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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 104 GO NRW
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Zu Absatz 1 (Eigenständigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung):
1.1 Zu Satz 1 (Verantwortlichkeiten gegenüber dem Rat):
1.1.1 Die unmittelbaren Verantwortlichkeiten
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist die Örtliche Rechnungsprüfung dem Rat unmittelbar verantwortlich und
ihm in ihrer sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt. Diese gesetzlichen Festlegungen sind sachlich erforderlich,
denn im gemeindlichen Bereich besteht keine Gewaltenteilung wie auf der staatlichen Ebene. Die Gemeinde wird
insgesamt der Exekutive zugerechnet, sodass sowohl der Rat der Gemeinde als auch die Gemeindeverwaltung
gleichermaßen diesem Bereich angehören.
Die Örtliche Rechnungsprüfung ist deshalb organisatorisch in die Gemeindeverwaltung eingegliedert worden. Ihr
steht aber wegen der Prüfung der fachlichen Verwaltungsaufgaben und der Geschäftstätigkeit der Gemeinde eine
Sonderstellung zu. Diese Besonderheit ist jedoch nicht so ausgeprägt und weitgehend, dass daraus eine den staat-
lichen Prüfungsstellen vergleichbare Eigenständigkeit abgeleitet werden kann. Es soll aber die notwendige Neut-
ralität für die örtliche Prüfungstätigkeit gesichert werden.
Die einschlägige Vorschrift verdeutlicht diesen Sachverhalt. Sie weist ausdrücklich die unmittelbare Verantwortlich-
keit der örtlichen Rechnungsprüfung gegenüber dem Rat aus. Diese gemeindliche Sachlage bedingt, dass der Rat
der Gemeinde über die Ausstattung der örtlichen Rechnungsprüfung in Form von Personal und Sachmitteln eigen-
verantwortlich zu entscheiden hat. Er muss dabei deren Funktionsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben
berücksichtigen sowie auch im eigenen Interesse sichern.
Auf eine Einbindung des Bürgermeisters wird dabei verzichtet. Die gesetzliche Zuordnung zum Rat der Gemeinde
eröffnet auch nicht das Recht für den Bürgermeister, sachliche Anordnungen zu treffen. Es ist dabei nur seine
Aufgabe als Dienstvorgesetzten zu prüfen, ob die Örtliche Rechnungsprüfung ihre Pflicht erfüllt. In den Fällen, in
denen dieser Pflicht nicht zeitnah genug nachgekommen wird, kann er eingreifen. Er kann in Ausnahmefällen auch
dem Rat die Abberufung der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung vorschlagen. Die organisatorische Einord-
nung der örtlichen Rechnungsprüfung in die Gemeindeverwaltung ermöglicht dieses Handeln.
1.1.2 Die Verantwortlichkeiten und die Einschaltung Dritter
Die haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Ausgestaltung und Ausübung der örtlichen Rechnungsprüfung durch
die Gemeinde stehen einer Erledigung von örtlichen Prüfungsaufgaben durch Dritte nicht entgegen. Als private
Dritte gelten dabei z. B. Wirtschaftsprüfer oder auch die Örtliche Rechnungsprüfung einer anderen Gemeinde, die
von der Gemeinde beauftragt werden können (vgl. § 103 Absatz 5 GO NRW). Die Gemeinde behält dabei die
Gesamtverantwortung für die örtliche Prüfung und ist im Rahmen ihrer Aufgaben für die ordnungsgemäße Erledi-
gung der Prüfung verantwortlich. Sie darf sich aus dieser Verantwortung nicht selbst entlassen.
Eine Gemeinde bzw. die Örtliche Rechnungsprüfung, die Prüfungsaufgaben durch private Dritte erledigen lässt,
muss z. B. die Prüfungsergebnisse des beauftragten Dritten anerkennen. Sie muss die Ergebnisse auch hinsichtlich
einer Übernahme beurteilen, um einen eigenen Bestätigungsvermerk gegenüber dem Rechnungsprüfungsaus-
schuss bzw. dem Rat abgeben zu können. Diese Verpflichtung besteht für die Gemeinde auch bei einer Zusam-
menarbeit oder Beauftragung mit der örtlichen Rechnungsprüfung einer anderen Gemeinde als Prüfinstanz. In sol-
chen Fällen kann die Prüfinstanz nicht unmittelbar dem Rat der Auftrag gebenden Gemeinde gegenüber verant-
wortlich und ihm in ihrer sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt sein (vgl. § 104 Absatz 1 GO NRW).
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1.1.3 Die sachliche Unterstellung
Die gesetzliche Festlegung, dass die Örtliche Rechnungsprüfung dem Rat in ihrer sachlichen Tätigkeit unmittelbar
unterstellt ist, begründet ein besonderes Verhältnis zwischen der örtlichen Rechnungsprüfung und dem Rat der
Gemeinde. Aus dem Verhältnis entstehen grundsätzlichen Rechte und Pflichten der örtlichen Rechnungsprüfung
gegenüber dem Rat, aber auch umgekehrt. Die sachliche Unterstellung ist in allen gesetzlichen Prüfungsaufgaben
gegeben, weil dieses Verhältnis für die Stellung der der örtlichen Rechnungsprüfung innerhalb der Gemeindever-
waltung unverzichtbar ist. Nur dann kann die Ausübung der Funktion „Prüfung“ und die erforderliche Neutralität der
Prüfer gewährleistet werden.
Der Rat muss z. B. für die Feststellung des Jahresabschlusses und die Bestätigung des Gesamtabschlusses darauf
vertrauen können, auch wenn vor der tatsächlichen Ratsentscheidung vom Rechnungsprüfungsausschuss das
Prüfungsergebnis festzulegen ist. Das besondere Verhältnis der sachlichen Unterstellung kommt dann besonders
zum Ausdruck, wenn durch den Rat der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen werden und
damit der Aufgabenkatalog über die gesetzlichen Aufgaben hinaus erweitert wird.
Eine solche Entscheidung hat der Rat selbst zutreffen, denn sie gehört zu den nicht übertragbaren Aufgaben des
Rates (vgl. § 41 Absatz 1 Buchstabe q GO NRW). Im Rahmen der sachlichen Unterstellung wird der Rat dadurch
zum Auftraggeber der Prüfungsaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung. Aus diesem Verhältnis heraus bestehen
dann entsprechende Informationspflichten der örtlichen Rechnungsprüfung gegenüber dem Rat über die zu erledi-
genden Prüfungsaufgaben.
Die sachliche Unterstellung und die Verantwortlichkeiten der örtlichen Rechnungsprüfung gegenüber dem Rat füh-
ren dazu, dass der Rat bei den übertragenen Aufgaben der vorrangige Adressat der Prüfungsergebnisse und Be-
urteilungen ist. Er kann den Adressatenkreis je nach der übertragenen Aufgabe eigenverantwortlich erweitern. Der
Rat kann sich dadurch nicht aus seiner Verantwortung entlassen und daher auch nicht als Adressat des Prüfungs-
berichtes ausschließen.
Bereits seine Funktion als „Auftraggeber“ löst eine Adressatenstellung und damit grundsätzliche eine Unterrich-
tungspflicht gegenüber dem Rat aus. Zudem hat der Rat über die aus der Prüfung abzuleitenden örtlichen Umset-
zungsmaßnahmen sowie über den Umgang mit den Prüfungsergebnissen zu entscheiden. Die Form der Unterrich-
tung des Rates über die Prüfungsergebnisse aus übertragenen Aufgaben ist von der Gemeinde eigenverantwortlich
zu entscheiden.
1.2 Zu Satz 2 (Fachliche Weisungsfreiheit):
Durch die ausdrückliche Regelung in der haushaltsrechtlichen Vorschrift, dass die Örtliche Rechnungsprüfung frei
von fachlichen Weisungen ist, soll neben der persönlichen Neutralität der Prüfer auch die sachliche Neutralität der
örtlichen Rechnungsprüfung gewährleistet werden. Sie stellt daher ein Eingriffsverbot in die Prüfungstätigkeit aus
fachlichen Gesichtspunkten dar. Die Regelung soll bei der Gemeinde eine sachlich geeignete und effektive Prüfung
durch den Ausschluss der fachlichen Einflussnahme der zu prüfenden Stellen ermöglichen.
Die fachliche Weisungsfreiheit wird in gesetzlicher Hinsicht nicht der Leitung und den Prüfern der örtlichen Rech-
nungsprüfung persönlich gewährt. Sie bezieht sich vielmehr auf die Örtliche Rechnungsprüfung als Organisations-
einheit. Dadurch werden auch die von ihr zu erledigenden Aufgaben, die Aufgabenübertragungen durch den Rat
der Gemeinde und die Aufträge des Bürgermeisters davon erfasst (vgl. § 103 Absatz 2 und 3 GO NRW).
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Diese fachliche Weisungsfreiheit stärkt die Sonderstellung der örtlichen Rechnungsprüfung innerhalb der Gemein-
deverwaltung. Die sachliche Neutralität der örtlichen Rechnungsprüfung ist jedoch nicht so weitgehend, dass dar-
aus eine formale Eigenständigkeit abgeleitet werden kann, wie sie den staatlichen Prüfungsstellen zusteht. Die
organisatorische Eingliederung der örtlichen Rechnungsprüfung in die Gemeindeverwaltung bringt vielmehr auch
Abhängigkeiten vom Bürgermeister als Verantwortlichen für die Gemeindeverwaltung mit sich, z. B. durch seine
Befugnisse als Dienstvorgesetzter auch für die Leitung und die Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung.
Gleichwohl steht der örtlichen Rechnungsprüfung ein umfassendes Prüfungs- und Informationsrecht innerhalb der
Gemeindeverwaltung zu. Das Ermessen der Prüfer bei der Wahl der Prüfungsmethoden und der Prüfungstiefe ist
zudem relativ groß. Die Rechte und das Ermessen der Prüfer sind dabei jeweils im Rahmen der örtlichen Prüfungs-
tätigkeit, abhängig von den zu prüfenden Sachverhalten und den örtlich vorliegenden Bedingungen, auszugestalten
und ggf. in einer Prüfungsordnung festzulegen.
2. Zu Absatz 2 (Leitung und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung):
2.1 Zu Satz 1 (Bestellung und Abberufung):
2.1.1 Die Bestellung
Die Aufgabe des Rates der Gemeinde, die Leitung und die Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung zu bestellen, ist
Ausdruck seiner unmittelbaren haushaltswirtschaftlichen Verantwortung und liegt daher in seiner alleinigen Zustän-
digkeit (vgl. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe q GO NRW). Er muss in diesem Rahmen sicherstellen, dass durch
die Besetzung der Stellen der örtlichen Rechnungsprüfung geeignete und sachgerechte Prüfungsergebnisse für
die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses entstehen. Der Rat hat in diesem Zusammenhang zu berück-
sichtigen, dass die Gesamtverantwortung für die örtliche Prüfung bei der Gemeinde liegt.
Für die Bestellung der Leitung und der Prüfer bestehen keine besonderen Verfahrensvorgaben. Sie wären auch
nicht haushaltsrechtlich festzulegen. Es finden daher die allgemeinen Vorschriften für den Rat eine Anwendung,
sodass z. B. für die Bestellung eine Beschlussfähigkeit des Rates bestehen muss und die Beschlüsse mit Stim-
menmehrheit gefasst werden, denn eine weitergehende Regelung besteht nicht (vgl. §§ 49 und 50 GO NRW). Es
besteht zudem auch keine rechtliche Vorgabe zur Anstellungszeit der Leitung und der Prüfer, sodass grundsätzlich
von einer Besetzung auf unbefristete Zeit auszugehen ist.
Der Rat kann aber im Rahmen seiner Bestellung eigenverantwortlich eine zeitliche Befristung festlegen. Im Be-
darfsfall sollte dazu jedoch ein gewichtiger Anlass bestehen, wenn im Rahmen einer Bestellung der Leitung und
der Prüfer gleichzeitig eine Befristung festgelegt wird. Der Rat hat dabei eigenverantwortlich zu entscheiden, ob im
örtlichen Einzelfall eine Probezeit festgelegt werden soll. Die zeitliche Dimension der Beauftragung einer verant-
wortlichen Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung sowie der Prüfer liegt damit insgesamt in der Verantwortung
des Rates der Gemeinde.
2.1.2 Die Dauer der Tätigkeit
Die Bestellung von Personen zur Leitung und zu Prüfern der örtlichen Rechnungsprüfung ist regelmäßig nicht auf-
gabenbezogenen und auch nicht mit einer Befristung verbunden. Sie kann aber auch gleichwohl in befristeter Form
erfolgen. Eine Vorgabe für die Dauer der Tätigkeit als Leitung oder Prüfer besteht weder aus haushaltsrechtlichen
noch aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen. Sofern im Rahmen der Prüfungstätigkeit keine Ausschluss-
gründe auftreten, muss die Bestellung als Leitung oder Prüfer nicht widerrufen bzw. die Leitung oder der Prüfer
nicht abberufen werden.
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Eine vorgesehene Befristung der Dauer der Tätigkeit als Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung kann z. B. von der
tatsächlichen Prüfungstätigkeit abhängig gemacht werden. Eine Entscheidung darüber muss vom Rat eigenverant-
wortlich getroffen werden. Bei einem Prüfer, der ausschließlich für die Prüfung des Jahresabschlusses und/oder
des Gesamtabschlusses der Gemeinde verantwortlich ist, muss örtlich entschieden werden, ob der Prüfer nicht
nach der mehrmaligen Durchführung solcher Prüfungen mit anderen Aufgaben betraut werden sollte (Rotation).
Die Gemeinde kann sich dafür z. B. an den Regeln orientieren, die von ihren Betrieben in privatrechtlicher Form zu
beachten sind. Diese Betriebe müssen bei der Bestellung von Wirtschaftsprüfern beachten, dass ein Prüfer auch
dann von der Abschlussprüfung eines Betriebes ausgeschlossen ist, wenn er für die Abschlussprüfung bereits in
sieben oder mehr Fällen verantwortlich war (vgl. § 319a Absatz 1 Nummer 4 HGB). Dabei können wie in der Vor-
schrift ausgeführt, längere prüffreie Zeiten angerechnet werden.
2.1.3 Die Abberufung
Dem Rat der Gemeinde obliegt nicht nur die Bestellung, sondern auch die Abberufung der Leitung und der Prüfer
der örtlichen Rechnungsprüfung. Für die Abberufung der Leitung und der Prüfer bestehen ebenfalls keine beson-
deren Verfahrensvorgaben. Sie wären auch nicht haushaltsrechtlich festzulegen. Es finden daher die allgemeinen
Vorschriften für den Rat eine Anwendung, sodass z. B. für die Abberufung eine Beschlussfähigkeit des Rates be-
stehen muss und die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden, denn eine weitergehende Regelung be-
steht nicht (vgl. §§ 49 und 50 GO NRW). Bei einer zeitlichen Befristung bedarf es ebenfalls einer förmlichen Abbe-
rufung durch den Rat.
Über das Ende der Anstellungszeit der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung hat der Rat eigen-
verantwortlich zu entscheiden. Verfahrensmäßig bietet sich dazu auch die Vornahme einer Anhörung des Rech-
nungsprüfungsausschusses an. Im Bedarfsfall sollte für eine Abberufung ein gewichtiger Anlass bestehen, z. B. die
nicht mehr mögliche Prüfungstätigkeit wegen des Beginns der Mutterschutzfrist. Die zeitliche Dimension der Be-
auftragung einer verantwortlichen Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung sowie der Prüfer und damit auch ihre
Abberufung liegen insgesamt in der Verantwortung des Rates der Gemeinde.
2.1.4 Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung
In der Gemeinde, in der nach den gesetzlichen Vorgaben des § 102 GO NRW eine Örtliche Rechnungsprüfung
einzurichten ist, muss auch eine personelle Verantwortlichkeit in Form der Leitung dieser Prüfungsinstanz beste-
hen. Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung ist dabei vom Rat der Gemeinde zu bestellen. Ihm steht auch das
Recht der Abberufung der Leitung zu. Der Rat muss diese gesetzlichen Aufgaben selbst wahrnehmen. Er kann die
Bestellung und Abberufung nicht delegieren, denn diese Aufgaben gehören zu den nicht übertragbaren Aufgaben
des Rates (vgl. § 41 Absatz 1 Buchstabe q GO NRW).
Aus der Verwendung des Begriffs „Leitung“ in der Vorschrift lässt sich dabei ableiten, dass vom Rat mindestens
ein Verantwortlicher für die Örtliche Rechnungsprüfung zu bestellen ist. Dazu besteht keine Vorgabe hinsichtlich
des Geschlechts. Vielmehr konnte durch die Verwendung dieses Begriffes auf geschlechtsspezifische Bezeichnun-
gen verzichtet werden. Die Vorschrift enthält auch keine Vorgaben hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses
der Leitung. Es ist dadurch nicht zwingend erforderlich, eine Person in einem beamtenrechtlichen Status mit der
Leitung zu beauftragen. Einem anderen qualifizierten Bewerber kann auch die Leitung der örtlichen Rechnungs-
prüfung übertragen werden.
Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung muss daher bei der Erledigung von Prüfungsaufgaben ggf. auch als
Koordinator tätig sein. Sie muss für eine notwendige Zusammenfassung von Prüfungsergebnissen Sorge tragen
sowie ggf. auch einen Vorschlag für ein Gesamturteil machen. Der Begriff „Leitung“ in der Vorschrift umfasst jedoch
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nicht die Stellvertretung der Leitung. Nach der Vorschrift ist kein allgemeiner Vertreter der Leitung der örtlichen
Rechnungsprüfung vorgesehen und durch den Rat zu bestellen. Eine solche Sachlage wurde z. B. für den Bürger-
meister ausdrücklich bestimmt (vgl. § 68 Absatz 1 GO NRW).
Eine Vertretung der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung soll daher i. d. R. nur für die Abwesenheit der Leitung
bestehen. Deren Bestellung ist als innerorganisatorische Maßnahme der Gemeinde anzusehen, die durch die Lei-
tung der örtlichen Rechnungsprüfung und nicht durch den Rat der Gemeinde vorzunehmen ist. Sofern jedoch ein
dringender örtlicher Bedarf für einen allgemeinen Vertreter der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung besteht,
hat der Rat der Gemeinde im Rahmen seiner Rechte die Möglichkeit, einen allgemeinen Vertreter der Leitung der
örtlichen Rechnungsprüfung zu bestellen und auch abzuberufen.
2.1.5 Die Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung
In der Gemeinde, in der eine Örtliche Rechnungsprüfung einzurichten ist, bedarf es neben der Leitung dieser Prü-
fungsinstanz auch einer ausreichenden Anzahl an Prüfern. Die Pflicht des Rates, die Funktionsfähigkeit der örtli-
chen Rechnungsprüfung auch im eigenen Interesse zu sichern und darüber eigenverantwortlich zu entscheiden,
bedingt dabei seine Zuständigkeit auch für die Bestellung der Prüfer. Die Bestellung der notwendigen Zahl an
Prüfern der örtlichen Rechnungsprüfung soll dabei sachgerecht unter Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs und
sonstiger fachlicher Gesichtspunkte erfolgen.
Der Rat hat in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, inwieweit und in welchem Umfang ggf. Dritte mit
Prüfungsaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung beauftragt werden sollen (vgl. § 103 Absatz 5 GO NRW). Die
Vorschrift enthält jedoch keine besonderen Regelungen über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für
die Prüferinnen und Prüfer. Grundsätzlich müssen die Prüfer über eine für ihre Prüfungstätigkeit ausreichende
Sachkunde in Form von rechtlichen und fachlichen Kenntnissen verfügen sowie die gebotene Zuverlässigkeit für
ihre Prüfungstätigkeiten aufweisen.
Diese Vorgaben bedeuten u.a., dass die Prüfer mit den zu prüfenden Sachverhalten, mit den einschlägigen gesetz-
lichen und sonstigen Regelungen vertraut sein sollen oder sich damit vertraut machen müssen. Sie sollten auch
Kenntnisse über die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und im
sonstigen wirtschaftlichen Umfeld haben bzw. sich damit vertraut machen. Vor Ort muss dazu die Art und der
Umfang sowie der Nachweis der Sachkunde und der Zuverlässigkeit festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße
Örtliche Rechnungsprüfung sicherzustellen.
2.2 Zu Satz 2 (Sicherung der persönlichen Neutralität):
2.2.1 Allgemeine Sachlage
Die haushaltsrechtliche Vorschrift sieht verschiedene Betätigungsbeschränkungen für die Leitung und die Prüfer
der Örtlichen Rechnungsprüfung einer Gemeinde vor. Insbesondere dürfen die Leitung und die Prüfer nicht Mitglie-
der des Rates der Gemeinde sein. Sie dürfen aber auch eine andere fachliche Stellung in der Gemeinde nur inne-
haben, wenn die Aufgaben, die mit dieser Stellung verbunden sind, mit ihren Prüfungsverantwortlichkeiten und
ihren Prüfungsaufgaben vereinbar sind.
Durch diese ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben sollen mögliche Interessenkonflikte der Leitung und der Prüfer
der Örtlichen Rechnungsprüfung ausgeschlossen werden. Die Gemeinde muss in unmittelbaren Bezug auf die
einzelnen Personen die Neutralität der Leitung und der Prüfer der Örtlichen Rechnungsprüfung gewährleisten. Die
in weiteren Vorschriften bestehenden speziellen Einschränkungen sollen ebenfalls zur Sicherung der persönlichen
Neutralität der Prüfer der Örtlichen Rechnungsprüfung beitragen.
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Die Verpflichtung zur persönlichen Neutralität der Prüfer der Örtlichen Rechnungsprüfung erfordert jedoch nicht
zwingend eine vergleichbare haushaltsrechtliche Vorgabe wie bei der Beauftragung eines Dritten als Prüfer (vgl. §
103 Absatz 7) GO NRW). Im Rahmen der Bestellung eines Prüfers hat der Rat der Gemeinde zu prüfen, ob tat-
sächliche Hemmnisse bestehen, die einer Bestellung entgegenstehen. Sofern bereits für die Auswahl der Bewer-
bungen allgemeine Erfordernisse beachtet werden sollen, müssen dafür örtliche diskriminierungsfreie Regelungen
aufgestellt werden.
Für die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung sowie für die Prüfer bestehen keine ausdrücklichen dienstrechtli-
chen Vorgaben und Anforderungen. Es bestehen zudem auch keine speziellen Haftungsbestimmungen für diesen
Personenkreis. Sie haben aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu haften, soweit sie z. B. Beamte sind (vgl.
§ 48 BeamStG). Die Gemeinde soll daher mit Dritten, die von der örtlichen Rechnungsprüfung mit Prüfungsaufga-
ben entsprechend der Vorschrift des § 103 Absatz 5 GO NRW beauftragt werden, die notwendigen Haftungsrege-
lungen eigenverantwortlich vereinbaren.
2.2.2 Das Verbot der Mitgliedschaft im Rat
Die haushaltsrechtliche Vorschrift bestimmt für die Leitung und die Prüfer der Örtlichen Rechnungsprüfung, dass
diese Personen nicht Mitglieder des Rates der Gemeinde sein dürfen. Dieses ausdrückliche Verbot soll einerseits
verhindern, dass mögliche Interessenkonflikte dieser Personen aus einer Ratsmitgliedschaft oder ihrer Stellung als
Leitung oder Prüfer entstehen. Derartige Konflikte wären zu erwarten, weil die Örtliche Rechnungsprüfung eine
besondere Stellung gegenüber dem Rat innehat.
Das Verbot ist daher eine sachliche Konsequenz aus der gesetzlichen Festlegung, dass die Örtliche Rechnungs-
prüfung unmittelbar gegenüber dem Rat verantwortlich und ihm in ihrer sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt
ist. Bei einer Person, die zur Leitung oder zu den Prüfern der Örtlichen Rechnungsprüfung gehört und gleichzeitig
ein Mitglied des Rates wäre, bestände ein Risiko, ob die erforderliche Neutralität im Sinne der Örtlichen Rech-
nungsprüfung noch dauerhaft gewährleistet werden könnte.
Die Eingliederung der Örtlichen Rechnungsprüfung in die Gemeindeverwaltung ist dabei ein weiterer Aspekt für
das Verbot. Die Leitung und die Prüfer der Örtlichen Rechnungsprüfung sind Beschäftigte der Gemeinde und daher
in organisatorischer Hinsicht in die Gemeindeverwaltung eingegliedert. Sie können nicht gleichzeitig dem Rat der
Gemeinde angehören, bei der sie beschäftigt sind (vgl. § 13 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW). Diese Unver-
einbarkeit bewirkt ein Verbot der Mitgliedschaft im Rat.
2.2.3 Die Zulassung von Ausnahmen
2.2.3.1 Allgemeine Abgrenzungen
Die besondere Regelung in der haushaltsrechtlichen Vorschrift, dass die Leitung und die Prüfer der Örtlichen Rech-
nungsprüfung eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben dürfen, wenn die Stellung mit ihren Prüfungs-
aufgaben vereinbar ist, lässt in besonderen Fällen parallel zur Stellung als Leitung oder Prüfer der Örtlichen Rech-
nungsprüfung eine Tätigkeit für die Gemeinde in einer anderen Funktion zu. Die Beschäftigung in einer anderen
Funktion muss dabei in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit der Prüfungstätigkeit bzw. Prüfungsverantwortung der
Leitung und der Prüfer kompatibel sein.
Die Tätigkeit muss nicht wie die Örtliche Rechnungsprüfung von Prozessen oder Verantwortungen in der Gemein-
deverwaltung weder direkt noch indirekt unabhängig sein. Sie regelmäßig oder unregelmäßig vorzunehmen sein,
aber auch abhängig von den Geschäftsvorfällen und den Geschäftsabläufen in der Gemeindeverwaltung sein. Die
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Beauftragung der Leitung und die Prüfer der Örtlichen Rechnungsprüfung mit einer zusätzlichen Tätigkeit außer-
halb der Prüfungsaufgaben obliegen der Gemeinde in eigener Verantwortung. Sie bedarf immer auch einer aus-
drücklichen Zustimmung des Rates
2.2.3.2 Die Feststellungsbefugnis
Im Rahmen der Sicherung der persönlichen Neutralität der Prüfer hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
deshalb zu prüfen, ob Beschäftigten der örtlichen Rechnungsprüfung die Befugnis für die sachliche und rechneri-
sche Feststellung erteilt werden kann, um Geschäftsvorfälle abzuwickeln, die die Örtliche Rechnungsprüfung be-
treffen. Aus solchen Geschäftsvorfällen kann ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde
entstehen, die auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und sachlich und rechnerisch festzustellen sind (vgl. § 30
Absatz 2 Satz 1 GemHVO NRW).
Für die örtliche Entscheidung kann dabei hilfsweise die Regelung für Beschäftigte der gemeindlichen Finanzbuch-
haltung herangezogen werden. Diesen Beschäftigten darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststel-
lung den Beschäftigten nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden
kann (vgl. § 30 Absatz 3 Satz 2 GemHVO NRW). Entsprechend kann auch eine Regelung für die Prüfer der örtlichen
Rechnungsprüfung getroffen werden, ohne die persönliche Neutralität zu gefährden. Unter dem Gesichtspunkt die-
ser Sicherung hat der Rat der Gemeinde eigenverantwortlich zu entscheiden, ob Beamte oder andere Beschäftigte
mit den örtlichen Prüfungsaufgaben betraut werden.
2.2.3.3 Die Aufgabe „Controlling“
Die Örtliche Rechnungsprüfung einer Gemeinde ist vielfach eine nachträgliche Prüfung abgeschlossener Tatbe-
stände durch die vom Rat dafür bestellten Beschäftigten, die von dem zu prüfenden Geschäftsprozess oder dem
Fachbereich in der Gemeindeverwaltung weder direkt noch indirekt abhängig sein dürfen. Das Controlling hingegen
ist ein Steuerungsprozess durch die Verantwortlichen innerhalb der Gemeindeverwaltung. Für die Ausrichtung kann
können sich die Verantwortlichen z. B. an den Abweichungen von haushaltswirtschaftlichen Ist-Werten und Soll-
Werten oder kostenrechnerischen Werten orientieren.
Das Controlling erfolgt deshalb grundsätzlich vollständig ausgerichtet auf die örtlichen Steuerungserfordernisse
und zusätzlich zur Örtlichen Rechnungsprüfung. Dem Controller obliegt eine Rechnungs- und Transparenzverant-
wortung hinsichtlich der jahresbezogenen Ergebniserzielung der Gemeinde mit besonderen unterjährigen Informa-
tionspflichten. Die Rechnungsprüfer zielen mit ihrer Tätigkeit auf die Richtigkeit und Verlässlichkeit eingetretener
wirtschaftlicher Informationen. Beide Bereiche bieten mit den ihnen jeweils ermittelten Informationen eine notwen-
dige Unterstützung für die Tätigkeiten der Verantwortlichen in der Gemeinde.
Eine Zusammenarbeit zwischen den Prüfern und den Controllern ist sinnvoll und kann zu einer gegenseitigen Er-
gänzung bei ihren Aufgaben führen. Sie kann z. B. in einer gegenseitigen Unterrichtung bestehen, um besondere
Abweichungen erkennen oder ggf. Sonderprüfungen vernehmen zu können. Die Zusammenarbeit darf jedoch nicht
so weit gehen, dass die mit dem operativen Geschäft der Örtlichen Rechnungsprüfung befassten Prüfer auch
gleichzeitig die Funktion eines Controllers wahrzunehmen haben. Die Verknüpfung der beiden Aufgaben in einer
Person ist als unzulässig anzusehen, weil die Aufgabe „Controlling“ ein Prüfungsgegenstand der Örtlichen Rech-
nungsprüfung sein kann.
Im Rahmen der Verantwortlichkeit für die Örtliche Rechnungsprüfung kann der Leitung der Örtlichen Rechnungs-
prüfung ggf. auch die Leitung für das Controlling obliegen. Diese Leitungsverantwortlichkeiten in einer Person kön-
nen dann als noch vertretbar angesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Leitung der Örtlichen Rech-
nungsprüfung weder im Bereich „Örtliche Rechnungsprüfung“ noch im Bereich „Controlling“ operativ tätig wird. Wie
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bei anderen Tätigkeiten setzt diese Doppelfunktion voraus, dass sie der Verwaltungsvereinfachung in der Ge-
meinde dient und eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben gewährleistet ist.
2.3 Zu Satz 3 (Verbot der Zahlungsabwicklung):
Die Vorschrift enthält für die Leitung und die Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung die weitere Beschränkung,
dass diese nicht die Zahlungen der Gemeinde abwickeln dürfen. Diese ausdrückliche Vorgabe stellt einen Zusam-
menhang mit der gemeindlichen Finanzbuchhaltung nach § 93 GO NRW her und soll ebenfalls Interessenkonflikte
vermeiden. Sie stellt daher nicht nur eine Vorgabe für eine sachdienliche Gestaltung des Gemeindeverwaltungs-
ablaufs bei der Abwicklung der Geschäftsvorfälle der Gemeinde dar. Vielmehr beinhaltet sie auch, dass die Prüfer
der örtlichen Rechnungsprüfung nicht über verpflichtende Erklärungen bzw. Zahlungen zulasten der Gemeinde
entscheiden sollen.
Das gesetzliche Verbot der Zahlungsabwicklung für die Leitung und die Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung ist
auch darin begründet, dass der örtlichen Rechnungsprüfung die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung
der Gemeinde obliegt (vgl. § 93 Absatz 4 i. V. m. § 103 Absatz 1 Nummer 5 GO NRW). Die Verbote gelten auch
dann, wenn einem Prüfer nicht gleichzeitig die Prüfung des betreffenden gemeindlichen Geschäftsvorfalls oder die
dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung obliegt. Die Gemeinde soll durch entsprechende örtliche Rege-
lungen die Einhaltung dieser Verbote gewährleisten und eine entsprechende Überwachung vornehmen.
3. Zu Absatz 3 (Verwandtschaftsverbote für die Leitung):
Zur Sicherung der Neutralität der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung gehört, dass einer Einflussnahme oder
einer Beeinträchtigung der Prüfung aus dem persönlichen Umfeld der Leitung unmittelbar entgegengewirkt wird.
Die Vorschrift sieht daher vor, dass die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung nicht Angehöriger des Bürgermeis-
ters, des Kämmerers oder des für die Zahlungsabwicklung Verantwortlichen und dessen Stellvertreters sein darf.
Eine enge persönliche Beziehung zu diesem Personenkreis Beschäftigter ist vom Landesgesetzgeber als eine Ge-
fährdung bei der Neutralität der Leitung eingestuft und für nicht vertretbar angesehen worden. Der Rat hat diese
dienstrechtlichen Vorgaben bei der Bestellung der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung zu beachten.
Im Rahmen der Bestellung ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Verwandtschaftsverbot nicht nur bei einer
Verbindung durch eine Ehe gilt, sondern auch bei denjenigen Personen Anwendung findet, die durch eine Leben-
spartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden sind. Diese Erweiterung trägt damit den Rege-
lungen des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16.
Februar 2001 (BGBl. I S. 266) Rechnung.
Das gesetzliche Verbot soll insgesamt gesehen mögliche Interessenkonflikte durch persönliche Bindungen von
vornherein ausschließen und die persönliche Neutralität der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung dauerhaft
gewährleisten. Es steht zudem mit der Vorschrift des § 31 Absatz 5 GO NRW in Verbindung, denn dort wird im
Sinne der Gemeindeordnung bestimmt, welche verwandtschaftlichen Verhältnisse unter dem Begriff „Angehöriger“
zu subsumieren sind.
4. Zu Absatz 4 (Mitwirkungsverbot für die Prüfer):
4.1 Allgemeine Grundlagen
Die Neutralität der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung soll auch durch besondere Mitwirkungsverbote geschützt
werden. Die Vorschrift sieht deshalb ausdrücklich vor, dass die Prüfer nicht an der Prüfung des Jahresabschlusses
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der Gemeinde und bestimmter Sondervermögen sowie des Gesamtabschlusses der Gemeinde beteiligt sein dür-
fen, wenn sie an der Führung der Bücher oder an der Aufstellung des zu prüfenden Abschlusses mitgewirkt haben.
Sie sollen unbefangen sein und sich ihr Urteil unbeeinflusst von unsachgemäßen Erwägungen bilden.
Bei der Beurteilung, ob Umstände für mögliche Beeinträchtigungen der Unbefangenheit vorliegen, muss geprüft
werden, ob die Umstände für die Urteilsbildung wesentlich sind. Die Besorgnis der Befangenheit und eine Unver-
einbarkeit der Prüfungstätigkeit mit der sonstigen Tätigkeit des Prüfers entstehen grundsätzlich in den Fällen, in
denen der Prüfer einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dessen Entstehung er selbst mitgewirkt hat und seine
Beteiligung daran von verantwortlicher Bedeutung ist.
Ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit kann sich aufgrund geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Bezie-
hungen ergeben. Er ist auch in der Privatwirtschaft sowie im internationalen Bereich üblich, wenn aus der Sicht
eines Dritten Umstände für eine unsachgemäße Beeinflussung der Urteilsbildung bestehen (vgl. z. B. § 21 BS
WP/vBP). Von solchen Sachverhalten ist jedoch die zulässige Beratung durch Prüfer abzugrenzen. Diese Tätigkeit
stellt eine Entscheidungshilfe für die Gemeinde dar. Sie berührt nicht die Prüfungstätigkeit, wenn sie getrennt davon
erfolgt und es zu keiner Vermischung in der Sache kommt. Diese Einordnung gilt jedoch nur, solange der Gemeinde
als zu beratende Stelle tatsächlich die Entscheidung in der Sache vorbehalten bleibt.
4.2 Das Selbstprüfungsverbot
Die Zurückhaltung der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung ist notwendig, um ihre Neutralität zu wahren und sie
nicht zu Prüfern für eigene Sachentscheidungen zu machen. Dieses Selbstprüfungsverbot soll z. B. verhindern,
dass ein Prüfer ein Mitglied eines Entscheidungsgremiums der Gemeinde wird, durch das die Bewertungs- und
Bilanzierungsmethoden festgelegt werden. Ein Prüfer soll im Rahmen seiner beratenden Begleitung im Rahmen
der Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses aber auch keine Entscheidungsvorlagen erarbeiten oder
diese mitunterzeichnen.
Ein Prüfer verstößt daher gegen das Selbstprüfungsverbot, wenn er z. B. im Rahmen einer Abschlussprüfung den
Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss prüft, den er selbst erstellt hat. In einem solchen Fall ist der Prüfer dann
gehindert, über die Abschlussprüfung zu berichten, das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zu-
sammenzufassen und zu unterzeichnen. Das Selbstprüfungsverbot erfasst dabei insbesondere die Abschlussprü-
fer bei der Gemeinde, die den abzugebenden Bestätigungsvermerk verantwortlich zu unterzeichnen haben (vgl. §
101 GO NRW).
Die persönlichen Ausschlussgründe können dabei nicht nur bei einem Dritten als Prüfer vielfältig sein. Die Ge-
meinde sollte daher auch andere Quellen nutzen, um Beeinträchtigungen und eine Beeinflussung bei gemeindli-
chen Abschlussprüfungen möglichst auszuschließen. Für jeden Prüfer besteht im Grundsatz eine Nachweis- und
Dokumentationspflicht darüber, dass im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit die Besorgnis der Befangenheit nicht
besteht. Mit den nachfolgenden beispielhaft benannten Ausschlussgründen sollen auch die gemeindlichen Verhält-
nisse Berücksichtigung finden (vgl. Abbildung 272).
AUSSCHLUSS UND BEFANGENHEIT DES PRÜFERS
Ein Dritter darf z.B. kein Prüfer sein,
- als Mitglied des Rates der Gemeinde
- als Angehöriger des Bürgermeisters oder des Kämmerers
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§ 104 GO NRW
AUSSCHLUSS UND BEFANGENHEIT DES PRÜFERS
Ein Dritter darf z.B. kein Prüfer sein,
- als Angehöriger des Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung oder seines Stellvertreters
- als Beschäftigter der Betriebe der Gemeinde (verselbstständigte Aufgabenbereiche)
- wenn er im Haushaltsjahr bei Führung der Bücher der Gemeinde oder bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses mitgewirkt hat
- wenn er im Haushaltsjahr Finanzdienstleistungen oder Steuerberatungsleistungen für die Ge-
meinde erbracht oder eine Rechtsberatung außerhalb der Prüfungstätigkeit durchgeführt hat
- wenn er im Haushaltsjahr Bewertungsleistungen für die Gemeinde erbracht hat, die sich auf den
gemeindlichen Jahresabschluss auswirken
- wenn er an der Entwicklung, Einrichtung und Einführung von Rechnungslegungsinformationssys-
temen der Gemeinde beteiligt war (Verfahren der Verarbeitung von Geschäftsvorfällen)
Abbildung 272 „Ausschluss und Befangenheit des Prüfers“
Im Rahmen von Abschlussprüfungen hat daher ein Prüfer immer zu klären, ob seine Tätigkeit über eine Prüfungs-
tätigkeit hinausgeht und die Tätigkeit nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. In welchen Fällen ein Selbstprü-
fungsverbot für einen Prüfer besteht, kann nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
geklärt werden. Ein Selbstprüfungsverbot entsteht dabei nicht allein im mehrjährigen Zeitablauf, weil von einem
Prüfer eine Vielzahl von gemeindlichen Abschlussprüfungen durchgeführt und entsprechende Bestätigungsver-
merke unterzeichnet wurden.
Die haushaltsrechtliche Vorschrift enthält keine ausdrückliche Vorgabe für die Gemeinde, in regelmäßigen Abstän-
den den verantwortlich zeichnenden Abschlussprüfer zu wechseln. Die Entscheidung darüber ist sachgerecht vor
Ort zu treffen. Entsprechend dürfen Dritte als Prüfer auch längerfristig beschäftigt werden, solange keine sonstigen
Ausschlussgründe für die Personen bestehen. Das Selbstprüfungsverbot bei gemeindlichen Prüfungen wirkt sich
zudem auch auf die die Prüfer der Gemeindeprüfungsanstalt NRW aus.
Im Wege der Beauftragung kann die Gemeindeprüfungsanstalt als Dritter auch mit der Erledigung von Aufgaben
der örtlichen Rechnungsprüfung durch eine Gemeinde beauftragt werden. Eine Mitwirkung des für die Örtliche
Rechnungsprüfung eingesetzten Prüfers ist dann bei einer überörtlichen Prüfung der gleichen Gemeinde nicht zu-
lässig (vgl. § 105 Absatz 8 GO NRW). Als persönliche Ausschließungsgründe bei einem Dritten als Prüfer für die
Gemeinde können ggf. auch weitere Gegebenheiten bestehen.
Zu den Gegebenheiten, die nicht ausdrücklich in der Vorschrift aufgeführt worden sind, gehören insbesondere Tä-
tigkeiten des Dritten, deren Ergebnisse zum Gegenstand der Abschlussprüfung gemacht werden können oder sich
wesentlich auf die Abschlussprüfung auswirken können, z. B. bewertungsrelevante Leistungen, die Ansätze von
Vermögensgegenständen und gemeindlichen Verpflichtungen zu bestimmen. Derartige Leistungen gelten als nicht
zulässig, sofern der Dritte als Abschlussprüfer für die Gemeinde tätig ist, für die er zuvor bereits Bewertungsleis-
tungen erbracht hat.
GEMEINDEORDNUNG 1656