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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                            § 103 GO NRW


Durch diese Regelung soll gegenüber dem Bund als Leistungsträger sichergestellt werden, dass die Leistungen
der Gemeinde als Träger begründet und belegt sind sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
entsprechen. Der Bürgermeister muss als Vertreter der Gemeinde dafür Sorge tragen, dass im Rahmen seiner
Nachweisführung über die Aufgabenerfüllung auch die gesetzlich der Gemeinde aufgelegte Bedingung der Vorlage
eines Testates erfüllt wird. Er muss dafür von seinem Recht der Auftragserteilung an die Örtliche Rechnungsprü-
fung Gebrauch machen.

Der Adressat der Bestätigung aus der abgegrenzten Auftragsprüfung kann daher grundsätzlich auch nur der Bür-
germeister und nicht das Land sein, dass für die Aufgabe „Grundsicherung“ eine gesonderte Bestätigung verlangt.
Die Örtliche Rechnungsprüfung bleibt daher auch in diesen Fällen eine nach innen wirkende Stelle innerhalb der
Gemeindeverwaltung. Sie ist nicht gefordert, eine Bestätigung aus ihrer Nachweisprüfung neben dem Bürgermeis-
ter als Vertreter der Gemeinde unmittelbar nach außen abzugeben.



1.4.1.4 Die Aufträge bei der Weiterleitung von Zuwendungen

Die Gemeinde erhält oftmals besondere Zuwendungen, die sie in eigener Verantwortung anteilig an private Dritte
weiterleiten soll oder darf. Diese Dritten als Zuwendungsempfänger gegenüber der Gemeinde müssen sachge-
rechte Nebenbestimmungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks auferlegt werden. Durch Nebenbestimmungen
im eigenen Zuwendungsbescheid ist dann für solche Fälle vorgesehen, unter welchen Voraussetzungen die Ge-
meinde die eine erhaltene Zuwendung weiterleiten darf.

Die Gemeinde muss auch gegenüber dem Dritten als zweiten Zuwendungsempfänger festlegen, auf welche Art
und Weise die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuwendung nachzuweisen ist. Sie hat sicherzu-
stellen, dass die für die Gemeinde maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides auch dem Dritten
auferlegt werden (vgl. Nr. 12 VVG zu § 44 LHO NRW). Für den Dritten stellt dann die die Gemeinde die Bewilli-
gungsbehörde dar, auch wenn mit der gewährten Zuwendung nur Landesmittel weitergegeben werden und keine
gemeindlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden.

In diesen Fällen obliegt dann der Gemeinde die Pflicht, den von dem Dritten vorgelegten Verwendungsnachweis
über die gewährte Zuwendung zu prüfen. Sie hat z. B. zu prüfen, ob der Verwendungsnachweis den im Zuwen-
dungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht und die Zuwen-
dung nach den Angaben im Verwendungsnachweis zweckentsprechend verwendet worden ist. Die Gemeinde kann
die Prüfung der Angaben im vorgelegten Verwendungsnachweis zwar auf Stichproben beschränken, gleichwohl
kann auch in Einzelfällen eine Erweiterung der Prüfung bzw. eine vollständige Überprüfung geboten sein.

Die Gemeinde muss sich daher durch Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ggf. besondere Prüfungs-
rechte sichern, wie sie z. B. im Muster des Landes zu den Nebenbestimmungen für die Projektförderung an private
Dritte (ANBest-P) vorgesehen sind. Die Prüfungsberechtigung kann dann der örtlichen Rechnungsprüfung im Auf-
trag des Bürgermeisters obliegen. Sie würde in solchen Fällen für die Gemeinde als „Beauftragte“ tätig.

Die Gemeinde als Bewilligungsbehörde ist dabei berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur
Prüfung anzufordern oder durch eine Einsichtnahme zu prüfen oder durch ihre Beauftragten prüfen zu lassen. Es
würde für die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung in diesem Verfahren aber wiederum ein Prüfauftrag des
Bürgermeisters für den speziellen Einzelfall erforderlich sein.




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1.4.2 Die Aufträge nach Bundesrecht

1.4.2.1 Die bundesrechtliche Ausgangslage

Durch Bundesrecht werden im Rahmen der Zuwendungsgewährung vielfach Prüfungen gefordert, wenn der Zu-
wendungsempfänger über eine Prüfungseinrichtung verfügt. Der Gemeinde wird dann aufgegeben, ggf. über das
Land, ihrem Nachweis zusätzlich eine Prüfungsaussage beizufügen. Die Örtliche Rechnungsprüfung soll dann im
Rahmen des Verwendungsnachweises der Gemeinde die darin enthaltenen Angaben zur zweckentsprechenden
Verwendung der Fördermittel prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses bescheinigen (vgl. Nummer
7.2 der Anlage 3 zu Nummer 5.1 der Vorl. VV zu § 44 BHO).

Aus derartigen Vorgaben entsteht jedoch nicht eine unmittelbare Prüfungsverpflichtung für die Örtliche Rechnungs-
prüfung, denn im Rahmen der Zuwendungsgewährung wird „nur“ die Gemeinde zu einer „Vorprüfung“ ihres Ver-
wendungsnachweises verpflichtet, sodass auch ein Dritte die Prüfung erledigen kann. Die grundsätzliche Verwen-
dungsnachweisprüfung obliegt jedoch weiterhin der Bewilligungsbehörde im Rahmen des ihr vom Zuwendungs-
empfänger vorzulegenden Verwendungsnachweises (vgl. Nummer 11.1 der Vorl. VV zu § 44 BHO).

Die durch eine Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid an die Gemeinde ausgelöste Pflicht, ihren Verwen-
dungsnachweis durch die Örtliche Rechnungsprüfung prüfen zu lassen, erfordert eine örtliche Umsetzung unter
Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften. Für die Prüfungstätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung bedarf
es daher eines entsprechenden Auftrages des Bürgermeisters an die Örtliche Rechnungsprüfung. Die Gemeinde
kann eine solche Nebenbestimmung akzeptieren, denn der Bürgermeister ist gesetzlich berechtigt, der örtlichen
Rechnungsprüfung Prüfaufträge zu erteilen.

Der Bürgermeister ist in solchen Fällen als Vertreter der Gemeinde beauftragt, die vom Bund als Zuwendungsgeber
der Gemeinde aufgelegte Bedingung zu erfüllen. Der Adressat der Bestätigung aus der abgegrenzten Auftragsprü-
fung kann daher grundsätzlich auch nur der Bürgermeister sein, der eine solche gesonderte Bestätigung im Rah-
men seiner Verwendungsnachweisführung dem Bund als Zuwendungsgeber, ggf. über das Land, vorzulegen hat.
Die Örtliche Rechnungsprüfung bleibt auch in diesen Fällen eine nach innen wirkende Stelle innerhalb der Gemein-
deverwaltung. Sie darf daher eine Bestätigung aus ihrer Nachweisprüfung nicht neben dem Bürgermeister als Ver-
treter der Gemeinde unmittelbar nach außen abgeben.



1.4.2.2 Die Umsetzung durch das Land

Die Gemeinde erhält i. d. R. Zuwendungen des Bundes nicht unmittelbar, sondern über das Land. Der Zuwen-
dungsweg kann dabei über den Landeshaushalt gehen, sodass für die Gemeinde der Eindruck einer ausschließli-
chen Zuwendungsgewährung und Abwicklung durch das Land gegeben sein kann. Sie muss jedoch berücksichti-
gen, dass auch bei einem solchen Weg die Bedingungen des Bundes einzuhalten und vom Land an die Gemeinde
als Zuwendungsempfänger weiterzugeben sind. In besonderen Fällen kann es daher auch zu einer Prüfung des
gemeindlichen Verwendungsnachweises durch die Örtliche Rechnungsprüfung kommen.

In den Fällen, in denen das Land nur eigene Finanzmittel als Zuwendungen an die Gemeinde gewährt, hat es sich
durch rechtliche Vorschriften gebunden und sichergestellt, dass der örtlichen Rechnungsprüfung keine Verwen-
dungsnachweisprüfung obliegt. Es sind daher in den rechtlichen Vorschriften keine vergleichbaren Vorgaben wie
in den Bundesvorschriften enthalten (vgl. Nummer 11 der VVG zu § 44 LHO NRW). Vom Land wird auch keine
gesonderte Bestätigung durch eine Prüfinstanz des Zuwendungsempfängers gefordert. Die zweckentsprechende
Verwendung der erhaltenen Zuwendungsmitte hat nur die Gemeinde als Zuwendungsempfängerin zu bestätigen.

In den ANBestG als einschlägige Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid an die Gemeinde ist daher fest-
gelegt, „In dem Verwendungsnachweis (ausdrücklich) ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass




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wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen (bei der Gemeinde)
übereinstimmen (vgl. Nummer 7.2 Satz 3 der ANBestG als Anlage 1 zu Nummer 5.1 VVG zu § 44 LHO NRW). Eine
solche Verfahrensweise setzt dabei auf den gemeindlichen Verhältnissen auf.

Im Sinne der Gemeinde wird dabei die rechtliche Stellung der örtlichen Rechnungsprüfung im Verhältnis zum Rat
der Gemeinde und deren organisatorische Einbindung in die Gemeindeverwaltung berücksichtigt. Das Land kann
sich aber auch darauf stützen, dass die Örtliche Rechnungsprüfung die Vorgänge in der Finanzbuchhaltung laufend
zu prüfen und die Zahlungsabwicklung dauernd zu überwachen hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es daher im
Grundsatz in Landessachen keiner besonderen förmlichen Prüfungsvorgabe oder einer Pflicht der Gemeinde, ih-
rem Nachweis eine gesonderte „Richtigkeitsbestätigung“ einer eigenen Prüfinstanz beizufügen.



1.4.3 Die Aufgaben nach Europarecht

1.4.3.1 Allgemeine Sachlage

Die Kontrolle von Ausgleichszahlungen der Gemeinde an einen gemeindlichen Betrieb ist eine Aufgabe der örtli-
chen Rechnungsprüfung nach europäischem Recht. Nach Artikel 87-89 EG-Vertrag sind vorbehaltlich abweichen-
der Bestimmungen des Vertrages "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die
durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu
verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen".

Vor diesem Hintergrund soll eine Beihilfenkontrolle stattfinden, um faire Wettbewerbsbedingungen im Europäischen
Binnenmarkt sicherzustellen. Die gemeindlichen Betriebe sollen keinen wirtschaftlichen Vorteil ohne eine ange-
messene Gegenleistung erlangen, denn die Betriebe unter marktähnlichen Bedingungen nicht erhalten hätten (vgl.
Artikel 107 Absatz 1 AEUV). Als Beihilfe gelten Finanzleistungen in unterschiedlichen Formen, z. B. Zuschüsse,
zinsverbilligte Darlehen, Kapitaleinlagen.

Aus europäischer Sicht muss ein sachgerechter Ausgleich mit der im europäischen Recht anerkannten Funktion
der Mitgliedstaaten zu Leistung und Ausgestaltung der Daseinsvorsorge (Dienstleistungen von allgemeinem wirt-
schaftlichem Interesse) herbeigeführt werden. Bei den nach Artikel 6 des Beschlusses der Kommission vom 20.
Dezember 2011 (2012/21/EU) vorzunehmenden regelmäßigen Kontrollen ist zu prüfen, ob eine unzulässige Aus-
gleichszahlung durch die Gemeinde gewährt worden ist (Freistellungsbeschluss).

Die im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausgleichszah-
lung ist von der gewährenden und nicht von der empfangenden Stelle vorzunehmen. Die Gemeinden haben daher
die regelmäßigen Kontrollen durchzuführen. Die Örtliche Rechnungsprüfung kann dabei im Rahmen ihrer gesetzli-
chen Aufgaben grundsätzlich eine Kontrolle im Sinne des Freistellungsbeschlusses gewährleisten. Sie soll einer-
seits feststellen, ob im gemeindlichen Bereich besondere Tatbestände für die Annahme einer Beihilfe vorliegen,
sodass z. B. wenn ein privater Marktteilnehmer unter normalen Bedingungen eine entsprechende Finanzierung
nicht vornehmen würde.

Andererseits soll aber auch geprüft werden, ob eine Beihilfe gerechtfertigt ist. Sofern keine besonderen Kriterien
der Begünstigung eines gemeindlichen Betriebes erfüllt sind, ist keine Beihilfe gegeben. Eine Beihilfe ist aber auch
nicht gegeben, wenn es sich um eine Beihilfe handelt, die einer Kategorie der allgemeinen Gruppenfreistellungs-
verordnung (AGVO) zugeordnet werden kann. Diese Verordnung soll der Vereinfachung der Anwendung der euro-
päischen Beihilfevorschriften dienen.




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Für die Zuordnung einer Beihilfe muss der Zweck gegeben sein und es muss gewährleistet werden, dass aufgrund
der gewährten Beihilfe zusätzliche Maßnahmen vom Empfänger durchgeführt werden, die ohne die Beihilfe unter-
blieben wären. Durch die Beihilfe muss auch die wirtschaftliche Entwicklung gefördert werden, ohne dass dadurch
der Wettbewerb übermäßig verzerrt wird. Der Bürgermeister ist als Vertreter der Gemeinde beauftragt, die von der
EU als Zuwendungsgeber der Gemeinde aufgelegte Bedingung zu erfüllen.

Der Adressat der Bestätigung aus der abgegrenzten Auftragsprüfung kann daher grundsätzlich auch nur der Bür-
germeister sein, der eine solche gesonderte Bestätigung im Rahmen seiner Verwendungsnachweisführung der EU
als Zuwendungsgeber, ggf. über das Land, vorzulegen hat. Die Örtliche Rechnungsprüfung bleibt auch in den bei-
hilferelevanten Fällen eine nach innen wirkende Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung. Sie darf daher eine
Bestätigung aus ihrer Nachweisprüfung nicht neben dem Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde unmittelbar
nach außen abgeben.



1.4.3.2 Weitere Kontrollaufgaben

Mit den Kontrollen bei den gemeindlichen Sondervermögen nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 GO NRW (wirtschaftliche
Unternehmen (§ 114) und organisatorisch verselbstständigte Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) ohne eigene Rechtsper-
sönlichkeit) kann die Örtliche Rechnungsprüfung ebenfalls betraut werden. Sie soll mit den Kontrollen betraut wer-
den, wenn die Gemeindeprüfungsanstalt die Jahresabschlussprüfung dieser Sondervermögen mittels eines hierzu
befähigten eigenen Prüfers durchführt. Die Örtliche Rechnungsprüfung kann sich für eine solche Prüfung ggf. auch
fachlich geeigneter Stellen bedienen.

Die Örtliche Rechnungsprüfung kann mit den Kontrollen aber auch bei einer Anstalt öffentlichen Rechts und einem
gemeinsamen Kommunalunternehmen betraut werden (vgl. § 114 a GO NRW und §§ 26 ff. GkG NRW). Die Be-
trauung der örtlichen Rechnungsprüfung mit den regelmäßigen Kontrollen kann aber auch durch die Anstaltssat-
zung vorgegeben werden. Die zuständigen Organe der Anstalt haben dazu ein Einvernehmen mit dem Rat der
Gemeinde herzustellen. Bei Betrieben der Gemeinde in einer Rechtsform des privaten Rechts kann die Gemeinde
darauf hinwirken, dass im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen die Ört-
liche Rechnungsprüfung der beteiligten Gemeinde mit den regelmäßigen Kontrollen betraut wird.



1.4.4 Die Testatspflicht

Die gesetzlichen Regelungen über besondere Prüfungsaufgaben beinhalten für die Örtliche Rechnungsprüfung
weder die Pflicht noch die Berechtigung, ein aufgrund ihres Prüfungsergebnisses abzugebendes Zertifikat eigen-
ständig einem Dritten außerhalb der Gemeindeverwaltung verfügbar zu machen, wenn bestimmt worden ist, dass
die Gemeinde als Aufgabenträger ihrem Nachweis über die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung auch ein Testat
der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen hat (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 3 AG-SGB XII NRW).

Die Örtliche Rechnungsprüfung wird durch die gesetzliche Regelung nicht zu einem eigenständigen Adressaten.
Die Gemeinde bleibt der gesetzlich bestimmte Adressat, der die gesetzliche Nachweispflicht zu erfüllen hat. Der
Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde kann die gesetzliche Pflicht jedoch nur erfüllen, wenn er die Örtliche
Rechnungsprüfung mit einer Prüfung beauftragt, zu der er gesetzlich berechtigt ist. Er ist daher als Auftraggeber
der örtlichen Rechnungsprüfung auch der Adressat des von der Rechnungsprüfung abzugebenden Testats.

Der Bürgermeister darf seine gesetzlichen Rechte als Auftraggeber auch dann gegenüber der örtlichen Rechnungs-
prüfung nutzen, wenn er im Rahmen eines erhaltenen Zuwendungsbescheides eine Testatspflicht akzeptiert hat,
z. B. in Form einer Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid. In solchen Fällen bedarf es eines Auftrages des
Bürgermeisters und keiner weiteren gesonderten gesetzlichen Grundlage für eine Durchführung der Prüfungstätig-
keit durch die Örtliche Rechnungsprüfung.




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Die Beifügung von Testaten durch eine eigene „Prüfungseinrichtung“ des Zuwendungsempfängers wird vielfach
bei Finanzierungshilfen des Bundes und der Europäischen Union im Rahmen eines Zuwendungsbescheides ge-
fordert. Die Örtliche Rechnungsprüfung kann dann den Auftrag des Bürgermeisters nicht mit dem Argument ver-
weigern, dass der Anlass zur Prüfungstätigkeit nur verwaltungsrechtlich verursacht ist. Eine gesetzliche Basis für
die gewünschten Prüfungen stellt dann der gesetzlich erlaubte Prüfauftrag des Bürgermeisters dar.

Außerdem kann die Örtliche Rechnungsprüfung bereits allgemein von dem Zuwendungsfall bzw. dem Geschäfts-
vorfall berührt sein, denn sie hat als gesetzliche Aufgabe eine laufende Prüfung der Vorgänge in der gemeindlichen
Finanzbuchhaltung vorzunehmen und die Vergaben der Gemeinde zu prüfen. In Zuwendungsfällen kann nicht auf
die Erstellung eines verlangten Testats mit dem Hinweis auf die Regelung des Landes verzichtet werden, dass die
Gemeinde als Zuwendungsempfänger ihrem Nachweis gegenüber der Bewilligungsbehörde keine Bücher und Be-
lege beifügen muss (vgl. Nummer 7.2 Satz 2 der Anlage zu Nummer 5.1 VVG zu § 44 LHO).

Aus dieser landesrechtlichen Bestimmung für Zuwendungen an die Gemeinde kann nicht abgeleitet werden, dass
auch die gesetzlich bestimmte Vorlage eines Zertifikats durch die Gemeinde grundsätzlich entfällt. Die Landesre-
gelung ist nicht ohne weiteres auf andere Dritte übertragbar, die eigenständig und unter eigenen Bedingungen
bereit sind, Finanzleistungen gegenüber der Gemeinde zu erbringen. Die Testatspflicht muss daher immer vom
Inhalt und Umfang her unter den speziellen Verhältnissen des Einzelfalls erfüllt werden.



1.5 Die Informationsrechte der Abschlussprüfer

1.5.1 Die Informationsrechte beim Jahresabschluss

Der Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der Gemeinde kann für die Durchführung seiner Prüfung die aus
seiner Sicht erforderliche Aufklärung und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Er
kann seine Aufgabe nur ordnungsgemäß erfüllen, wenn ihm die gemeindlichen Unterlagen zugänglich sind und
zutreffende Antworten auf seine Fragen gegeben werden. Unter diese Rechte fallen daher insbesondere Informa-
tionsbedürfnisse des Prüfers, die zur Klarstellung über die Prüfungsgegenstände beitragen.

Die gesetzlichen Regelungen dienen dem Schutz der Örtlichen Rechnungsprüfung und der Prüfungstätigkeiten der
Abschlussprüfer. Sie sollen die Qualität und Verlässlichkeit der Prüfungsarbeiten und der Prüfungsergebnisse ge-
währleisten. Dem Abschlussprüfer steht mit dem Recht auf Vorlage von Nachweisen und Informationen aber kein
uneingeschränktes Recht zur Einsichtnahme in die gemeindlichen Unterlagen der Fachverwaltungen zu.

Bei einer möglichen Forderung nach Nachweisen und Informationen im Rahmen seiner Abschlussprüfung hat er
zu berücksichtigen, dass bei der Durchführung der Abschlussprüfung auch der Grundsatz der Wesentlichkeit sowie
der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Anwendung findet. Diese Grundsätze beschränken regelmäßig auch die
Rechte des Prüfers. Der Abschlussprüfer darf daher z. B. nicht eigenständig eine Suche nach brauchbaren Unter-
lagen vornehmen. Die vom Prüfer begehrten Informationen und Nachweise müssen sich zudem auf konkrete Prü-
fungsaufgaben beziehen.



1.5.2 Die Informationsrechte beim Gesamtabschluss

Der Abschlussprüfer für den Gesamtabschluss der Gemeinde kann ebenfalls für die Durchführung seiner Prüfung
die aus seiner Sicht erforderliche Aufklärung und auch Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung not-
wendig sind. Er hat damit nicht nur Rechte gegenüber der Gemeindeverwaltung, sondern insbesondere auch ge-
genüber den Abschlussprüfern der gemeindlichen Betriebe. Diese Besonderheit ergibt sich daraus, dass der Ab-
schlussprüfer sich ein Urteil über die wirtschaftliche Gesamtlage der Gemeinde verschaffen muss.




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Ein solches Urteil ist im Grunde nur möglich, wenn auch die Kenntnisse und Prüfungsergebnisse der Prüfer der
Jahresabschlüsse der gemeindlichen Betriebe in die Beurteilung einbezogen werden können. Solche Informationen
sind sachlich auch erforderlich, denn der Abschlussprüfer für den gemeindlichen Gesamtabschluss hat im Rahmen
seiner Arbeit nicht nur die Konsolidierungsschritte zur Aufstellung des Gesamtabschlusses zu prüfen. Er sollte
wegen der Prüfung des Gesamtlageberichtes auch über entsprechende Kenntnisse über das aufgabenbezogene
wirtschaftliche Handeln der Gemeinde in allen Betätigungsformen verfügen.



1.6 Die Beauftragung Dritter

Die Örtliche Rechnungsprüfung umfasst ein weites Aufgabenfeld, dass durch gesetzliche Aufgaben, durch vom Rat
der Gemeinde übertragene Aufgaben und durch besondere Prüfaufträge des Bürgermeisters bestimmt wird. Die
Prüfungstätigkeit soll ohne Einflussnahme der zu prüfenden Stellen auf die Örtliche Rechnungsprüfung erfolgen,
um eine sinnvolle und effektive Prüfung zu gewährleisten. Der örtlichen Rechnungsprüfung soll aber auch eine
flexible und wirtschaftliche Aufgabenerledigung ermöglicht werden.

Für die Örtliche Rechnungsprüfung ist deshalb ausdrücklich bestimmt worden, dass sie sich Dritter als Prüfer be-
dienen kann. Dabei muss wie bei der Rechnungsprüfung auch der Dritte die notwendige Unabhängigkeit gegenüber
der Gemeinde aufweisen. Die Verantwortung über die Entscheidung der Beauftragung eines Dritten obliegt dabei
der örtlichen Rechnungsprüfung, an der jedoch der Rechnungsprüfungsausschuss zu beteiligen ist. Die Anforde-
rungen an eine begleitende Prüfung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft erfordert entsprechend qualifizierte und
erfahrene Prüfer.

Bei einer Auftragung Dritter durch die Gemeinde sollte daher ein entsprechender Nachweis von den für Prüfungs-
tätigkeiten vorgesehenen Dritten gefordert werden. Die mögliche Beauftragung Dritter als Prüfer ist dabei nicht auf
die Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses beschränkt. Vielmehr kann ein Dritter auch mit anderen Aufga-
ben der örtlichen Rechnungsprüfung beauftragt werden. Die Beauftragung eines Dritten muss von der Gemeinde
unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen erfolgen, denn es wird von dem Dritten eine Dienstleistung
gegenüber der Gemeinde erwartet.

Im Rahmen seiner Beauftragung wird ein Dritter als Prüfer jedoch regelmäßig eigenverantwortlich tätig. Er hat im
Rahmen der Beauftragung die betreffenden gemeindlichen Sachverhalte und Geschäftsvorfälle der Gemeinde mit
einem sachgerechten Prüfungsansatz umfassend zu prüfen, soweit nicht gesonderte Erfordernisse zwischen der
Rechnungsprüfung und dem Dritten vereinbart worden sind. Zum Abschluss seiner Tätigkeit hat der Dritte einen
Prüfungsbericht zu erstellen und sein festgestelltes Prüfungsergebnis in einem Bestätigungsvermerk zusammen-
zufassen. Er kann ggf. auch einen Vermerk über die Versagung des Bestätigungsvermerks abgeben.

Bei der Einschaltung eines Dritten als Prüfer bleibt die Verantwortung der örtlichen Rechnungsprüfung für die ge-
setzlichen, übertragenen und beauftragten Prüfungen unberührt. Die Örtliche Rechnungsprüfung muss sich daher
selbst ein Prüfungsurteil über die Sachverhalte und Geschäftsvorfälle der Gemeinde bilden, die Prüfungsgegen-
stände des beauftragten Dritten waren. Sie sollte deshalb die Beteiligung von Dritten an ihren Abschlussprüfungen
so ausgestalten, dass sie anschließend aufgrund ihrer Erkenntnismöglichkeiten noch ein eigenverantwortliches
Urteil zum jeweiligen Prüfungsgegenstand fällen und einen eigenen Bestätigungsvermerk gegenüber dem Rech-
nungsprüfungsausschuss abgeben kann.



1.7 Die Dokumentationspflichten

Durch die Prüfungsinstanz ist nach den allgemeinen Prüfungsgrundsätzen für Abschlussprüfungen jede Abschluss-
prüfung angemessen zu dokumentieren. Diese Pflicht dient u. a. dazu, die Informationen, die zum Prüfungsergebnis




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und zu einzelnen Prüfungsfeststellungen geführt haben, zu stützen und nachvollziehbar zu machen. Die Abschluss-
prüfer des gemeindlichen Jahresabschlusses sollen deshalb in ihrem Prüfungsbericht nicht nur das Prüfungser-
gebnis, sondern auch die von ihnen erhobenen Einwendungen besonders herausstellen. Ebenso können die von
ihnen gegebenen Hinweise hervorgehoben werden.

Im Rahmen der Dokumentation der Prüfungen sollen daher die Prüfungsaussagen eindeutig erkennbar sein. Ihre
Inhalte müssen daher zweifelsfrei dargestellt werden. Diese Vorgabe besteht insbesondere für den zu erstellenden
Bestätigungsvermerk, mit dem die Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns bestätigt und eine Unbedenklich-
keit im haushaltsrechtlichen Sinne ausgesprochen werden kann. Ebenso sind die Prüfungsfeststellungen ausrei-
chend zu dokumentieren, wenn im Einzelfall der Bestätigungsvermerk mit Einschränkungen versehen oder auch
verweigert wird. Eine Orientierung der dafür notwendigen Begründungen an den haushaltsrechtlich vorgesehenen
Abstufungen des Bestätigungsvermerks ist dabei möglich.

Die Unterlagen der Abschlussprüfer über die jeweilige Jahresabschlussprüfung sind entsprechend den Vorschriften
über die Aufbewahrung von gemeindlichen Geschäftsunterlagen aufzubewahren, sofern die Prüfer der örtlichen
Rechnungsprüfung der Gemeinde angehören (vgl. § 58 GemHVO NRW). Bei der Beauftragung Dritter durch die
Gemeinde soll daher sachgerecht entschieden werden, wer welche Prüfungsunterlagen für welchen Zeitraum auf-
bewahrt und bei Bedarf zur Verfügung stellt.



2. Der Prüfungszeitraum bei Abschlussprüfungen

Die Örtliche Rechnungsprüfung muss insbesondere bei ihren Abschlussprüfungen den gesetzlich bestimmten Zeit-
rahmen berücksichtigen (vgl. § 96 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 GO NRW). Für diese Abschlussprüfungen steht
der örtlichen Rechnungsprüfung nur ein begrenzter Zeitraum nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres zur
Verfügung. Er liegt zwischen der Fertigstellung bzw. der Bestätigung des Entwurfs des betreffenden Abschlusses
und seiner Feststellung oder Bestätigung durch den Rat der Gemeinde.

Für den gemeindlichen Jahresabschluss gilt dabei, dass der Bürgermeister den von ihm bestätigten Entwurf inner-
halb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zuzuleiten hat (vgl. § 95 Absatz
3 Satz 2 GO NRW). Der Entwurf des Gesamtabschlusses der Gemeinde ist spätestens neun Monate nach dem
Abschlussstichtag dem Rat zur Prüfung zuzuleiten (vgl. § 116 Absatz 5 Satz 1 GO NRW). Das Ende des Prüfungs-
zeitraumes bei Abschlussprüfungen wird dabei durch die gesetzliche Vorgabe bestimmt, dass der Rat den vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss sowie den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens
zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres Jahresabschluss festzustellen bzw. zu bestätigen
hat (vgl. § 96 Absatz 1 Satz 1 und § 116 Absatz 1 Satz 3 und 4 GO NRW).

Der Rat der Gemeinde sollte möglichst nicht den letztmöglichen Termin zur Beschlussfassung nutzen, damit ggf.
Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Ausführung Abrechnung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft des abge-
laufenen Haushaltsjahres möglich in der aktuellen Haushaltswirtschaft berücksichtigt werden. Außerdem ergibt sich
aus dem Zusammenspiel der Vorschriften für den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde unter
Berücksichtigung der örtlichen Sitzungstermine für den Rechnungsprüfungsausschuss und den Rat der Gemeinde
der konkrete tatsächlich nutzbare Prüfungszeitraum (vgl. § 59 Absatz 3 i. V. m. § 101 Absatz 1 GO NRW und § 59
Absatz 3 i. V. m. § 116 Absatz 6 GO NRW).

Die gesetzlichen Regelungen über die Örtliche Rechnungsprüfung sind darauf ausgerichtet, dass die Örtliche Rech-
nungsprüfung eine begleitende Prüfungstätigkeit innehat und insgesamt keine nachrangige Prüfungstätigkeit dar-
stellen sollte. Die aufgezeigten zeitlichen Gegebenheiten belegen, dass es notwendig ist, den Prüfungszeitraum
bei Abschlussprüfungen so zu gestalten, dass diesem Ziel Genüge getan wird. Die Örtliche Rechnungsprüfung
muss ggf. selbst den Anstoß geben, von Anfang an in die örtlichen Verfahren der Aufstellung der gemeindlichen




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Abschlüsse bzw. in die Abschlussarbeiten einbezogen zu werden. Sie sollte daher grundsätzlich dafür Sorge tragen
und frühzeitig genug begleitend tätig werden.



II. Erläuterungen im Einzelnen

1. Zu Absatz 1 (Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung):

1.1 Zu Satz 1 (Aufgabenkatalog der örtlichen Rechnungsprüfung):

Die in der haushaltsrechtlichen Vorschrift aufgezählten Prüfungsaufgaben stellen abgegrenzte und eigenständige
Sachverhalte in Form eines Aufgabenkataloges für die Örtliche Rechnungsprüfung dar. Die Prüfungsaufgaben in
den Nummern 4 bis 8 des Absatzes 1 der Vorschrift sind jedoch nur insoweit in die jeweilige Prüfung des gemeind-
lichen Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses der Gemeinde einzubeziehen bzw. dieser Aufgabe zuzu-
rechnen, wie sie zwingend für die Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind.

Die gesetzlich bestimmten Zwecke werden z. B. auch durch die ausdrücklichen Bestimmungen deutlich, dass in
die Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses auch die Buchführung der Gemeinde, die durchgeführte Inven-
tur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände der Ge-
meinde einzubeziehen sind (vgl. § 101 Absatz 1 Satz 3 GO NRW). Diese Aufzählung stellt dabei jedoch keinen
vollständigen Katalog der Prüfungsaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung im Rahmen der Jahresabschlussprü-
fung dar. Zudem kann der Rat der Gemeinde der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Prüfungsaufgaben übertra-
gen und der Bürgermeister darf der örtlichen Rechnungsprüfung besondere Prüfaufträge erteilen.



1.1.1 Zu Nummer 1 (Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde):

1.1.1.1 Die Inhalte der Jahresabschlussprüfung

Die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine Pflichtaufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung und stellt dabei eine
Voraussetzung für die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Rat der Gemeinde sowie für die Entlastung
des Bürgermeisters durch die Ratsmitglieder dar (vgl. § 96 GO NRW). Die Inhalte und die Durchführung der Ab-
schlussprüfung sowie die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfung, aber auch die Behandlung des Prüfungs-
ergebnisses sind haushaltsrechtlich gesondert geregelt (vgl. § 101 GO NRW).

Der Jahresabschluss der Gemeinde ist danach federführend vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen. Er hat
festzustellen, ob der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich dabei auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften
und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind.

Es ist aber auch das Ergebnis der gemeindlichen Haushaltswirtschaft aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu
prüfen, das von der Gemeinde in der gemeindlichen Ergebnisrechnung nachgewiesen wird (vgl. § 38 GemHVO
NRW). In diese Prüfung ist zudem die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich fest-
gelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er
mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zudem über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der
Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist
dabei in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Die Abschlussprüfer haben sich deshalb einen Überblick über die




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rechtlichen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde zu verschaffen. Aus ihrer abschließenden Einschät-
zung haben die Abschlussprüfer dann das von ihnen durchzuführende Prüfungsprogramm zu entwickeln. Beson-
dere Bedingungen seitens der Gemeinde und die örtlichen Verhältnisse sind dabei zu beachten.



1.1.1.2 Die Prüfungsgrundsätze für Abschlussprüfungen

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die auch im Rahmen der gemeindlichen Jahresabschlussprüfung
relevant sind, werden hinsichtlich der jährlichen Abschlussprüfung um weitere Grundsätze ergänzt (vgl. § 95 Absatz
1 und § 101 Absatz 1 GO NRW). Für die Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses haben sich die
„Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfungen (GoA)“ entwickelt, die entsprechend beim gemeindlichen Jah-
resabschluss Anwendung finden können. Diese Grundsätze, die i. d. R. Mindeststandards für die Abschlussprüfung
festlegen, sind nicht gesetzlich bestimmt worden. Sie werden aus unterschiedlichen Quellen abgeleitet.

In diesem Zusammenhang hat z. B. das IDW verschiedene Grundsätze zur Durchführung von Abschlussprüfungen
sowie zu den darin vorzunehmenden Prüfungshandlungen bestimmt. Dabei sind herausragende Themen die Qua-
litätssicherung, der Prüfungsansatz, die Prüfungsdurchführung, der Prüfungsbericht und der Bestätigungsvermerk,
die um Rechnungslegungshinweise ergänzt werden. Weitere Ergänzungen bestehen noch durch die „Grundsätze
ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen“ sowie die „Grundsätze für die ordnungsmäßige Ertei-
lung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen“. Nach diesen Prüfungsgrundsätzen ist die Abschluss-
prüfung angemessen durch die Prüfungsinstanz zu dokumentieren.

Die gemeindliche Abschlussprüfung wird außerdem mit dem Ziel durchgeführt, zutreffende Prüfungsaussagen un-
ter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit zu treffen. Deshalb sollen die Informatio-
nen, die zum Prüfungsergebnis und zu einzelnen Prüfungsfeststellungen durch den Abschlussprüfer geführt haben,
durch eine entsprechende Dokumentation nachvollziehbar gemacht werden. Die Unterlagen des Abschlussprüfers
sind dabei grundsätzlich nach den gemeindlichen Vorschriften aufzubewahren, z. B. wenn der Abschlussprüfer der
örtlichen Rechnungsprüfung angehört (vgl. § 58 GemHVO NRW).



1.1.1.3 Der Umfang der Jahresabschlussprüfung

1.1.1.3.1 Allgemeine Grundlagen

Die Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses ist ein in mehrere Abschnitte zu unterteilender Vorgang, der
sich von der Prüfungsplanung bis zur Berichterstattung über die durchgeführte Abschlussprüfung erstreckt. Sie
schließt neben den Bestandteilen des Jahresabschlusses und seinen Anlagen auch die dafür eingerichtete ge-
meindliche Buchführung ein. Der gemeindliche Jahresabschluss soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
chendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung vermitteln.

Die gemeindliche Buchführung soll daher dazu beitragen, dass der Jahresabschluss der Gemeinde in der vorge-
schriebenen Form aufgestellt werden kann. In der Vorschrift wird deshalb ausdrücklich bestimmt, dass in die Prü-
fung die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der
Vermögensgegenstände einzubeziehen sind. Die Prüfung der Beachtung der gesetzlichen haushaltsrechtlichen
Vorschriften, der Regelungen der gemeindlichen Haushaltssatzung sowie ergänzender Satzungen, aber auch wei-
terer ortsrechtlicher Bestimmungen ist ebenfalls ein wichtiger Gegenstand der Jahresabschlussprüfung.

Im Rahmen der Abschlussprüfung ist der Lagebericht dahingehend zu prüfen, ob der Bericht mit dem Jahresab-
schluss und den Erkenntnissen des Prüfers in Einklang steht. Die Angaben im Lagebericht dürfen keine falsche
Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der Bericht muss




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zudem zu den künftigen Chancen und Risiken der Gemeinde und damit zur wirtschaftlichen Entwicklung eine sach-
gerechte Auskunft geben.

Zu den allgemeinen Grundlagen der örtlichen Prüfung gehört auch die Feststellung, ob für jedes Haushaltsjahr das
Jahresergebnis in Form eines Jahresüberschusses oder eines Jahresfehlbetrages sowie andere Summen- und
Saldenbeträge unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze „Haushaltswahrheit“ und „Haushaltsklarheit“ richtig bzw.
zutreffend dargestellt sind.

Von der Gemeinde muss deshalb bei allen Summen- und Saldobeträgen im gemeindlichen Haushalt durch ein
Vorzeichen erkennbar gemacht werden, ob der jeweilige Betrag positiv oder negativ ist bzw. einen Überschuss
oder einen Fehlbetrag darstellt. Diese Sachlage erfordert, dass bei einer Veränderungsrechnung die Erträge nicht
als negative Beträge und die Aufwendungen nicht als positive Beträge ausgewiesen werden sollen. Sie erfordert
auch, dass bei negativen Beträgen das Vorzeichen nicht zum "Nachzeichen" gemacht wird. Eine solche Darstellung
gibt bei Zahlenwerten die haushaltswirtschaftliche Lage nichtzutreffend wieder.



1.1.1.3.2 Die Prüfungsgegenstände des Jahresabschlusses

1.1.1.3.2.1 Die Ergebnisrechnung

Die Ressourcen werden durch die Gemeinde dadurch angemessen aufgezeigt, dass für die gemeindliche Haus-
haltswirtschaft im Haushaltsjahr ein Ergebnisplan mit den Rechengrößen „Aufwand“ und „Ertrag“ aufzustellen ist
(vgl. § 2 GemHVO NRW). Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist dann in der Ergebnisrechnung das tatsächliche
Ressourcenaufkommen und der tatsächliche Ressourcenverbrauch im Haushaltsjahr, getrennt nach den Ertrags-
arten und Aufwandsarten, in Jahressummen nachzuweisen (vgl. § 38 GemHVO NRW).

Die gemeindliche Ergebnisrechnung ist dabei von der Gemeinde entsprechend dem Ergebnisplan aufzubauen,
sodass auch zwischen ordentlichen und außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen zu trennen ist. Eine solche
„haushaltswirtschaftliche Abrechnung“ ist jedoch nur vollständig, wenn innerhalb der gemeindlichen Ergebnisrech-
nung auch ein Plan-/Ist-Vergleich vorgenommen wird.

Durch die Gegenüberstellung von den im Haushaltsplan ausgewiesenen Positionen mit den Ist-Werten können
Planabweichungen aus der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft festgestellt und ausgewiesen wer-
den. In diesem Plan-/Ist-Vergleich sind auch die übertragenen Aufwandsermächtigungen gesondert auszuweisen,
weil diese zur Fortschreibung der im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsansätze des geführt haben (vgl. § 22
Absatz 2 und § 38 GemHVO NRW).



1.1.1.3.2.2 Die Finanzrechnung

Die Gemeinde hat in der gemeindlichen Finanzrechnung sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen aus dem ab-
gelaufenen Haushaltsjahr zu erfassen (vgl. § 39 GemHVO NRW). Sie hat die tatsächlichen Einzahlungen und Aus-
zahlungen nach ihren Arten und jeweils in Jahressummen auszuweisen. Insgesamt wird dadurch die haushalts-
jahrbezogene Änderung des Bestandes an gemeindlichen Finanzmitteln nachgewiesen.

Die Änderung des Bestandes setzt sich - wie im gemeindlichen Finanzplan - aus dem Saldo der Zahlungen aus der
laufenden Verwaltungstätigkeit sowie aus dem Saldo der Zahlungen aus der Investitionstätigkeit und dem Saldo




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