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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                              10. Teil GO NRW


Es gilt aber auch für die Prüfer, die jeweilige Prüfung strategisch zu gestalten, damit Art und Umfang sowie der
Zeitbedarf und das Ziel der Prüfung kompatibel festgelegt werden, z. B. für die Abschlussprüfung des gemeindli-
chen Jahresabschlusses. Die Prüfungshandlungen sollen so gewählt und ausgeführt werden, dass die Prüfung
ordnungsgemäß und wirtschaftlich durchgeführt werden kann. Der Prüfer muss insgesamt entscheiden können,
welchen Prüfungsfeldern eine besondere Aufmerksamkeit zukommen muss, die sich dann auch auf den Prüfungs-
bericht sowie auf die Dokumentation der Prüfung auswirkt.

Die Prüfer müssen in der Lage sein, Fehler und Risiken in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zu erkennen und
zu beurteilen. Mit den haushaltsrechtlichen Vorgaben soll daher z. B. auch erreicht werden, dass die unbefangene
Urteilsfähigkeit des Prüfers nicht beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang ist daher auch die Zeit der Beauf-
tragung eines Prüfers nicht unbedeutend, denn die Neutralität eines Prüfers muss dauerhaft gewährleistet sein. Die
Beauftragung muss nicht von Anfang an befristet sein. Bei einer jahrelangen Tätigkeit als Prüfer sollte jedoch die
stetige Fortsetzung ggf. hinterfragt werden.



1.4.3 Die Neutralität der Prüfer

Die Neutralität der Prüfer der örtlichen Prüfung ist für die sachgerechten Abschlussprüfungen sowie für die Aner-
kennung der Prüfungsergebnisse durch den Rat, die Gemeindeverwaltung und die Bürgerinnen und Bürger als
Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft von grundlegender Bedeutung. Sie erhöht für diese Adressaten
den Wert der gegebenen Informationen über die formelle und materielle Richtigkeit des Jahresabschlusses und
des Gesamtabschlusses der Gemeinde sowie der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haus-
haltsjahr, aber auch über die wirtschaftliche Lage bzw. Gesamtlage der Gemeinde.

Der Sicherung der Neutralität der Prüfer als örtliches Ziel dient u. a. auch die Anbindung der örtlichen Rechnungs-
prüfung an den Rat der Gemeinde. Sie soll auch durch die gesetzliche Festlegung gewährleistet werden, dass die
Rechnungsprüfung von fachlichen Weisungen frei ist. An die Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung werden des-
halb besondere Anforderungen gestellt (vgl. Abbildung 241).



                                       ANFORDERUNGEN AN PRÜFER

                      Neutralität           =   Vermeidung von Tatsachen und Umständen, die eine objek-
                                                tive Wahrnehmung der Prüfungstätigkeit beeinträchtigen.

                                            =   Beurteilung frei von unsachgemäßen Erwägungen, Einflüs-
                   Unbefangenheit               sen, Bindungen und Rücksichten. Vermeidung von Eigenin-
                                                teressen finanzieller Art und persönlichen Bindungen.


                                            =   Wertfrei gegenüber den Auftraggebern, kein Verschweigen
                   Unparteilichkeit
                                                wesentlicher Sachverhalte.


                                            =   Tatsachen und Umstände nicht frei offenbaren; Erfahrungen
                  Verschwiegenheit
                                                und Kenntnisse nur im zulässigen Rahmen verwerten.


                  Gewissenhaftigkeit        =   Bindung an das Recht und Sicherung der Arbeitsqualität.


                                            =   Keine Bindung an fachliche Weisungen; Unterrichtung des
                Eigenverantwortlichkeit
                                                Auftraggebers über Rechtsverstöße.


                                            =   Umstände beseitigen, die eine Gefährdung auslösen oder
                      Sicherheit
                                                eine Interessenkollision verursachen.




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                                          ANFORDERUNGEN AN PRÜFER


                    Bedingungslosigkeit         =   Ablehnung von Erfolgshonorar und Provisionen.

                                       Abbildung 241 „Anforderungen an Prüfer“

Die Prüfer müssen daher aus ihrer Tätigkeit heraus grundsätzlich Interessenkonflikte vermeiden, um ihre Aufgabe
ordnungsgemäß erfüllen zu können. Sie sollten über die für eine Prüfungstätigkeit notwendige Kompetenz verfügen
und zudem eine kritische Grundhaltung einnehmen. Diese Haltung erfordert, örtliche Sachverhalte zu hinterfragen
und haushaltswirtschaftliche Unterlagen kritisch zu beurteilen sowie auf besondere Umstände und Gegebenheiten
zu achten, aufgrund dessen eine wesentlich falsche Darstellung, z. B. der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde im
Jahresabschluss, entstanden sein könnte. Das Vorliegen derartiger maßgebender Kriterien für die tatsächliche
Prüfungstätigkeit soll immer aus Sicht eines sachkundigen Dritten beurteilt werden.



1.4.4 Keine prüfungsfremden Leistungen

Die Prüfer sollen wegen ihrer Neutralität nicht zur Erbringung prüfungsfremder Leistungen verpflichtet werden. Als
prüfungsfremde Leistungen gelten dabei i. d. R. nicht die Auskünfte und Informationen des Prüfers über die mögli-
che Beseitigung von aufgetretenen Fehlern im gemeindlichen Jahresabschluss, wenn der Prüfer im Rahmen seiner
Prüfung diese Fehler entdeckt hat. Zu den Tätigkeiten eines Abschlussprüfers, die im Rahmen von Prüfungen zu
persönlichen Interessenkonflikten führen können und die Neutralität des Prüfers gefährden können, sind z. B. fol-
gende Leistungen zu zählen (vgl. Abbildung 242).



                                       PRÜFUNGSFREMDE LEISTUNGEN


                -      Mitwirkung in der Finanzbuchhaltung bei Buchungen und Abschlüssen.


                -      Tätigkeiten bei IT-Vorhaben in der Finanzbuchhaltung.


                -      Tätigkeiten als Sachverständiger ohne Verbindung zu einem Prüfungsauftrag.


                -      Tätigkeiten in personellen Angelegenheiten.


                -      Erarbeitung und Umsetzung von Kontrollsystemen.


                -      Tätigkeiten in der Beratung von Anlagegeschäften.

                                      Abbildung 242 „Prüfungsfremde Leistungen“

Der besondere Status der örtlichen Rechnungsprüfung beinhaltet auch Anforderungen an die Qualität der Prü-
fungsleistungen. In Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen bedarf es einer Qualitätssicherung und Qualitäts-
kontrolle, die von der Gemeinde eigenverantwortlich gestaltet und durchgeführt werden soll. Zur Qualitätssicherung
soll auch die Festlegung beitragen, dass ein Dritter nicht Prüfer sein darf, wenn bestimmte persönliche Ausschlie-
ßungsgründe vorliegen (vgl. § 103 Absatz 7 GO NRW).




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Die Qualitätssicherung dient auch dazu, die Neutralität der örtlichen Rechnungsprüfung bzw. ihre Unparteilichkeit
zu erhalten und das Besorgnis der Befangenheit bei den Prüfern zu vermeiden. Der Neutralität der Prüfer dient die
ausdrückliche haushaltsrechtliche Regelung, dass die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung nicht ein Angehöri-
ger des Bürgermeisters, des Kämmerers oder des für die Zahlungsabwicklung Verantwortlichen und dessen Stell-
vertreters sein kann.

Eine Beeinträchtigung kann dabei auch aus dem privaten Bereich der Prüfer heraus entstehen, z. B. wenn bei ihnen
auch eine freiberufliche Tätigkeit besteht und Aufträge angenommen werden, die ihre hauptberufliche Tätigkeit
fachlich berühren. Im örtlichen Bedarfsfall bietet es sich an, vor dem Beginn der Erledigung einer Prüfungsaufgabe
eine Neutralitätserklärung vom beauftragten Prüfer zu verlangen, soweit nicht bereits eine solche Erklärung vorliegt
und diese dem aktuellen Stand entspricht.



1.5 Die Einschaltung Dritter als Prüfer

1.5.1 Die Beauftragung bei Bedarf

Die Anwendung der haushaltswirtschaftlichen Regelungen des NKF sowie die Anforderungen an eine begleitende
und nicht nachrangige Prüfung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft erfordern entsprechend qualifizierte und er-
fahrene Prüfer. Bei einer Gemeinde ohne Örtliche Rechnungsprüfung ist es für den Rechnungsprüfungsausschuss
möglich, einen Dritten mit Aufgaben der örtlichen Prüfung zu beauftragen (vgl. § 59 Absatz 3 und § 103 Absatz 5
GO NRW).

Nicht jede Gemeinde ist verpflichtet, eine Örtliche Rechnungsprüfung einzurichten, sie kann aber ggf. auch ihren
Kreis mit Prüfungen beauftragen (vgl. § 102 GO NRW). Bei einer Beauftragung durch den Ausschuss kann dieser
eigenverantwortlich entscheiden, welche Prüfungsaufgaben in welchem Umfang von Dritten durchgeführt werden
sollen. Bei einem entsprechenden Bedarf kann auch die Örtliche Rechnungsprüfung mit Zustimmung des Rech-
nungsprüfungsausschusses unmittelbar einen Dritten mit der Durchführung ihrer Prüfungsaufgaben beauftragen.

Die Örtliche Rechnungsprüfung hat dazu eigenverantwortlich die Prüfungsaufgaben festzulegen. Sie kann einen
Dritten mit Prüfungen beauftragen, die der örtlichen Rechnungsprüfung entweder gesetzlich oder vom Rat der Ge-
meinde übertragen worden sind (vgl. § 103 Absatz 1, 2 und 5 GO NRW). Eine Einschaltung eines Dritten als Prüfer
kann auch bei Aufträgen des Bürgermeisters an die Örtliche Rechnungsprüfung erfolgen (vgl. § 103 Absatz 3 GO
NRW). Die Festlegung des Umfanges der Prüfungen bei solchen Beauftragungen obliegt der örtlichen Rechnungs-
prüfung in eigener Verantwortung.



1.5.2 Ausschluss oder Befangenheit des Dritten als Prüfer

Im Rahmen der Beauftragung eines Dritten als Abschlussprüfer sind auch die Ausschlussgründe für Prüferinnen
und Prüfer nach § 103 Absatz 7 GO NRW und § 104 Absatz 3 GO NRW zu beachten. Dabei dürfen mögliche
Ausschlussgründe nach anderen Rechtsvorschriften nicht unbeachtet bleiben, z. B. für Wirtschaftsprüfer (vgl. §§
49 und 53 WPO und §§ 20 ff. BS WP/vBP). B

ei einem Vorliegen von Ausschlusstatbeständen besteht für die betreffende Person ein Verbot, an einer örtlichen
Abschlussprüfung bei der Gemeinde mitzuwirken. Es soll dadurch eine Selbstkontrolle des Prüfers gewährleistet
werden, sodass Sachverhalte nicht von denselben Personen geprüft werden, die selbst unmittelbar an deren Ent-
stehung beteiligt waren. Mit den in der Vorschrift benannten Ausschlussgründen werden die Besonderheiten der
örtlichen Verhältnisse berücksichtigt (vgl. Abbildung 243).




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                         AUSSCHLUSS UND BEFANGENHEIT DES PRÜFERS


          Ein Dritter darf nicht als Prüfer tätig sein,

          -    als Mitglied des Rates der Gemeinde;


          -    als Angehöriger des Bürgermeisters oder des Kämmerers;


          -    als Angehöriger des Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung oder seines Stellvertreters;


          -    als Beschäftigter der Betriebe der Gemeinde (verselbstständigte Aufgabenbereiche);


          -    wenn er im Haushaltsjahr bei Führung der Bücher der Gemeinde oder bei der Aufstellung des
               Jahresabschlusses mitgewirkt hat;


          -    wenn er im Haushaltsjahr Finanzdienstleistungen oder Steuerberatungsleistungen für die Ge-
               meinde erbracht oder eine Rechtsberatung außerhalb der Prüfungstätigkeit durchgeführt hat;


          -    wenn er im Haushaltsjahr Bewertungsleistungen für die Gemeinde erbracht hat, die sich auf den
               gemeindlichen Jahresabschluss auswirken;


          -    wenn er an der Entwicklung, Einrichtung und Einführung von Rechnungslegungsinformationssys-
               temen der Gemeinde beteiligt war (Verfahren der Verarbeitung von Geschäftsvorfällen).

                            Abbildung 243 „Ausschluss und Befangenheit des Prüfers“

Bei zu beauftragenden Dritten als Prüfer - wie auch bei den Prüfern der örtlichen Rechnungsprüfung – können
mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe bereits vor der Aufnahme der örtlichen Prüfungstätigkeiten auf-
treten. Sie können aber ggf. auch erst während der tatsächlichen Prüfungstätigkeit auftreten oder erst nach der
Beendigung der Prüfungstätigkeit bekannt werden. In derartigen Fällen sollen die entstandenen Gegebenheiten
unverzüglich beseitigt werden.

Von der Gemeinde sollte daher sorgfältig eine mögliche Befangenheit prüfen und dabei berücksichtigen, dass das
Verbot, als Prüfer nicht Mitglied des Rates, Angehöriger des Bürgermeisters, des Kämmerers oder des Verantwort-
lichen für die Zahlungsabwicklung oder seines Stellvertreters sein zu dürfen, nicht nur bei einer Verbindung durch
eine Ehe gilt. Das Verbot findet auch auf diejenigen Personen Anwendung, die entsprechend durch eine Lebens-
partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden sind.

Der Auftragung eines Dritten dürfen daher dessen persönliche Verhältnisse nicht entgegenstehen. Ggf. ist von dem
zu beauftragenden Abschlussprüfer auch ein entsprechender Nachweis zu fordern. Der Rechnungsprüfungsaus-
schuss ist gleichzeitig zeitnah zu unterrichten. Er sollte ohne zeitliches Verzögern unterrichtet werden, wenn die
entstandenen Gegebenheiten möglicherweise zu einem Neubeginn der Prüfungen führen können.



1.5.3 Die Prüfung durch Wirtschaftsprüfer

Im Rahmen der Beauftragung eines Dritten als Abschlussprüfer ist neben dessen beruflicher Qualifikation auch
dessen berufsständige Bindung von Bedeutung für die Durchführung der vorzunehmenden Prüfungen, z. B. bei als




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Wirtschaftsprüfern. Sie führt zur Beachtung der IDW-Fachgutachten, der IDW-Prüfungsstandards, der IDW-Stel-
lungnahmen zur Rechnungslegung und der IDW-Standards, welche die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer zu
fachlichen Fragen der Rechnungslegung und Prüfung sowie zu sonstigen Gegenständen und Inhalten der berufli-
chen Tätigkeit darlegen.

Die zudem bestehende Selbstverpflichtung der Wirtschaftsprüfer und die daraus entstandene Facharbeit dienen
der fachgerechten und einheitlichen Berufsausübung. Ein Wirtschaftsprüfer hat eine Abschlussprüfung regelmäßi-
gen nach berufsständigen Prüfungsgrundsätzen durchzuführen (vgl. § 4 Absatz 9 der Satzung des IDW). Er ist
dabei berufsständig gebunden und hat daher auch die dafür vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
erlassene Satzung zu beachten (vgl. Beispiel 31).



        BEISPIEL:
        Die Selbstbindung der Wirtschaftsprüfer
        Die öffentlich-rechtliche Stellung und die beruflichen Regulierungen eines Wirtschaftsprüfers sichern die ord-
        nungsmäßigen Prüfungsleistungen bei einem Prüfungsauftrag der Gemeinde. Ein Wirtschaftsprüfer ist dabei
        berufsständisch gebunden. Diese Bindung der Wirtschaftsprüfer wirkt sich auch auf die Abschlussprüfung des
        gemeindlichen Jahresabschlusses aus, wenn ein Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung beauftragt ist oder anteilig
        daran mitwirkt. Die berufsständische Bindung ist in der Satzung des IDW verankert (vgl. § 4 Absatz 9 Satz 1).


              SATZUNG DES INSTITUTS DER WIRTSCHAFTSPRÜFER IN DEUTSCHLAND E. V.
                                     (Auszug aus dem aktuellen Stand der Satzung; 2014)


        § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

        Absätze 1 bis 6 (nicht abgedruckt)


        (7) Für die ordentlichen Mitglieder gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen der Absätze 8 bis 12.


        (8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom IDW herausgegebenen Grundsätze zur Qualitätssicherung in der
        Wirtschaftsprüferpraxis zu beachten und anzuwenden sowie ihre Beachtung und Anwendung durch Mitarbeiter
        sicherzustellen und zu überwachen.


        (9) Jedes Mitglied hat im Rahmen seiner beruflichen Eigenverantwortlichkeit die von den Fachausschüssen des
        IDW abgegebenen IDW Fachgutachten, IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung
        und IDW Standards, welche die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer zu fachlichen Fragen der Rechnungsle-
        gung und Prüfung sowie zu sonstigen Gegenständen und Inhalten der beruflichen Tätigkeit darlegen oder zu
        ihrer Entwicklung beitragen, zu beachten. Das Mitglied hat deshalb sorgfältig zu prüfen, ob die in einem IDW
        Fachgutachten, einem IDW Prüfungsstandard, einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung oder einem IDW
        Standard aufgestellten Grundsätze bei seiner Tätigkeit und in dem von ihm zu beurteilenden Fall anzuwenden
        sind. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind schriftlich und an geeigneter Stelle (z.B. im Prüfungsbericht)
        hervorzuheben und ausführlich zu begründen.

        (10) Im Rahmen seiner Berufspflicht zur Fortbildung ist jedes in der aktiven Berufstätigkeit stehende Mitglied
        verpflichtet, neben dem notwendigen Literaturstudium an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, deren Art und
        Umfang in der Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers liegen und deren Mindeststandard durchschnittlich
        40 Stunden pro Jahr nicht unterschreiten darf. Zu diesen Fortbildungsmaßnahmen gehören u.a. der Besuch von
        Fachveranstaltungen, die Teilnahme an Diskussionsgruppen sowie gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen in
        der eigenen Praxis und schriftstellerische Facharbeit.




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        (11) Jedes Mitglied ist verpflichtet, stets seine Unabhängigkeit, insbesondere seine finanzielle Unabhängigkeit
        gegenüber dem Mandanten, zu wahren und die übrigen vom IDW herausgegebenen Berufsgrundsätze zu be-
        achten.


        (12) Die Mitglieder dürfen nicht allgemein zugängliche Informationen, die ihnen in oder bei Erfüllung ihrer beruf-
        lichen Aufgaben bekannt werden, nicht verwenden, um Geschäfte zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines
        Dritten abzuschließen, oder diese Informationen an Dritte weitergeben. Verstöße gegen Satz 1 werden vom
        Ehrenrat untersucht. Leitet der Ehrenrat eine Untersuchung ein, so ist das betroffene Mitglied zur Erteilung von
        Auskünften an den Ehrenrat verpflichtet.


                                 Beispiel 31 „Die Selbstbindung der Wirtschaftsprüfer“

Die Gemeinde muss wegen der berufsständischen Bindung von Wirtschaftsprüfern sehr sorgfältig die Leistungs-
beschreibung für die gemeindliche Abschlussprüfung erstellen und die erhaltenen Angebote zur Abschlussprüfung
hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den haushaltsrechtlichen Prüfungserfordernissen und Prüfungsinhalten überprü-
fen. Die öffentlich-rechtliche Stellung und die beruflichen Regulierungen eines Wirtschaftsprüfers sichern zwar die
ordnungsmäßigen Prüfungsleistungen, jedoch wird bei einem Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss der Ge-
meinde der Wirtschaftsprüfer nicht nach gesetzlichen Vorgaben des HGB tätig.

Die Durchführung der gemeindlichen Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer kann nicht allein auf der
Grundlage von IDW-Prüfungsstandards erfolgen, z. B IDW PS 730 „Prüfung des Jahresabschlusses und Lagebe-
richts einer Gebietskörperschaft (Stand: 30. März 2012). Die Abschlussprüfung hat vielmehr auf der Grundlage der
haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen, bei der auch die zwischen der Gemeinde und dem Wirtschafts-
prüfer abgeschlossene Vereinbarung zu berücksichtigen ist.

Die Gemeinde für die beauftragte Abschlussprüfung ggf. eine sachliche Konkretisierung verlangen, sofern in der
Vereinbarung allgemein auf IDW-Fachgutachten, IDW-Prüfungsstandards, IDW-Stellungnahmen oder IDW-Stan-
dards verwiesen wird. Sie sollte sich dazu über die möglichen Auswirkungen der Vorgaben auf die Abschlussprü-
fung ausreichend informieren und über die Vornahme bestimmter Prüfungshandlungen oder den Verzicht darauf in
objektiver Weise entscheiden.



1.5.4 Die internationalen Prüfungsstandards

Die berufsständische Selbstbindung des Wirtschaftsprüfers für Abschlussprüfungen und die daraus entstandenen
fachlichen Rahmenbedingungen für Abschlussprüfungen sind in der Privatwirtschaft eine bewährte Vorgehens-
weise. Die Pflicht zur Abschlussprüfung bei Unternehmen und Gesellschaften wurde in den 1930-Jahren eingeführt
und dafür Wirtschaftsprüfer installiert sowie öffentlich-rechtlich bestellt.

Der Bundesgesetzgeber hat diese Verhältnisse bis heute allgemein anerkannt und deshalb noch keine gesonderten
Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen gesetzlich bestimmt. Er hat jedoch im Jahre 2009 im Rahmen des Bil-
MoG festgelegte Vorgaben der EU umgesetzt (vgl. Art 26 der EG-Richtlinie 2006/43). Er hat bestimmt, dass bei der
Durchführung einer Prüfung der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden sind, die von
der Europäischen Kommission angenommen worden sind (vgl. § 317 Absatz 5 HGB).

Als Prüfungsstandards gelten die durch das IAASB der IFAC erarbeiteten ISA. Wichtige Inhalte werden durch die
nachfolgende Übersicht dargestellt (vgl. Beispiel 32).




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         BEISPIEL:
         Wichtige Inhalte der ISA
         Die ISA bestehen aus einer Vielzahl von Standards, die den Rahmen und die Inhalte der Durchführung von
         Abschlussprüfungen näher festlegen. Sie wurden bisher noch nicht von der EU angenommen. Sie werden
         aber im Rahmen der fachlichen Arbeit des IDW beachtet.



                                                          -       Zielsetzungen des unabhängigen Prüfers
                                                          -       Grundsätze einer Prüfung
                                                          -       Auftragsbedingungen
                             Prinzipien und
                                                          -       Qualitätssicherung
                             Verantwortlichkeiten
                                                          -       Dokumentation der Prüfung
                                                          -       Verantwortung des Abschlussprüfers
                                                          -       Kommunikation


                                                          -       Planung der Prüfung
                                                          -       Risiken falscher Angaben
                                                          -       Identifizierung der Risiken
                             Risikobeurteilung
                                                          -       Beurteilung der Risiken
                                                          -       Wesentlichkeit bei der Abschlussprüfung
                                                          -       Beurteilung falscher Angaben


                                                          -       Prüfungsnachweise
                                                          -       Bestätigungen Dritter
                                                          -       Prüfungshandlungen
                                                          -       Prüfungen aufgrund von Stichproben
                             Nachweise der Prüfung
                                                          -       Prüfung geschätzter Werte
                                                          -       Nahestehende Personen
                                                          -       Ereignisse nach dem Abschlussstichtag
                                                          -       Erklärungen


                                                          -       Arbeiten Dritter bei Konzernabschlüssen
                             Arbeiten Dritter             -       Verwertung der Arbeiten von Prüfern
                                                          -       Verwertung der Arbeit von Sachverständigen


                                                          -       Bildung des Prüfungsurteils
                             Ergebnis der Prüfung         -       Erteilung des Bestätigungsvermerks
                             und Prüfungsbericht          -       Gestaltung des Prüfungsurteils
                                                          -       Darstellung besonderer Sachverhalte


                                                          -       Abschlussprüfung und andere Grundsätze
                             Besonderheiten               -       Prüfung besonderer Bestandteile
                                                          -       Berichterstattung




                                       Beispiel 32 „Wichtige Inhalte der ISA“



1.6 Die organisatorischen Vorgaben

Nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen ist die örtliche Prüfung in der Gemeinde durch den Rechnungsprü-
fungsausschuss des Rates der Gemeinde und durch die „Örtliche Rechnungsprüfung“ als Stelle innerhalb der Ge-
meindeverwaltung vorzunehmen. Beide Prüfungsberechtigte stehen in einer unmittelbaren Verbindung zum Rat




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der Gemeinde. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ein gesetzlich bestimmter Ausschuss des Rates (vgl. § 57
Absatz 2 GO NRW).

Die Örtliche Rechnungsprüfung ist eine Organisationseinheit der Gemeindeverwaltung, sie ist aber dem Rat ge-
genüber unmittelbar verantwortlich und ihm in ihrer sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt (vgl. § 104 Absatz 1
Satz 1 GO NRW). Die rechtlichen Festlegungen zur Unabhängigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung dienen dabei
dazu, eine sachgerechte und notwendige Distanz gegenüber den anderen Organisationseinheiten der Gemeinde-
verwaltung zu erreichen.

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben wirken der Rechnungsprüfungsausschuss und die Örtliche Rechnungs-
prüfung als beauftragte Prüfungsstellen entscheidungsvorbereitend für den Rat der Gemeinde und dienen diesem
auch als Informationsquellen. Die Zuordnung ermöglicht dabei eine Steuerungsunterstützung. Diese Sachlage be-
dingt ein Miteinander und ein Zuarbeiten der örtlichen Rechnungsprüfung für die Prüfungstätigkeit des Rechnungs-
prüfungsausschusses. Sie führt nicht zur Doppelarbeit, auch wenn beide Stellen die Aufgabe haben, den Jahres-
abschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde zu prüfen (vgl. § 59 Absatz 3 Satz 1 und § 103 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 und 3 GO NRW).

Die Zusammenarbeit ist zudem gesetzlich durch die unmittelbare Zuordnung (Unterstellung) der örtlichen Rech-
nungsprüfung zum Rat bestimmt, sodass sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung seiner Aufga-
ben der örtlichen Rechnungsprüfung zu bedienen hat (vgl. § 59 Absatz 3 Satz 2 GO NRW). Er kann nur in Ausnah-
mefällen, wenn keine Örtliche Rechnungsprüfung besteht, sich unmittelbar Dritter als Prüfer bedienen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat daher bei den ihm von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten Prü-
fungsergebnissen zum Jahresabschluss und Gesamtabschluss, insbesondere über die Prüfungsbemerkungen
bzw. Prüfungsfragen der örtlichen Rechnungsprüfung dahingehend zu entscheiden, ob er diese übernimmt oder
ablehnt. Seine Stellung als gesetzlich zuständiges Prüfungsgremium gegenüber dem Rat der Gemeinde beinhaltet
diese Entscheidungshoheit. Diese sachlichen Gegebenheiten erfordern bei auftretenden Meinungsverschiedenhei-
ten zwischen der örtlichen Rechnungsprüfung und dem Rechnungsprüfungsausschuss keine Entscheidung des
Rates der Gemeinde zu den prüfungsrelevanten Sachverhalten.



1.7 Die Gesamtverantwortung der Gemeinde

Die Gemeinde hat bei der Beauftragung Dritter als Prüfer zu beachten, dass auch in solchen Fällen die Gesamt-
verantwortung für die Durchführung bzw. die ordnungsgemäße Erledigung der örtlichen Prüfung vollständig bei der
Gemeinde bleibt. Die örtlich Verantwortlichen, z. B. der Rechnungsprüfungsausschuss oder die Örtliche Rech-
nungsprüfung als Auftraggeber, werden daher bei an Dritte übertragenen Prüfungsaufgaben nicht aus ihrer Ver-
antwortung entlassen.

Der Dritte als Prüfer wird daher unabhängig von der örtlichen Gestaltung der vertraglichen Übertragung regelmäßig
nur als Erfüllungsgehilfe der Gemeinde tätig. Die Örtliche Rechnungsprüfung kann sich daher z. B. durch die Über-
tragung der Jahresabschlussprüfung (ganz oder teilweise) auf einen Dritten auch nicht selbst aus ihrer Verantwor-
tung für die gesetzlich bestimmte Jahresabschlussprüfung entlassen. Sie muss vielmehr weiterhin sicherstellen,
dass ihr alle notwendigen Prüfungsdaten und Prüfungsergebnisse rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Zur bestehenden Gesamtverantwortung bei den Verantwortlichen der örtlichen Rechnungsprüfung gehört auch,
eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Tenorierung und Ausgestaltung des abzugebenden Bestätigungs-
vermerks zu treffen, auch wenn der Dritte als Prüfer bereits im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit einen Bestäti-
gungsvermerk abgibt (vgl. § 101 Absatz 8 GO NRW). Sie ihrer gesetzlichen Prüfungspflicht rechtzeitig bis zur
Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses (spätestens bis zum 31. Dezember) nachkommen.




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Die Gesamtverantwortung dient daher auch dazu, dass der Rechnungsprüfungsausschuss ein Prüfungsergebnis
erzielen und das Ergebnis seiner Prüfung in einem zutreffenden Bestätigungsvermerk zusammenfassen kann (vgl.
§ 101 Absatz 3 GO NRW). Ein Bestätigungsvermerk stellt dabei keine Beurteilung der Geschäftsführung des Käm-
merers und des Bürgermeisters dar.



1.8 Das interne Kontrollsystem

Als internes Kontrollsystem kann auch bei der Gemeinde die Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten und mit-
einander verbundenen Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen in Bezug auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft
in all ihren Formen verstanden werden. Ein solches System soll dabei der Sicherung des gemeindlichen Vermögens
und der Informationen sowie der Bereitstellung zutreffender Aufzeichnungen und der Geschäftstätigkeit durch Aus-
wertung und Kontrolle dienen.

Bei der Gemeinde muss dabei auch ein Überblick über die wirtschaftliche Lage ermöglicht und die Gesetz- und
Satzungsmäßigkeit von Buchführung und Jahresabschluss sichergestellt werden. Die Gemeinde verfügt regelmä-
ßig über eine Vielzahl von festen Regelungen in Form von Dienstanweisungen, die örtlich zur Ordnungsmäßigkeit
der gemeindlichen Aufgabenerfüllung und der Geschäftsabläufe der Gemeinde beitragen bzw. diese sicherstellen
sollen. Dadurch soll Risiken vorgebeugt und Schäden für die Gemeinde sollen verhindert werden.

Ohne eine förmliche Verknüpfung der Dienstanweisungen in einem Bezugsrahmen wird in der Gemeinde ein Zu-
sammenhang gelebt, sofern eine fachliche Verbindung oder ein sachlicher Zusammenhang besteht. Es bedarf da-
her keiner haushaltsrechtlichen Vorgabe für die Gemeinde ein strukturiertes System zu schaffen. Eine aufgaben-
bezogene Zwecksetzung bietet aber die Chance für die Gemeinde, ein vorhandenes Kontroll- und Überwachungs-
system bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.



1.9 Der Rat als Adressat der örtlichen Rechnungsprüfung

1.9.1 Allgemeine Sachlage

Zur Sicherung der Kontrollfunktion des Rates der Gemeinde ist die Örtliche Rechnungsprüfung dem Rat unmittelbar
verantwortlich und ihm in ihrer sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt (vgl. § 104 Absatz 1 GO NRW). Die
organisatorische Einbindung der Rechnungsprüfung in die Gemeindeverwaltung sowie die Aufgaben des Rech-
nungsprüfungsausschusses des Rates verändern nicht den neutralen Status der Rechnungsprüfung. Dadurch ent-
steht ein Zusammenwirken zwischen dem Rat und der örtlichen Rechnungsprüfung, aufgrund dessen der Rat im-
mer die Stellung eines Adressaten gegenüber der örtlichen Rechnungsprüfung hat, dem über die Prüfungstätigkeit
und die Prüfungsergebnisse zu berichten ist.

Zur Sicherung der Neutralität wurden die Prüfungsaufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses und der Rech-
nungsprüfung sowie deren Zusammenwirken gesetzlich festgelegt. Zusätzlich wurde bestimmt, dass der Rat der
örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben und der Bürgermeister Aufträge erteilen darf (vgl. § 103 Absatz 2
und 3 GO NRW). Die Erweiterung auf den Bürgermeister steht der Adressatenfunktion des Rates im Zusammen-
hang mit örtlichen Prüfungen nicht entgegen, denn der Bürgermeister hat den Rat über alle wichtigen Gemeinde-
angelegenheiten zu unterrichten (vgl. § 62 Absatz 4 GemHVO NRW).

Der Rat ist daher grundsätzlich immer ein Adressat des Prüfungsergebnisses bzw. des Prüfungsberichtes. Er kann
sich durch eine Aufgabenübertragung an die Örtliche Rechnungsprüfung oder mit einer Erweiterung des Adressa-
tenkreises der Informationen über das Prüfungsergebnis bzw. den Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung
nicht aus seiner Verantwortung für die Kontrolle der Gemeinde entlassen und sich daher auch nicht als Adressat
des Prüfungsberichtes ausschließen.




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Bereits die Funktion des Rates als „Auftraggeber“ für Prüfungsaufgaben sowie die Unterrichtungspflichten des Bür-
germeisters lösen seine Adressatenstellung aus. Zudem hat der Rat grundsätzlich über die aus der Prüfung abzu-
leitenden örtlichen Umsetzungsmaßnahmen sowie über den Umgang mit den Prüfungsergebnissen zu entschei-
den. Die Form und der Weg der Unterrichtung des Rates über die Prüfungsergebnisse aus übertragenen Aufgaben
ist von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Rat eigenverantwortlich zu entscheiden.



1.9.2 Der Weg zum Rat

Nach dem Haushaltsrecht besteht eine sachliche Prioritätensetzung hinsichtlich der Vielzahl der Aufgaben, die von
der örtlichen Rechnungsprüfung zu erfüllen sind. Ausgehend von den Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
besteht hinsichtlich der Information an den Rat über erfolgte Prüfungen folgender Zusammenhang. Er wird beispiel-
haft an einigen Prüfungsgegenständen aufgezeigt (vgl. Abbildung 244)



                           DER RAT ALS ADRESSAT DES PRÜFUNGSBERICHTS


                                                         ÖRTLICHE               RECHNUNGS-
           AUFTRAG-              PRÜFUNGS-              RECHNUNGS-               PRÜFUNGS-                  RAT
            GEBER               GEGENSTAND               PRÜFUNG                AUSSCHUSS

                                                                                § 59 Absatz 3
                                                        § 103 Absatz 1                                  § 96 Absatz 1
             Gesetz             Jahresabschluss                                 i. V. m. § 101
                                                      Nummer 1 GO NRW                                     GO NRW
                                                                              Absatz 1 GO NRW


                                                                                § 59 Absatz 3
                                                        § 103 Absatz 1                                 § 116 Absatz 1
             Gesetz            Gesamtabschluss                                  i. V. m. § 116
                                                      Nummer 3 GO NRW                                     GO NRW
                                                                              Absatz 6 GO NRW


                                  Besondere             § 103 Absatz 2              Keine               Adressat als
               Rat             Prüfungsaufgaben       Nummer 3 GO NRW             Beteiligung           Auftraggeber


                                                                                                            Keine
                                                                                                         Beteiligung,
                                   Besondere            § 103 Absatz 3              Keine
          Bürgermeister                                                                               ggf. Unterrichtung
                                  Prüfaufträge        Nummer 3 GO NRW             Beteiligung
                                                                                                        § 62 Absatz 4
                                                                                                           GO NRW


       Weitere örtliche Regelungen:
       Durch Richtlinien oder im Rahmen der Geschäftsordnung, der Rechnungsprüfungsordnung oder anderer Regelungen
       der Gemeinde können sich weitere Prüfungspflichten für die Örtliche Rechnungsprüfung ergeben. Sie erfordern Fest-
       legungen über den Umgang mit dem Prüfungsergebnis dieser Prüfungen sowie dessen Adressierung, ggf. auch eine
       Beteiligung des Rechnungsprüfungsausschusses außerhalb seiner gesetzlich bestimmten Aufgaben.


       Prüfung im Rahmen von Zuwendungsverfahren:
       Bei Zuwendungen kann auch der Zuwendungsgeber eine örtliche Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung
       der gewährten Zuwendungen verlangen. Sein Verlangen richtet sich an die Gemeinde und damit an den Bürger-
       meister als gesetzlichen Vertreter in Rechts- und Verwaltungsgeschäften (vgl. § 63 Absatz 1 GO NRW). Die Beteili-
       gung der örtlichen Rechnungsprüfung bedarf dann eines Prüfauftrages des Bürgermeisters, der über die gesamte
       Gemeindeangelegenheit den Rat zu unterrichten hat (vgl. § 62 Absatz 4 GO NRW).

                             Abbildung 244 „Der Rat als Adressat des Prüfungsberichts“

Im Einzelnen ist zu den Prüfungsaufgaben jedoch kein konkreter Adressatenbezug für den Prüfungsbericht herge-
stellt worden, insbesondere dann nicht, wenn die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung gesetzlich zugewiesen
worden sind. Dadurch besteht jedoch keine Lücke bezüglich eines Adressaten, den die Allzuständigkeit des Rates




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