die-gruft-von-graf-dracula-marvel-comic-nr-5-e2521-ind-1974
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Diverse Berichte“
Pr. 136/74 - >. | Sachverhalt az wen ont Koma era A knma hamy Hancn Baror ci Der Antragsteller führt aus: "Die vorliegende Druckschrift ist hinsichtlich ihres Inhalts ein Konglomerat aus Gruselstory, Science-Fiktion und Vampir- Nostalgie. Die Handlung vollzieht sich im Bereich des Mystisch- Rituellen, in dem Vampire und Dämonen, Zauberer und Hexen ihr unheimliches Spiel treiben. Dieser Aufguß aus Grimms Märchen und Graf Dracula, dem jeder Realitätsbezig abhanden geht, wäre an sich noch nicht jugend- Befährdend. Einen jugendgefährdenden Charakter erhält die Druckschrift erst durch die subtil abgestimmte Mischung aus mystisch verzerrten Ri itualmorden, deren fast kultischer Aus- gestaltung eine massive Menschenverachtung zugrunde liegt. In einer Zeit, in der Satanskulte entstehen, in der auch Jugendliche in Ritualmorde bzw. Folterprozesse verstrickt sind, können Druckschriften des vorliegenden Inhalts nicht mehr als.harmloser Konsumartikel verstanden werden. Die Jugendgefährdung des Heftes 'Die Gruft von Graf Dracula‘ liegt in ihrer verrohenden Wirkung, in der Mischung aus Blut, Mord und Mystik, die sozial-ethische begriffsverwirrend wirkt, traumatische Schocks und neurotische Fixierungen auszulösen vermaß. Die Wirkungen sind um so wahrscheinlicher, je jünger der Konsument ist, so daß die Schubzbedürftigkeit weniger für ältere Jugendliche als für 8 bis 12jährige Comic-Konsumen- ten zu sehen ist, die einen Großteil der Leserschaft dar- stellen. = In der ersten Geschichte 'Tod einem Vampirjäger', die zwei Drittel des Heftes ausmacht, wird die oben beschriebene Tendenz besonders deutlich. Der Vampir 'Graf Dracula' wird von einem mutigen Pärchen verfolgt, un seinem Treiben ein Ende zu machen. Doch dem 'König der Vampire! gelingt es Immer wieder, seinen V_ rfolgern zu entkommen. Auf dieser Verfolgungsjagd mordet Graf Dracula immer wieder neue Opfer, deren Blut er braucht, um leben zu können. So wird auf Seite 9 eine Frau überfallen, ermordet und aus- Besaugd. Auf Seite 13 werden mehrere Bauern von ihm getötet und aus- gesaugt. Es heißt dort wörtlich: 'Er packt die Männer, schleudert sie beiseite und peifert dabei...’ 'ihr lebt nur, weil ich es erlaube!!! Denkt daran! Thr Tiere!' 'In seinem grausamen Griff schreien die Bauern, die er erst losläßt, nachdem seine Vampir-Zähne 'tief in ihren "Hals gedrungen sinds... un Nein ist die Intscheidung über ihr Leben — oder nn Tod!’ er Szene wird genau die Menschenverachtung und Blut- deublich, die in so manchen Satansprozessen unserer ZUNN, Aus druck kam. Das Satanische ist das Mächtige, Mord ist Dust. Diese Aussage ist hinsichtlich ihrer er- “schen Auswirkung nicht nur verrohend, sondern auch riminalisierend. - 5 u
Pr. 136/74 3. in der zweiten Geschichte wird der Efziehungsanspruch Heran- wachsender dadurch verletzt, daß die Wirkung der Bild- und Textaussage traumatische Schocks gerade bei Kindern auszu- lösen vermag. Die Schilderung einer zwanghaften Metamorphose vom Menschen zur gigantischen Ameise, mit anschließender Erschießung des Monstrums (8.26), überfordert zumindest Kinder der Altersgruppe bis zu 12 Jahren hinsichtlich ihrer Verarbeitungsfähigkeit und kann damit zu neurotischen Yixierungen führen. Es würde wohl auch niemand auf die Idee kommen, etwa Alfred Hitcheock's brillanten Film 'Die Vögel! für Kinder dieses Altersgruppe Treizugeben. Aus dem oben Genannten geht hervor, daß die vorliegende Druckschrift aufgrund der ersten und zweiten Geschichte zumindest für Kinder und Jugendliche bis zum Älter von 12 Jahren jugendgefährdend im Sinne des Gesetzes ist" Der Antragsteller beantragt, die Druckschruft "DIE GRUFT VON GRAF DRAGULA" - MARVEL COMIC Nr.5/74 - Williams Verlag, Hamburg, in die Liste der jugendgefähr- 4 denden Schriften aufzunehmen. Der Verlag beantragt, Abweisung des Indizierungsantrages, hilfsweise ein Gutachten einzuholen oder gemäß 8 2 GjS zu entscheiden. Zur Begründung führte der Rechtsanwalt des Verlages in der mündlichen Verhandlung aus: Der Gesamtaufbau des Comics sei positiv, das werde besonders deutlich, wenn man die vorhergehenden Hefte dieser Serie beachte. Die Geschichten lebten von dem erschreckenden Gegensatz des häßlichen Außeren und dem inneren guten Kern. Damit solle u.a. dargetan werden, daß in mißgestalte- ten Menschen durchaus ein guter Kerl (Kern) stecken könne. Üs handele sich letztlich um eine auf dem Gruselgebiet angesiedelte Bestätigung der These, Nas Böse ende böse. Eine Gefährdung von Kindern und Jugendliche scheide, wie bei Märchen, wegen der Unrealität der Handlungen aus. Die Auflage des Heftes dürfte 20.000 Exemplare Dstragen; es werde im Phasenvertrieb vertrieben. Die Leserbriefe ssien nicht echt, sondern "getürkt". u-
Pr. 136/74 - Ha Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und $Streit- standes wird auf den Inhalt der Prüfakte und des Prüf- sgegenstandes, der Gegenstand der Verhandlung war, Bezug genommen . Gründe Was en eu rem an uam in yaaın ca anna mc Te Heft 5/74 der periodischen Druckschrift "DIE GRUPT VON GRAN DRAGULA" — MARVEL COMIC - war antragsgemäß zu indizieren. Der Inhalt des o.a. Heftes ist geeignet, Kinder und Jugend- liche sozialethisch zu verwirren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden" in 8 1 Abs.2 Satz 1 Gj8 auszulegen rn ist. Ausnahmetatbestände nach 8 1 Abs.2 GjS lagen offensicht- lich nicht vor, wurden auch vom Verlag nicht geltend gemacht. Bin Fall geringer Bedeutung konnte schon mit Rücksicht auf 8 7 635 nicht angenommen werden, II. 1)An Schriften, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sitt- lich zu gefährden, nennt Satz ? von 8 1 Gj8 beispielhaft und nicht erschöpfend "unsittliche,verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verberrlichende Schriften". Aus diesem Beispiel- katalog ergibt sich, daß das GjS die sittliche Jugendgefähr- dun g nicht auf die Sexualethik begrenzen, sondern auch und insbesondere auf die Sozialethik ausgedehnt wissen will. Deshalb ist nach der Rechtsprechung das Tatbestandsmerk- mal "sittlich zu gefährden" im 8 1 Satz 1 GjS im Sinne von 1) Die sozialethische Begriffs- und Wertbestimmung ergibt sich "sozi.alethisch zu verwirren" auszulegen. aus den Grundrechten des Grundgesetzes und den Gesetzen wie 2.B. Strafgesetzbuch und GjS. Zieht man diese Wertent- scheidungen heran, so sind zur Herbeiführung einer "sozial- etvhischen Begriffsverwirrung" und damit zur Jugendge fährdung unter anderem geeignet, Schriften, in FRE Pi run Asa Dany Arzt Bart Rap iz am dato 1) Zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.71 - [U 31,58 - abgedruckt in Heft 2 der Schriftenreihe der Bundesprüfstelle, Seite 11 ff. Be F \
Pr. 136/74 _ un ! "deren Inhalt verrohend wirkt oder zu Verbrechen und Gewalttätipkeit anreizt" (8 1 Abs.1 Satz 2 Gj8), oder die das jedem Kind garantierte Recht auf "Reifung zur leiblichen, seelischen und gesell- schaftlichen Tüchtigkeit" (8 1 JWG i.V.m.Art.2 GG) . verletzen. 2)Die Eignung der Schrift zur sozialethischen Begriffsver- wirrung muß nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein, sondern es genügt, daß eine solche Eignung mutmaßlich (mit einfacher Wahrschein- lichkeit) gegeben ist. Insoweit hat das 0.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine wesentliche Änderung der Auslegung des GjS gegenüber der früheren Rechtsprechung gebracht. S)Eintgegen der früheren Rechtsprechung ist von dem Jugend- 4) 5) lichen schlechthin, einschließlich des gefährdungsgeneig- ten Jugendlichen, auszugehen. Denn, So begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung, "der Schutz- zweck des Gesetzes wird verfehlt, wenn die Eignung zur sittlichen Jugendgefährdung nur an denjenigen Jugend- lichen gemessen wird, die Kraft ihrer Veranlagung oder Erziehung gegen schädliche Einflüsse ohnehin weitgehend geschützt sind. Eine Gefährdung droht gerade den Kindern und Jugendlichen, die einer Beeinflussung stärker ausge- setzt sind. Auch die labilen Jugendlichen sollen und müssen vor einer Gefährdung ihrer Entwicklung geschützt werden. Extremfälle völliger Verwahrlosung und krankhafter Anfälligkeit sind außer Betracht zu lassen". Aus dem bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts ergibt sich auch, daß es für die Frage der Jugend- pefährdung bei periodischen Druckschriften auf den Inhalt früherer oder späterer Folgen der Hefte nicht ankommt . Bei Druckschriften, die mehrere selbständige Beiträge ent- halten, wie z.B. Illustrierte oder das hier zu beurteilen- de Comic Heft genügt der jugendgefährdende Inhalt eines -6-
Pr. 136/74 - 6 - Beitrages, um das gesamte Heft in die Liste aufzunehmen (BVG Urteil vom 16.12.71 a.a.0. unter Nr.5). III. In Übereinstimmung mit dem Antragsteller ist das 12er Gremium zu der Auffassung gelangt, daß schon der Inhalt der ersten Geschichte des 32seitigen Heftes (8.1-20) verrohend wirkt und zu Verbrechen und Gewalttätigkeit anreizt und somit sozialethisch begriffsverwirrend ist. Hierzu zählen auch solche Erzeugnisse, die nicht so sehr durch die Darstellung grausamer oder sonst unmensch- licher Gewalt ßegen Menschen, sondern durch die gesamte Tendenz der gezeigten Gewalytätigkeiten auf den geschütz- ten Jugendlichen eine/ verherrlichende oder gewaltverharm- losende Wirkung ausüben. Gewaltverherrlichung liegt vor, wenn Gewaltanwendung als besonders reizvoll, anziehend, nachahmenswert oder als hervorragende Bewährungsprobe für männliche Tugenden und "ähigkeiten hingestellt wird. Die Gewaltverharmlosung liegt nahe bei der Verherrlichung. Sie ist gegeben, wenn die Gewaltanwendung als ein selbstverständliches Mittel zur Durchsetzung von Bestrebungen, Erfüllung von Wünschen, Befriedimun® von Trieben, Lösung von Konflikten hinge- stellt wird. Verharmlosung bedeutet somit, daß die Ge- wall als eine akzeptable, oder jedenfalls nicht verwerfliche Lösung von Konflikten hingestellt wird. Daran vermag es nichts zu ändern, wenn in dem Erzeugnis zum Ende — wie meist üblich - das Gute über das Böse siegt und der Verbrecher unkommt,. Der Gesetzgeber will verhindern, daß in dem Ju- mendlichen der kindruck erreicht wird, Konflikte seien nur, oder mit mehr Erfolm, durch rücksichtslose Gewalt und völlipe Vernichtung des Gepners zu lösen.Unzutreffond er- scheint die Meinung, die Ansiedlung der Handlung in unwirkli- chen Milieus und - überdies nur vereinzelte - Überzeichnungen und Übertreibungen würden Jugendliche die Handlung als - 17 -
Pr. 136/73 - 7 - irreal und absurd wie ein Märchen oder eine Sage auf- nehmen lassen. Gerade im Jugendlichen ist die Fähigkeit zur Abstraktion noch unter- und der Hang zur Identifikation ilberentwickeit. Überdies ist das hier gewählte Milieu dem heutigen Jugendlichen nicht mehr in dem Ausmaße wie viel- leicht früher phantastisch, sondern vertraut. . . Verherrlichung der/ Die Tendenz der Seiten 1 - 20 besteht in der fewaltanwendung und ihrer Schilderung um jeden Preis, wobei der Wert eines Menschenlebens nichts zählt. So wird auf Seite 7 (letztes Bild) TAJ vom Vampir in einen von ihm nicht zu öffnenden Sarg gesperrt, wo er mehrere Tage bis zu seiner Rettung verbleibt (S. 15/16). Begründung: "Und so wirst du ausharren, bis der Vampir nach deinem Blute dürstet! Wenn du nicht vor- her erstickst!" Auf Seite 9 erfolgt die grausame Tötung von Ora durch den Vampir, was zur Schilderung weiterer Grausamkeiten auf Seite 12/13 Anlaß gibt. Auf Seite 11 wird Leonore wie folgt in die Handlung ein- geführt: "Liebe Leonore, ruhst du friedlich in diesem stau- bigen Glas ? Ich war es, der dich vor langen Jahren in die Flasche tat - auf Vorrat, wie jetzt auch TAJ. Aber anders als er,brauchst du zu deinem Wohlergehen Blut um dich. Es kommt die Zeit, wo ich dich brauche". Gebraucht wird Leonore auf Seite 16/17, indem sie aus der von Dracula zerschmetter- ten Flasche emporsteigt und die hemmungslose Triebbefriedigung, einschließlich Mord,als Ideologie der Geschichte verkündet, indem sie sagt: "Mich kümmert nicht, was ich tue - wenn ich nur meinen Hunger befriedigen kann!" Es folgen 4 Seiten Grausamkeiten mit der Aufforderung "Nächste Folge : Geheimnis des Monsters im Moor - Seid dabei, Vampir- Jäger!", so daß viele Jugendliche den Eindruck bekommen : Mord ist Sport.
Pr. 136/74 8 IV, Das Heft war auch dann zu indizieren, wenn man es nicht für gewaltverherrlichend und verharmlosend hält, Denn es stört den Sozialisationsprozeß von Kindern und Jugendlichen, indem es bei vielen Jugendlichen Lesern Angst-, Grusel- und Horroreffekte und damit Verhaltens- störungen, Lern- und Leistungsversagen, Selbstwertstö- rungen und Aggressionen der verschiedensten Art hervor- ruft, : Daß das Heft Angsterregung beim Leser bzw. Betrachter erreichen will und diesen Effekt auch schon allein durch die Bildgestaltung erreicht, ist offensichtlich, daß Angst die oben angegebenen Folgen, vor allem bei labilen Jugendlichen, haben kann, ist bekannt 2). 2) Zuletzt Professor Dr, med. Pöldinger, Chefarzt in Wil-St.Gallen, in seinem Festvortrag bei dem inter- nationalen Seminarkongreß der Bundesärztekammer vom 22.7. bis 3,8. 74 in Davos und ders, in "Die Angst des modernen Menschen" "Monatskurse für ärztliche Fortbildung" 1970 S, 508 ff. und "Diagnostische und theorethische Aspekte der Angst" in "Wiener klinische Wochenschrift" 1971 S. Yus-452, Vergl. ferner Erich Fromm "Anatomie der Destruktivität" Deutsche Verlagsanstalt Stuttgart 1975. Wie weit Angst ohnedies verbreitet ist, erhellt auch aus einem projektiven, psychologischen Test, dem in einer süddeutschen Universitätsstadt Studenten aller Fakultäten unterzogen wurden. Dabei waren Satzer- Bänzungen vorgegeben wie "Ich bin", Ich kann", "Ich habe", 37 % der Probanden ergänzten "Ich habe" mit dem Wort "Angst"! (Referiert von Edith Engelke in einem Ta- gungsbericht "Zwischen Angst und Geborgenheit - der Mensch" in "Deutsches Ärzteblatt B1/7N S, 2976).
Pr, 136/74 In USA dürfen daher Horrorcomices nicht verbreitet werden, Dies bestimmt ausdrücklich der "Code Comies Magazine Association of America, Inc," 3) Die Anwendung dieses am 26. Oktober 1954 ratifizierten Codes ist die Grundlage für das Selbstregulierungsprogramm der Comice-Industrie, wurde 1971 etwas modernisiert und mit einer Ergänzung ver- sehen und hat bis heute seine Gültigkeit behalten " in dem Code heißt es u.a.!: ",.. Allgemeine Richtlinien Teil B 1. Keine Comäczeitschrift darf das Wort "Horror" oder "Perror" im Titel führen. N Alle Szenen mit Horror, Übertriebenem Blutvergis®en, blutigen oder grausigen Verbrechen... sind untersagt. 3, Alle unheimlichen, ekligen, grausigen Illustrationen müssen entfernt werden, 4, Szenen mit wandelnden Toten, Folter, Vampiren und Vampirismus, Ghulen (leichenfressende Dämonen; Anm. von Fuchs/Reitberger) ... sind untersagt..." Der Verlag kann mit seinem Hinweis, Gewalt und Grausamkeit gebe es auch in Märchen und Mythen, die Verbeitung des Ma- gazins nicht mit Erfolg rechtfertigen. Denn in diesem Magazin stellt die Gewalt und Grausamkeit das treibende Element einer linear verlaufenden Handlung dar, die keine Reflektion des Lesers oder Betrachters erforderlich macht, während in Märchen und Mythen Gewalt und Grausamkeit in ein Bezugssystem gestellt ist und vor allem Ablösungskonflikte von Heranwachsenden ver- balisiert und visualisient, pas Walter Scherf, Direktor der . Jugendbibliothek . . 5), Internationalen/in München, Überzeugend nachgewiesen hat 3) Wortlaut in "COMICS - Anatomie eines Massenmediums" von Wolfgang J. Fuchs/Reinhold 6, Reitberger 1971 Heinz Moos Verlag Miinchen; gekürzte Ausgabe im Rowohlt Taschenbuch Ver- lag GmbH, Aprii 1973 Seite 322, 4) Fuchs/Reitberger a.a.0. "Der Code und die Zensur" roro-Aus- gabe S. 177. 5) Vgl. vor allem Walter Scherf "Was bedeutet dem Kind die Grausamkeit der Volksmärchen" in "Jugendliteratur", München 1960 S. 496 ff. u.ders. in "Ablösungskonflikte in Zauber- märchen und Kinderreim", zum Abdruck vorgesehen in "Medien- &k Sexual-Pädagosik"(MSP) Heft N/Dez, 7U, vel,auch Fuchs/ Reitberger 2.3.0. gekürzte Ausgabe S. 171, wo die gleiche Auffassung vertreten wird. - 10 -
Pr. 136/73 - 10 -
Inhalt und Aufmachung des Heftes fürdern Intoleranz, Haß
und Vernichtungswillen gegenüber dem Gegner "sowie das
weithin vorhandene Vorurteil,
ilschaftliche, politische
und persönliche Entwicklungen und ‚sen seien das Werk
Aunkler Mächte, deren erbarmungsloser Ausrottung es bedürfe,
um Ruhe und Ordnung wieder herzustellen. Dabei werden Empfin-
dungen für das immer gegebene ‚gleichzeitige Nebeneinander
positiver und negativer Züge auch beim Gegner schon im Keim
unterdrückt. Die Schilderung der Kämpfe planetarischer,
dämonischer, okkulter und menschlicher Wesen ist nicht nur
auf das primitive Preund-Peind-Verhältnis reduziert, sondern
auch 50 angelegt und durchgeführt, daß auch die große Zahi
der Passiven unter den Lesern angesprochen wird, die auf-
grund ihrer echten oder vermeintlichen Hilflosigkeit, auf das
scheinen des übermenschlichen Retters aus aller Not ver-
trauen und ihm die Ordnung der Welt, einerlei mit welchen
Mitteln, Überlassen. Die Gefährlichkeit und weite Verbi »eitung
3
en
s $
solcher Standard-Klischees machen #.B, die Einlassungen der
meisten Angeklagten in den Nachkriepsprozessen deutlich, die
sich zur Rechtfertigung ihrer Massenmorde während des 3
Reiches auf genau diese Themen berufen, Auf die Eignung zur
Jugendgefährdung gerade solcher Inhalte von Comics hat vor
allem Professor Dr, Alfred Clemens Baumgärtner in seiner
=. 6)
Arbeit "Die Welt der Comic hingewiesen, die in einem
Forschungsbericht lobend erwähnt wird. Insoweit stimmen die
8
) hat
darauf hingewiesen, daß Supermann als "verfügbarer Weltpoli-
meisten Comic-Experten dieser Arbeit zu. Methken
zist" das Übel bekämpft "wo halt „... es sehen
will. Seine Bere
s
.tschaft erinnert an die von Ordnungstruppen,
6) 3,Aufle.
F, Kamp,
7) Michael Luka:
künstlerischen 2 Wi
in : Zimmermann "yon Geist
19 - 92, 91,
8) G
er Methken "Comics", Fischer Taschenbücherei Nr. 1120
Pr, 136/T ai
ig sein muß....'
denen Nonkonformi
Walter Kühnel
kainstitut der Univer-
sität Frankfurt/Main, weist mit Recht darauf hin, daß diese
en Mißbrauch offensteht,
ist, sondern ihre ge-
Bereitschaft, die Jedem
nicht auf N
nerelle GÜül il
führt auch zutreffend
aus, [ür das Wirkungspotenbial der Comies als einer der
Sozialisatlonsa daß sie in vielen Bereichen
sozialer Interaktion die ersten Informationen bieten, die
durch ihre Attraktivität der simplen Lösungen besonders )
“ 1
gerne akzeptiert werden. Das muß insbesonder® für die Teile
der Jugendlichen gelten, denen Professor Walter Jaide Orien-
&
tierungslosigkeit und einen Hang zu 50 ıche
2
ı Lösungen be-
rt = 5
t
scheinigt hat.Typisch hierfür sind folgende Szenen : "Ich
bin der Mächtieste.." (S. 3 Bila 1), "Ihr lebt, um mir zu
a
dienen", "Ihr lebt nur, weil ich es erlaube" (Bild 1 u.2.
co 7 Ey ar ren Di d onen home En er h 3 u
S, 3). "Ich weiß nicht, In welche Zeit er (der Spiegel) uns
versetzt, Nauptsache ‚wir entfliehen dieser!"(S. 6 letztes
Bild). "Mich kümmert nicht, was ich bue - wenn ich nur meinen
Hunger befriedigen kann”.
Daß zur Lösung von Konflikten die grausame Gewaltanwendung
angeboten wird, wurde schon Jargelegb.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die lintscheidung kann gemäß 68 20 658, 42 VwGO inner-
halb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in Köln, Blumen
thalstraße 3%, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige
Einlegung eines Wi = ıı6 (8 20 GjS). Die Anfechtungs“
klage hat keine kung (8 20 Gj8). Gemäß $ 80
Abs. 5 VwGO kanı unssgericht auf Antrag die auf-
schiebende Wirk
Auf die sich a
und vom 11.10.
(8 2 DVO 68) ;
wird hingewiesen.
ı vom 6.10.64 - VC 58/63
ıbragsberechtigten
der Klagebefugnis
und das Problem einer
ne" in : "Amerikastudien
Stuttgart, hier S. 85
9) Kühnel "Amer
Analyse pol
Heft 1/1979
10) 0.2.0 8. 86
11} Walter
chunenstelle für Jugend
iorderungen unserer Weit