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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
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Entsprechend kann auch der Bürgermeister im Rahmen seiner Bestätigung des Entwurfs des Jahresabschlusses
nur die Informationen und Umstände berücksichtigen, die ihm vorliegen bzw. ihm bekannt sind und das „Bekann-
te“ bestätigen (vgl. § 95 Absatz 3 GO NRW). Diese Sachlage führt jedoch nicht dazu, dass deswegen dann die
Ratsmitglieder beim gemeindlichen Jahresabschluss von einer „fiktiven“ Objektivität oder „fiktiven objektiven“
Garantie der Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde ausgehen können.
3.1.3.3 Die begleitende Prüfung des Entwurfs
Unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgabe, dass der Rat der Gemeinde einen geprüften Jahresab-
schluss bis zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres festzustellen hat, sollte von der Ge-
meinde ein jahresbezogener Zeitplan für die Aufstellung der gemeindlichen Jahresabschlussunterlagen aufge-
stellt werden. In diesem Zeitplan muss auch die haushaltsrechtliche Prüfung des Jahresabschlusses durch die
dafür zuständigen Prüfungsinstanzen in der vorgesehenen Durchführung berücksichtigt werden.
Für die Verantwortlichen für die Aufstellung des Jahresabschlusses muss von Anfang an klar sein, ob eine Prü-
fung erst nach der Bestätigung des Entwurfs oder als begleitende Prüfung erfolgen soll. Zur Durchführung der
örtlichen Prüfung bedarf es dabei grundsätzlich eines vollständigen vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des
gemeindlichen Jahresabschlusses. Dieses Erfordernis muss jedoch auch unter dem Gesichtspunkt einer sich an
die Aufstellung anschließenden „begleitenden Prüfung“ bewertet und umgesetzt werden, denn das Ziel und der
Zweck der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht eine formal strenge „nachträgliche“ Prüfung.
Bei Vornahme einer begleitenden Prüfung sollte festgelegt werden, wann welche Teile des Entwurfs des Jahres-
abschlusses zur Prüfung zur Verfügung stehen und bis wann das gesamte Prüfungsverfahren durch einen Bestä-
tigungsvermerk abgeschlossen sein muss. Dabei muss auch geklärt werden, wie mit Berichtigungsvorschlägen
zum Entwurf des Jahresabschlusses aus der örtlichen Prüfung umgegangen werden soll. Der Kämmerer hat die
Prüfungsabsprachen bei der Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses zu berücksichtigen, um eine
entsprechend angepasste Aufstellung der Jahresabschlussunterlagen vornehmen zu können.
Bei einer begleitenden Prüfung der Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses, z. B. durch die örtliche
Rechnungsprüfung, muss dem Rechnungsprüfungsausschuss ein vollständiger und (vor)geprüfter Entwurf des
Jahresabschlusses zur weiteren Beratung zur Verfügung stehen, bei dem die Erstfassung des Entwurfs vom
Bürgermeister bestätigt sein muss. Über die Erfordernisse zur Durchprüfung der begleitenden Prüfung bedarf es
einer eigenverantwortlichen Abstimmung innerhalb der Gemeindeverwaltung.
3.2 Zu Satz 2 (Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses an den Rat):
3.2.1 Die Zwecke und Inhalte der Zuleitung
3.2.1.1 Allgemeine Grundlagen
Die in der haushaltsrechtlichen Vorschrift geregelte Zuleitung des Entwurfs des gemeindlichen Jahresabschlus-
ses an den Rat der Gemeinde dient der Prüfung und der Feststellung des Jahresabschlusses, denn der Rat hat
die Pflicht, nach Abschluss des Haushaltsjahres, die Ausführung des jahresbezogenen Haushaltsplans, soweit
sie sich im Jahresabschluss niederschlägt, zu überprüfen und über das Ergebnis sowie über die Verwendung des
Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages einen Beschluss zu fassen (vgl. § 96 Absatz 1
Satz 1 und 2 GO NRW).
Andererseits kommt der Bürgermeister durch die Zuleitung des Jahresabschlusses auch seiner Pflicht nach, den
Rat über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten, sodass der Rat auch seiner
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Kontrollaufgabe, bezogen auf die Ausführung der Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr nachkom-
men kann (vgl. § 55 Absatz 1 GO NRW). Dem Bürgermeister wird gesetzlich eine zeitliche Vorgabe für die Erfül-
lung seiner Pflicht gemacht, damit der Rat zeitnah über die entstandene wirtschaftliche Lage der Gemeinde sach-
gerecht unterrichtet wird.
Durch den gemeindlichen Jahresabschluss soll der Bürgermeister eine ausreichende Rechenschaft über die
Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr gegenüber dem Rat geben. Er soll durch
den Jahresabschluss darlegen, wie er seinen Auftrag ausgeführt hat, zu welchem Ergebnis die Haushaltswirt-
schaft im Verlaufe des Haushaltsjahres geführt hat, welche Auswirkungen sich daraus auf das Vermögen und die
Schulden der Gemeinde ergeben, wie sich die wirtschaftliche Lage der Gemeinde darstellt und welche Chancen
und Risiken sich insgesamt für die künftige Entwicklung der Gemeinde ergeben.
3.2.1.2 Die Ziele der Zuleitung
Die haushaltsrechtliche Regelung ist von ihrem Zweck her auf den Bürgermeister als Verantwortlichen der Ge-
meinde und nicht auf den Rat als Adressaten der Zuleitung des Jahresabschlusses ausgerichtet worden. Die
Vorgabe zur Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses an den Rat „innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Haushaltsjahres“ beinhaltet deshalb eine zeitliche Verpflichtung für den Bürgermeister, seine Aufstellungsar-
beiten innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums abzuschließen. Ihr Regelungsinhalt ist darauf ausgerichtet,
dass der Rat innerhalb dieses Zeitraumes zu einer Entgegennahme des aufgestellten Entwurfs verpflichtet ist.
Für die Zuleitung des Entwurfs des gemeindlichen Jahresabschlusses muss deshalb auch nicht innerhalb der
gesetzlichen Aufstellungsfrist eine Sitzung des Rates anberaumt werden, um ggf. die erfolgte Zuleitung des Ent-
wurfs des Jahresabschlusses nachzuweisen. Der Bürgermeister soll durch die Regelung vielmehr veranlasst
werden, den Entwurf unverzüglich nach seiner Bestätigung dem Rat zuzuleiten. Mit der Zuleitung des Entwurfs
des Jahresabschlusses an den Rat werden dieser Vertretungskörperschaft erste Informationen für seine gesetz-
lich vorgesehene Beschlussfassung über den gemeindlichen Jahresabschluss gegeben.
Aus dieser Sachlage folgt jedoch nicht, dass der Rat unmittelbar nach der Zuleitung bzw. aufgrund der Vorlage
den Entwurf des Jahresabschlusses der Gemeinde unmittelbar festzustellen hat. Vielmehr dient die Zuleitung des
Jahresabschlusses an den Rat dem Zweck die gesetzlich vorgesehene Prüfung des Jahresabschlusses durch
den Rechnungsprüfungsausschuss des Rates durchführen zu lassen, denn der Rat darf nur über eine geprüfte
Fassung einen Beschluss fassen (vgl. § 96 i. V. m. § 101 GO NRW). Gleichzeitig fungiert er auch als seine eige-
ne Kontrollinstanz, denn sein Rechnungsprüfungsausschuss ist die zuständige Prüfinstanz.
3.2.1.3 Die Wirkungen der Zuleitung
Durch die Zuleitung des Entwurfs des gemeindlichen Jahresabschlusses durch den Bürgermeister an den Rat
verlässt der Entwurf den Machtbereich der Gemeindeverwaltung bzw. den Verantwortungsbereich des Bürger-
meisters als Verantwortlicher für die Gemeindeverwaltung, weil die Aufstellungsarbeiten für den Jahresabschluss
abgeschlossen sind. Der Abschluss geht in den Verantwortungsbereich des Bürgermeisters als Vertreter und als
Vorsitzender des Rates über (vgl. § 40 Absatz 2 und § 62 Absatz 1 GO NRW). Die sachliche „Doppelfunktion“
des Bürgermeisters steht der Zuleitung nicht entgegen.
Die gesetzliche Frist für die Zuleitung ermöglicht es dem Rechnungsprüfungsausschuss, die ihm obliegende
Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen. Die Zuleitung stellt für den Ausschuss des Rates jedoch kein
Ausschlusskriterium dar, dass der Ausschuss erst ab diesem Zeitpunkt mit seiner Prüfung beginnen dar. In der
Sache ist eine „begleitende Prüfung“ in Zusammenarbeit mit dem Kämmerer, als Verantwortlichen für die Aufstel-
lung des Entwurfs des Jahresabschlusses geboten.
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Gleichwohl wirkt sich die gesetzliche Frist auch auf die Prüfung aus, denn bis zu diesem Zeitpunkt müssen die
Unterlagen des Jahresabschlusses wegen des Stichtages für die Bestätigung durch den Bürgermeister vollstän-
dig vorliegen. Im Rahmen der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses können sich ggf. noch wichtige oder
erhebliche Änderungen ergeben, die vom Rechnungsprüfungsauszuschuss zu beurteilen sind. Der Rat hat die
Änderungen dann grundsätzlich in seine Feststellungen einzubeziehen, zu bewerten und zu entscheiden.
Dabei ist es sachlich vertretbar, begleitend zur Prüfung und in Absprache mit den Unterzeichnern des Entwurfs
diesen soweit zu ändern, dass aufgetretene unstreitige Fehler beseitigt werden. Soweit bereits im Rahmen der
Prüfung sachgerechte Änderungen des Entwurfs im Zusammenwirken der örtlichen Rechnungsprüfung und der
Gemeindeverwaltung in einem größeren Umfang erfolgt sind, ist der Rat darüber zu informieren, in welchem
Umfang der Entwurf aktualisiert bzw. angepasst worden ist und welche Teile neu gefasst wurden.
In solchen Fällen ist der Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses nicht insgesamt vom Kämmerer neu
aufzustellen (kein neuer zweiter Entwurf). Der Bürgermeister muss vielmehr in solchen Fällen nur gesondert be-
stätigen, dass die dem Rat nunmehr vorliegende Fassung zur Feststellung des Jahresabschlusses bedarfsge-
recht aktualisiert wurde und das Ergebnis der gemeindlichen Haushaltswirtschaft aus dem abgelaufenen Haus-
haltsjahr nunmehr zutreffend abbildet.
3.2.2 Keine Information mit Leerformeln
Der Informationspflicht gegenüber dem Rat wird jedoch dann vom Bürgermeister nicht ausreichend nachgekom-
men, wenn der Bürgermeister dem Rat einen Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses zuleitet, der in sei-
nen Bestandteilen nur die Betragsangabe „Null“ enthält. Die Einhaltung der Aufstellungsfrist für den Jahresab-
schluss und damit die Erfüllung der Zuleitung des Entwurfs an den Rat hat zwar eine erhebliche eigenständige
Bedeutung. Diese Pflichten müssen jedoch nicht nur formal, sondern gleichzeitig auch materiell ausreichend und
sachgerecht erfüllt werden.
Ein Jahresabschluss ohne eine Darstellung der tatsächlichen gemeindlichen Verhältnisse aus der Haushaltswirt-
schaft des abgelaufenen Haushaltsjahres genügt nicht den haushaltsrechtlichen Anforderungen. Ein solcher
Entwurf lässt keine Abschlussprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und keine Feststellung durch den
Rat zu. Eine Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters durch die Ratsmitglieder ist bei derartigen
Gegebenheiten ebenfalls nicht möglich. Im Rahmen seiner Unterrichtungspflichten soll der Bürgermeister den Rat
grundsätzlich regelmäßig über den Stand der Aufstellungsarbeiten für den Jahresabschluss unterrichten und ihn
nicht einfach durch einen ungeeigneten Jahresabschluss „informieren“.
3.2.3 Der Zeitraum der Aufstellung
3.2.3.1 Der Zeitraum der Aufstellung und die Bestätigung des Jahresabschlusses
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift hat der Bürgermeister den von ihm bestätigten Entwurf des gemeindli-
chen Jahresabschlusses innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat der
Gemeinde zur Feststellung zuzuleiten. Grundsätzlich gilt daher der 31. März des dem Haushaltsjahr folgenden
Jahres als letzter Tag für die Aufstellung dieses Jahresabschlusses. Die gesetzliche Frist erfordert, dass der
Kämmerer als der Verantwortliche für diese Aufgabe den Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses unter
Beachtung der gesetzlichen Frist rechtzeitig aufstellt. Das gesamte Aufstellungsverfahren des Jahresabschlusses
erfordert deshalb einer klaren Aufgabenverteilung und Terminplanung.
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Von der Gemeinde ist daher örtlich festzulegen ist, wer welche Abschlussarbeiten bis zu welchem Termin zu
erbringen hat, um die für den Jahresabschluss notwendigen Abstimmungsarbeiten und zu klärenden Sachverhal-
te fristgerecht erledigt zu können. Die dreimonatige Frist für die Zuleitung des Entwurfs des gemeindlichen Jah-
resabschlusses an den Rat der Gemeinde dient dabei u. a. dazu, den Jahresabschluss technisch vorzubereiten
und im Rahmen der Aufstellung die erforderlichen Entscheidungen aus Sicht und in Verantwortung der Gemein-
deverwaltung zu treffen.
Der Rat hat einen Anspruch darauf, möglichst zeitnah an das Ende des Haushaltsjahres über das Ergebnis und
den Vollzug der Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr zuverlässige Informationen zu erhalten. Die
Gemeinde hat aufgrund des allgemeinen öffentlichen Interesses eine solche Informationspflicht auch gegenüber
den übrigen Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Durch eine fristgerechte Aufstellung des ge-
meindlichen Jahresabschlusses und dessen Zuleitung an den Rat kommt der Bürgermeister sachgerecht seiner
Pflicht nach, den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten (vgl. § 55
Absatz 1 GO NRW).
Die gesetzliche Fristvorgabe soll dabei den Informationsbedürfnissen des Rates und seinen Kontroll- und Über-
wachungsaufgaben ausreichend Rechnung tragen. Sie soll aber ebenfalls dazu beitragen, dass die Gemeinde-
verwaltung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens die notwendigen wirtschaftlichen Entscheidungen zeitnah
trifft. Die Gemeinde muss dafür die Ist-Ergebnisse aus dem haushaltswirtschaftlichen Handeln des abgelaufenen
Haushaltsjahres sowie die daraus resultierenden Wertansätze der Bilanz schnellstmöglich ermitteln.
Die Fristvorgabe trägt damit zur Bedeutung und dem Wert sowie zur Aussagenkraft des gemeindlichen Jahresab-
schlusses bei. Ihre Einhaltung erhöht die Tragfähigkeit der Entscheidung der Ratsmitglieder über die Entlastung
des Bürgermeisters. Die Einhaltung der Aufstellungsfrist für den gemeindlichen Jahresabschluss gehört dabei zur
ordnungsmäßigen Buchführung der Gemeinde.
Bei einer erheblichen Überschreitung der Aufstellungsfrist kann daher die gemeindliche Buchführung als nicht
mehr als ordnungsmäßig im Sinne der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung angesehen werden. Diese
Beurteilung beruht auch darauf, dass der gemeindliche Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der
GoB zu vermitteln hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bei einer eingetretenen erheblichen Fristüberschrei-
tung durch die Gemeinde von der Aufsichtsbehörde darauf aus gerichtete Maßnahmen auch ergriffen werden.
3.2.3.2 Der Zeitraum der Aufstellung und das Wertaufhellungsprinzip
3.2.3.2.1 Allgemeine Grundlagen
Das Wertaufhellungsprinzip kann durch die Gemeinde nur im Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem
letzten Tag der fristgerechten Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr angewendet
werden. Das Ende dieses Zeitraumes wird dabei durch die gesetzliche Regelung bestimmt, dass der Bürgermeis-
ter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat der Gemeinde den von ihm bestätigten
(aufgestellten) Jahresabschluss zur Feststellung zuzuleiten hat (vgl. § 95 Absatz 3 GO NRW).
In diesem Zeitraum ist es möglich, dass noch nach dem Abschlussstichtag gewonnene Kenntnisse über haus-
haltswirtschaftliche Gegebenheiten der Gemeinde in den Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses einflie-
ßen zu lassen. Ohne eine Verknüpfung des Wertaufhellungsprinzips mit der haushaltsrechtlich bestimmten Auf-
stellungsfrist für den gemeindlichen Jahresabschluss läge es in zeitlicher Hinsicht im Belieben der Gemeinde, die
Sachverhalte als wertaufhellende Informationen im gemeindlichen Jahresabschluss zu berücksichtigen.
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Die Anwendung des Wertaufhellungsprinzips nach dem Abschlussstichtag kommt in diesen Zusammenhang ein
Ausnahmecharakter zu, auch wenn die Pflicht für die Gemeinde besteht, vorhersehbare Risiken und Verluste, die
bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn diese erst zwischen dem
Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses der Gemeinde bekannt geworden sind.
Als letzter Tag der Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses im Sinne der Vorschrift ist daher der Tag
anzusehen, an dem die Buchführung für das abgelaufene Haushaltsjahr abgeschlossen und die Entscheidungen
über die Inhalte und die Gestaltung des gemeindlichen Jahresabschlusses getroffen worden sind. Unter Einbe-
ziehung der gesetzlichen Vorgaben ist dieses regelmäßig der Tag, an dem der Bürgermeister durch seine Unter-
schrift den vom Kämmerer aufgestellten und von ihm bestätigten Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses
dem Rat zuleitet ggf. dem Rechnungsprüfungsausschuss übergibt.
Nach der gesetzlichen Regelung soll die Zuleitung des gemeindlichen Jahresabschlusses an den Rat innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres erfolgen (vgl. § 95 Absatz 3 GO NRW). Dadurch ist grund-
sätzlich der 31. März des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres als letzter Tag der Zuleitung anzusehen. Dieser
Tag stellt gleichzeitig den letzten Tag für die Anwendung des Wertaufhellungsprinzips durch die Gemeinde dar.
In diesem Fall stehen sich zudem nicht die zeitliche Frist und das Wertaufhellungsprinzip als zwei gleichrangige
haushaltsrechtliche Vorschriften gegenüber, die deshalb hinsichtlich ihrer Bedeutung und Wesentlichkeit gegen-
einander abzuwägen wären. Für die gesetzliche Vorschrift über die Aufstellungsfrist besteht von Anfang an ein
Vorrang gegenüber einem haushaltswirtschaftlichen Prinzip, dass verordnungsrechtlich bestimmt und in einen
Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung gestellt wurde.
Ein solcher Vorrang kann dabei auch nicht im Wege der Auslegung auf das haushaltswirtschaftliche Prinzip über-
tragen werden. Es würde ggf. lediglich ein Korrekturbedürfnis, aber keine bilanzielle Rechtswidrigkeit des Jahres-
abschlusses entstehen, das keinen Anlass für eine Änderung des Bestätigungsvermerks begründen kann. Die
Vorgabe einer zeitlichen Begrenzung für die Wertaufhellung ist daher als sachgerecht anzusehen, denn die im
gemeindlichen Jahresabschluss enthaltenen Informationen verlieren mit zunehmenden Zeitablauf ihre Bedeutung
für die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft sowie für die Steuerung der Gemeinde.
3.2.3.2.2 Keine eigenständige Ausgestaltung
Die Anwendung des haushaltswirtschaftlich bestimmten Wertaufhellungsprinzips kann die Gemeinde grundsätz-
lich nicht vom zeitlichen und organisatorischen Ablauf der eigenen Aufstellungsarbeiten des gemeindlichen Jah-
resabschlusses bzw. von seiner Fertigstellung abhängig machen. Es ist daher von der Gemeinde nicht zu ent-
scheiden, in welchem Zeitraum nach dem Abschlussstichtag ertrags-, aufwands- oder vermögenswirksame
Sachverhalte in die vorzunehmende Periodenabgrenzung noch einbezogen werden dürfen.
Der Grundsatz der Haushaltswahrheit verlangt, dass die Anwendung des Prinzips der Wertaufhellung durch die
Gemeinden willkürfrei erfolgen muss. Er unterliegt daher nicht der eigenständigen Ausgestaltung durch die Ge-
meinde, z. B. in dem die Zeitdauer der Abschlussprüfung hinzugerechnet wird. Durch die ausdrückliche Verwen-
dung des Begriffs „Aufstellung“ in der Vorschrift über den gemeindlichen Jahresabschluss (vgl. § 95 Absatz 3 GO
NRW) und in der Vorschrift über die allgemeinen Bewertungsanforderungen wird ausdrücklich eine unmittelbare
Verbindung zwischen diesen haushaltsrechtlichen Tatbeständen geschaffen.
Für die Gemeinde wird dadurch z. B. klargestellt, dass der Zeitraum für die Anwendung des Wertaufhellungsprin-
zips nicht eigenständig ausgestaltet und erweitert werden kann, z. B. bis zur tatsächlichen Prüffähigkeit der ge-
meindlichen Jahresabschlussunterlagen oder bis zum Abschluss der Prüfung oder bis zum Zeitpunkt der Feststel-
lung des Jahresabschlusses durch den Rat der Gemeinde (vgl. § 96 Absatz 1 GO NRW). Die oftmals aus örtli-
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chen Gründen gewünschte Ausdehnung des Zeitraumes der Wertaufhellung findet in den haushaltsrechtlichen
Vorschriften jedoch keine Grundlage (vgl. §§ 96 und 101 GO NRW).
Ein möglicher Änderungsbedarf des gemeindlichen Jahresabschlusses nach dem gesetzlich bestimmten Aufstel-
lungszeitraum kann daher nicht unter dem Begriff der Wertaufhellung subsumiert werden. Er kann ggf. noch zu
einer Berichtigung des gemeindlichen Jahresabschlusses führen, sofern im Rahmen der Prüfung oder der Bera-
tungen des Rates ein Bedarf dafür anerkannt wird. Vor der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Rat
kann es daher noch zu Fehlerberichtigungen kommen, über von der Gemeinde zu entscheiden ist.
Eine Fehlerberichtigung nach der Feststellung des Jahresabschlusses ist nur dann möglich, wenn eine Änderung
zum Gegenstand des Feststellungsbeschlusses des Rates gemacht wurde, z. B. durch eine Änderungsliste. Eine
eigenständige Verkürzung des Wertaufhellungszeitraums durch die Gemeinde, z. B. auf den ersten oder die
ersten beiden Monate nach dem abgelaufenen Haushaltsjahr, steht grundsätzlich nicht im Einklang mit der haus-
haltsrechtlichen Vorschrift. Sie kann aber dadurch entstehen, dass dem Rat bereits in diesem Zeitraum der Ent-
wurf des Jahresabschlusses zugeleitet wird.
Das gemeindliche Haushaltsrecht lässt nur die Zeit zwischen dem Abschlussstichtag des Haushaltsjahres und
dem Tag der Bestätigung des Entwurfs des gemeindlichen Jahresabschlusses als Zeitraum zu, in dem das Wer-
taufhellungsprinzip zur Anwendung kommen darf. Der in der Vorschrift des § 95 Absatz 3 GO NRW festgelegte
Drei-Monats-Zeitraum wird daher nur dann verkürzt, wenn der gemeindliche Jahresabschluss vor dem Ende
dieses Zeitraumes aufgestellt und dem Rat tatsächlich zur Feststellung zugeleitet worden ist.
Die Beachtung einer haushaltsrechtlichen Frist dient u. a. dazu, die Gemeinde davon abzuhalten, auf mögliche
Erkenntnisse in einer unbestimmten weiteren Zeit zu hoffen, um das Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres
ggf. noch nach eigenen Wünschen und Bedürfnissen mit Wirkungen auf andere Haushaltsjahre gestalten zu
können. Alle haushaltsrechtlichen Vorschriften stehen in einem Gesamtzusammenhang, sodass die Möglichkei-
ten der einen Vorschrift zum Teil durch Beschränkungen aus einer anderen Vorschrift begrenzt werden können.
Aus diesem Grunde finden Ansichten, dass der Wertaufhellungszeitraum über die Drei-Monats-Frist hinausgeht,
in den gesetzlichen Vorschriften keine Grundlage. Die Gemeinde sollte in diesem Zusammenhang grundsätzlich
dafür Sorge tragen, dass so frühzeitig wie möglich der gemeindliche Jahresabschluss mit den darin enthaltenen
Informationen verfügbar ist, denn die Informationen verlieren mit zunehmenden Zeitablauf ihre Bedeutung für die
Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft sowie für die Steuerung der Gemeinde.
3.2.3.3 Der Zeitraum und die Haushaltssicherung
Eine erhebliche Bedeutung erhält die Fristvorgabe in dieser Vorschrift insbesondere bei Gemeinden, die ein
Haushaltssicherungskonzept umzusetzen haben. Bei diesen Gemeinden darf die Anwendung des Wertaufhel-
lungsprinzips nicht dazu genutzt werden, die Feststellung von Erfolg oder der Misserfolg der Sanierungsmaß-
nahmen oder Konsolidierungsmaßnahmen im abgelaufenen Haushaltsjahr und damit die Aufstellung und Bestäti-
gung des Jahresabschlusses sowie die Zuleitung an den Rat der Gemeinde bewusst zu verspäten oder auf un-
bestimmte Zeit zu verschieben.
Der aktuelle Stand der Haushaltswirtschaft der Gemeinde bzw. die Ergebnisse der Haushaltswirtschaft des abge-
laufenen Haushaltsjahres sowie die entstandene wirtschaftliche Lage der Gemeinde müssen vielmehr besonders
zeitnah und unverzüglich nach Ablauf des Haushaltsjahres erkennbar und transparent gemacht werden. In einem
engen Zeitrahmen können schnellstmöglich die notwendig gewordenen Konsequenzen für die haushaltswirt-
schaftliche Zukunft der Gemeinde gezogen und weitere Anpassungsmaßnahmen oder Erleichterungen bereits im
laufenden Haushaltsjahr eingeleitet und umgesetzt werden.
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Ggf. kann es deshalb auch örtlich für die Gemeinde notwendig werden, den gemeindlichen Jahresabschluss auch
in einer kürzeren Frist als gesetzlich vorgegeben (31. März des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres) aufzustel-
len und auf eine i. d. R. mögliche Anwendung des Wertaufhellungsprinzips unter solchen Gesichtspunkten zu
verzichten. Ein solcher Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn Konsolidierungsmaßnahmen umgesetzt
werden und die Wirkungen zum Wiedererreichen des Haushaltsausgleichs führen.
3.2.3.4 Der Zeitraum und der Lagebericht
Der Kämmerer der Gemeinde hat bei der Aufstellung des Entwurfs des gemeindlichen Jahresabschlusses die
Generalnorm in Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift zu beachten, nach der der Jahresabschluss der Gemeinde unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln muss. Bei der Aufstellung
des gemeindlichen Jahresabschlusses ist insbesondere das Vollständigkeitsgebot zu beachten, nachdem der
Entwurf des Jahresabschlusses alle vorgesehenen Bestandteile und Anlagen umfassen muss.
Vom Kämmerer der Gemeinde ist muss auch der Lagebericht erstellt werden, der dem gemeindlichen Jahresab-
schluss beizufügen ist. Er ist so zu fassen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt wird (vgl. § 48 Satz 1 GemHVO NRW).
Bei der Aufstellung des Lageberichtes ist regelmäßig auch die Fristsetzung für den Entwurf des Jahresabschlus-
ses zu beachten, denn dem Rat ist ein vollständiger Entwurf zuzuleiten, zudem auch der Lagebericht gehört.
Gleichwohl kann ein Lagebericht erst vollständig erstellt werden, wenn der Entwurf des Jahresabschlusses als
Rechenwerk besteht und belastbare Daten ausweist, sodass ggf. auch eine gestufte Abgabe und Prüfung vertret-
bar ist. Darüber bedarf es dann innerhalb der Gemeinde einer abgestimmten Vorgehensweise. Der Entwurf des
gemeindlichen Jahresabschlusses und der Lagebericht bilden insgesamt die dem Rat der Gemeinde zuzuleiten-
den Jahresabschlussunterlagen.
3.2.4 Die Zuleitung an den Rat
3.2.4.1 Allgemeine Sachlage
Der Bürgermeister hat nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift den von ihm bestätigten Entwurf des gemeindli-
chen Jahresabschlusses dem Rat der Gemeinde zuzuleiten. Der Adressat der Vorlage ist damit der Rat als Kol-
legialorgan, das seine Beschlüsse in Sitzungen fasst (Sitzungsprinzip) und nicht das einzelne Ratsmitglied. Die
Zuleitung des bestätigten Entwurfs des Jahresabschlusses an den Rat der Gemeinde wird in der gemeindlichen
Praxis i. d. R. dadurch vollzogen, dass durch den Bürgermeister ein entsprechender Tagesordnungspunkt auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rates gesetzt wird.
Der Bürgermeister hat den Rat einzuberufen und die Tagesordnung der Ratssitzungen in eigener Verantwortung
festzulegen (vgl. § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 48 Absatz 1 GO NRW). In diesem Zusammenhang muss der Bür-
germeister sicherstellen, dass der Rat der Gemeinde auch über die Stellungnahme des Kämmerers verfügt, wenn
der Kämmerer von dem ihm gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, eine „abweichende Stellung-
nahme“ zu dem vom Bürgermeister bestätigten Entwurf der Haushaltssatzung abzugeben.
In der betreffenden Ratssitzung besteht dann für Bürgermeister und auch für den Kämmerer ein Rederecht, so-
dass das Ergebnis der im abgelaufenen Haushaltsjahr ausgeführten Hauswirtschaft der Gemeinde auch mit Aus-
blick auf die weiteren drei Planungsjahre sowie die damit verbundenen Ziele, aber auch die Chancen und Risiken
für die Gemeinde, vorgestellt werden kann. Dabei können beim Vorliegen der Stellungnahme des Kämmerers
ggf. auch Meinungsverschiedenheiten in der betreffenden Ratssitzung aufgezeigt werden.
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Im Rahmen der Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses an den Rat ist gegenüber dem Rat eine eigen-
ständige Erklärung durch den Bürgermeister geboten, dass der Entwurf des Jahresabschlusses das Ergebnis der
haushaltswirtschaftlichen Erfordernisse für das Haushaltsjahr unter Berücksichtigung der Ziele der gemeindlichen
Aufgabenerfüllung, der Generationengerechtigkeit, der bestehenden örtlichen Verhältnisse sowie der voraussicht-
lichen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde nach bestem Wissen enthält und die entstandene wirtschaftli-
che Lage der Gemeinde zutreffend darstellt.
Diese Erklärung soll auch enthalten, dass das notwendige wirtschaftliche Handeln der Gemeinde im abgelaufe-
nen Haushaltsjahr unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Regeln erfolgen soll und der vorgelegte Entwurf des
Jahresabschlusses zutreffend auf der Haushaltsplanung als Grundlage für die Ausführung der gemeindlichen
Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr aufbaut. Die Beratung in der Sitzung setzt dabei voraus, dass die Zuleitung
des Entwurfs des Jahresabschlusses erfolgt ist.
Für die weiteren Beratungen ist es wichtig, dass jedes Ratsmitglied über ausreichende Beratungsunterlagen über
die die Ergebnisse der gemeindlichen Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres verfügen kann. Bei
der Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses an den Rat muss gewährleistet werden, dass der Rat sachge-
recht einen Beschluss über den ihm vorgelegten Entwurf des Jahresabschlusses fassen bzw. den Abschluss
feststellen kann (vgl. § 96 Absatz 1 GO NRW).
3.2.4.2 Die Vornahme der Zuleitung
Die haushaltsrechtliche Vorschrift enthält keine nähere Bestimmung, wann die Zuleitung konkret als erfolgt anzu-
sehen ist. Die Vorgabe zur Zuleitung des Entwurfs der gemeindlichen Haushaltssatzung durch den Bürgermeister
an den Rat enthält ebenfalls keine Festlegungen über den Zeitpunkt, wann von einer erfolgten Zuleitung auszu-
gehen ist (vgl. § 80 Absatz 2 GO NRW). Der Zeitpunkt der fristgerechten Zuleitung muss daher daran gemessen
werden, dass der Rat den Jahresabschluss durch Beschluss festzustellen hat (vgl. § 96 Absatz 1 GO NRW).
Die Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses an den Rat ist deshalb in einen Zusammenhang mit den Auf-
gaben des Bürgermeisters zur Vorbereitung von Ratsbeschlüssen zu stellen (vgl. § 62 Absatz 2 GO NRW). Zur
dieser Vorbereitungspflicht gehört die Aufgabe des Bürgermeisters, dem Rat eine sachangemessene Beratung
und Beschlussfassung zu ermöglichen. Die Sicherstellung der Gestaltung und Durchführung der Zuleitung liegt
dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Bürgermeisters, sofern in der Geschäftsordnung des Rates konkret
nichts Näheres festgelegt worden ist.
Das zulässige Ermessen des Bürgermeisters wird jedoch auch durch den Verhandlungsgegenstand beeinflusst,
den der Rat zu beraten und zu beschließen hat. Im Gesamtzusammenhang und jeweils bezogen auf die einzel-
nen Tagesordnungspunkte der Sitzung des Rates ist davon auszugehen, dass zur Vorbereitung des Ratsbe-
schlusses zur Feststellung des Jahresabschlusses eine schriftliche Beschlussvorlage mit dem Entwurf des Jah-
resabschlusses als Sitzungsvorlagen zu versenden sind. Bei einer Versendung der Sitzungsvorlagen durch den
Bürgermeister innerhalb der gesetzlichen Drei-Monatsfrist kann davon ausgegangen werden, dass die Zuleitung
des Entwurfs des Jahresabschlusses durch den Bürgermeister an den Rat fristgerecht erfolgt ist.
3.2.5 Die Übergabe an den Rechnungsprüfungsausschuss
Der vom Bürgermeister bestätigte Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses mit seinen Anlagen ist dem Rat
der Gemeinde zur Feststellung zuzuleiten. Der Adressat der Vorlage ist damit grundsätzlich der Rat als Kollegial-
organ. Aus dem Zusammenspiel dieser Regelung mit der haushaltsrechtlichen Regelung, dass der Rat den vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss festzustellen hat, kann abgeleitet werden, dass die
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Zuleitung des Entwurfs des gemeindlichen Jahresabschlusses an den Rat auch dann als vollzogen anzusehen
ist, wenn der Entwurf unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss übergeben und gleichzeitig der Rat in einer
Vorlage darüber unterrichtet worden ist.
Eine solche Vorgehensweise ist als sachgerecht im Sinne der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Rat
anzusehen, denn dem Rat werden keine Rechte vorenthalten, noch wird er bei einem solchen Verfahren ausge-
schlossen. Der Rat kann im Wege der Unterrichtung das Jahresergebnis sowie Eckwerte der wirtschaftlichen
Lage der Gemeinde zur Kenntnis nehmen, wie es auch bei einer Zuleitung an den Rat bzw. über den Rat an den
Rechnungsprüfungsausschuss möglich ist. Solche Eckwerte können z. B. Daten aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung und der Bilanz sein.
Die Vorlage an den Rat der Gemeinde sollte auch wichtige mit den Bestandteilen des gemeindlichen Jahresab-
schlusses in Verbindung stehende wesentliche Feststellungen enthalten, z. B. Informationen aus dem Anhang
sowie Einschätzungen aus dem Lagebericht (vgl. §§ 37 ff. GemHVO NRW). Aus der Gemeindeordnung ergibt
sich jedenfalls keine Pflicht, dass der Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses eine förmliche Zuweisung
des Rates an den Rechnungsprüfungsausschuss vorausgehen muss. Die örtliche Geschäftsordnung des Rates
kann aber gleichwohl eine solche Vorgabe beinhalten.
Die unmittelbare Übergabe des zu prüfenden Jahresabschlusses an den Rechnungsprüfungsausschuss ist einer-
seits auch deshalb vertretbar, weil der Rechnungsprüfungsausschuss ein Ausschuss des Rates und kein exter-
nes Gremium ist. Andererseits ist für die Beteiligung anderer Ausschüsse des Rates nicht die vorherige Beteili-
gung des Rates erforderlich, z. B. des Finanzausschusses. Die Verkürzung des Verfahrensweges führt daher
materiell zu keinen Einschnitten der Rechte aller Beteiligten noch der Zwecke, auf die die haushaltsrechtlichen
Vorschriften ausgerichtet sind.
In der örtlichen Abwägung, ob eine direkte Übergabe des Entwurfs des gemeindlichen Jahresabschlusses an den
Rechnungsprüfungsausschuss erfolgen soll, müssen die genannten Gegebenheiten, aber auch die Einhaltung
der gesetzlich bestimmten Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses (spätestens 31. Dezember des dem
Haushaltsjahr folgenden Jahres) einbezogen werden. Die Zuleitung des Entwurfs des gemeindlichen Jahresab-
schlusses an den Rat ist als vollzogen anzusehen, wenn der Entwurf unmittelbar dem Rechnungsprüfungsaus-
schuss übergeben und gleichzeitig der Rat unterrichtet wird.
3.2.6 Keine Übergabe an die örtliche Rechnungsprüfung
Dem Rat ist die örtliche Rechnungsprüfung als Instanz unmittelbar unterstellt. Sie hat haushaltsrechtlich die Auf-
gabe, den Jahresabschluss der Gemeinde zu prüfen. Diese Zuständigkeit macht die örtliche Rechnungsprüfung
nicht zum Adressaten der Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses. Die Erledigung der Prüfungsaufgabe
erfordert die Einbindung des für die Jahresabschlussprüfung zuständigen Rechnungsprüfungsausschusses.
Die örtliche Rechnungsprüfung wird für die Jahresabschlussprüfung nur durch den örtlichen Rechnungsprüfungs-
ausschuss in Anspruch genommen (vgl. § 59 Absatz 3 GO NRW). Sie ist nicht allein für die Jahresabschlussprü-
fung zuständig (vgl. § 101 GO NRW). Eine unmittelbare Übergabe des Entwurfs des gemeindlichen Jahresab-
schlusses an die örtliche Rechnungsprüfung ist deshalb nicht zulässig. Diese Sachlage gilt auch dann, wenn der
Rechnungsprüfungsausschuss bei einer Übergabe des Jahresabschlusses an die örtliche Rechnungsprüfung
gleichzeitig unterrichtet würde.
Die örtliche Rechnungsprüfung bedarf für die Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses immer eines geson-
derten Prüfungsauftrages. Diesen Auftrag kann sie sich als Teil der Gemeindeverwaltung sich nicht selbst ertei-
len. Der Rat muss das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeindeverwaltung im Haushaltsjahr beurteilen
und darüber entscheiden. Er bedarf dafür der Prüfung des aufgestellten Abschlusses. Eine unmittelbare Überga-
GEMEINDEORDNUNG 1324
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 95 GO NRW
be des Entwurfs des Jahresabschlusses an die örtliche Rechnungsprüfung würde zu einem Verstoß gegen die
haushaltsrechtlich bestimmte Zuleitung an den Rat führen.
3.2.7 Keine Erforderlichkeit einer Dringlichkeitsentscheidung
Die Feststellung des geprüften gemeindlichen Jahresabschlusses, der die Zuleitung des Entwurfs an den Rat
vorausgeht, damit die Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss erfolgen kann, ist jedoch eine dem Rat
vorbehaltene Angelegenheit (vgl. § 41 Absatz 1 Buchstabe j GO NRW). In Angelegenheiten, die der Beschluss-
fassung des Rates der Gemeinde unterliegen, kann eine Dringlichkeitsentscheidung durch den Hauptausschuss
erfolgen. Kann die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig erfolgen und die zu treffende Entschei-
dung nicht aufgeschoben werden, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden.
Die Zuleitung des bestätigten Entwurfs des gemeindlichen Jahresabschlusses an den Rat erfordert jedoch keine
Dringlichkeitsentscheidung, damit die Zuleitung als vollzogen angesehen werden kann. Aus dem Zusammenspiel
der Regelung über die Zuleitung des (ungeprüften) Entwurfs des Jahresabschlusses an den Rat mit der haus-
haltsrechtlichen Regelung, dass der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss zu prüfen hat, kann
abgeleitet werden, dass die Zuleitung des Entwurfs des gemeindlichen Jahresabschlusses an den Rat auch dann
als vollzogen anzusehen ist, wenn der Entwurf unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss übergeben und
gleichzeitig der Rat in einer gesonderten Vorlage darüber unterrichtet wird.
Eine solche Vorgehensweise ist als sachgerecht im Sinne der Bestätigung des Jahresabschlusses durch den Rat
anzusehen, denn dem Rat werden keine Rechte vorenthalten, noch wird er vor Ort bei einem solchen Verfahren
ausgeschlossen. Die Notwendigkeit für eine Dringlichkeitsentscheidung über die Übergabe des gemeindlichen
Jahresabschlusses zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss ergibt sich deshalb grundsätzlich nicht,
weder in ihrer ersten Stufe (Entscheidung des Hauptausschusses) noch in ihrer zweiten Stufe (Entscheidung des
Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied.
Eine Dringlichkeitsentscheidung kann im örtlichen Einzelfall erforderlich werden, wenn erhebliche Gefahren oder
Nachteile von Gewicht für die Gemeinde, die Bürger, Einwohner oder Abgabepflichtigen entstehen können. Ein
längerer Zeitverzug bei der Gemeinde, der durch ein Überschreiten der gesetzlichen Aufstellungsfrist für den
Jahresabschluss entstanden ist, dürfte als alleinige Begründung für die Herbeiführung eines Dringlichkeitsbe-
schlusses nicht ausreichend sein. Die Pflicht, die Dringlichkeitsentscheidungen dem Rat in der nächsten Sitzung
zur Genehmigung vorzulegen, ersetzt dabei nicht die fehlende Notwendigkeit für einen Dringlichkeitsbeschluss,
zumal Rechte anderer nicht grundsätzlich berührt werden.
3.3. Zu Satz 3 (Recht des Kämmerers zur Stellungnahme):
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift hat der Kämmerer das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme, soweit
der Bürgermeister von dem ihm vom Kämmerer vorgelegten Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses ab-
weicht. Für den Kämmerer besteht damit die Möglichkeit, die Ergebnisse der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
des abgelaufenen Haushaltsjahres und die damit verbundene Zielerreichung sowie die Chancen und Risiken für
die Gemeinde aus seiner Sicht gegenüber dem Rat der Gemeinde darzustellen und zu beurteilen.
3.4 Zu Satz 4 (Vorlage der Stellungnahme an den Rat):
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift hat der Bürgermeister die Stellungnahme des Kämmerers zu dem von
ihm abgeänderten Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses dem Rat vorzulegen, wenn der Kämmerer von
seinem Recht Gebrauch gemacht hat, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In der betreffenden Ratssitzung
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