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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 101 GO NRW
5. Zu Absatz 5 (Einschränkungen des Bestätigungsvermerks):
5.0 Die Inhalte der Vorschrift
Die haushaltsrechtliche Vorschrift regelt das Nähere über die Pflicht zur Vornahme einer Einschränkung des Be-
stätigungsvermerks sowie über dessen Versagung im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses.
Bei möglichen Einschränkungen seines Bestätigungsvermerks muss der Abschlussprüfer neben dem i. d. R. noch
positiven Befund seiner Prüfung auch den konkreten Inhalt und den Umfang der von ihm vorgenommenen Ein-
schränkungen klar erkennen lassen (vgl. Beispiel 36).
BEISPIEL:
Die Einschränkung des Bestätigungsvermerks
Im Rahmen der Abschlussprüfung ist im Bestätigungsvermerk vom Abschlussprüfer u. a. aufgeführt wor-
den, dass die Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für die Beurteilung des gemeindlichen Jah-
resabschlusses bildet. Er stellt weiter fest:
„Die Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkung zu keinen Einwendungen geführt. Die
Gemeinde hat entgegen der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 36 Absatz 4 GemHVO NRW keine
Rückstellung für die im Lagebericht beschriebene, nicht rechtskräftige Schadensersatzleistung i. H. v.
1,5 Mio. Euro gebildet. Mit dieser Einschränkung entspricht der gemeindliche Jahresabschluss …“
Beispiel 36 „Die Einschränkung des Bestätigungsvermerks“
Die haushaltsrechtliche Vorschrift präzisiert die Voraussetzungen für die Erteilung eines eingeschränkten Bestäti-
gungsvermerks. Sie legt die Vorgaben ebenfalls für die Fälle fest, in denen der Abschlussprüfer zu einem negativen
Prüfungsurteil im Rahmen seiner Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses gelangt. Die auszusprechenden
Einschränkungen sind vom Abschlussprüfer so darzustellen, dass deren Tragweite nicht nur für die Gemeinde,
sondern auch für die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft erkennbar wird.
5.1 Zu Satz 1 (Pflicht zur Einschränkung eines Bestätigungsvermerks):
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist die uneingeschränkte Erklärung im Rahmen der Prüfung des gemeind-
lichen Jahresabschlusses, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat, unter bestimm-
ten Gegebenheiten vom Abschlussprüfer des Jahresabschlusses einzuschränken oder ggf. auch zu versagen. Zu
Einschränkungen können bei der Prüfung gewonnene Erkenntnisse führen, dass der gemeindliche Jahresab-
schluss nicht den Vorschriften, Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen entspricht.
Vom Abschlussprüfer können auch Beanstandungen ausgesprochen werden, wenn der Jahresabschluss unter Be-
achtung der GoB nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Er-
trags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt. Im Rahmen einer gemeindlichen Jahresabschlussprüfung können
sich mögliche Beanstandungen auch daraus ergeben, dass erhebliche Mängel bezüglich der Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung bekannt geworden sind, Verstöße gegen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für den
Jahresabschluss bestehen oder Angabepflichten im Anhang nicht beachtet worden sind.
Beanstandungen sind auch dann möglich, wenn dem Jahresabschluss ein unvollständiger oder unzutreffender La-
gebericht beigefügt wurde oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie gegen ergänzende Bestimmungen
der Satzungen der Gemeinde bestehen, z. B. gegen die gemeindliche Haushaltssatzung oder gegen sonstige orts-
rechtliche Bestimmungen. Mögliche Einschränkungen des Bestätigungsvermerks können sich aber auch daraus
ergeben, dass Teile des gemeindlichen Jahresabschlusses oder der Lagebericht entgegen den gesetzlichen Vor-
gaben nicht aufgestellt worden sind.
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Die Pflicht, einen Bestätigungsvermerk einzuschränken, beginnt dabei jedoch nicht bereits, wenn der Prüfer beab-
sichtigt, Beanstandungen auszusprechen. Der Abschlussprüfer hat vielmehr auch die Auswirkungen auf die wirt-
schaftliche Lage der Gemeinde festzustellen und zu beurteilen. Sofern mehrere Mängel vorliegen, die für sich allein
genommen unwesentliche Mängel darstellen, ist zu prüfen, ob diese in ihrer Gesamtheit so wesentlich sind, dass
eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks geboten ist.
Diese Sachlage gilt entsprechend für die Feststellung, dass nicht beurteilbare Bereiche bei der Gemeinde vorhan-
den sind. Bei einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk muss für den Prüfer aber noch ein Positivbefund zu
wesentlichen Teilen der gemeindlichen Rechnungslegung möglich sein. Jedoch können ggf. örtliche Anlässe dafür
bestehen, dass durch den Prüfer eine Einwendung zu erheben ist.
Ein Sachverhalt bei der Gemeinde oder ein gemeindlicher Geschäftsvorfall, der im Rahmen der Jahresabschluss-
prüfung beanstandet werden soll, muss auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung vorliegen bzw.
Bestand haben. Eine bereits im Ablauf der Prüfung durch die Gemeinde erfolgte (begleitende) Korrektur von in der
Abschlussprüfung festgestellten Fehlern, steht einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch die Ab-
schlussprüfer entgegen. Die tatsächlichen Gegebenheiten können jedoch im Prüfungsbericht benannt werden.
5.2 Zu Satz 2 (Erteilung eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks):
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift darf vom Abschlussprüfer nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk
erteilt werden, wenn der von ihm geprüfte Jahresabschluss unter Beachtung der vom Prüfer vorgenommenen, in
ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt.
Eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer setzt dabei voraus, dass die festgestell-
ten Beanstandungen und der betroffene abgrenzbare Bereich von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde sind. Der Abschlussprüfer hat daher auch die Auswirkungen auf
die wirtschaftliche Lage der Gemeinde festzustellen und zu beurteilen.
Sofern mehrere Mängel vorliegen, die für sich allein genommen unwesentliche Mängel darstellen, können die Män-
gel gleichwohl in ihrer Gesamtheit so wesentlich sein, dass eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks für den
gemeindlichen Jahresabschluss geboten ist. Eine Einschränkung kann aber auch geboten sein, wenn vom Ab-
schlussprüfer festgestellt wird, dass nicht beurteilbare Bereiche, die für den gemeindlichen Jahresabschluss rele-
vant sind, bei der Gemeinde vorhanden sind.
Bei einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk muss für den Prüfer aber noch ein Positivbefund zu wesentlichen
Teilen der gemeindlichen Rechnungslegung möglich sein. Jedoch können ggf. örtliche Anlässe dafür bestehen,
dass durch den Prüfer eine Einwendung zu erheben ist. Ein Sachverhalt, der im Rahmen der Jahresabschlussprü-
fung beanstandet werden soll, muss auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung vorliegen. In den
Fällen, in denen im Ablauf der Prüfung festgestellte Fehler korrigiert und Mängel durch die Gemeinde beseitigt
werden, entfallen der Anlass und die Grundlage für eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks.
Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk kann deshalb nur dann erteilt werden, wenn der Jahresabschluss zum
Zeitpunkt des Abschlusses der örtlichen Prüfung unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen und
in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkungen ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entspre-
chendes Bild der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde vermittelt. In diesen Fällen ist es dem Abschlussprüfer trotz
wesentlicher Beanstandungen noch möglich, eine positive Gesamtaussage über den Jahresabschluss zu treffen.
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5.3 Zu Satz 3 (Versagung des Bestätigungsvermerks):
Die haushaltsrechtliche Vorschrift verlangt, dass in den Fällen, in denen im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen
Jahresabschlusses die Beanstandungen so erheblich sind, dass durch den gemeindlichen Jahresabschluss kein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Gemeinde mehr vermittelt wird, ist der Bestätigungsvermerk zu versagen. Der entscheidende Unterschied zu einem
eingeschränkten Bestätigungsvermerk besteht darin, dass der Abschlussprüfer keine positive Gesamtaussage
mehr zum gemeindlichen Jahresabschluss treffen kann.
Im Rahmen der örtlichen Abschlussprüfung sind in diesen Fällen weder die Erfordernisse für einen uneingeschränk-
ten Bestätigungsvermerk noch für einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erfüllt. In diesen Fällen erfüllt der
gemeindliche Jahresabschluss nicht mehr seine Aufgabe, sodass unter Berücksichtigung der vom Prüfer vorge-
nommenen Einschränkung des Bestätigungsvermerks der Abschlussprüfer verpflichtet ist, den Bestätigungsver-
merk im Rahmen seiner Jahresabschlussprüfung zu versagen. Die erheblichen Beanstandungen führen damit zu
einem negativen Prüfungsurteil des Abschlussprüfers und zur Erstellung eines Versagungsvermerks und nicht zu
einem Bestätigungsvermerk.
Eine Verpflichtung des Abschlussprüfers, gleichwohl für ordnungsmäßige Teile des gemeindlichen Jahresabschlus-
ses bzw. für Teile der gemeindlichen Haushaltswirtschaft sowie der Rechnungslegung der Gemeinde eine positive
Aussage zu treffen, besteht dabei nicht. Würde ein Abschlussprüfer unterschiedliche Teilergebnisse im Rahmen
seiner Prüfung vorstellen, ohne daraus ein Gesamtbild zu entwickeln, könnten daraus ggf. unnötige Missverständ-
nisse bei den Adressaten des gemeindlichen Jahresabschlusses entstehen.
5.4 Zu Satz 4 (Weitere Möglichkeit der Versagung):
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ein Bestätigungsvermerk
auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur
Klärung des Sachverhaltes nicht in der Lage ist, eine Beurteilung abzugeben. Die Regelung bedeutet zwar auch
eine Versagung des Bestätigungsvermerks, sie beinhaltet aber kein negatives Prüfungsurteil.
Dem Abschlussprüfer wird damit die Möglichkeit eröffnet, vielmehr zum Ausdruck zu bringen, dass er als Prüfer
nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben. In diesen Fällen muss der Prüfer alle rechtlich zulässigen und
die wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts ausgeschöpft haben. Auch in einem
solchen Fall ist vom Abschlussprüfer ein Versagungsvermerk zu erstellen.
5.5 Zu Satz 5 (Erstellung eines Versagungsvermerks):
Die haushaltsrechtliche Vorschrift verlangt, dass in den Fällen, in denen im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen
Jahresabschlusses der Bestätigungsvermerk zu versagen ist, die Versagung ist in einem Vermerk, der nicht als
Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen ist. Die Versagung eines Bestätigungsvermerks stellt des-
halb einerseits keinen Bestätigungsvermerk dar. Andererseits ist der vom Abschlussprüfer zu erstellende Vermerk
als „Versagungsvermerk“ zu bezeichnen.
In einem Versagungsvermerk sind vom Abschlussprüfer alle wesentlichen Gründe für die Versagung zu beschrei-
ben und zu erläutern. Ist der Prüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben, hat er in einem Versagungs-
vermerk die Prüfungshemmnisse zu benennen und ihre Auswirkungen aufzuzeigen. Er sollte auch darlegen, dass
er alle rechtlich zulässigen und die wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts ausge-
schöpft hat, um einen Bestätigungsvermerk erteilen zu können.
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5.6 Zu Satz 6 (Pflicht zur Begründung der Einschränkung oder Versagung):
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist die Einschränkung oder Versagung eines Bestätigungsvermerks im
Rahmen der gemeindlichen Abschlussprüfung zu begründen. Diese gesonderte gesetzliche Vorgabe einer Begrün-
dungspflicht ist wegen der Bedeutung der Einschränkung eines Bestätigungsvermerks oder seiner Versagung
durch den Abschlussprüfer sachgerecht.
Die Einschränkung oder die Versagung eines Bestätigungsvermerks muss durch den Abschlussprüfer so formuliert
werden, dass die wesentlichen Gründe für die Einschränkung oder Versagung für die Adressaten des gemeindli-
chen Jahresabschlusses klar erkennbar werden. Eine Darstellung der Tragweite der Versagung unter der Angabe
der Größe der festgestellten Mängel, die zur Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, sollte wegen
des Interesses der Gemeinde an der Beseitigung festgestellter Mängel erfolgen.
Der Umfang der Darstellung der Begründung der Einschränkung oder Versagung eines Bestätigungsvermerks im
Rahmen der gemeindlichen Abschlussprüfung liegt dabei im Ermessen des Abschlussprüfers. Er sollte gleichwohl
die Teile des gemeindlichen Jahresabschlusses und der Rechnungslegung der Gemeinde ausdrücklich benennen,
aufgrund derer er seinen Bestätigungsvermerk eingeschränkt oder versagt hat.
6. Zu Absatz 6 (Einbeziehung des Lageberichtes in die Abschlussprüfung):
6.1 Zu Satz 1 (Beurteilung des Lageberichtes):
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift hat sich die Beurteilung des Prüfungsergebnisses im Rahmen des vom
Abschlussprüfer zu erstellenden Bestätigungsvermerks auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht mit dem
gemeindlichen Jahresabschluss in Einklang steht und insgesamt eine zutreffende Vorstellung des den tatsächli-
chen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt.
Die haushaltsrechtliche Regelung befasst sich mit der Pflicht des Abschlussprüfers, die Ausführungen der Verant-
wortlichen der Gemeinde im gemeindlichen Lagebericht zu beurteilen. Der Abschlussprüfer soll daher die Ausfüh-
rungen im Lagebericht auch unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss der Ge-
meinde für das gleiche Haushaltsjahr beurteilen.
6.2 Zu Satz 2 (Beurteilung der Darstellung der gemeindlichen Entwicklung):
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift hat der Prüfer des gemeindlichen Jahresabschlusses im Rahmen seiner
Beurteilung des gemeindlichen Lageberichtes auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken für die künftige
wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde zutreffend im Lagebericht dargestellt sind. Wegen der Bedeutung des
Jahresabschlusses für diese künftige Entwicklung der Gemeinde soll der Abschlussprüfer auch die Darstellung der
Gemeinde über ihre Chancen und Risiken in seine Beurteilung einbeziehen.
Eine Grundlage der Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Lage der Gemeinde stellen insbesondere die Ver-
mögenslage, die Schuldenlage und die Finanzlage der Gemeinde dar. Negative Entwicklungen in der Vermögens-
und Kapitalstruktur, eine starke Verringerung des Eigenkapitals, hohe außerplanmäßige Abschreibungen, ein star-
ker Anstieg der Belastung von Vermögenswerten zur Sicherung von Verbindlichkeiten können im Rahmen der
vorzunehmenden Abschlussprüfung einen Anlass dafür sein.
Der Abschlussprüfer soll dazu keine globalen oder allgemein gefassten Hinweise geben, sondern vom ihm wird
grundsätzlich verlangt, eine konkretere Analyse und Bewertung vorzunehmen. Für den Prüfer bietet sich dazu die
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Verwendung von Kennzahlen an. Die Kennzahlen sollten insbesondere dann genutzt werden, wenn durch einen
Vergleich über einen längeren Zeitraum ein Trend erkennbar gemacht werden soll.
7. Zu Absatz 7 (Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks):
7.1 Die Zwecke der Unterzeichnung
7.1.1 Allgemeine Grundlagen
Der Bestätigungsvermerk, in dem der Rechnungsprüfungsausschuss sein Prüfungsergebnis über den gemeindli-
chen Jahresabschluss zusammenfasst oder der Vermerk über die Versagung des Bestätigungsvermerks ist nach
der Vorschrift unter Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unter-
zeichnen (vgl. § 101 Absatz 3 Satz 1 GO NRW). Diese ausdrückliche Vorgabe soll die Verantwortlichkeit des Rech-
nungsprüfungsausschusses als gesetzlich zuständiges Gremium verdeutlichen und dient als Beweisfunktion für die
Prüfungstätigkeit dieses Ausschusses sowie der Dokumentation seiner Prüfungstätigkeit.
Ein solcher Bestätigungsvermerk ist entsprechend des durchgeführten Prüfungsumfanges und des Prüfungsergeb-
nisses zu formulieren (vgl. § 101 Absatz 3 bis 5 GO NRW). Die Fassung des Bestätigungsvermerks muss dabei
vom Rechnungsprüfungsausschuss beschlossen worden sein, denn die gesetzliche Regelung sieht nur einen Be-
stätigungsvermerk für den gemeindlichen Jahresabschluss vor. Die Unterzeichnungspflicht stellt dabei eine aus-
drückliche Mindestanforderung dar, die vor der Feststellung gemeindlichen Jahresabschluss nach § 96 Absatz 1
GO NRW zu erfüllen ist.
In denen Fällen, in denen kein unterzeichneter Bestätigungsvermerk oder kein unterzeichneter Vermerk über die
Versagung vorliegt, ist die örtliche Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses als noch nicht abgeschlossen
zu bewerten. Der Rat der Gemeinde darf dann den gemeindlichen Jahresabschluss noch nicht feststellen und die
Ratsmitglieder dürfen noch keine Entlastung des Bürgermeisters beschließen (vgl. § 96 GO NRW).
Der Bestätigungsvermerk sollte daher immer das Datum des Tages tragen, an dem für den Rechnungsprüfungs-
ausschuss die Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses materiell abgeschlossen ist. Diese Sachlage gilt
entsprechend für die verantwortlichen Prüferinnen und Prüfer, soweit diese im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit einen
Bestätigungsvermerk zu unterzeichnen haben.
7.1.2 Die Anzahl der Unterschriften
Durch die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks wird dokumentiert, ob und inwieweit vorherige auftragsbezo-
gene Prüfungsergebnisse in den Bestätigungsvermerk einbezogen werden. Abhängig vom jeweiligen Prüfungser-
gebnis ist zuvor durch jede an der örtlichen Prüfung beteiligte Stelle zu entscheiden, ob und in welchem Umfang
der zu erstellende oder der ihr vorgelegte Bestätigungsvermerk gestaltet wird. Soweit keine Änderungen oder Er-
gänzungen des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers durch die nächste Prüfinstanz, z. B. die Örtliche Rech-
nungsprüfung oder der Rechnungsprüfungsausschuss, erforderlich sind, bedarf es nicht jeweils eines eigenständi-
gen Bestätigungsvermerks.
In diesen Fällen kann der im Rahmen der Prüfung zuerst erstellte Bestätigungsvermerk unter Angabe des Ortes
und des Datums durch eigenhändige Unterzeichnungen der Verantwortlichen der jeweiligen Prüfungsinstanz ent-
sprechend ergänzt werden. Bei mehreren Unterschriften unter einem Bestätigungsvermerk muss klar erkennbar
bleiben, dass der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses die abschließende Unterzeichnung des Bestä-
tigungsvermerks vorgenommen hat, denn dieser Ausschuss ist das gesetzlich zuständige Prüfungsgremium für
den gemeindlichen Jahresabschluss.
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In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Unterzeichnungspflicht des Vorsitzenden des Rechnungsprü-
fungsausschusses nicht seine Pflicht zur Unterzeichnung der Niederschrift über den Beschluss oder die Beschlüsse
des Ausschusses berührt, die dem Bürgermeister und den Ausschussmitgliedern zuzuleiten ist (vgl. § 58 Absatz 2
i. V. m. Absatz 7 GO NRW). Der gesetzlich bestimmte Bestätigungsvermerk stellt ein eigenständiges Dokument
dar, das zu unterzeichnen ist. Dieser Status bleibt erhalten, wenn eine inhaltliche Identität dieses Dokument mit
dem vom Ausschuss in der Sache gefassten Beschluss besteht und der Bestätigungsvermerk zum Bestandteil des
Ausschussprotokolls gemacht wird oder zu machen ist.
7.2 Die Wirkungen der Unterzeichnung
7.2.1 Allgemeine Verantwortlichkeiten
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses als zuständige Prüfinstanz für den gemeindlichen Jahres-
abschluss erfüllt mit der eigenhändigen Namensunterzeichnung des Bestätigungsvermerks eine öffentlich-rechtli-
che Verpflichtung. Damit wird die Entscheidung und Verantwortung des gesamten Ausschusses als Nachweis im
Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschrift dokumentiert. Die Unterzeichnung spiegelt deshalb nicht die persönliche
Verantwortlichkeit des Ausschussvorsitzenden als einzelnes Ratsmitglied wieder. Sie unterliegt gleichwohl aber der
Treuepflicht nach § 32 GO NRW.
Der Ausschussvorsitzende bringt mit seiner Namensunterschrift im Sinne der Prüfungszuständigkeit des Ausschus-
ses zum Ausdruck, dass die Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsaus-
schuss abgeschlossen und aus der Verantwortung des Ausschusses heraus der Bestätigungsvermerk richtig und
vollständig ist. Mit der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks wird zudem festgestellt, dass das Ergebnis des
wirtschaftlichen Handelns der Gemeinde im abgelaufenen Haushaltsjahr nach festgelegten haushaltsrechtlichen
und betriebswirtschaftlichen Regeln erfolgt und nachgewiesen worden ist.
Durch die Unterschrift wird außerdem bestätigt, dass durch den gemeindlichen Jahresabschluss unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver-
mögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt wird. Es wird mit der Unterzeichnung aber
auch festgestellt, dass aus der Verantwortung des Rechnungsprüfungsausschusses heraus der Bestätigungsver-
merk oder der Vermerk über seine Versagung richtig und vollständig ist, sofern dazu keine besonderen Einschrän-
kungen durch den Ausschuss gemacht oder ggf. ergänzende Hinweise dazugegeben werden.
Die Verpflichtung zur Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks beinhaltet dabei nicht, dass der Vorsitzende des
Rechnungsprüfungsausschusses auch sämtliche Bestandteile und Anlagen des gemeindlichen Jahresabschlusses
durch seine Unterschrift besonders kennzeichnen muss. Es bietet sich jedoch an, den gemeindlichen Jahresab-
schluss und den Bestätigungsvermerk als Prüfungsergebnis ggf. buchtechnisch so zusammenzufassen. Dadurch
kann für Dritte erkennbar und nachvollziehbar werden, dass sich die Unterschrift des Ausschussvorsitzenden auf
die Gesamtheit aller Teile des gemeindlichen Jahresabschlusses bezieht.
7.2.2 Die Mitwirkung bei der Feststellung
Für die Mitwirkung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses am Feststellungsbeschluss des Rates
der Gemeinde über den gemeindlichen Jahresabschluss ist örtlich zu beurteilen, ob diese Mitwirkung sachlich ge-
boten und vertretbar ist. Einerseits ist der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses ein Mitglied im Rat der
Gemeinde und ihm steht daher ein Stimmrecht auch über den gemeindlichen Jahresabschluss zu.
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Andererseits schränkt die Vorschrift des § 31 GO NRW die Rechte von Ratsmitgliedern nur für den Fall ein, dass
die in der Vorschrift genannten Ausschließungsgründe vorliegen, sodass nur dann die betreffenden Ratsmitglieder
dann in der Sache als befangen gelten. In keiner Vorschrift der Gemeindeordnung wird aber der Vorsitzende des
Rechnungsprüfungsausschusses ausdrücklich von der Teilnahme an der Abstimmung über die Feststellung des
gemeindlichen Jahresabschlusses ausgeschlossen.
Aus Verfahrensgründen könnte es bei der Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses jedoch geboten sein,
dass der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses auf die Ausübung seines ihm zustehenden Stimmrech-
tes verzichtet. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses übernimmt durch seine Unterzeichnung des
Bestätigungsvermerks die Verantwortung für das Ergebnis der Abschlussprüfung, denn der Ausschuss ist gesetz-
lich für diese Prüfung zuständig (vgl. § 59 Absatz 3 GO NRW). Die Sachlage ist im örtlichen Einzelfall abzuwägen
und vom Rat der Gemeinde eigenverantwortlich zu entscheiden.
8. Zu Absatz 8 (Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung):
8.1 Zu Satz 1 (Durchführung der Prüfung):
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss im Rahmen seiner Prü-
fung des gemeindlichen Jahresabschlusses der örtlichen Rechnungsprüfung (vgl. § 59 Absatz 3 GO NRW).
Dadurch wird die allgemeine gemeindeverfassungsrechtliche Regelung nochmals ausdrücklich für die Prüfung des
gemeindlichen Jahresabschlusses wiederholt. Es wird zudem dadurch klargestellt, dass dem örtlichen Rechnungs-
prüfungsausschuss die Gesamtverantwortung für die Jahresabschlussprüfung obliegt.
Diese Verantwortung bleibt auch dann im vollen Umfang bestehen, wenn sich der Ausschuss zur Durchführung
seiner Prüfungsaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung bedient. Es kommt aber auch bei Einschaltung eines
Dritten als Abschlussprüfer, z. B. durch die Örtliche Rechnungsprüfung, nicht zu einer Minderung der Prüfungsver-
antwortung des Rechnungsprüfungsausschusses, auch wenn die Beteiligung eines Dritten als Prüfer ausdrücklich
gesetzlich zugelassen wurde (vgl. § 103 Absatz 5 GO NRW).
8.2 Zu Satz 2 (Bestätigungsvermerk im Rahmen des Prüfungsauftrages):
8.2.1 Die Pflicht zur Abgabe eines Bestätigungsvermerks
Unter Verweis auf die Absätze 3 bis 7 der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt worden, dass
die Örtliche Rechnungsprüfung als Prüfinstanz oder Dritte als verantwortliche Prüfer im Rahmen ihres Prüfungs-
auftrages und ihrer vorzunehmenden Beurteilung des gemeindlichen Jahresabschlusses einen eigenen Bestäti-
gungsvermerk oder einen Vermerk über die Versagung abzugeben haben. Auf den Vermerk und seine Abgabe an
den jeweiligen Auftraggeber kann grundsätzlich nicht verzichtet werden.
Dem jeweiligen Bestätigungsvermerk kommt immer eine Außenwirkung zu, denn durch diesen Vermerk wird das
Ergebnis der Prüfung dokumentiert und dem Auftraggeber gegenüber offengelegt. Der Prüfer oder die Prüfungs-
instanz hat dabei eigenverantwortlich über die Form der Ausfertigung des Bestätigungsvermerks und die Formulie-
rung zu entscheiden. Ob und in welchem Umfang der Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses
auf den ihm vorgelegte Bestätigungsvermerken der Örtlichen Rechnungsprüfung oder Dritter als Prüfer aufgebaut
wird, liegt in der Verantwortung des Ausschusses.
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8.2.2 Die Vorlage auftragsbezogener Bestätigungsvermerke
Dem Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde müssen im Rahmen der gemeindlichen Jahresabschlussprü-
fung nicht alle erstellten auftragsbezogenen Bestätigungsvermerke der beteiligten Dritten vorgelegt werden. Es ist
vielmehr ausreichend, wenn die Örtliche Rechnungsprüfung als regelmäßig für die Durchführung der Abschluss-
prüfung verantwortliche letzte Stelle einen auf ihr Prüfungsergebnis bezogenen Bestätigungsvermerk zur Vorlage
an den Ausschuss verfasst.
Der Rechnungsprüfungsausschuss, der die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Prüfung des Jahres-
abschlusses gegenüber dem Rat der Gemeinde trägt, kann auf dieser Grundlage dann seinen eigenen Bestäti-
gungsvermerk verfassen. Einem möglichen Wunsch des Rechnungsprüfungsausschusses, auch über die auftrags-
bezogenen Bestätigungsvermerke informiert zu werden, sollte sich die Örtliche Rechnungsprüfung nicht verschlie-
ßen. Für die Prüfung des Ausschusses und die Erstellung seines Bestätigungsvermerks können die Prüfungser-
gebnisse bzw. die Bestätigungsvermerke der an der gemeindlichen Jahresabschlussprüfung zuvor beteiligten an-
deren Abschlussprüfer von Bedeutung sein.
In Einzelfällen kann es dabei für den Rechnungsprüfungsausschuss sachgerecht und sinnvoll sein, in seinem Prü-
fungsbericht zusätzlich auf auftragsbezogene Bestätigungsvermerke verweisen zu können. Er kann sich dabei auch
dazu entscheiden, die ihm vorgelegten Bestätigungsvermerke ggf. auch dem eigenen Bestätigungsvermerk beizu-
fügen. Dem Rechnungsprüfungsausschuss steht das Recht zu, bei aufgetretenen Mängeln oder aus sonstigen
Gründen das in einem vorgelegten Bestätigungsvermerk verankerte Prüfungsergebnis nicht mitzutragen. Er kann
in seinem eigenen Bestätigungsvermerk das aus seiner Sicht zutreffende Ergebnis darstellen.
Ein Recht der zuvor beteiligten Prüfer sich zu der Ausschussfassung des Bestätigungsvermerks zu äußern, steht
diesen regelmäßig nicht zu. Im Rahmen der Beratungen des Rates der Gemeinde über die Feststellung des ge-
meindlichen Jahresabschlusses können jedoch Informationen darüber wichtig sein, wenn Abschlussprüfer zuvor
ein anderes Ergebnis im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit vertreten haben. Vom Rechnungsprüfungsausschuss sol-
len daher die vorgenommenen Ergänzungen und Verweise erkennbar und nachvollziehbar dargestellt werden,
wenn er für seinen Bestätigungsvermerk Inhalte aus den ihm vorliegenden Bestätigungsvermerken übernimmt.
8.2.3 Der Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er sich bei seiner Prüfung des ge-
meindlichen Jahresabschlusses auf den ihm vorgelegten Bestätigungsvermerk der örtlichen Rechnungsprüfung
stützen will. Er kann diesen Bestätigungsvermerk unverändert lassen und durch eine entsprechende Ergänzung
auch zu seinem eigenen Bestätigungsvermerk machen. Diese Sachlage gilt entsprechend für die Örtliche Rech-
nungsprüfung, wenn sie für ihre Prüfung einen Dritten beauftragt hat (vgl. § 103 Absatz 5 GO NRW).
In der Verantwortung des jeweiligen Auftraggebers liegt es, ob er den ihm vorgelegten Bestätigungsvermerk in
vollem Umfang übernimmt oder diesen ergänzt, abändert oder ihm eine eigene Form gibt. Dem Rat der Gemeinde
kann daher auch ein Bestätigungsvermerk vorgelegt werden, der von mehreren Prüfern oder Prüfungsstellen nach
den Regeln des Absatzes 7 der haushaltsrechtlichen Vorschrift unterzeichnet wurde.
Bei mehreren Beteiligten ist jeder von ihnen zu einer eigenen Prüfung verpflichtet, um zu entscheiden, ob ein ihm
vorgelegter Bestätigungsvermerk in vollem Umfang inhaltlich übernommen, abgeändert oder ergänzt wird. Das
getroffene Prüfungsergebnis muss dann auf dem Bestätigungsvermerk durch eine entsprechende Ergänzung und
eine Unterzeichnung nachvollziehbar und transparent gemacht werden. Die besondere Verpflichtung der Prüfer
und prüfenden Stellen, einen auf ihre Prüfung bezogenen Bestätigungsvermerk zu verfassen, ist wegen der beson-
deren Verantwortung als Abschlussprüfer des gemeindlichen Jahresabschlusses geboten.
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8.2.4 Die Unterzeichnungspflicht beim Bestätigungsvermerk
Die besondere Verantwortung der Prüfer und prüfenden Stellen als Abschlussprüfer des gemeindlichen Jahresab-
schlusses drückt sich auch in der Unterzeichnungspflicht des Bestätigungsvermerks aus. Die Unterzeichnungs-
pflicht für den Bestätigungsvermerk oder der Versagungsvermerk zur Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlus-
ses besteht deshalb für alle an der Jahresabschlussprüfung beteiligten verantwortlichen Prüfer und Prüfinstanzen.
Deren Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung soll jeweils das Datum des Tages tragen, an
dem für die Abschlussprüfer die Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses materiell tatsächlich abgeschlos-
sen ist. Mit der eigenhändigen Namensunterzeichnung des Bestätigungsvermerks erfüllen die Prüfer und prüfenden
Stellen im Rahmen ihrer Prüfung eine gesetzliche Verpflichtung. Die Prüfer bringen damit zum Ausdruck, dass für
sie die Prüfung des Jahresabschlusses abgeschlossen ist.
Die Unterzeichnung zeigt auch auf, dass aus der Verantwortung der Prüfer heraus der Bestätigungsvermerk oder
der Vermerk oder seine Versagung richtig und vollständig ist, sofern von ihnen dazu keine besonderen Einschrän-
kungen gemacht worden sind. Bei mehreren Unterschriften unter einem Bestätigungsvermerk für den gemeindli-
chen Jahresabschluss muss aber klar erkennbar bleiben, dass der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschus-
ses die abschließende Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks vorgenommen hat, denn dieser Ausschuss ist
das gesetzlich zuständige Prüfungsgremium für den Jahresabschluss der Gemeinde.
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(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
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