nkf-handreichung7
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
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§ 97 GO NRW
Für den Umgang der Gemeinde mit einem Sondervermögen gilt zudem z. B. die allgemeine Vorgabe, dass Ver-
mögensgegenstände pfleglich und wirtschaftlich zu behandeln sind (vgl. § 90 Absatz 2 Satz 1 GO NRW). Die
Auflösung einer Stiftung oder eine Zusammenlegung mit anderen Stiftungen wird ebenso erfasst (vgl. § 100 GO
NRW). Die Gemeinde muss daher bei der Auflösung rechtlich unselbstständiger Stiftungen beachten, dass sie ein
Stiftungsvermögen nur dann abgeben darf, wenn sie das Vermögen für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr braucht
(vgl. § 90 Absatz 3 Satz 1 GO NRW). Sie darf dann das vorgesehene Vermögen auch nicht unentgeltlich an Dritte
abgeben (vgl. § 90 Absatz 3 Satz 2 GO NRW).
2.2 Zu Satz 2 (Erfassung in der Haushaltswirtschaft):
2.2.1 Die Abbildung im Haushaltsplan
2.2.1.1 Die Erfassung der Gemeindegliedervermögen
Für das Gemeindegliedervermögen der Gemeinde gilt, dass die für ihre Bewirtschaftung voraussichtlich im Haus-
haltsjahr entstehenden Erträge und Aufwendungen im gemeindlichen Haushaltsplan enthalten sein müssen. Die
haushaltsmäßige Zuordnung zu einem produktorientierten Teilplan ist nach der jeweiligen sachlichen Aufgaben-
zugehörigkeit vorzunehmen und nicht nach dem besonderen Vermögensstatus (vgl. § 4 GemHVO NRW).
Bei einem Gemeindegliedervermögen, das aus land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken besteht, sollen die
erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen im Teilergebnisplan des Teilplans „Natur und Landschafts-
pflege“ und die mit diesem Sondervermögen verbundenen Zahlungen im Teilfinanzplan veranschlagt werden. Sie
fließen dadurch in die in der gemeindlichen Haushaltssatzung festzusetzenden Gesamtbeträge ein. Es bedarf für
dieses Sondervermögen keiner gesonderten satzungsrechtlichen Festlegung oder besonderen Abgrenzung in der
gemeindlichen Haushaltssatzung (vgl. § 78 Absatz 2 GO NRW).
2.2.1.2 Die Erfassung der unselbstständigen Stiftungen
2.2.1.2.1 Allgemeine Grundlagen
Bei den rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen der Gemeinde macht die Pflicht der Gemeinde zur Ein-
haltung der einer Stiftung mitgegebenen besonderen Zwecksetzung einen gesonderten Nachweis innerhalb des
gemeindlichen Haushalts erforderlich. Für diese gemeindlichen Sondervermögen ist daher ein gesonderter pro-
duktorientierter Teilplan aufzustellen (vgl. § 4 GemHVO NRW).
Die einzelnen Stiftungen von der Gemeinde zu verwaltenden Stiftungen können aber auch in Form von Produkten
in jeweils gesonderten Teilplänen mit den entsprechenden Erträgen und Aufwendungen dargestellt werden. Der
Erfüllung dieser Vorgaben dient der Produktbereich „Stiftungen“, der wie die anderen Produktbereiche für die
Aufstellung der Teilpläne des gemeindlichen Haushalts verbindlich vorgeben ist (vgl. Nummer 1.2.5 des Runder-
lasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).
Die Erträge und die Aufwendungen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen der Gemeinde fließen
durch ihre Veranschlagung in den Teilplänen in den Ergebnisplan und die mit diesen Sondervermögen verbunde-
nen Zahlungen in den Finanzplan des jährlichen Haushaltsplans der Gemeinde ein. Sie werden dadurch in die
Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen sowie in die Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen
in der gemeindlichen Haushaltssatzung ein. Es bedarf deshalb gesonderten satzungsrechtlichen Festlegung oder
besonderen Abgrenzung in der gemeindlichen Haushaltssatzung (vgl. § 78 Absatz 2 GO NRW).
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2.2.1.2.2 Der Teilplan "Stiftungen"
Der Gemeinde wird die Befugnis eingeräumt, ihren Haushaltsplan in produktorientierte Teilpläne zu untergliedern
und diese eigenverantwortlich aufzustellen. Sie hat die Teilpläne auf der Grundlage der erbrachten Dienstleistun-
gen durch Produkte, der Budgetierung der Ressourcen und nach den örtlichen Bedürfnissen unter Berücksichti-
gung der Ressourcen- und Fachverantwortung näher auszugestalten. Die Gemeinde hat dabei lediglich die vom
Innenministerium festgelegte Vorgabe zu beachten, dass die Gliederung auf der Produktbereichsebene in Form
von 17 Produktbereichen verbindlich vorgegeben ist (vgl. Nummer 1.2.3 des Runderlasses des Innenministeriums
vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).
Von der Gemeinde ist daher ein gesonderter produktorientierter Teilplan "Stiftungen" zu bilden, in die Erträge und
Aufwendungen aus den rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen zu veranschlagen sind. Ein Stifter kann
eine rechtlich unselbstständige Stiftung (fiduziarische Stiftung) errichten und die Gemeinde vertraglich mit der
Verwaltung beauftragen. Er kann dabei als Ausdruck seines Stifterwillens auch Bedingungen und Auflagen hin-
sichtlich des Verwaltens der Stiftung festlegen.
Der Gemeinde als Rechtsträger werden im Rahmen des Stiftungsgeschäfts bestimmte Vermögensgegenstände
mit einer besonderen Zwecksetzung durch den Stifter (Stifterwillen) vertraglich zu Eigentum und Verwaltung über-
tragen. Sie muss dann mit dem übernommenen Vermögen als Eigentümer und Verwalter im Sinne des Stifters
tätig sein und ist und verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der Stiftungsgeschäfte. Der Pflicht zur
Erhaltung und zur ausreichenden Bewirtschaftung bzw. Nutzung des Stiftungsvermögens muss die Gemeinde im
Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft nachkommen.
Bei rechtlich unselbstständigen Stiftungen hat die Gemeinde ggf. zusätzlich zu den haushaltsrechtlichen Vorga-
ben regelmäßig noch die durch den Stifter bestimmten Vorgaben zu beachten. Sie muss dann im Rahmen ihrer
Tätigkeit ein Zusammenspiel zwischen den haushaltsrechtlichen Vorgaben und den einzelnen stiftungsmäßigen
Besonderheiten erreichen. Dazu kann z. B. eine vorherige Beteiligung von besonderen Gremien oder Beiräten
vor vermögensrelevanten Entscheidungen gehören.
Bei mehreren zu verwaltenden unselbstständigen Stiftungen dürfte es sachgerecht sein, jede dieser Stiftungen
haushaltsmäßig als Produkt zu definieren und dafür jeweils einen Teilplan aufzustellen (vgl. § 97 Absatz 2 GO
NRW). Auf diese Weise lassen sich auf einfache Art und Weise die im Haushaltsjahr erzielbaren Erträge und
entstehenden Aufwendungen auf die einzelnen Stiftungen zuordnen und im gemeindlichen Jahresabschluss
durch die aufzustellenden Teilrechnungen der Nachweis führen, dass die Vorgaben des jeweiligen Stifters ein-
gehalten wurden.
2.2.1.2.3 Kein eigener Rechnungskreis
Im Zusammenhang mit der Verwaltung und Bewirtschaftung rechtlich unselbstständiger Stiftungen kann es für die
Gemeinde sachgerecht sein, für die einzelnen Stiftungen gesonderte Unterkonten einzurichten und dabei einen
Zusammenhang zwischen den Konten vorzusehen, um auf unkomplizierte Weise die Bewirtschaftung der einzel-
nen Stiftung nachvollziehbar zu gestalten. Diese buchungstechnische Abgrenzung darf bei der Gemeinde jedoch
nicht so weit gehen, dass für die einzelnen rechtlich unselbstständigen Stiftungen oder insgesamt für alle diese
Stiftungen ein eigener Rechnungskreis bzw. Buchungskreis entsteht, wie er für die gemeindlichen Betriebe übli-
cherweise eingerichtet wird.
Die rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen sollen regelmäßig im Rahmen des gemeindlichen Jahresab-
schlusses der Gemeinde nicht wie ein gemeindlicher Betrieb bilanziell behandelt und in der Bilanz angesetzt
werden. Eine solche Vorgehensweise genügt nicht den Anforderungen an die Einordnung der rechtlich unselbst-
ständigen örtlichen Stiftungen in die gemeindliche Haushaltsführung. Die Gemeinde ist durch den Vertrag mit
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dem Stifter der wirtschaftliche Eigentümer des Stiftungsvermögens geworden. Es darf deshalb bei diesem Ver-
mögen keine Sonderrolle im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft entstehen.
Das Stiftungsvermögen darf auch nicht aus ihrem originären Haushaltsgeschehen der Gemeinde ausgeschlossen
werden. Mit der Annahme einer rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftung eines Stifters geht die Gemeinde
vertragliche Verpflichtungen ein, die gleichzeitig auch haushaltsrechtliche und haushaltswirtschaftliche Pflichten
auslösen. Solche Pflichten liegen im Interesse des Stifters und im eigenen Interesse der Gemeinde, um die Zwe-
cke einer Stiftung sachgerecht zu erfüllen und den notwendigen Nachweis darüber erbringen zu können.
2.2.2 Der Nachweis im Jahresabschluss der Gemeinde
2.2.2.1 Allgemeine Sachlage
Die ausdrückliche Vorgabe in der haushaltsrechtlichen Vorschrift, dass die Gemeindegliedervermögen und die
rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen im Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachzuweisen sind,
verstärkt den haushaltsmäßigen Ausweis, dass diese Sondervermögen entsprechend dem Ausweis im Haus-
haltsplan der Gemeinde auch im gemeindlichen Jahresabschluss in einer gesonderten Teilrechnung enthalten
sein müssen. Unabhängig davon ist ggf. bei den Stiftungen das jahresbezogene Ergebnis noch durch eine stif-
tungsbezogene Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung festzustellen. Mit einer abgegrenzten Neben-
rechnung kann die Gemeinde die Einhaltung von Zwecksetzungen des Stifters aufzeigen und nachweisen.
Die Gemeinde kann aufgrund der ausdrücklichen Vorgabe, die rechtlich unselbstständigen Stiftungen auch in
ihrem Jahresabschluss haushaltsmäßig nachzuweisen, für jede zu verwaltende Stiftung eine eigenständige Teil-
rechnung aufstellen, sofern für die jeweilige Stiftung auch ein eigenständiger Teilplan im gemeindlichen Haus-
haltsplan enthalten ist (vgl. § 40 GemHVO NRW). Sie hat eine Teilrechnung für eine Stiftung in die anderen Teil-
rechnungen entsprechend der vorgegeben Produktbereiche einzuordnen (vgl. Nummer 1.2.3 des Runderlasses
des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).
Im Jahresabschluss hat die Gemeinde zu beachten, dass aufgrund bestehender Zwecksetzungen oder Zweck-
bindungen das in einer Teilergebnisrechnung im Produktbereich "Stiftungen" ausgewiesene Ergebnis, z. B. ein
Jahresüberschuss, haushaltsmäßig nicht frei verwendet werden darf. Die Einbeziehung eines Überschusses in
das (gesamte) Jahresergebnis der Gemeinde steht dem nicht entgegen, löst jedoch ggf. eine Verwendungsvor-
gabe für die Zukunft aus. Die Gemeinde muss grundsätzlich auch bei Überschüssen eine Verwendung im Rah-
men von bestehenden Zweckbindungen (entsprechend dem jeweiligen Stiftungszweck) gewährleisten.
Derartige Vorgaben erfordern keine Separierung des Ergebnisses aus dem Produktbereich "Stiftungen" im Ei-
genkapital der gemeindlichen Bilanz. Sie führen aber auch nicht dazu, dass ein Überschuss aus der Bewirtschaf-
tung des Stiftungsvermögens von der Gemeinde dem bei der Vermögensübernahme bilanzierten Sonderposten
zuzurechnen ist. Ein Überschuss führt lediglich zu einer „internen“ haushaltswirtschaftlichen Vorgabe für die Ge-
meinde, die jedoch keinen besonderen Bilanzansatz oder Bilanzausweis auslöst. Die Gemeinde hat bei örtlich
bestehenden Vorgaben ggf. die im Rahmen des Jahresabschlusses ermittelten Ergebnisse einschließlich einer
Übersicht über das zurechenbare Vermögen und die Schulden aufzuzeigen. Sie hat dabei zu prüfen, ob eine
Steuerpflicht besteht, aufgrund dessen eine gesonderte Nachweispflicht bestehen kann.
2.2.2.2.2 Die Prüfungspflicht
Der Nachweis dieser Sondervermögen im gemeindlichen Jahresabschluss berührt auch die Prüfungspflicht der
örtlichen Rechnungsprüfung für die Jahresabschlüsse der Sondervermögen der Gemeinde (vgl. § 103 Absatz 1
Nummer 2 GO NRW). Der in dieser Vorschrift für diese Aufgabe benutzte Begriff „Jahresabschluss“ soll sicher-
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stellen, dass ein ggf. gesondert zu führender jahresbezogener Nachweis beim Gemeindegliedervermögen und
bei den rechtlich unselbstständigen Stiftungen auch örtlich geprüft wird.
Die Verwendung des Begriffs „Jahresabschluss“ in der Vorschrift des § 103 GO NRW führt jedoch nicht zu der
besonderen Verpflichtung der Gemeinde, für die Sondervermögen einen gesonderten Jahresabschluss nach den
für die Gemeinde geltenden haushaltsmäßigen Regelungen aufzustellen. Sofern jedoch ein gesonderter Nach-
weis über die Einhaltung der stiftungsmäßigen Zwecksetzung zu führen ist, unterliegt dieser Nachweis ebenfalls
der Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung, z. B. für die rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.
2.2.2.2.3 Der gesonderte Nachweis
Die Gemeinde hat ggf. unabhängig von ihrem eigenen Jahresabschluss für jedes dieser Sondervermögen ein
gesondertes jährliches Ergebnis festzustellen, um die Einhaltung der vorhandenen Zwecksetzung und Zweckbin-
dung für diese beiden Vermögensarten nachzuweisen. Zu einem prüffähigen Nachweis dürften aus haushalts-
rechtlicher Sicht die Einzelergebnisse der Sondervermögen einschließlich einer Übersicht über das zurechenbare
Vermögen und die Schulden ausreichend sein.
Der Ansatz einer rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftung als Sachgesamtheit in der gemeindlichen Bilanz
erfordert für jede Stiftung eine sachgerechte und eigenständige stiftungsbezogene Mittelherkunfts- und Mittelver-
wendungsrechnung, sofern von der Gemeinde haushaltsmäßig keine entsprechende Teilrechnung aufzustellen
ist. Diese Nebenrechnung als Dokument ermöglicht, die Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung zu sichern und
nachvollziehbar zu machen.
Örtliche Besonderheiten oder eine Steuerpflicht können bei den Sondervermögen einen gesonderten Nachweis
erfordern, z. B. für die Steuerbehörden. Der Nachweis als Nebenrechnung sollte dann von der Gemeinde ihrem
Jahresabschluss beigefügt werden. Sie hat zudem im Anhang im Jahresabschluss zu den betreffenden Bilanzan-
sätzen entsprechende Angaben und Erläuterungen zu machen, um den Zusammenhang aufzuzeigen und die
Nachvollziehbarkeit zu sichern (vgl. § 44 GemHVO NRW).
2.2.2.4 Die Zuordnung des Jahresergebnisses
Die Gemeinde hat die Bewirtschaftung der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen durch die Aufstellung
von Teilplänen (Produktbereich Stiftungen) in den gemeindlichen Haushalt einzubeziehen (vgl. § 97 Absatz 2 GO
NRW i. V. m. § 4 GemHVO NRW). In das Jahresergebnis fließen daher auch die Erträge und Aufwendungen aus
den Stiftungsgeschäften ein. Ein Überschuss aus dem Produktbereich „Stiftungen“ ist daher Teil der Verrechnung
des (gesamten) Jahresergebnisses mit der Ausgleichsrücklage und/oder der Allgemeinen Rücklage.
Von der Gemeinde ist dabei zu beachten, dass ein Überschuss aus Stiftungsgeschäften i. d. R. haushaltsmäßig
nicht frei verwendet werden darf, denn sie muss im Rahmen von vertraglich bestehenden Zweckbindungen eine
Verwendung des Überschusses entsprechend dem jeweiligen Stiftungszweck gewährleisten. Durch eine Separie-
rung des Überschusses in einer Sonderrücklage im Eigenkapital und nicht innerhalb der Allgemeinen Rücklage
kann die künftige zweckentsprechende Verwendung von der Gemeinde gesichert werden.
Aus der Bewirtschaftung entstandene Fehlbeträge können dann mit der Sonderrücklage verrechnet werden. Im
Rahmen seiner Beschlussfassung über die Verwendung des erzielten haushaltswirtschaftlichen Jahresergebnis-
ses der Gemeinde muss der Rat die notwendige zweckbezogene Separierung und den Vertrag mit dem Stifter
beachten. Sie kann nicht dadurch gewährleistet werden, dass ein Überschuss den entsprechenden Sonderposten
auf der Passivseite der gemeindlichen Bilanz erhöht. Diese Zuordnung ist nur dann möglich, wenn das erwirt-
schaftete Kapital das Stiftungsvermögen dauerhaft erhöhen soll.
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§ 97 GO NRW
In den anderen Fällen ist wegen der uneingeschränkten haushaltsmäßigen Verwendung des Bestandes der All-
gemeinen Rücklage der erzielte Jahresüberschuss aus den Stiftungsgeschäften im Rahmen des gemeindlichen
Eigenkapitals in einer Sonderrücklage zu erfassen. Der Rat kann im Rahmen seines Verwendungsbeschlusses
betonen, dass der aus den Stiftungsgeschäften erzielte Überschuss künftig für die Zwecke dieser Stiftungen zur
Verfügung stehen muss (vgl. § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW).
3. Zu Absatz 3 (Haushaltsvorschriften für Unternehmen und Einrichtungen):
Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde können bei wirtschaftlichen Unternehmen (vgl. § 114
GO NRW) und organisatorisch verselbstständigten Einrichtungen (vgl. § 107 Absatz 2 GO NRW) als gemeindli-
che Betriebe nicht uneingeschränkt gelten. Die vorgenommenen gemeindewirtschaftlichen Festlegungen beein-
trächtigen dabei nicht die gewollte Verknüpfung von haushaltsrechtlichen Gegebenheiten mit den Verweisen auf
handelsrechtliche Vorschriften in der Eigenbetriebsverordnung (vgl. Abbildung 239).
DIE HAUSHALTSVORSCHRIFTEN FÜR BETREIBE ALS SONDERVERMÖGEN
VORGABEN VORSCHRIFTEN
Das wirtschaftliche Handeln so zu planen und zu führen, dass
§ 75 Absatz 1 GO NRW
die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
Die Planung und Rechnung auszugleichen, sodass der jahres-
bezogene Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbe- § 75 Absatz 2 Sätze 1 und 2 GO NRW
trages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.
Die Liquidität einschließlich der Finanzierung der Investitionen
§ 75 Absatz 6 GO NRW
sicherzustellen.
Eine Überschuldung nicht eintreten zu lassen. § 75 Absatz 7 GO NRW
Eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung vorzunehmen. § 84 GO NRW
Bei Bedarf Verpflichtungsermächtigungen einzusetzen.
§ 85 GO NRW
Kredite nur für Investitionen aufzunehmen. § 86 GO NRW
Die Einschränkungen bei der Bestellung von Sicherheiten und
Gewährleistung für Dritte zu beachten. § 87 GO NRW
Für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlich-
keiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
§ 88 GO NRW
oder laufenden Verfahren oder für bestimmte Aufwendungen
Rückstellungen zu bilden.
Ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditäts-
planung sicherzustellen, ggf. auch Kredite zur Liquiditätssiche- § 89 GO NRW
rung aufzunehmen.
Vermögensgegenstände nur zu erwerben, soweit dies zur § 90 GO NRW
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird und die
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§ 97 GO NRW
DIE HAUSHALTSVORSCHRIFTEN FÜR BETREIBE ALS SONDERVERMÖGEN
VORGABEN VORSCHRIFTEN
Gegenstände pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten; bei
Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten,
Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert
zu veräußern.
Bei der Errichtung die Ermittlung der Wertansätze für die
Eröffnungsbilanz auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten
Zeitwerten vorzunehmen, die dann für die künftigen Haushalts-
§ 92 Absatz 3 GO NRW
jahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten, dies
gilt jedoch nicht bei einer Erweiterung eines bestehenden
Eigenbetriebes.
Ggf. eine Wertberichtung der Eröffnungsbilanz vorzunehmen. § 92 Absatz 7 GO NRW
Eine Finanzbuchhaltung einzurichten. § 93 GO NRW
Ggf. die Finanzbuchhaltung von einer anderen Stelle besorgen
§ 94 GO NRW
zu lassen.
Den Jahresabschluss feststellen zu lassen. § 96 GO NRW
Darüber hinaus findet die Eigenbetriebsverordnung Anwen-
dung. Es ist dabei hinsichtlich des Jahresabschlusses von
Eigenbetrieben auch die Vorschrift des § 106 GO NRW zu
beachten.
Abbildung 239 „Die Haushaltsvorschriften für Sondervermögen als Betriebe“
Die Betriebe der Gemeinde sollen wirtschaftlich wie Kaufleute auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches han-
deln. Diese Sachlage bedingt, dass in der Gemeindeordnung gesetzlich bestimmt worden ist, welche Vorschriften
für die gemeindliche Haushaltswirtschaft auch für die gemeindlichen Betriebe eine sinngemäße Anwendung fin-
den sollen. Diese gemeindlichen Betriebe sind verpflichtet, die zuvor aufgezeigten haushaltsrechtlichen Vorschrif-
ten sinngemäß bei ihrer Geschäftstätigkeit zu beachten.
4. Zu Absatz 4 (Haushaltsvorschriften für Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen):
4.1 Zu Satz 1 (Wirtschaftsführung der Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen):
Die rechtlich unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen nehmen wirtschaftlich gesehen
eine Sonderstellung ein, z. B. eigene Zusatzversorgungskassen oder Eigenunfallversicherungen der Gemeinde.
Diese Einrichtungen können eine entsprechend abgesonderte Haushalts- und Wirtschaftsführung wegen ihrer
Aufgabenstellung erfordern. Für diese Sondervermögen wird deshalb durch die Vorschrift zugelassen, dass die
für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß ange-
wendet werden können.
Das eigenständige Rechnungswesen ist wie beim gemeindlichen Eigenbetrieb auch für die Versorgungs- und
Versicherungseinrichtungen der Gemeinde von zentraler Bedeutung. Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung
nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen
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§ 97 GO NRW
Grundsätzen oder den für das Neue Kommunale Finanzmanagement geltenden Grundsätzen entsprechen (vgl.
§§ 12 und 27 EigVO NRW).
Die angewandte kaufmännische Buchführung bei gemeindlichen Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen
muss daher eine vollständige Abbildung der Vermögenslage und Erträge und Aufwendungen aus der Geschäfts-
tätigkeit liefern. Zudem soll mit der Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses die notwendige
Transparenz geschaffen werden, die klare Verantwortlichkeiten erfordert. Diese Gegebenheiten sind aufgrund
dieser Vorschrift von den Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen der Gemeinde umzusetzen.
4.2 Zu Satz 2 (Verweis auf Absatz 3):
Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde können bei wirtschaftlich tätigen und organisatorisch
verselbstständigten Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen nicht uneingeschränkt gelten. Es ist vielmehr
zu berücksichtigen, dass diese Einrichtungen haushaltswirtschaftlich wie Kaufleute auf der Grundlage des Han-
delsgesetzbuches handeln sollen. Durch den Verweis auf Absatz 3 der Vorschrift ist festgelegt worden, welche
Vorschriften für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden auch für diese Einrichtungen der Gemeinde sinngemäß
Anwendung finden sollen. Die vorgenommene Festlegung beeinträchtigt nicht die Anwendung von handelsrechtli-
chen Vorschriften durch die betreffenden gemeindlichen Betriebe.
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§ 98 GO NRW
§ 98
Treuhandvermögen
(1) 1Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht
treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu füh-
ren. 2Die Vorschriften des § 75 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der §§ 78 bis 80, 82 bis 87, 89, 90,
93 und 94 sowie § 96 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Vorschriften des Stiftungsgesetzes
entgegenstehen. 3Die §§ 78 und 80 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der
Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntgabe und dem
Verfügbarhalten zur Einsichtnahme nach § 80 Abs. 3 und 6 abgesehen werden kann.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzu-
weisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters bleiben unberührt.
Erläuterungen zu § 98:
I. Allgemeines
1. Das Treuhandvermögen bei der Gemeinde
Das gemeindliche Haushaltsrecht kennt neben dem allgemeinen Gemeindevermögen im haushaltsrechtlichen
Sinn als eine weitere Art von gemeindlichen Vermögen das Treuhandvermögen. Der Begriff ist haushaltsrechtlich
nicht definiert und ist daher aus dem Zivilrecht abzuleiten. Das Vorhandensein von Treuhandvermögen bei der
Gemeinde setzt daher ein Treuhandverhältnis voraus, das auf einer Vereinbarung der Gemeinde mit einem Drit-
ten beruht. In einem solchen Rechtsverhältnis ist der Dritte regelmäßig der Treugeber und die Gemeinde der
Treuhänder, der Vermögensgegenstände oder Rechte des Dritten zu verwalten hat.
Bei einem Treuhandverhältnis der Gemeinde mit einem Dritten werden daher fremde Vermögensgegenstände
von der Gemeinde treuhänderisch gehalten. Die Gemeinde ist dabei von einem Dritten beauftragt worden oder
ggf. auch gesetzlich verpflichtet, das ihr übergebene Vermögen zu verwalten und nicht für eigene Zwecke zu
verwenden. Die Gemeinde hat das ihr übergebene Vermögen (Treuhandvermögen) dann im eigenen Namen und
für fremde Rechnung zu verwalten. Sie hat das Treuhandvermögen aber auch klar getrennt von ihrem eigenen
Vermögen zu halten und entsprechend zu dokumentieren.
Für die Gemeinde folgt aus ihrer Tätigkeit als Treuhänder, dass sie gegenüber dem Dritten als Treugeber für eine
ordnungsgemäße Verwaltung des Treuhandvermögens haftet. Daher ist die gesonderte Behandlung von bei der
Gemeinde vorhandenem Treuhandvermögen und Mündelvermögen haushaltsrechtlich und haushaltswirtschaft-
lich geboten. Zur Vereinfachung der treuhänderischen Verwaltung von unbedeutendem Treuhandvermögen wird
durch die Vorschrift jedoch ausdrücklich eine Ausnahme von der sonst notwendigen Separierung von Treuhand-
vermögen vom übrigen Gemeindevermögen zugelassen.
2. Der Begriff „Treuhand“
Der Begriff „Treuhand“ ist gesetzlich nicht definiert und wird daher in einer Vielzahl von unterschiedlichen Aus-
prägungen und Zusammenhängen verwendet. So liegt ein Treuhandverhältnis vor, wenn durch eine Abrede der
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§ 98 GO NRW
Treuhänder der Inhaber von Vermögensrechten wird, die ihm „zu treuen Händen“ vom Treugeber übertragen
werden. Im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) hat der Treuhänder, z. B. das Eigentum an einer Sache, und
damit die volle Rechtsstellung des Eigentümers. Im Verhältnis zum Treugeber ist der Treuhänder hinsichtlich der
Verfügung über die Sache durch einen Treuhandvertrag gebunden, sodass die Sache im Sinne des Treugebers
zu verwalten ist und der Treuhänder nur vertragsgemäße Verfügungen vornehmen darf.
Im Baurecht sind Treuhandverhältnisse weit verbreitet. So wird z. B. bestimmt, dass ein Sanierungsträger, dem
eine Aufgabe als Treuhänder von der Gemeinde übertragen wurde, diese Aufgabe in eigenem Namen für Rech-
nung der Gemeinde erfüllt. Der Sanierungsträger erhält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr eine Beschei-
nigung über die Übertragung der Aufgabe als Treuhänder. Er soll bei Erfüllung der Aufgabe seinem Namen einen
das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzufügen. Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
dabei das in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen getrennt von seinem anderen Vermögen zu
verwalten. Im Rahmen eines solchen Treuhandverhältnisses hat die Gemeinde auch die Erfüllung der Verbind-
lichkeiten zu gewährleisten (vgl. § 160 BauGB).
3. Die Bilanzierung des Treuhandvermögens
3.1 Die Bilanzierung bei der Gemeinde als Treuhänder
3.1.1 Allgemeine Voraussetzungen
Bei Treuhandvermögen werden von der Gemeinde fremde Vermögensgegenstände treuhänderisch gehalten,
denn sie ist von Dritten beauftragt worden oder gesetzlich verpflichtet, das ihr übergebene Vermögen zu verwal-
ten und nicht für eigene Zwecke zu verwenden (Ermächtigungstreuhand). Einem Treuhandverhältnis liegt die der
Gemeinde (Treuhänder) anvertraute Verfügung über Sachen und Rechte zugrunde, diese im Interesse des be-
treffenden Dritten (Treugeber) auszuüben. Es bietet sich wegen der wirtschaftlichen Bedeutung von gemeindli-
chen Treuhandverhältnissen an, dass von der Gemeinde ein eigener Rechnungskreis für die übernommenen
Aufgaben eingerichtet wird.
Nach den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen ist das Treuhandvermögen in der Bilanz des Treugebers anzu-
setzen, weil dieser weiterhin als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten ist. Diese Sachlage gilt
auch, wenn die Gemeinde eine Verwaltungstreuhand als Vollrechtstreuhand innehat. In solchen Fällen erwirbt die
Gemeinde das rechtliche Eigentum an dem Treugut, obwohl die vertraglichen Beziehungen regelmäßig vorsehen,
dass die Risiken des Untergangs sowie die Nutzungen und Lasten beim Treugeber verbleiben. In diesen Fällen
bleibt der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer, sodass das Treugut nicht bei der Gemeinde zu bilanzieren ist.
Für die Gemeinde folgt aus ihrer Tätigkeit als Treuhänder, dass sie gegenüber dem Dritten als Treugeber für eine
ordnungsgemäße Verwaltung des Treuhandvermögens haftet und eine Herausgabeverpflichtung besteht. Eine
zweifache Bilanzierung des Treuhandvermögens, also zusätzlich zum Treugeber auch bei der Gemeinde als
Treuhänder, ist wegen der gesonderten Verwaltung des Treuhandvermögens außerhalb des gemeindlichen
Haushalts nicht erforderlich. Eine gesonderte Behandlung von bei der Gemeinde vorhandenem Treuhandvermö-
gen und Mündelvermögen ist gleichwohl zivilrechtlich, aber auch haushaltsrechtlich und haushaltswirtschaftlich
geboten. Es müssen daher ggf. Besonderheiten aus bestehenden Vertragsverhältnissen vorliegen, damit diese
im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses bilanziell zu berücksichtigen sind.
3.1.2 Ausweispflichten und Buchführung
Für den Ausweis von Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten in der gemeindlichen Bilanz bedarf es
aufgrund der zivilrechtlich bestimmten Rechtslage keiner besonderen haushaltsrechtlichen Regelung. Die Ge-
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meinde, die fremde Vermögensgegenstände treuhänderisch verwaltet, hat diese vermögensmäßigen Verhältnis-
se in ihrem Jahresabschluss im Anhang oder im Verbindlichkeitenspiegel unter den Haftungsverhältnissen anzu-
geben. Sie sollte dazu auch die Zahl sowie die Arten der Treuhandverhältnisse angeben.
Bei der Gemeinde kann aus ihrer Tätigkeit als Treuhänder dann ein gesondertes Buchungserfordernis entstehen,
wenn der Umfang eines Treuhandauftrages eine eigene Rechnungslegung erfordert. Die Umsetzung kann darin
bestehen, dass eine Treuhandbuchführung eingerichtet wird oder in der Finanzbuchhaltung der Gemeinde ein
eigener Rechnungskreis mit besonderen Konten (Treuhandtätigkeit) eingerichtet wird. In einem solchen Fall ist
dann auf eine strikte Trennung der Geschäftsvorfälle im Buchungsgeschehen zu achten. Im Rechnungskreis für
den eigenen Haushalt ist dann nur der ggf. bestehende Anspruch auf Vergütung als Treuhänder zu erfassen.
Ein Bedarf für eine gesonderte haushaltsrechtliche Bilanzierungsregelung für die Gemeinde wurde bisher nicht für
erforderlich angesehen. Eine solche Regelung wurde nur für die Kreditinstitute als erforderlich angesehen, weil
diese oftmals für Dritte als Treuhänder tätig sind. Diese Institute haben dabei das von ihnen zu verwaltende Treu-
handvermögen in ihren Bilanzen anzusetzen. Dem Vermögensansatz auf der Aktivseite ihrer Bilanz muss jedoch
wegen ihrer Verpflichtung gegenüber dem Treugeber in gleicher Höhe eine Treuhandverbindlichkeit auf der Pas-
sivseite ihrer Bilanz gegenüberstehen. Durch diese Bilanzierung der Treuhandverhältnisse soll die Herausgabe-
verpflichtung des Kreditinstitutes als Treuhänder für das übernommene Treugut gegenüber dem Treugeber und
anderen Interessierten offengelegt werden (vgl. § 6 RechKredV).
3.2 Die Bilanzierung bei der Gemeinde als Treugeber
3.2.1 Allgemeine Grundsätze
Für die Gemeinde als Treugeber bestehen vielfältige Möglichkeiten zur Ausgestaltung von örtlichen Treuhand-
verhältnissen, z. B. bei einer Aufgabenübertragung an einen Sanierungsträger. Die tatsächlichen Treuhandver-
hältnisse der Gemeinde als Treugeber müssen daher hinsichtlich der vereinbarten Modalitäten im Einzelfall näher
betrachtet und bewertet werden. Es muss eine zutreffende Erfassung in der gemeindlichen Bilanz und ein sach-
gerechter Nachweis im gemeindlichen Jahresabschluss gewährleistet werden. Die Gemeinde als Treugeber sollte
daher dem Treuhänder aufgeben, einen eigenen Rechnungskreis für die von der Gemeinde übernommene Auf-
gabe einzurichten und zu führen.
Ein Bedarf für eine gesonderte Bilanzierungsregelung für Treuhandverhältnisse der Gemeinde wurde bisher nicht
für erforderlich angesehen. Eine gesetzliche Regelung besteht nur für Kreditinstitute, wenn diese als Treuhänder
gegenüber Dritten tätig sind. Diese Institute haben das von ihnen zu verwaltende Treuhandvermögen in ihrer
Bilanz anzusetzen. Dem Vermögensansatz auf der Aktivseite der Bilanz muss jedoch in gleicher Höhe eine Treu-
handverbindlichkeit auf der Passivseite ihrer Bilanz gegenüberstehen. Durch diese Bilanzierung soll die Heraus-
gabeverpflichtung des Treuhänders für das übernommene Treugut gegenüber dem Treugeber offengelegt wer-
den (vgl. § 6 RechKredV).
3.2.2 Der Ausweis des Treuhandvermögens
Die Gemeinde kann einem Dritten eigene Vermögensteile überlassen, z. B. bei baulichen Maßnahmen einem
Sanierungsträger (vgl. § 157 BauGB). Dieser Dritte kann dann über gemeindliches Verfügen in eigener Verant-
wortung verfügen und die Gemeinde hat den Status des Treugebers inne. In solchen Fällen erfüllt der Dritte die
ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben regelmäßig im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gemein-
de. Der Dritte als Sanierungsträger ist dann als Treuhänder für die Gemeinde tätig (vgl. § 159 BauGB). Zum
Treuhandvermögen gehört dabei das gesamte Vermögen, das die Gemeinde dem Dritten zur Erfüllung der Auf-
gabe übertragen hat.
GEMEINDEORDNUNG 1411