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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 89 GO NRW
DIE EINSTUFUNG DER GEMEINDE ALS PROFESSIONELLER KUNDE
Die Einstufung eines Privatkunden als professioneller Kunde nach § 31a Absatz 7 Satz 1 erste Alternative des
Wertpapierhandelsgesetzes darf jedoch nur erfolgen, wenn der Kunde
1. gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest in Text-
form beantragt hat, generell oder für eine bestimmte Art von Geschäften, Fi-
nanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen oder für ein bestimmtes
Geschäft oder für eine bestimmte Wertpapierdienstleistung als professioneller
Einstufung Kunde eingestuft zu werden,
als
professioneller 2. vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf einem dauerhaften Daten-
Kunde träger eindeutig auf die rechtlichen Folgen der Einstufungsänderung hingewie-
sen worden ist,
3. seine Kenntnisnahme der nach Nummer 2 gegebenen Hinweise in einem
gesonderten Dokument bestätigt hat.
Beabsichtigt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einen Kunden nach § 31a Absatz 7 Satz 1 zweite Alter-
native des Wertpapierhandelsgesetzes als professionellen Kunden einzustufen, gilt Satz 1 entsprechend mit der
Maßgabe, dass der Kunde sein Einverständnis zumindest in Textform erklären muss.
Abbildung 153 „Die Einstufung der Gemeinde als professioneller Kunde“
In den Fällen der Einstufung der Gemeinde als professioneller Kunde und nicht mehr als Privatkunde muss das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Gemeinde schriftlich darauf hinweisen, dass mit der Änderung dieser
Einstufung bei abzuschließenden Geschäften auch die Schutzvorschriften für Privatkunden nicht mehr zur Anwen-
dung kommen bzw. nicht mehr gelten.
Die Gemeinde muss deshalb dazu ihr Einverständnis geben und diese neue Sachlage schriftlich gegenüber dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestätigen. Die Einstufung der Gemeinde als professioneller Kunde steht
jedoch einer späteren Rückstufung zum Privatkunden gem. § 31a Absatz 6 WpHG nicht entgegen, wenn dieser
Schritt von der Gemeinde verlangt wird.
2.1.8 Kredite zur Liquiditätssicherung und Zinsmanagement
2.1.8.1 Das Zinsrisikomanagement
2.1.8.1.1 Zwecke und Inhalte
Mit einem Zinsrisikomanagement können die Gemeinden bei variabel verzinslichen Verbindlichkeiten, bei auslau-
fenden Zinsvereinbarungen oder bei Umschuldungen sowie bei der Aufnahme neuer Kredite das Risiko von Zins-
steigerungen wirksam steuern, um die haushaltsmäßigen Belastungen in verträglichen Grenzen zu halten. Dazu
gehört insbesondere die Kenntnis über vereinbarte Zinsanpassungsklauseln. Es ist dabei nicht vertretbar, dass sich
der Kreditgeber allein das Recht einräumt, infolge gestiegener Kosten eine Anpassung bei den Zinsen zulasten der
Gemeinde vornehmen zu können. Der Kreditgeber muss gleichzeitig auch verpflichtet sein, aufgrund von Kosten-
senkungen sachgerechte Anpassungen zugunsten der Gemeinde vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang können auch Zinsderivate zum Einsatz kommen, wenn bei der Gemeinde ausreichend
Kenntnisse über die Risiken und Chancen solcher Finanzinstrumente vorliegen und ein sorgfältiger Umgang damit
erfolgt. Diese Sachlage stellt vielfach eine erhebliche Herausforderung für die gemeindliche Kreditwirtschaft und
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die Anlage von gemeindlichem Kapital dar. Die Einführung eines Zinsrisikomanagements durch die Gemeinde kann
daher dazu beitragen, mögliche Zinsrisiken zu begrenzen, eine Optimierung von Kreditkonditionen und eine Sen-
kung von Kapitalbeschaffungskosten für die Gemeinde zu erreichen und die gemeindliche Kreditbeschaffung ins-
gesamt zu erleichtern.
Die derivativen Finanzinstrumente des Kredit- und des Geldmarktes sind dabei dadurch gekennzeichnet, dass ihr
Wert von einer anderen Größe, z. B. einem Preis oder Zinssatz, abgeleitet wird. Nach § 1 Absatz 11 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes sind Derivate als Fest- oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren
Preis unmittelbar oder mittelbar von einem Börsen- oder Marktpreis, einem Kurs, Zinssätzen oder anderen Erträgen
abhängt. Soweit die Derivate sich auf die Zinsen im Kreditgeschäft oder bei Geldanlagen beziehen, kommen sie
auch bei den Gemeinden zum Einsatz.
Die Derivate zur Zinssicherung müssen sich bei der Gemeinde jedoch immer auf eine Kreditaufnahme als Grund-
geschäft beziehen, um nicht unter das für die Gemeinde geltende Spekulationsverbot zu fallen (vgl. § 90 Absatz 2
GO NRW). Diese Verknüpfung muss objektiv in jedem Einzelfall in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht gegeben
sein, d. h. die Derivate müssen dem gemeindlichen Kreditvolumen zugeordnet werden können. Sie liegt in sachli-
cher Hinsicht vor, wenn der Nominalbetrag und die Währung von Grundgeschäft und Derivatgeschäft identisch
sind, und in zeitlicher Hinsicht, wenn die Laufzeit und Fälligkeit des Derivats die Laufzeit und Fälligkeit von ge-
meindlichen Krediten als Grundgeschäft nicht überschreitet. Mit dieser Abgrenzung soll neben der Risikobegren-
zung die notwendige Konnexität sichergestellt werden.
Die allgemein verfügbaren Finanzinstrumente bedürfen ggf. im Sinne der Gemeinde einer Anpassung. Die Ge-
meinde sollte dann eine Modifizierung verlangen, wenn es aus ihrer Sicht heraus der Zielerreichung der Gemeinde
dient. Nur dann wird eine geeignete Entscheidungsbasis für die Gemeinde geschaffen, auf der sie eine Gesamtstra-
tegie aufbauen und eine wirksame Risikosteuerung vornehmen kann. Dabei dürfen aber Finanzinstrumente entste-
hen, die dem gesetzlichen Spekulationsverbot widersprechen (vgl. § 90 GO NRW).
Es soll gewährleistet sein, dass die Gemeinde keine Derivatgeschäfte zur spekulativen Ertragserzielung abschließt.
Wegen des Spekulationsverbots dürfen die Derivate auch nicht als einzeln handelbare Finanzinstrumente einge-
setzt werden, unabhängig von einer möglichen Inkaufnahme von Verlustrisiken. Aus Sicherheitsgesichtspunkten
und zur Verringerung künftiger Belastungen des gemeindlichen Haushalts ist es zudem erforderlich, dass die Ge-
meinde je nach Bewertung des möglichen Risikos aus ihren Zinssicherungsgeschäften gleichzeitig eine geeignete
Risikovorsorge treffen muss.
Eine angemessene Vorsorge kann darin bestehen, dass die Zinsvorteile aus der abgeschlossenen Vereinbarung
nicht von Anfang an vollständig für Zwecke des gemeindlichen Haushalts abgeschöpft werden. Ein Anteil der Vor-
teile, z. B. die Hälfte, sollte als „Risikoabsicherung“ zurückgelegt werden und erst nach Ablauf der Vereinbarung
wieder frei für den gemeindlichen Haushalt verfügbar sein. Die Gemeinde soll deshalb für diese „Risikovorsorge“
auch die notwendigen Mittel während der Vertragslaufzeit haushaltsmäßig separieren (vgl. Runderlass „Kredite und
kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV)“ vom 9. Oktober 2006 (SMBl. NRW. 652).
Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines örtlichen Zinsrisikomanagements soll von der Gemeinde auch die
Beteiligung des Rates der Gemeinde beim Abschluss von Zinssicherungsgeschäften unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse festgelegt werden. Im Zweifel dürften z. B. die Entscheidungen über den Einsatz von Zinsde-
rivaten durch die Gemeinde als für die Gemeinde bedeutsame Geschäfte anzusehen sein, sodass eine Ratsbetei-
ligung dazu zwingend geboten ist. Es ist daher sachgerecht, sowohl festzulegen, ob und welche Zinssicherungs-
geschäfte als Geschäfte der laufenden Verwaltung eingestuft werden bzw. dem besonderen Zustimmungsvorbehalt
des Rates unterliegen.
Als Abgrenzungsgröße kann z. B. das Geschäftsvolumen ab einer bestimmten Größenordnung dienen, bei der
auch die Bedeutung der Geschäfte für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde nicht unberücksichtigt bleiben sollte
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(vgl. § 41 GO NRW). Zusätzlich können zeitnahe und sachgerechte Informationspflichten gegenüber dem Rat über
die Zinssicherungsgeschäfte festgelegt werden, die von der Gemeindeverwaltung eigenverantwortlich abgeschlos-
sen werden können. Gleichwohl kann sich der Rat für besondere Geschäfte oder andere Fälle noch eine vorherige
Zustimmung vorbehalten.
2.1.8.1.2 Zinsoptionen
Als Zinsoptionen kommen insbesondere Caps oder Floors zum Einsatz, die es ermöglichen, die Auswirkungen von
Veränderungen des Zinsniveaus über einen vorher bestimmten Rahmen hinaus zu begrenzen. Je nach Umfang
und Wirkung solcher Derivatgeschäfte muss eine Abstimmung darüber zwischen Rat und Verwaltung erfolgen, um
die Ermächtigungen zum Abschluss von Derivatgeschäften und die Verantwortlichkeiten dafür festzulegen. Bei
Caps wird für einen bestimmten Zeitraum eine Zinsobergrenze bezogen auf einen bestimmten Betrag vereinbart.
Sofern der Zins während der Cap-Laufzeit über die vereinbarte Obergrenze steigt, würde die Gemeinde als Inhaber
des Caps die Differenz bezogen auf den Nominalbetrag von ihrer Bank als Verkäufer erstattet bekommen.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Caps muss i.d.R. von der Gemeinde jedoch eine Prämie für eine solche Zinssi-
cherung gezahlt werden. Ein solcher Cap kann aber auch mehrere hintereinanderliegende Optionsgeschäfte bein-
halten. Von der Gemeinde können außerdem auch Finanzgeschäfte zur Begrenzung von Zinssenkungen abge-
schlossen werden (Floors). Diese Geschäfte kommen i.d.R. in Betracht, wenn die Verzinsung von Finanzanlagen
nicht unter ein bestimmtes Niveau sinken soll. Bei den Finanzgeschäften ist durch die Gemeinde eine Kombination
von Floors und Caps möglich.
2.1.8.1.3 Zinsswaps
Bei Zinsgeschäften liegt ein schwebendes Geschäft vor, das wegen einer Vermutung der Ausgeglichenheit zu-
nächst nicht zu bilanzieren ist, wenn es nicht bereits am Anfang zu Zahlungen kommt. Von der Gemeinde kann z.
B. beim Abschluss eines Zinsswaps eine Prämie zu zahlen sein. Die Flexibilität der Gemeinde bei solchen Ge-
schäften kann sich in der Höhe der Zahlungen bei Geschäftsabschluss auswirken. Im Rahmen von Zinsswaps
können künftige feste und variable Zinszahlungen auf einen nominellen Kreditbetrag für einen bestimmten Zeitraum
gegeneinander getauscht werden. Dabei muss kein effektiver Tausch der Zinszahlungen erfolgen, wenn Aus-
gleichszahlungen zwischen einem festen und dem variablen Zinssatz geleistet werden (vgl. Beispiel 21).
BEISPIEL:
Zinsderivate
Die variablen Zinssätze werden i.d.R. an einen Referenzzinssatz geknüpft, z. B. den Euribor o.a. Dazu zwei Bei-
spiele:
- Receiver- (Empfänger-)Swaps
Bei diesen Swaps sind weiterhin die Festzinsen für den aufgenommenen Kredit zu zahlen. Zusätzlich sind
die variablen Zinsen im Zinsswap zu zahlen. Im Gegenzug erhält der Kreditnehmer den für die Laufzeit des
Swaps vereinbarten Festzins (Swapsatz).
- Payer-(Zahler-)Swaps
Bei diesen Swaps sind weiterhin die variablen Zinsen für den aufgenommenen Kredit zu zahlen. Zusätzlich
ist für die Laufzeit des Swaps ein vereinbarter Festzins (Swapsatz) zu zahlen. Im Gegenzug erhält der Kre-
ditnehmer die variablen Zinsen im Zinsswap.
Beispiel 21 „Zinsderivate“
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Bei Zinsswaps können aber auch ausschließlich variable Zinsverpflichtungen gegeneinander getauscht werden,
denn die Zinsswaps werden in unterschiedlichen Formen angeboten. So kann auch ein Zinsswap mit einem Wäh-
rungsswap kombiniert sein. Außerdem werden durch diese Finanzgeschäfte keine Kapitalforderungen begründet.
2.1.8.2 Eigenverantwortung bei Zinssicherungsinstrumenten
2.1.8.2.1 Informationspflichten
Die Gemeinde entscheidet über den Einsatz von Zinssicherungsinstrumenten in eigener Verantwortung. Sie muss
sich deshalb über die Inhalte und Wirkungen sowie die haushaltsmäßigen Auswirkungen von Zinssicherungsinstru-
menten ausreichende Kenntnisse und Informationen verschaffen, bevor sie diese Instrumente im Rahmen ihres
Schuldenmanagements einsetzt. Auch müssen bei der Gemeinde insbesondere Kenntnisse über das Risikopoten-
tial insgesamt, das Verlustrisiko, Marktwerte und Zahlungspflichten bestehen, bevor von ihr eine „Zinssicherung“
vereinbart wird.
Im Rahmen einer Beratung muss sich die Gemeinde zudem Klarheit über ihren Wissensstand verschaffen und ggf.
weitere Informationen über den realistischen Einsatz von Zinssicherungsinstrumenten einholen. Entsprechend be-
steht auch eine Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht des Vertragspartners, der von seinem Kunden alle Informatio-
nen über Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten, über Anlageziele und fi-
nanzielle Verhältnisse einholen muss, um dem Kunden das für ihn geeignete Finanzinstrument empfehlen zu kön-
nen. Sofern z. B. ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht die erforderlichen Informationen erlangt, darf es
im Zusammenhang mit einer Anlageberatung kein Finanzinstrument empfehlen oder im Zusammenhang mit einer
Finanzportfolioverwaltung keine Empfehlung abgeben.
Die Gemeinde kann mit den Zinssicherungsinstrumenten nicht die, insbesondere aus der Kreditwirtschaft der Ge-
meinde, bestehenden Risiken vermeiden, sondern nur eine Optimierung dieser Risiken zur eigenen Minimierung
der haushaltswirtschaftlichen Belastungen vornehmen. Auch können Derivate zunächst Aufwendungen bei der Ge-
meinde verursachen. Die Gemeinde soll daher für ein nur die aus den örtlichen Gegebenheiten heraus geeigneten
Instrumente für ein Zinsrisikomanagement nutzen. Die allgemein verfügbaren Finanzinstrumente können vielfach
im Sinne der Gemeinde auch eine Anpassung erfahren.
Die Gemeinde sollte dann eine Modifizierung verlangen, wenn es aus ihrer Sicht heraus der Zielerreichung der
Gemeinde dient. Nur dann wird eine geeignete Entscheidungsbasis für die Gemeinde geschaffen, auf der sie eine
Gesamtstrategie aufbauen und eine wirksame Risikosteuerung vornehmen kann. Die haushaltsrechtlich geforderte
Bindung zwischen den Kreditgrundgeschäften und den Derivatgeschäften der Gemeinde muss während der Lauf-
zeit immer erhalten bleiben. Es könnten sonst möglicherweise Finanzinstrumente vorliegen, die mit dem gesetzli-
chen Spekulationsverbot nicht in Einklang stehen (vgl. § 90 GO NRW).
2.1.8.2.2 Laufende Überwachung der Finanzgeschäfte
Die Gemeinde soll, wenn sie ein aktives Zinsmanagement betreibt, einen konkreten Handlungsrahmen hinsichtlich
des Umgangs mit Zins- und Anlagerisiken festlegen, durch den u.a. Ziele, Grundsätze, Verantwortlichkeiten und
Prozesse bestimmt werden. Nach dem Abschluss von Zinssicherungsinstrumenten und der Erfassung solcher Ge-
schäftsvorfälle in der gemeindlichen Finanzbuchhaltung muss von der Gemeinde eine ständige Überwachung und
Kontrolle der abgeschlossenen Finanzgeschäfte sowie eine Markbeobachtung während der Laufzeit der Verträge
erfolgen. Diese Vorgaben sind als pflichtige Aufgabe anzusehen.
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Das Wissen der Gemeinde über die Chancen und Risiken bzw. die Möglichkeiten des Einsatzes von haushalts-
rechtlich zulässigen und vertretbaren Finanzinstrumenten muss zudem ständig weiterentwickelt werden. Eine ein-
malige Information über Finanzinstrumente reicht deshalb für eine Nutzung in der örtlichen Praxis der Gemeinde
nicht aus. In Anbetracht ihres tatsächlichen Einsatzes sollte bei Abschluss von Finanzgeschäften durch die Ge-
meinde nicht nur das 4-Augen-Prinzip zur Anwendung kommen.
Die Gemeinde sollte solche Geschäfte zum Anlass nehmen, ein vielfältiges sachgerechtes Risikomanagement un-
ter Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs aufzubauen. Sofern nicht bereits ein Konzept von der Gemeinde erstellt
worden ist, welche Produkte des Marktes genutzt werden dürfen, gilt es, diese Arbeiten nachzuholen. Ein bereits
bei der Gemeinde vorhandenes Konzept ist ggf. sofort oder zukünftig fortzuschreiben.
Von der Gemeinde könnte z. B. darin festgelegt werden, dass neue Produkte nur nach einer Testphase tatsächlich
zum Einsatz kommen dürfen. Die wirtschaftliche Bedeutung eines örtlichen Zinsrisikomanagements ist so bedeut-
sam, dass dieses für jede Gemeinde unerlässlich wird. Eine Optimierung der finanzwirtschaftlichen Abläufe inner-
halb der Gemeinde und mit den Geschäftspartnern kann dazu beitragen, fehlerhafte oder riskante Einsätze von
Derivaten zu vermeiden, die zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden bei der Gemeinde führen können.
2.1.8.3 Angaben zu Zinssicherungsinstrumenten im Anhang
Im Anhang des gemeindlichen Jahresabschlusses sollen derivative Finanzinstrumente, z.B. Zinssicherungsinstru-
mente, unabhängig davon, ob sie ein schwebendes Geschäft darstellen, das nicht bilanzierungsfähig ist, angege-
ben werden. Diese Geschäfte sind wichtige Angaben über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde im
Sinne des § 44 Absatz 2 GemHVO NRW. Mit diesen Angaben soll ein Überblick über den Umfang der von der
Gemeinde eingesetzten Finanzinstrumente gegeben werden, weil die Geschäfte der Gemeinde über Zinsswaps
und Währungsswaps ein schwebendes Dauerschuldverhältnis darzustellen, das zunächst nicht bilanziert wird.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist ggf. in Einzelfällen die Passivierung einer Rückstellung für drohende Ver-
luste aus schwebenden Geschäften in der gemeindlichen Bilanz vorzunehmen (vgl. § 36 Absatz 5 GemHVO NRW).
Dazu sollen dann im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss die Geschäfte der Gemeinde in ihrer Art und ihrem
Umfang einschließlich der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente sowie dazu die beizulegenden Werte, soweit
sie bestimmt werden können, und die angewandten Bewertungsmethoden angegeben werden.
Die zinsbezogenen Finanzinstrumente der Gemeinde sollen im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss mög-
lichst von den währungsbezogenen Instrumenten getrennt dargestellt werden. Wegen der Beachtung des Konnexi-
tätsprinzips sollen dazu die betroffenen Bilanzposten angegeben werden. Soweit Mischformen bestehen, sind diese
im Anhang gesondert anzugeben.
2.1.8.4 Die Unzulässigkeit spekulativer Finanzgeschäfte
Der Einsatz von Finanzinstrumenten durch die Gemeinde, insbesondere von Finanzderivaten, ist unter Berücksich-
tigung des örtlichen Einzelfalles zu beurteilen. Der Abschluss derartiger Finanzgeschäfte zu spekulativen Zwecken
ist grundsätzlich als unzulässig anzusehen. Das Vorliegen eines spekulativen Finanzgeschäfts kann ggf. gegeben
sein, wenn ein Finanzderivat z.B. ohne ausreichende inhaltliche Abgrenzung und ohne Verlustbegrenzung abge-
schlossen wird, ein nicht vorhandenes Risiko abgesichert werden soll, ausschließlich der Gewinnerzielung dient
oder keine nachweisbare Konnexität zu einem Kredit als Grundgeschäft besteht.
Von der Gemeinde muss regelmäßig sowohl beim Abschluss von Finanzgeschäften als auch während der Laufzei-
ten überprüft werden, ob ein unzulässiger Sachverhalt vorliegt. Die Gliederung des örtlichen Zins- und Schulden-
managements in getrennte eigenständige Verantwortungsbereiche, z. B. „Geschäftsabschluss“, „Überwachung und
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Kontrolle“ und „Gesamtleitung“, sowie die getrennt davon vorzunehmende buchungstechnische Erfassung in der
gemeindlichen Finanzbuchhaltung unterstützt dabei ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln.
2.1.8.5 Die Zinsfestschreibung bei Krediten zur Liquiditätssicherung
Vor dem Hintergrund einer Haushaltslage, die eine Zurückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung durch die
Gemeinde nicht zulässt, kann die Gemeinde für einen Teil der Liquiditätskredite eine längerfristige mehrjährige
Zinsfestschreibung mit den Kreditgebern vereinbaren. Als sachlich vertretbar wird eine Zinsfestschreibung für die
Dauer bis zu zehn Jahren für höchstens die Hälfte des Volumens der zum Abschlussstichtag des Haushaltsjahres
bestehenden Liquiditätskredite angesehen (vgl. Beispiel 22).
BEISPIEL:
Die Zinsfestschreibung
Nach der Nummer 3.1 des Runderlasses des Innenministeriums vom 16. Dezember 2014 (SMBl. NRW. 652) be-
stehen für Zinsfestschreibungen der Gemeinde folgende Vorgaben:
Die Vorschrift des § 89 GO NRW enthält keine Bestimmung zur Laufzeit von Krediten zur Liquiditätssicherung. Es
obliegt daher der Gemeinde, die Laufzeit dieser Kredite unter Beachtung der haushaltwirtschaftlichen Bestimmun-
gen und Erfordernisse eigenverantwortlich mit dem Kreditgeber zu vereinbaren. Dabei darf der Charakter der Kre-
dite zur Liquiditätssicherung nicht außer Acht gelassen werden. Die Gemeinde hat daher bei ihrer Entscheidung
zu beachten, dass diese Kredite dem Zweck dienen, die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde im jeweiligen Haushalts-
jahr aufrecht zu erhalten. Die Kredite zur Liquiditätssicherung sind deshalb von vorübergehender Natur.
Die Gemeinde kann für einen Anteil am Gesamtbestand ihrer Kredite zur Liquiditätssicherung auch Zinsvereinba-
rungen über eine mehrjährige Laufzeit nach den folgenden Maßgaben treffen:
1. Für die Hälfte des Gesamtbestandes an Krediten zur Liquiditätssicherung darf die Gemeinde Zinsverein-
barungen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren vorsehen. Für ein weiteres Viertel am Gesamtbestand
an Krediten zur Liquiditätssicherung dürfen Zinsvereinbarungen mit einer Laufzeit von maximal fünf Jah-
ren getroffen werden. Die jeweiligen Anteile dürfen nicht wesentlich überschritten werden.
2. Maßgeblich für die Berechnung der Zins- und/oder Liquiditätsvereinbarungen ist der Bestand an Krediten
zur Liquiditätssicherung zum Abschlussstichtag des Vorjahres. Bei bereits eingegangenen Zinsvereinba-
rungen sind die Restlaufzeiten zugrunde zu legen.
3. Macht die Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, Zinsvereinbarungen über eine mehrjährige Laufzeit
zu treffen, hat sie insbesondere in ihrer mittelfristigen Finanzplanung nachzuweisen, dass aus haushalts-
wirtschaftlichen Gründen eine vorzeitige Tilgung der Kredite nicht in Betracht kommt oder entsprechende
Kündigungsoptionen vereinbart werden.
Zinsvereinbarungen, die eine Laufzeit von fünf Jahren überschreiten, hat die Gemeinde zuvor mit der örtlich zu-
ständigen Kommunalaufsicht abzustimmen. Zu diesem Zweck hat sie die Aufsicht rechtzeitig von der Durchführung
der beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten und ihr mit Hilfe geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass sie
die Maßgaben nach den betreffenden Regelungen dieses Erlasses erfüllt.
Beispiel 22 „Die Zinsfestschreibung“
Die mehrjährige Zinsbindung führt zu einer längeren Laufzeit der Kredite zur Liquiditätssicherung, obwohl diese
Kredite von ihrem Zweck her nur kurzfristige Kredite sind und ihre Laufzeit deshalb regelmäßig unter einem Jahr
liegen sollte. Die Gemeinde hat insbesondere im Rahmen ihrer mittelfristigen Finanzplanung nachzuweisen, dass
aus haushaltswirtschaftlichen Gründen eine vorzeitige Tilgung der Liquiditätskredite nicht in Betracht kommt, wenn
sie von der Möglichkeit Gebrauch machen will, Zinsvereinbarungen über eine mehrjährige Laufzeit mit ihren ein-
zelnen Kreditgebern abzuschließen.
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2.1.9 Die Umschuldung und Kredite zur Liquiditätssicherung
2.1.9.1 Allgemeine Sachlage
Unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann auch bei Krediten zur Liquiditätssi-
cherung eine Umschuldung zur Änderung der gemeindlichen Schuldverhältnisse in Betracht kommen, z. B. wenn
trotz kurzfristiger Laufzeiten eines Liquiditätskredites die neuen Konditionen für die Gemeinde günstiger sind als
die des abzulösenden Kredites. Der Begriff „Umschuldung“ wird regelmäßig als Begründung einer neuen Kredit-
verpflichtung der Gemeinde zur Begleichung einer bestehenden Kreditverpflichtung verstanden.
Die Umschuldung eines Kredites zur Liquiditätssicherung kann von der Gemeinde jedoch nicht auf die Vorschrift
des § 86 GO NRW gestützt werden. Die in dieser Vorschrift bestehende haushaltsrechtliche Möglichkeit der Um-
schuldung bezieht sich nur auf Kredite für Investitionen, deren Aufnahme in der gleichen Vorschrift zugelassen
wird. Die Änderung von Schuldverhältnissen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen durch die Gemeinde
ist insbesondere wegen der langen Laufzeiten von Krediten für Investitionen ausdrücklich vorgesehen.
Gleichwohl ist eine bankmäßige Umschuldung auch bei den Verbindlichkeiten der Gemeinde aus Krediten zur Li-
quiditätssicherung zulässig. Es wird dadurch nicht das Volumen dieser gemeindlichen Schulden verändert, sondern
lediglich die Kreditkonditionen für die Gemeinde angepasst. Die Umschuldung muss dabei auf die vertraglichen
Vereinbarungen der Gemeinde mit dem Kreditgeber gestützt werden. Die Gemeinde kann im Rahmen einer Um-
schuldung aber auch den Kreditgeber wechseln. Sie muss bei den möglichen Umschuldungen immer prüfen und
entscheiden, ob und wann eine Änderung ihrer Schuldverhältnisse geboten ist.
2.1.9.2 Keine Umschuldung in Investitionskrediten
Die Einordnung des Begriffs "Umschuldung" in die Vorschrift über die Kredite für Investitionen und der Verzicht auf
diesen Begriff in der Vorschrift über die Kredite zur Liquiditätssicherung bewirkt, dass die Gemeinde einen zu til-
genden Kredit zur Liquiditätssicherung nicht in einen langfristigen Kredit oder einen Annuitätenkredit überführen
darf. Ein solcher Vorgang steht nicht mit dem Begriff „Umschuldung“ im Sinne des § 86 GO NRW in Einklang.
Die zugelassene Möglichkeit für die Gemeinde, bei ihren Krediten zur Liquiditätssicherung auch Zinsvereinbarun-
gen über eine mehrjährige Laufzeit nach den bestimmten Maßgaben zu treffen, steht dem nicht entgegen (vgl.
Nummer 3 des Runderlasses des Innenministeriums „Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden
(GV)“ vom 16. Dezember 2014; SMBl. NRW. 652).
2.1.9.3 Die Umschuldung kurzfristiger Kredite
Bei Investitionen kann die Gemeinde zu deren vorübergehender Finanzierung einen kurzfristigen Kredit als Zwi-
schenfinanzierung aufnehmen, weil z. B. ein günstiges Kreditangebot bestand. Ein solcher Kredit ist deshalb noch
nicht als ein Kredit zur Liquiditätssicherung zu klassifizieren. Der Kredit dient vielmehr der haushaltsmäßigen Fi-
nanzierung der gemeindlichen Investition und nicht der vorübergehenden Liquiditätsverstärkung.
Ein für die investive Finanzierung von der Gemeinde aufgenommener kurzfristiger Kredit ist nur hinsichtlich seiner
Laufzeit, aber nicht wegen seines Zweckes, mit einem Kredit zur Liquiditätssicherung vergleichbar. Die kurzfristigen
Kredite für Investitionen fallen deshalb auch nicht unter den in der gemeindlichen Haushaltssatzung festgesetzten
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, sondern unter die in dieser Haushaltssatzung enthaltene Kredi-
termächtigung (vgl. § 78 GO NRW).
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Entsprechend sind die zur Finanzierung von gemeindlichen Investitionen aufgenommenen kurzfristigen Kredite von
der Gemeinde grundsätzlich als Kredite für Investitionen zu erfassen und nachzuweisen. Bei einer Umschuldung
fällt ein solcher Kredit daher auch unter die Vorschrift des § 86 Absatz 1 GO NRW. Es liegt dabei in der Eigenver-
antwortung der Gemeinde, einen kurzfristigen Kredit für Investitionen sachgerecht in einen langfristigen Kredit oder
einen Annuitätenkredit umzuwandeln.
2.1.9.4 Keine Umwandlung der Investitionskredite in Kredite zur Liquiditätssicherung
Das Gebot der Sicherstellung der Finanzierung von gemeindlichen Investitionen, das sich auf den gesamten Le-
benszyklus einer Investition bzw. des dadurch angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstandes der Ge-
meinde erstreckt, erfasst auch den Zeitraum, in dem die Gemeinde ihrer Rückzahlungsverpflichtung aus der Auf-
nahme von Fremdkapital nachkommen muss. Dieser Zeitraum umfasst daher auch mögliche Umschuldung beim
Fremdkapital, auch wenn die einzelne Kreditaufnahme nicht einer bestimmten Investitionsmaßnahme zuzurechnen
ist bzw. nicht zugerechnet werden kann.
Die Gemeinde muss auch bei Umschuldungen die haushaltsrechtliche Abgrenzung zwischen den zulässigen Zwe-
cken für die Aufnahme von Krediten beachten. Sie darf daher einen Kredit für Investitionen nicht in einen Kredit zur
Liquiditätssicherung umwandeln, auch nicht aus Gründen der Zinsoptimierung. Nicht nur die Kredite zur Liquiditäts-
sicherung sind von kurzfristiger Natur, auch die Kredite für Investitionen können einen solchen Charakter haben.
Sie sind dadurch jedoch nicht den (kurzfristen) Krediten zur Liquiditätssicherung gleichgestellt.
Bei gemeindlichen Umschuldungen ist eine Änderung der Zwecksetzung der Kreditaufnahme nicht möglich. Sie
würde dazu führen, dass bei von der Gemeinde umgewandelten Kredite für Investitionen die haushaltsmäßige
Deckung entfallen würde, weil die Gemeinde die Kredite zur Liquiditätssicherung lediglich zur rechtzeitigen Leistung
ihrer Auszahlungen aufnehmen darf. Aufgrund dieser Sachlage ist es für die Gemeinde nicht zulässig, im Rahmen
einer Umschuldung eine förmliche Änderung in der Zwecksetzung eines Kredites für Investitionen vorzunehmen.
2.1.10 Das Verbot der Bestellung von Sicherheiten
Die Gemeinde hat zu beachten, dass sie zur Sicherung eines ihrer Kredite keine Sicherheiten bestellen darf (vgl. §
86 Absatz 5 GO NRW. Bei dieser haushaltsrechtlichen Vorgabe wird entsprechend dem Wesen des Kommunal-
kredits davon ausgegangen, dass er aufgrund bankrechtlicher Gegebenheiten ohne eine Bestellung besonderer
Sicherheiten der Gemeinde gewährt wird. Dieser Sachlage liegt u. a. auch die Überlegung zugrunde, dass die
Gemeinde mit ihrem gesamten Vermögen und ihren gesamten Erträgen haftet und es auch kein Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Gemeinde gibt (vgl. § 128 Absatz 2 GO NRW).
Im Ergebnis besteht bei einer Kreditvergabe an eine Gemeinde für den Kreditgeber kein Kreditausfallrisiko, sodass
trotz der Einordnung des Verbots der Bestellung von Sicherheiten in die Vorschrift über die gemeindlichen Kredite
für Investitionen diese Kredite nicht allein davon erfasst werden. Das gesetzliche Verbot ist in allgemeiner Form auf
die Kreditaufnahme der Gemeinde ausgerichtet und kann daher nicht nur für die Aufnahme eines Kredites für In-
vestitionen gelten. Das Verbot der Bestellung von Sicherheiten für Kredite erstreckt sich wegen seiner grundsätzli-
chen Bedeutung auch auf die gemeindlichen Kredite zur Liquiditätssicherung.
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2.2 Zu Satz 2 (Geltungsdauer der Ermächtigung in der Haushaltssatzung):
2.2.1 Die Geltung im Haushaltsjahr
Die vom Rat der Gemeinde in der Haushaltssatzung für das betreffende Haushaltsjahr ausgesprochene Ermächti-
gung, zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen die notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in
der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, hat wegen der Geltungsdauer der Haushaltssat-
zung grundsätzlich nur für das betreffende Haushaltsjahr Bestand (vgl. § 78 GO NRW). Der satzungsrechtliche
Höchstbetrag stellt die im Rahmen des Budgetrechts des Rates festgesetzte Obergrenze dar, der im Haushaltsjahr
nicht überschritten werden darf.
Bis zu diesem Betrag kann die Gemeinde die notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung aufnehmen. Sie muss
beachten, dass die einzelnen Kreditaufnahmen nur dann nominal zusammenzurechnen sind, wenn die Kredite sich
zeitlich in ihrer Laufzeit überschneiden. Diese Vorgabe gilt auch dann für die Gemeinde, wenn von ihr nicht nur
einzelne Kredite zur Liquiditätssicherung aufgenommen worden sind, sondern auch die von den Banken einge-
räumten Überziehungs- oder Kontokorrentkredite in Anspruch genommen wurden. Der in der Haushaltssatzung
der Gemeinde festgesetzte Höchstbetrag für gemeindliche Liquiditätskredite stellt deshalb die Höchstgrenze für die
gesamte Verstärkung von Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr dar.
2.2.2 Die Geltung nach Ablauf des Haushaltsjahres
2.2.2.1 Allgemeine Grundlagen
In der gemeindlichen Praxis lässt es sich aus unterschiedlichen Gründen nicht immer vermeiden, dass die Haus-
haltssatzung der Gemeinde erst nach Beginn des Haushaltsjahres erlassen wird. Die Gemeinde muss aber grund-
sätzlich dafür Sorge tragen, dass die Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr so rechtzeitig vorbereitet wird,
damit sie mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft treten kann, denn sie hat jährlich eine Haushaltssatzung aufzu-
stellen (vgl. § 78 Absatz 1 GO NRW).
In der Zeit vom Beginn des neuen Haushaltsjahres bis zum Erlass bzw. dem In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung
für dieses Haushaltsjahr muss die Gemeinde gleichwohl ihre rechtlichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen ihrer
Aufgaben erfüllen. Dieser zahlungsbezogene Zweck beeinflusst auch die Geltungsdauer der satzungsrechtlichen
Ermächtigung, zumal die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung nicht der haushaltsmäßigen Deckung
von Auszahlungen dient.
Durch die haushaltsrechtliche Vorschrift wird die Geltungsdauer der Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten zur
Liquiditätssicherung jedoch erweitert. Sie besteht über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass bzw. dem In-Kraft-
Treten der neuen Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr. In der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung hat
die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft unter Beachtung besonderer Bestimmungen auszuführen. Sie darf bei Be-
darf im Rahmen der Festsetzung des Höchstbetrages von Krediten zur Liquiditätssicherung in der Haushaltssat-
zung des abgelaufenen Haushaltsjahres derartige Kredite aufnehmen (vgl. § 82 GO NRW).
Die Geltung der Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung in der gemeindlichen Haus-
haltssatzung (Höchstbetrag) endet jedoch mit dem Erlass einer Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr. Die
Gemeinde hat auch in der Zeit nach dem Ende eines Haushaltsjahres wie im Haushaltsjahr noch bestehende Kre-
dite zur Liquiditätssicherung mit neuen Kreditaufnahmen nominal zusammenzurechnen, wenn die Kredite sich zeit-
lich in ihrer Laufzeit überschneiden.
Die über das ursprüngliche Haushaltsjahr hinaus geltende Ermächtigung kann daher nur noch dann in Anspruch
genommen werden, sofern die Ermächtigung nicht vollständig im abgelaufenen Haushaltsjahr benötigt worden ist
GEMEINDEORDNUNG 1057
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 89 GO NRW
bzw. der Höchstbetrag nicht voll ausgeschöpft worden ist. Nur dann ist es der Gemeinde möglich, noch weitere
Kredite zur Liquiditätssicherung aufzunehmen. Mit der neuen vom Rat beschlossenen Haushaltssatzung endet die
Geltungsdauer des Höchstbetrages aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr und der in der neuen Haushaltssatzung
festgelegte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung stellt die neue Obergrenze dar (vgl. § 78 Absatz 2
und § 80 Absatz 5 GO NRW).
2.2.2.2 Die Veränderung des Höchstbetrages
In einem Haushaltsjahr, in dem noch keine Haushaltssatzung in Kraft getreten ist, kann sich ergeben, dass der aus
dem Vorjahr weitergeltende Höchstbetrag in der Haushaltssatzung zur Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssi-
cherung nicht ausreichend ist und überschritten werden muss bzw. der satzungsmäßige Höchstbetrag bereits aus-
geschöpft ist. In solchen Fällen muss die Gemeinde gleichwohl ihren eingegangenen Zahlungsverpflichtungen an
Dritte nachkommen und entsprechend die Auszahlungen leisten.
Zur Aufrechterhaltung der gemeindlichen Liquidität bzw. zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen bedarf es dann
einer Veränderung der noch geltenden haushaltsmäßigen Ermächtigung in Form des festgesetzten Höchstbetrages
entsprechend dem entstandenen bzw. notwendigen Mehrbedarf. Ausgehend von der Zuständigkeit des Rates der
Gemeinde, jährlich die gemeindliche Haushaltssatzung zu erlassen, die den festgesetzten Höchstbetrag für die
Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung enthält (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 3 GO NRW), bedarf es zur
Veränderung der noch geltenden haushaltsmäßigen Ermächtigung des abgelaufenen Haushaltsjahres ebenfalls
der Beschlussfassung des Rates.
Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die gemeindliche Haushaltssatzung jedoch nicht mehr in Kraft, denn diese
Satzung gilt nur für das Haushaltsjahr (vgl. § 78 Absatz 3 Satz 1 GO NRW). Die Veränderung des in der Haushalts-
satzung enthaltenen Höchstbetrages kann daher auch nicht mehr durch eine Nachtragssatzung erfolgen. Sie darf
auch nur innerhalb der Geltungsdauer der gemeindlichen Haushaltssatzung, also bis zum Ablauf des betreffenden
Haushaltsjahres beschlossen werden (vgl. § 81 Absatz 1 Satz 1 GO NRW).
Die weitergeltende Ermächtigung über die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung ist nach Ablauf des
Haushaltsjahres nicht mehr vom Status der gemeindlichen Haushaltssatzung abhängig. Sie stellt dann eine eigen-
ständige haushaltsmäßige Ermächtigung auf gesetzlicher Grundlage dar, auch wenn der Höchstbetrag auf der
Grundlage des Beschlusses des Rates über die gemeindliche (nicht mehr geltende) Haushaltssatzung des Vorjah-
res entstanden ist bzw. deren Bestandteil war.
Die unabhängig von der Haushaltssatzung noch geltende Festsetzung des Höchstbetrages zur Aufnahme von Kre-
diten zur Liquiditätssicherung kann deshalb in der Zeit ihrer Geltung im neuen Haushaltsjahr (bis zum Erlass einer
neuen Haushaltssatzung) unter Beachtung des notwendigen Mehrbedarfs durch den Rat der Gemeinde geändert
bzw. bedarfsgerecht angepasst werden. Ein entsprechender Ratsbeschluss stellt keine satzungsrechtliche Nach-
tragssatzung nach § 81 GO NRW dar.
Durch den Beschluss wird eine einzelne Feststellung geändert, deren Weitergeltung und Bestand nach dem Ablauf
des Haushaltsjahres auf gesetzlicher Grundlage beruht und nicht auf Grundlage der nicht mehr geltenden Haus-
haltssatzung. Eine Veränderung des Höchstbetrages für Kredite zur Liquiditätssicherung durch einen einfachen
Ratsbeschluss ist daher nur in der Zeit nach Ablauf der Geltungsdauer der gemeindlichen Haushaltssatzung mög-
lich. In dieser Zeit kann deshalb in Ausnahmefällen auch eine Anpassung durch eine Dringlichkeitsentscheidung
erfolgen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür bei der Gemeinde vorliegen (vgl. § 60 GO NRW).
GEMEINDEORDNUNG 1058