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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kindergrundsicherung

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Begründung:
Die Einkommensverteilung in Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) erfolgt bislang horizontal. Das zusammengerechne-
te Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wird nach dem jewei-
ligen Bedarfsanteil auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ver-
teilt. Mit Einführung der Kindergrundsicherung sollte diese Einkommensver-
teilung auf eine vertikale Methode umgestellt werden, die entsprechende Ände-
rung wurde jedoch zwischenzeitlich wieder aus dem Gesetzentwurf herausge-
nommen. Mit dem vorliegenden Antrag wird die Wiederaufnahme der Umstel-
lung auf die vertikale Methode erzielt, damit das Einkommen zunächst bei der
einkommensbeziehenden Person berücksichtigt wird. Sofern nach vollständiger
Deckung der Bedarfe nach dem SGB II noch überschüssiges Einkommen vor-
handen ist, wird dieses zunächst bei der Partnerin oder beim Partner berück-
sichtigt, soweit diese oder dieser einen Anspruch auf Bürgergeld hat. Soweit
auch nach Deckung des Bedarfs der Partnerin oder des Partners nach wie vor
Einkommen vorhanden ist, wird es zu gleichen Teilen auf die Kinder verteilt,
soweit diese einen Anspruch auf Bürgergeld haben.
Durch die Umstellung kommt es bei dem Antragsverfahren im SGB II, insbe-
sondere von anspruchsberechtigten Eltern, deren Kinder Anspruch auf den
Kinderzusatzbetrag nach dem Bundeskindergrundsicherungsgesetz (BKG) ha-
ben, zu erheblichen Verwaltungsvereinfachungen. Bliebe es bei der bisherigen
Einkommensverteilungsmethode, müsste bei der Antragstellung der Eltern oder
eines Elternteils häufig die ganze Bedarfsgemeinschaft betrachtet werden, so
dass die zuständigen Träger bei Ermittlung des Bedarfs der Eltern jeweils auch
den (fiktiven) Bedarf der Kinder berücksichtigen müssten. Hierzu müssten Da-
ten mit dem Träger der Kindergrundsicherung ausgetauscht werden. Dies wür-
de zu einer aufwändigen Schnittstelle zwischen den Trägern der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende und den Trägern der Kindergrundsicherung führen
und deswegen die Antragsbearbeitung im SGB II erheblich erschweren bezie-
hungsweise verzögern. Dies kann mit der Umstellung der Einkommensvertei-
lung bei den Eltern oder dem Elternteil auf die sogenannte vertikale Vertei-
lungsmethode verhindert werden.
Darüber hinaus führt die Umstellung der Einkommensberücksichtigung im
SGB II zu weiteren Erleichterungen. Veränderungen im Einkommen eines er-
werbstätigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft führen mit der Umstellung
zunächst nur zu Änderungen seines Leistungsanspruchs und Leistungsbeschei-
des. Änderungen bei den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erge-
ben sich erst sukzessive. Es entfallen damit aufwändige Erstattungsverfahren
für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Dies führt zum einen zu einer Erleichte-
rung der Sachbearbeitung bei den zuständigen Jobcentern sowie zum anderen
zu einer besseren Nachvollziehbarkeit für die Anspruchsberechtigten im
SGB II. In verfahrensrechtlicher und prozessualer Hinsicht führt die Umstel-
lung zu Kostenreduzierungen, da regelmäßig Ansprüche und Rückerstattungen
einzelner Personen zu behandeln sind und somit die Erhöhungsgebühren für
die Vertretung mehrerer Personen nach Ziffer 1008 der Anlage 1 zum Rechts-
anwaltsvergütungsgesetz entfallen. Auch im Übrigen reduziert sich der Ver-
waltungs- und Prozessaufwand für Zustellungen, Übersetzungskosten und La-



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                dungen.
                Schließlich führt die Umstellung der Einkommensverteilung zu einer höheren
                Akzeptanz in der Konstellation, in der das Kind einen ergänzenden Bürger-
                geld-Bedarf hat (zum Beispiel wegen eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB II),
                zugleich das Elterneinkommen gerade zur Abdeckung der Elternbedarfe, aber
                nicht zur Deckung des Kind-Bedarfes ausreicht: Ohne die Umstellung wäre das
                Elterneinkommen vorrangig auf die Regelbedarfe und Mehrbedarfe der Mit-
                glieder der Bedarfsgemeinschaft – einschließlich des Kindes – anzurechnen,
                mit der Folge, dass lediglich der Unterkunftsbedarf der Eltern ungedeckt blie-
                be; der Mehrbedarf des Kindes würde daher nicht zu einer entsprechenden
                Bürgergeldzahlung an das Kind, sondern zum Ausgleich von Unterkunftskos-
                ten der Eltern führen. Dieses Ergebnis wäre kaum zu vermitteln. Demgegen-
                über führt die Umstellung der Einkommensverteilung in der vorgenannten
                Konstellation zu einer entsprechenden Bürgergeldzahlung an das Kind.
                Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine Folgeänderung nötig: Nicht er-
                werbsfähige Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erfüllen nicht die
                Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und sind somit nur
                aufgrund der Anspruchsberechtigung ihrer Eltern oder eines Elternteils Mit-
                glieder der Bedarfsgemeinschaft.
                Bei der Umstellung der Einkommensverteilung auf die sogenannte vertikale
                Methode kann es jedoch im Einzelfall dazu kommen, dass beide Elternbedarfe
                durch Einkommen gedeckt werden. Ein bürgergeldberechtigtes Kind wäre
                dann einziges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und – im Falle der fehlenden
                Erwerbsfähigkeit nach § 7 Absatz 1 SGB II – mangels Erfüllung der An-
                spruchsvoraussetzungen in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu
                verweisen. Dies wird mit der vorgeschlagenen Änderung des § 7 Absatz 2
                Satz 3 verhindert. Diese Öffnungsklausel soll bei nicht erwerbsfähigen Kindern
                mit (ergänzendem) Bürgergeldanspruch permanente Wechsel der Rechtskreise
                von SGB II und SGB XII, insbesondere bei schwankendem Einkommen der
                Eltern, verhindern.



AIS   77. Zu Artikel 7 Nummer 6 Buchstabe c (§ 21 Absatz 7 Satz 4 SGB II)
         In Artikel 7 ist Nummer 6 Buchstabe c wie folgt zu fassen:
         ‚c) Folgender Satz wird angefügt:
             „Der sich nach den Sätzen 2 oder 3 für die im Haushalt lebenden Personen,
             denen der Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 zuerkannt wird
             oder im Falle eines Leistungsanspruches zuzuerkennen wäre, ergebende Be-
             trag entfällt zu gleichen Teilen auf die Personen der Bedarfsgemeinschaft,
             für deren Regelsatz die Regelbedarfsstufen 1 oder 2 maßgeblich sind.“ ‘




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               Begründung:
               Mit Einführung der Kindergrundsicherung erhalten Kinder, die den Zusatzbe-
               trag der Kindergrundsicherung nach dem Bundeskindergrundsicherungsgesetz
               (BKG) erhalten, nur einen Wohnbedarfsanteil, wie er sich aus dem jeweils ak-
               tuellen Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergibt.
               Zusätzliche Bedarfe, wie sie zum Beispiel bei der dezentralen Erzeugung von
               Warmwasser entstehen, sind damit nicht vorgesehen. Durch die Regelung soll
               sichergestellt werden, dass bei dezentraler Warmwassererzeugung auch die
               Aufwendungen der Kinder, die den Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsiche-
               rung nach dem BKG erhalten, berücksichtigt werden.
               Sicherzustellen ist, dass die Regelung neben den im Haushalt lebenden leis-
               tungsberechtigten Personen tatsächlich nur die oben beschriebene Personen-
               gruppe umfasst. Für im Haushalt lebende Personen, die nach § 7 des Zweiten
               Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Anspruch auf Leistungen nach dem
               SGB II ausgeschlossen sind, ist kein Mehrbedarf zu berücksichtigen.



FJ   78. Zu Artikel 7 Nummer 13 (§ 37a Absatz 2       Satz 2 und
                                                      Satz 3 SGB II)
        In Artikel 7 Nummer 13 ist § 37 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
        a) In Satz 2 sind die Wörter „ist dem Antrag nach Satz 1 eine Bescheinigung
           des Familienservices beizufügen“ durch die Wörter „erfolgt ein Datenabruf
           der für das Bürgergeld zuständigen Stelle beim Familienservice“ zu erset-
           zen.
        b) In Satz 3 sind die Wörter „Die Bescheinigung muss die Information bein-
           halten“ durch die Wörter „Der Datenabruf beinhaltet die Information“ zu
           ersetzen.


               Begründung:
               Der Nachweis einer verzögerten Leistungsbearbeitung des Familienservices für
               vorläufige Leistungen aus dem SGB II sollte nicht in der Verantwortung der
               Eltern liegen. Familien sollten davon entlastet werden, entsprechende Nach-
               weise einzuholen und sie bei einer anderen Behörde vorzulegen.
               Es sollte vielmehr ein direkter Austausch der erforderlichen Daten zwischen
               den beteiligten Behörden erfolgen.




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Fz    79. Zu Artikel 7 Nummer 15 Buchstabe 0a – neu – (§ 46 Absatz 3 Satz 1 SGB II)
          In Artikel 7 Nummer 15 ist Buchstabe a folgender Buchstabe voranzustellen:
          „0a)    In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „84,8“ durch die Angabe „87,4“ er-
                  setzt.“


                 Begründung:
                 Bei der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe im Jahr 2011
                 wurde der Anteil, den die Kommunen an den Gesamtverwaltungskosten der
                 gemeinsamen Einrichtungen zu tragen haben, um 2,6 Prozentpunkte erhöht
                 bzw. der Bundesanteil entsprechend vermindert. Durch die Einführung einer
                 Kindergrundsicherung sollen Leistungen für Bildung und Teilhabe, die für den
                 Leistungskreis SGB II bisher durch die Jobcenter erbracht wurden, künftig un-
                 ter anderem durch die Länder erbracht werden. Damit entfällt die Begründung
                 für die Erhöhung des kommunalen Finanzierungsanteils.
                 Die Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die künftig
                 durch den Familienservice erbracht werden sollen, waren bereits bis 2010 eine
                 Bundesleistung (§ 24a SGB II), die ohne erheblichen Verwaltungsaufwand er-
                 bracht wurde. Deshalb ist die vollständige Rückkehr zum Stand vor der Einfüh-
                 rung der Bildungs- und Teilhabeleistungen angezeigt.



AIS   80. Zu Artikel 7 (allgemein)
          Mit dem Gesetz zur Einführung einer Kindergrundsicherung werden die Rege-
          lungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Erstattung der Leis-
          tungskosten für Bildung und Teilhabe (BuT), die den Kommunen im SGB II
          und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im abgeschlossenen Vorjahr entstanden
          sind, gestrichen. Der Bund wird aufgefordert sicherzustellen, dass den Kommu-
          nen die BuT-Leistungskosten des abgeschlossenen Vorjahres vor Einführung
          der Bundeskindergrundsicherung erstattet werden.


                 Begründung:
                 Da Mehraufwendungen der Kommunen nachlaufend durch Änderung der Bun-
                 desbeteiligungsquote an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung er-
                 stattet werden, sind die BuT-Leistungskosten des abgeschlossenen Vorjahres
                 vor Einführung der Bundeskindergrundsicherung noch einmal durch Erhöhung
                 der Bundesbeteiligungsquote den Kommunen zu erstatten.




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G   81. Zu Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V)
       In Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a ist in § 5 Absatz 1 Nummer 2a das Wort
       „deren“ zu streichen.


              Begründung:
              Kinder, die den Kinderzusatzbetrag erhalten, müssen unabhängig vom Status
              der Eltern nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V versicherungspflichtig sein.
              Zu diesem Zweck muss das Wort „deren“ gestrichen werden.
              Die Formulierung im Gesetzentwurf würde, sofern die sogenannte horizontale
              Berechnung (bedarfsanteilige Verteilung des zu berücksichtigenden Einkom-
              mens auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) aufgegeben wird, dazu füh-
              ren, dass viele Kinder aus der Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Num-
              mer 2a SGB V herausfallen würden und dann von der beitragsfreien Familien-
              versicherung aufgefangen werden müssten.
              Die Änderung sollte bereits jetzt vorgenommen werden, obwohl eine Abkehr
              von der horizontalen Berechnung noch nicht unmittelbar vorgesehen ist. Denn
              die Bindung an den Bürgergeldbezug der Eltern erscheint auch schon unter
              Geltung der horizontalen Berechnung unangebracht.



G   82. Zu Artikel 10   Nummer 5 (§ 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V) und
                        Nummer 7 (§ 251 Absatz 4 Satz 1 SGB V)
       Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung auf-
       zunehmen, die auskömmliche Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Kranken-
       versicherung für Bezieher des Kinderzusatzbetrages vorsieht.


              Begründung:
              Gemäß § 251 Absatz 4 Satz 1 SGB V trägt der Bund unter anderem die Beiträ-
              ge für versicherungspflichtige Bezieher des Kinderzusatzbetrages in der nach
              § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V bestimmten Höhe und damit unver-
              ändert in gleicher Höhe wie bereits aktuell für die versicherten Bürgergeldbe-
              zieher.
              Das Forschungsgutachten des IGES Instituts „GKV-Beiträge der Bezieher von
              ALG II“ vom 6. Dezember 2017 hat bereits darauf hingewiesen, dass die Bei-
              träge, die aus Steuermitteln des Bundes für die damaligen ALG II-Bezieher ge-
              zahlt wurden, wesentlich zu gering bemessen waren. Gerade vor dem Hinter-
              grund der schwierigen Finanzsituation der gesetzlichen Krankenversicherung
              und des vom Bund erwarteten Umfangs des Bezugs des Kinderzusatzbetrages
              müsste die zu zahlende Beitragspauschale für die Bezieher des Kinderzusatzbe-
              trages erheblich angehoben werden, um eine Kostendeckung bei dieser Versi-



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               chertengruppe zu erreichen. Entsprechendes gilt unverändert auch für Leis-
               tungsberechtigte des Bürgergeldes.



FJ   83. Zu Artikel 15 Absatz 7 (§ 902 ZPO)
        Der Bundesrat fordert im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, dass der
        Pfändungsschutz sämtlicher Leistungsbestandteile der Kindergrundsicherung
        im Rahmen des Pfändungsschutzkontos (sogenanntes P-Konto) durch eine Än-
        derung des § 902 ZPO sichergestellt wird. Auch die Nachzahlung von Leistun-
        gen nach § 904 ZPO muss dabei berücksichtigt werden.


               Begründung:
               Die Leistungen der Kindergrundsicherung müssen als existenzsichernde
               Leistungen den Leistungsberechtigten auch tatsächlich und in vollem Umfang
               zur Verfügung stehen. Um dies sicherzustellen, sind Regelungen zum Pfän-
               dungsschutz zwingend erforderlich. Dabei ist es von zentraler Bedeutung, dass
               einfache Regelungen getroffen werden, die den betroffenen Familien Rechtssi-
               cherheit bieten und eine Überlastung der am Pfändungsschutz beteiligten Insti-
               tutionen (unter anderem Gerichte, Verbraucherinsolvenzberatungsstellen) ver-
               hindern.
               In § 902 ZPO sind verschiedene Leistungen aufgelistet, bei deren Erhalt mithil-
               fe einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung eine Erhöhung des jeweiligen
               pfändungsfreien Grundbetrags erreicht werden kann. Aktuell sind hier bei-
               spielsweise Kindergeld und Kinderzuschlag erfasst. Um eine konsequente Um-
               setzung der Kindergrundsicherung sicherzustellen, sind daher sämtliche Be-
               standteile der Kindergrundsicherung in die Liste aufzunehmen sowie zukünftig
               nicht mehr (unter diesem Namen) existierende Leistungen zu streichen.
               Der Gesetzentwurf, der in Artikel 15 Absatz 7 Nummer 1 eine Änderung des
               § 902 Nummer 5 ZPO im Hinblick auf den Kindergarantiebetrag vorsieht,
               greift dabei zu kurz, da er den Kinderzusatzbetrag nicht umfasst.
               Weiterhin besteht auch bei einer Änderung des § 902 ZPO das Problem, dass
               gegenwärtig einige Leistungen, etwa solche nach dem SGB II, nur in pauscha-
               ler Höhe nach § 850c ZPO in die P-Konto-Bescheinigung aufgenommen wer-
               den können. Das würde dazu führen, dass bei der Kindergrundsicherung ein
               überschießender Teil standardmäßig nicht von der P-Konto-Bescheinigung ab-
               gedeckt werden kann. Der Schutz dieser Differenz vor Pfändung wäre aktuell
               nur im Wege einer Gerichtsentscheidung des Vollstreckungsgerichts zu errei-
               chen.
               Ein solches Szenario wäre mit einer erheblichen Mehrbelastung der Vollstre-
               ckungsgerichte sowie einem großen Aufwand der betroffenen Familien ver-
               bunden. Um dies zu vermeiden, muss eine Regelung geschaffen werden, die
               eine Bescheinigung auch der Differenz zwischen der Pauschale des § 850c
               ZPO und der tatsächlichen Höhe der Kindergrundsicherungsleistungen ermög-


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                licht. Damit würde es gelingen, die aktuelle Systematik der P-Konto-
                Bescheinigung beizubehalten.
                Sollte es bei der Einführung der Kindergrundsicherung zu einer verzögerten
                Leistungsgewährung kommen, ist darüber hinaus die Anwendbarkeit der Rege-
                lung des § 904 ZPO auch im Falle nachgezahlter Leistungen bei der Kinder-
                grundsicherung sicherzustellen.



AIS   84. Zu Artikel 16
FJ
         Der Bundesrat hält es für erforderlich, das zum 1. Januar 2025 vorgesehene In-
         krafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung um min-
         destens ein halbes Jahr zu verschieben und die Übergangs- und Anwendungs-
         vorschriften entsprechend anzupassen.


                Begründung:
                Das Inkrafttreten des Gesetzes sollte um mindestens ein halbes Jahr verschoben
                werden. In der Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens hat sich gezeigt,
                dass die Einführung der Kindergrundsicherung ein außerordentlich komplexes
                und zeitlich sehr ambitioniertes Vorhaben in einem grundrechtssensiblen Be-
                reich ist, welches sich bereits verzögert hat und weiterhin der umfassenden Ab-
                stimmung und Verständigung bedarf. Eine Verkündung des Gesetzes vor dem
                1. April 2024 ist daher kaum realistisch.
                Eine besondere Herausforderung ist die Organisation der Neuordnung des Zu-
                sammenspiels der verschiedenen, von der Regelung der Leistungen berührten
                Rechtsbereiche. Alle von der Umsetzung betroffenen Stellen haben Bedenken
                gegenüber der zu kurzen Einführungszeit geäußert.
                Auch der Normenkontrollrat äußert in seiner Stellungnahme zum Gesetzent-
                wurf Zweifel hinsichtlich des geplanten Inkrafttretens zum 1. Januar 2025. Er
                unterstreicht, dass es für praxis- und vollzugstaugliche Regelungen in der Ge-
                setzesvorbereitung stets eine adäquate Beteiligung der betroffenen Akteure und
                der Vollzugsbehörden braucht. Er mahnt an, dass der Vorlauf für die Vorberei-
                tung von neuen Verwaltungsabläufen und IT-Verfahren für die Einführung der
                Kindergrundsicherung ausreichend sein muss.
                Die Bundesagentur für Arbeit müsste nach dem vorliegenden Zeitplan die
                funktionierende technische Unterstützung der digitalen Umsetzung in weniger
                als einem Jahr programmieren, die bundesweite Funktionstauglichkeit sicher-
                stellen sowie die Behördenstruktur aufbauen und diese adäquat mit entspre-
                chend für diese neue Aufgabe geschultem Personal ausstatten. Sie hat in ihrer
                Stellungnahme bereits Zweifel an der Umsetzbarkeit geäußert. Eine angemes-
                sene Vorbereitungszeit erhöht die Chance, negative Auswirkungen, wie unter
                anderem einer Konkurrenz um Fachkräfte zwischen Jobcentern und Bunde-
                sagentur für Arbeit zu bewältigen.
                Insbesondere können die notwendigen Gesetzgebungsverfahren in den Ländern


                                                                                          ...
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         mit Zuständigkeitsregelungen zu den durch die Länder auszuführenden Lei-
         stungen für Bildung und Teilhabe (BuT) erst nach Abschluss des Gesetzge-
         bungsverfahrens zur Einführung der Kindergrundsicherung durchgeführt wer-
         den. Es müssen gegebenenfalls neue Stellen für die BuT-Verfahren in den
         Ländern geschaffen werden. Der erforderliche rechtliche und tatsächliche Um-
         bau der Verwaltungsstruktur erfordert also auch in den Ländern einen ausrei-
         chenden zeitlichen Vorlauf. Nicht zuletzt stehen in drei Ländern im Septem-
         ber 2024 Landtagswahlen an, so dass die Gesetzgebungsverfahren der Diskon-
         tinuität anheimzufallen drohen.
         Die grundsätzliche Zielsetzung des Vorhabens, durch Vereinfachung und Digi-
         talisierung von Sozialleistungen Verwaltung, Wirtschaft sowie Bürgerinnen
         und Bürger zu entlasten, kann nur erreicht werden, wenn das komplexe Ge-
         samtsystem einschließlich der Schnittstellen zu den bis zu fünf weiteren Stel-
         len, die die ergänzenden Sozialleistungen erbringen sollen, verlässlich funktio-
         niert. Oberstes Ziel muss es dabei sein, die reibungslose Umsetzung der Kin-
         dergrundsicherung zum Stichtag zu gewährleisten, nicht nur beim Familienser-
         vice, sondern ausdrücklich auch auf Landes- beziehungsweise kommunaler
         Ebene. Die technische Umsetzung bis zum 1. Januar 2025 auf allen Ebenen er-
         scheint jedoch unrealistisch.
         Die bislang fehlenden datenschutzrechtlichen und technischen Voraussetzun-
         gen für Datenaustausch und automatisierte Datenabrufe sind daher ein weiteres
         Argument für ein späteres Inkrafttreten. Selbst wenn das Gesetzesvorhaben
         noch genutzt würde, die dazu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen auch
         für alle angrenzenden Leistungsbereiche zu schaffen, sind für die technische
         Umsetzung ausreichende Vorlaufzeiten beziehungsweise angemessene Fristen
         vorzusehen. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Umsetzungsprozess des On-
         linezugangsgesetzes lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersagen, dass
         deutlich mehr Zeit benötigt wird, als bis zum geplanten Inkrafttreten des Ge-
         setzes zur Verfügung steht.
         Die genannten Risiken können vermindert werden, indem nach Verabschie-
         dung des Gesetzes bis zum Inkrafttreten mehr Zeit für die Vorbereitung der
         Umsetzung (Aufbau neuer Behördenstruktur, Aufbau IT-Infrastruktur, Gewin-
         nung und Qualifizierung von Personal, Vorbereitung der Verwaltungsprozesse)
         verbleibt. Gegebenenfalls wird es erforderlich sein, im Rahmen der Vorberei-
         tung zu Tage tretende und bisher nicht berücksichtigte Problembereiche noch
         ergänzend zu regeln beziehungsweise zu korrigieren.
         Auch den nach gegenwärtigem Stand noch nicht kalkulierbaren Auswirkungen
         auf die Haushalte von Ländern und Kommunen würde durch eine verlängerte
         Umsetzungsfrist eher Rechnung getragen werden können.




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FJ   85. Zum Gesetzentwurf allgemein
        a) Der Bundesrat stellt fest, dass Kinderarmut in Deutschland seit vielen Jah-
           ren ein gravierender gesellschaftlicher Missstand ist, der Entwicklungs-
           chancen von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt, Zugänge zu Bildung
           und Ausbildung behindert und negative Auswirkungen auf die psychische
           und physische Gesundheit hat. Für eines der reichsten Länder der Welt be-
           steht hier dringender Handlungsbedarf. Kinder können sich nicht selbst aus
           Armut befreien – sie haben deshalb ein Recht auf eine Existenzsicherung,
           die ihnen ein gutes Aufwachsen und faire Chancen in unserer Gesellschaft
           ermöglicht. Jedes Kind soll vom Staat den grundlegenden Bedarf, den es für
           seine Entwicklung benötigt, erhalten.
        b) Der Bundesrat begrüßt die Einführung einer Kindergrundsicherung. Die
           Kindergrundsicherung ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Kin-
           derarmut und zur Vereinfachung der familienpolitischen Leistungen. Sie
           soll bessere Chancen für Kinder und Jugendliche schaffen, mehr Familien
           und ihre Kinder mit Unterstützungsbedarf erreichen und so Kinderarmut
           wirksamer bekämpfen.
        c) Der Bundesrat begrüßt daher das Ziel des Gesetzesvorhabens, Familien mit
           Kindern einen möglichst automatischen und unbürokratischen Zugang zu
           Leistungen zu ermöglichen, damit sie auch tatsächlich die Leistungen erhal-
           ten, die ihnen zustehen. Er betont, dass die Kindergrundsicherung konse-
           quent von den Familien aus gedacht werden muss. Für Familien soll es
           künftig möglichst eine Anlaufstelle geben, die in allen Fragen der Kinder-
           grundsicherung weiterhelfen kann. Er sieht es als erforderlich an, dass bei
           einer Neugestaltung der familienpolitischen Leistungen zur Existenzsiche-
           rung von Kindern die Leistungen effektiv aufeinander abgestimmt und so
           weit wie möglich aus einer Hand gewährt werden. Für die Familien in den
           unterschiedlichen Lebenslagen ist eine gut erreichbare und qualifizierte Be-
           ratungsstruktur notwendig.
        d) Die Anknüpfung des Kindergarantiebetrags an das Einkommensteuergesetz
           und die Zielsetzung, dass die Kindergrundsicherung auf das Niveau des
           steuerlichen Kinderfreibetrags angehoben werden soll, werden begrüßt. Die
           gesetzliche Verankerung des Bundestagsbeschlusses (Entschließung) vom
           31. Mai 1995 und 2. Juni 1995 ist längst überfällig.




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        e) Sollte es bei der vorgesehenen Aufgabenverteilung zwischen Familienser-
           vice und Ländern bleiben, fordert der Bundesrat im weiteren Gesetzge-
           bungsverfahren sicherzustellen, dass bei einer Übertragung der Aufgabe an
           die Länder gemäß § 23 Absatz 4 BKG sowohl eine Erstattung der entste-
           henden Ausgaben für die Leistungen als auch für die Kosten des Verwal-
           tungsvollzuges des Bundes an die Länder geregelt wird.



In   86. Zum Gesetzentwurf allgemein
        a) Der Bundesrat bittet darum, die vorgelegten Regelungen im weiteren Ge-
           setzgebungsverfahren dahingehend zu überprüfen, dass keine ineffizienten
           bürokratischen Strukturen und Verfahren vorgesehen werden.
        b) Der Bundesrat erwartet, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicher-
           gestellt wird, dass den Kommunen keine finanziellen Mehrbelastungen ent-
           stehen. Sofern Mehrbelastungen entstehen, sollen diese vom Bund getragen
           werden.
        c) Aus Sicht des Bundesrates ist es unerlässlich, dass der Zeitpunkt des In-
           krafttretens so gewählt wird, dass eine ausreichende Vorbereitung zur Um-
           setzung der Regelungen und Etablierung des Onlineverfahrens gewährleis-
           tet ist.


              Begründung
              Mit der Einführung der Kindergrundsicherung ist eine umfangreiche Verwal-
              tungsreform verbunden. Die Kommunen sind für die Umsetzung von wesentli-
              cher Bedeutung, daher ist deren Interessen und Belangen und den hierzu von
              den kommunalen Spitzenverbänden übermittelten Hinweisen im weiteren Ge-
              setzgebungsverfahren Rechnung zu tragen. Dabei sollten die Auswirkungen
              dieser Reform und die Frage der Realisierbarkeit verstärkt in den Blick ge-
              nommen werden.



In   87. Zum Gesetzentwurf allgemein
        a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf im Vorblatt in den Ab-
           schnitten D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sowie E.3 Erfül-
           lungsaufwand der Verwaltung unzureichend ist: Er bittet, im weiteren Ge-
           setzgebungsverfahren insbesondere die von der Bundesregierung erwarteten


                                                                                    ...
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