich kommen Ma-

27 ICAO Annex 14 (2013), Vol. 1, Abschnitt 5.3.17 u. 18.
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schinen und Geräte zum Einsatz, die lärmreduziert sind. Es werden Bauverfahren gewählt,
die dem aktuellen Stand der .DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) entsprechen. Für
Nachtarbeiten werden die erforderlichen Genehmigungen eingeholt. Der baustellenbedingte
Schwerlastverkehr wird zu einer Erhöhung des. täglichen Schwerlastverkehrsaufkommens
insbesondere auf der B433 von maximal 13 % führen.

Aufgrund der Arbeiten in der Pistennähe und im Bereich der Hindernisfreigrenzen (insbeson-:
dere der seitlichen Übergangsfläche) kommt es zu vorübergehenden Beeinträchtigungen des
Start- und Landebahnsystems, so dass die Nutzung eingeschränkt sein kann. Zusätzliche
Höhenbeschränkungen werden für das Baugerät zu beachten sein. .

2.1.4.5.1. Bauphase 1

Die erste Bauphase umfasst voraussichtlich den westlichen und nordwestlichen Bereich des
Vorfeldes. Diese Bauphase wird in drei Teilphasen gegliedert. Dabei wird in Summe eine
Fläche von etwa. 95.000 m? hergestellt. Insgesamt werden in dieser Phase fünf Remote-
Positionen nicht zur Verfügung stehen. Die Rollwege G(olf), S(ierra), I(ndia) Nord und
B(ravo) West können nicht genutzt werden. Als Vorbereitung auf die späteren Bauphasen
muss ein interimistischer Rollweg hergestellt werden, der das Vorfeld im Norden mit der Pis-
te 05/23 sowie mit dem Roliweg D(elta) verbindet. Dieser Rollweg muss die spätere tempo-
räre Außerbetriebnahme der Rollwege A(lfa) Ost & West sowie B(ravo) Ost & West kompen-
sieren (siehe. Phase 2). Nach Fertigstellung der gesamten Grundinständsetzung des Vorfel-
des wird dieser interimistische Rollweg wieder zurückgebaut.

2.1.4.5.2. Bauphase 2

In der zweiten Bauphase wird voraussichtlich das Vorfeld im Bereich der Spitze des Pier Süd
erneuert und der Rollweg I(ndia) Süd neu gestaltet, was einer Fläche von 38.000 m? ent-
spricht. Insgesamt sind fünf Monate für diese Bauphase veranschlagt. Während dieser Bau-
phase ist es vorgesehen, das Baufeld aus dem Sicherheitsbereich (8 8 LuftSiG) zu entwid-
men und über die heutigen Zugänge der noch bestehenden Luftfrachtanlagen unterhalb der
Pier Süd mit der Landseite und der Baustelleneinrichtungsfläche zu verbinden.

2.1.4.5.3. Bauphase 3

In der dritten Bauphase wird voraussichtlich das Vorfeld entlang der Pier Süd neu gebaut.
Der Bauabschnitt umfasst drei Kontaktpositionen und es wird eine Fläche von ca. 28.000 m?
in etwa drei Monaten neu hergestellt. Aufgrund der Lage wird es in dieser Phase keine Aus-
wirkungen auf das Pistensystem geben. Das Baufeld wird vorübergehend aus dem Sicher-
heitsbereich extrahiert.

2.1.4.54. Bauphase 4

In dieser Phase werden voraussichtlich über einen Zeitraum von vier Monaten rund
26.000 m? Vorfeld neu hergestellt. Der Bereich erstreckt sich auf vier Kontaktpositionen so-
wie eine Remote-Position. Diese Phase wird keine Einschränkungen für das Pistensystem
mit sich bringen. Auch dieser Abschnitt soll für den Zeitraum des Baus aus dem sensiblen .
Sicherheitsbereich herausgelöst werden.

23
24

2.1.4.5.5. Bauphase 5

In der Bauphase 5 werden voraussichtlich in etwa sechs Monaten ca. 63.000 m? Vorfeld-
Fläche‘ neu gebaut. Das Baufeld umfasst vier Gebäudepositionen sowie vier Remote-
Positionen (heutige 60er-Positionen). Das Baufeld wird dem sensiblen Sicherheitsbereich
entwidmet und die Luftsicherheitsgrenze soll vorübergehend entlang der Baufeldgrenze ge-
legt werden. In dieser Phase werden sich die betrieblichen Einschränkungen auf das Vorfeld
und die Bodenabfertigung beschränken; das Pistensystem wird nicht betroffen sein.

2.1.4.5.6. Bauphase6

Die sechste Phase ist in Bezug auf die voraussichtlich neu herzustellende Fläche mit ca.
' 79.000 m? der zweitgrößte Bauabschnitt. Sie wird in etwa elf Monate in Anspruch nehmen.
Der Abschnitt umfasst zum einen die Neugestaltung der Rollwege A(lfa) Ost & West sowie
B(ravo) Ost & West und den nordöstlichen Teil des Vorfeldes 1. Zum anderen wird der inte-
‚rimistische Rollweg (vgl. Phase 1) wieder zurückgebaut. Während dieser Phase stehen vier
Gebäudepositionen am nördlichen Ende der Pier sowie fünf Remote-Positionen (heutige
Pos. 51 — 55) nicht zur Verfügung. Zudem fehlen gegenüber dem heutigen Layout die drei
entfallenen Positionen aus der Phase 1. Auch in dieser Phase ist vorgesehen, die Baustelle
aus dem Sicherheitsbereich auszugrenzen.

2.1.4.5.7. Bauphase 7

Diese letzte Bauphase beinhaltet voraussichtlich die, Anpassung und Erneuerung der Roll-
wege G(olf) und S(ierra). Der Bauabschnitt umfasst eine Fläche von ca. 11.000 m? und
nimmt etwa einen Monat Zeit in Anspruch, Möglicherweise wird dieser Phase in frühere Bau-
phasen integriert. Aufgrund der Lage kann das Baufeld nicht aus dem Sicherheitsbereich
extrahiert werden.

2.2. _ Verfahrensgang
2.2.1. Antrag

Die TdV hat mit Hergabe der Planunterlagen am 27. Februar 2014 mit Änderungen vom 11.
August 2014, vom 18. August 2014, vom 5. September 2014 sowie vom 18. September 2014
die Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens zur Grundinstandsetzung des Vorfeldes
1 sowie der Anschlüsse an das Pistensystem beantragt. Im Einzelnen gestaltete sich der
zeitliche Ablauf des Verfahrens wie folgt:

27.02.2014 Einreichung des Antrags auf Plangenehmigung nach 8 8 Abs. 2 LuftVG*
- 07.03.2014 Bestätigung des Eingangs der Antragsunterlagen

21.03.2014 ‚Beginn der Herstellung des Benehmens mit den Trägern öffentlicher Be-
lange (TöBs) durch Übersendung der Antragsunterlagen

4

®@ Das am 27.02.2014 eingegangene Schreiben mit dem Antrag auf Plangenehmigung enthält das
Datum „27.02.2012“, welches einen offensichtlich Schreibfehler darstellt, da das Jahr 2014 gemeint
ist.

24
25

30.04.2014

14.05.2014
16.05.2014

20.05.2014

27.05.2014
28.05.2014

28.05.2014

05.06.2014

05.06.2014 .

05.06.2014

05.06.2014
05.06.2014

13.06.2014
03.07.2014

04.07.2014
10.07.2014
18.07.2014

22.07.2014

29.07.2014

. Ablauf der ersten Frist der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belan-

ge
Aufforderung zur Unterrichtung der Fluglärmschutzkommission (FLSK)

Fortsetzung der Herstellung des Benehmens mit weiteren Trägern öffent-
licher Belange (TöBs) durch Übersendung der Antragsunterlagen

Antragsunterlagen werden FLSK-Mitgliedern zugänglich gemacht (via In-
ternet-Link)

Erste Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH zum Vorhaben.

Erste Ergänzung des Bandes 3, Anlage 4, S. 16 der Landschaftspflegeri-
schen Stellungnahme

Erwiderung der TdV zu der Stellungnahme der BSU, Amt IB, Amt U, Amt
NR

Ablauf der Frist der Stellungnahmen zusätzlicher Träger öffentlicher Be-
lange

Erwiderung der TdV zu der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Na-
turschutz Hamburg

Erwiderung der TdV zu der Stellungnahme des Bezirksamtes Hamburg-
Nord

Erwiderung der TdV zu der Stellungnahme des BIS

Erörterung offener Fragen zur Oberflächenentwässerung mit Vertretern
der TdV und der BSU

Vorstellung des Vorhabens in der 213. Sitzung der FLSK

Ergänzende Nachfragen der BSU/NR321 zur Landecheftzplegefischen
- Stellungnahme

Erwiderung der TdV zu der ersten Sielungnahme der Deutschen Flugsi-

- cherung und erste Anpassung der Planung zu den Rollhaltepunkten

Bekanntmachung der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung an die TdV

Übersendung einer ersten überarbeiteten Fassung des Entwässerungs-
konzepts samt weiterer Anlagen hierzu durch die TdV

Veröffentlichung der Bekanntmachung der Nichtdurchführung einer Um-
weltverträglichkeitsprüfung im Amtlichen Anzeiger Art: Anz. Nr. 37 vom
22.07.2014, Seite 1333).

Erörterung offener Fragen zur Oberflächenentwässerung mit Vertretern:
der TdV, der BSU und des Bezirksamtes Hamburg-Nord

25
26

30.07.2014 Durchführung einer Computer-Simulation von TdV und BWVI mit unter-
schiedlichen Flugzeugkonstellationen auf dem Vorfeid 1

05.08.2014 Übersendung einer zweiten überarbeiteten Fassung des Entwässerungs-
konzepts samt weiterer Anlagen hierzu durch die TdV -

11.08.2014 Zweite und finale Ergänzung des Bandes 3, Anlage 4, Landschaftspflege-
rischen Stellungnahme durch die TdV

18.08.2014 Erläuterung der TdV zum Layout des Vorfeldes 1 und dem Rollweg-
Design samt Anlage mit Herstellerempfehlungen zum Taxiing

26.08.2014 Naturschutzrechtliches Einvernehmen nach 8 8 HbmBNatSchAG”

05.09.2014 Ergebnis der Abstimmung zwischen DFS Tower HAM und der Flughafen
Hamburg GmbH (FHG) zur Lage und Art der geplanten Rollhaltemarkie-
rungen

18.09.2014 Übersendung einer dritten und finalen überarbeiteten Fassung des Ent-
wässerungskonzepts samt weiterer Anlagen hierzu durch die TdV

07./110.10.2014 Wasserrechtliches Einvernehmen gem. $ 19 Abs. 3 WHG®® mit der Was-
serbehörde des Bezirksamtes Eimsbüttel und des Bezirksamtes Ham-
burg-Nord

2.2.2. Allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit des Einzelfalls

Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um ein solches, für das nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)?' eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist ($ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG). Denn nach dem Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfal-
les war von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben abzu-
sehen. Es wurde im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß 8 3 c
UVPG unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien (vorhaben-
bezogene, standortbezogene und ‚auswirkungsbezogene Merkmale) eine überschlägige Prü-

“fung durchgeführt, um zu untersuchen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltaus-
wirkungen hervorrufen kann. Die Prüfung hat ergeben, dass infolge des Vorhabens keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Diese Feststellung wurde
gemäß $ 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2014 im Ham-.
burgischen Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben (Amtl. Anz. Nr. 57 vom 22. Juli 2014, Seite
1333).

” Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom

11. Mai 2010 (HmbGVBi. 2010, S. 350) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2011

(HmbGVBil. 2012 S. 3). |

°° Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) WHG vom 31. Juli

2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. | S,

734).

°! Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.02.2010 (BGBl. | S. 94), zuletzt geändert am

25.07.2013 (BGBl. | S. 2749). '
26
27

2.2.3. Beteiligung

- Die BW , luftrechtliche Planfeststellungsbehörde, hat den Antrag folgenden Stellen als Trä-
gern öffentlicher Belange gemäß $ 8 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG zur Herstellung des Benehmens
übersandt:

" Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU)

" Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)
= Behörde für Inneres und Sport (BIS)

= Bezirksamt Hamburg-Nord

" Bezirksamt Eimsbüttel

" Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS)

" Fluglärmschutzkommission Hamburg

Des Weiteren wurde den folgenden Naturschutzvereinigungen die Möglichkeit zur Stellung-
nahme eröffnet: .

" Angelsport-Verband Hamburg e.V.
"Verein zum Schutz des Mühlenberger Loches e.V.
" Verein „Schlickfall“ zur Förderung des Naturschutzgebietes Westerweiden e.V.
" Förderkreis „Rettet die Elbe“ e.V.
. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
" Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg.
Von dieser Möglichkeit zur Äußerung würde im Einzelnen wie folgt Gebrauch gemacht:

= Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU), Amt IB, Amt U, Amt NR, mit
Schreiben vom 5. Mai 2014 und Email vom 15. Mai 2014

" Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV), Abteilung Arbeitnehmer-
schutz, mit Schreiben vom 30. April 2014

" Behörde für Inneres und Sport (BIS), Referat Katastrophenschutz, mit Schreiben:
vom 15. April 2014 -°

= Bezirksamt Hamburg-Nord, Fachamt Management des öffentlichen Raums, Tiefbau
- Hoheitliche technische Anlagen, mit Email vom 16. Mai 2014

" Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Management des öffentlichen Raums, Abschnitts-
leitung Wasserwirtschaft / Wasserbau, mit Email vom 5. Juni 2014

" Die Fluglärmschutzkommission hat von dem Vorhaben am 13. Juni 2014. Kenntnis
genommen und keine Stellungnahme abgegeben

. Deutsche Flügsicherung GmbH (DFS), mit Schreiben vom 27. Mai 2014

27.
28

= ‚Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg, mit Schreiben vom 21. März 2014

2.2.4. Einvernehmen nach $ 8 HmbNatSchAG

Die BSU hat mit Email vom 26. August 2014 das erforderliche

| : naturschutzrechtliche Einver-
nehmen erteilt.

S

2.2.5. Einvernehmen nach 8 19 Abs. 3 WHG

Das Bezirksamt Hamburg-Nord ‚hat mit Email vom 7. Oktober 2014 und das Bezirksamt
Eimsbüttel mit Email vom 10. Oktober 2014 das gemäß $ 19 Abs. 3 WHG erforderliche was-
serrechtliche Einvernehmen betreffend die Einleitung von Abwasser in die Tarpenbek erteilt.

\
2.3. Formelle Rechtmäßigkeit
2.3.1. Rechtsgrundlagen

Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ($ 40 HmbVwVf6G) konnte über den Antrag im
Wege des Plangenehmigungsverfahrens nach $ 8 Abs. 2 LuftVG entschieden werden. Es
liegt ein Vorhaben vor, das in den Anwendungsbereich des Luftverkehrsgesetzes fällt.

2.3.2. Zuständigkeit der'Planfeststellungsbehörde

Nach Ziffer I Abs. 2 der Anordnung des Senats über Zuständigkeiten im Luftverkehr? ist die
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation die im Rahmen des Luftverkehrsgesetzes
zuständige Planfeststellungsbehörde.

2.3.3... Antragsbefugnis der Flughafen Hamburg GmbH

Trägerin des Vorhabens und Antragstellerin.ist die Flughafen Hamburg GmbH (FHG). Sie ist
für das Gesamtvorhaben antragsbefugt. Als Betreiberin des Flughafens Hamburg ist sie Un-
ternehmerin im Sinne des $ 9 Abs. 1 Satz 2 LuftVG. \

2.3.4.  Verfahrensart
2.3.4.1. Keine UVP-Pflicht

Eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses für die Grundinstand-
setzung des Vorfeldes 1 sowie der Anschlüsse an das Pistensystem setzt gemäß $ 8 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 LuftVG voraus, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Dies ist VOor-
liegend der Fall. u

 

” Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrs vom 27.04.1982 (Amtl. Anz.
1982, S. 797), zuletzt geändert am 20.09.2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2180).

28
29

Nach 8 3 a Satz 1, 3. Alt. UVPG ist die Feststellung der UVP-Pflicht unverzüglich nach Be- -
ginn des auf die Zulassung des Vorhabens gerichteten Verfahrens nach den 88 3bbis3f
UVPG zu treffen. Vorliegend war eine Einzelfallprüfung nach 88 3 e, 3c UVPG erforderlich:

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine bauliche Änderung der bereits planfestgestellten
und gemäß Ziff. 14.12 der Anlage 1 zum UVPG UVP-pflichtigen Anlage Flughafen Hamburg- .
Fuhlsbüttel (HAM). Für die Prüfung der UVP-Pflichtigkeit der Änderung kam bei der vorlie-
genden Fallgestaltung allein $ 3 e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 8 3 c UVPG in Betracht. Demnach ist
eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Änderung und Erweiterung eines UVP-pflichtigen
Vorhabens durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung
oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Diese Prüfung
erfolgt demgemäß als Vorprüfung des Einzelfalls nach $ 3 cc Satz 1 und 3 UVPG.

Für die Einzelfallprüfung nach 88 3 e Abs. 1 Nr. 2, 3 c Satz 1 i.V.m. Anlage 2 UVPG wurden
die eingereichten Antragsunterlagen und insbesondere die Gutachten überschlägig geprüft
und insofern als schlüssig bewertet. Entsprechend den in der Anlage 2 zum UVPG vorge-
schriebenen Kriterien ergibt sich folgendes Prüfungsergebnis:

2.3.4.1.1.: Merkmale des Vorhabens
2.3.4.1.1.1. Größe des Vorhabens

Die Grundinstandsetzung des Vorfeldes 1 sowie der Anschlüsse an das Pistensystem um-.
fasst eine Fläche von ca. 336.000 m?. Eine Flächenbilanz ergibt, dass auf rund 310.500 m?
die alten Flugbetriebsflächen zurückgebaut und an identischer Stelle von Grund auf neu her-
gestellt werden. Auf weiteren 25.357 m? werden Flächen neu geschaffen, d.h. versiegelt, auf
denen zuvor kein Flugbetrieb stattfand. Dem gegenüber stehen Flächen von 28.295 m?, die
zurückgebaut, d.h. entsiegelt, und zukünftig nicht mehr als Fiugbetriebsflächen genutzt wer-
den. Insgesamt ergibt sich demnach innerhalb des Vorhabenbereichs eine Netto-
Entsiegelung von 2.938 m?.

'2.3.4.1.1.2. Flora

Von dem Vorhaben gehen auf die vorhandene Flora keine erheblichen. nachteiligen Auswir-
kungen aus. Die Flächen sind zum ganz überwiegenden Teil bereits als Flugbetriebsflächen
in Nutzung und weisen insoweit keine Werthaltigkeit für die Flora auf. =

Lediglich einige angrenzende Flächen werden durch das Vorhaben neu als Flugbetriebsflä-
chen hinzukommen. Hier tritt eine dauerhafte Versiegelung von Grünflächen in einer Grö-
Renordnung von ca. 25.500 m? auf. Dieses führt zum Totalverlust der betroffenen Bereiche.
Diese vom Vorhaben betroffenen Flächen weisen den Biotoptyp „artenreiches Grünland fri-
scher bis mäßig trockener Standorte (GM)" auf, Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu be-
rücksichtigen, dass die Flächen in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen Flugbetriebsflächen
liegen und dort insbesondere am Vorfeldrand häufig Sandauflagen, die aus der Verwendung
von Streumitteln herrühren, vorzufinden sind. Vor diesem Hintergrund kommt teilweise auch
nur noch eine Einstufung als sonstiges mesophiles Grünland (GMZ) in Betracht.

29
30

Die Versiegelung von Flächen durch den 'ermperdren Rollweg zwischen Vorfeld 1 und Roll-
weg D(elta) betrifft eine Fläche von 6.242 m?. Diese Beeinträchtigung ist allerdings nur vo-
rübergehender Natur, da der Rollweg im Anschluss wieder entfernt wird und die Fläche somit
wieder entsiegelt wird.

Diese hinzukommende Neuversiegelung hat im Hinblick auf die Flora keine erheblichen
nachteiligen Auswirkungen, da die betroffenen Flächen zum einen aufgrund ihrer Nähe zu
den bestehenden Flugbetriebsflächen bereits beeinträchtigt sind und es sich zum anderen
um Grünflächen von geringerem Wert handelt.

Unabhängig hiervon ist zudem anzuerkennen, dass zugleich eine größere Fläche entsiegelt
wird, so dass sich eine Netto- -Entsiegelung von 2.938 m? ergibt. Die gesamte entsiegelte
Fläche (28.295 m?) wird zukünftig wieder als Grünland zur Verfügung stehen. Auf den zu _
entsiegelnden Flächen soll die auf dem Hamburger Flughafen übliche Grassaat angesät
werden. Wenn die Vegetationsdecke stabil ist, werden die Flächen in das Mahdregime des
Flughafens einbezogen. Ziel ist die Entwicklung von mesophilem Grünland.

2.3.4.1.1.3. Fauna

Die nachteiligen faunistischen Atiswitkungen sind nicht als erheblich im Sinne des 83cSatz
1 UVPG einzustufen.

Das Vorhabengebiet hat für Fledermäuse keine Bedeutung, da auf den Grünflächen keine
potenziell bedeutenden Quartiere vorhanden sind und sie sich auch nicht als Jagdrevier eig-
nen. Vergleichbares gilt für Reptilien- und Amphibienarten, die sehr spezielle Habitate benö-
tigen und die daher auf den hier maßgeblichen an das Vorfeld 1 angrenzenden Flächen nicht
vorkommen.

Bei allen im Vorhabengebiet potentiell anzutreffenden Vogelarten handelt es sich um beson-
‘ ders geschützte Arten, gemäß $ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG°®. Infolge des hier zu prüfenden
Vorhabens wird es nicht zu einer rechtlich relevanten erheblichen Störung während der für
die Arterhaltung besonders sensiblen Phasen im Sinne des & 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
kommen. Auch wird im Rahmen der Durchführung des Vorhabens gegen kein Zugriffsverbot
des $ 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. Des Weiteren werden keine potenziellen Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätten bzw. Quartiere im n Sinne des $ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG entnom-
men, beschädigt oder zerstört.

Auf den neu versiegelten Grünflächen verlieren durch das Vorhaben die im Vorhabengebiet .
potenziell vorkommenden Brutvogelarten (Amsel, Turdus merula, Bachstelze, Motacilla alba,
Elster, Pica pica, Feldlerche, Alauda arvensis,. Hausrotschwanz, Phoenicurus ochruros,
Haussperling, Passer domesticus, Mehlschwalbe, Delichon urbica, Rabenkrähe, Corvus '
corone, Ringeltaube, Columba palumbus, Turmfalke, Falco tinnunculus und Wiesenpieper,.
Anthus pratensis) ihren möglichen Lebensraum. Durch die ebenfalls stattfindende Entsiege-
lung entstehen jedoch zusätzliche Grünflächen, die im Anschluss als Lebensraum zur Verfü-
gung stehen. Bei den Vogelarten und auch bei der Feldlerche, die aufgrund ihres Brutreviers

® Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 (BGBL | S. 2542), zuletzt geändert am 07.08.2013
(BGBI. IS. 3154).

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