die-gruft-von-graf-dracula-marvel-comic-nr-5-e2521-ind-1974

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Pr. 136/74 - >. |

Sachverhalt

az wen ont Koma era A knma hamy Hancn Baror ci

Der Antragsteller führt aus:

"Die vorliegende Druckschrift ist hinsichtlich ihres Inhalts
ein Konglomerat aus Gruselstory, Science-Fiktion und Vampir-
Nostalgie. Die Handlung vollzieht sich im Bereich des Mystisch-
Rituellen, in dem Vampire und Dämonen, Zauberer und Hexen ihr
unheimliches Spiel treiben.

Dieser Aufguß aus Grimms Märchen und Graf Dracula, dem jeder
Realitätsbezig abhanden geht, wäre an sich noch nicht jugend-
Befährdend. Einen jugendgefährdenden Charakter erhält die
Druckschrift erst durch die subtil abgestimmte Mischung aus
mystisch verzerrten Ri itualmorden, deren fast kultischer Aus-
gestaltung eine massive Menschenverachtung zugrunde liegt.

In einer Zeit, in der Satanskulte entstehen, in der auch
Jugendliche in Ritualmorde bzw. Folterprozesse verstrickt
sind, können Druckschriften des vorliegenden Inhalts nicht
mehr als.harmloser Konsumartikel verstanden werden.

Die Jugendgefährdung des Heftes 'Die Gruft von Graf Dracula‘

liegt in ihrer verrohenden Wirkung, in der Mischung aus Blut,

Mord und Mystik, die sozial-ethische begriffsverwirrend wirkt,
traumatische Schocks und neurotische Fixierungen auszulösen

vermaß. Die Wirkungen sind um so wahrscheinlicher, je jünger

der Konsument ist, so daß die Schubzbedürftigkeit weniger

für ältere Jugendliche als für 8 bis 12jährige Comic-Konsumen-

ten zu sehen ist, die einen Großteil der Leserschaft dar-

stellen. =

In der ersten Geschichte 'Tod einem Vampirjäger', die zwei
Drittel des Heftes ausmacht, wird die oben beschriebene
Tendenz besonders deutlich. Der Vampir 'Graf Dracula' wird
von einem mutigen Pärchen verfolgt, un seinem Treiben ein
Ende zu machen. Doch dem 'König der Vampire! gelingt es
Immer wieder, seinen V_ rfolgern zu entkommen. Auf dieser
Verfolgungsjagd mordet Graf Dracula immer wieder neue Opfer,
deren Blut er braucht, um leben zu können.

So wird auf Seite 9 eine Frau überfallen, ermordet und aus-
Besaugd.

Auf Seite 13 werden mehrere Bauern von ihm getötet und aus-
gesaugt.

Es heißt dort wörtlich:

'Er packt die Männer, schleudert sie beiseite und

peifert dabei...’

'ihr lebt nur, weil ich es erlaube!!! Denkt daran! Thr Tiere!'
'In seinem grausamen Griff schreien die Bauern, die er

erst losläßt, nachdem seine Vampir-Zähne 'tief in

ihren "Hals gedrungen sinds...

un Nein ist die Intscheidung über ihr Leben — oder

 

nn Tod!’

er Szene wird genau die Menschenverachtung und Blut-
deublich, die in so manchen Satansprozessen unserer
ZUNN, Aus druck kam. Das Satanische ist das Mächtige,
Mord ist Dust. Diese Aussage ist hinsichtlich ihrer er-
“schen Auswirkung nicht nur verrohend, sondern auch
riminalisierend.

   
 

- 5 u
2

Pr. 136/74 3.

in der zweiten Geschichte wird der Efziehungsanspruch Heran-
wachsender dadurch verletzt, daß die Wirkung der Bild- und
Textaussage traumatische Schocks gerade bei Kindern auszu-
lösen vermag. Die Schilderung einer zwanghaften Metamorphose
vom Menschen zur gigantischen Ameise, mit anschließender
Erschießung des Monstrums (8.26), überfordert zumindest
Kinder der Altersgruppe bis zu 12 Jahren hinsichtlich ihrer
Verarbeitungsfähigkeit und kann damit zu neurotischen
Yixierungen führen.

 

Es würde wohl auch niemand auf die Idee kommen, etwa Alfred
Hitcheock's brillanten Film 'Die Vögel! für Kinder dieses
Altersgruppe Treizugeben.

Aus dem oben Genannten geht hervor, daß die vorliegende
Druckschrift aufgrund der ersten und zweiten Geschichte
zumindest für Kinder und Jugendliche bis zum Älter von
12 Jahren jugendgefährdend im Sinne des Gesetzes ist"

Der Antragsteller beantragt,
die Druckschruft "DIE GRUFT VON GRAF DRAGULA"
- MARVEL COMIC Nr.5/74 - Williams Verlag,
Hamburg, in die Liste der jugendgefähr-

4

denden Schriften aufzunehmen.

Der Verlag beantragt,

Abweisung des Indizierungsantrages,
hilfsweise ein Gutachten einzuholen

 

oder gemäß 8 2 GjS zu entscheiden.

Zur Begründung führte der Rechtsanwalt des Verlages in
der mündlichen Verhandlung aus:

Der Gesamtaufbau des Comics sei positiv, das werde besonders

deutlich, wenn man die vorhergehenden Hefte dieser Serie

 

beachte. Die Geschichten lebten von dem erschreckenden
Gegensatz des häßlichen Außeren und dem inneren guten

Kern. Damit solle u.a. dargetan werden, daß in mißgestalte-
ten Menschen durchaus ein guter Kerl (Kern) stecken könne.
Üs handele sich letztlich um eine auf dem Gruselgebiet
angesiedelte Bestätigung der These, Nas Böse ende böse.
Eine Gefährdung von Kindern und Jugendliche scheide, wie
bei Märchen, wegen der Unrealität der Handlungen aus.

Die Auflage des Heftes dürfte 20.000 Exemplare Dstragen;

es werde im Phasenvertrieb vertrieben. Die Leserbriefe

 

ssien nicht echt, sondern "getürkt".

u-
3

Pr. 136/74 - Ha

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und $Streit-
standes wird auf den Inhalt der Prüfakte und des Prüf-
sgegenstandes, der Gegenstand der Verhandlung war, Bezug
genommen .

Gründe

Was en eu rem an uam in yaaın ca anna mc

Te

Heft 5/74 der periodischen Druckschrift "DIE GRUPT VON
GRAN DRAGULA" — MARVEL COMIC - war antragsgemäß zu indizieren.

Der Inhalt des o.a. Heftes ist geeignet, Kinder und Jugend-
liche sozialethisch zu verwirren, wie das Tatbestandsmerkmal
"sittlich zu gefährden" in 8 1 Abs.2 Satz 1 Gj8 auszulegen

rn

ist. Ausnahmetatbestände nach 8 1 Abs.2 GjS lagen offensicht-
lich nicht vor, wurden auch vom Verlag nicht geltend gemacht.
Bin Fall geringer Bedeutung konnte schon mit Rücksicht auf

8 7 635 nicht angenommen werden,

II.

1)An Schriften, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sitt-
lich zu gefährden, nennt Satz ? von 8 1 Gj8 beispielhaft
und nicht erschöpfend "unsittliche,verrohend wirkende, zu
Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie
den Krieg verberrlichende Schriften". Aus diesem Beispiel-
katalog ergibt sich, daß das GjS die sittliche Jugendgefähr-
dun g nicht auf die Sexualethik begrenzen, sondern auch und
insbesondere auf die Sozialethik ausgedehnt wissen will.
Deshalb ist nach der Rechtsprechung das Tatbestandsmerk-
mal "sittlich zu gefährden" im 8 1 Satz 1 GjS im Sinne von

1)

Die sozialethische Begriffs- und Wertbestimmung ergibt sich

"sozi.alethisch zu verwirren" auszulegen.

aus den Grundrechten des Grundgesetzes und den Gesetzen

wie 2.B. Strafgesetzbuch und GjS. Zieht man diese Wertent-
scheidungen heran, so sind zur Herbeiführung einer "sozial-
etvhischen Begriffsverwirrung" und damit zur Jugendge fährdung
unter anderem geeignet, Schriften,

in FRE Pi run Asa Dany Arzt Bart Rap iz am dato

1) Zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.71
- [U 31,58 - abgedruckt in Heft 2 der Schriftenreihe der
Bundesprüfstelle, Seite 11 ff.

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4

Pr. 136/74 _

un
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"deren Inhalt verrohend wirkt oder zu Verbrechen
und Gewalttätipkeit anreizt" (8 1 Abs.1 Satz 2 Gj8),

oder die das jedem Kind garantierte Recht auf
"Reifung zur leiblichen, seelischen und gesell-
schaftlichen Tüchtigkeit" (8 1 JWG i.V.m.Art.2 GG)

. verletzen.

2)Die Eignung der Schrift zur sozialethischen Begriffsver-

wirrung muß nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahr-
scheinlichkeit nachgewiesen sein, sondern es genügt, daß
eine solche Eignung mutmaßlich (mit einfacher Wahrschein-
lichkeit) gegeben ist. Insoweit hat das 0.a. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts eine wesentliche Änderung der
Auslegung des GjS gegenüber der früheren Rechtsprechung
gebracht.

S)Eintgegen der früheren Rechtsprechung ist von dem Jugend-

4)

5)

lichen schlechthin, einschließlich des gefährdungsgeneig-
ten Jugendlichen, auszugehen. Denn, So begründet das
Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung, "der Schutz-
zweck des Gesetzes wird verfehlt, wenn die Eignung zur
sittlichen Jugendgefährdung nur an denjenigen Jugend-
lichen gemessen wird, die Kraft ihrer Veranlagung oder
Erziehung gegen schädliche Einflüsse ohnehin weitgehend
geschützt sind. Eine Gefährdung droht gerade den Kindern
und Jugendlichen, die einer Beeinflussung stärker ausge-
setzt sind. Auch die labilen Jugendlichen sollen und
müssen vor einer Gefährdung ihrer Entwicklung geschützt
werden. Extremfälle völliger Verwahrlosung und krankhafter
Anfälligkeit sind außer Betracht zu lassen".

Aus dem bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts ergibt sich auch, daß es für die Frage der Jugend-
pefährdung bei periodischen Druckschriften auf den Inhalt
früherer oder späterer Folgen der Hefte nicht ankommt .

Bei Druckschriften, die mehrere selbständige Beiträge ent-
halten, wie z.B. Illustrierte oder das hier zu beurteilen-
de Comic Heft genügt der jugendgefährdende Inhalt eines

-6-
5

Pr. 136/74 - 6 -

Beitrages, um das gesamte Heft in die Liste aufzunehmen
(BVG Urteil vom 16.12.71 a.a.0. unter Nr.5).

III.

In Übereinstimmung mit dem Antragsteller ist das 12er
Gremium zu der Auffassung gelangt, daß schon der Inhalt
der ersten Geschichte des 32seitigen Heftes (8.1-20)
verrohend wirkt und zu Verbrechen und Gewalttätigkeit
anreizt und somit sozialethisch begriffsverwirrend ist.

Hierzu zählen auch solche Erzeugnisse, die nicht so

sehr durch die Darstellung grausamer oder sonst unmensch-
licher Gewalt ßegen Menschen, sondern durch die gesamte
Tendenz der gezeigten Gewalytätigkeiten auf den geschütz-
ten Jugendlichen eine/ verherrlichende oder gewaltverharm-
losende Wirkung ausüben.

Gewaltverherrlichung liegt vor, wenn Gewaltanwendung als
besonders reizvoll, anziehend, nachahmenswert oder als
hervorragende Bewährungsprobe für männliche Tugenden und
"ähigkeiten hingestellt wird. Die Gewaltverharmlosung liegt
nahe bei der Verherrlichung. Sie ist gegeben, wenn die
Gewaltanwendung als ein selbstverständliches Mittel zur
Durchsetzung von Bestrebungen, Erfüllung von Wünschen,
Befriedimun® von Trieben, Lösung von Konflikten hinge-
stellt wird. Verharmlosung bedeutet somit, daß die Ge-

wall als eine akzeptable, oder jedenfalls nicht verwerfliche
Lösung von Konflikten hingestellt wird. Daran vermag es
nichts zu ändern, wenn in dem Erzeugnis zum Ende — wie meist
üblich - das Gute über das Böse siegt und der Verbrecher
unkommt,. Der Gesetzgeber will verhindern, daß in dem Ju-
mendlichen der kindruck erreicht wird, Konflikte seien nur,
oder mit mehr Erfolm, durch rücksichtslose Gewalt und
völlipe Vernichtung des Gepners zu lösen.Unzutreffond er-
scheint die Meinung, die Ansiedlung der Handlung in unwirkli-
chen Milieus und - überdies nur vereinzelte - Überzeichnungen

und Übertreibungen würden Jugendliche die Handlung als

- 17 -
6

Pr. 136/73 - 7 -

irreal und absurd wie ein Märchen oder eine Sage auf-
nehmen lassen. Gerade im Jugendlichen ist die Fähigkeit

zur Abstraktion noch unter- und der Hang zur Identifikation
ilberentwickeit. Überdies ist das hier gewählte Milieu dem
heutigen Jugendlichen nicht mehr in dem Ausmaße wie viel-
leicht früher phantastisch, sondern vertraut.

. .  Verherrlichung der/
Die Tendenz der Seiten 1 - 20 besteht in der fewaltanwendung
und ihrer Schilderung um jeden Preis, wobei der Wert eines
Menschenlebens nichts zählt. So wird auf Seite 7 (letztes
Bild) TAJ vom Vampir in einen von ihm nicht zu öffnenden
Sarg gesperrt, wo er mehrere Tage bis zu seiner Rettung
verbleibt (S. 15/16). Begründung: "Und so wirst du ausharren,
bis der Vampir nach deinem Blute dürstet! Wenn du nicht vor-
her erstickst!"

Auf Seite 9 erfolgt die grausame Tötung von Ora durch

den Vampir, was zur Schilderung weiterer Grausamkeiten

auf Seite 12/13 Anlaß gibt.

Auf Seite 11 wird Leonore wie folgt in die Handlung ein-
geführt: "Liebe Leonore, ruhst du friedlich in diesem stau-
bigen Glas ? Ich war es, der dich vor langen Jahren in die
Flasche tat - auf Vorrat, wie jetzt auch TAJ. Aber anders

als er,brauchst du zu deinem Wohlergehen Blut um dich. Es
kommt die Zeit, wo ich dich brauche". Gebraucht wird Leonore
auf Seite 16/17, indem sie aus der von Dracula zerschmetter-
ten Flasche emporsteigt und die hemmungslose Triebbefriedigung,
einschließlich Mord,als Ideologie der Geschichte verkündet,
indem sie sagt: "Mich kümmert nicht, was ich tue - wenn ich
nur meinen Hunger befriedigen kann!"

Es folgen 4 Seiten Grausamkeiten mit der Aufforderung "Nächste
Folge : Geheimnis des Monsters im Moor - Seid dabei, Vampir-
Jäger!", so daß viele Jugendliche den Eindruck bekommen :

Mord ist Sport.
7

Pr. 136/74 8

IV,

Das Heft war auch dann zu indizieren, wenn man es nicht
für gewaltverherrlichend und verharmlosend hält,

Denn es stört den Sozialisationsprozeß von Kindern und
Jugendlichen, indem es bei vielen Jugendlichen Lesern
Angst-, Grusel- und Horroreffekte und damit Verhaltens-
störungen, Lern- und Leistungsversagen, Selbstwertstö-

rungen und Aggressionen der verschiedensten Art hervor-
ruft, :

Daß das Heft Angsterregung beim Leser bzw. Betrachter
erreichen will und diesen Effekt auch schon allein
durch die Bildgestaltung erreicht, ist offensichtlich,
daß Angst die oben angegebenen Folgen, vor allem bei
labilen Jugendlichen, haben kann, ist bekannt 2).

2) Zuletzt Professor Dr, med. Pöldinger, Chefarzt in
Wil-St.Gallen, in seinem Festvortrag bei dem inter-
nationalen Seminarkongreß der Bundesärztekammer vom
22.7. bis 3,8. 74 in Davos

und ders, in "Die Angst des modernen Menschen"
"Monatskurse für ärztliche Fortbildung" 1970 S, 508 ff.

und "Diagnostische und theorethische Aspekte der Angst"
in "Wiener klinische Wochenschrift" 1971 S. Yus-452,

Vergl. ferner Erich Fromm "Anatomie der Destruktivität"
Deutsche Verlagsanstalt Stuttgart 1975.

Wie weit Angst ohnedies verbreitet ist, erhellt auch

aus einem projektiven, psychologischen Test, dem in

einer süddeutschen Universitätsstadt Studenten aller
Fakultäten unterzogen wurden. Dabei waren Satzer-

Bänzungen vorgegeben wie "Ich bin", Ich kann", "Ich

habe", 37 % der Probanden ergänzten "Ich habe" mit dem

Wort "Angst"! (Referiert von Edith Engelke in einem Ta-
gungsbericht "Zwischen Angst und Geborgenheit - der Mensch"
in "Deutsches Ärzteblatt B1/7N S, 2976).
8

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In USA dürfen daher Horrorcomices nicht verbreitet werden,
Dies bestimmt ausdrücklich der "Code Comies Magazine
Association of America, Inc," 3) Die Anwendung dieses

am 26. Oktober 1954 ratifizierten Codes ist die Grundlage
für das Selbstregulierungsprogramm der Comice-Industrie,
wurde 1971 etwas modernisiert und mit einer Ergänzung ver-
sehen und hat bis heute seine Gültigkeit behalten " in dem
Code heißt es u.a.!:

",.. Allgemeine Richtlinien Teil B

1. Keine Comäczeitschrift darf das Wort "Horror" oder
"Perror" im Titel führen.

N

Alle Szenen mit Horror, Übertriebenem Blutvergis®en,
blutigen oder grausigen Verbrechen... sind untersagt.

3, Alle unheimlichen, ekligen, grausigen Illustrationen
müssen entfernt werden,

4, Szenen mit wandelnden Toten, Folter, Vampiren und
Vampirismus, Ghulen (leichenfressende Dämonen;
Anm. von Fuchs/Reitberger) ... sind untersagt..."

Der Verlag kann mit seinem Hinweis, Gewalt und Grausamkeit
gebe es auch in Märchen und Mythen, die Verbeitung des Ma-
gazins nicht mit Erfolg rechtfertigen. Denn in diesem Magazin
stellt die Gewalt und Grausamkeit das treibende Element einer
linear verlaufenden Handlung dar, die keine Reflektion des
Lesers oder Betrachters erforderlich macht, während in Märchen
und Mythen Gewalt und Grausamkeit in ein Bezugssystem gestellt
ist und vor allem Ablösungskonflikte von Heranwachsenden ver-

balisiert und visualisient, pas Walter Scherf, Direktor der
. Jugendbibliothek . . 5),
Internationalen/in München, Überzeugend nachgewiesen hat
3) Wortlaut in "COMICS - Anatomie eines Massenmediums" von
Wolfgang J. Fuchs/Reinhold 6, Reitberger 1971 Heinz Moos
Verlag Miinchen; gekürzte Ausgabe im Rowohlt Taschenbuch Ver-
lag GmbH, Aprii 1973 Seite 322,

4) Fuchs/Reitberger a.a.0. "Der Code und die Zensur" roro-Aus-
gabe S. 177.

5) Vgl. vor allem Walter Scherf "Was bedeutet dem Kind die
Grausamkeit der Volksmärchen" in "Jugendliteratur", München
1960 S. 496 ff. u.ders. in "Ablösungskonflikte in Zauber-
märchen und Kinderreim", zum Abdruck vorgesehen in "Medien-
&k Sexual-Pädagosik"(MSP) Heft N/Dez, 7U, vel,auch Fuchs/
Reitberger 2.3.0. gekürzte Ausgabe S. 171, wo die gleiche
Auffassung vertreten wird.

- 10 -
9

Pr. 136/73 - 10 -

Inhalt und Aufmachung des Heftes fürdern Intoleranz, Haß
und Vernichtungswillen gegenüber dem Gegner "sowie das

weithin vorhandene Vorurteil,

 

ilschaftliche, politische

 

und persönliche Entwicklungen und ‚sen seien das Werk

 

Aunkler Mächte, deren erbarmungsloser Ausrottung es bedürfe,

 

um Ruhe und Ordnung wieder herzustellen. Dabei werden Empfin-
dungen für das immer gegebene ‚gleichzeitige Nebeneinander

positiver und negativer Züge auch beim Gegner schon im Keim

   

 

unterdrückt. Die Schilderung der Kämpfe planetarischer,

dämonischer, okkulter und menschlicher Wesen ist nicht nur

 

auf das primitive Preund-Peind-Verhältnis reduziert, sondern
auch 50 angelegt und durchgeführt, daß auch die große Zahi
der Passiven unter den Lesern angesprochen wird, die auf-
grund ihrer echten oder vermeintlichen Hilflosigkeit, auf das
scheinen des übermenschlichen Retters aus aller Not ver-
trauen und ihm die Ordnung der Welt, einerlei mit welchen

Mitteln, Überlassen. Die Gefährlichkeit und weite Verbi »eitung
3

en

s $

solcher Standard-Klischees machen #.B, die Einlassungen der
meisten Angeklagten in den Nachkriepsprozessen deutlich, die
sich zur Rechtfertigung ihrer Massenmorde während des 3
Reiches auf genau diese Themen berufen, Auf die Eignung zur

Jugendgefährdung gerade solcher Inhalte von Comics hat vor

 

allem Professor Dr, Alfred Clemens Baumgärtner in seiner

=. 6)

Arbeit "Die Welt der Comic hingewiesen, die in einem
Forschungsbericht lobend erwähnt wird. Insoweit stimmen die
8

) hat

darauf hingewiesen, daß Supermann als "verfügbarer Weltpoli-

meisten Comic-Experten dieser Arbeit zu. Methken

zist" das Übel bekämpft "wo halt „... es sehen

will. Seine Bere

  

s

.tschaft erinnert an die von Ordnungstruppen,

 
 
   

6) 3,Aufle.
F, Kamp,

7) Michael Luka:
künstlerischen 2 Wi
in : Zimmermann "yon Geist
19 - 92, 91,

8) G

    

 

er Methken "Comics", Fischer Taschenbücherei Nr. 1120
10

Pr, 136/T ai

ig sein muß....'

denen Nonkonformi
Walter Kühnel

 

kainstitut der Univer-

   

sität Frankfurt/Main, weist mit Recht darauf hin, daß diese
en Mißbrauch offensteht,

ist, sondern ihre ge-

Bereitschaft, die Jedem

 

nicht auf N

 
 
 

nerelle GÜül il
führt auch zutreffend

aus, [ür das Wirkungspotenbial der Comies als einer der

Sozialisatlonsa daß sie in vielen Bereichen

 

sozialer Interaktion die ersten Informationen bieten, die

durch ihre Attraktivität der simplen Lösungen besonders )
“ 1

gerne akzeptiert werden. Das muß insbesonder® für die Teile

der Jugendlichen gelten, denen Professor Walter Jaide Orien-

 

&

tierungslosigkeit und einen Hang zu 50 ıche

2

ı Lösungen be-

rt = 5

t
scheinigt hat.Typisch hierfür sind folgende Szenen : "Ich

bin der Mächtieste.." (S. 3 Bila 1), "Ihr lebt, um mir zu

a

dienen", "Ihr lebt nur, weil ich es erlaube" (Bild 1 u.2.

co 7 Ey ar ren Di d onen home En er h 3 u
S, 3). "Ich weiß nicht, In welche Zeit er (der Spiegel) uns
versetzt, Nauptsache ‚wir entfliehen dieser!"(S. 6 letztes
Bild). "Mich kümmert nicht, was ich bue - wenn ich nur meinen
Hunger befriedigen kann”.

Daß zur Lösung von Konflikten die grausame Gewaltanwendung

angeboten wird, wurde schon Jargelegb.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die lintscheidung kann gemäß 68 20 658, 42 VwGO inner-
halb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in Köln, Blumen
thalstraße 3%, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige
Einlegung eines Wi = ıı6 (8 20 GjS). Die Anfechtungs“
klage hat keine kung (8 20 Gj8). Gemäß $ 80
Abs. 5 VwGO kanı unssgericht auf Antrag die auf-
schiebende Wirk

Auf die sich a
und vom 11.10.
(8 2 DVO 68) ;
wird hingewiesen.

  

      
  
    
    
  

 

 

ı vom 6.10.64 - VC 58/63
ıbragsberechtigten
der Klagebefugnis

und das Problem einer
ne" in : "Amerikastudien
Stuttgart, hier S. 85

 
 
 

9) Kühnel "Amer
Analyse pol
Heft 1/1979

10) 0.2.0 8. 86
11} Walter

    

 

   

chunenstelle für Jugend
iorderungen unserer Weit
11

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