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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 89 GO NRW
Entsprechend sind die zur Finanzierung von gemeindlichen Investitionen aufgenommenen kurzfristigen Kredite von
der Gemeinde grundsätzlich als Kredite für Investitionen zu erfassen und nachzuweisen. Bei einer Umschuldung
fällt ein solcher Kredit daher auch unter die Vorschrift des § 86 Absatz 1 GO NRW. Es liegt dabei in der Eigenver-
antwortung der Gemeinde, einen kurzfristigen Kredit für Investitionen sachgerecht in einen langfristigen Kredit oder
einen Annuitätenkredit umzuwandeln.
2.1.9.4 Keine Umwandlung der Investitionskredite in Kredite zur Liquiditätssicherung
Das Gebot der Sicherstellung der Finanzierung von gemeindlichen Investitionen, das sich auf den gesamten Le-
benszyklus einer Investition bzw. des dadurch angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstandes der Ge-
meinde erstreckt, erfasst auch den Zeitraum, in dem die Gemeinde ihrer Rückzahlungsverpflichtung aus der Auf-
nahme von Fremdkapital nachkommen muss. Dieser Zeitraum umfasst daher auch mögliche Umschuldung beim
Fremdkapital, auch wenn die einzelne Kreditaufnahme nicht einer bestimmten Investitionsmaßnahme zuzurechnen
ist bzw. nicht zugerechnet werden kann.
Die Gemeinde muss auch bei Umschuldungen die haushaltsrechtliche Abgrenzung zwischen den zulässigen Zwe-
cken für die Aufnahme von Krediten beachten. Sie darf daher einen Kredit für Investitionen nicht in einen Kredit zur
Liquiditätssicherung umwandeln, auch nicht aus Gründen der Zinsoptimierung. Nicht nur die Kredite zur Liquiditäts-
sicherung sind von kurzfristiger Natur, auch die Kredite für Investitionen können einen solchen Charakter haben.
Sie sind dadurch jedoch nicht den (kurzfristen) Krediten zur Liquiditätssicherung gleichgestellt.
Bei gemeindlichen Umschuldungen ist eine Änderung der Zwecksetzung der Kreditaufnahme nicht möglich. Sie
würde dazu führen, dass bei von der Gemeinde umgewandelten Kredite für Investitionen die haushaltsmäßige
Deckung entfallen würde, weil die Gemeinde die Kredite zur Liquiditätssicherung lediglich zur rechtzeitigen Leistung
ihrer Auszahlungen aufnehmen darf. Aufgrund dieser Sachlage ist es für die Gemeinde nicht zulässig, im Rahmen
einer Umschuldung eine förmliche Änderung in der Zwecksetzung eines Kredites für Investitionen vorzunehmen.
2.1.10 Das Verbot der Bestellung von Sicherheiten
Die Gemeinde hat zu beachten, dass sie zur Sicherung eines ihrer Kredite keine Sicherheiten bestellen darf (vgl. §
86 Absatz 5 GO NRW. Bei dieser haushaltsrechtlichen Vorgabe wird entsprechend dem Wesen des Kommunal-
kredits davon ausgegangen, dass er aufgrund bankrechtlicher Gegebenheiten ohne eine Bestellung besonderer
Sicherheiten der Gemeinde gewährt wird. Dieser Sachlage liegt u. a. auch die Überlegung zugrunde, dass die
Gemeinde mit ihrem gesamten Vermögen und ihren gesamten Erträgen haftet und es auch kein Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Gemeinde gibt (vgl. § 128 Absatz 2 GO NRW).
Im Ergebnis besteht bei einer Kreditvergabe an eine Gemeinde für den Kreditgeber kein Kreditausfallrisiko, sodass
trotz der Einordnung des Verbots der Bestellung von Sicherheiten in die Vorschrift über die gemeindlichen Kredite
für Investitionen diese Kredite nicht allein davon erfasst werden. Das gesetzliche Verbot ist in allgemeiner Form auf
die Kreditaufnahme der Gemeinde ausgerichtet und kann daher nicht nur für die Aufnahme eines Kredites für In-
vestitionen gelten. Das Verbot der Bestellung von Sicherheiten für Kredite erstreckt sich wegen seiner grundsätzli-
chen Bedeutung auch auf die gemeindlichen Kredite zur Liquiditätssicherung.
GEMEINDEORDNUNG 1056
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§ 89 GO NRW
2.2 Zu Satz 2 (Geltungsdauer der Ermächtigung in der Haushaltssatzung):
2.2.1 Die Geltung im Haushaltsjahr
Die vom Rat der Gemeinde in der Haushaltssatzung für das betreffende Haushaltsjahr ausgesprochene Ermächti-
gung, zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen die notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in
der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, hat wegen der Geltungsdauer der Haushaltssat-
zung grundsätzlich nur für das betreffende Haushaltsjahr Bestand (vgl. § 78 GO NRW). Der satzungsrechtliche
Höchstbetrag stellt die im Rahmen des Budgetrechts des Rates festgesetzte Obergrenze dar, der im Haushaltsjahr
nicht überschritten werden darf.
Bis zu diesem Betrag kann die Gemeinde die notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung aufnehmen. Sie muss
beachten, dass die einzelnen Kreditaufnahmen nur dann nominal zusammenzurechnen sind, wenn die Kredite sich
zeitlich in ihrer Laufzeit überschneiden. Diese Vorgabe gilt auch dann für die Gemeinde, wenn von ihr nicht nur
einzelne Kredite zur Liquiditätssicherung aufgenommen worden sind, sondern auch die von den Banken einge-
räumten Überziehungs- oder Kontokorrentkredite in Anspruch genommen wurden. Der in der Haushaltssatzung
der Gemeinde festgesetzte Höchstbetrag für gemeindliche Liquiditätskredite stellt deshalb die Höchstgrenze für die
gesamte Verstärkung von Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr dar.
2.2.2 Die Geltung nach Ablauf des Haushaltsjahres
2.2.2.1 Allgemeine Grundlagen
In der gemeindlichen Praxis lässt es sich aus unterschiedlichen Gründen nicht immer vermeiden, dass die Haus-
haltssatzung der Gemeinde erst nach Beginn des Haushaltsjahres erlassen wird. Die Gemeinde muss aber grund-
sätzlich dafür Sorge tragen, dass die Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr so rechtzeitig vorbereitet wird,
damit sie mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft treten kann, denn sie hat jährlich eine Haushaltssatzung aufzu-
stellen (vgl. § 78 Absatz 1 GO NRW).
In der Zeit vom Beginn des neuen Haushaltsjahres bis zum Erlass bzw. dem In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung
für dieses Haushaltsjahr muss die Gemeinde gleichwohl ihre rechtlichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen ihrer
Aufgaben erfüllen. Dieser zahlungsbezogene Zweck beeinflusst auch die Geltungsdauer der satzungsrechtlichen
Ermächtigung, zumal die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung nicht der haushaltsmäßigen Deckung
von Auszahlungen dient.
Durch die haushaltsrechtliche Vorschrift wird die Geltungsdauer der Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten zur
Liquiditätssicherung jedoch erweitert. Sie besteht über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass bzw. dem In-Kraft-
Treten der neuen Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr. In der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung hat
die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft unter Beachtung besonderer Bestimmungen auszuführen. Sie darf bei Be-
darf im Rahmen der Festsetzung des Höchstbetrages von Krediten zur Liquiditätssicherung in der Haushaltssat-
zung des abgelaufenen Haushaltsjahres derartige Kredite aufnehmen (vgl. § 82 GO NRW).
Die Geltung der Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung in der gemeindlichen Haus-
haltssatzung (Höchstbetrag) endet jedoch mit dem Erlass einer Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr. Die
Gemeinde hat auch in der Zeit nach dem Ende eines Haushaltsjahres wie im Haushaltsjahr noch bestehende Kre-
dite zur Liquiditätssicherung mit neuen Kreditaufnahmen nominal zusammenzurechnen, wenn die Kredite sich zeit-
lich in ihrer Laufzeit überschneiden.
Die über das ursprüngliche Haushaltsjahr hinaus geltende Ermächtigung kann daher nur noch dann in Anspruch
genommen werden, sofern die Ermächtigung nicht vollständig im abgelaufenen Haushaltsjahr benötigt worden ist
GEMEINDEORDNUNG 1057
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bzw. der Höchstbetrag nicht voll ausgeschöpft worden ist. Nur dann ist es der Gemeinde möglich, noch weitere
Kredite zur Liquiditätssicherung aufzunehmen. Mit der neuen vom Rat beschlossenen Haushaltssatzung endet die
Geltungsdauer des Höchstbetrages aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr und der in der neuen Haushaltssatzung
festgelegte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung stellt die neue Obergrenze dar (vgl. § 78 Absatz 2
und § 80 Absatz 5 GO NRW).
2.2.2.2 Die Veränderung des Höchstbetrages
In einem Haushaltsjahr, in dem noch keine Haushaltssatzung in Kraft getreten ist, kann sich ergeben, dass der aus
dem Vorjahr weitergeltende Höchstbetrag in der Haushaltssatzung zur Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssi-
cherung nicht ausreichend ist und überschritten werden muss bzw. der satzungsmäßige Höchstbetrag bereits aus-
geschöpft ist. In solchen Fällen muss die Gemeinde gleichwohl ihren eingegangenen Zahlungsverpflichtungen an
Dritte nachkommen und entsprechend die Auszahlungen leisten.
Zur Aufrechterhaltung der gemeindlichen Liquidität bzw. zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen bedarf es dann
einer Veränderung der noch geltenden haushaltsmäßigen Ermächtigung in Form des festgesetzten Höchstbetrages
entsprechend dem entstandenen bzw. notwendigen Mehrbedarf. Ausgehend von der Zuständigkeit des Rates der
Gemeinde, jährlich die gemeindliche Haushaltssatzung zu erlassen, die den festgesetzten Höchstbetrag für die
Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung enthält (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 3 GO NRW), bedarf es zur
Veränderung der noch geltenden haushaltsmäßigen Ermächtigung des abgelaufenen Haushaltsjahres ebenfalls
der Beschlussfassung des Rates.
Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die gemeindliche Haushaltssatzung jedoch nicht mehr in Kraft, denn diese
Satzung gilt nur für das Haushaltsjahr (vgl. § 78 Absatz 3 Satz 1 GO NRW). Die Veränderung des in der Haushalts-
satzung enthaltenen Höchstbetrages kann daher auch nicht mehr durch eine Nachtragssatzung erfolgen. Sie darf
auch nur innerhalb der Geltungsdauer der gemeindlichen Haushaltssatzung, also bis zum Ablauf des betreffenden
Haushaltsjahres beschlossen werden (vgl. § 81 Absatz 1 Satz 1 GO NRW).
Die weitergeltende Ermächtigung über die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung ist nach Ablauf des
Haushaltsjahres nicht mehr vom Status der gemeindlichen Haushaltssatzung abhängig. Sie stellt dann eine eigen-
ständige haushaltsmäßige Ermächtigung auf gesetzlicher Grundlage dar, auch wenn der Höchstbetrag auf der
Grundlage des Beschlusses des Rates über die gemeindliche (nicht mehr geltende) Haushaltssatzung des Vorjah-
res entstanden ist bzw. deren Bestandteil war.
Die unabhängig von der Haushaltssatzung noch geltende Festsetzung des Höchstbetrages zur Aufnahme von Kre-
diten zur Liquiditätssicherung kann deshalb in der Zeit ihrer Geltung im neuen Haushaltsjahr (bis zum Erlass einer
neuen Haushaltssatzung) unter Beachtung des notwendigen Mehrbedarfs durch den Rat der Gemeinde geändert
bzw. bedarfsgerecht angepasst werden. Ein entsprechender Ratsbeschluss stellt keine satzungsrechtliche Nach-
tragssatzung nach § 81 GO NRW dar.
Durch den Beschluss wird eine einzelne Feststellung geändert, deren Weitergeltung und Bestand nach dem Ablauf
des Haushaltsjahres auf gesetzlicher Grundlage beruht und nicht auf Grundlage der nicht mehr geltenden Haus-
haltssatzung. Eine Veränderung des Höchstbetrages für Kredite zur Liquiditätssicherung durch einen einfachen
Ratsbeschluss ist daher nur in der Zeit nach Ablauf der Geltungsdauer der gemeindlichen Haushaltssatzung mög-
lich. In dieser Zeit kann deshalb in Ausnahmefällen auch eine Anpassung durch eine Dringlichkeitsentscheidung
erfolgen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür bei der Gemeinde vorliegen (vgl. § 60 GO NRW).
GEMEINDEORDNUNG 1058
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§ 89 GO NRW
2.2.3 Keine Geltung für weitere Haushaltsjahre
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung in Form des Höchstbetrages in der gemeind-
lichen Haushaltssatzung gilt grundsätzlich bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung für das dem Haushaltsjahr
folgende Jahr. Sie gilt grundsätzlich nicht darüber hinaus. Diese haushaltsrechtlich bestimmte zeitliche Begrenzung
lässt es nicht zu, dass die Gemeinde bereits im Rahmen der Geltungsdauer der Ermächtigung einen Kredit zur
Liquiditätssicherung aufnimmt, obwohl ggf. erst in künftigen Jahren ein entsprechender Zahlungsbedarf bei der
Gemeinde entstehen könnte.
Für die Gemeinde ist es nicht zulässig, innerhalb der Geltungsdauer der Ermächtigung für Liquiditätskredite bereits
"vorausschauend" neue Kreditverträge abzuschließen. Es kommt dabei nicht darauf, ob bereits im Rahmen der
mittelfristigen Finanzplanung der Gemeinde künftig ein Zahlungsbedarf entstehen könnte oder in jeder Haushalts-
satzung der Gemeinde ein Höchstbetrag zur Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung festzusetzen ist.
Diese haushaltsrechtliche Beschränkung berührt nicht die dem Kontoinhaber von der Bank eingeräumte Möglich-
keit, sein Konto bis zu einer vorher bestimmten Höhe zu überziehen (Kontokorrentkredit). Bei einem solchen Kredit
bedarf die Gemeinde erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Überziehung eines Kontos (Minusbestand) einer entspre-
chenden Ermächtigung, denn erst dann gilt ein Kontokorrentkredit als aufgenommen.
GEMEINDEORDNUNG 1059
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GEMEINDEORDNUNG 1060
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§ 90 GO NRW
§ 90
Vermögensgegenstände
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist oder wird.
(2) 1Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. 2Bei Geldanlagen ist auf eine
ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.
(3) 1Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht
braucht, veräußern. 2Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 3 sinngemäß.
(5) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
und des Landesforstgesetzes.
Erläuterungen zu § 90:
I. Allgemeines
1. Gemeindliches Vermögen und Aufgabenerfüllung
1.1 Allgemeine Grundlagen
Das gemeindliche Vermögen dient der Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben der Gemeinde. Es hat den Zweck,
Leistungen und Nutzen für den Bürger zu erbringen und dient der stetigen Aufgabenerfüllung der Gemeinde im
Sinne der Vorschrift des § 75 Absatz 1 GO NRW. Durch die Nutzenstiftung im Rahmen der örtlichen Aufgaben
ergibt sich auch die Werthaltigkeit des gemeindlichen Vermögens. Der Grundsatz der „Sicherung der Aufgabener-
füllung“ schließt daher die Verpflichtung der Gemeinde zum Erhalt und zur Pflege des benötigten Vermögens
sowie zur Erzielung der notwendigen Erträge im Haushaltsjahr ein.
Die Beurteilung des Bedarfs an Vermögen muss sich zudem an der adressatenbezogenen Betrachtung der Arten
und des Umfanges der gemeindlichen Aufgabenerfüllung ausrichten. Dadurch lässt sich der Erwerb und die Ver-
äußerung eines Vermögensgegenstandes unter unterschiedlichen Funktionen betrachten, bei denen auch die
Ziele und Zwecke der Aufgabenerfüllung von erheblicher Bedeutung sind (vgl. Abbildung 154).
GEMEINDLICHE VERMÖGENSGESCHÄFTE
- Unmittelbare Verknüpfung von Aufgabenerfüllung und Vermögensgegenstand zur Gewähr-
leistung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung.
- Eigentums- und eigene Nutzungsformen sind zulässig.
- Einfluss von wirtschaftspolitischen Gegebenheiten.
- Finanzanlagen notwendig zur Ertragserzielung.
- Nutzungsüberlassungen an Dritte, die Aufgaben für die Gemeinde erfüllen.
GEMEINDEORDNUNG 1061
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§ 90 GO NRW
GEMEINDLICHE VERMÖGENSGESCHÄFTE
- Dingliche Belastungen als eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit.
- Kein generelles Veräußerungsverbot.
- Haushaltsrecht verknüpft dingliche Rechte (Eigentum) und schuldrechtliche Bedingungen
(Finanzierung).
Abbildung 154 „Gemeindliche Vermögensgeschäfte“
Zum Vermögen der Gemeinde im haushaltsrechtlichen Sinn ist die Gesamtheit aller Sachen und Rechte zu zäh-
len, die der Gemeinde gehören oder zustehen oder deren wirtschaftlicher Eigentümer sie ist, sofern diese Güter
nicht aufgrund ausdrücklicher Vorschriften gesondert zu behandeln sind, z. B. gemeindliches Sondervermögen
nach dem im 9. Teil der Gemeindeordnung.
Das gemeindliche Haushaltsrecht orientiert sich dabei am kaufmännischen Begriff des Vermögensgegenstandes,
für den es bisher keine gesetzliche Definition und keine einheitliche Begriffsbestimmung gibt (vgl. § 33 GemHVO
NRW). Die Gemeinde muss grundsätzlich den Nachweis über eine ordnungsgemäße Verwaltung ihres Vermö-
gens, über dessen Werterhaltung und über den Substanzverzehr im Rahmen des gemeindlichen Jahresab-
schlusses erbringen. Sie muss ihr nutzbares Vermögen so ausgestalten, dass die Erfüllung aller Aufgaben nicht
beeinträchtigt wird.
Die einzelnen Vermögensgegenstände stehen zwar zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zur Verfügung, gleichwohl
gehören diese Gegenstände noch zum allgemeinen Gemeindevermögen. Entsprechend ist auch von der Ge-
meinde zu bilanzieren. Eine ausschließliche Separierung zur Erledigung bestimmter gemeindlicher Verpflichtun-
gen ist daher nicht zulässig.
Durch eine solche Maßnahme würden ggf. einzelne Vermögensgegenstände der allgemeinen Aufgabenerledi-
gung der Gemeinde in unzulässiger Weise entzogen. Das Gemeindevermögen darf deshalb z. B. nicht in Ge-
meindegliedervermögen umgewandelt werden (vgl. § 99 Absatz 3 GO NRW). Für die Vermögenslage und deren
Weiterentwicklung kommt es dabei auch auf die Ergebnisse der jährlichen Haushaltswirtschaft der Gemeinde an.
1.2 Das Ertragspotential
Die Gemeinde hat daher ihr gesamtes Vermögen unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Aufgabenerfüllung insge-
samt so zu verwalten, dass die Vermögensgegenstände durch die Bürgerinnen und Bürger entsprechend den
vorgesehenen Zwecken genutzt werden können und die Gemeindefinanzen insgesamt gesund bleiben (vgl. § 10
GO NRW). Die gemeindliche Haushaltswirtschaft sowie die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung erfordern
daher bei der Gemeinde grundsätzlich ein geeignetes gemeindliches Vermögensmanagement, das entsprechend
den örtlichen Bedürfnissen auszugestalten ist.
In einem solchen Rahmen kann der Gebrauch von Vermögensgegenständen auch zu Erträgen bei der Gemeinde
führen, auch wenn die gemeindlichen Vermögensgegenstände im Rahmen der Aufgabenerfüllung regelmäßig
dem „öffentlichen Gebrauch“ dienen. In solchen Fällen wird ggf. die Ertragswirkung nicht unmittelbar sichtbar und
einem einzelnen Vermögensgegenstand zuordenbar.
Die der Nutzung gegenüberstehende Gegenleistung der Nutzer wird oftmals pauschal und ohne konkreten Bezug
zu einem oder mehreren Vermögensgenständen erbracht, z. B. durch Steuern und Zuwendungen des Landes,
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§ 90 GO NRW
die wiederum auf Steuern beruhen. Die Bemessung solcher Gegenleistungen baut dabei auf einer Bedarfskom-
ponente hinsichtlich des Nutzungsumfanges und einer finanzwirtschaftlichen Komponente hinsichtlich der örtlich
gewünschten Finanzmitteldeckung sowie auf der vorgesehenen Verteilung der Lasten auf. Die bilanzielle Struktur
des gemeindlichen Vermögens kann dabei ein Bild zur Bedarfsdeckung liefern, aber auch für die Gemeinde dazu
beitragen, Nutzenpotentiale ertragsmäßig zu erschließen.
1.3 Die Haushaltsgrundsätze
Die gemeindliche Haushaltswirtschaft erfordert grundsätzliche Gebote und Vorgaben, denn das jährliche haus-
haltswirtschaftliche Handeln ist nicht in das Belieben der Gemeinde gestellt. Die allgemeinen und speziellen
Haushaltsgrundsätze stellen dabei Anforderungen und Regeln dar, die von der Gemeinde zu beachten sind. Die
Vorschrift des § 75 Absatz 1 GO NRW enthält daher mehrere allgemeine Verpflichtungen für die Gemeinde, die
im haushaltsrechtlichen Sinne als Haushaltsgrundsätze gelten.
Die gemeindlichen Haushaltsgrundsätze stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, die der Gemeinde im Rahmen
ihres Selbstverwaltungsrechts einen erheblichen Gestaltungsspielraum einräumen und die Anwendung des wirt-
schaftlichen Prinzips bei der gemeindlichen Aufgabenerfüllung verstärken sollen. Sie lassen sich in eine Vielzahl
von Kategorien einteilen, z. B. in Haushaltsgrundsätze für die Veranschlagung, die Ausführung und die Abrech-
nung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung stellen Haus-
haltsgrundsätze dar.
Die gemeindlichen Tatbestände oder Sachverhalte werden einerseits fachlich bestimmt und abgegrenzt. Zusätz-
lich enthalten Vorschriften in der GO NRW und in der GemHVO NRW weitere Grundsätze zur haushaltswirt-
schaftlichen Erfassung und Darstellung. Die Vorgaben hat die Gemeinde im gesamten Ablauf haushaltswirt-
schaftlichen Tätigkeiten zu beachten, und nicht nur, wenn sie die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr veran-
schlagten Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen in Anspruch nimmt.
2. Die Veränderungen des Vermögens
2.1 Der Erwerb von Vermögen
2.1.1 Allgemeine Grundlagen
Die Nutzung gemeindlicher Vermögensgegenstände entsprechend den örtlichen Aufgaben beinhaltet auch die
Beachtung der in der Vorschrift ausdrücklich enthaltenen Regelungen, dass die Gemeinde neue Vermögensge-
genstände in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur erwerben soll, sofern diese Gegenstände zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich sind oder werden. Die Beschaffung von Vermögensgegenständen durch die Gemein-
de muss daher immer aus der örtlichen Aufgabenerfüllung und den tatsächlich bestehenden örtlichen Verhältnis-
sen heraus veranlasst sein.
Der Erwerb von Vermögensgegenständen durch die Gemeinde muss darauf ausgerichtet sein, dass mit den
vorgesehenen Vermögensgegenständen die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben zweckbezogen erreicht und
auf Dauer gesichert werden kann. Die Beschaffung ist zudem unter Beachtung der einschlägigen zivilrechtlichen
Bestimmungen abzuwickeln, z. B. durch einen Kaufvertrag. Dabei sind auch die haushaltsmäßigen Möglichkeiten
zu beachten. Unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung muss die
Gemeinde in jedem Einzelfall den örtlich zulässigen Rahmen für den Erwerb bestimmen und wahren.
Die Gemeinde hat zudem zu beachten, dass durch einen (zivilrechtlichen) Kaufvertrag der Dritte als Verkäufer
einer Sache verpflichtet wird, der Gemeinde als Käufer die Sache zu übergeben und ihr das Eigentum an der
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Sache zu verschaffen (vgl. § 433 Absatz 1 BGB). Die Gemeinde als Käufer ist dabei verpflichtet, dem Dritten als
Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (vgl. § 433 Absatz 2 BGB).
Die einschlägigen Vorschriften sind nicht auf die Motive der Gemeinde für den Vermögenserwerb und auf die
möglichen Gestaltungsvarianten ab. Sie sind nur auf den formalen Vorgang des Eigentumserwerbs bzw. Eigen-
tumswechsels ausgerichtet.
Aus der haushaltsrechtlichen Vorgabe, dass die Gemeinde vorhandene Vermögensgegenstände in der Regel nur
zu ihrem vollen Wert veräußern darf, ist zudem im Umkehrschluss zu entnehmen, dass die Gemeinde benötigte
Vermögensgegenstände grundsätzlich nicht zu einem Kaufpreis über ihrem Wert erwerben darf. Ein solcher Er-
werbsvorgang ist auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten als nicht zulässig anzusehen. Bei der Anschaf-
fung von (fertig gestellten) Vermögensgegenständen ist es i. d. R. ab eigenverantwortlich festzulegenden Wert-
grenzen geboten, dass vor dem Erwerb der Gemeinde sachgerechte Bewertungen von möglichst zwei unabhän-
gigen Bewertern vorliegen (vgl. § 231 Absatz 2 KAGB).
Die Gemeinde muss beim Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland beachten, dass dann das UN-
Kaufrecht (CISG) zur Anwendung kommt. Mit dem UN-Kaufrecht besteht eine international abgestimmte und
anerkannte Grundlage für die vertragliche Gestaltung von Kaufverträgen für Waren. Dieses Recht gilt seit 1991 in
Deutschland automatisch für internationale Geschäfte. Der Verkäufer und der Käufer müssen dabei weder Kauf-
leute sein, noch müssen diese Person die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben. Das UN-
Kaufrecht kann aber von der Anwendung ausgeschlossen werden, sodass dann das nationale Zivilrecht in Form
des BGB gilt. Eine Prüfung, welches Recht zur Anwendung kommen soll, kann für die Gemeinde wichtig sein.
2.1.2 Erwerb innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“
Die Anschaffung eines Vermögensgegenstandes durch die Gemeindeverwaltung durch eine Übernahme von
einem rechtlich unselbstständigen gemeindlichen Betrieb stellt einen Vermögenserwerb durch Übertragung im
Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschriften dar. Durch derartige Geschäftsvorfälle wechselt das wirtschaftliche
Eigentum an dem betreffenden Vermögensgegenstand zwischen organisatorisch selbstständigen Einheiten in-
nerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“.
Der Status eines rechtlich unselbstständigen gemeindlichen Betriebes lässt ein Erwerbsgeschäft im zivilrechtli-
chen Sinne durch die Gemeindeverwaltung nicht zu (vgl. § 433 Absatz 1 BGB). Der Erwerbsvorgang zwischen
einem unselbstständigen Betrieb und der Gemeindeverwaltung würde dem zivilrechtlichen Verbot der Selbstkon-
traktion unterliegen. Nach dem "Konfusionsgedanken" im Zivilrecht kann eine Person, also auch die Gemeinde,
nicht gleichzeitig Verkäufer und Käufer im Rahmen einer einzelnen rechtlichen Geschäftsbeziehung sein.
Eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums von einem unselbstständigen Betrieb an die Gemeindeverwal-
tung stellt daher keine (zivilrechtliche) Veräußerung des betreffenden Vermögensgegenstandes für den Betrieb
und keinen Erwerb durch die Gemeindeverwaltung dar. Eine Einordnung als rechtliches Erwerbsgeschäft würde
für die Gemeinde erfordern, durch einen Kaufvertrag das rechtliche Eigentum an dem zu erwerbenden Vermö-
gensgegenstand von einem Dritten zu erlangen (vgl. § 433 Absatz 1 BGB). Sie müsste zudem eine Finanzleis-
tung als gleichwertige Gegenleistung erbringen.
Mit derartigen Geschäftsvorfällen wird deshalb bei der Gemeinde lediglich eine „Übertragung“ der Verfügbarkeit
über einen bestimmten Vermögensgegenstand bewirkt und kein Erwerbsgeschäft. Die Übertragungsgeschäfte
können zudem nicht dann als zulässig betrachtet werden, wenn der Leistungsaustausch zwischen zwei eigen-
ständigen Wirtschaftskreisen der Gemeinde stattfindet. Es mangelt grundsätzlich an einem rechtsfähigen Dritten
bzw. an der Vertretung des Dritten, sodass die Vermögensübertragungen innerhalb der Rechtsperson „Gemein-
de“ als "In-Sich-Geschäfte" gelten müssen.
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Bei einem „Erwerb“ innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“ stehen der Erhöhung der Vermögenswerte bei der
Gemeindeverwaltung die durch die Übernahme entstandene und auf den unselbstständigen Betrieb zu beziehen-
de Minderung seines bilanzierten Wertes gegenüber. Dadurch besteht ein „wertmäßiger“ Ausgleich innerhalb des
„internen“ Geschäfts der Gemeinde, durch den jedoch keine Gleichwertigkeit mit einem zivilrechtlichen Erwerbs-
geschäft entsteht. Für die Gemeindeverwaltung entsteht durch eine Vermögensübertragung von einem Betrieb
mit einem eigenständigen Wirtschaftskreis innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“ keine Verpflichtung zu einer
investiven Auszahlung gegenüber dem Betrieb.
2.2 Die Veräußerung von Vermögen
2.2.1 Allgemeine Grundlagen
Die Gemeinde darf ihre Vermögensgegenstände nur dann veräußern, wenn die Gegenstände zur Erfüllung der
gemeindlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden. Aus dieser haushaltsrechtlichen Rege-
lung folgt, dass sowohl bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen durch die Gemeinde stets ein konkre-
ter Zusammenhang mit der gemeindlichen Aufgabenerfüllung oder ein Anlass daraus bestehen muss. Schwer-
wiegende Umstände können ggf. Abweichungen bzw. ein örtliches Abweichen im Einzelfall von den Grundsätzen
der Soll-Vorschrift rechtfertigen.
Eine nicht vertretbare Abweichung könnte z. B. auch eine unzulässige Beihilfe oder Subventionen im Sinne des
europäischen Rechts darstellen. Die Veräußerung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes muss rechts-
wirksam im zivilrechtlichen Sinne von der Gemeinde durchgeführt werden. Davon kann nur dann ausgegangen
werden, wenn die Gemeinde ihren Vermögensgegenstand an einen rechtsfähigen Dritten als natürliche oder
juristische Person übereignet und diese Person als Erwerber das Eigentum an dem Wirtschaftsgut in zivilrechtli-
cher Hinsicht erhält.
Einer Eigentumsübertragung geht dabei der Verkauf des betreffenden Gegenstandes voraus. Die Gemeinde wird
dabei durch den Kaufvertrag als Verkäufer eines Vermögensgegenstandes verpflichtet, dem Dritten als Käufer
den Vermögensgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen (vgl. § 433 Absatz 1
BGB). Der Käufer des gemeindlichen Vermögensgegenstandes ist bei einem solchen Rechtsgeschäft verpflichtet,
der Gemeinde als Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und den gekauften Gegenstand abzunehmen
(vgl. § 433 Absatz 2 BGB).
Die Gemeinde hat grundsätzlich bei ihren Veräußerungsgeschäften die haushaltsrechtliche Vorgabe zu beachten,
dass sie nicht mehr für die Aufgabenerfüllung benötigte Vermögensgegenstände i. d. R. nur zum vollen Wert
veräußern darf. Bei der Veräußerung von bebauten oder unbebauten gemeindlichen Grundstücken kann eine
besondere Sachlage aus europäischer Sicht entstehen.
Nach Auffassung der EU soll die Veräußerung von bebauten oder unbebauten gemeindlichen Grundstücken erst
nach einem hinreichend publizierten sowie allgemeinen und bedingungsfreien Bieterverfahren durchgeführt wer-
den. Sofern dann eine Veräußerung durch die Gemeinde an den Meistbietenden oder einzigen Bieter erfolgt, geht
die EU davon aus, dass dann dieser Vorgang einen Verkauf zum Marktwert darstellt und damit keinen Anteil einer
staatlichen Beihilfe enthält.
2.2.2 Gemeindliches Vermögen und Stiftungen
Unter Beachtung der haushaltswirtschaftlichen Grundsätze muss die Gemeinde bei einer Vermögensweggabe in
jedem Einzelfall den haushaltsrechtlich zulässigen Rahmen örtlich bestimmen und einhalten. Das Gemeindever-
mögen darf daher von der Gemeinde nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stif-
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