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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 94 GO NRW
ze einer zulässigen Aufgabenübertragung durch die Gemeinde überschritten. Die örtliche Entscheidung ist daher
immer auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und nicht auf der Grundlage des gemeindli-
chen Haushaltsrechts zu beurteilen. Außerdem darf die Gemeinde sich durch ihre örtlichen Entscheidungen nicht
aus ihrer Gesamtverantwortung für diese Aufgaben selbst entlassen.
2.3 Die Auswirkungen des Verbots
Das Verbot der Übertragung von Aufgaben der Zwangsvollstreckung an einen Dritten bewirkt im Übrigen, dass
sich in den Fällen, in denen ein Dritter als nicht öffentliche Stelle die organisatorische und technische Abwicklung
im Rahmen einer Datenverarbeitung übernimmt, es sich um eine Aufgabe einer Datenverarbeitung im Auftrag
handelt (vgl. § 11 DSG NRW). Die inhaltliche Verantwortung für die Aufgabenerfüllung verbleibt dabei bei der
Gemeinde als Auftraggeber. Von der Gemeinde ist dazu zu beachten, dass in diesem Auftragsverhältnis das
Steuergeheimnis gewahrt bleiben muss (vgl. § 30 AO und § 12 Absatz 1 Nummer 1c KAG NRW).
Die Einhaltung des Steuergeheimnisses ist gefährdet, wenn Steuerdaten der Gemeinde von privaten Dritten
verarbeitet werden dürften, auch wenn Datensicherungsmaßnahmen erfolgt sind. Es muss ausgeschlossen sein,
dass dem Dritten ggf. Daten bekannt und von ihm weiterverarbeitet werden, die dem Steuergeheimnis unterlie-
gen. Nur auf die Benennung der Art und des Grundes einer Forderung zu verzichten, reicht allein nicht aus, denn
zahlungspflichtige Schuldner hinterfragen gemeindliche Forderungen, wenn ihnen keine Einzelheiten zu der For-
derungsart und dem Inhalt bzw. des Grundes und/oder der Höhe der Zahlungspflicht mitgeteilt werden. Außer-
dem besteht weder im KAG noch in der AO eine gesetzliche Regelung zur Datenverarbeitung durch Dritte im
Auftrag der Gemeinde.
2.4 Der Einsatz von Verwaltungshelfern
Im Zusammenhang mit den Aufgaben gemeindlicher Vollstreckungsbehörden ist deren Unterstützung durch pri-
vate Verwaltungshelfer nur in engen Grenzen möglich. Die Aufgaben der Verwaltungshelfer dürfen keine Maß-
nahmen der Zwangsvollstreckung sein oder sich als derartige Maßnahmen erweisen. Bei einem möglichen Ein-
satz muss jede Gemeinde zuvor in eigener Verantwortung und in jedem Einzelfall gesondert prüfen, ob die Vo-
raussetzungen für die Einschaltung eines Dritten als Verwaltungshelfer gegeben sind.
Die Gemeinde muss auch bei der Vollstreckung von eigenen Forderungen, die nicht dem gesetzlichen Steuerge-
heimnis oder dem Sozialdatengeheimnis unterliegen, sicherstellen, dass vorgesehene an Verwaltungshelfer zu
übertragende Aufgaben nicht dem „Kernbereich der originären staatlichen Aufgaben“ zuzuordnen sind, wenn bei
diesen Aufgaben ein Zusammenhang mit dem Forderungseinzug bestehen könnte. Derartige Aufgaben dürfen
weder ganz noch zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgt werden.
Dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Daten dürfen nicht an den Verwaltungshelfer weitergegeben
werden. In den vertraglichen Vereinbarungen müssen zur Datenverarbeitung durch Verwaltungshelfer ausdrück-
lich und detailliert die Hilfs- und Unterstützungsleistungen für die Gemeinde als Auftraggeber festgelegt sein. Sie
müssen so gefasst sein, dass eine dauerhafte Nutzung, Speicherung oder Vermischung von Schuldnerdaten der
Gemeinde mit Daten der Verwaltungshelfer tatsächlich ausgeschlossen ist.
In diesem Zusammenhang ist die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, alle eigenen Möglichkeiten zur Zwangs-
vollstreckung auszuschöpfen. Sie muss neben der Nutzung sämtlicher zur Verfügung stehender Vollstreckungs-
methoden auch organisatorische Maßnahmen in Betracht ziehen, um die Möglichkeiten auszuschöpfen, z. B. den
Einsatz von „Universalvollstreckern“ prüfen, die sowohl im Innen- als auch im Außendienst tätig werden können.
GEMEINDEORDNUNG 1247
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§ 94 GO NRW
3. Zu Satz 3 (Geschäftsbesorgung in öffentlich-rechtlicher Form):
In den Fällen, in denen die Gemeinde ihre Finanzbuchhaltung ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der
Gemeindeverwaltung besorgen lässt, bleiben die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar-
beit (GkG) unberührt. Mit diesem Gesetz soll die Erledigung gemeindlicher Aufgaben gesichert werden, wenn
eine Gemeinde nicht oder nicht erfolgreich wahrgenommen werden kann. Ein Anlass dafür kann sein, dass eine
Aufgabe die Leistungskraft einer Gemeinde übersteigt oder dass Sachzwänge bestehen, die zu Interesse an
einer gemeinsamen Erledigung der Aufgabe zusammen mit einer anderen Gemeinde führen.
Das Gesetz hält unterschiedliche Formen für die gemeindliche Zusammenarbeit bereit. Es können z. B. die Ge-
meinden die Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften des Geset-
zes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auch gemeinsam wahrnehmen. Diese Möglichkeit besteht jedoch
nicht, wenn durch ein Gesetz eine besondere Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben oder die ge-
meinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen ist.
In solchen Fällen können zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben ggf. auch Arbeitsgemeinschaften be-
gründet, Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet sowie öffentlich-rechtliche Vereinba-
rungen für besondere Fälle geschlossen werden. Die Befugnis zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben
die Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts zu benutzen bleibt dabei unberührt.
Die Verpflichtung eines Dritten, die Aufgaben der gemeindlichen Finanzbuchhaltung zu erledigen, darf nicht dazu
führen, dass auch das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben vollständig an ihn übergehen. Von der
Gemeinde muss bei der Beauftragung Dritter daher sichergestellt werden, dass bei der Wahrnehmung einer ge-
meindlichen Aufgabe (Geschäftsbesorgung), die Rechte und Pflichten der Gemeinde als Träger der Aufgabe
unberührt bleiben (vgl. § 23 Absatz 2 Satz 2 GkG NRW).
GEMEINDEORDNUNG 1248
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§ 95 GO NRW
§ 95
Jahresabschluss
(1) 1Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das
Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. 2Er muss unter Beachtung der Grunds-
ätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. 3Der Jahresabschluss besteht
aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. 4Ihm ist ein
Lagebericht beizufügen.
(2) 1Am Schluss des Lageberichtes sind für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands nach § 70, soweit dieser
nicht zu bilden ist für den Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die Perso-
nen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben,
1. der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,
2. der ausgeübte Beruf,
3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktienge-
setzes,
4. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-
rechtlicher oder privatrechtlicher Form,
5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.
2§ 43 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 gelten entsprechend.
(3) 1Der Entwurf des Jahresabschlusses wird vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung
vorgelegt. 2Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zu. 3Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der
Kämmerer dazu eine Stellungnahme abgeben. 4Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der Bürgermeis-
ter die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Rat vorzulegen.
Erläuterungen zu § 95:
I. Allgemeines
1. Die Jahresabschlussvorschriften
1.1 Die Zwecke des Jahresabschlusses
Aus dem Recht des Rates der Gemeinde, die Rahmenbedingungen für die gemeindliche Haushaltswirtschaft
durch eine jährliche Haushaltssatzung festzulegen, ergibt sich nach Ablauf des Haushaltsjahres die Notwendig-
keit einer Haushaltsabrechnung durch einen Jahresabschluss und eine entsprechende Unterrichtungspflicht des
Bürgermeisters gegenüber dem Rat der Gemeinde (vgl. § 41 GO NRW). Der Jahresabschluss soll dabei die Rea-
lität der gemeindlichen Haushaltswirtschaft nach bestimmten Regeln zum Abschlussstichtag glaubwürdig abbil-
den. Er stellt keinen Jahresbericht der Gemeindeverwaltung über ihre Aufgabenerledigung im Haushaltsjahr dar,
auch wenn dem Bürgermeister eine grundsätzliche „Berichtspflicht“ gegenüber dem Rat obliegt.
Der Jahresabschluss dient zudem der Kommunikation mit den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirt-
schaft, denn er soll sachgerechte Informationen über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde bereitstellen, die für
die Adressaten nützlich sind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Er liefert daher z. B. Informationen
über Vermögen, Schulden, über Erträge und Aufwendungen sowie über die Zahlungen und die Liquidität der
Gemeinde. Der Abschluss muss in vollständiger Form aufgestellt werden, denn durch ihn kann ein Nachweis über
die Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr geführt werden.
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§ 95 GO NRW
Dem Bürgermeister als Verantwortlichen für die Gemeindeverwaltung obliegt die besondere Pflicht, nach dem
Ende seines auf das Haushaltsjahr begrenzten Auftrages, die Haushaltswirtschaft der Gemeinde nach der gel-
tenden Haushaltssatzung zu führen, über die Art und Weise sowie die Ergebnisse der tatsächlichen Ausführung
im Haushaltsjahr gegenüber dem Rat sachgerecht Rechenschaft in Form des gemeindlichen Jahresabschlusses
abzulegen. Seine Nachweispflichten hat der Bürgermeister gegenüber dem Rat zu erfüllen. Sie erstrecken sich
auf die gesamte Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr (vgl. Abbildung 209).
DER NACHWEIS ÜBER DIE HAUSHALTSWIRTSCHAFT
- Nachweis über die Ausführung seines Auftrages, die für das Haushaltsjahr geplante Haushalts-
wirtschaft umzusetzen.
- Nachweis über das Jahresergebnis, das aus der Ausführung der Haushaltswirtschaft im Haus-
haltsjahr unter Berücksichtigung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung tatsächlich erreicht wor-
den ist.
- Nachweis über die Erreichung der für das Haushaltsjahr gesetzten Ziele mithilfe der Messung
der Zielerreichung durch Leistungskennzahlen.
- Nachweis der Auswirkungen der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr auf das Vermögen und
die Schulden der Gemeinde.
- Bestätigung des aufgestellten Entwurfs des Jahresabschlusses, dass dieser Abschluss ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Fi-
nanzlage der Gemeinde vermittelt.
- Aufstellung eines Lageberichts, in dem die Ergebnisse des Jahresabschlusses und die entstan-
dene wirtschaftliche Lage der Gemeinde unter Berücksichtigung der Aufgabenerfüllung beurteilt
und die Chancen und Risiken für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde einge-
schätzt werden.
- Örtlich bedingte Buchungsschritte.
Abbildung 292 „Die Nachweispflichten des Bürgermeisters“
Der gemeindliche Jahresabschluss ist bezogen auf den Abschlussstichtag (31. Dezember) aufzustellen. Er baut
auf der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr auf, deren Ergebnisse, bezogen auf
den Abschlussstichtag, in der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung sowie in der Bilanz nachgewiesen bzw.
dargestellt werden müssen (vgl. §§ 38, 39 und 41 GemHVO NRW). Mit diesen drei Bestandteilen soll der Jahres-
abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die gemeindliche Haushaltswirtschaft im
abgelaufenen Haushaltsjahr und die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln.
Die dafür notwendige Ergebnisdarstellung muss zutreffend sowie möglichst objektiv und willkürfrei sein. Es soll
dabei einerseits keine „Informationsüberflutung“ für die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ent-
stehen. Andererseits darf das Weglassen von Informationen nicht zu falschen Schlüssen und Entscheidungen der
Adressaten führen. Bei der Rechnungslegung im Rahmen des Jahresabschlusses müssen alle dafür bestimmten
Ziele und Zwecke sowie die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
Von der Gemeinde sind die Haushaltsgrundsätze zu beachten, z. B. das Vollständigkeitsgebot. Dieses Gebot
bedingt für die gemeindliche Bilanz, dass darin sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden der Gemeinde
sowie die Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen sind. Für die Ergebnisrechnung der Gemeinde folgt daraus,
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dass diese die Aufwendungen und Erträge der Gemeinde zu enthalten hat, die dem abgelaufenen Haushaltsjahr
wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Finanzrechnung der Gemeinde muss alle Zahlungsströme der Gemeinde
aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr nachweisen, die kassenmäßig als Einzahlungen eingegangen oder als
Auszahlungen geleistet worden sind. Durch den Jahresabschluss der Gemeinde kann dann eine zutreffende
Rechenschaft über das abgelaufene Haushaltsjahr und die Ausführung des Haushaltsplans erreicht werden.
Die Verantwortlichen in der Gemeinde müssen aber auch die Informationen, die der gemeindliche Jahresab-
schluss über die gemeindliche Haushaltswirtschaft und das Vermögen und die Schulden der Gemeinde bietet,
tatsächlich zur Kenntnis nehmen und bezogen auf ihre Arbeit und Verantwortung beurteilen. Die Aufstellung des
Entwurfs des Jahresabschlusses durch den Kämmerer, die Bestätigung durch den Bürgermeister und die Fest-
stellung des Jahresabschlusses durch den Rat haben daher keinen Selbstzweck. Die Verantwortlichen können
dadurch gleichzeitig überprüfen, ob die Steuerung der Gemeinde sachgerecht ausgestaltet und ausreichend auf
die Ziele und Zwecke der gemeindlichen Aufgabenerfüllung sowie deren Sicherung ausgerichtet ist.
Die näheren Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde ergeben sich aus dem gesamten System der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Sie bilden auch die Grundlage, um zusammen mit den Jahresabschlüssen
der gemeindlichen Betriebe einen Gesamtabschluss zu erreichen. Der Jahresabschluss ist deswegen dominant
gegenüber dem gemeindlichen Gesamtabschluss, weil er durch die haushaltsrechtlich bestimmte Verpflichtung
der Gemeinde den „Ausgleich (auch) in der Rechnung“ zu erreichen, in das gemeindliche Haushaltsausgleichs-
system integriert worden ist (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW).
Der jährliche Abschlussstichtag (31. Dezember), der für den gemeindlichen Jahresabschluss und den Gesamtab-
schluss gilt, stellt hinsichtlich der gemeindlichen Haushaltswirtschaft keinen willkürlichen Schnitt durch das Ver-
waltungshandeln bzw. die Geschäftstätigkeit der Gemeinde im zeitlichen Ablauf dar. Das Erzielen von Erträgen
und das Entstehen von Aufwendungen sowie der Eingang und die Leistung von Zahlungen durch die Gemeinde
unmittelbar vor und nach dem Abschlussstichtag stehen dem festgelegten „Abrechnungstermin“ nicht entgegen.
1.2 Die Aufgaben des Jahresabschlusses
1.2.1 Die Informationsvermittlung
Den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft soll mit dem gemeindlichen Jahresabschluss ermöglicht
werden, sich ein Bild über die Ergebnisse der gemeindlichen Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjah-
res sowie über den Stand der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde und deren weitere wirtschaftliche Entwicklung
zu machen. Diese Zielsetzungen werden von einer Vielzahl darauf ausgerichteter haushaltsrechtlicher Vorschrif-
ten unterstützt. Der Jahresabschluss hat daher nicht nur eine Rechnungslegungsfunktion, sondern auch eine
Belegfunktion, denn die gemeindliche Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr muss nach den Vorgaben des Rates
ausgeführt werden.
Der Rahmen ist in der gemeindlichen Haushaltssatzung festgesetzt worden, während für die einzelnen Vorhaben
und Maßnahmen die notwendigen Ermächtigungen im gemeindlichen Haushaltsplan veranschlagt sind. Von der
Gemeinde müssen diese Vorgaben bei der Aufstellung, Beurteilung und Bewertung des gemeindlichen Jahresab-
schlusses berücksichtigt werden. Sie hat unter Beachtung der Vorgaben ihren Jahresabschluss so aufzubauen
und auszugestalten, dass er eine Beurteilung der Ergebnisse aus der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres
sowie über den Stand der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde ermöglicht. Die Aufgaben der jahresbezogenen
Ergebnisermittlung und die Darstellung der wirtschaftlichen Lage durch den gemeindlichen Jahresabschluss ste-
hen dabei gleichrangig nebeneinander.
Die Gemeinde muss erreichen, dass der gemeindliche Jahresabschluss mit seinen Bestandteilen und Anlagen
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage
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der Gemeinde vermittelt. Daran müssen zwei Organe der Gemeinde mitwirken. Der Bürgermeister hat den durch
den Kämmerer verwaltungsmäßig aufgestellten Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses zu bestätigen und
der Rat hat den Jahresabschluss durch Beschluss festzustellen. Sie haben damit zu verantworten, dass das
ermittelte Jahresergebnis zutreffend ist und der Jahresabschluss ein zutreffendes Bild der wirtschaftlichen Lage
der Gemeinde vermittelt. Die tatsächliche Darstellung und Ausgestaltung ist dabei insbesondere von den Gege-
benheiten der Haushaltswirtschaft der Gemeinde im Haushaltsjahr abhängig.
1.2.2 Die Qualitätserfordernisse
Die Aufgaben und haushaltsrechtlichen Vorgaben für den gemeindlichen Jahresabschluss erfordern, dass die
Informationen im gemeindlichen Jahresabschluss qualitative Aussagen über das wirtschaftliche Handeln der
Gemeinde sowie über die daraus zum Abschlussstichtag des Haushaltsjahres bestehende wirtschaftliche Lage
ermöglichen. Die Qualität des Jahresabschlusses kann jedoch nicht allein aus den dafür geltenden haushalts-
rechtlichen Vorgaben abgeleitet werden. Die Grundlagen für die Qualität liegen vielmehr in den Händen der Ge-
meinde, die in der eigenverantwortlichen Gestaltung ihre örtlichen haushaltswirtschaftlichen Ursachen und Wir-
kungen zu berücksichtigen hat.
Vor allem das eigenständige haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde im Haushaltsjahr hat eine erhebli-
che Relevanz für den jährlichen Abschluss. Eine örtlich gefundene Strategie beinhaltet dabei wegen der Aus-
übung von Bilanzpolitik immer einen Begründungszwang für die Gemeinde. Die Qualitätserfordernisse, die für
den gemeindlichen Jahresabschluss durch haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen gesetzt werden, sollen die
Gemeinde in ihrem wirtschaftlichen Handeln, aber auch bei der Darstellung der Ergebnisse im Jahresabschluss
im Sinne der Sache positiv beeinflussen. Die Qualität der Informationen im gemeindlichen Jahresabschluss hängt
dabei von verschiedenen Faktoren ab (vgl. Abbildung 210).
DIE SICHERUNG DER INFORMATIONSQUALITÄT
- Zugang: Die Informationen sind leicht verfügbar und zugänglich.
- Richtigkeit: Die Informationen stehen vollständig und richtig zur Verfügung.
- Aktualität: Die Informationen werden zeitnah verfügbar gemacht.
- Schutz: Der Zugang zu den Informationen kann beschränkt sein.
- Zeitraum: Die Informationen sind in einem ausreichenden Zeitraum verfügbar.
- Prüfbarkeit: Die Herkunft der Informationen ist nachvollziehbar.
- Verantwortlichkeit: Die Bereitstellung der Informationen ist belegbar.
Abbildung 210 „Die Sicherung der Informationsqualität“
Die gemeindlichen Zielsetzungen lassen sich durch Indikatoren erfassen und messen, damit Informationsentwick-
lungen, auch in der Haushaltswirtschaft der Gemeinde, die Qualität des Jahresabschlusses steigern und mög-
lichst zu einer für alle Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft besser verständlichen Aussagefähigkeit
führen. Es kann dabei z. B. auch zu einer Abwägung bei der Anwendung des Vorsichtsprinzips und des Wertauf-
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hellungsprinzips kommen, wenn aus „Zeitgründen“ zu entscheiden ist, in welcher Art und Weise nach dem Ab-
schlussstichtag gewonnene Erkenntnisse in die Aufstellung des Jahresabschlusses einbezogen werden sollen.
Sehr gewichtig für die Informationen und ihre Darstellung im gemeindlichen Jahresabschluss ist das „Vertrauens-
verhältnis“, das zwischen der Gemeindeverwaltung und den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
bestehen muss. Die gegenseitige Anerkennung und der Austausch von Informationen dieser Betroffenen erfor-
dern insbesondere eine Verlässlichkeit von der Gemeinde im Rahmen ihres Jahresabschlusses. Es wird erwartet,
dass die Geschäftsvorfälle und Sachverhalte nach ihrer wirtschaftlichen Beurteilung dargestellt und unverfälscht
wiedergegeben werden, damit der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
vermittelt. Die von der Gemeinde in ihrem Jahresabschluss zu gebenden Informationen müssen zudem vollstän-
dig sein und dürfen nicht in verkürzter Form angeboten werden.
1.2.3 Das Gebot „Vollständigkeit“
Im Rahmen der ordnungsmäßigen Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses kann insbesondere ein
Bedürfnis für den Rat und die Aufsichtsbehörde der Gemeinde bestehen, sich von der Gemeindeverwaltung ver-
sichern zu lassen, dass der vorgelegte Jahresabschluss sowie die dazu gegebenen Informationen richtig und
vollständig sind. In der Abwägung, ob neben der Unterzeichnung des Entwurfs der Haushaltssatzung durch den
Bürgermeister und den Kämmerer eine gesonderte Erklärung zur Vollständigkeit zu fordern ist, muss berücksich-
tigt werden, dass die beiden Verantwortlichen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllen.
Für die Ausgestaltung des gemeindlichen Jahresabschlusses haben beide Verantwortliche den Grundsatz der
Vollständigkeit der Haushaltsrechnung dahingehend zu beachten, dass grundsätzlich alle im Haushaltsjahr ent-
standenen Geschäftsvorfälle und Ereignisse im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind. Ein Verzicht oder ein
Hinausschieben des Nachweises von Geschäftsvorfällen ist daher nicht zulässig. Zur Sicherung der Vollständig-
keit des Jahresabschlusses soll die Gemeinde ggf. die Haushaltsrechnung bis zur Feststellung des Jahresab-
schlusses durch den Rat fortschreiben. Einer gesonderten Vollständigkeitserklärung zum Jahresabschluss ge-
genüber dem Rat und der Aufsichtsbehörde der Gemeinde bedarf es dann nicht.
1.3 Der Jahresabschluss der Gemeindeverwaltung
1.3.1 Allgemeine Grundlagen
Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das
Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen und die wirtschaftliche Lage der Gemeinde
darzustellen ist. Der gemeindliche Jahresabschluss stellt dabei eine nach formalen und materiellen Kriterien ge-
gliederte Darstellung haushaltswirtschaftlicher Informationen aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr dar und be-
steht aus mehreren Teilen und aus Anlagen.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist eine verwaltungsmäßige Maßnahme und bedeutet, dass als Verant-
wortliche in der Gemeindeverwaltung der Kämmerer und der Bürgermeister das haushaltswirtschaftliche Jahres-
ergebnis und die wirtschaftliche Lage der Gemeinde unter Beachtung der für das Haushaltsjahr geltenden haus-
haltsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zu ermitteln haben. Sie müssen dem Rat der Gemeinde einen
Entwurf des Jahresabschlusses zur Prüfung und Feststellung fristgerecht zuleiten, der nicht nur einen rechneri-
schen Nachweis über die Ausführung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr darstellt.
Die Pflicht zur Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses umfasst dabei nicht alle vorhandenen organisa-
torisch ausgeprägten Geschäftszweige der Gemeinde, sondern bezieht sich wegen der Einordnung der Vorschrift
in den 8. Teil der Gemeindeordnung nur auf den Hauptgeschäftszweig „Gemeindeverwaltung“. In dem gemeindli-
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chen Jahresabschluss ist daher das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen, wie es im Rahmen der
aufgabenbezogenen Tätigkeiten der Gemeindeverwaltung als die örtlich verantwortliche Organisationseinheit der
Gemeinde entsteht.
Die weiteren Organisationseinheiten der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, z. B. die wirtschaftlichen
Unternehmen nach § 114 GO NRW oder die organisatorisch verselbstständigten Einrichtungen nach § 107 Ab-
satz 2 GO NRW, sind zwar Betriebe der Rechtsperson „Gemeinde“. Sie sind als organisatorisch selbstständige
Einheiten mit einem eigenen Wirtschaftskreis aber nicht in den Jahresabschluss der Gemeindeverwaltung einzu-
beziehen. Für diese Einheiten sind organisationsbezogen eigenständige Jahresabschlüsse aufzustellen.
Für die Gemeinde bietet sich deshalb im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss eine gesonderte Angabe
darüber an, von welchen Geschäftszweigen in Form von organisatorisch selbstständigen gemeindlichen Einhei-
ten ohne eigene Rechtspersönlichkeit eigenständige Jahresabschlüsse aufgestellt werden. Ein solcher Überblick
ist geboten, denn in den haushaltsrechtlichen Vorschriften ist die Gemeinde i. d. R. als Rechtsperson angespro-
chen. Auch die rechtlich selbstständigen gemeindlichen Betriebe sind informatorisch zu benennen, mit denen im
abgelaufenen Haushaltsjahr eine Leistungsbeziehung bestand, die sich auf den Jahresabschluss der Gemeinde
auswirkt, z. B. auf die Ergebnisrechnung.
Die Gemeinde muss für jedes Haushaltsjahr einen eigenständigen Jahresabschluss aufstellen. Die Grundlage
dafür wird durch die haushaltsrechtliche Vorgabe gebildet, nach der die Gemeinde verpflichtet ist, zum Schluss
eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen (vgl. § 95 Absatz 1 Satz 1 GO NRW). Ihr ist
dabei nicht das Recht eingeräumt worden, im Rahmen der Aufstellung zwei oder mehrere Jahresabschlüsse
zusammenzufassen. Der Grundsatz der Jährlichkeit der gemeindlichen Haushaltswirtschaft steht einem solchen
Ansinnen entgegen, denn die gemeindliche Haushaltssatzung als Grundlage der Haushaltswirtschaft gilt nur für
das einzelne Haushaltsjahr in Form des Kalenderjahres (vgl. § 78 Absatz 3 und 4 GO NRW).
1.3.2 Die zeitgerechte Aufstellung
Die Aufstellungsfrist für den gemeindlichen Jahresabschluss nach Ablauf des Haushaltsjahres ist haushaltsrecht-
lich dadurch in zeitlicher Hinsicht bestimmt worden, dass der Bürgermeister innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf des Haushaltsjahres den bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses dem Rat zur Feststellung zuzuleiten
hat. Diese Vorgabe verpflichtet die Verantwortlichen in der Gemeindeverwaltung zur zeitgerechten Aufstellung
des gemeindlichen Jahresabschlusses.
Die gesetzliche Frist darf von den Verantwortlichen in der Gemeinde nicht unangemessen hinausgeschoben bzw.
verzögert werden. Es besteht dann die Gefahr, dass die durch den Jahresabschluss zu gebenden Informationen
über die gemeindliche Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres sowie die Vermittlung eines Bildes
über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde ihre Bedeutung für die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirt-
schaft verlieren.
Zur Klärung des Ablaufs der örtlichen Aufstellungsarbeiten sollte daher frühzeitig sachverständig abgewogen und
beurteilt werden, welche Daten der Gemeinde wann vorliegen oder erhoben werden können und welche Aspekte
bekannt sein müssen. Der Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses kann dann zeitnah und fristgerecht
aufgestellt werden. Grundsätzlich kann bereits mit der Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses begon-
nen werden, wenn der Gemeinde noch nicht alle Daten in den notwendigen oder möglichen Untergliederungen
vorliegen. Zu Beginn der Aufstellung müssen auch noch nicht alle Aspekte vollständig bekannt sein, die im Jah-
resabschluss berücksichtigt werden müssen.
Bei der zeitlichen Durchführung der örtlich erforderlichen Aufstellungsarbeiten kommt es nicht nur auf die techni-
sche Abwicklung an. Es müssen vielfach sachlich zu begründende Entscheidungen und Bewertungen getroffen
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werden, damit der Jahresabschluss eine Aussagekraft erhält und seine Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der
Gemeinde zutreffend zu vermitteln, erfüllen kann. Es muss aber auch eine Verlässlichkeit der zu gebenden In-
formationen bestehen oder geschaffen werden sowie ein Nutzen für die Adressaten der gemeindlichen Haus-
haltswirtschaft gegeben sein. Solche Erfordernisse prägen die Ausgestaltung des zeitlichen Rahmens und die
dafür notwendigen Entscheidungsprozesse bei den Verantwortlichen in der Gemeinde.
Die Erweiterung und Vervollständigung sowie die Verbesserung der Geschäftsunterlagen der Gemeinde zur Fer-
tigstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses bleibt dabei ein wichtiges Ziel im festgesetzten Zeitrahmen. Bei
festgestellten Lücken muss daher auch eine Eigeninitiative bei der Gemeinde möglich sein und erfolgen, um
notwendige Daten oder Unterlagen zu erhalten. Die Gemeinde darf dann nicht in ein allgemeines Abwarten auf
ein weiteres Bekanntwerden sachgerechter Informationen eintreten. Eine Verzögerung, auch mit der Hoffnung,
weitere Informationen zu erhalten, steht auch in vorübergehender Form nicht mit den Zielen und Zwecken des
gemeindlichen Jahresabschlusses und der erforderlichen zeitnahen Datenpräsentation in Einklang.
1.3.3 Die wirkungsorientierte Aufbereitung
Die Gemeinde bietet mit ihrem gemeindlichen Jahresabschluss eine ergebnisorientierte Bestandsaufnahme über
ihre Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr. Bei der damit verbundenen Erfassung und Darstellung
des wirtschaftlichen Geschehens in der Gemeinde bedarf es gleichzeitig auch einer Betrachtung unter analyti-
schen Gesichtspunkten unter Einbeziehung der örtlichen Aufgabenerfüllung.
Bei einer solchen Betrachtung müssen geeignete Maßstäbe zur Anwendung kommen, die für die Gemeinde mög-
liche Veränderungen und Entwicklungen erkennen lassen. Im Rahmen der Aufstellung des gemeindlichen Jah-
resabschlusses bedarf es daher der Einbeziehung von gemeindlichen Grunddaten, mithilfe derer die eingetrete-
nen haushaltswirtschaftlichen Wirkungen zu bewerten sowie die künftig zu erwartenden Wirkungen einzuschät-
zen sind. Im Anhang im Jahresabschluss bzw. im beizufügenden Lagebericht muss dazu erkennbar gemacht
werden, welche Absichten und Anliegen die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verfolgt hat oder
verfolgen will.
In diesem Zusammenhang kann es für die Gemeinde hilfreich sein, wenn sie auf den haushaltswirtschaftlichen
Angaben in den Soll-/Ist-Vergleichen in der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung aufbaut und dazu erläu-
tert, welche Schlussfolgerungen sie aufgabenbezogen aus der wirkungsorientierten Aufbereitung für ihre Ge-
schäftspolitik und der stichtagsbezogenen Bestandsaufnahme gezogen hat oder daraus gezogen werden sollen.
Die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft sollen dabei erkennen können, auf welche Art und Weise
sie möglicherweise davon betroffen sein können.
1.3.4 Der Abschlussstichtag 31. Dezember
1.3.4.1 Der Begriff „Abschlussstichtag“
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr zum Abschlussstichtag 31.
Dezember einen Jahresabschluss aufzustellen. Im Zusammenhang mit der gemeindlichen Haushaltssatzung ist
der Begriff „Haushaltsjahr“ näher bestimmt worden. Unter Berücksichtigung des Jährlichkeitsprinzips wurde fest-
gelegt, dass das Haushaltsjahr das Kalenderjahr ist (vgl. § 78 Absatz 4 GO NRW). Mit dem letzten Tag des Ka-
lenderjahres endet daher auch das gemeindliche Haushaltsjahr.
Der 31. Dezember als letzter Tag eines Kalenderjahres gilt daher nicht nur als Abschlussstichtag des Haushalts-
jahres, er wurde in der haushaltsrechtlichen Vorschrift auch ausdrücklich als Abschlussstichtag bestimmt. Ent-
sprechend dürfen im Rahmen der Pflicht zur Angabe von Vorjahresbeträgen in der gemeindlichen Bilanz diese
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Daten nicht unter Angabe des Stichtages 1. Januar (des gleichen Haushaltsjahres) ausgewiesen werden (vgl. §
41 Absatz 5 Satz 1 GemHVO NRW).
Der gemeindliche Abschlussstichtag ist dadurch entscheidend für die ggf. vorzunehmende aktive und passive
Rechnungsabgrenzung. Die Gemeinde soll aber auch ihre Erträge und Aufwendungen periodengerecht dem
Haushaltsjahr zuordnen, dem die gemeindlichen Erträge und Aufwendungen wirtschaftlich zuzurechnen sind (vgl.
§ 11 GemHVO NRW). Sie hat die eingehenden oder zu leistenden Zahlungen aber nur unter Beachtung des
Liquiditätsänderungsprinzips zu erfassen.
Der Schluss des gemeindlichen Haushaltsjahres ist außerdem mit dem Schluss des Wirtschaftsjahres vieler Be-
triebe identisch, weil bei diesen Betrieben das eigene Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist. Diese Überein-
stimmung verstärkt für den gemeindlichen Jahresabschluss das Gebot, dass nur der 31. Dezember der zutreffen-
de Abschlussstichtag des Haushaltsjahres ist.
1.3.4.2 Das Stichtagsprinzip
Im Rahmen der gesetzlich bestimmten Aufstellung des Jahresabschlusses ist durch die Gemeinde auch das
Stichtagsprinzip zu beachten. Es besagt, dass im gemeindlichen Jahresabschluss die Geschäftsvorfälle der Ge-
meinde und örtlichen Sachverhalte zu berücksichtigen sind, die bezogen auf den Abschlussstichtag (31. Dezem-
ber) aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr vorliegen. Durch das Stichtagsprinzip sind daher dem gemeindlichen
Jahresabschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, die bei der Gemeinde zum letzten Tag des
Haushaltsjahres (31. Dezember) bestehen.
Im gemeindlichen Jahresabschluss sind ggf. aber auch noch Erkenntnisse über wirtschaftliche Verhältnisse der
Gemeinde zu berücksichtigen, die erst nach dem Abschlussstichtag bekannt werden. Bei der Klärung der Frage,
welche Informationen im gemeindlichen Jahresabschluss berücksichtigt werden können, ist das Wertaufhellungs-
prinzip zu beachten. Die Anwendung dieses Prinzips soll sicherstellen, dass sämtliche am Abschlussstichtag
objektiv bestehende Tatsachen bei der Aufstellung ihres Jahresabschlusses berücksichtigt werden.
Nachträgliche örtliche Entwicklungen, welche den wirtschaftlichen Stand der Gemeinde zum Abschlussstichtag
verändern, sind dagegen als wertbegründende oder wertbeeinflussende Tatbestände anzusehen. Solche Tatbe-
stände sind nicht in den gemeindlichen Jahresabschluss einzubeziehen, denn diese würden das objektiv abzuge-
bende Bild verfälschen. Der Jahresabschluss würde die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde zum Ab-
schlussstichtag nicht mehr so zeigen, wie die Verhältnisse objektiv waren.
1.4 Der Grundsatz der Gleichwertigkeit
Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben für den gemeindlichen Jahresabschluss ist auch der Grundsatz
der Gleichwertigkeit gesetzlich festgeschrieben worden. Er soll sicherstellen, dass von jeder Gemeinde der Jah-
resabschluss nach einheitlichen Kriterien im festgelegten Ordnungsrahmen aufgestellt wird. Die tatsächlichen
örtlichen Verhältnisse jeder Gemeinde sowie die mögliche Ausübung von Wahlrechten durch die einzelne Ge-
meinde stehen dabei der Einhaltung des Grundsatzes nicht entgegen. Er stärkt vielmehr für die Adressaten der
Haushaltswirtschaft die von der Gemeinde im Jahresabschluss gebotenen Informationen, auch wenn bei den
großen und kleinen Gemeinden ein unterschiedlicher Umfang an Informationen verfügbar ist.
GEMEINDEORDNUNG 1256