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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 96 GO NRW
(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
GEMEINDEORDNUNG 1384
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
9. Teil GO NRW
9. Teil
Sondervermögen, Treuhandvermögen
1. Allgemeines
Das gemeindliche Vermögen dient der stetigen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Gemeinde. Es hat den
Zweck, Leistungen und Nutzen für den Bürger zu erbringen. Die Gemeinde hat deshalb ihre Vermögensgegen-
stände so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben (vgl. § 10 GO NRW). Zum Vermögen der
Gemeinde im haushaltsrechtlichen Sinn ist die Gesamtheit aller Sachen und Rechte zu zählen, die der Gemeinde
gehören oder ihr zustehen oder bei denen die Gemeinde der wirtschaftliche Eigentümer ist. Die gemeindlichen
Vermögensgegenstände können aber auch aufgrund ausdrücklicher Vorschriften gesondert zu behandeln sein.
Das gemeindliche Haushaltsrecht orientiert sich bei der Vermögensdefinition am kaufmännischen Begriff des
Vermögensgegenstandes, für den es bisher keine gesetzliche Definition und keine einheitliche Begriffsbestim-
mung gibt (vgl. § 33 GemHVO NRW). Das gemeindliche Vermögen dient dabei der Aufgabenerfüllung der Ge-
meinde, die grundsätzlich die Werterhaltung und den Substanzverzehr der Vermögensgegenstände dokumentie-
ren und eine ordnungsgemäße Verwaltung nachweisen muss. Diese vermögensmäßigen Gegebenheiten wirken
sich auch auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde aus.
Von besonderer Bedeutung bei der Gemeinde ist deshalb, dass bestimmte Vermögensformen nicht für allgemei-
ne Zwecke der gemeindlichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen und daher auch nicht dem allgemeinen
Vermögen der Gemeinde zugeordnet werden dürfen. Sie dienen der Erfüllung bestimmter Zwecke und die Ge-
meinde muss deshalb dieses Vermögen vom übrigen Vermögen getrennt halten (absondern). Derartiges ge-
meindliches Vermögen ist oftmals der Gemeinde unter einer bestimmten Zwecksetzung oder Zweckbindung von
Dritten übertragen worden. Dieses Vermögen muss dementsprechend von der Gemeinde ggf. auch haushalts-
wirtschaftlich gesondert behandelt werden.
Im neunten Teil der Gemeindeordnung finden sich deshalb Sonderregelungen über das vom freien Gemeinde-
vermögen zu separierende gemeindliche Vermögen, das als „Sondervermögen“ bezeichnet wird und bei der
Gemeinde in vielfältigen Formen vorhanden sein kann. Der Charakter des gemeindlichen Sondervermögens wird
dadurch bestimmt, dass es sich um Vermögen der Gemeinde handelt, das für die Erfüllung bestimmter Zwecke
vom Haushalt der Gemeinde abgesondert worden ist. Es kann von einem Dritten der Gemeinde für einen be-
stimmten Zweck übereignet oder durch sonstige Rechtsakte oder Verträge unter einer bestimmten Zweckbindung
auf die Gemeinde übergegangen sein.
In weiteren Vorschriften der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung wird dieser Tatsache in
ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die Abbildung des Ressourcenverbrauchs bei den Sondervermögen
der Gemeinde erfordert zudem auch bei diesem gemeindlichen Vermögen die Anwendung der Vorschriften über
die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Aufgrund ihrer Verschiedenheit und unterschiedlichen öffentlichen Zweck-
setzungen sind die einzelnen Gruppen von gemeindlichem Sondervermögen haushaltsmäßig unterschiedlich zu
behandeln (vgl. § 97 GO NRW).
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Begriff „Sondervermögen“ auch in anderen Rechts-
vorschriften gebräuchlich ist (vgl. Kapitel 2 im Investmentgesetz). Danach sind Sondervermögen die inländischen
Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses
Gesetzes und der Vertragsbedingungen verwaltet werden (vgl. § 2 Absatz 2 InvG). Als Spezial-Sondervermögen
werden Sondervermögen bezeichnet, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlage-
gesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden (vgl. § 2 Absatz 3
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9. Teil GO NRW
InvG). Die Rechtsverhältnisse der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern sind dabei von besonderer Bedeu-
tung, insbesondere dann, wenn die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.
2. Die Vorschriften über das gemeindliche Sondervermögen
2.1 Die Gesamtübersicht über die Vorschriften
Die gemeindlichen Sondervermögen sind aufgrund ihrer verschiedenen Arten und Zwecke haushaltswirtschaftlich
unterschiedlich zu behandelt. Zu den Sondervermögen und den Treuhandvermögen der Gemeinde enthält der
neunte Teil der Gemeindeordnung folgende Vorschriften (vgl. Abbildung 236).
DIE VORSCHRIFTEN IM 9. TEIL DER GEMEINDEORDNUNG
§ 97 Sondervermögen
9. Teil
§ 98 Treuhandvermögen
Sondervermögen,
§ 99 Gemeindegliedervermögen
Treuhandvermögen
§ 100 Örtliche Stiftungen
Abbildung 236 „Die Vorschriften im 9. Teil der Gemeindeordnung“
Die Gemeinde hat ihre Sondervermögen einerseits dem jährlichen Haushalt der Gemeinde zuzurechnen und
dann in die gemeindliche Haushaltsplanung sowie in den Jahresabschluss einzubeziehen. Andererseits verfügen
bestimmte Sondervermögen über einen eigenen Rechnungskreis und müssen dann jahresbezogen einen eige-
nen Wirtschaftsplan und einen Jahresabschluss aufstellen.
2.2 Die Vorschriften im Einzelnen
Der 9. Teil der Gemeindeordnung enthält im Einzelnen folgende Vorschriften:
- § 97 Sondervermögen
Aufgrund ihrer unterschiedlichen Zweckbestimmung werden die einzelnen Gruppen von Sondervermögen
haushaltswirtschaftlich und damit auch hinsichtlich ihrer Bilanzierung unterschiedlich behandelt. Für das Ge-
meindegliedervermögen und die rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen, die Teil des gemeindlichen
Haushalts sind, müssen die diesen Sondervermögen zuzurechnenden Vermögensgegenstände unter den im
Einzelnen zutreffenden Bilanzposten angesetzt werden.
Die Erhaltung des Zwecks bei diesen beiden Arten von Sondervermögen erfordert von der Gemeinde keinen
gesonderten Nachweis durch einen zusammengefassten Ansatz in der gemeindlichen Bilanz, sondern ist von
der Gemeinde intern zu belegen. Im Jahresabschluss bedarf es aber zu diesen beiden Arten von Sonderver-
mögen der Gemeinde einer Angabe und Erläuterung im Anhang. Entsprechend ist auch im Gesamtabschluss
zu verfahren.
Die anderen genannten Sondervermögen stellen organisatorische selbstständige Einheiten der Gemeinde in
öffentlich-rechtlicher Form dar. Sie sind haushaltsmäßig den rechtlich selbstständigen Betrieben der Gemein-
de gleichgestellt worden, sodass deren Bewirtschaftung nicht über den gemeindlichen Haushalt erfolgt. Ent-
sprechend werden diese gemeindlichen Sondervermögen auch unter den Finanzanlagen in der Bilanz der
Gemeinde angesetzt. Diese haushaltswirtschaftliche Behandlung wirkt sich auch auf den gemeindlichen Ge-
samtabschluss aus.
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9. Teil GO NRW
- § 98 Treuhandvermögen
Bei Treuhandvermögen werden von der Gemeinde Vermögensgegenstände treuhänderisch gehalten. Diese
werden im eigenen Namen für fremde Rechnung verwaltet. Für die Gemeinde folgt aus ihrer Tätigkeit als
Treuhänder, dass sie gegenüber dem Treugeber für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Treuhandvermö-
gens haftet.
- § 99 Gemeindegliedervermögen
Zum Gemeindegliedervermögen gehören auf dem Grundeigentum lastende Nutzungsberechtigungen, z.B. bei
Wald- und Wegegrundstücken, die aus der geschichtlichen Entwicklung der Gemeinde heraus heute noch be-
stehen können. Auch kann in Einzelfällen das Nutzungsrecht nicht allen, sondern nur einer Gruppe von Ein-
wohnern der Gemeinde zu stehen (Gemeindegliederklassenvermögen). Der Gemeinde obliegt aber die
Pflicht, dieses Vermögen zu verwalten. Bei diesen Vermögen bezieht sich die Fortgeltung der (historischen)
Vorschriften und Gewohnheiten nur auf die Nutzung des Gemeindegliedervermögens, nicht auf seine Verwal-
tung durch die Gemeinde, wie sie in § 97 GO NRW geregelt ist.
- § 100 Örtliche Stiftungen
Die Vorschrift über örtliche Stiftungen ist wegen der Einführung des NKF nicht verändert worden. Eine Stiftung
gilt als örtliche Stiftung, wenn es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Stiftung handelt, die nach
dem Willen des Stifters von der Gemeinde verwaltet wird und die überwiegend Zwecken dient, die von der
Gemeinde in ihrem Bereich erfüllt werden können. Damit wird deutlich, dass der Stiftungszweck auf Aufgaben
gerichtet sein muss, die auch von der Gemeinde in ihrem sachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich
selbst vorgenommen werden können. Neben dem Begriff „Örtliche Stiftungen“ ist vielfach auch der Begriff
„Kommunale Stiftungen“ im Gebrauch.
Nach dem Bundesverband Deutscher Stiftungen werden unter dem Begriff „Kommunale Stiftungen“ alle Stif-
tungen unabhängig von ihrer Rechtsform subsumiert, die gemeinwohlorientiert für die Bürgerinnen und Bürger
einer Kommune aufgrund privater oder öffentlicher Initiative errichtet worden sind. Sie müssen zum Wirkungs-
kreis einer Kommune gehören und sich durch eine besondere Nähe zur Kommunalverwaltung auszeichnen.
Ihr Aktionsgebiet ist auf das Gemeinwesen einer Kommune beschränkt.
Diese Begriffsverwendung ist nicht ins gemeindliche Haushaltsrecht von Nordrhein-Westfalen übernommen
worden. Haushaltsrechtlich wird aber dann von einer kommunalen Stiftung gesprochen, wenn eine oder meh-
rere Kommunen selbst als Stifter auftreten und Teile ihres Vermögens in eine von Ihnen errichtete Stiftung
einbringen. Außerdem gilt auch nach dieser Vorschrift das Örtlichkeitsprinzip.
In diesem Zusammenhang ist auch die besondere Vorschrift zu beachten, dass die Gemeindehaushaltsverord-
nung sinngemäß auch auf die Haushaltswirtschaft der gemeindlichen Sondervermögen und Treuhandvermögen
der Gemeinde Anwendung findet, soweit für diese gemeindlichen Vermögensformen die gesetzlichen Vorschrif-
ten über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden Anwendung finden (vgl. § 59 GemHVO NRW).
2.3 Der Zusammenhang zu anderen Vorschriften
Die Gemeinde ist verpflichtet, bestimmte Vermögen zu separieren und darf diese Vermögen nicht als frei verfüg-
bare Vermögen behandeln und dem allgemeinen Gemeindevermögen zurechnen (vgl. § 97 Absatz 1 GO NRW).
Der Umgang mit dem separierten Vermögensteilen wird dabei nicht allein durch die einschlägigen Vorschriften im
9. Teil der Gemeindeordnung bestimmt, sondern auch durch andere rechtliche Vorgaben. Es wird z. B. ausdrück-
lich bestimmt, dass die Gemeindegliedervermögen und die rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen als
Sondervermögen der Gemeinde den (gesamten) Vorschriften über die gemeindliche Haushaltswirtschaft unterlie-
gen (vgl. § 97 Absatz 2 GO NRW). Die Gemeinde darf z. B. die Verwaltung von rechtlich unselbstständigen Stif-
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9. Teil GO NRW
tungen nur dann übernehmen, wenn diese Aufgabe im Einklang mit ihrer örtlichen Aufgabenerfüllung erledigt
werden kann.
Die genannte Vorschrift stellt diese Zusammenhänge her, ohne dass die einschlägigen Vorschriften ausdrücklich
benannt werden. Eine mögliche Aufzählung wäre auch nicht abschließend. So besteht ein rechtlicher Zusam-
menhang zwischen den für Sondervermögen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften z. B. hinsichtlich des
Umgangs mit dem zu verwaltenden Sondervermögen, denn es muss pfleglich und wirtschaftlich behandelt wer-
den (vgl. § 90 Absatz 2 Satz 1 GO NRW). Er besteht zudem auch in Bezug auf die Bilanzierung des Sonderver-
mögens (vgl. § 91 GO NRW).
Die Auflösung einer Stiftung oder deren Zusammenlegung wird z. B. ebenso erfasst (vgl. § 100 GO NRW). Die
Gemeinde muss bei der Auflösung rechtlich unselbstständiger Stiftungen beachten, dass sie ein Stiftungsvermö-
gen nur dann abgeben darf, wenn sie das Vermögen für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr braucht (vgl. § 90
Absatz 3 Satz 1 GO NRW). Bei einer zulässigen Abgabe des vorhandenen Vermögens darf sie das Eigentum an
Dritte nicht unentgeltlich, sondern nur zum vollen Wert übertragen (vgl. § 90 Absatz 3 Satz 2 GO NRW).
Die Gruppen der gemeindlichen Sondervermögen sind ausschlaggebend dafür, ob ein gemeindliches Sonder-
vermögen in Form eines Gesamtansatzes oder aufgeteilt nach den Arten der dem Sondervermögen zugeordne-
ten Vermögensgegenstände zu bilanzieren ist. Dazu bedarf es weiterer Vorschriften in der Gemeindeordnung,
durch die bestimmten Sondervermögen eine wirtschaftliche und organisatorische Eigenständigkeit gegeben wird
(vgl. § 107 Absatz 2 und § 114 GO NRW). Die gemeindlichen Sondervermögen, zu denen bestimmt wurde, dass
sie den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde unterliegen, sind in der gleichen Art und Weise
zu bilanzieren wie das allgemeine Vermögen der Gemeinde, auch wenn bestimmte Zweckvorgaben bestehen.
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§ 97 GO NRW
§ 97
Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
1. das Gemeindegliedervermögen,
2. das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen,
3. wirtschaftliche Unternehmen (§ 114) und organisatorisch verselbstständigte Einrichtungen (§ 107 Abs. 2)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
4. rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.
(2) 1Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Sie
sind im Haushaltsplan und im Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des § 75 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6
und 7, der §§ 84 bis 90, des § 92 Abs. 3 und 7 und der §§ 93, 94 und 96 sinngemäß anzuwenden.
(4) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen
der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden. 2Absatz 3 gilt sinngemäß.
Erläuterungen zu § 97:
I. Allgemeines
1. Abgesondertes Vermögen der Gemeinde
Das gemeindliche Vermögen dient der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Gemeinde. Es hat den Zweck,
Leistungen und Nutzen für den Bürger zu erbringen. Die Gemeinde hat deshalb ihre Vermögensgegenstände so
zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben (vgl. § 10 GO NRW). Zum Vermögen der Gemeinde im
haushaltsrechtlichen Sinn ist die Gesamtheit aller Sachen und Rechte zu zählen, die der Gemeinde gehören oder
ihr zustehen oder deren wirtschaftlicher Eigentümer ist. Ggf. können die gemeindlichen Vermögensgegenstände
aufgrund ausdrücklicher Vorschriften von der Gemeinde gesondert zu behandeln sein.
Die gemeindliche Haushaltswirtschaft sowie die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung der Gemeinde erfor-
dern daher ein gemeindliches Vermögensmanagement. Von Bedeutung ist dabei, dass bestimmte Vermögens-
formen nicht dem allgemeinen Vermögen der Gemeinde zuzuordnen sind, sondern zur Erfüllung bestimmter
Zwecke davon zu trennen (abzusondern) sind. Derartiges Vermögen ist i. d. R. der Gemeinde von Dritten unter
einer bestimmten Zwecksetzung übertragen worden und muss dementsprechend von der Gemeinde auch haus-
haltswirtschaftlich gesondert behandelt werden. Die wirtschaftliche Eigentümerstellung der Gemeinde sowie die
Zuordnung zu bestimmten Rechnungskreisen aufgrund organisatorischer Möglichkeiten und Abgrenzungen sind
dabei von erheblicher Bedeutung.
Das gemeindliche Haushaltsrecht orientiert sich bei der Vermögensdefinition am kaufmännischen Begriff des
Vermögensgegenstandes, für den es bisher keine gesetzliche Definition und keine einheitliche Begriffsbestim-
mung gibt (vgl. § 33 GemHVO NRW). Außerdem müssen für das gemeindliche Vermögen grundsätzlich die Wer-
terhaltung und der Substanzverzehr dokumentiert und eine ordnungsgemäße Verwaltung nachgewiesen werden.
Diese Gegebenheiten wirken sich auch auf die jährliche Haushaltswirtschaft der Gemeinde aus.
Diese Sachlage bewirkt, dass nicht der zivilrechtliche Vermögensbegriff ausschlaggebend ist, sondern die wirt-
schaftlichen Vermögensverhältnisse der Gemeinde, die auch die Bilanzierung der gemeindlichen Vermögensge-
genstände bestimmen (vgl. § 33 Absatz 1 GemHVO NRW). Die Abbildung des Ressourcenverbrauchs bei den
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§ 97 GO NRW
Sondervermögen der Gemeinde erfordert zudem auch bei diesem gemeindlichen Vermögen die Anwendung der
Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde.
Diesen Vorschriften unterliegen grundsätzlich die unter den Nummern 1 und 2 des Absatzes 1 der Vorschrift
aufgeführten Sondervermögen. Die Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 3 der Vorschrift unterliegen dage-
gen nicht nur den gesetzlichen Vorgaben des Absatzes 3, sondern auch den Vorschriften der Eigenbetriebsver-
ordnung. Die Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 4 unterliegen grundsätzlich den Vorschriften über die
Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Es wurden jedoch Ausnahmen zugelassen, sodass bei rechtlich unselbst-
ständigen Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen der Gemeinde deren Wirtschaftsführung und Rech-
nungswesen nach dem für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß geführt werden kann.
2. Die Gruppen der Sondervermögen
Die einzelnen Gruppen gemeindlicher Sondervermögen sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Zweckbestimmung
von der Gemeinde haushaltswirtschaftlich unterschiedlich zu behandelt. Sie werden entweder in die Haushalts-
planung der Gemeinde einbezogen und im gemeindlichen Jahresabschluss nachzuweisen oder sie verfügen über
einen eigenen Rechnungskreis mit einem eigenen Jahresabschluss (vgl. Abbildung 237).
DIE GRUPPEN DER GEMEINDLICHEN SONDERVERMÖGEN
GRUPPE HAUSHALTSZUORDNUNG
Gemeindegliedervermögen Teil des gemeindlichen Haushalts
Rechtlich unselbstständige
Teil des gemeindlichen Haushalts
örtliche Stiftungen
Wirtschaftliche Unternehmen
der Gemeinde Eigener Rechnungskreis
(nach § 114 GO NRW)
Organisatorisch
verselbstständigte Einrichtungen
Eigener Rechnungskreis
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
(§ 107 Absatz 2 GO NRW)
Rechtlich unselbstständige Wahlmöglichkeit:
Versorgungs- und Teil des gemeindlichen Haushalts
Versicherungseinrichtungen oder eigener Rechnungskreis
Abbildung 237 „Die Gruppen der gemeindlichen Sondervermögen“
Die Gruppen der gemeindlichen Sondervermögen sind auch ausschlaggebend dafür, ob ein gemeindliches Son-
dervermögen in Form eines Gesamtansatzes oder aufgeteilt nach den Arten der dem Sondervermögen zugeord-
neten Vermögensgegenstände zu bilanzieren ist. Dazu bedarf es weiterer Vorschriften in der Gemeindeordnung,
durch die bestimmten Sondervermögen eine wirtschaftliche und organisatorische Eigenständigkeit gegeben wird
(vgl. § 107 Absatz 2 und § 114 GO NRW). Die gemeindlichen Sondervermögen, zu denen bestimmt wurde, dass
sie den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde unterliegen, sind in der gleichen Art und Weise
zu bilanzieren wie das allgemeine Vermögen der Gemeinde, auch wenn bestimmte Zweckvorgaben bestehen.
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3. Die Bilanzierung der Sondervermögen
3.1 Die gesondert zu bilanzierende Sondervermögen
Die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde und die organisatorisch verselbstständigten Einrichtungen der
Gemeinde sowie die rechtlich unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen der Gemeinde
sind jeweils in ihrer Gesamtheit unter dem Bilanzposten „Sondervermögen“ in der gemeindlichen Bilanz anzuset-
zen (vgl. § 41 Absatz 3 Nummer 1.3.3 GemHVO NRW). Zu diesen gemeindlichen Sondervermögen gehören
auch die gemeindlichen Krankenhäuser, die als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen
von der Gemeinde zu betreiben sind (vgl. §§ 1 und 10 GemKHBVO).
Diese gemeindlichen Sondervermögen werden haushaltsmäßig den rechtlich selbstständigen Betrieben der Ge-
meinde gleichgestellt und bilanzmäßig entsprechend eigenständig behandelt. Die Gleichstellung wirkt sich auch
auf den gemeindlichen Gesamtabschluss aus. Für den gemeindlichen Gesamtabschluss ist regelmäßig von einer
Konsolidierung der Betriebe in öffentlich-rechtlicher Organisationsform auszugehen (vgl. § 116 Absatz 2 GO
NRW). Daraus folgt, dass die gemeindlichen Sondervermögen mit eigenem Rechnungskreis als gemeindliche
Betriebe in öffentlich-rechtlicher Organisationsform in den Gesamtabschluss der Gemeinde einzubeziehen sind
(vgl. § 50 Absatz 1 GemHVO NRW).
Als Betrieb gilt dabei eine organisatorisch selbstständige Wirtschaftseinheit der Gemeinde, die kaufmännische
oder wirtschaftliche Interessen verfolgt, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform. Diese Erfordernisse werden
von bestimmten gemeindlichen Sondervermögen erfüllt. Es ist daher bei den Sondervermögen, bei denen ein
eigener Rechnungskreis eingerichtet werden kann, von der Gemeinde zu prüfen und zu entscheiden, ob eine
andere Rechnungslegung als in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft geboten ist.
Die Überführung des allgemeinen gemeindlichen Vermögens in ein gemeindliches Sondervermögen nach § 97
GO NRW ist zudem vergleichbar einer Abgabe von gemeindlichen Vermögen unter Beachtung des § 90 GO
NRW, jedoch mit der Unterscheidung, dass es sich dabei nicht um einen Veräußerungsvorgang handelt. In der
gemeindlichen Bilanz werden vermögensmäßig die Wertansätze der betroffenen Vermögensgegenstände gegen
einen gesamten Wertansatz unter dem Bilanzposten „Sondervermögen“ getauscht. Die Gemeinde muss daher
die Abgabe nach den bilanzierten Buchwerten der Gemeindeverwaltung vornehmen. Einer solchen „Betriebsauf-
spaltung“ steht nicht entgegen, dass ein Eigenbetrieb in seiner Eröffnungsbilanz die Wertansätze auf der Grund-
lage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten zu ermitteln hat.
3.2 Die nicht zu bilanzierenden Sondervermögen
3.2.1 Allgemeine Sachlage
Die ausdrückliche haushaltsrechtliche Vorgabe, dass das Gemeindegliedervermögen und die rechtlich unselbst-
ständigen örtlichen Stiftungen als gemeindliche Sondervermögen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft
unterliegen und im Haushaltsplan und im Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachzuweisen sind, lässt für
diese Sondervermögen i. d. R. keinen Ausweis als Gesamtheit unter einem gesonderten Bilanzposten zu. Die
diesen Sondervermögen zuzurechnenden Vermögensgegenstände müssen vielmehr in der gemeindlichen Bilanz
unter den nach der Vermögensart zutreffenden Bilanzposten angesetzt werden.
Diese Bilanzierung folgt dem Grundsatz, dass gemeindliche Vermögensgegenstände nach ihrer jeweiligen
Zwecksetzung und Art im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung in der Bilanz der Gemeinde anzusetzen
sind. Die Aktivierung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes wird daher nicht von seiner Herkunft und
seiner Finanzierung abhängig gemacht. Es kommt nicht darauf an, um die Gemeinde einen Vermögensgegen-
stand durch den Einsatz von Eigenkapital oder durch Fremdkapital erwerben konnte. Ebenso sind nicht die erhal-
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tenen Zuwendungen in Form von Finanzleistungen oder Sachleistungen als Spenden ausschlaggebend für die
gemeindliche Bilanzierung der Vermögensgegenstände. Gleichwohl können sich aus der Bilanzierung von Ver-
mögensgegenständen gleichwohl auch unmittelbar Auswirkungen auf die Passivseite der Bilanz ergeben.
Die Einhaltung der Zwecksetzung bei diesen beiden gemeindlichen Sondervermögen erfordert von der Gemeinde
durchaus einen Nachweis durch einen gesonderten "Abschluss". Die Integration der Sondervermögen in den
gemeindlichen Haushalt steht dabei einer jahresbezogenen prüffähigen Abrechnung nicht entgegen (vgl. § 103
Absatz 1 Nummer 2 GO NRW). Für die rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen wird ein Abschluss auch
dadurch erleichtert, dass haushaltsmäßig der besondere Produktbereich 17 „Stiftungen“ besteht. Die einzelnen
Stiftungen können dabei jeweils als Produkte behandelt werden. Von der Gemeinde ist dafür dann jeweils ein
eigenständiger Teilplan aufzustellen, aufgrund dessen die im Jahresabschluss aufzustellende Teilrechnung auch
einen gesonderten Abschluss für die einzelne Stiftung darstellt.
Die Einbeziehung von rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen in den gemeindlichen Haushalt bedingt
zudem, dass die Gemeinde keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Stifter passivieren muss, vom dem sie das
Vermögen erhalten hat. Die Gemeinde ist bei diesen beiden Sondervermögen nicht zur Rückgabe an den vorhe-
rigen Eigentümer verpflichtet, denn das Vermögen wurde ihr auch zivilrechtlich übertragen. Bei diesen Arten der
gemeindlichen Sondervermögen besteht außerdem keine organisatorisch selbstständige Einheit, sodass die mit
dem Sondervermögen in Verbindung stehenden Vermögensgegenstände auch nicht aus dem Rechnungskreis
der Gemeinde ausgeschieden sind.
3.2.2 Die Ausnahme „Sachgesamtheit“
Bei einer rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftung können besondere Vermögensverhältnisse aufgrund des
Stiftungszwecks bestehen, die bei der gemeindlichen Bilanzierung des Stiftungsvermögens nicht unbeachtet
bleiben können. Eine Stiftung kann aus einer Vielzahl von "selbstständigen" Vermögensgegenständen bestehen,
mit denen aber aufgrund des Willens des Stifters ein gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck durch die Gemeinde
langfristig zu verfolgen ist.
Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der Nutzung des Stiftungsvermögens im Rahmen der ge-
meindlichen Aufgabenerfüllung und der Handhabbarkeit im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft muss
in solchen Fällen örtlich abgewogen und entschieden werden, ob eine rechtlich unselbstständige örtliche Stiftung
nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze "Wirtschaftlichkeit" und "Wesentlichkeit" sowie ihres Gesamtzwecks
nicht summenmäßig in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen ist.
Ein bilanzieller Ansatz einer rechtlich unselbstständigen Stiftung als Sachgesamtheit kann auch haushaltswirt-
schaftlich geboten sein. Im gemeindlichen Haushaltsplan sind die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen
aus der Ausführung des Stiftungszwecks und der Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens in dem dafür vorgese-
henen produktorientierten Teilplan "Stiftungen" zu veranschlagen. Die einzelnen Stiftungen stellen dann haus-
haltsmäßig jeweils ein gemeindliches Produkt dar, für das ggf. auch ein besonderer Teilplan aufgestellt wird. Die
Gemeinde hat dann in den entsprechenden Teilrechnungen in ihrem Jahresabschluss den notwendigen Nach-
weis zu führen (vgl. § 4 GemHVO NRW).
Eine besondere stiftungsrechtliche Zwecksetzung und die dadurch bedingte Einordnung als wirtschaftliche Sach-
gesamtheit lässt es dann sachlich als vertretbar ansehen, für rechtlich unselbstständige örtliche Stiftungen auch
in der gemeindlichen Bilanz einen zusammengefassten (gesonderten) Ansatz auszuweisen. Ein solcher Bilanz-
posten wäre dann wie die Bilanzposten für die anderen gemeindlichen Sondervermögen im Bilanzbereich „Fi-
nanzanlagen“ anzusetzen.
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§ 97 GO NRW
Unter Betrachtung der Eigenständigkeit der stiftungsmäßig an die Gemeinde übertragenen Vermögensgegen-
stände wäre bei einem "Sammelansatz" zudem von einer Mitzugehörigkeit der Vermögensgegenstände zu ande-
ren Posten in der gemeindlichen Bilanz auszugehen. Außerdem wirkt sich die Annahme einer stiftungsrechtlich
geprägten wirtschaftlichen Sachgesamtheit auch auf die Passivierung der mit den Vermögensgegenständen
verbundenen Sonderposten aus, sodass für eine rechtlich unselbstständige örtliche Stiftung auch nur ein einziger
Sonderposten zu bilanzieren wäre.
Der Ansatz einer rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftung als Sachgesamtheit in der gemeindlichen Bilanz
erfordert für jede Stiftung eine sachgerechte und eigenständige stiftungsbezogene Mittelherkunfts- und Mittelver-
wendungsrechnung, sofern von der Gemeinde haushaltsmäßig keine entsprechende ausreichende Teilrechnung
aufzustellen ist. Diese Nebenrechnung als Dokument ermöglicht, die Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung zu
sichern und nachvollziehbar zu machen. Außerdem hat die Gemeinde dann im Anhang im gemeindlichen Jah-
resabschluss zu den betreffenden Bilanzansätzen entsprechende Angaben und Erläuterungen zu machen (vgl. §
44 GemHVO NRW).
4. Die Prüfung der Jahresabschlüsse der Sondervermögen
4.1 Allgemeine Bedingungen
Die Jahresabschlüsse der in § 97 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen sind eine
Pflichtaufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung (vgl. § 103 Absatz 1 Nummer 2 GO NRW). Zu diesen Sonder-
vermögen der Gemeinde gehören das Gemeindegliedervermögen, das Vermögen der rechtlich unselbstständigen
örtlichen Stiftungen und die rechtlich unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen. Die örtli-
che Rechnungsprüfung hat bei diesen gemeindlichen Sondervermögen zu prüfen, inwieweit die Zwecksetzung
und die Zweckbindung dieser Sondervermögen durch die Gemeinde erfüllt wurden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe nach den
Vorschriften des § 106 GO NRW vorzunehmen ist (Sondervermögen nach § 97 Absatz 1 Nr. 3 GO NRW). In die
durchzuführende Prüfung sind alle Bestandteile des betrieblichen Jahresabschlusses sowie die dazugehörigen
Anlagen einzubeziehen. Diese Gegebenheiten können ggf. auch bei gemeindlichen Versicherungs- und Versor-
gungseinrichtungen vorliegen, wenn diese Sondervermögen über einen eigenen Rechnungskreis verfügen und
dann auch einen Jahresabschluss aufzustellen haben (vgl. § 97 Absatz 4 GO NRW).
4.2 Des Gemeindegliedervermögens
Unter der Bezugnahme auf das Gemeindegliedervermögen als Sondervermögen nach § 97 Absatz 1 Nummer 1
GO NRW enthält die Vorschrift des § 103 Absatz 1 Nummer 2 GO NRW ausdrücklich den Begriff „Jahresab-
schluss“. Diese Festlegung führt jedoch nicht zu der Verpflichtung der Gemeinde, für dieses gemeindliche Son-
dervermögen einen eigenständigen Jahresabschluss aufzustellen. Das Sondervermögen unterliegt ausdrücklich
den Vorschriften über die gemeindliche Haushaltswirtschaft und ist in den Haushalt der Gemeinde einbezogen.
Es ist daher hinsichtlich eines Jahresabschlusses mit seinen Erträgen und Aufwendungen des Haushaltsjahres
sowie der Vermögens- und Schuldenlage in den Jahresabschluss der Gemeinde einzubeziehen.
Die Gemeinde hat ggf. aber für dieses Sondervermögen einen gesonderten Nachweis darüber zu führen, dass
die Zwecksetzungen und Zweckbindungen im Haushaltsjahr eingehalten wurden. Diese Vorgaben können im
Einzelfall in einer Nebenrechnung erfolgen, die je nach den bestehenden örtlichen Verhältnissen auch ggf. zu
einem gesonderten Jahresergebnis oder zu einem gesondert aufzustellenden Abschluss führen kann. Ein solcher
Abschluss wäre dann mit einer dazu gehörenden Übersicht über die zurechenbaren Vermögen und Schulden
zum Gegenstand der örtlichen Rechnungsprüfung zu machen (vgl. § 103 Absatz 1 Nummer 2 GO NRW).
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