nkf-handreichung7
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 116 GO NRW
Erläuterungen zu § 116:
I. Allgemeines
1. Die Zwecke des gemeindlichen Gesamtabschlusses
1.1 Allgemeine Grundlagen
Die Gemeinde führt ihre örtliche Aufgabenerfüllung im Interesse der Gesamtheit ihrer Einwohner durch unterschied-
liche Organisationsformen (Betriebe) durch, die i. d. R. über eine eigenständige Wirtschaftsführung verfügen. Mit
einem Gesamtabschluss kann ein Bild über die wirtschaftliche Gesamtlage der Gemeinde hergestellt werden, weil
der gemeindliche Gesamtabschluss auf den Jahresabschlüssen der Gemeindeverwaltung und der Betriebe der
Gemeinde aufbaut. Der Gesamtabschluss stellt dabei eine nach formalen und materiellen Vorgaben und Kriterien
gegliederte Darstellung der haushaltswirtschaftlichen Gesamtlage der Gemeinde mit Informationen und Bewertun-
gen über das abgelaufene Haushaltsjahr dar.
Der gemeindliche Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Ge-
samtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Durch diese Form des Gesamtabschlusses soll die
Qualität der Rechenschaft über die Aufgabenerledigung der Gemeinde im abgelaufenen Haushaltsjahr wesentlich
erhöht werden. Der Gesamtabschluss dient daher auch dazu, den negativen Folgen auf die gemeindliche Haus-
haltswirtschaft durch die Verschiebung von gemeindlichen Aufgaben in Betriebe der Gemeinde entgegenzuwirken.
Als gemeindlicher Betrieb wird in diesem Zusammenhang eine organisatorisch selbstständige Wirtschaftseinheit
der Gemeinde bezeichnet, die kaufmännische oder wirtschaftliche Interessen verfolgt, und zwar unabhängig von
ihrer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform. Der Gesamtabschluss der Gemeinde ersetzt jedoch
nicht die einzelnen Jahresabschlüsse der Gemeinde und ihrer Betriebe. Er führt durch die erforderliche Konsolidie-
rung der einzelnen Jahresabschlüsse zu geeigneten Informationen über die wirtschaftliche Gesamtlage der Ge-
meinde. Durch die haushaltsrechtliche Vorschrift werden daher die Inhalte und Zwecke des gemeindlichen Ge-
samtabschlusses näher bestimmt.
Der gemeindliche Gesamtabschluss hat als wesentliche Aufgabe ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-
des Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln. Dem gemeind-
lichen Gesamtabschluss wird deshalb die Fiktion einer wirtschaftlichen Einheit zugrunde gelegt, die aus der Ge-
meindeverwaltung (Muttereinheit) und den Betrieben der Gemeinde (Tochtereinheiten) besteht. Dabei ist wesent-
lich, dass durch die Zusammenfassung des Jahresabschlusses der Gemeindeverwaltung mit den Jahresabschlüs-
sen der Betriebe keine eigenständige Rechtspersönlichkeit entsteht. Der gemeindliche Gesamtabschluss hat daher
auch keine Zahlungsbemessungsfunktion, z. B. für die Berechnung von Ausschüttungen oder Verlustabdeckungen.
Er ist aber auch keine Grundlage für Zwecke der Besteuerung der Gemeinde.
Der Gesamtabschluss soll außerdem zu einer Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten der Verantwortlichen in
der Gemeinde beitragen. Es muss dabei auch ein Zusammenpassen mit der gemeindlichen Aufgabenerfüllung
erreicht werden, denn die Maßnahmen der Gemeinde müssen unabhängig von den Verantwortlichkeiten miteinan-
der in Einklang stehen. Die weiteren Voraussetzungen für den gemeindlichen Gesamtabschluss und die Gestal-
tungsmöglichkeiten des Gesamtabschlusses sind insbesondere in den Vorschriften der §§ 49 bis 52 GemHVO
NRW näher bestimmt worden. Mit diesen Vorgaben soll sichergestellt werden, dass ein systematisch aufgebauter
Abschluss der Gemeinde mit der gewünschten Aussagekraft entstehen kann.
GEMEINDEORDNUNG 1722
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 116 GO NRW
1.2 Die örtliche Prüfung vor der Bestätigung
Zum Budgetrecht des Rates der Gemeinde gehört es, den Rahmen und die Bedingungen zur Ausführung der jähr-
lichen gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr zu bestimmen. Dieses Recht des Rates beinhaltet die
Pflicht der Gemeindeverwaltung, den Rat über das Ergebnis der gesamten gemeindlichen Haushaltswirtschaft, die
durch die Gemeindeverwaltung und die Betriebe der Gemeinde ausgeführt wurde, nach Ablauf des Haushaltsjahres
zu informieren. Er erhält dazu einen Gesamtabschluss, den er zu bestätigen hat.
Das Recht des Rates führt zudem zu der Pflicht, eine örtliche Prüfung in der Sache durchzuführen und den ge-
meindlichen Gesamtabschluss zu bestätigen. Die örtliche Prüfung des gemeindlichen Gesamtabschlusses obliegt
dem örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss, einem Pflichtausschuss des Rates der Gemeinde (vgl. § 57 i. V. m.
den § 59 GO NRW). Dieser Ausschuss wird im Auftrag des Rates tätig und ist ihm in der Sache gegenüber be-
richtspflichtig. Er hat über die Art und den Umfang seiner Abschlussprüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen und
in einem Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung das Prüfungsergebnis zusammenzufassen
(vgl. § 101 Absatz 3 GO NRW).
Die Gesamtabschlussprüfung stellt vorrangig eine gemeindeinterne und verwaltungstechnische Kontrolle dar, in
die die Prüfungsergebnisse aus der Jahresabschlussprüfung der Gemeindeverwaltung und den Abschlussprüfun-
gen der Betriebe der Gemeinde einbezogen werden, weil die Konsolidierung für den gemeindlichen Gesamtab-
schluss auf den Jahresabschlüssen aufbaut. Sie dient als vorbereitende Maßnahme der Bestätigung des gemeind-
lichen Gesamtabschlusses durch den Rat bzw. seiner Beschlussfassung. Das Ziel der gemeindlichen Gesamtab-
schlussprüfung ist deshalb ein Urteil des Rechnungsprüfungsausschusses darüber, ob und mit welchem Ergebnis
der Auftrag des Rates die gesamte Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr entsprechend seinen Be-
schlüssen auszuführen, ordnungsgemäß erledigt wurde.
Der Rat hat Beschlüsse zum Haushaltsplan der Gemeindeverwaltung und zu Wirtschaftsplänen der Betriebe zu
fassen, deren über die auftragsgemäße Durchführung durch die Einzelabschlüsse und insgesamt durch den Ge-
samtabschluss nachzuweisen ist. Der gemeindliche Gesamtabschluss soll daher ein den tatsächlichen Verhältnis-
sen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beach-
tung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermitteln. Im Rahmen der Prüfung des Gesamtabschlusses
muss deshalb festgestellt worden sein, dass die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und
die sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses beachtet worden sind.
Im Rahmen der örtlichen Gesamtabschlussprüfung gilt es zudem für den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss,
relevante Prüfungsaussagen unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit und des Grundsatzes der Wirt-
schaftlichkeit mit hinreichender Sicherheit treffen zu können. In dieser Prüfung soll aber auch eine zukunftsorien-
tierte Beurteilung der Chancen und Risiken für die gesamte wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde vorgenom-
men werden. In die gemeindliche Gesamtabschlussprüfung sind daher auch qualitative sowie zukunftsbezogene
sowie prozessorientierte Einflussfaktoren, die sich auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft auswirken, einzube-
ziehen und zu beurteilen.
Eine „lückenlose Prüfung“ des gemeindlichen Gesamtabschlusses sollte nur dann vorgesehen werden, wenn das
Ziel der Abschlussprüfung nicht anders erreicht werden kann. Die Gesamtabschlussprüfung ist ihrem Wesen nach
nicht darauf ausgerichtet, einzelne Tatbestände und Verstöße gegen außerhalb der Ausführung der gemeindlichen
Haushaltswirtschaft und Buchführung liegende Vorgaben aufzudecken und festzustellen.
1.3 Keine gesonderte überörtliche Prüfung
Die gesamte Haushaltswirtschaft der Gemeinde unterliegt der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungs-
anstalt NRW (vgl. § 105 Absatz 3 GO NRW). Diese Prüfung stellt dabei eine Aufsichtsprüfung aus Sicht des Landes
GEMEINDEORDNUNG 1723
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 116 GO NRW
dar. Sie unterscheidet sich von der örtlichen Prüfung dadurch, dass sie von einer außerhalb der Gemeindeverwal-
tung stehenden Stelle durchgeführt wird. In die überörtliche Prüfung kann der gemeindliche Gesamtabschluss,
sofern er aufgrund der örtlichen Verhältnisse von der Gemeinde tatsächlich aufzustellen ist, dann einbezogen wer-
den, wenn ein entsprechendes sachliches Erfordernis dafür besteht.
Ein Prüfungserfordernis für den Gesamtabschluss kann sich im Rahmen der überörtlichen Prüfung in abhängig von
den Prüfungsgegenständen und den daran anknüpfenden Prüfungen und Beurteilungen ergeben. Die überörtliche
Prüfung erstreckt sich z. B. darauf, ob die Buchführung der Gemeinde ordnungsgemäß durchgeführt worden ist
(vgl. § 105 Absatz 3 Nummer 2 GO NRW). In dieser haushaltsrechtlichen Vorgabe wird bei der Buchführung der
gemeindlichen Geschäftsvorfälle nicht zwingend nach Jahresabschluss oder Gesamtabschluss unterschieden. Der
Gesamtabschluss der Gemeinde stellt jedoch wie der gemeindliche Jahresabschluss keinen eigenständigen Prü-
fungsgegenstand der überörtlichen Prüfung dar.
2. Die Unterrichtung des Rates
Die gemeindliche Haushaltswirtschaft und die Aufgabenerfüllung der Gemeinde lassen sich nach den gemeindli-
chen Zielen und nach der Transparenz über die örtliche Umsetzung sowie nach den möglichen Adressaten beur-
teilen. Als Adressaten sind dabei Gruppen und/oder Personen anzusehen, die durch das haushaltswirtschaftliche
Handeln der Gemeinde in ihren Entscheidungen beeinflusst werden oder die ein besonderes Interesse an der ge-
meindlichen Haushaltswirtschaft haben.
Die Adressaten können dabei auch Ansprüche auf gemeindliche Leistungen haben, z. B. im Rahmen der sozialen
Sicherung. Sie können in Geschäftsbeziehungen mit der Gemeinde stehen, z. B. Kreditgeber. Ebenso können die
Adressaten durch ihre ortsbezogenen Lebensverhältnisse den Finanzbedarf für die gemeindliche Aufgabenerfül-
lung unmittelbar erfahren, z. B. als Grundsteuerpflichtige oder Abgabenpflichtige. Der Adressatenkreis besteht da-
her aus einer unbestimmten Zahl von unterschiedlichen Interessengruppen und Personen mit entsprechenden In-
formationsbedürfnissen und Transparenzansprüchen.
Die Interessen und Bedürfnisse der Adressaten wirken sich in einem erheblichen Umfang auf das haushaltswirt-
schaftliche Handeln der Gemeinde aus und müssen daher in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ausreichend
berücksichtigt werden. Die Gewichtung der Adressaten zeigt sich für die Gemeinde z. B. daran, dass die Adressaten
als Bürgerinnen und Bürger durch den Rat der Gemeinde vertreten werden. Sie können an der Aufstellung der
gemeindlichen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen mitwirken und die haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der
Gemeinde müssen ständig zu deren Einsichtnahme verfügbar sein. Die Gemeinde hat dabei die besonderen ge-
setzlichen Vorgaben zu beachten (vgl. §§ 80, 95 und 116 GO NRW).
3. Der Verzicht auf einen Gesamtabschluss
3.1 Die Ausgangslage
Die haushaltsrechtlichen Vorschriften über den gemeindlichen Gesamtabschluss enthalten keine allgemeine Re-
gelung, nach der in bestimmten Ausnahmefällen oder bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Gemeinde
generell von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit wäre. Jedoch kann aufgrund der örtlichen Verhält-
nisse zum Gesamtabschlussstichtag eine Sachlage bei der Gemeinde bestehen, aufgrund derer die grundsätzli-
chen Voraussetzungen für die Aufstellung eines gemeindlichen Gesamtabschlusses nicht gegeben sind, z. B. wenn
keine wesentlichen wirtschaftlichen Betätigungen durch gemeindliche Betriebe in der Rechtsform des öffentlichen
Rechts und des Privatrechts erfolgen. Das Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen ist dabei von der Ge-
meinde zu jedem Abschlussstichtag erneut zu prüfen.
GEMEINDEORDNUNG 1724
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 116 GO NRW
Eine Gemeinde kann dann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses verzichten, wenn sie zum Abschlussstich-
tag über keinen voll zu konsolidieren Betrieb verfügt. In solchen Fällen besteht bei der Gemeinde kein Mutter-
Tochter-Verhältnis zwischen der Gemeindeverwaltung und einem der Betriebe der Gemeinde. Ein solches Verhält-
nis muss aber bei der Gemeinde als grundsätzliche Voraussetzung für einen gemeindlichen Gesamtabschluss
vorliegen. Ein fehlendes Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen der Gemeindeverwaltung und den Betrieben der Ge-
meinde wird zudem nicht dadurch hergestellt, dass die Gemeinde über einen oder mehrere Betriebe verfügt, die
nach der Equity-Methode in den Gesamtabschluss einzubeziehen wären.
Die Beurteilung der gemeindlichen Beteiligungsverhältnisse und die Schlussfolgerungen daraus sowie die Ent-
scheidung über einen Verzicht der Aufstellung des gemeindlichen Gesamtabschlusses zum Abschlussstichtag des
Haushaltsjahres müssen sachgerecht und zeitnah nach Ablauf des Haushaltsjahres innerhalb der haushaltsrecht-
lich vorgesehenen Frist zur Aufstellung des gemeindlichen Gesamtabschlusses erfolgen sowie ausreichend doku-
mentiert werden.
Diese örtlichen Unterlagen werden dann zum Prüfungsgegenstand „Gesamtabschluss“. Sie müssen daher ausrei-
chende Angaben und Informationen mit einer entsprechenden Aussagekraft bieten, dass der Rechnungsprüfungs-
ausschuss die örtlichen Verhältnisse überblicken und prüfen kann. Wie bei der Aufstellung des gemeindlichen Ge-
samtabschlusses bedarf die getroffene Verzichtsentscheidung einer Unterzeichnung durch den Kämmerer und ei-
ner Unterzeichnung (Bestätigung durch den Bürgermeister.
3.2 Das Fortbestehen der Prüfungspflicht
In den Fällen des zulässigen Verzichts auf die Aufstellung des gemeindlichen Gesamtabschlusses erlischt jedoch
nicht die grundsätzliche Prüfungspflicht des Rechnungsprüfungsausschusses für den gemeindlichen Gesamtab-
schluss. Die Prüfung ist in solchen Fällen vielmehr darauf auszurichten, ob örtlich die Voraussetzungen für einen
Verzicht auf die Aufstellung des gemeindlichen Gesamtabschlusses vorliegen und die getroffene Entscheidung der
Gemeinde mit den haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Einklang steht.
Das für die örtliche Prüfung des Gesamtabschlusses bestehende Verfahren bleibt daher sachlich und verfahrens-
mäßig grundsätzlich unberührt. Das Prüfungsergebnis sollte dabei in einem Vermerk, der durchaus auch als Be-
stätigungsvermerk gekennzeichnet werden kann, zusammengefasst und dem Rat der Gemeinde vorgelegt werden.
Der Verzicht auf den gemeindlichen Gesamtabschluss für einen bestimmten Abschlussstichtag unterbricht daher
nicht die dauerhaft bestehende Prüfungspflicht für den gemeindlichen Gesamtabschluss (vgl. § 103 Absatz 1 Num-
mer 3 GO NRW).
Vom Rechnungsprüfungsausschuss ist zu jedem nachfolgenden Abschlussstichtag erneut zu beurteilen, ob die
örtliche Abwägung und Entscheidung über den Verzicht der Aufstellung des gemeindlichen Gesamtabschlusses
weiterhin vorliegen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse noch zutreffend erfolgt ist. Sofern im
Rahmen der örtlichen Prüfung jedoch festgestellt wird, dass für die Gemeinde eine Verpflichtung zur Aufstellung
eines örtlichen Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr besteht, sollte der Bürgermeister aufgefordert werden,
das Notwendige dazu zu veranlassen.
3.3 Das Fortbestehen des Bestätigungserfordernisses
Der Rat als gemeindliches Organ soll in jedem Haushaltsjahr den Gesamtabschluss der Gemeinde bestätigen. In
den möglichen Fällen eines zulässigen Verzichts entsteht deshalb für den Bürgermeister eine besondere Unter-
richtungspflicht über diesen örtlichen Sachverhalt gegenüber dem Rat der Gemeinde. Für den Bürgermeister ent-
GEMEINDEORDNUNG 1725
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 116 GO NRW
fällt dann die Bestätigung des vom Kämmerer aufgestellten Entwurfs des Gesamtabschlusses sowie dessen Zulei-
tung an den Rat. Er hat jedoch aufgrund seiner Verantwortlichkeit für die Leitung der Gemeindeverwaltung dafür
Sorge zu tragen, dass der Rat über die Abwägung und Beurteilung sachgerecht informiert wird.
Dem Rat ist dabei die Möglichkeit zu geben, die Entscheidung über den Verzicht der Aufstellung eines gemeindli-
chen Gesamtabschlusses im Rahmen seiner Rechte und Zuständigkeiten zu bestätigen, denn er wird durch den
Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses nicht von seiner Aufgabe der Bestätigung befreit. Ihm obliegt
die Pflicht, die Beurteilung des Bürgermeisters über die örtlichen Verhältnisse in Form der wirtschaftlichen und nicht
wirtschaftlichen Betätigung abzuwägen und einzuschätzen. Er hat zu bestätigen, dass bei der Gemeinde die Vo-
raussetzungen für einen Verzicht auf einen Gesamtabschluss vorliegen.
Für seine Entscheidung muss dem Rat daher ein geprüfte „Verzichtsentscheidung“ vorgelegt werden bzw. vorlie-
gen. Diese Entscheidungsgrundlage kann vom Bürgermeister unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss zur
Prüfung zugeleitet werden. Es bedarf nicht zwingend einer vorherigen Beteiligung des Rates. Nach Abschluss der
Prüfung kann dann der Rat unter Kenntnis des Prüfungsergebnisses bestätigen, dass bei der Gemeinde örtliche
Gegebenheiten bestehen, aufgrund derer ein gemeindlicher Gesamtabschluss verzichtbar ist.
Die Ratsmitglieder können auf dieser Grundlage den Bürgermeister dann auch hinsichtlich der Ausführung der
gesamten gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr entlasten, denn das wirtschaftliche Ergebnis wird
ihnen bereits durch den gemeindlichen Jahresabschluss präsentiert. Ein solches Zusammenspiel wird haushalts-
rechtlich gefordert, auch wenn die Einzelheiten nicht benannt worden sind. Das gewünschte Vorgehen wird aber
dadurch herausgestellt, dass der Beteiligungsbericht dem Jahresabschluss der Gemeindeverwaltung beizufügen
ist, wenn von der Gemeinde kein Gesamtabschluss aufgestellt wird (vgl. § 117 Absatz 1 Satz 3 GO NRW).
3.4 Kein Verzicht als Experiment
Ein Verzicht auf die Aufstellung des gemeindlichen Gesamtabschlusses ist für die Gemeinde nicht über die Expe-
rimentierklausel in der Gemeindeordnung möglich (vgl. § 129 GO NRW). Nach dieser haushaltsrechtlichen Vor-
schrift kann zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung
im Einzelfall eine zeitlich begrenzte Ausnahme von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften der Ge-
meindeordnung zugelassen werden.
Die Zulassung einer Ausnahme von haushaltsrechtlichen Vorschriften erfordert eine geeignete örtliche Alternative
der Gemeinde, die den Zwecken der Vorschrift zu genügen hat und durch die Erfüllung dieses speziellen Geset-
zesauftrages sichergestellt werden kann. Ein alleiniger Verzicht auf die Umsetzung einer haushaltsrechtlichen Vor-
gabe dürfte regelmäßig keine geeignete Maßnahme im Sinne der gesetzlichen „Experimentierklausel“ sein. Der
Verzicht würde auch nicht besonderen Aspekten eines neuen Steuerungsmodells im Sinne der „Experimentiervor-
schrift“ entsprechen.
Die Gemeinde müsste darlegen, dass der Verzicht auf einen Gesamtabschluss zur Weiterentwicklung der kommu-
nalen Selbstverwaltung beitragen kann. Sie müsste daher gewichtige örtliche Sachverhalte transparent und nach-
vollziehbar machen, aufgrund dessen die haushaltsrechtlich bestimmten Voraussetzungen für einen Gesamtab-
schluss bei der Gemeinde nicht zur Darstellung ihrer wirtschaftlichen Gesamtlage zum Abschlussstichtag des
Haushaltsjahres geeignet sind. Gleichzeitig müsste die Gemeinde eine andere Vorgehensweise präsentieren und
dazu belegen können, dass dadurch ein vergleichbares Ergebnis wie durch den gemeindlichen Gesamtabschluss
für die Gemeinde bewirkt werden kann.
Unter der Annahme, dass die Nutzung der Experimentierklausel für die Gemeinde möglich wäre, würde eine zuge-
lassene Ausnahme zudem nur befristet in die Zukunft wirken. Die Gemeinde wird dadurch für die Vergangenheit
GEMEINDEORDNUNG 1726
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 116 GO NRW
nicht von den geltenden haushaltsrechtlichen Vorgaben befreit. Aus der einschlägigen Vorschrift der Gemeinde-
ordnung lässt sich jedenfalls keine mehrjährige Rückwirkung ableiten, die auch auf verfassungsrechtliche Beden-
ken stoßen würde. Die bereits bestehende gesetzliche Verpflichtung, jährlich einen Gesamtabschluss ab dem Ab-
schlussstichtag 31. Dezember 2010 aufstellen, lässt sich auch nicht mit der Experimentierklausel in der Gemein-
deordnung umgehen.
4. Änderungen oder Berichtigungen des Gesamtabschlusses
4.1 Bedarf und Zeitpunkt der Berichtigung
4.1.1 Der Berichtigungsbedarf
Bei der Gemeinde kann ein fehlerhafter oder unrichtiger Gesamtabschluss bestehen, weil die zum Abschlussstich-
tag gegebenen Verhältnisse bei der Aufstellung und/oder Feststellung des gemeindlichen Gesamtabschlusses
nicht erkannt wurden. Ein solcher Gesamtabschluss enthält dann vielfach haushaltswirtschaftliche Daten und wei-
tere Angaben, die nicht nach den maßgebenden haushaltsrechtlichen Vorschriften und sonstigen örtlichen Bestim-
mungen ermittelt worden sind. Ein gemeindlicher Gesamtabschluss gilt grundsätzlich dann als fehlerhaft, wenn im
Zeitraum seiner Aufstellung und Feststellung oder zu einem späteren Zeitpunkt Verstöße gegen haushaltsrechtliche
Vorgaben oder andere rechtliche Bedingungen von der Gemeinde hätten erkannt werden können.
Werterhellende Erkenntnisse, die nach der gesetzlichen Aufstellungsfrist des Gesamtabschlusses von der Ge-
meinde gewonnen werden, und weder rechtliche Verstöße offenlegen oder nur Informationen von geringer Bedeu-
tung für den gemeindlichen Gesamtabschluss darstellen, führen dagegen nicht zu einem fehlerhaften Gesamtab-
schluss der Gemeinde. Ebenso liegt kein Fehler bezogen auf den Gesamtabschluss vor, wenn haushaltswirtschaft-
liche Wirkungen oder Folgen der Festlegung von Bilanzposten und/oder Ergebnis- und Finanzpositionen nicht den
Vorstellungen der Gemeinde entsprechen.
Bei der Beurteilung einer Fehlerhaftigkeit des gemeindlichen Gesamtabschlusses ist für die Prüfung der Ordnungs-
mäßigkeit der Bilanzierung von der objektiven haushaltsrechtlichen Lage auszugehen und auf den Abschlussstich-
tag des betreffenden Haushaltsjahres als objektiven Beurteilungszeitpunkt abzustellen. Eine Berichtigungspflicht
besteht i. d. R. dann, wenn der gemeindliche Gesamtabschluss ohne Berichtigung eine von der tatsächlichen Ver-
mögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde wesentliche Abweichung beinhalten würde
oder gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde.
In die Betrachtung und Bewertung einer Fehlerhaftigkeit des gemeindlichen Gesamtabschlusses sind von der Ge-
meinde das gesamte Umfeld des Gesamtabschlusses sowie die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
einzubeziehen. Ein Korrekturbedarf ist dabei unter Einbeziehung des Grundsatzes der Wesentlichkeit und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie nach dem Maß des Verstoßes gegen haushaltsrechtliche Vorschriften
zu beurteilen. Je nach Verfahrensstand muss oder kann eine für notwendig erachtete Berichtigung ggf. auch um-
gehend vorgenommen werden.
Ein Verzicht der Gemeinde durch Zeitablauf auf eine für notwendig erachtete Berichtigung ist grundsätzlich nicht
möglich und die Änderung eines fehlerfreien Gesamtabschlusses nicht zulässig. Ein Berichtigungsbedarf beim ge-
meindlichen Gesamtabschluss kann sich aber aus unterschiedlichen Gründen ergeben (vgl. Abbildung 285).
DER BERICHTIGUNGSBEDARF BEIM GESAMTABSCHLUSS
- Bei einem Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften.
GEMEINDEORDNUNG 1727
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 116 GO NRW
DER BERICHTIGUNGSBEDARF BEIM GESAMTABSCHLUSS
- Bei objektiven oder subjektiven Bilanzierungsfehlern von Bedeutung.
- Bei wesentlichen Bewertungsfehlern.
- Bei wesentlichen Buchführungsfehlern.
- Bei fehlerhaften Angaben, die zu Fehlern bei anderen Angaben führen.
- Bei nichtigen Jahresabschlüssen.
Abbildung 285 „Der Berichtigungsbedarf beim Gesamtabschluss“
Ein zu berichtigender Fehler kann grundsätzlich materielle oder auch formelle Ursachen haben. Die Gemeinde
kann z. B. eine Abschreibung auf ein bebautes Grundstück vorgenommen haben, obwohl nur das abnutzbare Ge-
bäude abzuschreiben ist. Sie kann eine Forderung nicht wertberichtigt oder ausgebucht haben, obwohl sie gegen-
über dem Schuldner auf die Einziehung ihrer Ansprüche grundsätzlich verzichtet bzw. ihm die Ansprüche erlassen
hat. Aufgrund solcher oder ähnlicher örtlicher Fehler kann für die Gemeinde ein Erfordernis für eine Korrektur des
gemeindlichen Gesamtabschlusses entstehen.
Durch eine Korrektur können die Gesamtergebnisrechnung und/oder die Gesamtbilanz der Gemeinde betroffen
sein. Der Berichtigungsbedarf muss dabei objektiv zum Abschlussstichtag bestehen. Außerdem kann bei der Be-
urteilung der Fehlerhaftigkeit eines gemeindlichen Gesamtabschlusses die Beachtung des Wesentlichkeitsgrund-
satzes von erheblicher Bedeutung sein. Sie sollte deshalb nicht allein an betragsmäßige Messgrößen gekoppelt
sein. Bei der Beurteilung eines Bilanzierungsfehlers sollte der Fehler nicht allein in ein Verhältnis zur Bilanzsumme
oder zum Wertansatz des betreffenden Bilanzpostens gesetzt werden.
Für die Gemeinde gilt vielmehr, möglichst alle erkennbaren Umstände in die Betrachtung und Bewertung des auf-
getretenen Fehlers in ihrem Gesamtabschluss einzubeziehen. Dazu gehört z. B. auch die Prüfung und Feststellung,
ob und wie sich der festgestellte Fehler auf die durch den gemeindlichen Gesamtabschluss zu vermittelnde Ver-
mögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde im Einzelnen auswirkt. Durch den Vergleich
mit den richtigen Bilanzwerten können dazu bereits sachgerechte Erkenntnisse gewonnen werden.
Bei fehlerhaften Vorjahresangaben in der gemeindlichen Gesamtbilanz könnte auch die Dokumentationsfunktion
des Gesamtabschlusses der Gemeinde beeinträchtigt sein und die Gefahr falscher Entscheidungen aus der einge-
schränkten Vergleichbarkeit des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres mit dem Gesamtabschluss des Vorjah-
res bestehen. In einem solchen Fall bedarf es jedoch keiner förmlichen Berichtigung im Rahmen des Gesamtab-
schlusses, denn der Gesamtabschluss des Vorjahres kann durch die Berichtigung nicht in seiner fehlerhaften Ab-
bildung geändert werden.
Aus einem Berichtigungsbedarf bei einem gemeindlichen Gesamtabschluss kann ggf. eine besondere Informati-
onspflicht der Gemeinde gegenüber den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft entstehen. Die Ge-
meinde kann bei einem zwingenden Berichtigungsbedarf des gemeindlichen Gesamtabschlusses des Vorjahres
ggf. die betreffenden Teile austauschen und die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft darüber ent-
sprechend informieren. Zu beachten ist, dass sich aus dem Berichtigungsbedarf heraus eine erneute Prüfungs-
pflicht für den gemeindlichen Gesamtabschluss ergeben kann.
GEMEINDEORDNUNG 1728
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 116 GO NRW
Die Gemeinde hat im Zusammenhang mit der Berichtigung von gemeindlichen Gesamtabschlüssen zu beachten,
dass die Änderung eines fehlerfreien Gesamtabschlusses, der den gesetzlichen Anforderungen und den GoB ent-
spricht und vom Rat der Gemeinde bestätigt wurde, grundsätzlich unzulässig ist. Außerdem kann nach einem Zeit-
raum von mehreren Jahren eine Änderung des Gesamtabschlusses nicht mehr objektiv auf eine Sachlage in einem
Vorjahr zurückgeführt werden. In den Fällen, in denen tatsächlich ein Korrekturbedarf beim gemeindlichen Gesamt-
abschluss für die Gemeinde besteht, muss ein Rechtsverstoß oder eine Fehlerhaftigkeit bezogen auf den aktuellen
Abschlussstichtag gegeben sein.
5.1.2 Der Zeitpunkt der Berichtigung
Für die Beurteilung der Durchführung einer Berichtigung eines gemeindlichen Gesamtabschlusses ist grundsätzlich
auf den betreffenden Abschlussstichtag als objektiver Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Bei einem Entwurf des
Gesamtabschlusses kann die Berichtigung eines Fehlers grundsätzlich im Zeitraum seiner Aufstellung und Prüfung
und unabhängig um Bearbeitungsstand vorgenommen werden. Von der Gemeinde kann daher ein Entwurf des
Gesamtabschlusses bis zu seiner Bestätigung durch den Rat jederzeit verändert werden.
Von der Gemeinde sollen erkannte Fehler deshalb umgehend und nicht erst im Rahmen des nächsten Gesamtab-
schlusses beseitigt werden. Eine Veränderung des Entwurfs des gemeindlichen Gesamtabschlusses vor seiner
Bestätigung stellt zudem keine förmliche Berichtigung wie bei einem bestätigten Gesamtabschluss dar. Diese Sach-
lage gilt entsprechend, wenn der Rat im Rahmen seiner Bestätigung des Gesamtabschlusses noch erforderliche
Anpassungen beschließt.
Die Gemeinde kann Erkenntnisse über Fehler im gemeindlichen Gesamtabschluss oder über einen Änderungs-
oder Berichtigungsbedarf ggf. auch erst nach seiner Bestätigung gewinnen, z. B. im Rahmen eines nachfolgenden
Gesamtabschlusses oder eines Jahresabschlusses. In diesen Fällen soll die Gemeinde eine Berichtigung des Ge-
samtabschlusses grundsätzlich in einem noch nicht bestätigten Gesamtabschluss vornehmen. Der betroffene Ge-
samtabschluss sowie die sich daran bis zum zu ändernden Gesamtabschluss anschließenden Gesamtabschlüsse
müssen von der Gemeinde i. d. R. nicht angepasst werden. Bestätigte Gesamtabschlüsse der Vorjahre dürfen im
Grundsatz nicht verändert werden.
4.1.3 Die Fehlerbeseitigung
4.1.3.1 Erkannte Fehler
Ein fehlerhafter Gesamtabschluss soll von der Gemeinde grundsätzlich unter Beachtung der einschlägigen Haus-
haltsgrundsätze berichtigt werden. Die Art und Weise einer notwendigen Fehlerbeseitigung ist dabei davon abhän-
gig, ob und wie der fehlerhaft bilanzierte Geschäftsvorfall haushaltsmäßig abzuwickeln war. Bei einem gemeindli-
chen Geschäftsvorfall, der ergebniswirksam war, ist die Wertänderung aus einer Fehlerbeseitigung i. d. R. über die
gemeindliche Gesamtergebnisrechnung des Gesamtabschlusses abzuwickeln, in dem die Fehlerbeseitigung vor-
genommen wird. Es muss von der Gemeinde sichergestellt werden, dass eine Fehlerbeseitigung nicht auf unbe-
stimmte Zeit verschoben wird.
Für die aus Berichtigungen entstehenden Erträge oder Aufwendungen muss innerhalb der Gesamtergebnisrech-
nung keine zusätzliche Haushaltsposition geschaffen werden, sodass z. B. ein gesonderter Ausweis unter einer
Haushaltsposition „Periodenfremde Erträge“ oder „Periodenfremde Aufwendungen“ nicht zulässig ist. Von der Ge-
meinde soll eine Fehlerbeseitigung nur dann bestandsmäßig abgewickelt werden, wenn der zugrundeliegende Ge-
schäftsvorfall nicht ergebniswirksam war. In diesen Fällen ist die Wertänderung aus der Fehlerbeseitigung unmit-
telbar mit der Allgemeinen Rücklage im Bereich „Eigenkapital“ der Gesamtbilanz zu verrechnen.
GEMEINDEORDNUNG 1729
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 116 GO NRW
Eine derartige Abwicklung kommt z. B. in Betracht, wenn ein Vermögensgegenstand in der gemeindlichen Bilanz
angesetzt worden ist, obwohl die Gemeinde nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist. Sofern der betreffende Ver-
mögensgegenstand dann noch von der Gemeinde an den tatsächlichen Eigentümer abzugeben ist, tritt zudem
ein Abgang ein, der einen weiteren Grund für eine reine bestandsmäßige Bereinigung in der Bilanz der Gemeinde
darstellt (vgl. z. B. § 43 Absatz 3 GemHVO NRW).
Für die Beseitigung von Fehlern im gemeindlichen Gesamtabschluss kommt es außerdem nicht darauf an, wie
lange ein Fehler bereits besteht. Es ist auch nicht ausschlaggebend, wer den Fehler entdeckt hat oder wer dessen
sofortige Beseitigung für erforderlich hält bzw. über die Vornahme einer Berichtigung entscheidet. Sofern aufgetre-
tene Fehler als unwesentlich anzusehen sind, kann es im örtlichen Einzelfall auch ausreichend sein, den Fehler
auch bei einem noch nicht bestätigten Gesamtabschluss erst im nächsten von der Gemeinde aufzustellenden
Gesamtabschluss zu korrigieren.
4.1.3.2 Nachträglich entdeckte Fehler
4.1.3.2.1 Kein Anspruch auf Fehlerfreiheit
Bei Fehlern im gemeindlichen Gesamtabschluss, die erst nach der Anzeige des Gesamtabschlusses an die Auf-
sichtsbehörde von der Gemeinde oder Dritten entdeckt werden, und daher auch nicht von der örtlichen und überört-
lichen Prüfung entdeckt oder beanstandet wurden, soll gleichermaßen wie bei Fehlern im Rahmen einer Prüfung
eine Korrektur bzw. Bereinigung im nächsten Gesamtabschluss erfolgen. Von der Gemeinde soll dazu nicht nur
untersucht werden, von welcher Art oder „Qualität“ oder „Quantität“ diese Fehler sind. Sie muss insbesondere dafür
Sorge tragen, dass mindestens die erkannten Fehler, die zu Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorschriften
geführt haben, künftig unterlassen bzw. nicht fortgeschrieben und nicht wiederholt werden.
Die Gemeinde kann aus einem vom Abschlussprüfer zum gemeindlichen Gesamtabschluss erteilten uneinge-
schränkten Bestätigungsvermerk nicht zwangsläufig den Schluss ziehen, dass ihr Gesamtabschluss keine Fehler
aufweist. Sie muss vielmehr zur Kenntnis nehmen, dass fehlerhafte Sachlagen und Ergebnisse wegen des übli-
cherweise bei Abschlussprüfungen angewandten risikoorientierten Prüfungsansatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit
keine Prüfungsgegenstände im Rahmen der Gesamtabschlussprüfung waren. Mögliche vorhandene Fehler konn-
ten daher in diesem Rahmen nicht entdeckt werden.
Aus der Anzeige des Gesamtabschlusses bei der Aufsichtsbehörde und einer beanstandungsfreien Rückäußerung
kann die Gemeinde ebenfalls nicht zwangsläufig den Schluss ziehen, dass ihr Gesamtabschluss keine Fehler auf-
weist. Für die Aufsichtsbehörde muss nicht jeder fehlerhafte Sachverhalt oder ein fehlerhaftes Ergebnis im ge-
meindlichen Gesamtabschluss offensichtlich sein. Der Gesamtabschluss muss ein zusammengefasstes nachvoll-
ziehbares Bild über die wirtschaftliche Gesamtlage darstellen und mit dem Haushaltsrecht in Einklang stehen. Der
Gesamtanhang kann ggf. jedoch Hinweise und unzureichende Informationen über die tatsächlichen gemeindlichen
Verhältnisse enthalten, durch die Fehler erkannt werden können.
Die Gemeinde erhält weder durch die Abschlussprüfung noch durch die Anzeige des Gesamtabschlusses bei der
Aufsichtsbehörde eine Garantieerklärung über die Fehlerfreiheit ihres Gesamtabschlusses bzw. über seine unein-
geschränkte Richtigkeit. Bei nachträglich entdeckten Fehlern, durch welche Stelle oder Person auch immer, darf
daher die Gemeinde - gleichermaßen wie bei den in der Vergangenheit entdeckten Fehlern - nicht auf eine auf die
Zukunft ausgerichtete Bereinigung der entdeckten Fehler verzichten.
GEMEINDEORDNUNG 1730
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 116 GO NRW
4.1.3.2.2 Kein Verzicht auf die Fehlerbeseitigung
Eine Fehlerbeseitigung durch die Gemeinde ist zudem unabhängig davon geboten, ob der Fehler unmittelbar gegen
haushaltsrechtliche Vorschriften, gegen zu beachtende Haushaltsgrundsätze oder gegen sonstige Vorgaben ver-
stößt. Eine zukunftsbezogene Fehlerbereinigung ist z. B. erforderlich, wenn die Abschreibungen nicht ausgehend
von den Anschaffungskosten angesetzt worden sind. Die Gemeinde darf weder mit dem Hinweis auf die durchge-
führte Gesamtabschlussprüfung noch mit dem Hinweis auf den angezeigten Gesamtabschluss auf eine auf die
Zukunft ausgerichtete Beseitigung nachträglich entdeckter Fehler verzichten.
Für die Gemeinde entsteht bei erkannten Fehlern eine umfassende Berichtigungspflicht, durch die nichts Unmögli-
ches von der Gemeinde verlangt wird. Sie muss z. B. über die Fehlerbeseitigung weder ihre Prüfungsinstanz noch
die Aufsichtsbehörde gesondert informieren. Sie soll die vorgenommenen Berichtigungen im Anhang des nächsten
Gesamtabschlusses bei den betroffenen Positionen und Posten aufzeigen. Bei wesentlichen haushaltswirtschaftli-
chen Auswirkungen oder Fehlern ist jedoch eine zusammenfassende Information darüber sachgerecht.
Die Gemeinde sollte in einer eigenen Übersicht die Berichtigungsschritte darstellen. Sie sollte jeweils zu den be-
troffenen Positionen der Gesamtergebnisrechnung und/oder Gesamtkapitalflussrechnung sowie zu den Posten der
Gesamtbilanz den „alten“ Wert des Vorjahres und den Berichtigungswert sowie den „neue“ Vorjahreswert aufzei-
gen. In diesem Zusammenhang bedarf es auch der Darstellung der Anlässe und einer Erläuterung der vorgenom-
menen Änderungen. Über die Form und den Umfang der darüber zu gebenden Informationen hat die Gemeinde
eigenverantwortlich zu entscheiden.
4.1.4 Der Nachweis der Berichtigung
Die Gemeinde muss im Rahmen ihrer im Gesamtanhang zu gebenden Informationen zusätzliche Angaben machen,
wenn auch ein Gesamtabschluss aus einem früheren Haushaltsjahr berichtigt wurde. Durch solche Informationen
kann von der Gemeinde ein Nachweis über die Beseitigung entdeckter Fehler geführt werden, die so wesentlich
waren, dass sonst die Bestätigung des Gesamtabschlusses in Frage zu stellen gewesen wäre. Die gemeindlichen
Informationen über einen geänderten Gesamtabschluss müssen auch die Anlässe für eine Berichtigung aufzeigen
und deren Erforderlichkeit begründen und nachweisen.
Bei einer notwendig gewordenen Berichtigung im Rahmen eines Gesamtabschlusses sollen dazu sachgerechte
Angaben gemacht werden, damit der Umfang und der Anlass der Berichtigung sowie die Art der Fehlerbeseitigung
verständlich und nachvollziehbar werden. Die Gemeinde sollte daher die wesentlichen Korrekturen eines Gesamt-
abschlusses im Einzelnen gesondert aufzeigen (vgl. Abbildung 286).
DIE KORREKTUR DES GESAMTABSCHLUSSES
BILANZPOSTEN HAUSHALTS-
KORREKTUR- VORJAHR
JAHR
MAßNAHME
Bezeichnung Wertansatz + - + -
GEMEINDEORDNUNG 1731