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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                            § 2 GemHVO NRW




Von der Gemeinde können ggf. deshalb zusätzliche Versorgungsaufwendungen zu veranschlagen sein, weil sich
die Ansprüche der Versorgungsempfänger verändert haben oder weitere Ansprüche entstanden sind, z. B. ein
Anspruch auf Sterbegeld. Ein Anlass für notwendige Anpassungen können z. B. auch die Veränderungen der
Sterbetafeln, die Erhöhung der Versorgungsansprüche oder andere Anlässe sein, die für die Bemessung der
gemeindlichen Rückstellungen von Bedeutung sind. In diesen Fällen sind von der Gemeinde auch die Aufwen-
dungen aus Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Versorgungsempfänger zu veranschlagen.

Die Gemeinde hat unter dieser Haushaltsposition auch Aufwendungen aus der Gewährung von Beihilfen an die
Versorgungsempfänger der Gemeinde zu veranschlagen, soweit für die Beihilfezahlungen die dafür in der ge-
meindlichen Bilanz angesetzte Rückstellung nicht ausreicht. Diese Aufwendungen stellen grundsätzlich Perso-
nalnebenaufwendungen dar. Gleichwohl sind diese Aufwendungen nicht unter der Haushaltsposition „Sonstige
ordentliche Aufwendungen zu erfassen. Ggf. sind auch Aufwendungen zu veranschlagen, die aus Verpflichtungen
zu Beiträgen zur Sozialversicherung entstehen.

Die Versorgungsaufwendungen der Gemeinde sind in dem vom Innenministerium bekannt gegebenen NKF-
Kontenrahmen der Kontengruppe 51 zugeordnet worden (vgl. § 27 Absatz 7 GemHVO NRW i. V. m. den Num-
mern 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).



1.6.2.2 Die Veranschlagung von Versorgungsaufwendungen

Die Gemeinde hat entsprechend ihrer Verpflichtung, für die nicht mehr tätigen Beschäftigten die Versorgungsleis-
tungen zu erbringen, Pensionsrückstellungen in der gemeindlichen Bilanz angesetzt. Im Jahr der Auszahlung der
von der Gemeinde zu leistenden Versorgungsauszahlungen an die Berechtigten wird die dafür gebildeten Pensi-
onsrückstellungen in Anspruch genommen (gemindert oder herabgesetzt). Die von der Gemeinde gezahlten
Versorgungsleistungen an ihre Ruhestandsbeamten führen im Umfang der Inanspruchnahme der Rückstellungen
nicht zu Aufwendungen, die im gemeindlichen Ergebnisplan zu veranschlagen sind.

Zu den Zahlungsterminen kann aber der Fall auftreten, dass die bilanzierten Pensionsrückstellungen, deren Höhe
durch den anzusetzenden Barwert unter Einbeziehung des Abzinsungsfaktors ermittelt wird, nicht ausreichen, um
den tatsächlichen Erfüllungsbetrag der Gemeinde, also die zu zahlenden Versorgungsleistungen, abzudecken.
Für den Anteil an den gemeindlichen Versorgungsleistungen, der nicht durch die Pensionsrückstellungen gedeckt
ist, entstehen dann Aufwendungen für die Gemeinde, die dem Haushaltsjahr zuzurechnen sind, in dem die Ver-
sorgungsauszahlungen vorgenommen werden.

Ein solcher Sachverhalt kann auch entstehen, wenn die gemeindlichen Versorgungsleistungen über eine Versor-
gungskasse ausgezahlt werden. In diesen Fällen ist zur Bestimmung der im gemeindlichen Ergebnisplan zu ver-
anschlagenden Versorgungsaufwendungen der an die Versorgungskasse zu leistende Umlagebetrag heranzu-
ziehen. Die jährlichen Umlagezahlungen an die Versorgungskassen für die Auszahlung der Versorgungsbezüge
an die nicht mehr aktiven Beamtinnen und Beamten können deshalb für die Gemeinde daher in voller Höhe oder
anteilig auch jahresbezogene Aufwendungen sein.

Der Wertansatz der Pensionsrückstellungen ist deshalb zum Abschlussstichtag nur dann herabzusetzen, wenn
der bilanzielle Ansatz höher ist, als es dem Barwert der insgesamt noch zu erbringenden Versorgungsleistungen
der Gemeinde entspricht. Er ist deshalb zum Abschlussstichtag nur dann herabzusetzen, wenn der bilanzielle
Ansatz höher ist, als es dem Barwert der insgesamt noch zu erbringenden Versorgungsleistungen der Gemeinde
entspricht. Die versicherungstechnische Berechnung der gemeindlichen Versorgungsverpflichtungen zum Ab-
schlussstichtag gibt jedoch keinen Anlass, die bilanzierte Pensionsrückstellung vollständig ertragsmäßig aufzulö-
sen und in Höhe der aktuellen Pensionsverpflichtungen neue Aufwendungen zu erfassen.




GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG                           1990
1990

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Es muss in diesem Zusammenhang vielmehr immer überprüft werden, ob bei der Rückstellung entstandene Ver-
änderungen durch die Inanspruchnahme der Pensionsrückstellung oder durch den Wegfall von Verpflichtungen
verursacht worden sind. Ein vollständiger haushaltsmäßiger Austausch würde gegen die wirtschaftliche Zurech-
nung von Erträgen und Aufwendungen zum Haushaltsjahr verstoßen (vgl. § 11 Absatz 2 GemHVO NRW).

Unter dieser Haushaltsposition sind auch Aufwendungen der Gemeinde zu veranschlagen, die deswegen entste-
hen, weil die Gemeinde bei einem Dienstherrnwechsel einer Beamtin oder eines Beamten eine Abfindungszah-
lung an den aufnehmenden Dienstherrn leistet, z. B. unter Berücksichtigung des Versorgungslastenverteilungs-
gesetzes oder des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages. In solchen Fällen kann die Abfindungszahlung
nicht als Inanspruchnahme der Rückstellung behandelt werden, denn die Gemeinde hat eine Verpflichtung ge-
genüber dem aufnehmenden Dienstherrn und nicht mehr gegenüber der Beamtin oder dem Beamten. Die für die
Beamtin oder den Beamten gebildete Rückstellung ist daher ertragswirksam aufzulösen, denn bei der Gemeinde
bestehen dann keine Versorgungsverpflichtungen mehr gegenüber diesem bisher Beschäftigten.



1.6.2.3 Die Gliederung der Haushaltsposition

Die Haushaltspositionen, die mindestens im gemeindlichen Ergebnisplan enthalten sein müssen, stellen bei jeder
Ertrags- und Aufwandsart eine Zusammenfassung der einzelnen Arten dar. In vielen Fällen bietet es sich mindes-
tens für das interne Buchungsgeschäft und die örtliche Steuerung eine Untergliederung der verbindlichen Haus-
haltspositionen an. Die nachfolgende Übersicht soll dabei eine Hilfestellung sein (vgl. Abbildung 357).



                 DIE HAUSHALTSPOSITION „VERSORGUNGSAUFWENDUNGEN“


                       KONTENART                                                KONTO

                                                             5111   Versorgungsbezüge für Beamte
                                                             5112   Versorgungsbezüge für tariflich Beschäf-
           511      Versorgungsbezüge                               tigte
                                                             5119   Versorgungsbezüge für sonstige Beschäf-
                                                                    tigte


           512      Beiträge zu Versorgungskassen            5121   Beiträge für Beamte


                                                             5131   Beiträge für Beamte
                    Beiträge zur gesetzlichen Sozialver-
           513                                               5132   Beiträge für tariflich Beschäftigte
                    sicherung
                                                             5139   Beiträge für sonstige Beschäftigte


                    Beihilfen, Unterstützungsleistungen      5141   Beihilfen, Unterstützungsleistungen
           514
                    für Versorgungsempfänger                        für Versorgungsempfänger


                    Zuführungen zu Pensionsrückstel-         5151   Zuführungen zu Pensionsrückstellungen
           515
                    lungen für Versorgungsempfänger                 für Versorgungsempfänger


                    Zuführungen zu Beihilferückstellun-      5161   Zuführungen zu Beihilferückstellungen für
           516
                    gen für Versorgungsempfänger                    Versorgungsempfänger

                      Abbildung 357 „Die Haushaltsposition „Versorgungsaufwendungen“

Die Untergliederung der Haushaltsposition soll sich einerseits am örtlichen Informations- und Steuerungsbedarf
und dem Berichtswesen orientieren. Andererseits sollten dabei auch andere sachgerechte Zwecke nicht vernach-
lässigt werden, z. B. die Meldepflichten der Gemeinde zur amtlichen Finanzstatistik.




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1.6.3 Zu Nummer 12 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen):

1.6.3.1 Die Inhalte der Haushaltsposition

Unter der Haushaltsposition „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ im gemeindlichen Ergebnisplan sind
alle voraussichtlichen Aufwendungen der Gemeinde für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, die mit dem Han-
deln der Gemeindeverwaltung („Geschäfts- oder Betriebszweck“) bzw. mit den Umsatz- oder Verwaltungserlösen
der Gemeinde wirtschaftlich zusammenhängen.

Die Aufwendungen für die gemeindlichen Sachleistungen und Dienstleistungen umfassen u. a. die Aufwendungen
für die Fertigung und den Vertrieb von gemeindlichen Leistungen sowie von Waren. Bei derartigen gemeindlichen
Geschäftsvorfällen besteht regelmäßig ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Sachleistung oder Dienst-
leistung eines Dritten und der dafür von der Gemeinde zu erbringenden Finanzleistung.

Die Aufwendungen der Gemeinde für den gemeindlichen Verbrauch von Energie, Wasser und Abwasser sind
ebenfalls unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagen. Das Gleiche gilt für die gemeindlichen Aufwendungen
für die Unterhaltung (inkl. Reparatur, Fremdinstandhaltung) und die Bewirtschaftung des gemeindlichen Anlage-
vermögens, unabhängig davon, ob es sich um unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände der Ge-
meinde handelt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch dann Aufwendungen für die Unterhaltung von Gebäuden
zu veranschlagen sind, wenn die Leistungen gegenüber der Gemeinde z. B. durch die Bürger ohne Bezahlung
erbracht werden (Arbeitsleistungen als Sachspende). In solchen Fällen besteht regelmäßig ein Auftragsverhältnis
zwischen der Gemeinde und den Bürgern.

Die sonstigen Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen der Gemeinde, z. B. die Aufwendungen für die Schüler-
beförderung und für Lernmittel, sind unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagen. Zu den gemeindlichen
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen gehören aber auch die Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
die von der Gemeinde an eine andere Stelle zu zahlen sind.

Bei derartigen gemeindlichen Verpflichtungen muss regelmäßig ein auftragsähnliches Verhältnis mit einem Drit-
ten mit dem Zweck der Erbringung von Gütern und Dienstleistungen für die Gemeinde vorliegen. Derartige ge-
meindliche Verpflichtungen stellen z. B. auch die Finanzleistungen der Gemeinde an einen Abwasserbetrieb dar,
wenn die Gemeinde dafür die abgabenrechtlichen Gebühren erhebt und als Erträge vereinnahmt.

Zu den Aufwendungen für Sachleistungen und Dienstleistungen der Gemeinde gehören regelmäßig auch die
Versicherungsbeiträge der Gemeinde, z. B. für Unfall- oder sonstige Schadensversicherungen. Die von der Ge-
meinde zu zahlenden "Versicherungsbeiträge" für eine "Beamtenpensionsversicherung" als Kapitalanlage, damit
für die künftigen Zahlungen der Versorgungsleistungen eine ausreichende Liquidität bei der Gemeinde vorhanden
ist, müssen nicht in jedem örtlichen Einzelfall unmittelbar als gemeindliche Aufwendungen zu veranschlagen sein.

Die Inanspruchnahme einer einzelfallbezogenen Amtshilfe durch die Gemeinde nach § 4 VwVfG NRW führt
ebenso regelmäßig zu einer Kostenerstattungspflicht bei der Gemeinde und damit zu gemeindlichen Aufwendun-
gen, die unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagen sind. Die Gemeinde ist gegenüber der beauftragten
Behörde, die sie um Unterstützung einer Amtshandlung gebeten hat, zum Ersatz der Kosten dieser Behörde
verpflichtet (vgl. § 8 VwVfG NRW).

Die Aufwendungen für die Sach- und Dienstleistungen der Gemeinde sind in dem vom Innenministerium bekannt
gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 52 zugeordnet worden (vgl. § 27 Absatz 7 GemHVO NRW i.




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V. m. den Nummern 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl.
NRW. 6300).



1.6.3.2 Die Gliederung der Haushaltsposition

Die Haushaltspositionen, die mindestens im gemeindlichen Ergebnisplan enthalten sein müssen, stellen bei jeder
Ertrags- und Aufwandsart eine Zusammenfassung der einzelnen Arten dar. In vielen Fällen bietet es sich mindes-
tens für das interne Buchungsgeschäft und die örtliche Steuerung eine Untergliederung der verbindlichen Haus-
haltspositionen an. Die nachfolgende Übersicht soll dabei eine Hilfestellung sein (vgl. Abbildung 358).



            Die Haushaltsposition „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“


                       KONTENART                                              KONTO

                                                          5215   Instandhaltung der Grundstücke und
                                                                 baulichen Anlagen
                    Instandhaltung des unbeweglichen
           521                                            5216   Instandhaltung des Infrastrukturvermögens
                    Vermögens
                                                          5218   Zuführungen zu Instandhaltungsrückstel-
                                                                 lungen


                    Erstattungen aus der laufenden               Erstattungen aus der laufenden Verwal-
           523                                            5231
                    Verwaltungstätigkeit                         tungstätigkeit


                                                          5241   Unterhaltung und Bewirtschaftung der
                    Unterhaltung und Bewirtschaftung
                                                                 Grundstücke und baulichen Anlagen
           524      des unbeweglichen Vermögens
                                                                 Unterhaltung und Bewirtschaftung des
                                                          5242   Infrastrukturvermögens


                    Unterhaltung und Bewirtschaftung             Haltung von Fahrzeugen
                                                          5251
           525      des beweglichen Vermögens                    Unterhaltung des sonstigen beweglichen
                                                          5252
                                                                 Vermögens

                    Besondere Verwaltungs- und Be-
           527                                            5271   Lernmittel
                    triebsaufwendungen

                    Aufwendungen für sonstige Sach-              Aufwendungen für sonstige Sachleistun-
           528                                            5281
                    leistungen                                   gen


                    Aufwendungen für sonstige Dienst-     5291   Aufwendungen für sonstige Dienstleistun-
           529
                    leistungen                                   gen

             Abbildung 358 „Die Haushaltsposition „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“

Die Untergliederung der Haushaltsposition soll sich einerseits am örtlichen Informations- und Steuerungsbedarf
und dem Berichtswesen orientieren. Andererseits sollten dabei auch andere sachgerechte Zwecke nicht vernach-
lässigt werden, z. B. die Meldepflichten der Gemeinde zur amtlichen Finanzstatistik.



1.6.3.3 Nicht zulässige Veranschlagungen

Unter dieser Haushaltsposition sind keine Aufwendungen aufgrund der eigenen Steuerpflicht der Gemeinde für
die gemeindlichen Grundstücke zu veranschlagen. Die steuerrechtliche Maßnahme stellt nur einen internen Vor-
gang bei der Gemeinde dar. Die aus einem solchen örtlichen Vorgang entstehenden gemeindlichen Erträge und




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Aufwendungen sind den internen Leistungsbeziehungen der Gemeinde zuzurechnen und daher im betreffenden
Teilergebnisplan zu veranschlagen. Die gemeindliche Steuerpflicht führt dabei nicht zu einem kassenwirksamen
Zahlungsvorgang bei der Gemeinde.

Es sind unter dieser Haushaltsposition auch keine Aufwendungen aus dem Erwerb von geringwertigen Vermö-
gensgegenständen zu veranschlagen, wenn in zulässiger Weise neue Vermögensgegenstände des Anlagever-
mögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer
nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, von der Gemeinde
unmittelbar als Aufwand verbucht werden (vgl. § 35 Absatz 2 GemHVO NRW). Ein derartiger Erwerb dient regel-
mäßig dazu, die gemeindliche Geschäftsausstattung zu verbessern oder zu erhalten, um deren Ausführung im
Sinne der Aufgabenerfüllung zu sichern, durch den Erwerb jedoch nicht zwingend dauerhaft.

Die unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagenden Aufwendungen der Gemeinde entstehen jedoch auf-
grund von Maßnahmen für den Erhalt der Nutzung gemeindlicher Vermögensgegenstände (laufende Verwal-
tungstätigkeit) und nicht aufgrund des Erwerbs von Vermögensgegenständen (Investitionstätigkeit) für den lang-
fristigen Gebrauch durch die Gemeinde. Die Aufwendungen aufgrund des Erwerbs der Vermögensgegenstände
und ihres vorgesehenen "Verbrauchs" sind daher den gemeindlichen Geschäftsaufwendungen gleichzustellen
und unter der Haushaltsposition "Sonstige ordentliche Aufwendungen" zu veranschlagen.



1.6.4 Zu Nummer 13 (Bilanzielle Abschreibungen):

1.6.4.1 Die Inhalte der Haushaltsposition

Unter der Haushaltsposition „Bilanzielle Abschreibungen“ im gemeindlichen Ergebnisplan sind alle planmäßigen
und außerplanmäßigen Abschreibungen der Gemeinde zu veranschlagen. Der Ressourcenverbrauch, der durch
die Nutzung von abnutzbaren Vermögensgegenständen entsteht, ist als planmäßige Abschreibungen über die
gesamte Zeit der Nutzungsdauer dieser Vermögensgegenstände jährlich zu ermitteln und zu erfassen (vgl. § 35
Absatz 1 GemHVO NRW). Als bilanzielle Abschreibungen gelten dabei sowohl die planmäßigen als auch die
außerplanmäßigen Abschreibungen der Gemeinde.

Diese Aufwendungen der Gemeinde stehen in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit der Nutzung der
gemeindlichen Vermögensgegenstände im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung. Die Gemeinde hat
dabei eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und in welcher Weise diese Haushaltsposition im Haushaltsplan
weiter sachgerecht untergliedert werden soll. Eine Aufgliederung der bilanziellen Abschreibungen nach den ein-
zelnen Bilanzposten, wie sie für den Anlagenspiegel nach § 45 GemHVO NRW vorgesehen ist, muss im Ergeb-
nisplan nicht erfolgen.

Die außerplanmäßigen Abschreibungen von gemeindlichen Vermögensgegenständen des Sachanlagevermö-
gens und der Finanzanlagen sowie die Sofortabschreibungen geringwertiger Vermögensgegenstände sind eben-
falls unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagen (vgl. § 35 Absatz 2 und 5 GemHVO NRW). Zu dieser
Haushaltsposition gehören auch die bei der Gemeinde entstehenden Abschreibungen auf immaterielle Vermö-
gensgegenstände. Ebenso gehören die Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens zu
dieser Haushaltsposition.

In diesem Zusammenhang besteht kein Erfordernis, die entstehenden planmäßigen oder außerplanmäßigen
Abschreibungen noch in ungewöhnliche oder seltene Abschreibungen zu differenzieren und entsprechend im
gemeindlichen Ergebnisplan zu veranschlagen. Bei der Veranschlagung im gemeindlichen Ergebnisplan ist daher
regelmäßig nur nach bilanziellen Abschreibungen als ordentliche Aufwendungen der Gemeinde und ggf. nach
Abschreibungen, bei denen die Kriterien für außerordentliche Aufwendungen erfüllt sind, zu unterscheiden.




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Den Abschreibungen aus der Nutzung der gemeindlichen Vermögensgegenstände stehen ggf. auch Erträge aus
der Auflösung von in der gemeindlichen Bilanz angesetzten Sonderposten gegenüber, die wegen erhaltener
investiver Zuwendungen zur Anschaffung von gemeindlichen Vermögensgegenständen gebildet worden sind (vgl.
§ 41 Absatz 4 Nummer 2 und § 43 Absatz 5 GemHVO NRW). Diese Sonderposten sind entsprechend den plan-
mäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen bei abnutzbaren und bei nicht abnutzbaren Vermögensgegen-
ständen aufzulösen.

Die bilanziellen Abschreibungen sind in dem vom Innenministerium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der
Kontengruppe 57 zugeordnet worden (vgl. § 27 Absatz 7 GemHVO NRW i. V. m. den Nummern 1.5.2 und 1.5.3
des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).



1.6.4.2 Die Gliederung der Haushaltsposition

Die Haushaltspositionen, die mindestens im gemeindlichen Ergebnisplan enthalten sein müssen, stellen bei jeder
Ertrags- und Aufwandsart eine Zusammenfassung der einzelnen Arten dar. Die nachfolgende Übersicht über die
für die Gemeinde sachgerechten Kontenarten und mögliche Konten soll eine Hilfestellung für die Untergliederung
der Haushaltsposition „Bilanzielle Abschreibungen“ und die Zuordnung der örtlichen Aufwandsbuchungen sein
(vgl. Abbildung 359).



                 DIE HAUSHALTSPOSITION „BILANZIELLE ABSCHREIBUNGEN“


                       KONTENART                                           KONTO
                    Abschreibungen auf immaterielle
                                                         5711   Abschreibungen auf immaterielle Vermö-
           571      Vermögensgegenstände und Sach-
                                                                gensgegenstände und Sachanlagen
                    anlagen

           572      Abschreibungen auf Finanzanlagen     5721   Abschreibungen auf Finanzanlagen

                    Abschreibungen auf das Umlauf-
           573                                           5731   Abschreibungen auf das Umlaufvermögen
                    vermögen

                      Abbildung 359 „Die Haushaltsposition „Bilanzielle Abschreibungen“

In vielen Fällen bietet es sich mindestens für das interne Buchungsgeschäft und die örtliche Steuerung eine Un-
tergliederung der verbindlichen Haushaltspositionen an. Die Untergliederung der Haushaltsposition soll sich ei-
nerseits am örtlichen Informations- und Steuerungsbedarf und dem Berichtswesen orientieren. Andererseits soll-
ten dabei auch andere sachgerechte Zwecke nicht vernachlässigt werden, z. B. die Meldepflichten der Gemeinde
zur amtlichen Finanzstatistik.



1.6.4.3 Außerplanmäßige Abschreibungen

Die Gemeinde soll die Nutzungsdauer für einen gemeindlichen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens
sowie die Abschreibungsmethode unter Beachtung des Vorsichtsprinzips so festlegen, dass eine außerplanmäßi-
ge Abschreibung als Wertminderung des Vermögensgegenstandes möglichst vermieden wird. Sofern aber Nut-
zungseinschränkungen bei einem Vermögensgegenstand aufgrund eines besonderen Ereignisses entstehen,
werden solche Wertminderungen als "außerplanmäßige Abschreibungen" bezeichnet.

Derartige Abschreibungen beim gemeindlichen Anlagevermögen führen aus dem Blickwinkel des gemeindlichen
Jahresabschlusses zu zusätzlichen Aufwendungen für die Gemeinde. Die Aufwendungen setzen dabei eine ein-
getretene Wertminderung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes und keine planmäßigen Abschreibun-




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gen voraus. Eine außerplanmäßige Abschreibung kann daher bei allen abnutzbaren und nicht abnutzbaren ge-
meindlichen Vermögensgegenständen entstehen.

Der Begriff „außerplanmäßig“ beinhaltet, dass eine Ergänzung zu den im Haushaltsplan der Gemeinde veran-
schlagten und ggf. fortgeschriebenen Ermächtigungen aufgrund eines im Haushaltsjahr eingetretenen Ereignis-
ses erforderlich wird. Das auslösende Ereignis tritt i. d. R. nicht vorhersehbar ein, sodass eine Veranschlagung
außerplanmäßiger Abschreibungen im gemeindlichen Ergebnisplan regelmäßig für die Gemeinde nicht in Be-
tracht kommen kann. Der Begriff beinhaltet außerdem, dass wegen der erst zu schaffenden Ermächtigung das
Budgetrecht des Rates betroffen ist.

Bei dem Begriff „Außerplanmäßig“ besteht außerdem eine inhaltliche Übereinstimmung mit dem gleichen Begriff,
der in der Vorschrift des § 83 GO NRW enthalten ist. Er wird benutzt, wenn im Haushaltsjahr zusätzliche Aufwen-
dungen und Auszahlungen für die Gemeinde entstehen. Als außerplanmäßig im Sinne der Vorschrift werden
gemeindliche Aufwendungen bezeichnet, wenn dafür keine Ermächtigungen im Haushaltsplan veranschlagt und
keine Ermächtigungen aus dem Vorjahr übertragen worden sind, also dafür kein fortgeschriebener Planansatz
besteht (neue Ermächtigungen).



1.6.4.4 Sonstige vermögenswirksame Aufwendungen

Unter dieser Haushaltsposition sind nicht die Verluste aus dem Abgang von immateriellen Vermögensgegenstän-
den, von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und von Wertminderungen von Finanzanlagen
sowie aus dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens zu veranschlagen. Die Aufwendungen aus den
Abgängen von gemeindlichen Vermögensgegenständen stellen nicht die gleiche Art von Aufwendungen dar wie
die bilanziellen Abschreibungen als Aufwendungen aus der Nutzung von gemeindlichen Vermögensgegenstän-
den. Sie entstehen oftmals auch erst nach der Aufgabe der Nutzung durch die Gemeinde.

Die Aufwendungen aufgrund von Abgängen und Veräußerungen von Vermögensgegenständen und von Wert-
minderungen von Finanzanlagen sind vielmehr unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen (vgl. §
43 Absatz 3 GemHVO NRW). Soweit jedoch ein Abgang eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes als au-
ßerordentlich zu klassifizieren ist, sind die daraus entstehenden Abschreibungen als außerordentliche Aufwen-
dungen zu behandeln und unter der dafür im Ergebnisplan vorgesehenen Haushaltsposition zu veranschlagen.



1.6.4.5 Unzulässige Veranschlagungen bei Abschreibungen

Unter dieser Haushaltsposition sind dagegen keine gemeindlichen Aufwendungen zu veranschlagen, die durch
Wertberichtigungen bzw. Wertkorrekturen von gemeindlichen Forderungen entstehen. Derartige Aufwendungen
entstehen vielfach aufgrund einer Niederschlagung oder eines Erlasses von gemeindlichen Ansprüchen und
werden oftmals als „Abgeschriebene Forderungen“ bezeichnet. Sie stellen aber haushaltsmäßig keine bilanziellen
Abschreibungen dar, sondern können z. B. unter der Haushaltsposition „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ zu
veranschlagen sein. Eine Ausnahme von dieser Regel stellen Wertberichtigungen von gemeindlichen Ausleihun-
gen dar, die als bilanzielle Abschreibungen zu erfassen sind.

Die Gemeinde darf unter dieser Haushaltsposition keine kalkulatorischen Abschreibungen veranschlagen, die im
Rahmen des Abgabenrechts in die gemeindliche Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen. Sie können bei
der Festlegung von Benutzungsgebühren für eine gemeindliche Einrichtung berücksichtigt werden, weil als zuläs-
sige mögliche Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten in die Kalkulation
einfließen dürfen (vgl. § 6 KAG NRW). Eine haushaltsmäßige Berücksichtigung ist nicht zulässig. Zudem ist dafür
auch noch eine Wahl zwischen den Bemessungsgrundlagen möglich, sodass z. B. unter der gemeindlichen
Zwecksetzung „Substanzerhaltung“ die Wiederbeschaffungskosten die Grundlage dafür bilden.




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Als bilanzielle Abschreibungen sind auch nicht die Auflösungsbeträge von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagen. Die Rechnungsabgrenzungsposten dienen der Periodenab-
grenzung und werden daher in der gemeindlichen Bilanz als Korrekturposten und nicht als Vermögensgegen-
stände der Gemeinde angesetzt. Die Auflösungsbeträge aus den bilanziellen Rechnungsabgrenzungsposten auf
der Aktivseite der gemeindlichen Bilanz sind vielmehr als Aufwendungen unter der Haushaltsposition „Sonstige
ordentliche Aufwendungen“ zu veranschlagen.



1.6.5 Zu Nummer 14 (Transferaufwendungen):

1.6.5.1 Die gemeindlichen Zuwendungen

1.6.5.1.1 Die haushaltsmäßige Einordnung

Unter der Haushaltsposition sind Zuwendungen zu veranschlagen, die von der Gemeinde an Dritte gewährt wer-
den. Derartige Leistungen entstehen aufgrund der finanziellen „Bedürftigkeit“ eines Dritten und müssen als ge-
meindliche Transferaufwendungen veranschlagt sowie als Zuwendungen gewährt und abgerechnet werden. Die
Gemeinde erwirbt dadurch regelmäßig keinen Anspruch auf eine konkrete gleichwertige Gegenleistung, sodass
kein zweiseitiger Leistungsaustausch stattfindet. Derartige gemeindliche Finanzleistungen verstoßen nicht gegen
das allgemein geltende Prinzip, dass öffentliche Verwaltungsträger keine Geschenke machen dürfen.

Die wirtschaftliche Verursachung und damit die Zurechnung der Transferaufwendungen zu einem Haushaltsjahr
werden regelmäßig durch die Anspruchsberechtigten ausgelöst. Diese Person kann aufgrund ihrer persönlichen
Situation z. B. einen konkreten Unterstützungsanspruch gegenüber der Gemeinde haben, ggf. mit Beginn eines
jeden Monats. Gemeindliche Transferaufwendungen stellen z. B. auch die Hilfen der Gemeinde an private Unter-
nehmen (Subventionen) oder sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke sowie Schuldendiensthilfen dar.

Zu dieser Haushaltsposition sind auch gemeindliche Finanzierungsvorgänge sowie Finanzleistungen nach be-
sonderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften zuzuordnen, z. B. die Umlage nach dem Kran-
kenhausgestaltungsgesetz. Diese Umlage stellt eine gemeindliche Finanzierungshilfe zur Verstärkung der Haus-
haltsmittel im Landeshaushalt dar, denn eine zweckbezogene Investitionsbeziehung oder ein unmittelbares Ge-
schäft zwischen der Gemeinde und dem geförderten Krankenhaus besteht nicht.

Die Veranschlagung im gemeindlichen Haushaltsplan muss daher an dem gesetzlichen Zweck der gemeindlichen
Zahlungsleistung gemessen werden. Durch diese Finanzierungsbeteiligung mindert sich der gemeindliche Ver-
mögensstatus, sodass die zu erbringende Finanzleistung aufwandsmäßig in der Ergebnisrechnung zu erfassen
ist. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt für die Gemeinde bei einer Finanzleistung nach dem EBKrG vor.

In diesen Fällen wird der von der Gemeinde zu erbringende Anteil ebenfalls durch den Bauträger investiv einge-
setzt. Eine solche Finanzleistung muss die Gemeinde regelmäßig an Dritte leisten, ohne dass sie damit eine
Gegenleistungsverpflichtung des Empfängers verknüpfen kann. Solche Finanzleistungen stellen daher ebenfalls
lediglich gemeindlichen Finanzierungsbeihilfen dar. Nur in besonderen Einzelfällen, in denen die Gemeinde als
Straßenbaulastträger aufgrund der Investitionsmaßnahme anteiliges Vermögen erhält, können die gemeindlichen
Finanzleistungen im entsprechenden Umfang der Investitionstätigkeit der Gemeinde zugeordnet werden.

Die gemeindlichen Transferaufwendungen sind in dem vom Innenministerium bekannt gegebenen NKF-
Kontenrahmen der Kontengruppe 53 zugeordnet worden (vgl. § 27 Absatz 7 GemHVO NRW i. V. m. den Num-
mern 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).




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1.6.5.1.2 Die Inhalte der Haushaltsposition

Die gemeindlichen Zuwendungen sind dem Haushaltsjahr zuzuordnen, in dem der von der Gemeinde vorgesehe-
ne Erfüllungszeitpunkt liegt. Erst zu dem von der Gemeinde im Leistungsbescheid festgelegten Zeitpunkt entste-
hen die rechtsverbindliche Leistungspflicht und der wertbegründende Tatbestand. Unter der Haushaltsposition
„Transferaufwendungen“ im gemeindlichen Ergebnisplan sind daher alle Leistungen der Gemeinde an Dritte zu
veranschlagen, die von der Gemeinde einem Dritten gewährt werden, ohne dass die Gemeinde dadurch einen
Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung erwirbt.

Die Aufwendungen aus der Gewährung gemeindlicher Leistungen als besondere Hilfen an private Haushalte
fallen auch unter diese Haushaltsposition (Sozialtransferaufwendungen). Typische Aufwendungen sind die Leis-
tungen der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, Leistungen an Arbeitssuchende, Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche
Anspruchsberechtigte, Leistungen an Asylbewerber sowie sonstige soziale Leistungen. Die gemeindlichen Auf-
wendungen aus den Leistungszusagen sind bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr zu erfassen.

Das tatsächliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen als Grundlage und Auslöser für die wirtschaftliche und
haushaltsmäßige Zurechnung gilt entsprechend bei Leistungszusagen der Gemeinde, die über das Haushaltsjahr
hinaus ausgesprochen werden, z. B. die Zusage von sozialen Leistungen bis zum Renteneintritt. In solchen Fäl-
len sind jedem neuen Haushaltsjahr die Aufwendungen für die auf das Jahr bezogenen Leistungen zuzurechnen,
sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und nicht allein dem (ersten) Haushaltsjahr, in dem die Gemein-
de eine Leistungszusage macht.

Die Leistungen der sozialen Sicherung sind auch dann unter dieser Haushaltsposition zu erfassen, wenn die
Leistungen einem Berechtigten als Darlehen gewährt werden. Diese Form der Leistungsgewährung stellt im
haushaltsmäßigen Sinne nicht die Gewährung eines Darlehens dar, das unter der gemeindlichen Finanzie-
rungstätigkeit zu erfassen wäre.

In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob sich je nach örtlicher Fallgestaltung bilanzielle Auswirkungen ergeben.
Unter diese Haushaltsposition fallen auch Aufwendungen der Gemeinde aufgrund der zu leistenden Gewerbe-
steuerumlage und der Finanzierungsbeteiligung an der Deutschen Einheit. Die Gewerbesteuerumlage stellt dabei
keine Aufwendungsart dar, die haushaltsmäßig wie die Steuererträge der Gemeinde behandelt werden kann.



1.6.5.1.3 Wichtige Besonderheiten

1.6.5.1.3.1 Zuwendungen und Gegenleistungsverpflichtung

Bei der Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke durch die Gemeinde kann eine Ge-
genleistung des Dritten privatrechtlich vereinbart als auch öffentlich-rechtlich begründet sein. Aus der getroffenen
Vereinbarung heraus sollte erkennbar sein, ob und in welchem Umfang sowie in welcher sachlichen und zeitli-
chen Form eine Gegenleistungsverpflichtung des Dritten besteht bzw. welche Ansprüche (Forderungen) der Ge-
meinde bestehen und zu welchem Zeitpunkt der wertbegründende Tatbestand vorliegt.

Die möglichen Gegenleistungen des Dritten müssen dabei nicht zwingend dem Wert der Zuwendung entspre-
chen. Die Gewährung einer Zuwendung stellt keinen Geschäftsvorfall dar, der haushaltsmäßig als „Lieferungen
und Leistungen“ zu klassifizieren wäre und eine Gleichwertigkeit erfordert. Bei einer über das Haushaltsjahr hin-
ausgehende (mehrjährigen) Gegenleistungsverpflichtung ist von der Gemeinde eine periodengerechte Rech-
nungsabgrenzung vorzunehmen.




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Unter dieser Position ist dann nur der betreffende Jahresbetrag der Zuwendung zu erfassen. Die gewährte Zu-
wendung stellt für die weiteren Jahre eine Vorauszahlung der Gemeinde dar und muss entsprechend periodenge-
recht abgegrenzt werden, wie es auch bei der Gegenleistung geboten ist.



1.6.5.1.3.2 Die Fraktionszuwendungen

Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, den Fraktionen, Gruppen und einzelnen Ratsmitgliedern besondere
Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung zu gewähren, kann
aber deren Umfang eigenverantwortlich festlegen (vgl. § 56 Absatz 3 GO NRW). Die Fraktionen sind freiwillige
Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung und wirken bei der Willensbil-
dung und Entscheidungsfindung des Rates der Gemeinde mit (vgl. § 56 Absatz 2 GO NRW).

Die Adressaten der Fraktionszuwendungen haben aber durch ihre Mitgliedschaft im Rat oder in einer Bezirksver-
tretung nicht nur eine besondere Stellung inne, sondern tragen auch unmittelbar zur Erledigung der gemeindli-
chen Ratsarbeit bei. Die Fraktionszuwendungen werden nicht daher an fremde Dritte zur Erledigung gemeindli-
cher Aufgaben gewährt, sondern dienen der gemeindlichen Ratsarbeit und sind deshalb der gemeindlichen Ge-
schäftstätigkeit zuzurechnen.

Die Verwendung des Begriffs „Zuwendungen“ in der gesetzlichen Vorschrift beinhaltet grundsätzlich, die von der
Gemeinde zu leistenden Fraktionszuwendungen als gemeindliche Transferaufwendungen anzusehen. Sie stellen
jedoch keine Kostenerstattung der Gemeinde gegenüber Dritten für die gemeindliche Aufgabenerfüllung dar. Die
Fraktionszuwendungen sind daher im Ergebnisplan wie die Aufwendungen für die ehrenamtliche Tätigkeit der
Ratsmitglieder unter der Haushaltsposition „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ zu veranschlagen.



1.6.5.1.3.3 Verlustzuweisungen an Betriebe

Unter der Haushaltsposition sind auch die vorgesehenen Verlustabdeckungen für gemeindliche Betriebe zu ver-
anschlagen, z. B. für Eigenbetriebe (vgl. § 10 Absatz 6 EigVO NRW). Solche gemeindlichen Leistungen sind
regelmäßig weder mit einem bestimmten fachlichen Einzelzweck als Verwendungsvorgabe noch mit einer Gegen-
leistungsverpflichtung für den gemeindlichen Betrieb verbunden. Aus der Pflicht der Gemeinde zur Verlustüber-
nahme entsteht die Ausrichtung der gemeindlichen Finanzleistung auf die laufenden Zwecke des Betriebes und
entsprechend die Vorgabe, die Finanzleistung als Transferaufwendungen im Ergebnisplan zu veranschlagen.

Die Möglichkeiten des Betriebes, die erhaltene gemeindliche Leistung im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit nach
eigenen Zwecken einzuordnen, sind für die gemeindliche Veranschlagung nicht von ausschlaggebender Bedeu-
tung. Für die haushaltsmäßige Zuordnung bei der Gemeinde kommt es daher nicht darauf an, ob ein Verlust im
Umfang des Jahresfehlbetrages in der Gewinn- und Verlust-Rechnung oder im Umfang eines ausgewiesenen
Bilanzverlustes zu decken ist.

Die Ausrichtung auf eine Verlustübernahme durch die Gemeinde bedingt ergebniswirksame Aufwendungen für
die Gemeinde. Dazu besteht der Grundsatz, dass die Gemeinde eine Verlustübernahme gegenüber einem ge-
meindlichen Betrieb regelmäßig nur entsprechend ihrem geschäftsmäßigen Anteil am jeweiligen Betrieb über-
nehmen soll. Mit diesem Beteiligungsanteil an einem Betrieb, der aufgrund der zulässigen wirtschaftlichen Betäti-
gung der Gemeinde besteht, wird der Umfang der Aufgabenerfüllung der Gemeinde wieder gespiegelt, der durch
den gemeindlichen Betrieb für die Gemeinde erledigt wird bzw. ihm von der Gemeinde übertragen wurde (vgl. §§
107 ff. GO NRW).

Die Gemeinde lässt mit einer Beteiligung an einem Betrieb zu, dass die gemeindliche Aufgabenerledigung nicht
nur durch die Gemeindeverwaltung, sondern auch durch andere organisatorische Einheiten (rechtlich selbststän-




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