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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                            § 95 GO NRW


be des Entwurfs des Jahresabschlusses an die örtliche Rechnungsprüfung würde zu einem Verstoß gegen die
haushaltsrechtlich bestimmte Zuleitung an den Rat führen.



3.2.7 Keine Erforderlichkeit einer Dringlichkeitsentscheidung

Die Feststellung des geprüften gemeindlichen Jahresabschlusses, der die Zuleitung des Entwurfs an den Rat
vorausgeht, damit die Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss erfolgen kann, ist jedoch eine dem Rat
vorbehaltene Angelegenheit (vgl. § 41 Absatz 1 Buchstabe j GO NRW). In Angelegenheiten, die der Beschluss-
fassung des Rates der Gemeinde unterliegen, kann eine Dringlichkeitsentscheidung durch den Hauptausschuss
erfolgen. Kann die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig erfolgen und die zu treffende Entschei-
dung nicht aufgeschoben werden, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden.

Die Zuleitung des bestätigten Entwurfs des gemeindlichen Jahresabschlusses an den Rat erfordert jedoch keine
Dringlichkeitsentscheidung, damit die Zuleitung als vollzogen angesehen werden kann. Aus dem Zusammenspiel
der Regelung über die Zuleitung des (ungeprüften) Entwurfs des Jahresabschlusses an den Rat mit der haus-
haltsrechtlichen Regelung, dass der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss zu prüfen hat, kann
abgeleitet werden, dass die Zuleitung des Entwurfs des gemeindlichen Jahresabschlusses an den Rat auch dann
als vollzogen anzusehen ist, wenn der Entwurf unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss übergeben und
gleichzeitig der Rat in einer gesonderten Vorlage darüber unterrichtet wird.

Eine solche Vorgehensweise ist als sachgerecht im Sinne der Bestätigung des Jahresabschlusses durch den Rat
anzusehen, denn dem Rat werden keine Rechte vorenthalten, noch wird er vor Ort bei einem solchen Verfahren
ausgeschlossen. Die Notwendigkeit für eine Dringlichkeitsentscheidung über die Übergabe des gemeindlichen
Jahresabschlusses zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss ergibt sich deshalb grundsätzlich nicht,
weder in ihrer ersten Stufe (Entscheidung des Hauptausschusses) noch in ihrer zweiten Stufe (Entscheidung des
Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied.

Eine Dringlichkeitsentscheidung kann im örtlichen Einzelfall erforderlich werden, wenn erhebliche Gefahren oder
Nachteile von Gewicht für die Gemeinde, die Bürger, Einwohner oder Abgabepflichtigen entstehen können. Ein
längerer Zeitverzug bei der Gemeinde, der durch ein Überschreiten der gesetzlichen Aufstellungsfrist für den
Jahresabschluss entstanden ist, dürfte als alleinige Begründung für die Herbeiführung eines Dringlichkeitsbe-
schlusses nicht ausreichend sein. Die Pflicht, die Dringlichkeitsentscheidungen dem Rat in der nächsten Sitzung
zur Genehmigung vorzulegen, ersetzt dabei nicht die fehlende Notwendigkeit für einen Dringlichkeitsbeschluss,
zumal Rechte anderer nicht grundsätzlich berührt werden.



3.3. Zu Satz 3 (Recht des Kämmerers zur Stellungnahme):

Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift hat der Kämmerer das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme, soweit
der Bürgermeister von dem ihm vom Kämmerer vorgelegten Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses ab-
weicht. Für den Kämmerer besteht damit die Möglichkeit, die Ergebnisse der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
des abgelaufenen Haushaltsjahres und die damit verbundene Zielerreichung sowie die Chancen und Risiken für
die Gemeinde aus seiner Sicht gegenüber dem Rat der Gemeinde darzustellen und zu beurteilen.



3.4 Zu Satz 4 (Vorlage der Stellungnahme an den Rat):

Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift hat der Bürgermeister die Stellungnahme des Kämmerers zu dem von
ihm abgeänderten Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses dem Rat vorzulegen, wenn der Kämmerer von
seinem Recht Gebrauch gemacht hat, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In der betreffenden Ratssitzung




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besteht dann für Bürgermeister und für den Kämmerer ein Rederecht. Der Rat soll die Darstellungen zur Kenntnis
nehmen und in seine Feststellung des Jahresabschlusses einfließen lassen.


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                                             § 96 GO NRW


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                            Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung

(1) 1Der Rat stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungs-
prüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. 2Zugleich beschließt er über die Verwendung
des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. 3In der Beratung des Rates über den Jah-
resabschluss kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten. 4Die Ratsmitglieder entscheiden über
die Entlastung des Bürgermeisters. 5Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen
aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. 6Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert,
so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.

(2)1Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Der Jahresab-
schluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten.



Erläuterungen zu § 96:

I. Allgemeines

1. Die Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses

1.1 Allgemeine Grundlagen

Der Rat der Gemeinde ist nach Abschluss des Haushaltsjahres über die Ausführung des gemeindlichen Haushalts-
plans zu unterrichten. Er hat den geprüften Jahresabschluss der Gemeinde durch einen Beschluss festzustellen
und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen. Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlas-
tung des Bürgermeisters. Der Rat hat daher einen Anspruch darauf, dass ihm ein Jahresabschluss für das abge-
laufene Haushaltsjahr vom Bürgermeister vorgelegt wird.

Der Entwurf dieses Abschlusses ist vom Kämmerer aufzustellen und vom Bürgermeister zu bestätigen und dem
Rat zuzuleiten (vgl. § 95 Absatz 3 GO NRW). Der Rat hat dann bis spätestens 31. Dezember des auf das Haus-
haltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss
festzustellen. Er kann diese Aufgaben nicht auf Dritte übertragen (vgl. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe j GO NRW).
Im Zusammenhang mit den Beratungen über den gemeindlichen Jahresabschluss haben die Ratsmitglieder der
Gemeinde über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden.

Der Bürgermeister der Gemeinde ist für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Ge-
meindeverwaltung verantwortlich. Er trägt daher auch die Verantwortung für die Ausführung der gemeindlichen
Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr (vgl. § 62 Absatz 1 GO NRW). Andererseits hat der Bürgermeister die Be-
schlüsse des Rates vorzubereiten und diese unter Kontrolle des Rates und in Verantwortung gegenüber dem Rat
auszuführen (vgl. § 62 Absatz 2 GO NRW). Zur Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haushalts-
jahr wird die Gemeindeverwaltung durch den Beschluss des Rates über die Haushaltssatzung ermächtigt (vgl. §§
78 und 80 GO NRW).

Die Beauftragung des Bürgermeisters durch den Rat der Gemeinde, die gemeindliche Haushaltswirtschaft im Haus-
haltsjahr auszuführen, beinhaltet daher für den Rat auch entsprechende Kontrollpflichten sowie eine Prüfungspflicht
nach Ablauf dieses Zeitraumes. Sie beinhaltet aber auch eine abschließende Beurteilung des erzielten Ergebnisses
der Haushaltswirtschaft sowie der erreichten wirtschaftlichen Lage der Gemeinde. Der Rat bedarf daher für seine
Feststellung des Jahresabschlusses sachgerechte und ausreichende Informationen. Die Qualitätsstufe „sachdien-
lich“ ist dabei nicht als ausreichend anzusehen, denn es bedarf nicht subjektiver, sondern objektiver Ergebnisse.




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Die Ratsmitglieder müssen im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses
auch die Tätigkeiten des Bürgermeisters im Haushaltsjahr beurteilen, denn sie haben über die Entlastung des Bür-
germeisters für seine Arbeit im abgelaufenen Haushaltsjahr zu entscheiden. Die Ratsmitglieder können, abhängig
von den örtlichen Verhältnissen, die Entlastung des Bürgermeisters mit Einschränkungen aussprechen oder dessen
Entlastung auch verweigern.

Eine uneingeschränkte Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses durch den Rat muss dabei nicht zwin-
gend auch die „uneingeschränkte“ Entlastung des Bürgermeisters zur Folge haben. Mit der Feststellung des ge-
meindlichen Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters kann die Gemeinde ihre Haushaltswirt-
schaft des abgelaufenen Haushaltsjahres noch nicht als endgültig abgeschlossen betrachten.

Aus der Anzeige des Jahresabschlusses an die Aufsichtsbehörde der Gemeinde können sich zu einem späteren
Zeitpunkt ggf. noch Maßnahmen für die Gemeinde ergeben, die haushaltswirtschaftliche Auswirkungen in Bezug
auf das abgeschlossene Haushaltsjahr und den festgestellten Jahresabschluss entfalten können. Aus der überört-
lichen Prüfung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
können sich ebenfalls noch Erkenntnisse ergeben. Im Rahmen der überörtlichen Prüfung ist der gemeindliche Jah-
resabschluss jedoch kein eigenständiger Prüfungsgegenstand (vgl. § 105 GO NRW).

Die Gemeinde hat den festgestellten Jahresabschluss öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung des
gemeindlichen Jahresabschlusses soll erreicht werden, dass die Einwohner und Abgabepflichtigen bürgerfreund-
lich und bürgernah über das Ergebnis der gemeindlichen Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres,
über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde sowie über die voraussichtlichen Chancen und Risiken der weiteren
wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde informiert werden.

Der festgestellte Jahresabschluss ist von der Gemeinde bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten. Mit dem Verfügbarhalten für einen bestimmten Zeitraum soll erreicht werden,
dass die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft entsprechend ihren Informationsinteressen die ge-
wünschten Angaben bei der Gemeinde einsehen können. Die Gemeinde soll möglichst auch über das Internet eine
Einsichtnahme ermöglichen. Erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses für das Folgejahr des Haushalts-
jahres kann die gemeindliche Haushaltswirtschaft für das abgelaufene Haushaltsjahr als endgültig abschlossen
betrachtet werden.



1.2 Die örtliche Prüfung vor der Feststellung

Das Budgetrecht des Rates der Gemeinde beinhaltet die Pflicht, vor der Feststellung des gemeindlichen Jahresab-
schlusses eine Prüfung in der Sache durchzuführen. Diese Prüfung ist ihrem Wesen nach darauf ausgerichtet, ob
der Jahresabschluss zutreffend ein Bild über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermittelt. Es sollen aber auch
Tatbestände und Verstöße gegen die Vorgaben der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft und Buch-
führung aufgedeckt werden.

Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt dabei dem Rechnungsprüfungsausschuss, einem Pflichtausschuss des
Rates, der sich der örtlichen Rechnungsprüfung zu bedienen hat (vgl. § 57 i. V. m. § 59 GO NRW). Soweit eine
örtliche Rechnungsprüfung nicht besteht, kann der Ausschuss sich unmittelbar Dritter bedienen, wie es auch der
örtlichen Rechnungsprüfung möglich ist (vgl. § 103 Absatz 5 GO NRW). Im Rahmen seines Prüfungsauftrages ist
der Rechnungsprüfungsausschuss gegenüber dem Rat als seinem „Auftraggeber“ berichtspflichtig.

Die Jahresabschlussprüfung stellt vorrangig eine gemeindeinterne und verwaltungstechnische Kontrolle des haus-
haltswirtschaftlichen Handelns der Gemeindeverwaltung nach Ablauf des Haushaltsjahres im Auftrag des Rates




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dar (vgl. § 101 GO NRW). Die Prüfung dient als vorbereitende Maßnahme der Feststellung des gemeindlichen
Jahresabschlusses durch den Rat. Das Ziel der gemeindlichen Abschlussprüfung ist ein Urteil des Rechnungsprü-
fungsausschusses darüber, ob und mit welchem Ergebnis der Auftrag des Rates, die Haushaltswirtschaft im abge-
laufenen Haushaltsjahr entsprechend seinen Beschlüssen auszuführen, ordnungsgemäß erledigt wurde.

Im Rahmen der gemeindlichen Abschlussprüfung, in die z. B. die Ausführung des gemeindlichen Haushaltsplans,
die Buchführung, die Inventur und der Lagebericht der Gemeinde einbezogen werden, gilt es für den Rechnungs-
prüfungsausschuss, relevante Prüfungsaussagen mit hinreichender Sicherheit unter Beachtung des Grundsatzes
der Wesentlichkeit und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit treffen zu können. Über die Art und den Umfang
seiner Prüfung sowie über das Ergebnis einen Prüfungsbericht hat der Ausschuss einen Bestätigungsvermerk oder
einen Vermerk über die Versagung des Bestätigungsvermerks zu erstellen (vgl. § 101 GO NRW).

Die Prüfungshandlungen müssen daher vom Rechnungsprüfungsausschuss am Ziel und Zweck der Abschlussprü-
fung ausgerichtet werden. Sie müssen so ausgestaltet werden, dass von den Prüfern die Aussagen über das Prü-
fergebnis mit hinreichender Sicherheit getroffen werden können. Der Ausschuss soll dabei auch eine zukunftsori-
entierte Beurteilung der Chancen und Risiken der Gemeinde vornehmen. Eine lückenlose Prüfung sollte nur dann
beabsichtigt werden, wenn das Ziel der Abschlussprüfung nicht anders erreicht werden kann.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat insgesamt festzustellen, ob der gemeindliche Jahresabschluss ein den tat-
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelt. Er muss auch prüfen, ob die gesetzli-
chen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen, insbesondere die gemeindliche Haushaltssatzung, und die
sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen von der Gemeindeverwaltung beachtet worden sind.



1.3 Der Beschluss des Rates

1.3.1 Allgemeine Grundlagen

Die Pflicht des Rates der Gemeinde, nach dem Ende des Haushaltsjahres einen gemeindlichen Jahresabschluss
festzustellen, wird dadurch erfüllt, dass der Rat einen entsprechenden Beschluss über den Jahresabschluss des
abgelaufenen Haushaltsjahres fasst. Unter Beachtung seiner gesetzlichen Zuständigkeiten hat der Rat diesen Be-
schluss selbst zu fassen und kann die Beschlussfassung nicht auf einen Ausschuss delegieren (vgl. § 41 Absatz 1
Buchstabe j GO NRW).

Der Ratsbeschluss stellt einen gemeindlichen Vorgang dar, durch den die Ausführung der gemeindlichen Haus-
haltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr einschließlich des damit verbundenen Ergebnisses sowie die zutref-
fende und sachgerechte Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde zum Abschlussstichtag durch den Rat
anerkannt werden. Der Bürgermeister hat deshalb als Verantwortlicher für die Gemeindeverwaltung dafür Sorge
zu tragen, dass vom Kämmerer als Finanzverantwortlichen fristgerecht ein Entwurf des Jahresabschlusses aufge-
stellt und der Entwurf von ihm bestätigt wird (vgl. § 62 Absatz 1 Satz i. V. m. § 95 Absatz 3 GO NRW).

Als Mitglied und Vorsitzender des Rates (Mitglied kraft Gesetzes) hat der Bürgermeister außerdem dafür zu sorgen,
dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist der Rat den gemeindlichen Jahresabschluss durch einen Beschluss
feststellt (vgl. § 40 Absatz 2 Satz 3 GO NRW). Diese Rechte und Pflichten kann der Bürgermeister aufgrund seiner
besonderen „Doppelfunktion“ als Verantwortlicher in der Gemeinde durchsetzen. Ihm steht dabei nicht das Recht
zu, die Tagesordnung und die Beratungen des Rates so zu gestalten, dass ein Beschluss des Rates über den
Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses auf unbestimmte Zeit verschoben werden kann.

Die Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses kann der Rat immer nur für einen Jahresabschluss vorneh-
men. Die Grundlage dafür wird durch die haushaltsrechtliche Vorgabe gebildet, nach der die Gemeinde verpflichtet




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ist, zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen (vgl. § 95 Absatz 1 Satz 1 GO
NRW). Ihr ist dabei nicht das Recht eingeräumt worden, im Rahmen der Aufstellung und Feststellung zwei oder
mehrere Jahresabschlüsse zusammenzufassen. Der Grundsatz der Jährlichkeit der gemeindlichen Haushaltswirt-
schaft steht einem solchen Ansinnen entgegen, denn die Haushaltssatzung als Grundlage der Haushaltswirtschaft
gilt nur für das einzelne Haushaltsjahr in Form des Kalenderjahres (vgl. § 78 Absatz 3 und 4 GO NRW).



1.3.2 Die Wirkungen des Beschlusses

Mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Rat wird der gemeindliche Abschluss mit seinen gesamten
Inhalten für alle Beteiligten verbindlich. Die Feststellung stellt daher ein Anerkenntnis des Rates dar, dass das im
Jahresabschluss dargestellte Ergebnis der gemeindlichen Haushaltswirtschaft für das Haushaltsjahr und die Dar-
stellung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde sachlich richtig und zutreffend ist. Entsprechend dem durch die
Feststellung geäußerten Willen des Rates kann dieses Ergebnis der Gemeinde zugerechnet werden, ohne dass
dadurch eine Verbindlichkeit für Dritte geschaffen wird (keine Außenwirkung).

Der Beschluss des Rates, durch den die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt, begründet oder konkretisiert
kein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten oder mit Dritten. Er begründet daher auch keine
Ansprüche von Dritten gegenüber der Gemeinde und keine Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber Dritten. Für
die Gemeinde und für Dritte entstehen aus der Feststellung des Jahresabschlusses keine Gläubigerrechte oder
Schuldrechte, sodass es keiner Erklärung eines Dritten über die Anerkennung der Feststellung des gemeindlichen
Jahresabschlusses bedarf. Es entsteht aber die Anzeigepflicht der Gemeinde gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde.

Die durch die Feststellung des Rates begründete Verbindlichkeit des Jahresabschlusses bleibt unbeschränkt be-
stehen, sofern die Aufsichtsbehörde der Gemeinde keinen Verstoß gegen Rechtsvorschriften feststellt und dessen
Beseitigung verlangt. Bei einer festgestellten Fehlerhaftigkeit sind durch die Gemeinde als Berichtigungspflichtige
die erforderlichen Änderungen oder Berichtigungen des Jahresabschlusses i. d. R. im Rahmen des folgenden Jah-
resabschlusses vorzunehmen. Die Feststellung des Jahresabschlusses erstreckt sich aber auch auf die gemeind-
liche Haushaltswirtschaft der Folgejahre.

Über den Grundsatz der Bilanzkontiunität stellen die Ansätze in der Bilanz im Jahresabschluss die Anfangswerte
für das folgende Haushaltsjahr dar, dann abhängig von der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr fortzuschreiben
sind. Für das zweite Folgejahr sind im Rahmen der gemeindlichen Haushaltsplanung die Ist-Werte in die aufzuzei-
gende Zeitreihe im Haushaltsplan als Ausgangsgrößen zu übernehmen. Der Ratsbeschluss wirkt sich zudem auf
den gemeindlichen Gesamtabschluss aus, für den die Leistungsbeziehungen zwischen der Gemeindeverwaltung
als Muttereinheit und den Betrieben der Gemeinde als Tochtereinheiten zu konsolidieren bzw. zu eliminieren sind
(vgl. § 50 GemHVO NRW).

Die Bürgerinnen und Bürger sind als Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft nicht in das Aufstellungs-
verfahren für den gemeindlichen Jahresabschluss eingebunden. Gleichwohl kann dieser Abschluss nicht zum Ge-
genstand eines Bürgerbegehrens oder eines Bürgerentscheids gemacht werden (vgl. § 26 Absatz 5 Nummer 3 i.
V. m. § 41 Absatz 1 Buchstabe j GO NRW). Eine Bürgerbeteiligung der Gemeinde am haushaltswirtschaftlichen
Geschehen geht zudem nicht soweit, dass die Bürger beantragen können, anstelle des Rates selbst über den
Jahresabschluss zu entscheiden oder dass der Rat einen Beschluss in einer bestimmten fassen soll (vgl. § 26
Absatz 1 Satz 2 GO NRW).



1.4 Keine gesonderte überörtliche Prüfung

Die gesamte Haushaltswirtschaft der Gemeinde unterliegt der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungs-
anstalt (vgl. § 105 Absatz 1 GO NRW). Diese Prüfung ist ein spezieller Teil der allgemeinen Aufsicht des Landes




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über die Gemeinden und unterscheidet sich von der örtlichen Rechnungsprüfung dadurch, dass sie sich auf be-
stimmte örtliche Sachverhalte erstreckt und von einer außerhalb der Gemeindeverwaltung stehenden Stelle durch-
geführt wird (vgl. § 105 Absatz 3 GO NRW). Die örtliche Rechnungsprüfung ist dagegen dem Rat der Gemeinde
unmittelbar unterstellt und ist trotz organisatorischer Einordnung in die Gemeindeverwaltung von fachlichen Wei-
sungen frei (vgl. §§ 102 und 104 GO NRW).

In die überörtliche Prüfung der Gemeinde, ob die Gemeinde sachgerecht und wirtschaftlich verwaltet wird, können
die Ergebnisse im gemeindlichen Jahresabschluss einbezogen werden, wenn dafür ein entsprechendes sachliches
Erfordernis besteht. Durch die Ist-Werte tragen die Ergebnisse zu einem den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhält-
nissen entsprechenden Bild über die Gemeinde bei. Der Jahresabschluss der Gemeinde wird dadurch jedoch nicht
zu einem eigenständigen Prüfungsgegenstand der überörtlichen Prüfung. Eine Berechtigung und eine allgemeine
Zuständigkeit der überörtlichen Prüfung für eine solche Prüfungstätigkeit kann jedenfalls nicht auf die Vorschrift des
§ 105 GO NRW gestützt werden.



1.5 Der Verwendungsbeschluss über das Jahresergebnis

Der Rat der Gemeinde ist ausdrücklich verpflichtet worden, zugleich mit seinem Feststellungsbeschluss zum Jah-
resabschluss auch über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages
des Haushaltsjahres zu beschließen. Die gesetzliche Zuständigkeit für die Feststellung des Jahresabschlusses
umfasst auch die Zuständigkeit des Rates für den Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses des
Haushaltsjahres (vgl. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe j GO NRW).

Der Landesgesetzgeber hat dazu ausdrücklich den Rat als Organ der Gemeinde die Entscheidungsbefugnis über
die Verwendung des Jahresergebnisses des Haushaltsjahres bestimmt. Insbesondere die Einbeziehung des Jah-
resabschlusses in das Haushaltsausgleichssystem „Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung
ausgeglichen sein“ bedingt, dass dem Rat die Entscheidungszuständigkeit über die Verwendung des Jahresergeb-
nisses obliegen muss (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW).

Von der Gemeinde ist regelmäßig eine Bilanz „vor Ergebnisverwendung“ aufzustellen, denn die Entscheidung des
Rates über die Verwendung des Jahresergebnisses setzt grundsätzlich voraus, dass der Jahresabschluss durch
den Rat festgestellt wurde, ohne dass das Jahresergebnis bereits mit den möglichen Posten im Bilanzbereich „Ei-
genkapital“ verrechnet worden ist. Mit einer Bilanz „vor Ergebnisverwendung“ wird dem Rat nicht das ihm gesetzlich
zustehende Entscheidungsrecht über die Ergebnisverwendung genommen.

Durch den Verwendungsbeschluss des Rates über das Jahresergebnis wird das Eigenkapital in der gemeindlichen
Bilanz in den Stand versetzt, der der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde zum Abschlussstichtag entspricht. Ein
Verzicht des Rates auf die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des
Jahresfehlbetrages ist aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht zulässig. Der Verzicht würde dazu führen, dass die Bi-
lanz des Jahresabschlusses nicht in die „Eröffnungsbilanz“ des Folgejahres übergeleitet werden kann.

Der Bilanzposten „Jahresergebnis“ würde nicht aufgelöst werden können, sondern auch im folgenden Haushalts-
jahr weiter fortbestehen bzw. fortzuführen sein (vgl. § 41 Absatz 4 GO NRW). Eine Verzichtsentscheidung würde
zudem die haushaltsrechtlich bestimmten Funktionen der Ausgleichsrücklage und der Allgemeinen Rücklage er-
heblich beeinträchtigen und das Nachvollziehen der Veränderungen des gemeindlichen Eigenkapitals erheblich
erschweren. Eine belastbare Darstellung der haushaltswirtschaftlichen Lage der Gemeinde zur Feststellung, ob für
die Gemeinde eine Pflicht zur Aufstellung eines künftigen Haushaltssicherungskonzepts wäre nicht möglich.




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2. Änderungen oder Berichtigungen des Jahresabschlusses

2.1 Bedarf und Zeitpunkt der Berichtigung

2.1.1 Der Berichtigungsbedarf

Bei der Gemeinde kann ein fehlerhafter oder unrichtiger Jahresabschluss bestehen, weil die zum Abschlussstichtag
gegebenen Verhältnisse bei der Aufstellung und/oder Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses nicht er-
kannt wurden. Ein solcher Jahresabschluss enthält dann vielfach haushaltswirtschaftliche Daten und weitere An-
gaben, die nicht nach den maßgebenden haushaltsrechtlichen Vorschriften und sonstigen örtlichen Bestimmungen
ermittelt worden sind. Ein gemeindlicher Jahresabschluss gilt grundsätzlich dann als fehlerhaft, wenn im Zeitraum
seiner Aufstellung und Feststellung oder zu einem späteren Zeitpunkt Verstöße gegen haushaltsrechtliche Vorga-
ben oder andere rechtliche Bedingungen von der Gemeinde hätten erkannt werden können.

Werterhellende Erkenntnisse, die nach der gesetzlichen Aufstellungsfrist des Jahresabschlusses von der Ge-
meinde gewonnen werden, und weder rechtliche Verstöße offenlegen oder nur Informationen von geringer Bedeu-
tung für den gemeindlichen Jahresabschluss darstellen, führen dagegen nicht zu einem fehlerhaften Jahresab-
schluss der Gemeinde. Ebenso liegt kein Fehler bezogen auf den Jahresabschluss vor, wenn haushaltswirtschaft-
liche Wirkungen oder Folgen der Festlegung von Bilanzposten und/oder Ergebnis- und Finanzpositionen nicht den
Vorstellungen der Gemeinde entsprechen.

Bei der Beurteilung einer Fehlerhaftigkeit des gemeindlichen Jahresabschlusses ist für die Prüfung der Ordnungs-
mäßigkeit der Bilanzierung von der objektiven haushaltsrechtlichen Lage auszugehen und auf den Abschlussstich-
tag des betreffenden Haushaltsjahres als objektiven Beurteilungszeitpunkt abzustellen. Eine Berichtigungspflicht
besteht i. d. R. dann, wenn der gemeindliche Jahresabschluss ohne Berichtigung eine von der tatsächlichen Ver-
mögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde wesentliche Abweichung beinhalten würde oder ge-
gen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde.

In die Betrachtung und Bewertung einer Fehlerhaftigkeit des gemeindlichen Jahresabschlusses sind von der Ge-
meinde das gesamte Umfeld sowie die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft einzubeziehen. Ein Kor-
rekturbedarf ist dabei unter Einbeziehung des Grundsatzes der Wesentlichkeit und des Grundsatzes der Verhält-
nismäßigkeit sowie nach dem Maß des Verstoßes gegen die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften zu
beurteilen. Je nach Verfahrensstand muss oder kann eine für notwendig erachtete Berichtigung ggf. auch umge-
hend vorgenommen werden.

Ein Verzicht der Gemeinde auf eine für notwendig erachtete Berichtigung durch Zeitablauf ist dabei grundsätzlich
nicht möglich. Eine Änderung eines fehlerfreien Jahresabschlusses ist nicht zulässig. Ein Berichtigungsbedarf beim
gemeindlichen Jahresabschluss kann sich für die Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen und Anlässen ergeben
(vgl. Abbildung 230).



                       DER BERICHTIGUNGSBEDARF BEIM JAHRESABSCHLUSS


               -    Bei einem Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften.


               -     Bei objektiven oder subjektiven Bilanzierungsfehlern von Bedeutung.


               -     Bei wesentlichen Bewertungsfehlern.


               -     Bei wesentlichen Buchführungsfehlern.




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                       DER BERICHTIGUNGSBEDARF BEIM JAHRESABSCHLUSS



               -     Bei fehlerhaften Angaben, die zu Fehlern bei anderen Angaben führen.


               -    Bei nichtigen Jahresabschlüssen.

                         Abbildung 230 „Der Berichtigungsbedarf beim Jahresabschluss“

Ein zu berichtigender Fehler kann grundsätzlich materielle oder auch formelle Ursachen haben. Die Gemeinde
kann z. B. eine Abschreibung auf ein bebautes Grundstück vorgenommen haben, obwohl nur das abnutzbare Ge-
bäude abzuschreiben ist. Sie kann eine Forderung nicht wertberichtigt oder ausgebucht haben, obwohl sie gegen-
über dem Schuldner auf die Einziehung ihrer Ansprüche grundsätzlich verzichtet bzw. ihm die Ansprüche erlassen
hat. Aufgrund solcher oder ähnlicher örtlicher Fehler kann für die Gemeinde ein Erfordernis für eine Korrektur des
gemeindlichen Jahresabschlusses entstehen.

Durch eine Korrektur können die Ergebnisrechnung und/oder die Bilanz der Gemeinde betroffen sein. Der Berich-
tigungsbedarf muss dabei objektiv zum Abschlussstichtag bestehen. Außerdem kann bei der Beurteilung der Feh-
lerhaftigkeit eines gemeindlichen Jahresabschlusses die Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes von erhebli-
cher Bedeutung sein. Sie sollte deshalb nicht allein an betragsmäßige Messgrößen gekoppelt sein. Bei der Beur-
teilung eines Bilanzierungsfehlers sollte der Fehler nicht allein in ein Verhältnis zur Bilanzsumme oder zum Wert-
ansatz des betreffenden Bilanzpostens gesetzt werden.

Für die Gemeinde gilt vielmehr, möglichst alle erkennbaren Umstände in die Betrachtung und Bewertung des auf-
getretenen Fehlers in ihrem Jahresabschluss einzubeziehen. Dazu gehört z. B. auch die Prüfung und Feststellung,
ob und wie sich der festgestellte Fehler auf die durch den gemeindlichen Jahresabschluss zu vermittelnde Vermö-
gens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde im Einzelnen auswirkt. Durch den Vergleich mit den
richtigen Bilanzwerten können dazu bereits sachgerechte Erkenntnisse gewonnen werden.

Bei fehlerhaften Vorjahresangaben in der gemeindlichen Bilanz könnte auch die Dokumentationsfunktion des Jah-
resabschlusses der Gemeinde beeinträchtigt sein und die Gefahr falscher Entscheidungen aus der eingeschränk-
ten Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres mit dem Jahresabschluss des Vorjahres beste-
hen. In einem solchen Fall bedarf es jedoch keiner förmlichen Berichtigung im Rahmen des Jahresabschlusses des
Haushaltsjahres, denn der Jahresabschluss des Vorjahres kann durch die Berichtigung nicht in seiner fehlerhaften
Abbildung geändert werden.

Aus einem Berichtigungsbedarf bei einem gemeindlichen Jahresabschluss kann ggf. eine besondere Informations-
pflicht der Gemeinde gegenüber den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft entstehen. Die Gemeinde
kann bei einem zwingenden Berichtigungsbedarf des gemeindlichen Jahresabschlusses des Vorjahres ggf. die
betreffenden Teile austauschen und die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft darüber entsprechend
informieren. Zu beachten ist, dass sich aus dem Berichtigungsbedarf heraus eine erneute Prüfungspflicht für den
gemeindlichen Jahresabschluss ergeben kann.

Die Gemeinde hat im Zusammenhang mit der Berichtigung von gemeindlichen Jahresabschlüssen zu beachten,
dass die Änderung eines fehlerfreien Jahresabschlusses, der den gesetzlichen Anforderungen und den GoB ent-
spricht und vom Rat der Gemeinde festgestellt wurde, grundsätzlich unzulässig ist. Außerdem kann nach einem
Zeitraum von vier Jahren nach dem Eröffnungsbilanzstichtag eine Änderung des Jahresabschlusses nicht mehr
objektiv auf eine Sachlage zum Zeitpunkt der gemeindlichen Eröffnungsbilanz zurückgeführt werden. In den Fällen,
in denen tatsächlich ein Korrekturbedarf beim gemeindlichen Jahresabschluss besteht, muss ein Rechtsverstoß
oder eine Fehlerhaftigkeit bezogen auf den aktuellen Abschlussstichtag gegeben sein.




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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 96 GO NRW




2.1.2 Der Zeitpunkt der Berichtigung

Für die Beurteilung der Durchführung einer Berichtigung eines gemeindlichen Jahresabschlusses ist grundsätzlich
auf den betreffenden Abschlussstichtag als objektiver Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Bei einem Entwurf des
Jahresabschlusses kann die Berichtigung eines Fehlers grundsätzlich im Zeitraum seiner Aufstellung und Prüfung
und unabhängig um Bearbeitungsstand vorgenommen werden. Von der Gemeinde kann daher ein Entwurf des
Jahresabschlusses bis zu seiner Feststellung durch den Rat jederzeit verändert werden.

Von der Gemeinde sollen erkannte Fehler deshalb umgehend und nicht erst im Rahmen des nächsten Jahresab-
schlusses beseitigt werden. Eine Veränderung des Entwurfs des gemeindlichen Jahresabschlusses vor seiner
Feststellung stellt zudem keine förmliche Berichtigung wie bei einem festgestellten Jahresabschluss dar. Diese
Sachlage gilt entsprechend, wenn der Rat im Rahmen seiner Feststellung des Jahresabschlusses noch erforderli-
che Anpassungen beschließt.

Die Gemeinde kann Erkenntnisse über Fehler im gemeindlichen Jahresabschluss oder über einen Änderungs- oder
Berichtigungsbedarf ggf. auch erst nach seiner Feststellung gewinnen, z. B. im Rahmen eines nachfolgenden Jah-
resabschlusses oder eines Gesamtabschlusses. In diesen Fällen soll die Gemeinde eine Berichtigung des Jahres-
abschlusses grundsätzlich in einem noch nicht festgestellten Jahresabschluss vornehmen. Der betroffene Jahres-
abschluss sowie die sich daran bis zum zu ändernden Jahresabschluss anschließenden Jahresabschlüsse müssen
von der Gemeinde i. d. R. nicht angepasst werden. Festgestellte Jahresabschlüsse der Vorjahre dürfen im Grund-
satz nicht verändert werden.



2.1.3 Die Fehlerbeseitigung

2.1.3.1 Erkannte Fehler

Ein fehlerhafter Jahresabschluss soll von der Gemeinde grundsätzlich unter Beachtung der einschlägigen haus-
haltsrechtlichen Vorgaben und Grundsätze berichtigt werden. Die Art und Weise einer notwendigen Fehlerbeseiti-
gung ist dabei davon abhängig, ob und wie der fehlerhaft bilanzierte Geschäftsvorfall haushaltsmäßig abzuwickeln
war. Bei einem gemeindlichen Geschäftsvorfall, der ergebniswirksam war, ist die Wertänderung aus einer Fehler-
beseitigung i. d. R. über die Ergebnisrechnung abzuwickeln. Es muss von der Gemeinde sichergestellt werden,
dass eine Fehlerbeseitigung in einem Jahresabschluss nicht auf unbestimmte Zeit verschoben wird.

Für die aus Berichtigungen entstehenden Erträge oder Aufwendungen müssen innerhalb der Ergebnisrechnung
keine zusätzlichen Haushaltspositionen geschaffen werden. Deren gesonderter Ausweis unter einer Haushaltspo-
sition „Periodenfremde Erträge“ oder „Periodenfremde Aufwendungen“ ist nicht zulässig. Eine bestandsmäßige
Fehlerbeseitigung ist durch die Gemeinde zulässig, wenn der zugrundeliegende Geschäftsvorfall haushaltsmäßig
nicht ergebniswirksam war.

Eine derartige Abwicklung kommt z. B. in Betracht, wenn ein Vermögensgegenstand in der gemeindlichen Bilanz
angesetzt worden ist, obwohl die Gemeinde nicht dessen wirtschaftlicher Eigentümer war. Mit der Abgabe des
betreffenden Vermögensgegenstandes liegt mit dessen Abgang ein weiterer Grund für eine bestandsmäßige Be-
reinigung in der Bilanz der Gemeinde vor, weil die Wertänderung aus der Fehlerbeseitigung unmittelbar mit der
Allgemeinen Rücklage im Bereich „Eigenkapital“ der Bilanz zu verrechnen ist (vgl. § 43 Absatz 3 GemHVO NRW).

Für die Beseitigung von Fehlern im gemeindlichen Jahresabschluss kommt es außerdem nicht darauf an, wie lange
ein Fehler bereits besteht. Es ist auch nicht ausschlaggebend, wer den Fehler entdeckt hat oder wer dessen sofor-
tige Beseitigung für erforderlich hält bzw. über die Vornahme einer Berichtigung entscheidet. Sofern aufgetretene




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