nkf-handreichung7
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
Für die Veranschlagung im gemeindlichen Finanzplan ist außerdem zu beachten, dass ein investiver Zahlungs-
strom i. d. R. sich immer auf einen Vermögenswert auswirkt, der in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen ist. Sie
ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten über die Nutzungsdau-
er des Vermögensgegenstandes erteilt werden oder ggf. in zulässiger Weise im Jahre des Zugangs sofort auf-
wandswirksam in der Ergebnisrechnung erfasst werden können (vgl. § 35 Absatz 2 GemHVO NRW).
Bei einem ÖPP-Projekt kann gleichwohl das wirtschaftliche Eigentum vollständig bei dem Projektpartner liegen,
sodass von der Gemeinde keine Bilanzierung erfolgt. Gleichwohl sind die gemeindlichen Zahlungen an den Drit-
ten, die der Durchführung der Investition dienen, im Finanzplan unter der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.
Zur Ermittlung des voraussichtlichen Kreditbedarfs der Gemeinde für das Haushaltsjahr bedarf es zudem einer
eingehenden Betrachtung der investiven Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeinde unter Berücksichtigung
des zweckbezogenen Auszahlungsbedarfs und unter Beachtung des Grundsatzes der Gesamtdeckung (vgl. § 20
GemHVO NRW). Ein negativer Saldo aus der Veranschlagung von Einzahlungen und Auszahlungen für die In-
vestitionstätigkeit der Gemeinde stellt i. d. R. nicht den zutreffenden Kreditbedarf der Gemeinde für Investitionen
im Haushaltsjahr dar (vgl. § 86 GO NRW).
Die Beachtung des Liquiditätsänderungsprinzips bei der Zahlungsabwicklung der Gemeinde bedingt außerdem,
dass die voraussichtlich eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen grundsätzlich unabhängig
davon zu veranschlagen sind, ob bereits ein gemeindlicher Anspruch oder eine Verpflichtung gegenüber einem
Dritten bestehen. Es muss daher geprüft werden, ob und in welchem Umfang z. B. "freiwillige" Vorauszahlungen
von Dritten an die Gemeinde sachlich zu veranschlagen sind.
Zur Gestaltung der gemeindlichen Finanzplanung durch die Gemeinde gehört eine fach- und sachgerechte Ein-
ordnung der im Rahmen der Aufgabenerfüllung zu erbringenden zahlungswirksamen Finanz- und Dienstleistun-
gen. Die Gemeinde hat solche Leistungen grundsätzlich nach der von der Gemeinde dazu festgelegten Zweck-
setzung unter Beachtung der daraus zu erwartenden Einzahlungen oder der zu leistenden Auszahlungen in ihre
Finanzplanung einzuordnen.
Die Möglichkeiten des Empfängers gemeindlicher Leistungen, die erhaltene Leistung im Rahmen seiner betriebli-
chen Geschäftstätigkeit einzuordnen, sind dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Veranschlagung
der Leistungen der Gemeinde im gemeindlichen Finanzplan. Der Umgang des Leistungsempfängers mit der ge-
meindlichen Leistung erhält erst dann eine haushaltswirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinde, wenn der Leis-
tungsempfänger die gemeindlichen Zwecksetzungen missachtet oder seine Gegenleistungen gegenüber der
Gemeinde schuldig bleibt.
Die Ermittlung der Haushaltsansätze für die voraussichtlichen Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeinde im
neuen Haushaltsjahr umfasst auch deren zutreffende Zuordnung zu den mindestens vorgegebenen Zahlungsar-
ten in den Teilen des Haushaltsplans. Unter dieser Beachtung kann es dann zu einer genauen und zutreffenden
Ermächtigung im gemeindlichen Haushaltsplan kommen. Die Gemeinde muss dabei auch ihre eigenen Vorgaben
zur Gliederung im Haushaltsplan sowie die Vorgaben Dritter beachten, aufgrund derer sachgerechte Zahlungsar-
ten entstehen müssen. Sie kann sich dabei auch an den Vorgaben für ihre statistischen Meldepflichten orientie-
ren, die Zuordnungsvorgaben für die gemeindlichen Zahlungsarten enthalten.
1.3.2 Die Darstellung in Staffelform
Die haushaltsrechtlichen Bedingungen, dass im Haushaltsjahr die erzielbaren Einzahlungen möglichst die entste-
henden Auszahlungen in den einzelnen Zahlungsbereichen decken sollen, haben zu einem Finanzplan der Ge-
meinde geführt, in dem vertikal die gemeindlichen Einzahlungen vor den gemeindlichen Auszahlungen stehen.
Dadurch wird einerseits auf eine einfache rechnerische Art die Prüfung möglich, ob für das Haushaltsjahr ggf.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2042
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
noch Fremdkapital erforderlich werden wird. Andererseits ermöglicht diese Art eine „Veränderungsrechnung“, mit
der aufgezeigt werden kann, ob und in welchem Umfang die Liquidität verstärkt oder gemindert wird.
Der gemeindliche Finanzplan ist deshalb von der Gemeinde in Staffelform aufzustellen. Dadurch wird eine Sum-
men- und Saldenbildung möglich, um für das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde die Salden in den
Zahlungsbereichen sowie den gesamten Veränderungssaldo feststellen zu können. Gleichzeitig können die erfor-
derlichen Zwischensalden für die Zahlungsbereiche gebildet werden, um z. B. den Saldo aus der laufenden Ver-
waltungstätigkeit getrennt vom Saldo aus der Investitionstätigkeit zu ermitteln. Die Vorgänge aus der Finanzie-
rungstätigkeit werden dadurch von den beiden anderen Zahlungstätigkeiten der Gemeinde unterschieden.
Das von der Gemeinde bei der Veranschlagung von Einzahlungen und Aufzahlungen im Finanzplan zu beach-
tende Bruttoprinzip steht der Staffelform des Finanzplans nicht entgegen. Die Darstellung unterstützt vielmehr die
notwendige richtige Zuordnung, denn sie steht der „Netto-Veranschlagung“ entgegen. Die Gemeinde hat zu be-
achten, dass die gemeindlichen Auszahlungen grundsätzlich nicht mit den Einzahlungen der Gemeinde verrech-
net werden dürfen. Die Zugänge und Abgänge an gemeindlicher Liquidität sind getrennt voneinander positionen-
scharf im Finanzplan zu veranschlagen (vgl. § 11 Absatz 1 GemHVO NRW).
1.3.3 Die Darstellung von Summen und Salden
Im gemeindlichen Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr festgelegte Summen- und Saldenbeträge unter Beach-
tung der Haushaltsgrundsätze „Haushaltswahrheit“ und „Haushaltsklarheit“ auszuweisen. Die Darstellung durch
die Gemeinde hat dabei grundsätzlich nach den mathematischen Regeln zu erfolgen. Der Wert einer Zahl ergibt
sich insgesamt aus dem Betrag und dem verwendeten Vorzeichen. Die Gemeinde hat einer negativen Zahl ein
Minuszeichen voranzustellen. Sie kann einer positiven Zahl ein Pluszeichen voranstellen.
Dem Vorzeichen kommt daher eine besondere Funktion zu. Nur das Zusammenspiel von Vorzeichen und Betrag
ermöglicht es, eine haushaltswirtschaftliche Zahl der Gemeinde als positiv oder negativ zu beurteilen. Es ist daher
lediglich bei der Null und bei positiven Zahlen erlaubt, das Vorzeichen wegzulassen. Von der Gemeinde muss bei
allen Summen- und Saldobeträgen in ihrem Finanzplan unter Beachtung der Grundsätze der Klarheit und der
Richtigkeit durch ein Vorzeichen erkennbar gemacht werden, ob der jeweilige Betrag positiv oder negativ ist.
Diese Sachlage erfordert, dass bei einer Veränderungsrechnung die Einzahlungen nicht als negative Beträge und
die Auszahlungen nicht als positive Beträge veranschlagt werden sollen. Sie erfordert auch, dass bei negativen
Beträgen das Vorzeichen nicht zum "Nachzeichen" gemacht wird, denn eine solche Darstellung gibt nicht die
örtliche finanzwirtschaftliche Lage der Gemeinde zutreffend wieder und kann zu einer Verschleierung führen.
Die Informationen über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde können i. d. R. nur dann zutreffend
wiedergegeben werden, wenn die auf das Haushaltsjahr bezogenen Summen und Salden der Zahlungen der
Gemeinde in ihrem Finanzplan entsprechend als positiver Betrag oder als negativer Betrag ausgewiesen werden.
Es muss für die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft unmittelbar erkennbar und nachvollziehbar
sein und darf nicht zweifelhaft bleiben, ob es sich bei den darzustellenden Summen und Salden um positive oder
negative Beträge handelt.
1.4 Die sachliche Bindung der Haushaltspositionen
Bei der Auswahl der ins Folgejahr des Haushaltsjahres zu übertragenden Ermächtigungen sind von der Gemein-
de auch die sachlichen Bindungen im Haushaltsplan zu beachten. Der gemeindliche Haushaltsplan stellt die
Grundlage für die Haushaltswirtschaft dar und ist für die Haushaltsausführung der Gemeindeverwaltung verbind-
lich (vgl. § 79 Absatz 3 GO NRW). Er enthält daher Festlegungen, die produktorientiert durch die Bildung der
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2043
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
Teilpläne sowie artenbezogen durch die abgegrenzten Veranschlagungen im Ergebnisplan, im Finanzplan und in
den Teilplänen bestehen (vgl. §§ 2 bis 4 GemHVO NRW). Der Begriff „sachliche Bindung umfasst daher sowohl
den Leistungszweck als auch den Verwendungszweck.
Diese haushaltsmäßigen Gegebenheiten bleiben auch bei der Übertragung von Aufwands- und Auszahlungser-
mächtigungen erhalten. Die übertragenen Ermächtigungen bleiben daher auch im folgenden Haushaltsjahr an
ihren sachlichen Zweck. Diese Bindungen führen dazu, dass aufgrund der Übertragungen nur die sachlich glei-
chen Haushaltspositionen im Haushaltsplan des neuen Haushaltsjahres fortgeschrieben werden dürfen. Bei einer
solchen Vorgehensweise wird sichergestellt, dass entsprechend der sachlichen Festlegungen im Haushaltsplan
des abgelaufenen Haushaltsjahres auch die Inanspruchnahme im Folgejahr erfolgen kann.
Die übertragenen Ermächtigungen können daher nur entsprechend den Festlegungen des Rates im Beschluss
über die Haushaltssatzung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die gemeindliche Aufgabenerfüllung in An-
spruch genommen. Eine Ermächtigungsübertragung in allgemeiner Form, in dem z. B. lediglich die Gesamtsum-
me als betragsmäßigen Umfang ohne sachliche Bindung übertragen oder im Folgejahr eine freie Verwendbarkeit
der übertragenen Ermächtigungen zugelassen wird, ist wegen der Fortgeltung der sachlichen Bindungen der
Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen unzulässig.
Von der Gemeinde sind wegen der sachlichen Bindung der haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungsübertragun-
gen ggf. weitere Erläuterungen im Rahmen des Jahresabschlusses zu geben. Sie hat in der Ergebnisrechnung im
Rahmen des Plan-/Ist-Vergleiches die übertragenen Ermächtigungen gesondert auszuweisen (vgl. § 38 Absatz 2
GemHVO NRW). Diese Vorgabe ist sachlich geboten, denn die Übertragung von Aufwandsermächtigungen führt
dazu, dass die betroffenen Positionen im Ergebnisplan des Haushaltsplans des folgenden Jahres entsprechend
erhöht werden. Die Übertragungen bewirken zudem, dass das Jahresergebnis der Gemeinde besser ausfällt, als
wenn sämtliche im gemeindlichen Ergebnisplan enthaltenen Aufwandsermächtigungen tatsächlich in Anspruch
genommen worden wären.
1.5 Die Zeitreihe im Finanzplan
Die Gemeinde hat ihrer Haushaltsplanung nicht allein das Haushaltsjahr als kurzfristigen Zeitraum zugrunde zu
legen, sondern vielmehr mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (vgl. § 84 GO NRW). Dieser fünfjährige Pla-
nungszeitraum geht vom laufenden Haushaltsjahr aus und enthält das Haushaltsjahr als erstes Planungsjahr. Für
diesen Planungszeitraum muss die Gemeinde ihre Leistungskraft offenlegen, aber auch zeigen, wie sie die steti-
ge Aufgabenerfüllung sichert. Die gemeindliche Haushaltswirtschaft wird dabei anhand des aufgezeigten Res-
sourcenaufkommens und des Ressourcenverbrauchs im Ergebnisplan sowie des Bedarfs der Gemeinde an Fi-
nanzmitteln innerhalb des mehrjährigen Zeitraums gemessen.
Die gemeindliche Haushaltsplanung in dieser mehrjährigen Zeitreihe ist daher von der Gemeinde, bezogen auf
die einzelnen Haushaltspositionen im Finanzplan, sorgfältig durchzuführen. Für den Zeitraum der mehrjährigen
Finanzplanung sind von der Gemeinde die Höhe der voraussichtlich eingehenden Einzahlungen und der voraus-
sichtlich zu leistenden Auszahlungen, jahresbezogen und betragsmäßig, nach den vorgesehenen Arten zu er-
rechnen oder zu schätzen.
Dadurch werden die finanzwirtschaftlichen Gegebenheiten und die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde
vorausschauend aufgezeigt. Die mittelfristige Planung der Gemeinde ist daher im gemeindlichen Finanzplan
enthalten. Aber auch die Vorjahre haben dabei eine erhebliche Bedeutung, denn im Haushaltsplan für das Haus-
haltsjahr sind den zu veranschlagenden Einzahlungen und Auszahlungen die Ergebnisse der Rechnung des
Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen (vgl. § 1 Absatz 3 GemHVO NRW).
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2044
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
Die Einbeziehung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung in den Haushaltsplan verändert aber nicht den
dafür bestimmten fünfjährigen Planungszeitraum, in dessen Mittelpunkt das neue Haushaltsjahr steht. In der
Planung der Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzplan muss daher ein Überblick über die vergangenen
zwei Haushaltsjahre, das aktuelle Haushaltsjahr und die folgenden drei Planungsjahre hergestellt werden. Der
Rat hat dadurch bei seinen Beratungen und der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung auch die finanziel-
len Auswirkungen des haushaltswirtschaftlichen Handelns im Blickfeld.
1.6 Keine Identität mit dem Ergebnisplan
Im gemeindlichen Haushaltsplan wird die haushaltsmäßige Gesamtebene durch den Ergebnisplan und den Fi-
nanzplan dargestellt. Er soll dem Budgetrecht des Rates dadurch Rechnung tragen, dass im Ergebnisplan das
voraussichtliche Ressourcenaufkommen und der Ressourcenverbrauch durch artenbezogene Erträge und Auf-
wendungen zu veranschlagen sind. Im Finanzplan sind die voraussichtliche Mittelherkunft sowie die Mittelver-
wendung durch artenbezogene Einzahlungen und Auszahlungen zu veranschlagen. Im haushaltswirtschaftlichen
Rahmen bestehen jedoch noch weitere Unterschiede zwischen dem Ergebnisplan und dem Finanzplan.
Ausgehend davon, dass die Erträge und Aufwendungen in ihren unterschiedlichen Arten aus der „laufenden“
Geschäftstätigkeit der Gemeinde entstehen, besteht eine grundsätzliche Übereinstimmung der Ertragsarten und
Aufwandsarten mit den Einzahlungs- und Auszahlungsarten im Zahlungsbereich „Laufende Verwaltungstätigkeit“
des Finanzplans. Es kann zusätzlich eine weitgehende Übereinstimmung zwischen den Ressourcen und den
daran anknüpfenden Zahlungen bestehen, wenn die zeitliche Abwicklung der Zahlungen im gleichen Haushalts-
jahr abgeschlossen werden kann. Gleichwohl muss auch dann keine Identität zwischen dem gemeindlichen Er-
gebnisplan und dem Finanzplan bestehen.
Die gemeindlichen Erträge und Aufwendungen können und müssen auch noch danach differenziert betrachtet
werden, ob aus einem Ressourcenaufkommen oder einem Ressourcenverbrauch zum gleichen Zeitpunkt ein
Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde entsteht und verwirklicht werden kann. Grund-
sätzlich ist deshalb von der Gemeinde zwischen zahlungswirksamen und nicht-zahlungswirksamen Erträgen und
Aufwendungen zu unterscheiden. Die deshalb entstehenden Abweichungen müssen bei der Veranschlagung im
Ergebnisplan und Finanzplan immer berücksichtigt werden.
Die Gemeinde muss z. B. beachten, dass ihr zustehende Einzahlungen erst später eingehen können oder von
einem Dritten die Zahlungen im Voraus für mehrere Jahre geleistet werden. Aus derartigen Geschäftsvorfällen
können andererseits wiederum Erträge entstehen, die dann auf mehrere Haushaltsjahre aufzuteilen sind, ohne
dass in den jeweiligen Jahren die Gemeinde eine Einzahlung im Finanzplan vorzusehen darf. Die unterschiedli-
chen Gegebenheiten erfordern eine zutreffende Aufbereitung und Buchung durch die Gemeinde im Rahmen der
gemeindlichen Finanzbuchhaltung.
Ein Automatismus zwischen einer Ergebnisbuchung und einer Zahlungsbuchung dürfte zwar oftmals möglich
sein, jedoch auch bei vielen gemeindlichen Geschäftsvorfällen zu einem ggf. umfangreichen Berichtigungserfor-
dernis führen. Bereits bei der Haushaltsplanung muss sich daher die Gemeinde um eine zutreffende Veranschla-
gung im Ergebnisplan und Finanzplan bemühen. Sie kann nicht auf eine Identität des Ergebnisplans mit dem
Finanzplan setzen bzw. sich nicht darauf verlassen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2045
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
2. Die Einzahlungen und Auszahlungen als Rechengrößen
2.1 Allgemeine Grundlagen
Die Finanzrechnung der Gemeinde soll Auskunft über die tatsächliche finanzielle Lage der Gemeinde geben und
dabei auch die Finanzierungsquellen sowie die Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes der Gemeinde
(Liquide Mittel) in Form von Einzahlungen und Auszahlungen aufzeigen. Als gemeindliche Einzahlungen gelten
Zahlungsvorgänge, bei denen ein Dritter einen Liquiditätszufluss bei der Gemeinde bewirkt. Entsprechend liegen
gemeindliche Auszahlungen vor, wenn durch Zahlungsvorgänge an einen Dritten ein Liquiditätsabfluss bei der
Gemeinde bewirkt wird. In zeitlicher Hinsicht wird dabei nicht wie bei den Vermögensgegenständen auf den Ei-
gentumswechsel abgestellt.
Insgesamt betrachtet stellt die Finanzrechnung eine Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung für die
Gemeinde dar, bei der die Zahlungsströme ausschlaggebend sind. Bei der gemeindlichen Finanzrechnung kom-
men deshalb die Rechengrößen „Einzahlung“ und „Auszahlung“ als zutreffender Buchungsstoff zur Anwendung.
Die gemeindlichen Einzahlungen und Auszahlungen sind dabei in der Finanzrechnung unter Beachtung des Kas-
senwirksamkeitsprinzips zu erfassen, denn diese Zahlungsvorgänge führen zu einer Veränderung der gemeindli-
chen Liquidität.
Das Kassenwirksamkeitsprinzip ist deshalb, vergleichbar mit der Entwicklung der Kassenkredite zu Krediten für
die Liquiditätssicherung, für die Gemeinde zum Liquiditätsänderungsprinzip weiterentwickelt worden. Unter den
Haushaltspositionen im Finanzplan dürfen deshalb von der Gemeinde nur Beträge in Höhe der im Haushaltsjahr
voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Zahlungen veranschlagt werden, wenn die Vorgänge voraus-
sichtlich eine Änderung der Liquidität der Gemeinde bewirken werden.
2.2 Die Rechengröße „Einzahlung“
Unter der gemeindlichen Rechengröße „Einzahlung“ wird der tatsächliche Zahlungsmittelzufluss bei der Gemein-
de im Haushaltsjahr erfasst, der zu einer Erhöhung des gemeindlichen Zahlungsmittelbestandes durch den Zu-
gang liquider Mittel führt, die in Form von Bargeld oder Buchgeld der Gemeinde zufließen. Die Begriffspaare
„Einzahlung“ und „Einnahme“ können wie folgt voneinander unterschieden werden (vgl. Abbildung 372).
DIE RECHENGRÖßE „EINZAHLUNG“
EINZAHLUNG
Einzahlung, die nicht gleichzeitig Einzahlung, die gleichzeitig
eine Einnahme ist. eine Einnahme ist.
Einnahme, die gleichzeitig Einnahme, die nicht gleichzeitig
eine Einzahlung ist. eine Einzahlung ist.
EINNAHME
Abbildung 372 „Die Rechengröße Einzahlung“
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2046
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
Beim Einsatz der Rechengrößen „Einzahlung“ und „Einnahme“ im gemeindlichen Rechnungswesen liegen dann
keine einnahmewirksamen Einzahlungen vor, wenn es in gleicher Höhe zu einer zu einer Abnahme der gemeind-
lichen Forderungen oder zu einer Erhöhung der gemeindlichen Verbindlichkeiten kommt. Nicht als Einzahlung gilt
zudem auch die Erhöhung des Kassenbestandes der Gemeinde durch eine Barabhebung von einem Bankkonto
der Gemeinde sowie Umbuchungen zwischen den gemeindlichen Konten, weil dadurch der Zahlungsmittelbe-
stand der Gemeinde insgesamt nicht verändert wird.
2.3 Die Rechengröße „Auszahlung“
Im Zusammenhang mit dem Einsatz der Rechengrößen „Auszahlung“ und „Ausgabe“ liegen dann keine ausga-
bewirksamen Auszahlungen vor, wenn es in gleicher Höhe zu einer Minderung der gemeindlichen Verbindlichkei-
ten oder zu einer Zunahme der gemeindlichen Forderungen kommt. Unter der gemeindlichen Rechengröße „Aus-
zahlung“ wird daher der tatsächliche Zahlungsmittelabfluss bei der Gemeinde im Haushaltsjahr erfasst.
Der Zahlungsmittelabfluss führt zu einer Verminderung des gemeindlichen Zahlungsmittelbestandes durch den
Abgang liquider Mittel, die in Form von Bargeld oder Buchgeld von der Gemeinde abgegeben werden müssen.
Die Begriffspaare „Auszahlung“ und „Ausgabe“ können wie folgt unterschieden werden (vgl. Abbildung 373).
DIE RECHENGRÖßE „AUSZAHLUNG“
AUSZAHLUNG
Aufzahlung, die nicht gleichzeitig Auszahlung, die gleichzeitig
ausgabewirksam ist. ausgabewirksam ist.
Ausgabe, die gleichzeitig Ausgabe, die nicht gleichzeitig
auszahlungswirksam ist. auszahlungswirksam ist.
AUSGABE
Abbildung 373 „Die Rechengröße Auszahlung“
Nicht als Auszahlung gilt zudem die Verminderung des Kassenbestandes der Gemeinde durch eine Bareinzah-
lung auf ein Bankkonto der Gemeinde, weil dadurch der Zahlungsmittelbestand der Gemeinde insgesamt nicht
verändert wird.
2.4 Die Geldeinheit „Euro“
Die Gemeinde hat im Rahmen ihres Geschäftsverkehrs ihre Zahlungen in Geldeinheiten zu bewerten und deren
Wert betragsmäßig zu ermitteln und festzulegen. Dafür ist die Geldeinheit „Euro“ zu nutzen. Diese Geldeinheit
bildet eine sachgerechte Grundlage zur Feststellung des Umfanges der einzelnen Zahlungen sowie zur Messung
der damit verbundenen gemeindlichen Geschäftsvorfälle.
Mit der Geldeinheit „Euro“ als Messgröße können von der Gemeinde aussagefähige Beträge im Finanzplan ver-
anschlagt werden. Die Veranschlagung erfordert die Angabe von vollständigen Beträgen. Von der Gemeinde
können dazu die Beträge mathematisch auf volle Euro-Beträge auf- oder abgerundet werden. Bei den Betragsan-
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2047
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
gaben im gemeindlichen Finanzplan soll möglichst das internationale Währungskürzel „EUR“ und nicht das Wäh-
rungssymbol „€“ verwendet werden.
Das Währungskürzel „EUR“ sollte auch bei einer gesonderten Darstellung der Untereinheit der Geldeinheit „Euro“
zur Anwendung kommen. Die Untereinheit „Cent“ wäre daher in Bruchteilen der Geldeinheit anzugeben, z. B. in
Form von 0,45 EUR. Die Bruchteile der Geldeinheit sollen als Einzelangabe nicht mit dem Währungssymbol „Ct“
angegeben werden. Die Gemeinde kann die Veranschlagung im Finanzplan mit gerundeten Angaben in den
Wertgrößen „Euro (EUR)“, „Tausend Euro (TEUR)“ oder auch „Millionen Euro (Mio. EUR)“ vornehmen.
3. Die Anwendung des Bruttoprinzips
3.1 Die Inhalte des Bruttoprinzips
Im gemeindlichen Finanzplan sind die Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeinde getrennt voneinander und
in voller Höhe zu veranschlagen (Bruttoprinzip). Es ist dabei nicht der Zweck des gemeindlichen Finanzplans, nur
die finanzwirtschaftliche Belastung oder den finanziellen Vorteil der Gemeinde im Haushaltsjahr aufzuzeigen. Im
gemeindlichen Finanzplan sollen vielmehr die voraussichtlichen Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeinde
im Haushaltsjahr vollständig veranschlagt werden (vgl. § 11 Absatz 1 GemHVO NRW).
Für sämtliche zu veranschlagende Einzahlungs- und Auszahlungsarten sind jeweils Jahressummen in voller Hö-
he zu bilden. Dadurch werden die voraussichtlichen Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres in
ihrem von der Gemeinde errechneten oder geschätzten Umfang, nach Arten gegliedert, aufgezeigt. Durch das
Bruttoprinzip ist daher eine Saldierung von Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzplan der Gemeinde nicht
zulässig. Eine Verrechnung bei den gemeindlichen Finanzmitteln im Sinne einer Aufrechnung würde zudem ge-
gen die Buchführungsgrundsätze „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ verstoßen.
Bei einem Verzicht auf die Anwendung des Bruttoprinzips würde die Übersicht über die gemeindlichen Finanzmit-
tel erheblich beeinträchtigt werden, wenn die Übersicht darüber ggf. nicht sogar verloren gehen könnte. Das Brut-
toprinzip verhindert somit eine Verschleierung im Rahmen der gemeindlichen Haushaltsplanung und Haushalts-
ausführung sowie beim Nachweis in der gemeindlichen Finanzrechnung, denn es erstreckt sich auch auf den
Nachweis der erhaltenen und geleisteten Finanzmittel der Gemeinde im gemeindlichen Jahresabschluss.
3.2 Die Ausnahme vom Bruttoprinzip
Durch die haushaltsrechtliche Vorschrift des § 23 Absatz 2 GemHVO NRW wird eine Ausnahme vom gemeindli-
chen Bruttoprinzip zugelassen. Sie bestimmt, dass Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisun-
gen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, bei den Erträgen abzusetzen sind, auch wenn die Erträge den Vor-
jahren wirtschaftlich zugerechnet worden sind. Diese auf die gemeindliche Ergebnisrechnung bezogene Ausnah-
me wirkt sich wegen bei einer Zahlungswirksamkeit der betreffenden Erträge gleichermaßen auch auf die ge-
meindliche Finanzrechnung aus.
Die genannte Vorschrift soll dabei dem Umstand der haushaltswirtschaftlichen Praxis der Gemeinden Rechnung
tragen, dass die Erhebung von Abgaben und deren endgültige Abrechnung regelmäßig nicht in einem Haushalts-
jahr abschließend erfolgen können. In den Fällen, in denen es sich um eine andauernde, regelmäßig wiederkeh-
rende Leistungspflicht des Dritten handelt, hat es sich in der Vergangenheit bewährt, dass Erstattungen von zu
viel berechneten und gezahlten Beträgen mit den späteren Zahlungen verrechnet werden können.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2048
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
3.3 Die Zulässigkeit einer Verrechnung
Im Rahmen der Haushaltsausführung können aber bei Bedarf und im Rahmen der Abwicklung des gemeindlichen
Zahlungsverkehrs personenbezogene Auszahlungen der Gemeinde gegenüber einem Dritten mit Einzahlungen
dieses Dritten oder umgekehrt verrechnet werden. Der in der gemeindlichen Finanzrechnung zu führende ge-
trennte bruttomäßige Nachweis von Ein- und Auszahlungen bleibt davon unberührt, sodass auch in Verrech-
nungsfällen die Zahlungsströme von der Gemeinde vollständig zu erfassen und nachzuweisen sind.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nach den §§ 387 ff. BGB zulässigen Aufrechnungen nicht als
Abweichungen vom vorgegebenen Bruttoprinzip angesehen werden können. In den mit einer Aufrechnung in
Verbindung stehenden gemeindlichen Geschäftsunterlagen sind sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hin-
sicht die Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde gegenüber einem Dritten und die Forderungen gegenüber die-
sem Dritten getrennt voneinander dokumentiert, sodass grundsätzlich das Bruttoprinzip gewahrt bleibt.
4. Die Veranschlagung von Investitionen
4.1 Allgemeine Sachlage
Im gemeindlichen Finanzplan werden im Bereich „Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit“ die
wichtigsten Arten der Zahlungen aus der Investitionstätigkeit der Gemeinde ausgewiesen. Dadurch werden die
Mittelherkunft und die Mittelverwendung im Rahmen der gemeindlichen Investitionstätigkeit bzw. die Finanzierung
der geplanten Investitionen der Gemeinde offengelegt. Die gemeindlichen Zahlungen für Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens der Gemeinde sind daher unabhängig von Wertgrenzen und der späteren haushaltsmäßi-
gen Behandlung in der gemeindlichen Bilanz und der Ergebnisrechnung im Finanzplan im Zahlungsbereich "In-
vestitionstätigkeit" zu veranschlagen.
Mit dem gemeindlichen Finanzplan soll insgesamt ein vollständiges Bild über vorgesehene sowie laufende Inves-
titionstätigkeit der Gemeinde geboten und aufgezeigt werden. Dabei wird auch offengelegt, in welchem Umfang
das im Haushaltsplan enthaltene Haushaltsjahr und die drei folgenden Jahre als Planungsjahre davon betroffen
sind. Für gemeindliche Investitionsmaßnahmen, die bereits im Vorjahr oder Vorvorjahr begonnen worden sind,
müssen auch diese Jahre mit den entstandenen Auszahlungen in die Zeitreihe zur Darstellung der Investitionen
im gemeindlichen Finanzplan einbezogen werden. Der gemeindliche Haushalt ist daher ab dem ersten Haushalts-
jahr, in dem eine Investitionsmaßnahme im Haushaltsplan der Gemeinde veranschlagt wird, langfristig berührt.
Mit der Entscheidung über eine Investitionsmaßnahme zur Durchführung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung
wird nicht nur die Anschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstandes veranlasst. Die Gemeinde ent-
scheidet zu diesem Zeitpunkt bereits darüber, dass sie nach der Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme des Vermö-
gensgegenstandes jährlich die Folgekosten über den Zeitraum seiner Nutzung (Lebenszyklus) tragen will. Über
die Nutzungszeit eines Vermögensgegenstandes sind daher von der Gemeinde z. B. Abschreibungen und Unter-
haltungsaufwendungen, ggf. auch Instandhaltungsaufwendungen, zu tragen.
Die summenmäßige Veranschlagung der Zahlungen für gemeindliche Investitionen im Finanzplan der Gemeinde
entfaltet eine unmittelbare Wirkung auf die produktorientierten Teilpläne der Gemeinde. In den darin enthaltenen
Teilfinanzplänen sind die großen Investitionen der Gemeinde unter Beachtung der örtlich festgelegten Wertgren-
zen als Einzelmaßnahmen zu veranschlagen. Ein Teilfinanzplan besteht daher regelmäßig aus zwei Teilen, weil
die Einzelmaßnahmen mit einer Vielzahl von Informationen gesondert im Teil B darzustellen sind (vgl. Nr. 1.2.7
des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300). Die gemeindlichen Teilplä-
ne enthalten daher Informationen für einzelne Investitionsmaßnahmen, die im Finanzplan in der Detaillierung
nicht möglich wären und im Rahmen seiner Aufgabe auch nicht vorgesehen sind.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2049
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
4.2 Die Einzelveranschlagung
Bei einem Beschluss des Rates der Gemeinde über Investitionen zur Sicherung der gemeindlichen Aufgabener-
füllung, die für die Gemeinde auch vermögensmäßig von erheblicher Bedeutung sind, muss die Durchführung
gesichert sowie eine adäquate haushaltsmäßige Behandlung gewährleistet werden. Diese Erfordernisse können
nur dann in ausreichendem Maße erfüllt werden, wenn derartige Investitionen von der Gemeinde, ausgerichtet an
der Umsetzung als einzelne Objekte, entsprechend auch in den Teilplänen des gemeindlichen Haushaltsplans
einzeln veranschlagt und in den Teilrechnungen im Jahresabschluss entsprechend nachgewiesen werden. Die
Bedeutung einer Investition ist dabei örtlich festzulegen.
Nach den haushaltsrechtlichen Veranschlagungsregelungen ist vorgesehen, dass Investitionsmaßnahmen der
Gemeinde oberhalb der vom Rat der Gemeinde festgesetzten Wertgrenzen als Einzelmaßnahmen gesondert im
Teilfinanzplan zu veranschlagen sind. Dadurch wird der Grundsatz der Wesentlichkeit genügt, der sich darin
zeigt, dass gemeindliche Vorgänge von besonderer finanzwirtschaftlicher Bedeutung einzeln im Finanzplan auf-
zuzeigen bzw. zu veranschlagen sind. Bei einer nicht erfolgten bzw. fehlenden Festlegung einer Wertgrenze
durch den Rat ist jede Investition der Gemeinde als Einzelmaßnahme im Finanzplan zu veranschlagen.
Durch die Festlegung von Wertgrenzen soll der Rat im Rahmen seines Budgetrechts entscheiden, ab welchem
Investitionsvolumen eine gemeindliche Investition als Einzelmaßnahme im Haushaltsplan der Gemeinde zu ver-
anschlagen ist. Dem Rat obliegt es dabei in eigener Verantwortung eine Wertgrenze zur Abgrenzung bedeuten-
der Investitionen festzulegen. Er ist ausschließlich für die Festlegung einer Wertgrenze zuständig und hat daher
die Aufgabe, eine geeignete sachgerechte Festlegung zu treffen (vgl. § 41 Absatz 1 Buchstabe h GO NRW).
Die konkrete Veranschlagung einzelner Investitionsmaßnahmen ist dann von der Gemeinde in dem dafür vorge-
sehenen Bereich des gemeindlichen Teilfinanzplans vorzunehmen. Dafür müssen die geplanten Ein- und Aus-
zahlungen, Verpflichtungsermächtigungen und die bereitgestellten Mittel sowie die gesamten vor dem Haushalts-
jahr voraussichtlich getätigten Zahlungen der Investitionsmaßnahmen zugeordnet werden. Zusätzlich sind auch
die Gesamtbeträge der im Haushaltsjahr sowie in den Folgejahren vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlun-
gen gesondert anzugeben.
Die bisher für die jeweilige Investitionsmaßnahme bereitgestellten Ermächtigungen zur Leistung der notwendigen
Auszahlungen sind dabei unter Bezugnahme auf die Ansätze im Haushaltsplan und nicht bezogen auf die Zah-
lungsgrößen aus der gemeindlichen Finanzbuchhaltung gesondert auszuweisen. Die Darstellung von einzelnen
Investitionen in den Teilplänen des gemeindlichen Haushalts soll dabei insgesamt ein vollständiges Bild über die
vorgesehene sowie die laufende Investitionstätigkeit der Gemeinde bieten.
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen hat die
Gemeinde zu beachten, dass für die Abgrenzung und Festlegung einer Wertgrenze immer der Gesamtbetrag der
Investitionsmaßnahme ausschlaggebend ist. Die Veranschlagung kann daher nicht davon abhängig gemacht
werden, welcher Auszahlungsbetrag zur Umsetzung einer Investitionsmaßnahme im Haushaltsjahr benötigt wird.
Bei mehrjährigen Investitionsmaßnahmen läge es dann im Belieben der Gemeinde in welcher Form gemeindliche
Investitionen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Aufgrund dieser Sachlage bedarf es darüber keiner geson-
derten Festsetzung in der Haushaltssatzung.
5. Laufende Verwaltungstätigkeit und investive Zuwendungen
Mit pauschalen Zuweisungen des Landes, ausgerichtet auf bestimmte Fachaufgaben, soll die gemeindliche Auf-
gabenerfüllung unterstützt werden, z. B. der Bildungsbereich (Schulpauschale/Bildungspauschale), der Sportbe-
reich (Sportpauschale). Die Pauschalen stellen investive Zuwendungen für die Gemeinde dar und müssen für die
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2050
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
gesetzlich bestimmten Zwecke eingesetzt werden (vgl. z. B. § 18 GFG NRW). In den Fällen, in denen mit dieser
Pauschale die Anschaffung oder Herstellung von gemeindlichen Vermögensgegenständen finanziert wird, dienen
die erhaltenen Finanzmittel der Investitionstätigkeit der Gemeinde.
Die Zurechnung zur Investitionstätigkeit der Gemeinde wird jedoch durchbrochen, wenn die Investitionspauscha-
len in zulässiger Weise ganz oder teilweise im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit der Gemeinde ver-
wendet werden sollen, z. B. für Instandsetzungen, Mieten und Leasingraten für Sportstätten oder Schulen. Eine
zulässige Abweichung von der Zurechnung zur Investitionstätigkeit der Gemeinde entsteht jedoch nicht allein
dadurch, dass die Landesmittel in pauschaler Form gewährt werden. Aus einer Zuwendungsgewährung in pau-
schaler Form kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dadurch die Förderung bereits nur auf Zwecke aus-
gerichtet ist, die zu Aufwendungen bei der Gemeinde führen.
In den zulässigen Fällen der Verwendung einer investiven Zuwendung für laufende Zwecke bedarf es gleichwohl
keiner ausdrücklichen Veranschlagung bzw. Aufteilung der Einzahlungen aus der pauschalen Zuwendung auf die
Investitionstätigkeit und die laufende Verwaltungstätigkeit im Finanzplan der Gemeinde. Die Gemeinde muss
jedoch im Rahmen der Haushaltsplanung eine ertragswirksame und periodengerechte Veranschlagung im ge-
meindlichen Ergebnisplan vornehmen, wenn örtlich eine Verwendung der investiven Finanzmittel auch für die
laufende Verwaltungstätigkeit vorgesehen ist.
Der Umfang und die Höhe der Veranschlagung von Erträgen aus einer erhaltenen investiven Zuwendung wird
durch die eigenverantwortliche Entscheidung der Gemeinde über die Verwendung der Finanzmittel für zulässige
gemeindliche Aufwendungen bestimmt. Im gemeindlichen Finanzplan sind bei einer vorgesehenen zulässigen
Verwendung von investiven Zuwendungen für laufende Zwecke gleichwohl die Einzahlungen nicht im Bereich
„Laufende Verwaltungstätigkeit“, auch nicht anteilig, zu veranschlagen. Im Rahmen des Vorberichts zum Haus-
haltsplan kann die Gemeinde die geplante Verwendung der investiven Zuwendung näher darstellen und entspre-
chend im Anhang im Jahresabschluss konkret nachweisen.
6. Die Projekte mit privater Beteiligung
Die Gemeinde kann ihre örtlichen Vorhaben zur Aufgabenerfüllung nicht nur durch die alleinige Beauftragung
eines Dritten umsetzen, sondern auch in Form einer Partnerschaft zwischen der Kommune (Öffentliche Hand)
und privaten Unternehmen durchführen. Sie kann derartige Projekte in Form eines PPP-Modells (Public-Private-
Partnership) oder eines ÖPP-Modells (Öffentlich-private Partnerschaft) oder eines ÖÖP-Modells (Öffentlich-
öffentliche Partnerschaft) umsetzen.
Das Leistungsentgelt aus solchen Projekten ist im gemeindlichen Finanzplan jeweils in Abhängigkeit von der
örtlich gewählten Modellvariante zu veranschlagen. Es ist dabei möglich, den Betrag in seine Anteile aufzuspalten
und diese jeweils der laufenden Verwaltungstätigkeit und der Investitionstätigkeit der Gemeinde zuzuordnen. Die
Anteile des Entgeltes, die für den Betrieb und zur Unterhaltung eines Objektes anfallen, sind dabei als Auszah-
lungen im Bereich „Laufende Verwaltungstätigkeit) in den gemeindlichen Finanzplan aufzunehmen.
In diesem Bereich des Finanzplans sind aber auch mögliche Einzahlungen aus dem Betrieb des Objektes zu
veranschlagen. Eine pauschale Zuordnung nach dem Prinzip der „überwiegenden Zugehörigkeit“, z. B. zur ge-
meindlichen Investitionstätigkeit, ist in diesem Zusammenhang zu vermeiden. Die von der Gemeinde vorzuneh-
mende Zuordnung wird jedoch dadurch erleichtert, dass die Bieter zuvor bei der Angebotsabgabe i. d. R. von der
Gemeinde aufgefordert werden, die Preise für einzelne Leistungsbereiche, z. B. den Bau, den Betrieb, die Unter-
haltung und die Finanzierung des Objektes gesondert anzugeben.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2051