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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „L 419 Landesverkehrswegeplan

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Planungen zur (Neu-)Aufstellung der verkehrlichen Bedarfspläne

Aktuell befindet sich die (Neu-)Aufstellung der verkehrlichen Bedarfspläne in Vorberei-
tung. Die Vergaben für den ÖPNV-Bedarfsplan und Landesstraßenbedarfsplan sollen
möglichst zeitnah beginnen. Zur Aufstellung des Radschnellverbindungsbedarfsplans
läuft aktuell bereits ein Vergabeverfahren. Nach derzeitiger, vorläufiger Zeitplanung soll
mit den Dienstleistenden je ein Bedarfsplanentwurf für ÖPNV und Landesstraßen ideal-
erweise noch im nächsten Jahr fertig gestellt werden. Die Aufstellung eines Bedarfspla-
nentwurfs für Radschnellverbindungen des Landes wird priorisiert und soll idealerweise
zeitlich vor den Entwürfen der Bedarfspläne für Landesstraßen und ÖPNV vorliegen. Die
jeweiligen „Strategischen Umweltprüfungen“, die Beschlüsse der regionalen Planungs-
träger, die Beschlüsse des Landtags bzw. dessen Verkehrsausschusses und, abschlie-
ßend, die Veröffentlichung der finalen Bedarfspläne folgen anschließend den jeweiligen
Bedarfsplanentwürfen.

Diesem Bericht zeitnah folgend, sollen die initialen Maßnahmenlisten je verkehrlichem
Bedarfsplan (d. h. konkret für SPNV, ÖSPV und Seilbahnen, Landesstraßen sowie Rad-
schnellverbindungen) seitens des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr an
die Bezirksregierungen übergeben werden. Die kommunalen Gebietskörperschaften und
Zweckverbände sollen diese initialen Maßnahmenlisten daraufhin aufarbeiten, indem sie
zu den Maßnahmenlisten Stellung nehmen. Die gesammelten Stellungnahmen sollen an-
schließend durch die Bezirksregierungen dem jeweiligen regionalen Planungsträger, d. h.
dem entsprechenden Regionalrat oder dem Ruhrparlament, gemäß § 9 Absatz 4 Lan-
desplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen zur Beschlussfassung über die Vorschläge der
Region vorgelegt werden. Die Erstellungsmethode und der Verfahrensablauf der initialen
Maßnahmenlisten unterscheiden sich hierbei geringfügig je verkehrlichem Bedarfsplan.
Für den ÖPNV-Bedarfsplan wurden vorhandene Maßnahmenanmeldungen, welche ei-
ner Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung aus den Jahren 2015/2016 entstammen,
durch das für Verkehr zuständige Ministerium auf Relevanz geprüft. Im Folgenden wer-
den diese Maßnahmenanmeldungen den Zweckverbänden (für SPNV-Maßnahmen) und
den kommunalen Gebietskörperschaften über die Bezirksregierungen (für alle anderen
ÖPNV-Maßnahmen) zur Stellungnahme vorgelegt.
Bezüglich des Landesstraßenbedarfsplans werden den kommunalen Gebietskörper-
schaften über die Bezirksregierungen die Vorhaben des derzeit gültigen Bedarfsplans zur
Stellungnahme vorgelegt. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Stra-
ßen.NRW) wird im Prozess der Bedarfsplanaufstellung kontinuierlich durch das Ministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr eingebunden.
Beim Radschnellverbindungsbedarfsplan werden Routenvorschläge aus der landes-
weiten Potenzialanalyse Radverkehr den kommunalen Gebietskörperschaften über die


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Bezirksregierungen zur Stellungnahme vorgelegt. Auch beim Radschnellverbindungsbe-
darfsplan erfolgt eine kontinuierliche Einbindung von Straßen.NRW durch das Ministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr.

Die Fristen zur Rückmeldung je verkehrlichem Bedarfsplan werden gemeinsam mit den
initialen Maßnahmenlisten und der Bitte zur Stellungnahme über die Bezirksregierungen
an die kommunalen Gebietskörperschaften und direkt an die Zweckverbände kommuni-
ziert. Hierbei können die Rückmeldungen separiert nach verkehrlichem Bedarfsplan oder
auch gebündelt erfolgen. Vorläufige Planungen sehen momentan eine Rückmeldungsfrist
bis Mitte des Jahres vor.


Aktualisierung der für den ÖPNV geltenden Übergangsregelung

Seit dem Jahr 2017 gilt die eingangs erwähnte Übergangsregelung zur Aufnahme von
Maßnahmen in den bestehenden ÖPNV-Bedarfsplan. Nach erbrachtem und abgestimm-
tem Nachweis der Wirtschaftlichkeit (als „Standardisierte Bewertung“), sowie Anmeldung
durch den jeweiligen Aufgabenträger gemäß Landesplanungsgesetz über die regionalen
Planungsträger für den ÖPNV-Bedarfsplan, legt das zuständige Ministerium dem Ver-
kehrsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen die Maßnahmen mit der Bitte um
Einvernehmensherstellung zur Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan und den ÖPNV-
Infrastrukturfinanzierungsplan des Landes vor. Gemäß der Landtagsvorlage 17/258 ist
geplant, bis zum Beginn der Maßnahmenbewertung für den neu aufzustellenden ÖPNV-
Bedarfsplan entsprechend zu verfahren.

Das Vergabeverfahren für die zur Neuaufstellung des ÖPNV-Bedarfsplans notwendigen
Dienstleistungen soll zeitnah veröffentlicht werden. Nach erfolgter Vergabe, d. h. zu Be-
ginn der Erarbeitung, wird ein Zeitplan erstellt, welcher spezifiziert wann, mit der Maß-
nahmenbewertung voraussichtlich begonnen wird – dieser Zeitpunkt ist für die Beendi-
gung der Übergangsregelung maßgebend.

Nach vorläufiger Planung ist davon auszugehen, dass die Gültigkeit der Übergangsrege-
lung somit im Laufe des Jahres 2025 enden könnte. Ist die standardisierte Bewertung
einer dringenden Maßnahme, in Abstimmung mit dem Land und mit einem auskömmli-
chen Nutzen-Kosten-Verhältnis (größer 1), vor dem Ende der Übergangsregelung abge-
schlossen, so kann diese Maßnahme noch den jeweiligen regionalen Planungsträgern
zum Beschluss – und im Nachgang dem Verkehrsausschuss des Landtags zur Einver-
nehmensherstellung – vorgelegt werden.

Zur Bewahrung der Handlungsfähigkeit soll, in der Zeit nach Ende der Übergangsrege-
lung und vor Inkrafttreten des neuen ÖPNV-Bedarfsplans, eine Ausnahmeregelung bei
besonderer Dringlichkeit gelten. Im Einzelfall sollen Maßnahmen bei besonderer Dring-
lichkeit auf Antrag der Zweckverbände zur Aufnahme in den bestehenden ÖPNV-


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Bedarfsplan vorgeschlagen werden können. Das für Verkehr zuständige Ministerium ent-
scheidet, ob die vorgeschlagene Maßnahme zur Anwendung der Ausnahmeregelung bei
besonderer Dringlichkeit zugelassen wird. Diese Ausnahmeregelung orientiert sich funk-
tional und verfahrenstechnisch an der Übergangsregelung, zusätzlich müssen hierbei je-
doch folgende Kriterien erfüllt sein:

      Der Beschluss der regionalen Planungsträger zur Aufnahme einer Maßnahme in
       den ÖPNV-Bedarfsplan per Übergangsregelung, muss mindestens eine Sitzung
       und zugleich mindestens ein halbes Jahr vor dem Beschluss der regionalen Pla-
       nungsträger bzgl. des neu aufgestellten ÖPNV-Bedarfsplans, gemäß § 9 Abs. 4
       Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen, erfolgt sein.

      Die Zweckverbände haben eine Erläuterung der besonderen Dringlichkeit vorzu-
       legen. Aus dieser Erläuterung muss hervorgehen, aus welchen Gründen die Auf-
       nahme der Maßnahme vor der Fertigstellung des neu aufgestellten ÖPNV-
       Bedarfsplan erfolgen soll.

      Bei Maßnahmen, welche zur Neuaufstellung des ÖPNV-Bedarfsplans angemeldet
       wurden, muss die im Rahmen der Neuaufstellung des ÖPNV-Bedarfsplans durch-
       geführte Bewertung ebenso ein auskömmliches Nutzen-Kosten-Verhältnis (grö-
       ßer 1) aufweisen.

      Bei Maßnahmen, welche nicht zur Neuaufstellung des ÖPNV-Bedarfsplans ange-
       meldet wurden, müssen die Zweckverbände eine Erläuterung des unvorherseh-
       baren Bedarfs vorlegen. Aus dieser Erläuterung muss hervorgehen, aus welchen
       Gründen die Maßnahme nicht zur Neuaufstellung des ÖPNV-Bedarfsplans ange-
       meldet werden konnte.


Vorbereitungsverfahren für die Planung von Radschnellverbindungen

Bis zur Aufstellung des Radschnellverbindungsbedarfsplans wird die kommunale Pla-
nung von zusätzlichen Radschnellverbindungen seitens des Landes durch ein sogenann-
tes Vorbereitungsverfahren unterstützt werden. Hierbei können kommunale Planungen
wie bisher mit einem Prozentsatz von bis zu 95% gefördert werden. Zusätzlich kann nun-
mehr eine Beratung der kommunalen Planungsträger durch Straßen.NRW erfolgen.
Hierfür können sich die kommunalen Planungsträger an die für sie jeweils zuständige
Regionalniederlassung von Straßen.NRW wenden. Dabei kann die Art der Beratung von
grundlegenden Hinweisen beispielsweise zum Projektzuschnitt oder dem Ablauf des Pla-
nungsprozesses bis hin zu konkreter Beratung beispielsweise zur Fertigstellung von Aus-
schreibungsunterlagen reichen.

Mit dem Vorbereitungsverfahren soll sichergestellt werden, dass diese kommunalen Pla-
nungen eine möglichst solide Grundlage bilden für ggf. auf die Bedarfsplanaufstellung

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folgende Planungsphasen. Selbst im Falle, dass ein Projekt keine spätere Berücksichti-
gung im Radschnellverbindungsbedarfsplan finden sollte, könnten die Planungen ohne
zeitlichen Verzug als kommunale Radschnellverbindungen fortgeführt und in die Umset-
zung gebracht werden.

Ein praktisches Beispiel hierfür ist eine Kommune, die mit einer kommunalen Planung für
eine Radschnellverbindung (z. B. Machbarkeitsstudie) an den Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen herantritt und dabei den Wunsch formuliert, dass der Landesbetrieb
die weitere Planung übernehmen möge. Hierfür besteht jedoch kein Planungsauftrag. In-
sofern kann der Landesbetrieb die weitere Planung nicht übernehmen. Mit Vorliegen des
Bedarfsplans wird jedoch eine Grundlage bestehen, auf derer der Landesbetrieb einen
Planungsauftrag für diese Verbindung erhalten könnte. Aus diesem Grund besteht ein
Landesinteresse, dass die kommunale Planung nach den entsprechenden rechtlichen
und technischen Vorgaben für Radschnellverbindungen des Landes fortgesetzt werden.
Um dies sicherzustellen, begleitet der Landesbetrieb den kommunalen Planungsprozess.
Die Art der Begleitung hängt hierbei vom jeweiligen Einzelfall und insbesondere dem
Stand sowie der Qualität der vorgelegten, kommunalen Planung ab. Für den Fall, dass
die Radschnellverbindung in den Bedarfsplan aufgenommen wird, erhält der Landesbe-
trieb einen Planungsauftrag und plant die Relation als Radschnellverbindung des Landes
weiter. Für den Fall, dass die Radschnellverbindung nicht in den Bedarfsplan aufgenom-
men wird, hat die Kommune nichtsdestotrotz die Möglichkeit, die Relation als kommunale
Radschnellverbindung weiterzuverfolgen.


Bekanntgabe der Planungen zur (Neu-)Aufstellung der verkehrlichen Bedarfspläne

Über diese Ankündigung der (Neu-)Aufstellung der verkehrlichen Bedarfspläne des Lan-
des Nordrhein-Westfalen werden die Bezirksregierungen, der Regionalverband Ruhr und
die Zweckverbände ebenso informiert. Vor dem Hintergrund der erläuterten Einbindung
der regionalen Planungsträger, hat das für Verkehrs zuständige Ministerium entspre-
chende Tagesordnungspunkte für kommende Sitzungen der jeweiligen Verkehrsaus-
schüsse bzw. -kommissionen der regionalen Planungsträger angemeldet.




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