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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 90 GO NRW


Ergebnis einer Prüfung des Finanzanlagevermittlers gehören. Der Vermittler muss für jedes Kalenderjahr die
Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen durch einen geeigneten Prüfer
prüfen lassen (vgl. § 24 Absatz 1 FinVermV). Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob
und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind und ist der für die Erlaub-
niserteilung zuständigen Behörde zu übermitteln.



2.2.6.2 Die Informationspflichten des Vermittlers

Der Vermittler muss der Gemeinde statusbezogene Informationen in Schriftform übermitteln, wenn die Gemeinde
nicht ausdrücklich eine mündliche Information wünscht (vgl. § 12 FinVermV). Vor Abschluss des Finanzgeschäf-
tes muss die Gemeinde zudem über die Risiken der angebotenen oder vom Anleger nachgefragten Finanzanlage
informiert werden. Die ihr zur Verfügung zu stellenden Informationen müssen so gefasst sein, dass die Gemeinde
als Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der Finanzanlagen verstehen und auf dieser
Grundlage ihre Anlageentscheidung treffen kann.

Die Beschreibung der Risiken kann dabei an der Art der Finanzanlage und den Kenntnissen des Anlegers ausge-
richtet werden (vgl. § 13 FinVermV). In Bezug auf Finanzanlagen hat ein Finanzanlagenvermittler im Rahmen
seiner Anlageberatung alle Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers, seine Anlageziele
und seine finanziellen Verhältnisse einzuholen, die erforderlich sind, um der Gemeinde als Anleger eine für ihn
geeignete Finanzanlage empfehlen zu können (vgl. § 16 FinVermV).

Die Gemeinde muss dabei auch über die Kosten und Nebenkosten informiert werden, z. B. über den Gesamt-
preis, den der Anleger im Zusammenhang mit der Finanzanlage und den Dienstleistungen des Vermittlers zu
zahlen hat, einschließlich aller damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Sofern dabei
ein Teil des Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen oder in einer anderen Währung als in Euro darge-
stellt ist, müssen die betreffende Währung und der anzuwendende Wechselkurs sowie die damit verbundenen
Kosten gegenüber der Gemeinde angegeben werden.



2.2.6.3 Die Auskunftspflichten der Gemeinde

Der von der Gemeinde beauftragte Vermittler hat im Rahmen seiner Anlageberatung auch Informationen über die
Kenntnisse und Erfahrungen der Gemeinde als Anleger in Bezug auf die möglichen Finanzanlagen, die Anlage-
ziele der Gemeinde und die finanziellen Verhältnisse einzuholen, die erforderlich sind, um der Gemeinde eine für
sie geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Das Ziel dabei ist, dass die vom Vermittler empfohlene Fi-
nanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht und die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstanden
und entsprechend den Anlagezielen finanziell tragbar sind.

Ein weiteres Ziel ist dabei, dass der Vermittler der Gemeinde nur solche Finanzanlagen empfehlen darf, die er
nach den ihm vorliegenden Informationen über die Gemeinde für ihn geeignet hält. In den Fällen, in denen der
Vermittler zu der Auffassung gelangt, dass die von der Gemeinde gewünschte Finanzanlage für die Gemeinde
nicht angemessen ist, hat er die Gemeinde darauf hinzuweisen. Außerdem darf der Vermittler ohne ausreichende
Informationen über die Gemeinde als Anleger der Gemeinde im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage
empfehlen (vgl. § 16 Absatz 1 Satz 4 FinVermV).

In diesem Zusammenhang hat der Vermittler vor Abschluss eines Geschäfts auch die Gemeinde auf Interessen-
konflikte hinzuweisen, die in Ausübung der Tätigkeiten zwischen ihm oder seinen Mitarbeitern und den Anlegern
oder zwischen den Anlegern bestehen können. Er hat zudem seine Informationen der Gemeinde in Textform zur
Verfügung zu stellen.




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2.2.6.4 Die Vermeidung von Interessenkonflikten

Ein Dritter als Ersteller oder Verantwortlicher von Finanzanalysen wird im Rahmen einer Beauftragung durch die
Gemeinde regelmäßig eigenverantwortlich tätig. Er muss aber über eine für seine Tätigkeit ausreichende Sach-
kunde in Form von rechtlichen und fachlichen Kenntnissen sowie über die gebotene Zuverlässigkeit verfügen,
denn Finanzanalysen sind unvoreingenommen zu erstellen. Die Verordnung über die Analyse von Finanzinstru-
menten enthält dazu besondere Vorgaben (vgl. § 2 FinAnV).

In der Finanzanalyse für die Gemeinde sind deshalb Umstände und Beziehungen, die die Unvoreingenommen-
heit gefährden und zu Interessenkonflikten führen können, anzugeben. Solche Offenlegungspflichten entstehen
aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gegebenheiten und können auch im Auftragsverhältnis der Gemeinde selbst
begründet sein. Eine Fallgestaltung werden dazu in der Finanzanalyseverordnung benannt (vgl. § 5 Absatz 2
FinAnV). In solchen Fällen müssen ggf. organisatorische und andere Vorkehrungen zur Prävention und Beseiti-
gung von Interessenkonflikten getroffen werden. Insgesamt bedarf es in der Sache einer Überwachung und Kon-
trolle, um eine unsachgemäße Einflussnahme Dritter zu verhindern.



2.2.6.5 Die Protokollpflichten

Im Rahmen der von der Gemeinde genutzten Anlageberatung muss ein Protokoll über die geführte Beratung bzw.
das Gespräch erstellt werden. Es soll dadurch für die Kunden und damit auch für die Gemeinde die Transparenz
und Nachvollziehbarkeit der Beratung vor seiner Anlageentscheidung sowie eine sachgerechte und qualitative
Beratung gewährleistet werden.

Die Gemeinde soll daher zur eigenen Sicherheit darauf achten, dass ein ausreichendes Protokoll über die Anla-
geberatung in Schriftform erstellt wird. Dieses Dokument kann in künftigen Streitfällen zudem eine Beweiskraft
erlangen. Das Protokoll soll deshalb die wesentlichen Inhalte der Beratung enthalten und das empfohlene Pro-
dukt und die dafür gegebene Begründung wiedergeben.

Für die Gemeinde ist es wichtig, darauf zu achten, dass das Protokoll vollständig ist und die Inhalte der erhalte-
nen Anlageberatung nicht unvollständig oder gar nicht wiedergegeben werden. Das Dokument sollte auch ver-
ständlich aufgebaut und verfasst sein, sodass die Gemeinde ein kundiger Geschäftspartner im Rahmen der Anla-
geberatung sein kann. Die Gemeinde sollte sich außerdem eine Ausfertigung des Protokolls ihrer Anlageberatung
eine Ausfertigung aushändigen lassen. Sie ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Protokoll zu unterzeichnen.



3. Zu Absatz 3 (Veräußerung von Vermögensgegenständen):

3.1 Zu Satz 1 (Veräußerung nicht benötigter Vermögensgegenstände):

3.1.1 Die Inhalte der Vorschrift

Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift darf die Gemeinde die in ihrem Besitz befindlichen Vermögensgegen-
stände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Diese Vorgabe beinhal-
tet das Gebot zur Prüfung, ob der Vermögensgegenstand noch zur Aufgabenerfüllung benötigt wird sowie das
grundsätzliche Verbot, einen nicht mehr benötigten Vermögensgegenstand unentgeltlich abzugeben. Ein ge-
meindlicher Vermögensgegenstand darf daher nicht einem Dritten überlassen werden, wenn der Dritte keine
gemeindlichen Aufgaben erfüllt.




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Die Gemeinde hat nicht die Aufgabe geschäftsfremde Zwecke zu unterstützen. Es können aber Sachentnahmen
und Nutzungsentnahmen aus dem gemeindlichen Vermögen ggf. erfolgen, wenn die Gemeinde eine Aufgabe
durch einen Dritten durchführen lassen will und es erst mit den Vermögensabgabe dem Dritten möglich wird, die
gemeindliche Aufgabe zu übernehmen und auf Dauer zu erfüllen. Eine Veräußerung kann auch dann infrage
kommen, wenn von der Gemeinde für den abzugebenden Vermögensgegenstand ein geeigneter Ersatz be-
schafft wird, damit die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben weiterhin gesichert ist.

Die Veräußerung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes ist jedenfalls dann als unzulässig anzusehen,
wenn der von der Gemeinde zur Veräußerung vorgesehene Vermögensgegenstand weiterhin noch zur ge-
meindlichen Aufgabenerfüllung benötigt wird. Gleichwohl enthält die haushaltsrechtliche Vorschrift kein aus-
drückliches Veräußerungsverbot für die Gemeinde für solche Fälle. Das Verbot ist aber aus dem Zusammen-
hang der für die Gemeinde getroffenen Vorgaben ableitbar.

Die "Erlaubnis", nicht benötigtes Vermögen veräußern zu dürfen, beinhaltet unter der Einbeziehung der Haus-
haltsgrundsätze "Wirtschaftlichkeit" und "Sparsamkeit" vielmehr ein Gebot für die Gemeinde, sich von den Ver-
mögensgegenständen zu trennen, die für die gemeindliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, um
die dadurch bestehende Haushaltsbelastung zu beseitigen. Dabei ist auf den einzelnen Vermögensgegenstand
und seine aufgabenbezogene Funktion abzustellen, um dessen Entbehrlichkeit beurteilen zu können.

Eine örtliche Entscheidung über eine Ersatzbeschaffung für einen genutzten Vermögensgegenstand muss ledig-
lich in die Beurteilung der Zulässigkeit der Veräußerung einbezogen werden. Ein zu veräußernder Gegenstand
kann noch nutzbar sein, entspricht aber aufgrund seines Alters nicht mehr den heutigen technischen Anforde-
rungen, z. B. ein Feuerwehrfahrzeug. Ein verbesserter technischer Stand stärkt dann die gemeindliche Aufga-
benerfüllung, verändert aber nicht die Aufgabe der Gemeinde, z. B. Brandschutz.

Die Ersatzbeschaffung stellt deshalb keinen übergeordneten Aufgabenzweck der Gemeinde dar, dem die Abga-
be eines zuvor von der Gemeinde genutzten Vermögensgegenstandes unterzuordnen ist. Sie stellt lediglich den
Anlass für die Veräußerung und den Abgang eines Vermögensgegenstandes dar und hilft bei der Klärung und
Feststellung der Entbehrlichkeit eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes. Die Vorschrift steht einerseits
auch mit der Vorschrift des § 100 Absatz 3 GO NRW als Grundsatz für die Einbringung (Abgabe) von gemeind-
lichem Vermögen in Stiftungsvermögen in unmittelbarer Verbindung.

Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde das Gemeindevermögen nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung in
Stiftungsvermögen einbringen und nur dann eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf
andere Weise nicht erreicht werden kann. Andererseits stellt die Vorschrift des § 100 Absatz 3 GO NRW kein
gesetzliches Verbot zur Abgabe von gemeindlichen Vermögensgegenständen dar, das zur Nichtigkeit des Stif-
tungsgeschäfts im Sinne des § 134 BGB führen kann.

Ein Zusammenhang besteht auch mit der Vorschrift des § 111 GO NRW über die Veräußerung von Betrieben und
Beteiligungen der Gemeinde. Danach ist die teilweise oder vollständige Veräußerung eines gemeindlichen Be-
triebes oder einer Beteiligung der Gemeinde an einer Gesellschaft sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche
die Gemeinde ihren Einfluss auf den Betrieb verliert oder vermindert, nur zulässig, wenn die für die Betreuung der
Einwohner erforderliche Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird. Ggf. bedürfen solche
gemeindlichen Rechtsgeschäfte der vorherigen Entscheidung des Rates (vgl. § 115 Absatz 2 GO NRW).




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3.1.2 Die Begriffe „Nicht braucht“ und „Veräußerung“

3.1.2.1 Der Begriff „Nicht braucht“

Der haushaltswirtschaftliche Begriff „Nicht braucht“ in der Vorschrift ist von der Gemeinde im Sinne ihrer ge-
meindlichen Aufgabenerfüllung und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auszulegen und anzu-
wenden. Mit der Anwendung des Begriffes im Sinne der Vorschrift soll die Gemeinde eine inhaltliche Prüfung
verbinden, ob der betreffende gemeindliche Vermögensgegenstand voraussichtlich zukünftig noch für die Auf-
gabenerfüllung der Gemeinde benötigt wird.

Die Vorschrift legt für eine solche Prüfung vor Ort keine besonderen Rahmenbedingungen fest. Sie beinhaltet
aber die Festlegung für die Gemeinde, dass die Abgabe von gemeindlichen Vermögensgegenständen nicht
allein unter der Zwecksetzung „Finanzierung der laufenden Verwaltungstätigkeit der Gemeinde“ erfolgen darf.
Als Ausgangslage zum Gebrauch des Begriffes bietet sich eine örtliche Betrachtung und Bewertung an, ob ein
für die Veräußerung vorgesehener gemeindlicher Vermögensgegenstand noch zum notwendigen Vermögen der
Gemeinde im Sinne der gemeindlichen Aufgabenerfüllung zu zählen ist, d. h. „betriebsnotwendig“ im haushalts-
wirtschaftlichen Sinne ist.

Von der Gemeinde bedarf es dazu einer Beurteilung, ob der betreffende Vermögensgegenstand objektiv noch
aus örtlichen Gründen im Sinne der gemeindlichen Aufgabenerfüllung genutzt werden muss. Von ihr ist zu prü-
fen, ob die Nutzbarkeit des Vermögensgegenstandes noch gegeben ist oder andere Umstände vorliegen, die
der Fortsetzung der Nutzung für die Aufgabenerfüllung der Gemeinde entgegenstehen. Bei der Beurteilung ist
auf den einzelnen Vermögensgegenstand und seine Nutzung bzw. Funktion im Rahmen der gemeindlichen
Aufgabenerfüllung abzustellen, um dessen Entbehrlichkeit beurteilen zu können.

Eine ggf. notwendig werdende Ersatzbeschaffung stellt dagegen einen eigenständigen Geschäftsvorfall für die
Gemeinde dar, auch wenn die nicht mehr mögliche Nutzung eines Vermögensgegenstandes für die gemeindli-
che Aufgabenerfüllung einen Anlass für den weiteren gemeindlichen Geschäftsvorfall darstellen kann. Die mög-
liche Ersatzbeschaffung durch die Gemeinde ist nicht allein ausschlaggebend für die Beurteilung der Zulässig-
keit einer gemeindlichen Veräußerung.

In eine örtliche Beurteilung muss z. B. auch einbezogen werden, ob ein Dritter den von der Gemeinde nicht
mehr benötigten Vermögensgegenstand braucht, weil dieser künftig oder bereits anstelle der Gemeinde die
Aufgabe erfüllt. Ein Vermögensgegenstand kann daher nicht nur wegen der Einstellung einer gemeindlichen
Aufgabe, sondern auch aufgrund einer Änderung in ihrer Erledigung für die Gemeinde entbehrlich werden. Die
Gemeinde hat den Begriff „nicht braucht“ sachgerecht auszulegen und anzuwenden sowie in der Sache eigen-
verantwortlich zu entscheiden.



3.1.2.2 Der Begriff „Veräußerung“

Der haushaltsrechtliche Begriff „Veräußerung“ in der Vorschrift umfasst bei den gemeindlichen Vermögensge-
genständen die rechtsgeschäftliche Verfügung der Gemeinde über ihren Vermögensgegenstand mit dem Ziele
der Eigentumsübertragung auf einen Dritten. Der Verzicht auf den Vermögensgegenstand durch die Gemeinde
darf dabei nicht nur rechtlich, sondern auch haushaltswirtschaftlich und im Sinne der gemeindlichen Aufgabener-
füllung nicht zu beanstanden sein.

Für die gemeindliche Veräußerung von Vermögensgegenständen im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist
grundsätzlich der Charakter des der Veräußerung zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes (Kaufvertrag, Tausch,
Schenkung) unerheblich. Der Begriff ist zudem auf die Abgabe einzelner gemeindlicher Vermögensgegenstände




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an einen Dritten ausgerichtet. Bei diesen Kriterien kommt es ausschließlich auf die gemeindliche Feststellung der
Entbehrlichkeit eines Vermögensgegenstandes an.

Der Begriff „Veräußerung“ zielt nicht allein auf den Wegfall einer wirtschaftlichen Eigentümerstellung oder den
Wegfall einer gemeindlichen Aufgabe, auch wenn dieser Sachverhalt die Veräußerung eines gemeindlichen Ver-
mögensgegenstandes auslösen kann. Andererseits ist auch nicht ausschlaggebend, ob in bilanzieller Hinsicht der
abzugebende Vermögensgegenstand Bilanz dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen war.

Ein Rechtsgeschäft der Gemeinde stellt jedoch dann keine Veräußerung im Sinne der haushaltsrechtlichen Vor-
schrift dar, wenn durch die Gemeinde ein gemeindlicher Vermögensgegenstand von der Gemeindeverwaltung an
einen rechtlich nicht selbstständigen gemeindlichen Betrieb übertragen wird und dadurch lediglich ein „anderer“
wirtschaftlicher Eigentümer besteht. Durch diese Geschäftsvorfälle wird lediglich ein Übergang des wirtschaftli-
chen Eigentums zwischen organisatorisch selbstständigen Einheiten innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“ und
keine Veräußerung im zivilrechtlichen Sinne bewirkt.



3.1.3 Das Veräußerungsgeschäft

3.1.3.1 Allgemeine Grundlagen

Die Befugnis zur Veräußerung liegt regelmäßig bei der Gemeinde, z. B. als rechtlicher Eigentümer des betreffen-
den gemeindlichen Vermögensgegenstandes. Die Gemeinde hat bei einem gewollten Veräußerungsvorgang auf
die daraus entstehenden Konsequenzen zu achten, z. B. dass ein Vertrag abgeschlossen und als Gegenwert ein
angemessener Preis festgelegt wird.

Die Gemeinde muss auch überwachen, dass fällige Zahlungen auch tatsächlich vom Vertragspartner geleistet
werden. Von einem gemeindlichen Veräußerungsvorgang kann dann allgemein ausgegangen werden, wenn
bestimmte örtliche Sachverhalte bei der Gemeinde gegeben sind. Solche gemeindlichen Sachverhalte werden
nachfolgend beispielhaft aufgezeigt (vgl. Abbildung 163).



                          DIE GEMEINDLICHE VERMÖGENSVERÄUßERUNG


             -     Die Verantwortlichen der Gemeinde haben entschieden, dass der Vermögensgegenstand
                   nicht mehr für die gemeindliche Aufgabenerfüllung benötigt wird.


             -     Die Gemeindeverwaltung hat den Verkaufsprozess und erforderliche Maßnahmen zur
                   Verwirklichung der Veräußerung eingeleitet.


              -    Der wahrscheinliche Veräußerungspreis stellt den "vollen Wert" des betreffenden ge-
                   meindlichen Vermögensgegenstandes dar (Verkaufsangebot).


              -    Der Erwerber erbringt eine gleichwertige Finanz-, Sach- oder Dienstleistung.


             -     Der Verkaufsvorgang wird nicht auf unbestimmte Zeit verschoben.

                           Abbildung 163 „Die gemeindliche Vermögensveräußerung“

Eine Veräußerung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes ist daher auch bei einer Abgabe des Vermö-
gensgegenstandes an einen Dritten gegeben, der anstelle der Gemeinde eine gemeindliche Aufgabe erfüllt. Die
Veräußerung eines Vermögensgegenstandes erfordert jedoch grundsätzlich eine (entgeltliche) Gegenleistung
des Erwerbers, denn die Gemeinde soll ihre Vermögensgegenstände i. d. R. nur zu ihrem vollen Wert abgeben.




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3.1.3.2 Das zivilrechtliche Erfordernis

Die Gemeinde darf die Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht
braucht, an Dritte veräußern. Diese Erlaubnis bezieht sich in ihrer haushaltswirtschaftlichen Grundsatzaussage
auch auf alle organisatorischen Einheiten, die Aufgaben für die Gemeinde erfüllen. Die Veräußerung durch die
Gemeinde muss dabei unter Beachtung der zivilrechtlichen Rechtslage abgewickelt werden. Sie erfordert regel-
mäßig einen Vertrag zwischen den Geschäftspartnern mit gleichwertiger Leistung und Gegenleistung wie er bei
Veräußerungen zwischen eigenständigen Rechtspersonen abzuschließen ist.

Die Gemeinde als eine einzige Rechtsperson verfügt für ihre Aufgabenerfüllung jedoch über eine Vielzahl recht-
lich unselbstständiger Betriebe mit eigenem Wirtschaftskreis. Zwischen der Gemeindeverwaltung und diesen
unselbstständigen Betrieben sowie zwischen den Betrieben können auch nicht nur aus wirtschaftlichen Gesichts-
punkten heraus eigenständige Geschäftsbeziehungen bestehen. Ein Gegenstand derartiger Geschäftsbeziehun-
gen kann auch der Erwerb oder die Veräußerung von gemeindlichen Vermögensgegenständen sein.

Die Abgabe von Vermögensgegenständen durch die Gemeindeverwaltung an einen unselbstständigen Betrieb
begründet jedoch keine Veräußerung im zivilrechtlichen Sinne. In der zivilrechtlich geprägten Geschäftstätigkeit
ist der "Konfusionsgedanke" zu beachten, wonach eine Person, also auch die Gemeinde, nicht gleichzeitig Ver-
käufer und Käufer im Rahmen einer einzelnen Geschäftsbeziehung sein kann. Entsprechend kann es bei ge-
meindlichen „Veräußerungs- und Erwerbsgeschäften“ zwischen der Gemeindeverwaltung und unselbstständigen
Betrieben sowie zwischen diesen Betrieben keinen zivilrechtlich ausgestalteten Leistungsaustausch geben.



3.1.3.3 Veräußerung innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“

Ein Rechtsgeschäft der Gemeinde stellt auch dann eine Veräußerung im Sinne der haushaltsrechtlichen Vor-
schrift dar, wenn durch die Gemeinde ein gemeindlicher Vermögensgegenstand von der Gemeindeverwaltung an
einem gemeindlichen Betrieb übertragen wird. Durch diesen Geschäftsvorfall wird ein Übergang des wirtschaftli-
chen Eigentums zwischen organisatorisch selbstständigen Einheiten innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“
bzw. eine „Übertragung“ der Verfügbarkeit über den ausgewählten Vermögensgegenstand bewirkt, dem eine
Finanzleistung als Gegenleistung des Erwerbers gegenübersteht.

Der Betrieb stellt jedoch keine eigenständige Rechtsperson dar (vgl. § 114 GO NRW). Ein Erwerbs- oder Veräu-
ßerungsvorgang eines Betriebes mit der Gemeindeverwaltung würde dem zivilrechtlichen Verbot der Selbstkon-
traktion unterliegen. Nach dem "Konfusionsgedanken" kann eine Person, also auch die Gemeinde, nicht gleich-
zeitig Verkäufer und Käufer im Rahmen einer einzelnen Geschäftsbeziehung sein. Die Übertragungsgeschäfte
sollen dann nicht als unzulässige "In-Sich-Geschäfte" betrachtet werden, wenn der Leistungsaustausch zwischen
zwei eigenständigen Wirtschaftskreisen der Gemeinde stattfindet, auch wenn es grundsätzlich an einem rechts-
fähigen Dritten bzw. an der Vertretung des Dritten mangelt.

Einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums von der Gemeindeverwaltung an einen unselbstständigen
Betrieb stellt keine (zivilrechtliche) Veräußerung des betreffenden Vermögensgegenstandes dar. Eine Einord-
nung als rechtliches Veräußerungsgeschäfts würde für die Gemeinde erfordern, durch einen Kaufvertrag das
rechtliche Eigentum an dem zu veräußernden Vermögensgegenstand an einen Dritten abzugeben (vgl. § 433
Absatz 1 BGB). Eine Pflicht zur Anwendung des Zivilrechts in derartigen gemeindlichen Geschäftsvorfällen ist
haushaltsrechtlich jedoch nicht bestimmt worden.

Bei einer Veräußerung innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“ stehen der Reduzierung von Vermögenswerten
bei der Gemeindeverwaltung die durch die Übernahme entstandene und auf den unselbstständigen Betrieb zu




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beziehende Erhöhung seines bilanzierten Wertes gegenüber. Trotz der notwendigen Gleichwertigkeit des „inter-
nen“ Geschäfts liegt bei der Gemeinde kein zivilrechtliches Erwerbsgeschäft vor. Für die Gemeindeverwaltung
entsteht dadurch aber innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“ eine investive Einzahlung von dem Betrieb mit
einem eigenständigen Wirtschaftskreis.



3.1.4 Die Gegenleistung

Die gemeindlichen Vermögensgegenstände dienen der Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben der Gemeinde. Mit
ihrer Verwendung sollen Leistungen und Nutzen für den Bürger erbracht werden. Durch die Nutzenstiftung im
Rahmen der örtlichen Aufgaben ergibt sich auch die Werthaltigkeit des gemeindlichen Vermögens. In diesem
Zusammenhang steht auch der Grundsatz „Sicherung der Aufgabenerfüllung“. Er schließt nicht nur die Verpflich-
tung der Gemeinde zum wertmäßigen Erhalt und zur Pflege des benötigten Vermögens ein. Die Gemeinde darf
deshalb ihre Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußern.

Unter diesem Begriff ist dabei nicht nur der Wert zu verstehen, der sich bei der Veräußerung eines Vermögens-
gegenstandes unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit und unter voller Ausnutzung aller Möglichkeiten am
Markt erzielen lässt (Verkehrswert). Er enthält auch die Maßgabe, die nicht benötigten Vermögensgegenstände
nur gegen eine angemessene Gegenleistung abzugeben, die z. B. durch eine Finanzleistung oder eine Sachleis-
tung erbracht werden kann.

Vor dem Abschluss eines Vertrages über die Veräußerung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes muss
die Gemeinde daher die vorgesehene Gegenleistung bewerten und feststellen, ob die Gegenleistung für die ge-
meindliche Aufgabenerfüllung geeignet und zweckmäßig ist. Bei einem Tauschgeschäft muss das von der Ge-
meinde zu übernehmende Tauschgut zudem für ihre Aufgabenerfüllung benötigt werden. Ein besonderer örtlicher
Abwägungsprozess ist ggf. bei der Gemeinde erforderlich, wenn der Dritte die Gegenleistung in Form einer
Dienstleistung erbringen will.

Über die Form und den Umfang der möglichen Gegenleistung bei einem abzugebenden Vermögensgegenstand
steht der Gemeinde ein Ermessenspielraum zu. Sie muss dabei besonders die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit berücksichtigen, denn die nicht mehr erforderlichen Nutzungskosten von Vermögensgegen-
ständen und andere örtliche Bedingungen und Verhältnisse können auch die Art der Gegenleistung bei der Ver-
äußerung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes beeinflussen. Sie müssen auch bei der Vertragsgestal-
tung eine entsprechende Berücksichtigung finden.



3.1.5 Die Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen

3.1.5.1 Allgemeine Sachlage

Die Gemeinde besitzt vielfach noch Vermögensgegenstände zu dauernden Aufgabenerfüllung und als Anlage-
vermögen bilanziert, die sie aber zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr braucht. Sie strebt bei solchen Vermö-
gensgegenständen zwar eine adäquate Veräußerung an, muss aber oftmals erleben, dass ein Veräußerungser-
lös nur unter dem in der Bilanz ausgewiesenen Buchwert erzielbar ist. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten
ist es vielfach jedoch angezeigt, diese gemeindlichen Vermögensgegenstände zu veräußern.

Derartige Veräußerungsgeschäfte führen dann zu Aufwendungen für die Gemeinde, weil der Veräußerungserlös
für ein bebautes Grundstück nicht die Summe der Buchwerte für den Grund und Boden und das Gebäude er-
reicht. Ggf. kann sich auch ein Ertrag ergeben, wenn z. B. das Gebäude fast vollständig abgeschrieben ist und
der Buchwert des Grund und Bodens der Gemeinde niedriger als der Verkehrswert ist. In einem Beispiel wird
nachfolgend aufgezeigt, bei dem die Nutzung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes ca. Mitte des Jahres




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2015 aufgegeben und gleichzeitig die Entscheidung zur Veräußerung getroffen wird. Der Verkauf wird im Jahre
2016 abgewickelt (vgl. Abbildung 164).



                      DIE VERÄUßERUNG EINES BEBAUTEN GRUNDSTÜCKES


                                        Boden-        Gebäude-                  Ergebnis-       Allgemeine
           Sachverhalte                                              Summe
                                         wert           wert                    rechnung         Rücklage

       Buchwert am 31.12.2014             250.000        500.000      750.000         ------           ------


      Planmäßige Abschreibung
                                            -------       50.000       50.000       50.000            -------
          (6 Monate in 2015)


            Zwischenwert                  250.000        450.000      700.000         -------         -------


          Veräußerungswert                                                            -------         -------
                                          300.000        200.000      500.000

             Abwertung
                                            -------      250.000      250.000         -------       250.000
        auf Veräußerungswert


       Buchwert am 31.12.2015
                                          250.000        200.000      450.000         -------         -------

         Veräußerungserlös                  -------        -------    580.000         -------         -------


       Ertrag aus Veräußerung
                                            -------        -------    130.000         -------       130.000

                        Abbildung 164 „Die Veräußerung eines bebauten Grundstückes“

Die Erträge und Aufwendungen aus den Veräußerungsgeschäften hat die Gemeinde unmittelbar mit der allge-
meinen Rücklage verrechnen. Dazu benennt die haushaltsrechtliche Vorschrift ausdrücklich den Abgang und die
Veräußerung von Vermögensgegenständen, die für die gemeindliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt
werden (vgl. § 43 Absatz 3 GemHVO NRW). Aus anderen gemeindlichen Geschäftsvorfällen erzielbare Erträge
und entstehende Aufwendungen, können wegen des ausdrücklich abgegrenzten gemeindlichen Vermögens nicht
in gleicher haushaltswirtschaftlicher Verfahrensweise behandelt werden.



3.1.5.2 Die bilanzielle Betroffenheit

3.1.5.2.1 Die Zuordnung zum Anlagevermögen

Die gemeindlichen Vermögensgegenstände, die der Gemeinde zur dauernden Aufgabenerfüllung zur Verfügung
stehen und deren wirtschaftlicher Eigentümer sie mindestens ist, hat die Gemeinde als Sachanlagen im Anlage-
vermögen in ihrer Bilanz zu aktivieren (vgl. § 33 und § 41 Absatz 3 GemHVO NRW). Diese Abgrenzung wird
einerseits durch die Bilanzierungsvorgaben bestimmt. Sie ist andererseits auch dadurch geboten, dass Aufwen-
dungen aus dem Abgang und der Veräußerung von Vermögensgegenständen regelmäßig nicht zulasten der
laufenden Verwaltungstätigkeit der Gemeinde in der gemeindlichen Ergebnisrechnung erfasst werden sollen.

Vom Abgang und der Veräußerung von Vermögensgegenständen, die von der Gemeinde zur Erfüllung ihrer
Aufgaben in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden, ist daher i. d. R. das bilanzierte Anlagevermögen der
Gemeinde und nicht das gemeindliche Umlaufvermögen betroffen. Beim gemeindlichen Umlaufvermögen be-




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steht dagegen bereits aus seiner bilanziellen Zwecksetzung eine enge Verbindung zur laufenden Verwaltungstä-
tigkeit der Gemeinde (vgl. § 41 Absatz 3 Nummer 2 GemHVO NRW).

Dem Umlaufvermögen in der gemeindlichen Bilanz sind daher die gemeindlichen Vermögensgegenstände zuzu-
ordnen, die zum Verbrauch im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde bestimmt sind. Aufgrund dessen
kann es bei der Gemeinde auch bilanzielle Umschichtung zwischen dem gemeindlichen Anlagevermögen und
dem Umlaufvermögen geben, wenn z. B. ein gemeindlicher Vermögensgegenstand nicht mehr für die Aufgaben-
erfüllung der Gemeinde genutzt wird, aber kurzfristig nicht veräußerbar ist, jedoch veräußert werden soll.



3.1.5.2.2 Die Umschichtung ins Umlaufvermögen

Eine Umschichtung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes ins Umlaufvermögen aus dem Anlass, aus
seiner Veräußerung erzielbare Erträge der laufenden Verwaltungstätigkeit der Gemeinde zuzurechnen, kann i. d.
R. nicht als sachgerecht angesehen werden (vgl. § 43 Absatz 3 GemHVO NRW). Der bilanzielle Vorgang dürfte
ggf. auch nicht zum erwünschten Erfolg im Sinne einer Ertragserzielung führen. Der Umschichtung ins Umlauf-
vermögen muss regelmäßig eine neue zeitbezogene Bewertung des betreffenden gemeindlichen Vermögensge-
genstandes vorausgehen.

Für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens hat die Gemeinde immer den Wert zu ermitteln, der sich aus
einem beizulegenden Wert zum Abschlussstichtag ergibt (vgl. § 35 Absatz 7 GemHVO NRW). Sie muss dabei
das strenge Niederstwertprinzip beachten. Der bilanzielle Vorgang einer Umschichtung vom Anlagevermögen ins
Umlaufvermögen der Gemeinde kann dabei zu gemeindlichen Aufwendungen führen, die von der Gemeinde in
ihre Ergebnisrechnung einzubeziehen sind. Sie stehen daher immer den ggf. aus einer Veräußerung erzielbaren
Erträgen gegenüber.

Der Vorgang einer bilanziellen Umschichtung stellt für die Gemeinde einen eigenständigen und eigenverantwortli-
chen Geschäftsvorfall dar. Die bilanzielle Umschichtung eines Vermögensgegenstandes aus Anlass seiner Ver-
äußerung ist haushaltsrechtlich keine zu erfüllende Voraussetzung für die Abgabe eines gemeindlichen Vermö-
gensgegenstandes. Der Vorgang ist auch aus haushaltswirtschaftlichen und aus bilanziellen Gründen nicht für
den gemeindlichen Geschäftsvorfall erforderlich. Die Gemeinde hat daher im Einzelfall zu prüfen und zu ent-
scheiden, ob unter Beachtung der einschlägigen Bilanzierungs- und Bewertungsvorgaben die Umschichtung
eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes ins Umlaufvermögen vor seiner Veräußerung geboten ist.



3.1.5.3 Das Verrechnungsgebot

Die Aufwendungen aus der örtlichen Veräußerung eines Vermögensgegenstandes können ohne Verschuldungen
der Gemeinde entstehen. Solche Aufwendungen müssen daher nicht automatisch immer zulasten der laufenden
Verwaltungstätigkeit der Gemeinde gehen bzw. ihr immer zuzurechnen sein. Es ist deshalb haushaltsrechtlich
sachgerecht, die entstehenden Aufwendungen aus Vermögensveräußerungen, die entstehen können, wenn die
Gemeinde einen Vermögensgegenstand zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht mehr braucht,
unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen (vgl. § 43 Absatz 3 Satz 1 GemHVO NRW).

Solche Aufwendungen für die Gemeinde sollen sich dann auch nicht auf das Jahresergebnis in der gemeindli-
chen Ergebnisrechnung auswirken. Unter Berücksichtigung aller öffentlich-rechtlichen Einheiten des kommunalen
Bereichs in NRW, die eine selbstständige und eigenverantwortliche Haushaltswirtschaft führen und bei denen
zum Teil wirtschaftliche Beziehungen untereinander bestehen, z. B. bei Umlageverbänden, hat es der Gesetzge-
ber als geboten angesehen, die möglicherweise aus den dargestellten Veräußerungsgeschäften erzielbaren
Erträge haushaltswirtschaftlich in der gleichen Art und Weise zu behandeln.




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Die Gemeinde hat daher auch die aus den dargestellten Veräußerungsgeschäften erzielten Erträge unmittelbar
der Allgemeinen Rücklage im Bilanzbereich „Eigenkapital“ in der gemeindlichen Bilanz zuzuführen. Sie muss
dazu sowie zur Verrechnung der Aufwendungen eigenverantwortlich entscheiden, ob in ihrer Finanzbuchhaltung
ggf. Unterkonten zum Bestandskonto „Allgemeine Rücklage“ eingerichtet werden sollen.

Ein Anlass zur Einrichtung solcher Konten ist, dass die Gemeinde auch bei solchen gemeindlichen Geschäftsvor-
fällen nicht auf die gebotene Transparenz über alle ihre Erträge und Aufwendungen im Haushaltsjahr verzichten
darf. Sie ist deswegen einerseits verpflichtet, die Verrechnungen von Erträgen und Aufwendungen aus dem Ab-
gang und der Veräußerung von Vermögensgegenständen im Anhang zu erläutern (vgl. § 43 Absatz 3 Satz 2
GemHVO NRW). Andererseits muss die Gemeinde die erzielten Erträge und entstandenen Aufwendungen in
ihrer Ergebnisrechnung nachrichtlich nach dem Jahresergebnis ausweisen (vgl. § 38 Absatz 3 GemHVO NRW).



3.1.5.4 Das Transparenzgebot

Die Gemeinde hat die Verpflichtung, erzielbare Erträge und entstehende Aufwendungen aus dem Abgang und
der Veräußerung von Vermögensgegenständen in ihrer Ergebnisrechnung nachrichtlich nach dem Jahresergeb-
nis ausweisen (vgl. § 38 Absatz 3 GemHVO NRW). Diese Vorgabe hat eine besondere haushaltswirtschaftliche
Bedeutung, denn das Erreichen des jährlichen Haushaltsausgleichs „in der Rechnung nach § 75 Absatz 2 Satz 1
GO NRW“ wird an dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis gemessen.

Diese haushaltsrechtliche Vorgabe sowie die Festlegung, Aufwendungen aus den benannten Veräußerungsge-
schäften und aus Abgängen sowie aus Wertveränderungen von Finanzanlagen nicht der laufenden Verwaltungs-
tätigkeit der Gemeinde zuzuordnen, erfordert das Aufzeigen der Erträge und Aufwendungen in der Ergebnisrech-
nung, aber wegen der Bedingungen für den Haushaltsausgleich, erst nach dem Ausweis des Jahresergebnisses.

Dem Transparenzgebot und dem Gebot der wirtschaftlichen Zurechnung zum Haushaltsjahr nach § 11 Absatz 2
GemHVO NRW muss die Gemeinde auch bei Geschäftsvorfällen nachkommen, die voraussichtlich im neuen
Haushaltsjahr entstehen werden. Die Vorgabe für den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen u. a. aus dem
Abgang und der Veräußerung von Vermögensgegenständen ist zwar nur in die haushaltsrechtlichen Regelungen
für die gemeindliche Ergebnisrechnung eingebaut worden, sie wirkt sich gleichwohl auch unmittelbar auf die Er-
gebnisplanung der Gemeinde aus.

Die Gemeinde hat daher auch ohne eine ergänzende ausdrückliche Regelung für die Ergebnisplanung in § 2
GemHVO NRW bereits aufgrund der allgemeinen Haushaltsgrundsätze die benannten Erträge und Aufwendun-
gen auch in ihrem Ergebnisplan zu veranschlagen. Das Gebot der Veranschlagung im gemeindlichen Haushalts-
plan besteht jedoch mit der Einschränkung, die entsprechenden gemeindlichen Geschäftsvorfälle müssen soweit
gediehen sein, dass im neuen Haushaltsjahr voraussichtlich derartige Aufwendungen für die Gemeinde entstehen
und Erträge erzielbar sind.



3.1.5.5 Die Einbeziehung von Sonderposten

Die Gemeinde hat bei der Veräußerung eines bezuschussten gemeindlichen Vermögensgegenstandes auch den
mit diesem Vermögensgegenstand „verbundenen“ Sonderposten aus ihrer Bilanz abzusetzen bzw. nicht mehr zu
bilanzieren. Sie hat dabei zu berücksichtigen, dass im Ergebnis die Auflösung des Sonderpostens regelmäßig
ertragswirksam erfolgte, sodass auch bei der Veräußerung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes der
restliche Bestand des Sonderpostens in gleicher Art und Weise aufzulösen ist.

In den Fällen der Veräußerung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes ist jedoch grundsätzlich keine
ergebniswirksame Auflösung des betreffenden Sonderpostens über die Ergebnisrechnung des betreffenden




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