nkf-handreichung7
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 102 GO NRW
In den Fällen, in denen nur einzelne Prüfungsaufgaben der Gemeinde durch die Örtliche Rechnungsprüfung des
Kreises erledigt werden, erfordert diese Aufgabenverteilung ein ausgeprägtes Zusammenspiel zwischen der Örtli-
chen Rechnungsprüfung des Kreises und der Örtlichen Rechnungsprüfung der Gemeinde. Der Rechnungsprü-
fungsausschuss muss sich dann zur Erledigung seiner Aufgaben beider Prüfungsinstanzen bedienen. Es bietet
sich ggf. eine Absprache an, dass die Örtliche Rechnungsprüfung der Gemeinde der alleine unmittelbare An-
sprechpartner des Rechnungsprüfungsausschusses ist und nur bei einem weiteren Abstimmungsbedarf auch die
Örtliche Rechnungsprüfung des Kreises hinzugezogen wird.
3. Zu Absatz 3 (Verzicht auf die Örtliche Rechnungsprüfung):
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift werden die Großen und die Mittleren kreisangehörigen Städte, die nach
Absatz 1 der Vorschrift eine Örtliche Rechnungsprüfung einzurichten haben, von dieser Verpflichtung entbunden,
wenn die Örtliche Rechnungsprüfung ihres Kreises diese Aufgabe an ihrer Stelle wahrnimmt. Vor dem Abschluss
einer Vereinbarung mit dem Kreis sollte daher in die Abwägung über die Art und den Umfang der Aufgabenerle-
digung u. a. einbezogen werden, ob nicht wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder Aufgaben gleichwohl
noch ein Bedürfnis für eine eigene Örtliche Rechnungsprüfung besteht.
Die Gemeinde muss auch einen Vergleich vornehmen, ob bei einer Erledigung der Örtlichen Rechnungsprüfung
durch Dritte die Kosten für die Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Nutzen ste-
hen. Eine derartige Prüfung und Beurteilung kann zu einer sachgerechten Entscheidungsfindung bei der Ge-
meinde über eine Aufgabenübertragung an den eigenen beitragen. Bei einer Aufgabenübertragung an den eige-
nen Kreis muss durch eine Vereinbarung im Sinne des § 23 GkG NRW die Grundlage dafür geschaffen werden,
ohne dass dabei die Verfahrensvorgaben des § 24 Absatz 2 ff. GkG NRW zur Anwendung kommen müssen.
Die Vereinbarung sollte auch Regelungen enthalten, um im Einzelfall oder bei örtlichem Bedarf von der Vereinba-
rung ganz oder teilweise zurücktreten zu können. Eine kreisangehörige Gemeinde kann sich durch eine solche
öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem eigenen Kreis nach dieser Vorschrift aus der eigenen Durchführung
von Prüfungsaufgaben zurückziehen. Sie kann sich aber nicht aus ihrer Verantwortung für das haushaltswirt-
schaftliche Handeln und damit auch nicht aus ihrer Gesamtverantwortung für die Prüfung der gemeindlichen
Haushaltswirtschaft selbst entlassen.
Aus Gründen der Selbstverantwortung und dem Erfordernis des ordnungsmäßigen Handelns der Gemeinde darf
daher auch bei einer vollständigen Erledigung von Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung durch den eigenen
Kreis keine nicht hinnehmbare Verantwortungslosigkeit entstehen. Durch einen Verzicht auf Örtliche Rechnungs-
prüfung darf zudem auch die Tätigkeit der gewählten Organe der Gemeinde nicht tangiert werden. Die Informati-
onsmöglichkeiten über die gemeindliche Haushaltswirtschaft müssen uneingeschränkt verfügbar sein.
GEMEINDEORDNUNG 1561
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 102 GO NRW
(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
GEMEINDEORDNUNG 1562
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 103 GO NRW
§ 103
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) 1Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende Aufgaben:
1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde,
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 benannten Sondervermögen,
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses,
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresab-
schlusses,
5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vor-
nahme der Prüfungen,
6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der
Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,
8. die Prüfung von Vergaben.
2In die Prüfung des Jahresabschlusses nach Nummer 1 sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus
delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe
vorgenommen werden und insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.
(2) Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
2. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und
anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß
§ 114a sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe
eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(3) Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss
der örtlichen Rechnungsprüfung Aufträge zur Prüfung erteilen.
(4) 1Der Prüfer kann für die Durchführung seiner Prüfung nach den Absätzen 1 bis 3 Aufklärung und Nachweise
verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. 2Der Prüfer hat die Rechte nach Satz 1 auch gegenüber
den Abschlussprüfern der verselbstständigten Aufgabenbereiche.
(5) Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prü-
fer bedienen.
(6) Bei den Aufgaben nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 haben die Prüfer im Rahmen ihrer Prüfung einen Bestäti-
gungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung nach § 101 Abs. 3 bis 7 abzugeben.
(7) 1Ein Dritter darf nicht Prüfer sein,
1. wenn er Mitglied des Rates, Angehöriger des Bürgermeisters, des Kämmerers oder des Verantwortlichen für
die Zahlungsabwicklung oder seines Stellvertreters ist,
2. wenn er Beschäftigter der verselbstständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde ist, die in öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Form geführt werden, oder diesen in den letzten drei Jahren vor der Bestellung als Prüfer
angehört hat,
3. wenn er in den letzten fünf Jahren mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen
Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gemeinde und der verselbstständigten Aufgabenbe-
reiche der Gemeinde, die in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form geführt werden, bezogen hat
und dies auch im laufenden Jahr zu erwarten ist. Verselbstständigte Aufgabenbereiche der Gemeinde in pri-
vatrechtlicher Form müssen nur einbezogen werden, wenn die Gemeinde mehr als zwanzig vom Hundert der
Anteile daran besitzt.
GEMEINDEORDNUNG 1563
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 103 GO NRW
2§ 104 Abs. 4 gilt entsprechend.
Erläuterungen zu § 103:
I. Allgemeines
1. Die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
1.1 Die gesetzlichen Pflichtaufgaben
Die haushaltsrechtliche Vorschrift enthält die gesetzlich bestimmten Pflichtaufgaben der örtlichen Rechnungsprü-
fung unter Berücksichtigung der gesamten gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Diese Aufgaben dienen unter Be-
achtung der neutralen Stellung der Rechnungsprüfung und ihrer unmittelbaren Unterstellung unter den Rat der
Gemeinde dazu, dass der Rat sich im Rahmen seiner Gesamtverantwortung in der Gemeinde über das ordnungs-
mäße Handeln der Gemeinde eine ausreichende Gewissheit verschafft.
Die Durchführung der Prüfungsaufgaben ersetzt daher nicht die Kontrollen und Prüfungen sowie sonstige Überwa-
chungsmaßnahmen in der Gemeindeverwaltung, um den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf sicherzustellen. Un-
ter dem Begriff „Prüfung“ sind dabei im Sinne der Vorschrift die Tätigkeiten zu verstehen, die als unabhängige
Überwachungsmaßnahmen der Arbeitsabläufe in der Gemeindeverwaltung durch eine neutrale Stelle vorgenom-
men werden. Durch die förmliche, sachliche und rechnerische Prüfung der dem Rat unterstellten Stelle festgestellt
werden, ob das wirtschaftliche Handeln der Gemeinde insgesamt in geeigneter Weise erfolgt.
Der örtlichen Rechnungsprüfung wird daher vom Gesetzgeber eine Vielzahl von Prüfungsaufgaben zugewiesen,
die bedeutend für das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde sind. Im NKF kommt dabei der Prüfung des
gemeindlichen Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses eine erhebliche Relevanz zu, weil diese das Er-
gebnis des haushaltswirtschaftlichen Handelns der Gemeinde im abgelaufenen Haushaltsjahr und den auf den
Abschlussstichtag bezogenen Stand des gemeindlichen Vermögens und der Schulden aufzuzeigen haben. Für den
gemeindlichen Geschäftsprozess und die Ordnungsmäßigkeit des gemeindlichen Handelns ist aber auch die "in-
terne" Prüfung nicht unbedeutend.
Vom Gesetzgeber werden dabei die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung, die dauernde Über-
wachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und die Prüfung von Vergaben besonders hervorgehoben. Er
misst auch der Informationstechnik eine erhebliche Bedeutung bei, sodass er ausdrücklich von der Gemeinde ver-
langt, bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mithilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) nur
geprüfte Programme einzusetzen. Mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung wird
das Ziel der Sicherstellung von Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit, ggf. auch von Zweckmäßigkeit, bei der Aus-
führung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft verfolgt.
Bei dem aufgabenbezogenen Gesamtrahmen für die Örtliche Rechnungsprüfung ist es unerheblich, ob die Ge-
meinde zur Einrichtung einer örtlichen Rechnungsprüfung gesetzlich verpflichtet ist oder diese freiwillig eingerichtet
hat. Die Örtliche Rechnungsprüfung muss eigenverantwortlich die Art und die Zeitpunkte der Prüfung unter Berück-
sichtigung der gesetzlichen Fristen festlegen, z. B. für die Abschlussprüfung von Jahresabschluss und Gesamtab-
schluss. Sie sollte daher nicht erst zu einem Zeitpunkt aktiv werden, zu dem örtliche Verwaltungsentscheidungen
kaum noch umkehrbar sind. Die Örtliche Rechnungsprüfung sollte deshalb möglichst eine „begleitende“ Prüfung
der gemeindlichen Geschäftstätigkeit vorzunehmen.
GEMEINDEORDNUNG 1564
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 103 GO NRW
1.2 Die Prioritätensetzung für die Aufgabenerfüllung
1.2.1 Die gesetzliche Reihenfolge
Der Aufbau der haushaltsrechtlichen Vorschrift stellt eine sachliche Prioritätensetzung hinsichtlich der Aufgaben
dar, die von der örtlichen Rechnungsprüfung zu erfüllen sind. Der Gesetzgeber misst den gesetzlich bestimmten
Prüfungsaufgaben eine erhebliche Bedeutung für die gemeindliche Haushaltswirtschaft und durch die Verankerung
in Absatz 1 der haushaltsrechtlichen Vorschrift eine entsprechende Priorität zu. Diese Prüfungsaufgaben werden
zur Kontrolle des ordnungsmäßigen Verwaltungshandelns der Gemeinde als unverzichtbar angesehen.
Bei der Benennung weiterer Prüfungsaufgaben wird die Stellung der örtlichen Rechnungsprüfung zum Rat der
Gemeinde sowie seine Bindung an den Rat berücksichtigt (vgl. § 104 Absatz 1 GO NRW). Der Rat kann daher,
anders als der Bürgermeister, der örtlichen Rechnungsprüfung zusätzlich zu den gesetzlichen Aufgaben besondere
örtliche Prüfungsaufgaben übertragen. Die Aufgabenübertragung durch den Rat darf jedoch nicht zu Einschrän-
kungen bei der Erledigung der gesetzlichen Prüfungsaufgaben führen.
Dem Bürgermeister steht das Recht zu, der örtlichen Rechnungsprüfung einzelne Prüfungsaufträge zu erteilen. Er
muss bei einer Erteilung von Prüfungsaufträgen beachten, dass er darüber den Rechnungsprüfungsausschuss
informieren muss. Die Prüfungsaufträge des Bürgermeisters sind zudem als nachrangig gegenüber den gesetzli-
chen Prüfungsaufgaben und der Übertragung von Prüfungsaufgaben durch den Rat anzusehen. Insgesamt besteht
folgender Zusammenhang (vgl. Abbildung 262).
DIE AUFTRAGGEBER DER ÖRTLICHEN RECHNUNGSPRÜFUNG
AUFTRAGGEBER AUFTRAGSUMFANG
Die Örtliche Rechnungsprüfung hat folgende Aufgaben:
- die Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses,
- die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Absatz 1
Nummern 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermö-
gen der Gemeinde,
- die Prüfung des gemeindlichen Gesamtabschlusses,
- die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhal-
Der Gesetzgeber tung der Gemeinde,
des gemeindlichen - die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der
Haushaltsrechts Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vor-
(§ 103 Absatz 1 GO NRW) nahme der Prüfungen,
- bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mithilfe automa-
tisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Ge-
meinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Pro-
gramme vor ihrer Anwendung,
- die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Absatz 4 der
Landeshaushaltsordnung,
- die Prüfung von Vergaben.
Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufga-
ben übertragen, z. B.:
- die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirt-
schaftlichkeit,
- die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschaf-
Der Rat der Gemeinde ter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen
(§ 103 Absatz 2 GO NRW) Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechts-
form der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114a
sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Ge-
meinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Dar-
lehens oder sonst vorbehalten hat,
- weitere örtlich geprägte Prüfungsaufgaben.
GEMEINDEORDNUNG 1565
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 103 GO NRW
DIE AUFTRAGGEBER DER ÖRTLICHEN RECHNUNGSPRÜFUNG
AUFTRAGGEBER AUFTRAGSUMFANG
Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichs der ört-
Der Bürgermeister lichen Rechnungsprüfung besondere Prüfungsaufträge ertei-
(§ 103 Absatz 3 GO NRW) len, z. B.:
- aus Anlass von Rechtsverstößen,
- aus Anlass von Schadensfällen,
- aus Anlass erhaltener Zuwendungen,
- aus sonstigen örtlichen Anlässen.
Der Bürgermeister hat innerhalb seines Amtsbereichs der örtli-
Der Bürgermeister chen Rechnungsprüfung besondere Prüfungsaufträge zu ertei-
wegen der Gesetzgeber len, um durch Fachgesetze festgelegte Pflichten der Gemeinde
(Land, Bund, EU) zu erfüllen, z. B.:
- durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz,
- Kontrolle von Ausgleichszahlungen nach Europarecht.
Andere Gemeinden können der Örtlichen Rechnungsprüfung
ggf. Aufgaben übertragen und Aufträge erteilen:
- kreisangehörige Gemeinden dem Kreis nach der gesetzli-
Andere Gemeinden chen Regelung,
- im Wege der Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche
Vereinbarung,
- im Wege der Amtshilfe.
Abbildung 262 „Die Auftraggeber der örtlichen Rechnungsprüfung“
Zu den genannten möglichen Auftraggebern der Örtlichen Rechnungsprüfung können auch andere Dritte gehören,
die in einem besonderen vertraglichen Verhältnis mit der Örtlichen Rechnungsprüfung stehen. Dazu gehören z. B.
kreisangehörige Gemeinden, die mit dem Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Inhalt abgeschlos-
sen haben, dass die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises vollständig oder bezogen auf einzelne Fachbereiche
die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung in einer Gemeinde gegen Kostenerstattung wahrnimmt (vgl. § 102
Absatz 2 GO NRW).
Ein besonderes vertragliches Auftragsverhältnis kann für die Örtliche Rechnungsprüfung auch dadurch entstehen,
dass die Örtliche Rechnungsprüfung einer Gemeinde im Wege der Amtshilfe durch andere Gemeinden beauftragt
wird. Die Amtshilfe stellt dabei eine ergänzende Hilfe für die zuständige Örtliche Rechnungsprüfung dar. Die Örtli-
che Rechnungsprüfung einer Gemeinde kann auch durch die Örtliche Rechnungsprüfung einer anderen Gemeinde
mit der Durchführung von Prüfungen beauftragt werden. Ein solcher Auftrag bedarf einer Konkretisierung im Rah-
men einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
Die Örtliche Rechnungsprüfung muss die gesetzliche Prioritätensetzung für ihre Aufgaben und Aufträge bei der
Gestaltung ihrer Aufgabenerfüllung sachgerecht berücksichtigen. Daraus ergibt sich für die Örtliche Rechnungs-
prüfung der Arbeitsumfang im Haushaltsjahr bzw. muss festgelegt werden. Sie kann dabei i. d. R. davon ausgehen,
dass die gesetzlichen Bestimmungen einen abschließenden Rahmen bilden. Ein außenstehender Dritter kann da-
her der Örtlichen Rechnungsprüfung keine eigenständigen Prüfungsaufträge erteilen. Es bedarf daher keiner ge-
sonderten gesetzlichen Festlegung, dass der Örtlichen Rechnungsprüfung keine „Aufgaben oder Aufträge von an-
deren Stellen“ zugewiesen werden können.
1.2.2 Die Stellung des Bürgermeisters
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift kann der Bürgermeister der örtlichen Rechnungsprüfung eigenständige
Prüfaufträge erteilen, die sich auf seinen Amtsbereich beziehen müssen. Der Begriff „Amtsbereich“ umfasst dabei
GEMEINDEORDNUNG 1566
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 103 GO NRW
die gesamte Gemeindeverwaltung und nicht nur die Aufgaben und Angelegenheiten, die sich der Bürgermeister
zur eigenen Bearbeitung vorbehalten hat, denn er ist verantwortlich für die Leitung der Verwaltung und Beaufsich-
tigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung (vgl. § 62 Absatz 1 GO NRW).
Der Bürgermeister kann daher z. B. aus Anlass von Rechtsverstößen und Schadensfällen oder aus sonstigen ört-
lichen Anlässen der örtlichen Rechnungsprüfung besondere Prüfungsaufträge erteilen. Er kann aber auch bei durch
Fachgesetze festgelegten Pflichten der Gemeinde die notwendigen Prüfungsaufträge erteilen, z. B. aufgrund des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes. Gleichmaßen können auch die Nebenbestimmungen zu der Gemeinde gewähr-
ten Zuwendungen die Erteilung eines Prüfungsauftrages an die Örtliche Rechnungsprüfung erforderlich machen.
Mit der Entgegennahme des Zuwendungsbescheides bzw. mit der Annahme einer Zuwendung hat die Gemeinde
auch die damit verbundenen Vorgaben des Zuwendungsgebers akzeptiert und zu beachten. Ein Zuwendungsgeber
kann z. B. die Gemeinde wegen der bei ihr vorhandenen Prüfungsinstanz „Örtliche Rechnungsprüfung“ verpflichtet
haben, ihm einen geprüften Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen Zuwendung vor-
zulegen. Der Zuwendungsbescheid löst dabei keine unmittelbare Prüfungsverpflichtung für die Örtliche Rechnungs-
prüfung aus. Vielmehr bedarf es eines gesonderten Prüfauftrages des Bürgermeisters, wenn die Örtliche Rech-
nungsprüfung die Prüfungstätigkeit zur Erfüllung der Vorgabe für die Gemeinde erledigen soll.
1.3 Besondere örtliche Prüfungen
Der Rat der Gemeinde kann der örtlichen Rechnungsprüfung besondere Prüfungsaufgaben übertragen und der
Bürgermeister kann einzelne Prüfungsaufträge erteilen. In der Vorschrift wird hinsichtlich der Aufgabenübertragung
durch den Rat besonders die Prüfung der Gemeindeverwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit benannt.
Die beiden Begriffe sind dabei als eigenständige Prüfungsgegenstände zu verstehen.
Bei der entsprechenden Prüfung muss von der örtlichen Rechnungsprüfung berücksichtigt werden, dass diese Be-
griffe sich auf das allgemeine Verwaltungshandeln der Gemeinde insgesamt beziehen. Es besteht jedoch keine
Identität mit dem Haushaltsgrundsatz „Wirtschaftlichkeit“ (vgl. § 75 Absatz 1 GO NRW). Die Örtliche Rechnungs-
prüfung muss zudem für die Erledigung ihrer Prüfungsaufgaben auch die komplexen Verfahren und Geschäftsab-
läufe in der Gemeindeverwaltung überblicken.
Zur örtlichen Prüfungstätigkeit der Rechnungsprüfung gehört auch, bei Bedarf selbst zeitgemäße, sachlich und
fachlich zweckmäßige Handlungsweisen zu erarbeiten und anzuwenden. Die Prüfung der Gemeindeverwaltung auf
Wirtschaftlichkeit darf daher auch nicht auf die Prüfung der Anwendung des Haushaltsgrundsatzes „Wirtschaftlich-
keit“ reduziert werden. Die Verwendung des Begriffs in der haushaltsrechtlichen Vorschrift stellt daher keinen An-
lass dar, derartige Prüfungen als Ergänzungen zu den gesetzlichen Prüfungsaufgaben zum Jahresabschluss und
zum Gesamtabschluss anzusehen.
1.4 Weitere Sonderprüfungen
1.4.1 Die Beauftragung nach Landesrecht
1.4.1.1 Die Aufgaben außerhalb der Gemeindeordnung
Die tatsächlichen Aufgaben und Aufträge der örtlichen Rechnungsprüfung gehen insgesamt weit über die in der
Gemeindeordnung besonders benannten Prüfungsaufgaben hinaus. Der örtlichen Rechnungsprüfung werden auch
besondere Prüfungs- oder Kontrollaufgaben durch Fachgesetze zugewiesen, z. B. durch das Korruptionsbekämp-
fungsgesetz. Eine derartige Vorschrift stellt eine notwendige, aber auch gleichrangige rechtliche Grundlage dar,
GEMEINDEORDNUNG 1567
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 103 GO NRW
wie die Festlegung der Aufgaben in der Gemeindeordnung. Zusätzlich muss der Bürgermeister der Rechnungsprü-
fung besondere Aufträge erteilen, weil er z. B. gesetzlich verpflichtet wurde, seinem Verwendungsnachweis geson-
derte Prüfungsaussagen beizufügen, z. B. durch das Investitionsförderungsgesetz oder das Ausführungsgesetz
zum Sozialgesetzbuch XII.
Die Vielfalt der fachlichen Prüfungsanforderungen durch zu beachtende rechtliche Bestimmungen bedingen dabei,
dass das Anforderungsprofil an die Aufgabenerledigung und an die Erledigung der Aufträge der örtlichen Rech-
nungsprüfung sowie an deren Prüfer ständig anzupassen und weiter zu entwickeln ist. Die Ausweitung der Aufga-
ben und Aufträge erfordert dabei ggf. auch eine Erhöhung der Anzahl der Prüfer, wenn nicht in Zusammenarbeit
mit anderen örtlichen Rechnungsprüfungen oder durch eine Beauftragung Dritter die Prüfungsaufgaben und die
Prüfungsaufträge erledigt werden können.
Die Örtliche Rechnungsprüfung muss bei besonderen Prüfaufträgen des Bürgermeisters berücksichtigen, dass ihr
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bereits die Prüfung der gemeindlichen Geschäftsvorfälle mit einer anderen
Zwecksetzung obliegt, z. B. aufgrund der vorzunehmenden laufenden Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhal-
tung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses oder die Prüfung von Vergaben. Die Ergebnisse aus
diesen Prüfungen sollten daher bei den Geschäftsvorfällen, die zusätzlich mit einer anderen Zwecksetzung zu prü-
fen sind, verwertet werden.
1.4.1.2 Die Aufgaben nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz
Der örtlichen Rechnungsprüfung ist durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz zur Prüfeinrichtung in ihrem Zustän-
digkeitsbereich bestimmt worden (vgl. § 2 Absatz 1 KorruptionsbG). Ihr obliegt damit die Aufgabe, in allen Bereichen
der Gemeindeverwaltung die getroffenen Vorkehrungen zu prüfen, um Korruptionsfälle erst nicht eintreten zu las-
sen. Zur Korruptionsbekämpfung gehört aber auch, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Auftragsvergaben die
Vergabe von Aufträgen der örtlichen Rechnungsprüfung der Gemeindeprüfungsanstalt NRW anzuzeigen hat, deren
Wert den Betrag von 200.000 Euro übersteigt und die keine Inhousegeschäfte der Gemeinde darstellen (vgl. § 16
Absatz 1 KorruptionsbG).
Eine solche Anzeigepflicht besteht entsprechend bei gemeindlichen Vermögensveräußerungen. In solchen Fällen
sind der gemeindlichen Anzeige eine Liste der Angebote aller Bieterinnen und Bieter sowie Bewerberinnen und
Bewerber mit Namen und Preis sowie die Auswahlentscheidung der Gemeinde einschließlich einer Begründung
beizufügen. Die beiden genannten Prüfungseinrichtungen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit untereinander aus-
kunftsverpflichtet.
Über den Umfang und die Art der Prüfungsdurchführung zur Korruptionsbekämpfung sowie das Zusammenspiel
mit der Erfüllung anderer Prüfungsaufgaben entscheidet dabei die Örtliche Rechnungsprüfung in eigener Verant-
wortung, denn sie unterliegt keinen fachlichen Weisungen (vgl. § 104 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). Die gesetzliche
Regelung verändert daher den Status der örtlichen Rechnungsprüfung nicht.
1.4.1.3 Der Auftrag bei der Grundsicherung
Die Gemeinde als Träger der Sozialhilfe hat bei der Grundsicherung zu gewährleisten, dass ihre Aufwendungen
begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie hat dar-
über einen Nachweis gegenüber dem Land zu führen und darin ihrer Aufwendungen zu bestätigen. Diesem Nach-
weis hat die Gemeinde ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung als Bestätigung beizufügen (vgl. § 7 Absatz 2
Satz 3 AG-SGB XII NRW).
GEMEINDEORDNUNG 1568
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 103 GO NRW
Durch diese Regelung soll gegenüber dem Bund als Leistungsträger sichergestellt werden, dass die Leistungen
der Gemeinde als Träger begründet und belegt sind sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
entsprechen. Der Bürgermeister muss als Vertreter der Gemeinde dafür Sorge tragen, dass im Rahmen seiner
Nachweisführung über die Aufgabenerfüllung auch die gesetzlich der Gemeinde aufgelegte Bedingung der Vorlage
eines Testates erfüllt wird. Er muss dafür von seinem Recht der Auftragserteilung an die Örtliche Rechnungsprü-
fung Gebrauch machen.
Der Adressat der Bestätigung aus der abgegrenzten Auftragsprüfung kann daher grundsätzlich auch nur der Bür-
germeister und nicht das Land sein, dass für die Aufgabe „Grundsicherung“ eine gesonderte Bestätigung verlangt.
Die Örtliche Rechnungsprüfung bleibt daher auch in diesen Fällen eine nach innen wirkende Stelle innerhalb der
Gemeindeverwaltung. Sie ist nicht gefordert, eine Bestätigung aus ihrer Nachweisprüfung neben dem Bürgermeis-
ter als Vertreter der Gemeinde unmittelbar nach außen abzugeben.
1.4.1.4 Die Aufträge bei der Weiterleitung von Zuwendungen
Die Gemeinde erhält oftmals besondere Zuwendungen, die sie in eigener Verantwortung anteilig an private Dritte
weiterleiten soll oder darf. Diese Dritten als Zuwendungsempfänger gegenüber der Gemeinde müssen sachge-
rechte Nebenbestimmungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks auferlegt werden. Durch Nebenbestimmungen
im eigenen Zuwendungsbescheid ist dann für solche Fälle vorgesehen, unter welchen Voraussetzungen die Ge-
meinde die eine erhaltene Zuwendung weiterleiten darf.
Die Gemeinde muss auch gegenüber dem Dritten als zweiten Zuwendungsempfänger festlegen, auf welche Art
und Weise die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuwendung nachzuweisen ist. Sie hat sicherzu-
stellen, dass die für die Gemeinde maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides auch dem Dritten
auferlegt werden (vgl. Nr. 12 VVG zu § 44 LHO NRW). Für den Dritten stellt dann die die Gemeinde die Bewilli-
gungsbehörde dar, auch wenn mit der gewährten Zuwendung nur Landesmittel weitergegeben werden und keine
gemeindlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden.
In diesen Fällen obliegt dann der Gemeinde die Pflicht, den von dem Dritten vorgelegten Verwendungsnachweis
über die gewährte Zuwendung zu prüfen. Sie hat z. B. zu prüfen, ob der Verwendungsnachweis den im Zuwen-
dungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht und die Zuwen-
dung nach den Angaben im Verwendungsnachweis zweckentsprechend verwendet worden ist. Die Gemeinde kann
die Prüfung der Angaben im vorgelegten Verwendungsnachweis zwar auf Stichproben beschränken, gleichwohl
kann auch in Einzelfällen eine Erweiterung der Prüfung bzw. eine vollständige Überprüfung geboten sein.
Die Gemeinde muss sich daher durch Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ggf. besondere Prüfungs-
rechte sichern, wie sie z. B. im Muster des Landes zu den Nebenbestimmungen für die Projektförderung an private
Dritte (ANBest-P) vorgesehen sind. Die Prüfungsberechtigung kann dann der örtlichen Rechnungsprüfung im Auf-
trag des Bürgermeisters obliegen. Sie würde in solchen Fällen für die Gemeinde als „Beauftragte“ tätig.
Die Gemeinde als Bewilligungsbehörde ist dabei berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur
Prüfung anzufordern oder durch eine Einsichtnahme zu prüfen oder durch ihre Beauftragten prüfen zu lassen. Es
würde für die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung in diesem Verfahren aber wiederum ein Prüfauftrag des
Bürgermeisters für den speziellen Einzelfall erforderlich sein.
GEMEINDEORDNUNG 1569
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 103 GO NRW
1.4.2 Die Aufträge nach Bundesrecht
1.4.2.1 Die bundesrechtliche Ausgangslage
Durch Bundesrecht werden im Rahmen der Zuwendungsgewährung vielfach Prüfungen gefordert, wenn der Zu-
wendungsempfänger über eine Prüfungseinrichtung verfügt. Der Gemeinde wird dann aufgegeben, ggf. über das
Land, ihrem Nachweis zusätzlich eine Prüfungsaussage beizufügen. Die Örtliche Rechnungsprüfung soll dann im
Rahmen des Verwendungsnachweises der Gemeinde die darin enthaltenen Angaben zur zweckentsprechenden
Verwendung der Fördermittel prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses bescheinigen (vgl. Nummer
7.2 der Anlage 3 zu Nummer 5.1 der Vorl. VV zu § 44 BHO).
Aus derartigen Vorgaben entsteht jedoch nicht eine unmittelbare Prüfungsverpflichtung für die Örtliche Rechnungs-
prüfung, denn im Rahmen der Zuwendungsgewährung wird „nur“ die Gemeinde zu einer „Vorprüfung“ ihres Ver-
wendungsnachweises verpflichtet, sodass auch ein Dritte die Prüfung erledigen kann. Die grundsätzliche Verwen-
dungsnachweisprüfung obliegt jedoch weiterhin der Bewilligungsbehörde im Rahmen des ihr vom Zuwendungs-
empfänger vorzulegenden Verwendungsnachweises (vgl. Nummer 11.1 der Vorl. VV zu § 44 BHO).
Die durch eine Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid an die Gemeinde ausgelöste Pflicht, ihren Verwen-
dungsnachweis durch die Örtliche Rechnungsprüfung prüfen zu lassen, erfordert eine örtliche Umsetzung unter
Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften. Für die Prüfungstätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung bedarf
es daher eines entsprechenden Auftrages des Bürgermeisters an die Örtliche Rechnungsprüfung. Die Gemeinde
kann eine solche Nebenbestimmung akzeptieren, denn der Bürgermeister ist gesetzlich berechtigt, der örtlichen
Rechnungsprüfung Prüfaufträge zu erteilen.
Der Bürgermeister ist in solchen Fällen als Vertreter der Gemeinde beauftragt, die vom Bund als Zuwendungsgeber
der Gemeinde aufgelegte Bedingung zu erfüllen. Der Adressat der Bestätigung aus der abgegrenzten Auftragsprü-
fung kann daher grundsätzlich auch nur der Bürgermeister sein, der eine solche gesonderte Bestätigung im Rah-
men seiner Verwendungsnachweisführung dem Bund als Zuwendungsgeber, ggf. über das Land, vorzulegen hat.
Die Örtliche Rechnungsprüfung bleibt auch in diesen Fällen eine nach innen wirkende Stelle innerhalb der Gemein-
deverwaltung. Sie darf daher eine Bestätigung aus ihrer Nachweisprüfung nicht neben dem Bürgermeister als Ver-
treter der Gemeinde unmittelbar nach außen abgeben.
1.4.2.2 Die Umsetzung durch das Land
Die Gemeinde erhält i. d. R. Zuwendungen des Bundes nicht unmittelbar, sondern über das Land. Der Zuwen-
dungsweg kann dabei über den Landeshaushalt gehen, sodass für die Gemeinde der Eindruck einer ausschließli-
chen Zuwendungsgewährung und Abwicklung durch das Land gegeben sein kann. Sie muss jedoch berücksichti-
gen, dass auch bei einem solchen Weg die Bedingungen des Bundes einzuhalten und vom Land an die Gemeinde
als Zuwendungsempfänger weiterzugeben sind. In besonderen Fällen kann es daher auch zu einer Prüfung des
gemeindlichen Verwendungsnachweises durch die Örtliche Rechnungsprüfung kommen.
In den Fällen, in denen das Land nur eigene Finanzmittel als Zuwendungen an die Gemeinde gewährt, hat es sich
durch rechtliche Vorschriften gebunden und sichergestellt, dass der örtlichen Rechnungsprüfung keine Verwen-
dungsnachweisprüfung obliegt. Es sind daher in den rechtlichen Vorschriften keine vergleichbaren Vorgaben wie
in den Bundesvorschriften enthalten (vgl. Nummer 11 der VVG zu § 44 LHO NRW). Vom Land wird auch keine
gesonderte Bestätigung durch eine Prüfinstanz des Zuwendungsempfängers gefordert. Die zweckentsprechende
Verwendung der erhaltenen Zuwendungsmitte hat nur die Gemeinde als Zuwendungsempfängerin zu bestätigen.
In den ANBestG als einschlägige Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid an die Gemeinde ist daher fest-
gelegt, „In dem Verwendungsnachweis (ausdrücklich) ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass
GEMEINDEORDNUNG 1570