7-1-anl-5-lschkonzept
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstvereinbarung über den Einsatz und die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie im BMBF (DV-IKT)“
Anlage 5 zur Dienstvereinbarung über den Einsatz und die Nutzung von Informations- und 1/3
Kommunikationstechnik im BMBF (DV-IKT) vom 16.03.2017
Löschkonzept des BMBF
§ 1 Gegenstand und Begriffsbestimmung
(1) Dieses Dokument beinhaltet die Regelvorgaben für die Löschung und Sperrung
personenbezogener Daten im BMBF gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdaten-
schutzgesetzes (BDSG) und legt insbesondere die Regelfristen gem. § 4 e Nr. 7 BDSG
einheitlich und verbindlich fest.
(2) Gem. § 20 Abs. 2 BDSG sind personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet
oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, zu löschen, wenn ihre
Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur
Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(3) „Löschen“ im Sinne dieses Konzepts ist das Unkenntlichmachen gespeicherter
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 BDSG).
§ 2 Geltungsbereich und Zuständigkeit
(1) Die Regelungen in diesem Dokument gelten für alle personenbezogenen Daten, die von
Beschäftigten oder Beauftragten der Dienststelle in Verfahren eingegeben sowie am
Arbeitsplatz auf Gruppenlaufwerken oder mobilen Geräten gespeichert werden.
Allgemeinen Verwaltungszwecken dienende automatisierte Verarbeitungen gemäß § 18
Abs. 2 S. 3 BDSG, z.B. Adressverteiler u.ä., sind hiervon ausgenommen.
(2) Für die Löschung von personenbezogenen Daten sind die zentralen Stellen gem. der
Datenschutzanwendung „Datscha“ zuständig. Sie legen die Löschklassen sowie
erforderliche organisatorische Regelungen fest und sind für deren Einhaltung
verantwortlich. Das IT-Referat unterstützt die Fachreferate bei der technischen
Umsetzung der Vorgaben.
§ 3 Löschklassen
(1) Die Regelfristen gem. § 4 e Nr. 5 BDSG werden nach Löschklassen festgelegt. Die
Löschklassen ergeben sich aus gesetzlichen Bestimmungen, Dienstvereinbarungen oder
organisatorische Randbedingungen.
(2) Die Nomenklatur dieser Löschklassen wird entsprechend der Löschfrist festgelegt.
Dabei steht an erster Stelle ein Buchstabe für den Startzeitpunkt der Löschfrist, an
zweiter Stelle ein Buchstabe für den Zeitraum - Sofort(S)/Monat(M)/Jahr(J) - und an
dritter Stelle die beschreibende Größenordnung.
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Kommunikationstechnik im BMBF (DV-IKT) vom 16.03.2017
(3) Diese Nomenklatur der Löschklassen ist der folgenden Löschmatrix zu entnehmen:
Fristen
sofort 10 Tage 1 Monat 2 Jahre
Ab Erhebung --- ET10 EM1 EJ2
Startzeitpunkte
Ab Ende Vorgang VS VT10 VM1 VJ2
Ab Ende Beziehung BS BT10 BM1 BJ2
(4) Diese Löschklassen sind für die Meldung von Dateien mit personenbezogenen Daten
bei dem/der Datenschutzbeauftragten anzugeben und im Verfahren Datscha zu
verzeichnen.
§ 4 Löschung der Daten im produktiven System
(1) Sofern technisch möglich, werden die Daten gemäß den Löschklassen automatisch aus
dem Produktivsystem gelöscht (z. B. Zeiterfassung).
(2) In Fällen, in denen eine automatisierte Löschung nicht möglich ist (z. B.
Bibliotheksanwendung aDIS, Löschklasse BS), ist die Löschung durch organisatorische
Regelungen sicherzustellen.
§ 5 Löschung von Backupdaten
(1) Grundsätzlich werden im Backupsystem Daten täglich, wöchentlich, monatlich und
jährlich gesichert. Dabei reichen die Sicherungsgenerationen immer bis zur nächsten
Größenordnung. Z. B. werden fünf Tagessicherungen vorgehalten.
(2) Die Daten, die Gegenstand der automatischen Löschung nach § 4 (1) sind, werden
gemäß den Löschklassen im Backupsystem gesichert und nicht in die längerfristige
Sicherung übernommen. D. h. Daten mit monatlicher Löschfirst werden nicht in die
Jahressicherung mit aufgenommen.
§ 6 Sperrung von Backupdaten
(1) Daten, die trotz Einhaltung aller die Produktivsysteme betreffenden organisatorischen
Vorgaben entgegen der Regelung des §4 (2) in die Langzeitsicherung geraten, gelten als
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Kommunikationstechnik im BMBF (DV-IKT) vom 16.03.2017
gesperrt. Gemäß §20 Abs. 3 Nr. 3 BDSG ersetzt in diesem Fall die Sperrung die
Löschung.
(2) Sollte im Rahmen der dienstlich notwendigen Wiederherstellung von Daten (z. B.
Gruppenlaufwerken) nicht ausgeschlossen werden können, dass sich darunter gesperrte
Daten befinden, erfolgt die Wiederherstellung vorsorglich unter Beteiligung des/der
Datenschutzbeauftragten des BMBF und der Abteilungsleitung Z sowie unter
Einbeziehung der bzw. des Vorsitzenden des Personalrates. Die Löschung dieser
gesperrten Daten wird durch die jeweiligen Verantwortlichen gem. § 2 (2) zeitnah
nachgeholt.
§ 7 Kontrolle
(1) Der / die Datenschutzbeauftragte hat das Recht, die Einhaltung der in diesem Konzept
getroffenen Regelungen durch Stichproben zu kontrollieren.