nkf-handreichung7
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
Aus Gründen der Klarheit soll bei den im Finanzplan enthaltenen Saldobeträgen durch ein Vorzeichen erkennbar
gemacht werden, ob der Betrag positiv oder negativ ist. Die Form des gemeindlichen Finanzplans trägt daher
insgesamt zur Übersichtlichkeit der Zahlungsströme und der gemeindlichen Finanzmittel im Haushaltsjahr bei. Mit
dem Finanzplan wird von der Gemeinde daher ein Bild über ihre Finanzstruktur im Haushaltsjahr geboten.
1.3 Die Positionen im Finanzplan
Im gemeindlichen Finanzplan sind die voraussichtlichen Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeinde im
Haushaltsjahr in voller Höhe und getrennt voneinander, nach ihren Arten und in voller Höhe zu veranschlagen
(vgl. § 11 GemHVO NRW). Die Zahlungen sind daher mit dem Betrag zu veranschlagen, der im Haushaltsjahr
voraussichtlich kassenwirksam werden wird. Im Finanzplan müssen mindestens die in der haushaltsrechtlichen
Vorschrift benannten Haushaltspositionen enthalten sein.
Durch die Vorgabe einer Mindestgliederung wird sichergestellt, dass der gemeindliche Finanzplan mit den
Grundsätzen „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ in Einklang steht und dadurch auch die im Rahmen des Jahresab-
schlusses von der Gemeinde aufzustellende Finanzrechnung den GoB entspricht. Der Festlegung der Haushalts-
positionen für den Finanzplan ist eine allgemeine Abwägung vorausgegangen, ob die dadurch zu gebenden In-
formationen ausreichend sind, um die gemeindliche Finanzleistungen für Investitionen und das übrige Zahlungs-
geschäft im Haushaltsjahr auf der Gesamtebene darstellen und beurteilen zu können.
Unter Berücksichtigung der Teilfinanzpläne in den produktorientierten Teilplänen im Haushaltsplan, die einen
produktbezogenen Auszug aus dem Finanzplan darstellen, bedurfte es keiner weiteren kleinteiligen Aufgliederung
der ausgewählten Haushaltspositionen für die laufende Verwaltungstätigkeit, die Investitionstätigkeit und die
Finanzierungstätigkeit der Gemeinde. Die vorgegebenen Haushaltspositionen stellen daher grundsätzlich die
Ausgangsbasis für die Veranschlagung im gemeindlichen Finanzplan als auch für die Einrichtung von gemeindli-
chen Buchungskonten dar, die ggf. örtlichen Gegebenheiten anzupassen sind.
Die Gemeinde kann die Haushaltspositionen weiter untergliedern, um wesentliche Informationen über bestimmte
Einzahlungs- und Auszahlungsarten herauszustellen. Sie kann dazu die Erhebungsmerkmale der amtlichen Fi-
nanzstatistik nutzen, auch wenn diese Differenzierungen vorrangig dem Berichtswesen zugehörig oder zuzurech-
nen sind, denn die Gemeinde soll durch ihre Meldepflichten über ihre Finanzsituation im Haushaltsjahr einem
Dritten berichten.
Für den Finanzplan besteht jedoch keine formale Verzichtsmöglichkeit für die mindestens vorgegebenen Haus-
haltspositionen, denn eine solche Möglichkeit würde für die Gemeinde erfordern, dass in der siebenjährigen Zeit-
reihe des gemeindlichen Haushaltsplans unter der betreffenden Haushaltsposition keine Ermächtigung zu veran-
schlagen oder auszuweisen wäre. Ein solcher Sachverhalt dürfte bei den wenigen verbindlichen Haushaltspositi-
onen für die Zahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus der Finanzie-
rungstätigkeit faktisch bei der Gemeinde nicht entstehen.
Die Gemeinde muss unter Einbeziehung der haushaltsrechtlich vorgegebenen Haushaltspositionen, die mindes-
tens als einzelne Positionen im gemeindlichen Finanzplan enthalten sein müssen, sowie unter Beachtung des
Bruttoprinzips ihren Finanzplan gestalten. Sie darf dabei auf den gesonderten Ausweis der vorgesehenen Sum-
men und Salden nicht verzichten. Nur für Haushaltspositionen in den Teilplänen des gemeindlichen Haushalts-
plans besteht eine Verzichtsmöglichkeit (vgl. § 4 Absatz 6 GemHVO NRW). Ein Verzicht auf Haushaltspositionen
im gemeindlichen Finanzplan ist nicht zugelassen worden, denn wegen der wenigen vorgegebenen Haushaltspo-
sitionen bedarf es keiner gesonderten Verzichtsregelung.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2057
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
1.4 Die Veranschlagung der Zahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit
1.4.1 Allgemeine Grundlagen
Im gemeindlichen Finanzplan entsprechen die Ein- und Auszahlungsarten im Zahlungsbereich „Einzahlungen und
Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit“ den Ertrags- und Aufwandsarten des Ergebnisplans der
Gemeinde (vgl. § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 und 9 bis 14 GemHVO NRW), denn diese gemeindlichen Erträge
und Aufwendungen sind regelmäßig zugleich auch zahlungswirksam. Als „laufende Verwaltungstätigkeit“ der
Gemeinde sind die auf das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch ausgerichteten Tätigkeiten
der Gemeinde sowie ihre sonstigen Aktivitäten anzusehen, die nicht der gemeindlichen Investitions- oder Finan-
zierungstätigkeit zuzuordnen sind. Überschneidungen können sich gleichwohl ergeben.
Die Bezeichnung „laufende Verwaltungstätigkeit“ verdeutlicht, dass örtliche Aufgaben von der Gemeinde im Auf-
trag der Einwohner und Abgabepflichtigen im Haushaltsjahr erledigt werden. Die Gemeindeverwaltung ist dabei
gegenüber den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft nicht als Treuhänder tätig, der eigenständig im
eigenen Namen auch weitere Geschäftstätigkeiten durchführen kann. Die Gemeinde hat vielmehr bei ihrer Ge-
schäfts- und Verwaltungstätigkeit immer den Willen der Einwohner und Abgabepflichtigen zu berücksichtigen, der
durch den Rat der Gemeinde konkretisiert wird.
Die nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift festgelegten Einzahlungs- und Auszahlungsarten aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit sind im gemeindlichen Finanzplan, soweit sie den Erträgen und Aufwendungen entsprechen,
in der gleichen Weise bzw. Reihenfolge nach Arten zu gliedern. Es ergeben sich jedoch regelmäßig Abweichun-
gen, weil bei der Veranschlagung von Einzahlungen und Auszahlungen das Kassenwirksamkeitsprinzip und bei
den Erträgen die wirtschaftliche Zurechnung zum Haushaltsjahr die ausschlaggebenden Kriterien für die Bemes-
sung der jahresbezogenen Haushaltsansätze sind (vgl. § 11 Absatz 2 und 3 GemHVO NRW).
Mögliche Abweichungen zwischen dem gemeindlichen Finanzplan und dem Ergebnisplan ergeben sich in den
Fällen, in denen die im gemeindlichen Ergebnisplan zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen nicht zah-
lungswirksam sind, z. B. aktivierte Eigenleistungen (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 8 GemHVO NRW). Andererseits
ergeben sich auch Abweichungen, weil Einzahlungen und Auszahlungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht ergeb-
niswirksam sind, z. B. Vorauszahlungen für Miete. Die im Finanzplan im Bereich „Laufende Verwaltungstätigkeit“
auszuweisenden Ein- und Auszahlungsarten werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung 375).
DIE LAUFENDE VERWALTUNGSTÄTIGKEIT IM GEMEINDLICHEN FINANZPLAN
EINZAHLUNGS- UND DAZUGEHÖRIGE
ZAHLUNGSBEREICH
AUSZAHLUNGSARTEN KONTENARTEN
- 601 Realsteuern
- 602 Gemeindeanteil an
Gemeinschaftssteuern
- Steuern und ähnliche Abgaben
- 603 Sonstige Gemeindesteuern
- 604 Steuerähnliche Einzahlungen
- 605 Ausgleichsleistungen
Einzahlungen
aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit - 611 Schlüsselzuweisungen
- 612 Bedarfszuweisungen
- Zuwendungen und allgemeine - 613 Sonstige allgem. Zuweisungen
Umlagen - 614 Zuweisungen und Zuschüsse
für laufende Zwecke
- 618 Allgemeine Umlagen
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2058
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
DIE LAUFENDE VERWALTUNGSTÄTIGKEIT IM GEMEINDLICHEN FINANZPLAN
EINZAHLUNGS- UND DAZUGEHÖRIGE
ZAHLUNGSBEREICH
AUSZAHLUNGSARTEN KONTENARTEN
- 621 Ersatz von sozialen Leistungen
- Sonstige Transfereinzahlungen außerhalb von Einrichtungen
- 622 Ersatz von sozialen Leistungen
Innerhalb von Einrichtungen
- 623 Schuldendiensthilfen
- 629 Andere sonstige Transfer-
einzahlungen
- 631Verwaltungsgebühren
- Öffentlich-rechtliche - 632 Benutzungsgebühren und
Leistungsentgelte ähnliche Entgelte
- 636 Zweckgebundene Abgaben
- 641 Mieten und Pachten
- 642 Einzahlungen aus Verkauf
- 646 Sonstige privatrechtliche
- Privatrechtliche Leistungsentgelte
Leistungsentgelte
- 649 Aufgabenbezogene
Leistungsbeteiligung
- 648 Einzahlungen aus Kosten-
- Kostenerstattungen und
erstattungen und
Kostenumlagen
Kostenumlagen
- 651 Konzessionsabgaben
- 652 Einzahlungen aus Steuern
- Sonstige Einzahlungen - 656 Besondere Einzahlungen
- 659 Sonstige Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit
- 661 Zinseinzahlungen
- Zinsen und sonstige - 665 Gewinnanteile aus verbundenen
Finanzeinzahlungen Unternehmen und Beteiligungen
- 669 Sonstige Finanzeinzahlungen
- 701 Dienstbezüge
- 702 Beiträge zu Versorgungskassen
- 703 Beiträge zur gesetzlichen
- Personalauszahlungen Sozialversicherung
- 704 Beihilfen, Unterstützungs-
leistungen für Beschäftigte
- 711 Versorgungsbezüge
- 712 Beiträge zu Versorgungskassen
Auszahlungen - 713 Beiträge zur gesetzlichen
aus der laufenden - Versorgungsauszahlungen Sozialversicherung
Verwaltungstätigkeit - 714 Beihilfen, Unterstützungs-
leistungen für Versorgungsemp-
fänger.
- 721 Instandhaltung des unbeweg-
lichen Vermögens
- Auszahlungen für Sach- und - 723 Erstattungen aus der laufenden
Dienstleistungen Verwaltungstätigkeit
- 724 Unterhaltung und Bewirt-
schaftung des unbeweglichen
Vermögens
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2059
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
DIE LAUFENDE VERWALTUNGSTÄTIGKEIT IM GEMEINDLICHEN FINANZPLAN
EINZAHLUNGS- UND DAZUGEHÖRIGE
ZAHLUNGSBEREICH
AUSZAHLUNGSARTEN KONTENARTEN
- 725 Unterhaltung und Bewirt-
schaftung des beweglichen
Vermögens
- 727 Besondere Verwaltungs- und
Betriebsauszahlungen
- 728 Auszahlungen für sonstige
Sachleistungen
- 729 Auszahlungen für sonstige
Dienstleistungen
- Zinsen und sonstige - 751 Zinsauszahlungen
Finanzauszahlungen - 759 Sonstige Finanzauszahlungen
- 731Zuweisungen und Zuschüsse
für laufende Zwecke
- 732 Schuldendiensthilfen
- 733 Sozialtransferauszahlungen
- Transferauszahlungen
- 734 Steuerbeteiligungen
- 735 Allgemeine Zuweisungen
- 737 Allgemeine Umlagen
- 739 Sonstige Transferauszahlungen
- 741 Sonstige Personal- und
Versorgungsauszahlungen
- 742 Auszahlungen für die
Inanspruchnahme von
Rechten und Diensten
- 743 Geschäftsauszahlungen
- 744 Steuern, Versicherungen,
- Sonstige Auszahlungen
Schadensfälle
- 746 Aufgabenbezogene
Leistungsbeteiligungen
- 748 Besondere Auszahlungen
- 749 Weitere sonstige Auszahlungen
aus der laufenden Verwaltungs-
tätigkeit
Abbildung 375 „Die laufende Verwaltungstätigkeit im gemeindlichen Finanzplan“
Die Kontengruppen der Einzahlungsarten und Auszahlungsarten im gemeindlichen Finanzplan sind in dem vom
Innenministerium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen festgelegt worden (vgl. § 27 Absatz 7 GemHVO NRW
i. V. m. den Nummern 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl.
NRW. 6300).
1.4.2 Die „interne“ Steuerpflicht
1.4.2.1 Allgemeine Sachlage
Im Zusammenhang mit der Veranschlagung von Steuereinzahlungen im Finanzplan ist zu berücksichtigen, dass
die Gemeinde als Steuerberechtigte in bestimmten Fällen auch gleichzeitig eine Steuerpflichtige sein kann. Sie ist
z. B. grundsteuerpflichtig, wenn sie über entsprechend genutzten Grundbesitz im Rahmen ihrer Gemeindeverwal-
tung verfügt. Die Gemeinde muss dann als Steuergläubigerin den Steuerbescheid an sich selbst als Steuer-
schuldnerin richten. Diesem „Doppelstatus“ stehen steuerrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen. Unter Beach-
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2060
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
tung des Grundsatzes der Pagatorik kann dann bei der Gemeinde keine ertragswirksame Steuereinzahlung erfol-
gen, sodass in solchen Fällen eine „interne“ Steuerpflicht vorliegt.
Die Gemeinde kann bei dieser Sachlage eigenverantwortlich entscheiden, ob die Wirkungen aus ihrer "internen"
Steuerpflicht haushaltsmäßig erfasst werden sollen. Die damit verbundenen gemeindlichen Geschäftsvorfälle sind
nicht zahlungswirksam, sondern können ergebniswirksam nur als interne Leistungsbeziehung zwischen den be-
teiligten Stellen der Gemeindeverwaltung erfasst werden. Die Gemeinde hat dann ihren Anspruch als Steuer-
gläubigerin und dessen Erfüllung als Steuerschuldnerin in ihrem Haushalt in den betroffenen produktorientierten
Teilplänen (Teilergebnisplan) als "Ertrag und Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen" zu veranschlagen
(vgl. § 17 GemHVO NRW).
1.4.2.2 Kein kassenmäßiger Zahlungsvorgang
Aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten schließt sich ein bei der Gemeinde bestehender Status "Steuergläubige-
rin" und "Steuerschuldnerin" nicht gegenseitig aus. Die daher bestehende „interne“ Steuerpflicht der Gemeinde
verursacht jedoch keinen kassenmäßigen Zahlungsvorgang, der sich auf den Finanzplan der Gemeinde auswirkt.
Im zivilrechtlich geprägten gemeindlichen Zahlungsverkehr ist der "Konfusionsgedanke" zu beachten, wonach
eine Person, also auch die Gemeinde, nicht gleichzeitig Zahlungsgläubigerin und Zahlungsschuldner sein.
Entsprechend kann es durch die Steuerpflicht der Gemeinde nicht zu einem liquiditätsändernden Zahlungsvor-
gang kommen, der im gemeindlichen Finanzplan zu veranschlagen wäre. Für eine zahlungswirksame Erfassung
besteht daher keine tragfähige Grundlage, sodass ein steuerrechtlich relevanter aber nur „interner“ Geschäftsvor-
fall für die Gemeinde nicht in den Gemeindefinanzausgleich einbezogen werden darf.
Die statistischen Datengrundlagen für den Gemeindefinanzausgleich basieren ausschließlich auf der Grundlage
von zahlungswirksamen Geschäftsvorfällen der Gemeinde, die kassenmäßig in der gemeindlichen Finanzbuch-
haltung erfasst werden. Die Gemeinde hat dabei zu berücksichtigen, dass grundsätzlich keine Identität von Er-
gebnisplan und Finanzplan (für die laufende Verwaltungstätigkeit) der Gemeinde bestehen muss.
1.4.2.3 Die Steuerpflicht und Eigenbetriebe
Eine Steuerpflicht innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“ besteht auch in den Fällen, in denen einem gemeind-
lichen Eigenbetrieb die Erfüllung der Steuerpflicht obliegt. Ein Eigenbetrieb stellt eine gemeinderechtlich bestimm-
te abgrenzbare eigenständige wirtschaftliche Betätigungsform der Gemeinde dar und wird im Rahmen eines
eigenständigen Wirtschaftskreises außerhalb der Gemeindeverwaltung geführt.
Einem Eigenbetrieb ist die Erfüllung der Steuerpflicht dann zuzurechnen, wenn der Betrieb wirtschaftlich über den
Steuergegenstand verfügt. Er muss dessen wirtschaftlicher Eigentümer sein und z. B. bei der Grundsteuerpflicht
den betreffenden Grundbesitz in seiner Bilanz angesetzt haben. Nur bei der Erfüllung solcher Voraussetzungen
können durch die dann bestehende Steuerpflicht des Eigenbetriebes eine Zahlungspflicht und ein Ertrag für die
„Gemeinde“ entstehen, die von der Gemeindeverwaltung haushaltsmäßig zu erfassen sind.
In den Fällen, in denen einem Eigenbetrieb jedoch nur die Verwaltung von gemeindlichem Grundbesitz obliegt,
der Betrieb aber nicht die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers für den betreffenden Grundbesitz innehat,
besteht zwar die eigene Steuerpflicht der Gemeinde. Sie kann dann aber nicht dem betreffenden Eigenbetrieb
zugerechnet werden. Diese Sachlage bedingt, dass es in solchen Fällen auch nicht zu einem zahlungsmäßigen
Steuerertrag bei der „Gemeindeverwaltung“ kommen kann.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2061
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
Die aufgezeigten Grundsätze gelten in entsprechender Weise auch für die Erhebung der Gewerbesteuer durch
die Gemeinde. Es müssen auch bei einem eigenen „unselbstständigen“ Gewerbebetrieb der Steuergegenstand
und andere Voraussetzungen vorliegen, die durch das Gewerbesteuergesetz bestimmt werden. Für die Gemein-
de besteht hier eine wesentliche Erleichterung dadurch, dass das zuständige Finanzamt den Steuermessbetrag
und dadurch die grundsätzliche Steuerpflicht feststellt. Die Gemeinde hat bei der Berechnung der Gewerbesteuer
von einem Steuermessbetrag auszugehen (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 1 GewStG).
1.4.3 Die Rückzahlung rückzahlbarer Zuwendungen
Der Gemeinde werden auch rückzahlbare Zuwendungen für Zwecke der laufenden Verwaltungstätigkeit im Rah-
men von Förderprogrammen gewährt. In solchen Fällen steht die Gewährung einer Zuwendung für laufende
Zwecke der Gemeinde im Vordergrund der Zuwendungsgewährung. Ein damit verbundenes „Programmdarlehen“
ist daher als eine vom Zuwendungsgeber festgelegte Zahlungsform zu betrachten. Der Zuwendungsgeber stellt
dadurch der Gemeinde nur eine „zeitraumbezogene Finanzierungshilfe“ zur Verfügung und verzichtet nicht auf
deren Rückzahlung nach einer bestimmten Zeit.
Die Rückzahlung solcher Zuwendungen an die Gemeinde ist gleichwohl der laufenden Verwaltungstätigkeit zuzu-
rechnen daher und als „Sonstige Auszahlung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit“ zu behandeln und zu erfas-
sen. Das diesen Zahlungen zugrundeliegende programmbezogene Darlehen stellt haushaltsrechtlich keine Kre-
ditaufnahme der Gemeinde im Sinne der Vorschrift des § 86 GO NRW dar. Das Darlehen ist aber auch kein Kre-
dit zur Liquiditätssicherung (vgl. § 89 Absatz 2 GO NRW). Die Rückzahlung steht in solchen Fällen unmittelbar
mit den bilanzierten gemeindlichen Verbindlichkeiten aus Transferleistungen in Verbindung.
1.4.4 "Nicht ergebniswirksame" Zahlungen
Die Gemeinde erhält oftmals Einzahlungen, die dem Haushaltsjahr nicht als Ertrag wirtschaftlich zugerechnet
werden können. In entsprechender Weise sind ggf. auch Auszahlungen von der Gemeinde zu leisten. Derartige
Zahlungen werden dann als "nicht ergebniswirksam" bezeichnet. Der Begriff "nicht ergebniswirksam" bezieht sich
dabei auf solche Zahlungen, bei denen von der Gemeinde im Haushaltsjahr kein Ertrag erzielt werden kann oder
die nicht zu Aufwand für die Gemeinde führen. Ein Ertrag kann aber ggf. in einer anderen Periode entstehen.
Die Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit stellen ebenfalls grundsätzlich "nicht ergebniswirksame" Zahlungen
dar. Derartige Zahlungen können aber ggf. zu einem späteren Zeitpunkt ergebniswirksam werden, z. B. erhaltene
Zuwendungen, wenn die dafür bilanzierten Sonderposten aufgelöst werden oder die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten der Gemeinde, die später zu Abschreibungen führen.
Zu einer nicht ergebniswirksamen Zahlung kann auch eine von der Gemeinde gewährte Zuwendung werden,
wenn die Gemeinde eine rückzahlbare Zuwendung für laufende Zwecke gewährt hat. Die gemeindliche Finanz-
leistung ist dann als Darlehen unter der Finanzierungstätigkeit im Finanzplan zu veranschlagen. Entsprechende
Finanzgeschäfte der Gemeinde sind gleichermaßen zu behandeln, z. B. wenn die Gemeinde im Rahmen einer
Zuschussgewährung von dem beteiligten Dritten ein besonderes Entgelt dafür zusätzlich verlangt.
Die Zahlungen aus der Finanzierungstätigkeit führen regelmäßig ebenfalls nicht zu einer unmittelbaren Ergebnis-
wirksamkeit. Im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit der Gemeinde können aber auch Zahlungen einge-
hen oder zu leisten sein, aufgrund derer eine Periodenabgrenzung von der Gemeinde vorzunehmen ist und
dadurch im Haushaltsjahr kein Ertrag oder kein Aufwand entsteht, z. B. bei erhaltenen Mietvorauszahlungen für
ein künftiges Jahr. Ebenso muss die Gemeinde ggf. auch geleistete Auszahlungen periodenmäßig abgrenzen, z.
B. gezahlte Versicherungsbeiträge für bestimmte Monate im Folgejahr des Haushaltsjahres.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2062
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
1.4.5 Für Finanzleistungen an einen Betrieb
Die Gemeinde hat bei ihren Finanzleistungen an einen Betrieb den konkreten Zweck der Zahlungen gegenüber
dem Betrieb festzulegen, um eine sachgerechte Verwendung durch den Betrieb sicherzustellen und in ihrem
Haushalt die zutreffende Zuordnung vornehmen zu können. Der Betrieb hat bei Zuschüssen von der Gemeinde
als Gesellschafter regelmäßig den Zweck der erhaltenen Finanzleistung zu prüfen und festzulegen, ob im Rah-
men seiner Wirtschaftsführung eine ergebniswirksame oder eine erfolgsneutrale Vereinnahmung zu erfolgen hat.
Ein Ertragszuschuss der Gemeinde ist vom dem begünstigten Betrieb regelmäßig nicht in die Kapitalrücklage
einzustellen, sondern in seiner GuV unter der Position „Sonstige betriebliche Erträge“ zu erfassen. Eine Verein-
nahmung eines gemeindlichen Zuschusses durch einen Betrieb in seiner Kapitalrücklage lässt für die Gemeinde
nicht automatisch den Schluss zu, dass deswegen ihr gewährter Zuschuss haushaltsmäßig der Investitionstätig-
keit zuzuordnen ist. Eine derartige Zuordnung darf nicht erfolgen oder beibehalten werden, wenn die Finanzleis-
tung der Gemeinde der Verlustabdeckung eines Betriebes dient.
Für die Betriebe ist mit der Zahlungsverbuchung in der Kapitalrücklage lediglich eine Kapitalzuführung durch
Dritte zugelassen worden, bei der die Bilanzierung nicht über die betriebliche GuV-Rechnung erfolgen muss. Die
Verwendungszwecke des Bestandes einer Kapitalrücklage eines Betriebes sind dabei nicht konkret festgelegt
worden. Daher ist die Inanspruchnahme der Rücklage grundsätzlich als „Ergebnisverwendung“ anzusehen. Nur
soweit der Bestand der Kapitalrücklage zur Aufstockung des Grund- oder Stammkapitals (Kapitalerhöhung) ge-
nutzt wird, besteht keine Ergebnisverwendung.
Diese Sachlage hat zur Folge, dass Finanzleistungen der Gemeinde, die über die Kapitalrücklage abgewickelt
werden, nur dann der gemeindlichen Investitionstätigkeit zugeordnet werden können, wenn die Gemeinde als
Zweck ihrer Zahlungen die Aufstockung des Grund- oder Stammkapitals bestimmt hat. Beim gemeindlichen
Zweck „Verlustabdeckung“ entstehen von Anfang an ergebniswirksame Aufwendungen und nicht erst bei der
Inanspruchnahme der Kapitalrücklage durch den Betrieb bzw. aufgrund der Auswirkungen daraus. In diesem
Zusammenhang ist von der Gemeinde zu beachten, dass z. B. bei einer Aktiengesellschaft eine Kapitalrücklage
nur unter bestimmten Bedingungen aufgelöst werden darf (vgl. § 150 Absatz 3 und 4 AktG).
Die betriebliche Kapitalrücklage darf z. B. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er nicht durch einen
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen
werden kann, eingesetzt werden. Sie darf auch zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er
nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgegli-
chen werden kann, eingesetzt werden. Die Zuordnung einer Finanzleistung der Gemeinde zum betrieblichen
Eigenkapital durch den Betrieb ist daher allein kein ausreichender Grund für eine Zuordnung dieser Zahlung zur
gemeindlichen Investitionstätigkeit.
Von der Gemeinde kann ohne eine Festlegung der Zwecksetzung eines Zuschusses im Sinne der Aufgabenerfül-
lung der Gemeinde keine Entscheidung über die geeignete und haushaltsmäßig belastbare Zuordnung des Zu-
schusses bzw. einer Finanzleistung an den gemeindlichen Betrieb getroffen werden. Die Gemeinde hat in diesem
Zusammenhang zu beachten, dass eine Finanzleistung an einen gemeindlichen Betrieb für seine übliche Ge-
schäftstätigkeit (laufende Zwecke) im Finanzplan der Gemeinde nicht dem „Zahlungsbereich „Investitionstätigkeit“
zugeordnet werden darf.
Dieses Zuordnungsverbot besteht auch dann, wenn die gemeindliche Finanzleistung für laufende Zwecke er-
folgsneutral in der Kapitalrücklage im Eigenkapital des Betriebes erfasst bzw. „versteckt“ werden soll. Bei einer
solchen Zahlung bzw. der Verbuchung wird jedoch unmittelbar keine betriebliche Investitionstätigkeit im Sinne der
Aufgabenerfüllung der Gemeinde ausgelöst. Die Zuordnung der Zahlung zur Investitionstätigkeit der Gemeinde ist
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2063
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
daher nicht zulässig, wenn der bezuschusste Betrieb wegen der Zwecksetzung eine ergebniswirksame Verwen-
dung vorzunehmen hat (vgl. § 272 Absatz 2 Nummer 4 HGB).
1.4.6 Für die Verwendung für Investitionen
Durch gesonderte Bestimmungen oder in einem Zuwendungsbescheid wird vom Land festgelegt, für welche
Zwecke die gewährten Landesmittel von der Gemeinde zu verwenden sind, z. B. für Aufgaben der laufenden
Verwaltungstätigkeit. Vom Land kann aber auch zugelassen worden sein, dass spezielle Landeszuweisungen für
laufende Zwecke von der Gemeinde bei Bedarf auch für investive Maßnahmen zu verwenden sind oder verwen-
det werden können.
Die Gemeinde kann Zuwendungen für laufende Zwecke oder für die Aufgabenerfüllung bei fehlendem Bedarf für
laufende Zwecke und einem Bedarf bei der Investitionstätigkeit die erhaltenen Zuwendungen für investive Zwecke
im Rahmen der Aufgabenerfüllung nutzen, sofern der Zuwendungsgeber keine Verwendungsbeschränkungen
gemacht hat. Die Gemeinde hat dabei dann zu beachten, dass wegen der örtlichen Sachlage die erhaltene Lan-
deszuweisung nicht zu einer investiven Zuwendung wird. Eine Erfassung der (anteiligen) Einzahlungen im Zah-
lungsbereich „Investitionstätigkeit“ der gemeindlichen Finanzrechnung ist nicht zulässig, weil der Gemeinde keine
investive Zuwendung gewährt wurde.
Die Gemeinde hat bei einer zulässigen investiven Verwendung von Zuwendungen für laufende Zwecke die
dadurch notwendig gewordenen Veränderungen von erfolgten Zuordnungen in der Ergebnisrechnung im Rahmen
des Jahresabschlusses zutreffend zu „bereinigen“. Aufgrund der Verwendung einer Zuwendung für laufende
Zwecke für Investitionen ist ggf. ein bereits für das Haushaltsjahr erfasster Ertrag um den entsprechenden Anteil
zu vermindern. Die Auswirkungen der Verwendungsänderung müssen bezogen auf die Passivierung von der
Gemeinde konkret ermittelt und zutreffend in der gemeindlichen Bilanz berücksichtigt werden.
Die Gemeinde muss immer streng darauf achten und prüfen, für welche Zwecke ihr die Landeszuweisungen
gewährt werden, denn der Wille des Landes als Zuwendungsgeber wird in Form der jeweiligen Zwecksetzung
real und ist entsprechend von der Gemeinde zu beachten und einzuhalten. Bei einer Zuwendung für laufende
Zwecke, die für investive Zwecke eingesetzt werden soll, bedarf es grundsätzlich einer ausdrücklichen allgemei-
nen Regelung oder einer speziellen Regelung im Zuwendungsbescheid. Eine Ausnahme davon stellen Landes-
zuweisungen dar, die allgemein auf den gesamten Haushalt der Gemeinde ausgerichtet sind.
1.5 Die Veranschlagung der Zahlungen aus der Investitionstätigkeit
1.5.1 Die gemeindliche Investitionstätigkeit
1.5.1.1 Die Bedeutung der gemeindlichen Investitionstätigkeit
Die gemeindliche Aufgabenerfüllung erfordert eine Vielzahl von Vermögensgegenständen, die von der Gemeinde
angeschafft oder hergestellt werden müssen. Die gemeindliche Investitionstätigkeit im Haushaltsjahr baut daher
regelmäßig auf einem dringenden Bedarf auf. Sie hat daher eine besondere Bedeutung im Rahmen der Haus-
haltswirtschaft der Gemeinde und erfordert sowohl für die Haushaltsplanung als auch für die Haushaltsabrech-
nung einen eigenständigen Zahlungsbereich im gemeindlichen Finanzplan bzw. der Finanzrechnung.
Die Entscheidung der Gemeinde für die Durchführung von Investitionen hat nicht nur die Erfordernisse der Finan-
zierung der Anschaffung oder Herstellung sowie baufachliche bzw. fachtechnische Erfordernisse zu berücksichti-
gen. Die örtlichen Entscheidungen wirken sich auch auf die Art und Form der Aufgabenerfüllung mithilfe der an-
geschafften der hergestellten Vermögensgegenstände sowie auf die aus der Nutzung der Vermögensgegenstän-
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2064
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
de entstehenden Folgekosten aus. Sie stellen künftige jährliche Haushaltsbelastungen über die Nutzungszeit dar,
die von Anfang an nicht unterschätzt werden dürfen.
Die Finanzierungsformen und damit auch die Einbeziehung von Fremdkapital in die gemeindliche Investitionstä-
tigkeit haben dabei Auswirkungen auf die Liquiditätslage und die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde sowie auf ihre
wirtschaftliche Entwicklung. Die Zahlungen für die Investitionstätigkeit sind für das jährliche Haushaltsjahr sorgfäl-
tig und bedarfsgerecht abzuschätzen.
1.5.1.2 Der Begriff „Investitionstätigkeit“
Im gemeindlichen Finanzplan sind die Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeinde aus ihrer Investitionstätig-
keit abzugrenzen und gesondert im Zahlungsbereich „Investitionstätigkeit“ zu veranschlagen. Als „Investitionstä-
tigkeit“ der Gemeinde wird dabei die Anlage von gemeindlichen Finanzmitteln in materielle und immaterielle Wirt-
schaftsgüter bezeichnet, die für die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung von Nutzen sind bzw. dafür
benötigt werden. Das dabei zur Finanzierung ggf. benötigte Fremdkapital darf von der Gemeinde nur für Investiti-
onen im Rahmen der Gestaltung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung eingesetzt werden.
Für die Zuordnung von gemeindlichen Einzahlungen und Auszahlungen zur Investitionstätigkeit der Gemeinde
kommt es deshalb darauf an, ob die Zahlungsströme vermögenswirksam sind, d. h. der Veränderung des ge-
meindlichen Vermögens durch Anschaffungen oder Veräußerungen von Vermögenswerten dienen. Die investiven
Zahlungen der Gemeinde müssen grundsätzlich dazu bestimmt sein, Vermögenswerte zum Gebrauch zu schaf-
fen, die der Aufgabenerfüllung der Gemeinde auf Dauer dienen.
Unter diese Vorgaben fallen der Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermö-
gens und von sonstigen finanziellen Vermögenswerten, z. B. die Anlage von Finanzmitteln als Wertpapiere. Bei
der Veranschlagung von Auszahlungen für Investitionen ist daher darauf zu achten, dass diese als Herstellungs-
kosten oder Anschaffungskosten zu bewerten sind und daher grundsätzlich zu einem in der gemeindlichen Bilanz
aktivierbaren Vermögensgegenstand führen (vgl. § 33 Absatz 2 und 3 GemHVO NRW).
Auf die Abgrenzung nach geringwertigen Vermögensgegenständen kommt es dabei nicht an. Der Erwerb von
Grundstücken stellt auch dann eine Investitionstätigkeit dar, wenn die Grundstücke wegen einer beabsichtigten
kurzfristigen Veräußerung in der gemeindlichen Bilanz im Umlaufvermögen anzusetzen sind. Die Bilanzierung
von gemeindlichen Vermögensgegenständen ist jedoch alleine nicht ausschlaggebend dafür, ob die Anschaffung
oder Herstellung eines Vermögensgegenstandes für die Gemeinde eine Investition darstellt, denn der Begriff
„Investition“ ist vorrangig auf den haushaltsrechtlichen Finanzierungsvorgang ausgerichtet.
In den Fällen, in denen die neuen Wirtschaftsgüter von der Gemeinde für den Verbrauch und nicht für den Ge-
brauch erworben werden, bleibt für die Gemeinde die Zuordnung der zu erbringenden Finanzleistungen zur In-
vestitionstätigkeit bestehen. Die Beurteilung zum Verbrauch kann jedoch eine „Sofortabschreibung“ mit dem
gleichzeitigen Entstehen von Aufwendungen auslösen. Die Festlegung der Gemeinde, bestimmte Wirtschaftsgü-
ter unmittelbar als Aufwand zu verbuchen, führt jedoch dazu, die Auszahlungen im Zahlungsbereich „Laufende
Verwaltungstätigkeit“ zu erfassen bzw. im Finanzplan zu veranschlagen.
1.5.1.3 Die Formen der Investitionstätigkeit
Die Festlegung der Haushaltspositionen im gemeindlichen Finanzplan ist auf die Formen bzw. die Arten der In-
vestitionstätigkeit der Gemeinde ausgerichtet worden. In diesem Sinne ist von einer Investitionstätigkeit der Ge-
meinde auszugehen, wenn die Gemeinde z. B. Sachanlagen oder Finanzanlagen für ihre Aufgabenerfüllung
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2065
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 3 GemHVO NRW
erwirbt oder veräußert. Die Zahlungen aus dieser Tätigkeit sind dann im gemeindlichen Finanzplan gesondert
unter den dafür vorgesehenen Haushaltspositionen auszuweisen (vgl. Abbildung 376).
DIE INVESTITIONSTÄTIGKEIT IM GEMEINDLICHEN FINANZPLAN
EINZAHLUNGS- UND DAZUGEHÖRIGE
ZAHLUNGSBEREICH
AUSZAHLUNGSARTEN KONTENARTEN
- Zuwendungen für - 681 Investitionszuwendungen
Investitionsmaßnahmen
- Einzahlungen aus der Veräuße- - 682 Einzahlungen aus der Ver-
rung von Sachanlagen äußerung von Grundstücken
und Gebäuden
- 683 Einzahlungen aus der Veräuße-
rung von sonstigen Vermö-
gensgegenständen
Einzahlungen
- Einzahlungen aus der Veräuße- - 684 Einzahlungen aus der Veräuße-
aus Investitionstätigkeit
rung von Finanzanlagen rung von Finanzanlagen
- Beiträge und ähnliche Entgelte - 688 Einzahlungen aus Beiträgen
und ähnlichen Entgelten
- Sonstige Investitionseinzahlungen - 685 Einzahlungen aus der Abwick-
lung von Baumaßnahmen
- 686 Rückflüsse von Ausleihungen
- 689 Sonstige Investitionseinzahlun-
gen
- Auszahlungen für den Erwerb von - 782 Auszahlungen für den Erwerb
Grundstücken und Gebäuden von Grundstücken und Ge-
bäuden
- Auszahlungen für Baumaßnahmen - 785 Auszahlungen für Baumaß-
nahmen
- Auszahlungen für den Erwerb von - 783 Auszahlungen für den Erwerb
Auszahlungen beweglichem Anlagevermögen von Sachanlagen
aus Investitionstätigkeit - Auszahlungen für den Erwerb von - 784 Auszahlungen für den Erwerb
Finanzanlagen von Finanzanlagen
- Auszahlungen von aktivierbaren - 786 Gewährung von Ausleihungen
Zuwendungen - 781 Auszahlungen von aktivierba-
- Sonstige Investitionsauszahlungen ren Zuwendungen
- 789 Sonstige Investitionseinzahlun-
gen
Abbildung 376 „Die Investitionstätigkeit im gemeindlichen Finanzplan“
Die Zuordnung der Zahlungen zur gemeindlichen Investitionstätigkeit bleibt bei der Veräußerung von Vermö-
gensgegenständen auch dann erhalten, wenn aus solchen Geschäften Erträge oder Aufwendungen für die Ge-
meinde entstehen, weil die Gemeinde einen Veräußerungserlös erzielt, der höher oder geringer als der Buchwert
des bilanzierten Vermögensgegenstandes ist. Eine von der Gemeinde vorzunehmende unmittelbare Verrechnung
solcher Erträge und Aufwendungen mit der allgemeinen Rücklage führt nicht zu einer anderen Zuordnung (vgl. §
43 Absatz 3 GemHVO NRW).
In diesem Zusammenhang ist außerdem von der Gemeinde zu beachten, dass bilanzielle Gegebenheiten oder
Erfordernisse für gemeindliche Vermögensgegenstände haushaltswirtschaftlich kein Abgrenzungskriterium für
eine Deckung der investiven Auszahlungen der Gemeinde durch andere Zahlungen darstellen. Die Gemeinde
darf daher z. B. nicht erklären, dass Auszahlungen aus „Festwert-Beschaffungen“ einseitig deckungsfähig zu-
gunsten investiver Auszahlungen seien.
Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit der Gemeinde sind in dem vom Innenministerium bekannt gegebenen
NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 68 „Einzahlungen aus Investitionstätigkeit“ und die Auszahlungen der
Kontengruppe 78 „Auszahlungen aus Investitionstätigkeit“ zugeordnet worden (vgl. § 27 Absatz 7 GemHVO NRW
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2066