uba-vermerk-gutachten-hknr-norwegen
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsgutachten der Kanzlei Becker Büttner Held zu Ökobilanzen“
V1.7 - 72 231-23 Dessau, 15.04.2021
Hausruf: 3614
Prod.-Nr.: K5100
Kostenstelle: P5107-01
Externes Rechtsgutachten zur Anerkennbarkeit norwegischer
Herkunftsnachweise (HKN) |
Anerkennbarkeit norwegischer. HKN zum Import in das HKNR
1) Vermerk
a) Anlass und Zweck ; .
GI nach eigenen Angaben Österreichs führendes Stromunternehmen und
einer der größten Erzeuger von Strom aus Wasserkraft in Europa, gab V 1.7.ein
Rechtsgutachten zur Kenntnis, welches die Anerkennbarkeit norwegischer HKN
in Frage stellt. Der Vermerk dient der Information von FBL V und Abtl. V1 und
der Abstimmung zum weiteren Vorgehen. |
b) Sachstand |
Das Herkunftsnachweisregister erkennt ausländische Herkunftsnachweise an,
die den Vorgaben des Artikels 15 Richtlinie 2009/28/EG, bzw. nach Ende der
Umsetzungsfrist am 01.07.2021 des Artikels 19 der Richtlinie 2018/2001/EU
entsprechen. V 1.7 prüft die Anerkennung ausländischer HKN im Einzelfall. _
Im Rechtsgutachten wird eine Doppelzählung der erneuerbaren Energien für
möglich gehalten, da norwegische Unternehmen im: Rahmen ‚der
Unternehmensberichterstattung keine HKN für ihren Stromverbrauch entwerten,
sondern in der Emissionsbilanzierung nach dem Greenhouse Gas Protokoll (GHG-
Protokoll) mittels des sog. ortsbasierten Ansatzes den Stromproduktionsmix für
Norwegen ansetzten. Das GHG-Protokoll lässt aber diesen Spielraum mit der
Wahlmöglichkeit zwischen zwei Bilanzierungsansätzen (marktbasiert > Nachweis
mit HKN und ortsbasiert > Annahme des Produktionsmix).
Ein weiterer Verstoß gegen Artikel 19 der Richtlinie 2018/2001/EU
wird diskutiert,
da der Marktwert der HKN nicht ausreichend bei der Förderhöhe der erneuerbaren
Energie berücksichtigt wurde. Damit sei möglicherweise kein sicheres und
zuverlässiges System für HKN garantiert und die Doppelförderung könnte wie eine
doppelte Ausweisung der EE wirken. Die Anerkennbarkeiit A N wird
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damit in Frage gestellt.
Die Grundlage der Entscheidung des HKNRs über die Anerkennbarkeit ist ein
Rechtsgutachten aus dem Jahr 2014, in dem Forschungsnehmer für UBA
begründete Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich
ausgeschlossen haben. Lägen begründete Zweifel vor, dürften norwegische HKN
nicht anerkannt werden. Das Angebot an HKN in Deutschland wäre dann
deutlich, ca. 40%, verknappt. Die Nachfrage nach österreichischen HKN dürfte
dann entsprechend steigen.
V 1.7 wird im Rahmen des EVU-Plans 2020 ein eigenes Gutachten (für
Norwegen und 14 weitere Mitgliedsstaaten) erstellen lassen, in dem die” E
Anerkennbarkeit nach dem Rechtsstand der Richtlinie 2018/2001/EU beurteilt
wird. Die entsprechende Ausschreibung liegt zur Prüfung bei Z 1.5.
Nach Diskussion des vorgelegten Gutachtens innerhalb von V1.7 scheinen die
Feststellungen nicht derart, dass die Anerkennbarkeit norwegischer HKN
ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist nach unserer Ansicht die Methodik zur
Bilanzierung von Erneuerbarer Energie im GHG-Protokoll und vergleichbaren
Billanzierungs-Leitfäden anzupassen, damit solche Doppelzählungen nicht mehr
möglich sind. Soweit die Feststellungen tatsächlich die norwegische
Gesetzgebung zu HKN betreffen, plant V1.7, dies zunächst bilateral bei den
norwegischen Stellen und ggf. auch bei der AIB zu adressieren.
Die Autoren des Gutachtens haben bereits 2014, 2016 sowie 2020 die
Gutachten zur Anerkennbarkeit von HKN aus 25 Staaten für V1.7 erstellt und
werden möglicherweise auch den Zuschlag für die Erstellung unseres neuen
Gutachtens im Rahmen des EVU-Plans erhalten.
Votum
Kenntnisnahme des Rechtsgutachtens und Zustimmung zum vorgeschlagenen
Vorgehen.
Anlagen
1) Gutachten Anerkennbarkeit von HKN aus Norwegen samt dessen Anlagen
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2/3
2) E-Mails von Ge zum Verfahren mit dem Gutachten
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