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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 96 GO NRW
von Ratsmitgliedern nur für den Fall ein, dass die in der Vorschrift genannten Ausschließungsgründe vorliegen,
sodass die betreffenden Ratsmitglieder dann in der Sache als befangen gelten.
Für den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses sehen die Vorschriften der Gemeindeordnung keinen
Ausschluss von der Teilnahme an der Abstimmung über die Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses
vor, auch wenn der Ausschuss für die ordnungsgemäße Durchführung der örtlichen Prüfung des Jahresabschlus-
ses der Gemeinde verantwortlich ist (vgl. § 101 GO NRW). In der Sache dürfte es jedoch aus der Prüfungsverant-
wortung und aus Verfahrensgründen heraus sachlich geboten sein, dass der Vorsitzende des Rechnungsprüfungs-
ausschusses bei der Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses auf die Ausübung seines ihm zustehen-
den Stimmrechtes verzichtet.
Die Verantwortung durch den Vorsitzenden des Ausschusses für die Prüfung des Jahresabschlusses wird dadurch
hervorgehoben, dass er nach Abschluss der Prüfung des ihm vom Rat übergebenen Entwurf des gemeindlichen
Jahresabschlusses den Bestätigungsvermerk zu unterzeichnen hat, bevor er den geprüften Entwurf wieder dem
Rat zurückgibt (vgl. § 101 Absatz 7 GO NRW). Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses vertritt durch
seine Unterzeichnung die Verantwortung des Ausschusses für das Ergebnis der Abschlussprüfung, denn der Aus-
schuss ist gesetzlich für diese Prüfung zuständig (vgl. § 59 Absatz 3 GO NRW).
1.1.5.3 Der Feststellungsbeschluss
1.1.5.3.1 Die Zwecke der Feststellung
Der Rat der Gemeinde hat nach seinen Beratungen über den geprüften gemeindlichen Jahresabschluss, in denen
bestehende Bedenken ausreichend erörtert und ggf. ausgeräumt worden sind, und eine Meinungsbildung stattge-
funden hat, den gemeindlichen Jahresabschluss durch Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss baut i. d. R. auf
dem durch den Rechnungsprüfungsausschuss erarbeiteten Prüfungsergebnis und Bestätigungsvermerk auf. Er
kann sich jedoch nicht gleichzeitig auf die Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses und auf die Entlas-
tung des Bürgermeisters beziehen.
Der Feststellungsbeschluss ist durch den Rat zu fassen, denn er kann diese Aufgabe nicht auf einen seiner Aus-
schüsse übertragen (vgl. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe J GO NRW). Die Feststellung des gemeindlichen Jah-
resabschlusses stellt eine Erklärung und Anerkennung des Rates mit dem Inhalt dar, dass der Jahresabschluss
den gesetzlichen Anforderungen entspricht, das erreichte Ergebnis der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im ab-
gelaufenen Haushaltsjahr und die Auswirkungen daraus auf das Vermögen und die Schulden der Gemeinde sowie
die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde darin zutreffend dargestellt werden.
In diesem Zusammenhang hat der Bürgermeister für die Ordnungsmäßigkeit des Ratsbeschlusses dadurch zu
sorgen, dass in haushaltswirtschaftlichen Angelegenheiten auch die einschlägigen haushaltsrechtlichen und haus-
haltswirtschaftlichen Fachbegriffe zutreffend verwandt werden. Er hat bei der Beschlussfassung des Rates über
den Jahresabschluss darauf zu achten, dass der „vom Rat der Jahresabschluss festgestellt“ und nicht „der Entwurf
des Jahresabschlusses festgesetzt“ oder „bestätigt“ wird.
Der Rat hat beim Beschluss über seine Feststellung des Jahresabschlusses einerseits darauf zu achten, dass der
von ihm festgestellte gemeindliche Jahresabschluss vollständig ist. Andererseits soll er den Jahresabschluss nicht
feststellen, wenn von ihm der Jahresabschluss des Vorjahres noch nicht festgestellt worden ist. Der Rat gewähr-
leistet mit seiner Feststellung, dass belastbare haushaltswirtschaftliche Daten des Haushaltsjahres und des Vor-
jahres vorliegen, die für den Jahresabschluss als unverzichtbar anzusehen sind.
GEMEINDEORDNUNG 1348
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1.1.5.3.2 Das Gebot „Vollständigkeit“
Im Rahmen der ordnungsmäßigen Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses kann ein Bedürfnis für den
Rat der Gemeinde bestehen, sich von der Gemeindeverwaltung versichern zu lassen, dass der vorgelegte Jahres-
abschluss mit Anlagen sowie der Lagebericht mit den gegebenen Informationen richtig und vollständig sind. In der
Abwägung, ob neben der Unterzeichnung des Entwurfs des Jahresabschlusses durch den Bürgermeister und den
Kämmerer eine zusätzliche Erklärung zur Vollständigkeit des gesamten Jahresabschlusses zu fordern ist, muss
berücksichtigt werden, dass die beiden Verantwortlichen mit der Aufstellung und Unterzeichnung des Entwurfs des
gemeindlichen Jahresabschlusses eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllen.
Für die Ausgestaltung des gemeindlichen Jahresabschlusses haben beide Verantwortliche den Grundsatz der Voll-
ständigkeit des Nachweises über die im abgelaufenen Haushaltsjahr ausgeführte Haushaltswirtschaft dahingehend
zu beachten, dass alle im Haushaltsjahr entstandenen Geschäftsvorfälle und Ereignisse in aufgestellten Jahresab-
schluss berücksichtigt worden sind. Ein Außerachtlassen oder ein Hinausschieben von bekannten Geschäftsvor-
fällen ist daher nicht zulässig.
Zur Sicherung der Vollständigkeit des gemeindlichen Jahresabschlusses sollen die beiden Verantwortlichen der
Gemeinde den Entwurf unter Berücksichtigung des Wertaufhellungsprinzips (Kenntnisse nach dem Haushaltsjahr,
aber bezogen auf das abgelaufene Haushaltsjahr) in der gesetzlich bestimmten Frist aufstellen. Einer gesonderten
Vollständigkeitserklärung zum Jahresabschluss gegenüber dem Rat der Gemeinde bedarf es dann nicht.
1.1.5.3.3 Der Änderungsbedarf vor der Feststellung
In Einzelfällen kann aus der Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses oder aus den Beratungen des Rates
über den gemeindlichen Jahresabschluss noch ein Änderungsbedarf bestehen, der vor der Beschlussfassung des
Rates nicht mehr umgesetzt werden kann. Eine notwendig gewordene Berichtigung muss nicht zwingend vor der
Beschlussfassung des Rates über die Feststellung der gemeindliche Jahresabschluss noch erledigt werden, son-
dern kann auch nach der Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses erfolgen.
In den Fällen, in denen sich der Änderungsbedarf klar und eindeutig bestimmen lässt sowie eine gewisse Bedeu-
tung hat, kann dieser auch im Ratsbeschluss benannt werden. Der Ratsbeschluss über die Feststellung des ge-
meindlichen Jahresabschlusses kann daher ggf. eine oder mehrere Maßgaben für die Vornahme der Änderungen
des Jahresabschlusses im Sinne des Rates enthalten.
Bei dieser Sachlage entsteht ein Auftrag an die Gemeindeverwaltung und es obliegt dem Bürgermeister, für die
Erledigung dieses Auftrages Sorge zu tragen und den gemeindlichen Jahresabschluss in die vom Rat beschlos-
sene Form zu bringen. Erst nach Erledigung dieses Auftrages liegt eine Fassung des Jahresabschlusses der Ge-
meinde vor, die zum Gegenstand der Anzeige an die Aufsichtsbehörde und zum Gegenstand der gesetzlich vorge-
sehenen Bekanntmachung gemacht werden kann.
1.1.5.3.4 Die Zeitvorgaben für die Feststellung
Der Bürgermeister und der Rat der Gemeinde haben für die Beratungen und Beschlussfassung über den gemeind-
lichen Jahresabschluss sowie für die Erledigung der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss die zeitliche
Begrenzung in dieser Vorschrift zu beachten. Der Rat hat danach die Feststellung des Jahresabschlusses bis spä-
testens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres vorzunehmen. Die zeitliche Begrenzung in
der Vorschrift soll gewährleisten, dass ggf. noch Auswirkungen auf die künftige Haushaltswirtschaft der Gemeinde
unverzüglich umgesetzt werden können.
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Der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und der Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses soll
deshalb noch vertretbar bleiben und örtlich nicht unnötig ausgeweitet werden. Unter diesen Gesichtspunkten bietet
es sich an, die Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses so früh wie möglich vorzunehmen und nicht
damit bis zum letzten gesetzlich zulässigen Zeitpunkt zu warten, zumal die gemeindliche Haushaltssatzung mit
ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde der Gemeinde einen Monat vor dem Beginn des Haushaltsjahres anzuzeigen
ist (vgl. § 80 Absatz 5 GO NRW).
1.1.5.3.5 Die Maßgaben bei der Feststellung
Die Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses durch den Rat der Gemeinde kann ggf. noch Zustimmun-
gen des Rates zur Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft bezogen auf das abgelaufene Haushaltsjahr
beinhalten, z. B. zu über- und/oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Der Rat muss daher im
Rahmen der Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses darüber Kenntnis haben und sich entscheiden, ob
er diese Zustimmungen nachträglich erteilen will.
Der Rat kann aber auch in Einzelfällen das Fehlen von über- und/oder außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen als unwichtig und deshalb nicht entscheidend für die Feststellung des gemeindlichen Jahresab-
schlusses ansehen. Er kann deshalb die Feststellung des Jahresabschlusses ggf. auch einschränken. Mit der Fest-
stellung des Jahresabschlusses sind die erforderlichen Zustimmungen grundsätzlich als erteilt anzusehen.
Die festgestellten Ist-Beträge des abgelaufenen Haushaltsjahres aus der gemeindlichen Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung und den Teilrechnungen sind in den Haushaltsplan des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen,
denn das abgelaufene Haushaltsjahr stellt als Vorvorjahr des neuen Haushaltsjahres mit seinen ermittelten Beträ-
gen die Ausgangsbasis für die Haushaltsplanung für das neue Haushaltsjahr und die weiteren Planungsjahre der
mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde dar.
Zu den Maßgaben bei der Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses können auch Aufträge an den Bür-
germeister gehören, die ihn verpflichten, bestimmte örtliche Verhältnisse zu verändern. Eine solche Sachlage kann
z. B. bestehen, wenn aufgrund der Prüfung des Jahresabschlusses bzw. des Prüfungsergebnisses nur ein einge-
schränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden konnte (vgl. § 101 Absatz 3 GO NRW). In solchen Fällen muss
außerdem klar erkennbar sein, in welchem Zeitraum die Veränderungen erfolgen sollen und ob es einer gesonder-
ten Rückmeldung an den Rat bedarf.
1.1.5.3.6 Die Unterzeichnung des festgestellten Jahresabschlusses
In der haushaltsrechtlichen Vorschrift über die Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses in Form der
Beschlussfassung durch den Rat der Gemeinde ist nicht ausdrücklich geregelt, dass der Jahresabschluss nach
seiner Feststellung durch den Rat auch zu unterzeichnen ist. Ausgehend davon, dass über die vom Rat gefassten
Beschlüsse, also auch über die Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses, eine Niederschrift zu fertigen
und diese u.a. vom Bürgermeister zu unterzeichnen ist, stellt sich die Frage nach einer eigenständigen Unterzeich-
nung des Jahresabschlusses durch den Bürgermeister.
Eine solche Unterzeichnung muss als sachgerecht und erforderlich angesehen werden, weil bereits die Anzeige
des gemeindlichen Jahresabschlusses an die Aufsichtsbehörde konkrete Informationen darüber erfordert, dass der
Jahresabschluss in seiner vorgelegten Form auch vom Rat der Gemeinde gebilligt wurde. Die weitere Öffentlich-
keitsbeteiligung durch die öffentliche Bekanntmachung und die Einsichtnahme in den Jahresabschluss bis zur Fest-
stellung des folgenden Jahresabschlusses sind weitere sachliche Gründe für die Vornahme einer eigenständigen
Unterzeichnung des Werkes "Jahresabschluss" (vgl. § 96 Absatz 2 Satz 2 GO NRW).
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Die Vornahme der Unterzeichnung des gemeindlichen Jahresabschlusses stellt dabei eine funktionale und keine
persönliche Rechtshandlung des Bürgermeisters der Gemeinde als Vorsitzenden des Rates der Gemeinde dar (vgl.
§ 40 Absatz 2 Satz 4 GO NRW). Andererseits hat der Bürgermeister auch die Pflicht, die Beschlüsse des Rates
auszuführen (vgl. § 62 Absatz 2 Satz 2 GO NRW).
Der Bürgermeister erfüllt mit seiner Unterzeichnung des Jahresabschlusses eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung
und bringt damit zum Ausdruck, dass dieser aus seiner Verantwortung als Vorsitzender des Rates der Gemeinde
heraus richtig und vollständig ist. Seine Unterzeichnung beinhaltet aber auch eine Vollständigkeitserklärung dahin-
gehend, dass der gemeindliche Jahresabschluss alle Bestandteile und Anlagen zur Erfüllung seiner Aufgabe ent-
hält, die dafür vorgeschrieben bzw. notwendig sind.
1.1.5.3.7 Keine Feststellung des Lageberichts
Die Gemeinde hat ihrem Jahresabschluss einen Lagebericht beizufügen, der haushaltsrechtlich kein Bestandteil
davon ist (vgl. § 95 Absatz 1 Satz 4 GO NRW). Der Lagebericht zählt aber gleichwohl zu den gemeindlichen Jah-
resabschlussunterlagen, die dem Rat der Gemeinde zusammen mit dem Jahresabschluss zuzuleiten sind (vgl. §
95 Absatz 3 GO NRW). Er stellt auch einen Prüfungsgegenstand im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch
den Rechnungsprüfungsausschuss dar (vgl. § 101 Absatz 1 GO NRW).
Gleichwohl ist der Lagebericht kein Gegenstand der Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde, denn auf-
grund seiner Aufstellung und Darstellung entstehen keine rechtlichen Folgen für die Gemeinde. Die haushaltsrecht-
liche Vorgabe, den Lagebericht so zu fassen, dass durch ihn ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt wird, bietet keinen Anlass, den
Bericht in die Feststellung miteinzubeziehen (vgl. § 48 GemHVO NRW).
Eine unzureichende Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss kann zwar im Zusammenhang mit der Feststellung
des Jahresabschlusses bemängelt werden, sie führt jedoch nicht unmittelbar zu formalen Pflichten der Ersteller,
sofern nicht aus anderen Mängeln heraus auch eine Änderung des Lageberichts geboten ist. Mit der Feststellung
des Jahresabschlusses der Gemeinde durch den Rat ist daher der Lagebericht als anerkannt zu bewerten.
1.2 Zu Satz 2 (Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses):
1.2.1 Die Verpflichtung zur Beschlussfassung
Die haushaltsrechtliche Vorschrift verpflichtet den Rat der Gemeinde, im Zusammenhang mit seiner Feststellung
des Jahresabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr auch über die Verwendung des Jahresüberschusses
oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages dieses Haushaltsjahres zu beschließen. Die gesetzliche Allzustän-
digkeit des Rates umfasst auch die Zuständigkeit für die Feststellung des Jahresabschlusses, denn im Rahmen
der gemeindlichen Aufgabenerfüllung obliegt dem Rat eine Vielzahl von Zuständigkeiten, die er nicht auf andere
Verantwortliche (Organe oder Gremien) in der Gemeinde übertragen bzw. delegieren darf (vgl. § 41 Absatz 1 Satz
2 Buchstabe j GO NRW).
Zur Allzuständigkeit des Rates zählt auch die Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses aus der
Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres. Der Landesgesetzgeber hat dazu ausdrücklich den Rat als
Organ der Gemeinde die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung des Jahresergebnisses des Haushaltsjah-
res bestimmt. Insbesondere die Einbeziehung des Jahresabschlusses in das Haushaltsausgleichssystem „Der
Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein“ bedingt, dass dem Rat die Entschei-
dungszuständigkeit über die Verwendung des Jahresergebnisses obliegen muss (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW).
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Das Jahresergebnis des wirtschaftlichen Handelns der Gemeinde wird mithilfe der gemeindlichen Ergebnisrech-
nung als Saldo aus den im abgelaufenen Haushaltsjahr erzielten Erträgen und entstandenen Aufwendungen ermit-
telt und nachgewiesen. Die Ergebnisrechnung ist ein unverzichtbarer Bestandteil des gemeindlichen Jahresab-
schlusses, denn dadurch werden der Ressourcenverbrauch und das Ressourcenaufkommen der Gemeinde im
abgelaufenen Haushaltsjahr transparent und nachvollziehbar gemacht.
Im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses ist das Jahresergebnis von der Gemeinde in der Bilanz im Be-
reich „Eigenkapital“ unter dem besonderen Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ anzusetzen. Mit diesem
gesonderten Ansatz des (positiven oder negativen) Jahresergebnisses werden bereits die Auswirkungen des Er-
gebnisses auf den Status des gemeindlichen Eigenkapitals sichtbar. Durch das Jahresergebnis wird zudem nach-
gewiesen, ob die Gemeinde ihre Verpflichtung zum Haushaltsausgleich auch „in der Rechnung“ des Haushaltsjah-
res erfüllt hat (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW).
Von der Gemeinde ist regelmäßig eine Bilanz „vor Ergebnisverwendung“ aufzustellen, denn die Entscheidung des
Rates über die Verwendung des Jahresergebnisses setzt grundsätzlich voraus, dass der Jahresabschluss durch
den Rat festgestellt wurde, ohne dass das Jahresergebnis bereits mit den möglichen Posten im Bilanzbereich „Ei-
genkapital“ verrechnet worden ist. Mit einer Bilanz „vor Ergebnisverwendung“ wird dem Rat nicht das ihm gesetzlich
zustehende Entscheidungsrecht über die Ergebnisverwendung genommen.
Durch den Verwendungsbeschluss des Rates über das Jahresergebnis wird das Eigenkapital in der gemeindlichen
Bilanz in den Stand versetzt, der der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde zum Abschlussstichtag entspricht. Ein
Verzicht des Rates auf die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des
Jahresfehlbetrages ist aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht zulässig. Der Verzicht würde dazu führen, dass die Bi-
lanz des Jahresabschlusses nicht in die „Eröffnungsbilanz“ des Folgejahres übergeleitet werden kann.
Der Bilanzposten „Jahresergebnis“ würde nicht aufgelöst werden können, sondern auch im folgenden Haushalts-
jahr weiter fortbestehen bzw. fortzuführen sein (vgl. § 41 Absatz 4 GO NRW). Eine Verzichtsentscheidung würde
zudem die haushaltsrechtlich bestimmten Funktionen der Ausgleichsrücklage und der Allgemeinen Rücklage er-
heblich beeinträchtigen und das Nachvollziehen der Veränderungen des gemeindlichen Eigenkapitals erheblich
erschweren. Eine belastbare Darstellung der haushaltswirtschaftlichen Lage der Gemeinde zur Feststellung, ob für
die Gemeinde eine Pflicht zur Aufstellung eines künftigen Haushaltssicherungskonzepts wäre nicht möglich.
1.2.2 Der Vorschlag des Bürgermeisters für die Beschlussfassung
1.2.2.1 Allgemeine Sachlage
Der Bürgermeister hat dem Rat der Gemeinde grundsätzlich den gemeindlichen Jahresabschluss mit einer Bilanz
ohne vorweggenommene Verwendung des Jahresergebnisses vorzulegen. Die gemeindliche Bilanz sollte daher
i.d.R. noch keinen weiteren Bilanzposten „Bilanzgewinn“ oder „Bilanzverlust“ aufweisen. Der Rat kann dann eigen-
verantwortlich über das erzielte haushaltswirtschaftliche Jahresergebnis der Gemeinde entscheiden.
Ein Vorschlag des Bürgermeisters zur Ergebnisverwendung mit einem entsprechenden Bilanzausweis ist vertret-
bar, wenn ausreichend sicher ist, dass der Rat eine darauf bezogene Darstellung in der gemeindlichen Bilanz
wünscht oder signalisiert hat, dass er der Beschlussempfehlung des Bürgermeisters zur Ergebnisverwendung im
Rahmen der gemeindlichen Bilanz folgen will.
In der Bilanz im gemeindlichen Jahresabschluss wird dann die tatsächliche Ergebnisverwendung nicht vorwegge-
nommen, sondern die Entscheidung darüber liegt weiterhin beim Rat der Gemeinde. Das mögliche Ergebnis ent-
sprechend dem Vorschlag ist dann jedoch bereits unter dem zusätzlichen Bilanzposten „Bilanzgewinn/Bilanzver-
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lust“ in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen. Dieser Bilanzposten ist in der gemeindlichen Bilanz nach dem Bi-
lanzposten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ auszuweisen. Der Rechnungsprüfungsausschuss sollte eine sol-
che Darstellung des Jahresabschlusses mit einer vom Bürgermeister abgegebenen Empfehlung mittragen.
1.2.2.2 Die Beschränkung des Vorschlags
Bei einer möglichen Empfehlung zur Verwendung des Jahresergebnisses des Haushaltsjahres kann der Bürger-
meister sein "Wahlrecht" nicht frei ausüben. Er ist vielmehr durch das gesetzlich verankerte Haushaltsausgleichs-
system in seiner Entscheidung gebunden. Aufgrund dessen sowie wegen des gesonderten Ansatzes der Aus-
gleichsrücklage im Bereich „Eigenkapital“ auf der Passivseite der Bilanz lässt sich besteht eine Vorrangstellung der
Ausgleichsrücklage gegenüber der allgemeinen Rücklage. Die allgemeine Rücklage stellt dabei einen „Restposten“
des gemeindlichen Eigenkapitals dar und deren Verringerung führt nicht zur Erfüllung der gemeindlichen Verpflich-
tung zum Haushaltsausgleich.
Eine in der Haushaltssatzung vorgesehene Verringerung der allgemeinen Rücklage bewirkt, dass die Aufsichtsbe-
hörde in das haushaltswirtschaftliche Geschehen der Gemeinde eingebunden werden muss, auch wenn beide
Formen der Inanspruchnahme des gemeindlichen Eigenkapitals einer Festsetzung in der Haushaltssatzung der
Gemeinde bedürfen (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 2 GO NRW). Die satzungsrechtlich getroffene Festsetzung zur
Verrechnung eines voraussichtlich entstehenden Fehlbetrages hat auch grundsätzliche eine bindende Wirkung für
den gemeindlichen Jahresabschluss.
Bei der Inanspruchnahme von gemeindlichem Eigenkapital wird der Vorrang der Ausgleichsrücklage vor der allge-
meinen Rücklage noch dadurch gestärkt, dass die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage in der Eigenverant-
wortung der Gemeinde liegt und jede Verringerung der allgemeinen Rücklage einer Genehmigung der Aufsichts-
behörde bedarf. Bei einem bestehenden Jahresfehlbetrag ist daher keine generelle Wahlmöglichkeit für die Ge-
meinde zwischen diesen beiden Rücklagen des gemeindlichen Eigenkapitals gegeben.
Eine solche Möglichkeit kann auch nicht aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der bei beiden Formen vor-
zunehmenden Eigenkapitalverringerung abgeleitet werden, denn dabei sind auch die Ziele und Zwecke der beiden
unterschiedlichen Bilanzposten in die Beurteilung einzubeziehen. Das Nichterreichen des „originären“ Haushalts-
ausgleichs, das die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und ggf. die Verringerung der allgemeinen Rücklage
auslöst, gibt keinen Anlass zur Gleichbehandlung der Inanspruchnahme beider Rücklagen.
Vielmehr zeigt dieser Anlass i. V. m. mit der gesetzlichen Vorschrift über den gemeindlichen Haushaltsausgleich
auf, dass von der Gemeinde versucht werden muss, einen Jahresabschluss zu erreichen, bei die Verpflichtung zum
Haushaltsausgleich noch als erfüllt gilt. Eine alternative Vorgehensweise auf der Grundlage besonderer örtlich vor-
handener Gegebenheiten besteht dafür nicht. Die Gemeinde muss bei einem negativen Jahresergebnis daher im-
mer zuerst die Ausgleichsrücklage in Anspruch zu nehmen. Erst wenn die Ausgleichsrücklage aufgebraucht ist,
darf eine Verringerung der allgemeinen Rücklage erfolgen.
1.2.3 Die Inhalte des Verwendungsbeschlusses
1.2.3.1 Die Verwendung des Jahresüberschusses
1.2.3.1.1 Allgemeine Sachlage
Der Rat der Gemeinde soll im Rahmen seiner Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses auch über die
Verwendung des erzielten Jahresergebnisses beschließen. Er hat daher in seinem Beschluss eine Festlegung zu
treffen, die sich auf das gesamte erzielte Jahresergebnis bezieht und dessen Verwendung im Einzelnen näher
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bestimmt (Grundsatz des sofortigen Verlustausgleichs). Der Verwendungsbeschluss des Rates führt jedoch nicht
dazu, dass die Bilanz umgehend zu ändern bzw. an den Beschluss anzupassen ist. Erst im Rahmen des nächsten
Jahresabschlusses muss die Umsetzung des Beschlusses erkennbar und nachvollziehbar sein.
Im Rahmen des Verwendungsbeschlusses kann sich abhängig von den örtlichen Verhältnissen ergeben, dass eine
Aufteilung des erzielten Jahresüberschusses erforderlich ist, weil die Ausgleichsrücklage sonst ihren zulässigen
Höchstbestand überschreitet. Entsprechend gilt dies auch bei einem Jahresfehlbetrag, wenn die Ausgleichsrück-
lage keinen ausreichenden Bestand mehr aufweist. Aber auch andere örtliche Gegebenheiten können dazu führen,
dass das Jahresergebnis für den Verwendungsbeschluss aufzuteilen ist, z. B. wegen der Ergebnisse der in den
gemeindlichen Haushalt eingebundenen rechtlich unselbstständigen Stiftungen.
Die Gemeinde muss das bei diesen Stiftungen erwirtschaftete Jahresergebnis i. d. R. wieder für die Stiftungszwe-
cke einsetzen und darf es nicht frei für ihren Haushalt verwenden. Gleichwohl führt diese Sachlage nicht dazu, dass
vom Rat „zwei“ Verwendungsbeschlüsse zu fassen sind. In diesem Zusammenhang hat die Gemeinde zu beachten,
dass die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zum Gegenstand von Angaben im Anhang im gemeindlichen Jah-
resabschluss gemacht werden sollen (vgl. § 44 GemHVO NRW).
1.2.3.1.2 Die Zuführung zur Ausgleichsrücklage
Der Rat der Gemeinde kann zur Verwendung des im abgelaufenen Haushaltsjahr erzielten Jahresergebnisses be-
schließen, dass der Jahresüberschuss der Ausgleichsrücklage zugeführt werden soll. Der Rat hat dabei zu beach-
ten, dass der Pflicht der Gemeinde, den jährlichen Haushaltsausgleich zu erreichen, ein Vorrang vor der allgemei-
nen Verstärkung des Eigenkapitals und damit vor einer Zuführung zur allgemeinen Rücklage zukommt (vgl. § 75
Absatz 2 GO NRW). Die Entscheidungsmöglichkeiten des Rates sind daher durch das geltende Haushaltsaus-
gleichssystem beschränkt (vgl. § 75 Absatz 2 bis 4 GO NRW).
Dem Rat stehen dadurch nur wenige Möglichkeiten zur Verfügung. Eine Zuführung des Jahresüberschusses zur
Ausgleichsrücklage ist daher immer dann vorzunehmen, wenn der Bestand der Ausgleichsrücklage noch nicht den
Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat (vgl. § 75 Absatz 3 Satz 2 GO NRW). Diese Zuführung
ist wegen des zugelassenen „fiktiven“ Haushaltsausgleichs geboten. Die Gemeinde kann im Falle eines Jahres-
fehlbetrages in der gemeindlichen Ergebnisrechnung durch die dann mögliche Inanspruchnahme der Ausgleichs-
rücklage den erforderlichen Haushaltsausgleich, wenn auch in fiktiver Form, erreichen.
Eine Aufteilung der Zuführung des Jahresüberschusses auf die Ausgleichsrücklage und die allgemeine Rücklage
ist daher nur dann möglich, wenn der erzielte Jahresüberschuss den möglichen Auffüllungsbetrag für die Aus-
gleichsrücklage übersteigt. In den Fällen, in denen bei einer nur sehr geringen Ausgleichsrücklage ausschließlich
eine Zuführung zur allgemeinen Rücklage vorgenommen wird, besteht das Risiko für die Gemeinde, bei einem
Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung in folgenden Haushaltsjahren nicht mehr ihrer Verpflichtung zum Haushalt-
sausgleich nachkommen zu können. Durch einen Verwendungsbeschluss des Rates über die Zuführung eines
Jahresüberschusses besteht diese Gefahr jedoch nur in sehr geringem Umfang.
1.2.3.1.3 Die Zuführung zur allgemeinen Rücklage
Der Rat der Gemeinde kann im Rahmen seiner Beschlussfassung über die Verwendung des erzielten Jahresüber-
schusses grundsätzlich festlegen, dass der im abgelaufenen Haushaltsjahr erzielte Jahresüberschuss der allge-
meinen Rücklage zugeführt werden soll. Eine solche Zuführung ist immer dann verpflichtend vorzunehmen, wenn
die Ausgleichsrücklage den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Bestand erreicht hat (vgl. § 75 Absatz 3 GO NRW).
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Die Möglichkeiten der Entscheidung werden daher durch das Haushaltsausgleichssystem beeinflusst, sodass ggf.
keine Wahlmöglichkeit für den Rat besteht (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW).
Eine Zuführung zur allgemeinen Rücklage ist nicht zulässig, wenn die Ausgleichsrücklage aufgefüllt werden kann.
Sie ist dann auch geboten, weil im Falle eines Fehlbetrages in der gemeindlichen Ergebnisrechnung mit der dann
möglichen Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage der Haushaltsausgleich, wenn auch in fiktiver Form, erreicht
werden kann (vgl. § 75 Absatz 2 Satz 3 GO NRW).
Eine Aufteilung der Zuführung des Jahresüberschusses auf die Ausgleichsrücklage und die allgemeine Rücklage
ist dann möglich, wenn der erzielte Jahresüberschuss den möglichen Auffüllbetrag für die Ausgleichsrücklage über-
steigt. Sofern vom Rat beschlossen werden soll, den erzielten Jahresüberschuss in voller Höhe der allgemeinen
Rücklage zuzuführen, sollte zuvor geprüft worden sein, in welchem Umfang die Ausgleichsrücklage in der gemeind-
lichen Bilanz einen Bestand aufweist.
1.2.3.1.4 Die Zuführungen zu Sonderrücklagen
1.2.3.1.4.1 Allgemeine Sachlage
Im Rahmen seiner Beschlussfassung über die Verwendung des erzielten haushaltswirtschaftlichen Jahresergeb-
nisses der Gemeinde kann der Rat beschließen, den Jahresüberschuss (in voller Höhe oder anteilig) einer Sonder-
rücklage zuzuführen, um damit den erzielten Überschuss für bestimmte Zwecke der gemeindlichen Aufgabenerfül-
lung zu nutzen (vgl. § 43 Absatz 4 GemHVO NRW).
Bei einer solchen Entscheidung ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der Haushaltsausgleichsregelung in
der gemeindlichen Bilanz keine Sonderrücklage für die Gestaltung des jährlichen Haushaltausgleichs angesetzt
werden darf (vgl. § 75 Absatz 2 und 3 GO NRW). Für die Gemeinde ist es daher nicht zulässig, im gemeindlichen
Eigenkapital z. B. eine „Gewinnverwendungsrücklage“ anzusetzen Dadurch würden die ausdrücklich gesetzlich
bestimmten Funktionen der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage erheblich beeinträchtigt.
1.2.3.1.4.2 Die Zuführung zur „Reinvestitionsrücklage“
Der Rat der Gemeinde kann im Rahmen seiner Beschlussfassung über die Verwendung des erzielten haushalts-
wirtschaftlichen Jahresergebnisses beschließen, den Jahresüberschuss (in voller Höhe oder anteilig) eine Sonder-
rücklage zuzuführen. Eine Sonderrücklage darf von der Gemeinde gebildet werden, um die vom Rat beschlossene
Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen zu sichern (Reinvestitionsrücklage).
Im Rahmen des Jahresüberschusses ist es z. B. möglich, dafür im Haushaltsjahr erzielte Erträge aus der Veräu-
ßerung von gemeindlichen Grundstücken zu nutzen. Diese Vermögensgegenstände sind in der gemeindlichen Bi-
lanz im Umlaufvermögen angesetzt, sodass mögliche Erträge aus ihrer Veräußerung in der Ergebnisrechnung zu
erfassen sind und in den Jahresüberschuss einfließen. Derartige Grundstücke unterliegen keiner planmäßigen Ab-
schreibung, sodass grundsätzlich ein Veräußerungserlös erzielt werden kann, der über dem Buchwert liegt.
1.2.3.1.4.3 Die Zuführung zur „Stiftungsrücklage“
Ein Stifter kann eine rechtlich unselbstständige Stiftung (fiduziarische Stiftung) errichten und die Gemeinde mit der
Verwaltung beauftragen. Er kann dabei als Ausdruck seines Stifterwillens auch Bedingungen und Auflagen hin-
sichtlich der Verwendung der Erträge der Stiftung festlegen. Die Gemeinde als Rechtsträger ist dann als Treuhän-
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der für den Stifter tätig und verantwortlich für die Verwaltung und ordnungsgemäße Erledigung der Stiftungsge-
schäfte. Derartige Stiftungen werden durch die Aufstellung von Teilplänen (Produktbereich Stiftungen) in den ge-
meindlichen Haushalt einbezogen.
Die Gemeinde erhält dadurch nicht die Befugnis, in der gemeindlichen Haushaltssatzung getrennte Festlegungen
für rechtlich unselbstständige Stiftungen zu treffen und diese aus der Gesamtbetrachtung des gemeindlichen Haus-
halts auszuklammern. In das gemeindliche Jahresergebnis fließen daher auch die Erträge aus den Stiftungsge-
schäften ein. Für den Produktbereich "Stiftungen" ist von der Gemeinde jedoch zu beachten, dass i. d. R. ein Über-
schuss haushaltsmäßig nicht frei verwendet werden darf, auch wenn der Überschuss in das (gesamte) Jahreser-
gebnis der Gemeinde einzubeziehen ist. Die Gemeinde muss im Rahmen von vertraglich bestehenden Zweckbin-
dungen eine Verwendung entsprechend dem jeweiligen Stiftungszweck gewährleisten.
Die oftmals vom Stifter vorgegebene Zwecksetzung lässt daher nicht zu, diese Erträge mit den übrigen Erträgen
der Gemeinde der Ausgleichsrücklage oder der allgemeinen Rücklage zuzuführen. Im Rahmen seiner Beschluss-
fassung über die Verwendung des erzielten haushaltswirtschaftlichen Jahresergebnisses der Gemeinde muss da-
her der Rat beschließen, den erzielten Jahresüberschuss aus den Stiftungsgeschäften einer Sonderrücklage zu-
zuführen. Durch einen solchen Verwendungsbeschluss kann der erzielte Überschuss für Zwecke der rechtlich un-
selbstständigen Stiftung genutzt werden.
1.2.3.2 Die Verrechnung eines Jahresfehlbetrages
1.2.3.2.1 Allgemeine Sachlage
Im Rahmen der Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses soll der Rat der Gemeinde auch über die Be-
handlung des im Haushaltsjahr entstandenen Jahresfehlbetrages beschließen. Hierbei eröffnen sich wegen der
gesetzlichen Bindung an die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften für den Rat der Gemeinde keine tat-
sächlichen Wahlmöglichkeiten im Rahmen seiner zu treffenden Entscheidung.
Der Rat hat bei einem Jahresfehlbetrag zu beachten, dass aus der “Pufferfunktion“ der Ausgleichsrücklage und
ihrem Ansatz als gesonderter Posten innerhalb des Eigenkapitals auf der Passivseite der Bilanz sich die Verpflich-
tung zu ihrer vorrangigen Inanspruchnahme vor der Allgemeinen Rücklage ergibt. Diese Zwecksetzung hat der
Gesetzgeber mit dem (fiktiven) Haushaltsausgleich, der durch die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage noch
herbeigeführt werden kann, deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. § 75 Absatz 2 Satz 3 GO NRW).
Die Ausgleichsfiktion der Ausgleichsrücklage erstreckt sich auch auf den Jahresabschluss gelten, denn der ge-
meindliche Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein (vgl. § 75 Absatz 2 Satz 1
GO NRW). Die Gemeinde ist daher nach der Systematik der gestuften gesetzlichen Ausgleichsregelungen ver-
pflichtet, für die Abdeckung ihres Jahresfehlbetrages die Ausgleichsrücklage vor der Allgemeinen Rücklage in An-
spruch zu nehmen. Eine Wahlmöglichkeit steht der Gemeinde dabei nicht zu und es bleibt auch kein Raum für die
Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage vor der Ausgleichsrücklage.
Bei einem Jahresfehlbetrag ist von der Gemeinde wie bei einem Jahresüberschuss ggf. zu prüfen, ob darin ein
Ergebnisanteil enthalten ist, der für den allgemeinen Haushalt nicht frei verwendbar ist, z. B. ein Ergebnis aus der
Bewirtschaftung der in den gemeindlichen Haushalt eingebundenen unselbstständigen Stiftungen. Die Gemeinde
muss das bei diesen Stiftungen erwirtschaftete Jahresergebnis i. d. R. wieder für die Stiftungszwecke einsetzen
und darf es nicht frei für ihren Haushalt verwenden. Diese Sachlage bedeutet, dass von der Gemeinde die entspre-
chende Umsetzung im Rahmen der Verrechnung eines Jahresfehlbetrages mindestens als „interne Verpflichtung“
gesichert werden muss.
GEMEINDEORDNUNG 1356
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 96 GO NRW
1.2.3.2.2 Keine Verrechnungsalternative
Die Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage zur Verrechnung eines Jahresfehlbe-
trages mit dem gemeindlichen Eigenkapital besteht für die Gemeinde auch dann, wenn die Mittel der Ausgleichs-
rücklage nicht zur Verrechnung des Jahresfehlbetrages ausreichen und zusätzlich die Allgemeine Rücklage in An-
spruch genommen werden muss. Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage bedarf dabei keiner Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
Gleichwohl kann der neue Bestand der Allgemeinen Rücklage dazu führen, dass von der Gemeinde sachgerechte
Konsolidierungsmaßnahmen umzusetzen sind. Sie soll nicht nur das Ziel erreichen, den jährlichen Haushaltsaus-
gleich wiederherzustellen, sondern muss auch einem weiteren Eigenkapitalverzehr, z. B. durch zulässige Verrech-
nungen, entgegenwirken.
Der Rat hat auch dann über die Behandlung eines entstandenen Jahresfehlbetrages zu beschließen, wenn die
Gemeinde überschuldet ist und über kein Eigenkapital mehr verfügt. In diesem Fall kommt es dazu, dass die Ge-
meinde auf der Aktivseite ihrer Bilanz den gesonderten Bilanzposten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbe-
trag“ anzusetzen hat oder dieser Bilanzposten um den Betrag des Jahresfehlbetrages zu erhöhen ist. Die Verrech-
nung eines Jahresfehlbetrages mit diesem Korrekturposten auf der Aktivseite der gemeindlichen Bilanz bleibt eine
Verrechnung mit dem bilanziellen Eigenkapital.
Die nicht vorhandenen Verrechnungsalternativen führen nicht dazu, dass es einer Veränderung des Verwendungs-
beschlusses des Rates bedarf oder der Beschluss in vollständig neuer Form zu fassen. Ein im Haushaltsjahr ent-
standener Jahresfehlbetrag ist immer mit dem Eigenkapital zu verrechnen. Es wird lediglich der buchungstechni-
sche Ablauf verändert, wenn der Bilanzposten „Ausgleichsrücklage“ oder/und der Bilanzposten „Allgemeine Rück-
lage“ keinen Bestand mehr aufweisen.
1.2.3.2.3 Der Verrechnungsbeschluss
Der Rat der Gemeinde soll im Rahmen seiner Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses auch über die
Verwendung des erzielten Jahresergebnisses bzw. Jahresfehlbetrages beschließen. Er hat daher in seinem Be-
schluss eine konkrete Festlegung zu treffen, die sich auf den gesamten entstandenen Jahresfehlbetrag bezieht und
dessen Verrechnung im Einzelnen näher bestimmt (Grundsatz des sofortigen Verlustausgleichs).
Der Verwendungsbeschluss des Rates muss sachlich und sprachlich korrekt sein, um eine eindeutige Handhabung
in Bezug auf die Behandlung des Jahresfehlbetrages sicherzustellen. Der Jahresfehlbetrag wird daher durch das
vorhandene Eigenkapital weder „gedeckt“ noch „ausgeglichen“ oder „entnommen“. Seine Verrechnung ist von der
Gemeinde im Rahmen der gemeindlichen Bilanz und nicht im Rahmen der Ergebnisrechnung vorzunehmen.
Eine vom Rat beschlossene Verrechnung führt jedoch nicht dazu, dass die Bilanz der Gemeinde umgehend zu
ändern bzw. an den Ratsbeschluss anzupassen ist. Erst im Rahmen der Überleitung der gemeindlichen Be-
standskonten auf das folgende Haushaltsjahr ist die Umsetzung vorzunehmen. Im nächsten Jahresabschluss für
das betreffende Jahr muss die Umsetzung des Ratsbeschlusses erkennbar und nachvollziehbar sein.
1.2.4 Die anteilige Kostenüberdeckung
Im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses kann z. B. der Fall eintreten, dass nach dessen Aufstellung erst
die tatsächliche Höhe einer Kostenüberdeckung einer kostenrechnenden Einrichtung der Gemeindeverwaltung er-
mittelt werden kann. Wegen der Begrenzung der Anwendung des Wertaufhellungsprinzips auf die Aufstellungsfrist
GEMEINDEORDNUNG 1357