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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                            § 6 GemHVO NRW


                                                       §6
                                  Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist in den Haushaltsplan einzubeziehen.

(2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom Innenministerium
bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.



Erläuterungen zu § 6:

1. Zu Absatz 1 (Abbildung der Ergebnis- und Finanzplanung im Haushaltsplan):

1.1 Die Ergebnis- und Finanzplanung

1.1.1 Die Zeitreihe

Die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinde, ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanz-
planung zugrunde zu legen, ergibt sich aus der Vorschrift des § 84 GO NRW. Für diesen Zeitraum wird grund-
sätzlich angenommen, dass noch aussagefähige jahresbezogene Daten ermittelbar sind. Die mittelfristige Pla-
nung soll für die gemeindliche Haushaltswirtschaft jedoch nicht nur eine Orientierung darstellen. Sie soll von der
Gemeinde so sorgfältig und konkret vorgenommen werden, dass bereits das Erreichen des Haushaltsausgleichs
in den einzelnen Jahren aufzuzeigen ist.

Bei der fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde ist das erste Jahr dieses Planungszeitraumes
das laufende Haushaltsjahr als Ausgangsjahr (vgl. § 84 Satz 2 GO NRW). Die vier weiteren Planungsjahre sind
das neue Haushaltsjahr und die sich daran anschließenden weiteren drei Planungsjahre. Die Zeitreihe der mittel-
fristigen Ergebnis- und Finanzplanung wird nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung 413).



           DIE ZEITREIHE DER MITTELFRISTIGEN ERGEBNIS- UND FINANZPLANUNG


                                         Ansatz des     Ansatz        Planung      Planung         Planung
                                         laufenden         des       Haushalts-   Haushalts-      Haushalts-
               Ergebnisplan              Haushalts-      neuen          jahr         jahr            jahr
                                           jahres      Haushalts-        +1           +2              +3
                   oder
                                                         jahres
                Finanzplan
                                            EUR           EUR          EUR           EUR            EUR




                  Abbildung 413 „Die Zeitreihe der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung“

Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung hat einen hohen Stellenwert in der gemeindlichen Haushaltswirt-
schaft, denn es gilt, eine dauerhafte Ordnung der Finanzen der Gemeinde zu sichern und einen Haushaltsaus-
gleich für die nächsten Haushaltsjahre zu gewährleisten. Sie ist dabei kein starrer Plan für einen Zeitraum von
fünf Jahren, der nach Ablauf dieser Zeit durch einen weiteren Fünfjahresplan abzulösen wäre. Es handelt sich
vielmehr um eine sich ständig wandelnde und mit der Entwicklung der Gemeinde einhergehende Fortführung der




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Planung. Trotz der Einbeziehung in den Haushaltsplan hat die Gemeinde für die dem Haushaltsjahr folgenden
drei Jahre keine Festsetzungen in der Haushaltssatzung zu treffen. Derartige Festsetzungen sind wie bisher
weiterhin nur jahresbezogen für ein Haushaltsjahr zu treffen.



1.1.2 Die Verpflichtungsermächtigungen

Die Mehrjährigkeit der der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde bedingt, dass im gemeindli-
chen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr die Ansätze unter den Haushaltspositionen für die dem Haushaltsjahr
folgenden drei Planungsjahren noch keine haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen zur Ausführung durch die
Gemeindeverwaltung darstellen. Im gemeindlichen Finanzplan können jedoch die Planungspositionen im Zah-
lungsbereich „Investitionstätigkeit“ durch eine besondere Festlegung bereits für das Haushaltsjahr einen verbind-
lichen Ermächtigungscharakter erhalten.

Die jahresbezogenen Finanzpositionen der drei Planungsjahre müssen dafür von der Gemeinde zu Verpflich-
tungsermächtigungen erklärt werden, sodass die Gemeinde dann bereits im Haushaltsjahr ggf. Verpflichtungen
gegenüber Dritten zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren eingehen kann. Für diese
haushaltswirtschaftlichen Verpflichtungsermächtigungen bedarf es gleichzeitig einer Festsetzung des Gesamtbe-
trages in der gemeindlichen Haushaltssatzung (vgl. § 85 Absatz 1 GO NRW).

Von dieser Möglichkeit sollte die Gemeinde nur dann Gebrauch machen, wenn die Planungen für einzelne Inves-
titionsmaßnahmen soweit fortgeschritten sind, dass für die Gemeinde der voraussichtliche künftige Auszahlungs-
bedarf erkennbar und einschätzbar ist. Die für die gemeindliche Investition künftig anfallenden Auszahlungen
müssen soweit jahresbezogen errechenbar oder schätzbar sein, dass die möglicherweise entstehenden Auszah-
lungen von der Gemeinde betragsmäßig auf die einzelnen dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre ver-
teilt und eingeplant werden können.

Der Ausweis von Verpflichtungsermächtigungen ist bei den in den Teilfinanzplänen der Teilpläne veranschlagten
einzelnen Investitionsmaßnahmen vorzunehmen (vgl. § 13 Absatz 1 GemHVO NRW). Damit wird den Adressaten
der gemeindlichen Haushaltswirtschaft verdeutlicht, dass haushaltswirtschaftlich die gemeindliche Liquidität in
den künftigen Jahren belastet wird. Im aktuellen Haushaltsjahr können bereits aus Vorjahren konkrete Verpflich-
tungen für Zahlungsleistungen durch die Gemeinde bestehen und auch weitere hinzukommen.



1.1.3 Die Jahresfehlbeträge

In der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde können die geplanten Jahresergebnisse, soweit
diese als Jahresfehlbeträge auszuweisen sind, bewirken, dass die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssi-
cherungskonzeptes verpflichtet ist. Insbesondere, wenn ein Eigenkapitalverzehr durch eine Verringerung der
Allgemeinen Rücklage erfolgen soll, der oberhalb der Schwellenwerte des § 76 Absatz 1 GO NRW liegen wird,
hat die Gemeinde ab Beginn einer solchen Planung entsprechend gegenzusteuern, um die stetige Aufgabenerfül-
lung wieder dauerhaft zu sichern.

Diese wirtschaftliche Lage der Gemeinde soll durch die Einbeziehung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpla-
nung in den gemeindlichen Haushaltsplan deutlich werden. Die jahresbezogene Veranschlagung für die dem
Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre kann dabei auch den Ausweis von Fehlbeträge zum Gegenstand
haben. Aufgrund dieser Veranschlagung die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zur künftigen Vermeidung
von Fehlbeträgen entstehen, die jedoch regelmäßig gesondert aufzuzeigen sind.

Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung im gemeindlichen Haushaltsplan ersetzt nicht das von der Ge-
meinde aufzustellende Haushaltssicherungskonzept. Diese Sachlage wird besonders erkennbar, wenn die vom




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Rat zu beschließende Haushaltsatzung den erforderlichen Haushaltsausgleich ausweist, sich aber bereits durch
die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung abzeichnet, dass die gemeindliche Haushaltswirtschaft in den
Folgejahren mit großer Wahrscheinlichkeit defizitär sein wird. Sie erfordert von der Gemeinde, unmittelbar sich
auf Konsolidierungsmaßnahmen zu verständigen und schnellstmöglich in geeigneter Weise gegenzusteuern.



1.2 Die Einbeziehung in den Haushaltsplan

Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung in den gemeindlichen Haushaltsplan
einzubeziehen (vgl. § 84 GO NRW). Durch die mehrjährige Zeitreihe wird ein sachgerechter Überblick über die
wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde möglich. Die im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen sind
vorrangig nur auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr ausgerichtet.

Der Rat der Gemeinde hat durch die Einbeziehung der Ergebnis- und Finanzplanung in den gemeindlichen
Haushaltsplan bei seinen Beratungen und der Beschlussfassung über die gemeindliche Haushaltssatzung insge-
samt sechs Jahre der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Blickfeld. Diese mehrjährige Zeitreihe bei der Ge-
meinde wird nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung 414).



                                  DIE ZEITREIHE IM HAUSHALTSPLAN


                            Ergebnis     Ansatz des    Ansatz       Planung       Planung      Planung
        Ergebnisplan       des Vorvor-      Vor-      des Haus-    Haushalts-    Haushalts-   Haushalts-
                             jahres        jahres       halts-        jahr          jahr         jahr
            sowie                                       jahres         +1            +2           +3
         Finanzplan
                              EUR          EUR           EUR          EUR          EUR          EUR




                                                  Zeitreihe der Ergebnis- und Finanzplanung



                                Abbildung 414 „Die Zeitreihe im Haushaltsplan“

Die sechsjährige Zeitreihe hat die Gemeinde sowohl in ihrem Ergebnisplan und im Finanzplan als auch in jedem
produktorientierten Teilplan darzustellen. Sie hat dafür den Haushaltspositionen für das Haushaltsjahr die Ist-
Werte des Vorvorjahres und die Plan-Werte des Vorjahres voranzustellen und die Plan-Werte der dem Haushalts-
jahr folgenden drei Planungsjahre anzufügen. Diese Vorgabe umfasst somit alle im Haushaltsplan für das Haus-
haltsjahr zu veranschlagende Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen.

Dieses Gesamtbild über die mehrjährige Zeitreihe soll die Gemeinde sorgsam und gewissenhaft herstellen. In
den Sonderfällen einer gemeindlichen Haushaltssatzung für zwei Jahre (vgl. § 78 Absatz 3 Satz 2 GO NRW) sind
die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre an das letzte Haushaltsjahr des „Doppelhaushalts“ anzu-
hängen, sodass im gemeindlichen Haushaltsplan eine Zeitreihe von sieben Jahren abzubilden ist.

Eine längere Zeitreihe entsteht auch bei der Pflicht der Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen zu
müssen, denn dann schließen sich die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre an das letzte „Ursachen-
jahr“ an (vgl. § 76 Absatz 1 Nummer 2 GO NRW). In besonderen örtlichen Ausnahmefällen kann bei der Gemein-
de auch eine Veranlassung für die Anwendung der beiden Erweiterung bestehen, sodass im gemeindlichen
Haushaltsplan eine Zeitreihe von acht Jahren abzubilden ist.




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2. Zu Absatz 2 (Berücksichtigung von Orientierungsdaten):

2.1 Allgemeine Sachlage

Für die Gemeinde ist es im Rahmen ihrer Haushaltsplanung oftmals schwierig, den Trend von Erträgen und Auf-
wendungen für die kommenden Haushaltsjahre abzuschätzen, z. B. den Trend der Entwicklung der staatlichen
Zuweisungen. Diese Schwierigkeiten bestehen besonders dann, wenn die Trends von außerhalb des Einflussbe-
reiches der Gemeinde stehenden Kräften bestimmt werden. Von der Gemeinde sollen deshalb bei der Aufstellung
und Fortschreibung ihrer jährlichen Ergebnis- und Finanzplanung die vom Innenministerium bekannt gegebenen
Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

Die jährlichen Orientierungsdaten sollen Anhaltspunkte für die haushaltswirtschaftlichen Planungen der Gemein-
de geben. Sie stellen Durchschnittswerte für den Bereich des Landes dar und unterstützen dadurch die individuel-
le gemeindliche Ergebnis- und Finanzplanung. Es bleibt Aufgabe jeder einzelnen Gemeinde, anhand dieser Emp-
fehlungen unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Besonderheiten die für ihre Planung zutreffenden
bzw. erforderlichen Einzelwerte zu ermitteln und zu bestimmen. Diese Sachlage gilt z. B. für die Schätzung der
Gewerbesteuererträge, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten vor Ort erheblich von einer prognostizier-
ten Durchschnittsentwicklung auf Landesebene abweichen können.

Die Art und der Umfang der Fortentwicklung der haushaltsmäßigen Ermächtigungen innerhalb der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung unter Berücksichtigung der Orientierungsdaten ist davon abhängig, welche Haus-
haltspositionen die Gemeinde in ihrem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr und damit auch für die folgenden drei
Planungsjahre ausgewiesen hat. Die Gemeinde kann sich auf die Haushaltspositionen beschränken, die mindes-
tens im gemeindlichen Haushaltsplan zu veranschlagen sind (vgl. § 2 Absatz 1 GemHVO NRW).

Eine weitere Untergliederung der haushaltsrechtlich bestimmten Positionen für den Ergebnisplan und den Fi-
nanzplan nach den Bedürfnissen der Gemeinde in ihrem Haushaltsplan wird auch von der Veranschlagung unter
Berücksichtigung der Orientierungsdaten erfasst. Die Gemeinde muss auch dann sicherstellen, dass für die ein-
zelnen Jahre in der Zeitreihe im Haushaltsplan die gleiche Differenzierung bei den Haushaltspositionen besteht.



2.2 Die Zwecke der Orientierungsdaten

Für die Haushalts- und Finanzplanung der Gemeinden haben die landesweiten Orientierungsdaten trotz nicht
auszuschließender Einschränkungen einen hohen Informations- und Aussagewert. Bei der Festlegung dieser
Daten werden die Zielprojektionen des Finanzplanungsrates, insbesondere seine Empfehlungen zur Begrenzung
der Neuverschuldung und zur Begrenzung des Wachstums der öffentlichen Aufwendungen/Auszahlungen, die
Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzungen, die Stabilitätskriterien der Europäischen Union, die Entwick-
lungen des Landeshaushaltes und des kommunalen Finanzausgleichs sowie die aktuellen Erkenntnisse des
Innenministeriums berücksichtigt.

Den Berechnungen liegt zudem immer die gesamtwirtschaftliche Projektion der Bundesregierung der letzten
Steuerschätzung zugrunde. Dabei gilt immer für die Gemeinde, bei ihren örtlichen Prognoseentscheidungen die
weitere wirtschaftliche Entwicklung genau zu beobachten und grundsätzlich auch das Vorsichtsprinzip umfassend
anzuwenden. Die Orientierungsdaten zu den steuerlichen Erträgen und zum kommunalen Finanzausgleich basie-
ren grundsätzlich auf der für das Land Nordrhein-Westfalen vom Finanzministerium NRW regionalisierten Steuer-
schätzung des Arbeitskreises Steuerschätzung und dem geltenden Steuerrecht.




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Darüber hinaus werden soweit möglich den Schätzungen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer tatsäch-
liche Steuereinnahmen des Landes zugrunde gelegt. In diesem Zusammenhang wird immer wieder deutlich ge-
macht, dass es angesichts der demographischen Entwicklung, aber auch vor dem Hintergrund der Risiken hin-
sichtlich der weiteren weltwirtschaftlichen Entwicklung es zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte keine
Alternative gibt, denn geringere Schulden heute bedeuten größere Haushaltsspielräume morgen.

Auf dem Weg zu einem strukturellen Haushaltsausgleich soll daher die Zuwachsrate der Aufwendungen und
Auszahlungen mittelfristig deutlich unterhalb der Zuwachsrate der Erträge und Einzahlungen liegen. Außerdem
bestehen für viele Gemeinden infolge von erheblichen Kreditaufnahmen, die in der gemeindlichen Bilanz sichtbar
werden, besondere Anforderungen für einen Schuldenabbau bei vorhandenen kurzfristigen Krediten. Im Rahmen
der Orientierungsdaten wird immer wieder auf diese Ziele und die Verpflichtung der Gemeinden, ihre Haushalts-
planung daran auszurichten, hingewiesen.

Die Orientierungsdaten sind Durchschnittswerte für alle Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie geben
Anhaltspunkte für die individuelle gemeindliche Finanzplanung. Es bleibt aber die Aufgabe jeder einzelnen Ge-
meinde, anhand der vom Land ausgesprochenen Empfehlungen unter Berücksichtigung der örtlichen Besonder-
heiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden bzw. erforderlichen Einzelwerte zu ermitteln und zu bestimmen.
Dieses gilt besonders für die Schätzung der Erträge aus der Gewerbesteuer, die je nach den wirtschaftlichen
Gegebenheiten vor Ort erheblich von den prognostizierten Durchschnittsentwicklungen abweichen können. Die
Gemeinden, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts (HSK) verpflichtet sind, haben die Empfeh-
lungen für die gemeindliche Haushaltsplanung zu berücksichtigen.



                                           




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                                                 Vorbericht

(1) 1Der Vorbericht soll einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans geben. 2Die Entwicklung und die
aktuelle Lage der Gemeinde sind anhand der im Haushaltsplan enthaltenen Informationen und der Ergebnis- und
Finanzdaten darzustellen.

(2) Die wesentlichen Zielsetzungen der Planung für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Jahre sowie die
Rahmenbedingungen der Planung sind zu erläutern.



Erläuterungen zu § 7:

I. Allgemeines

1. Die Zwecke der Vorschrift

Mit der haushaltsrechtlichen Vorschrift werden der Zweck und der Rahmen des gemeindlichen Vorberichtes nä-
her bestimmt, der im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung dem Haushaltsplan beizufügen ist (vgl. § 1 Absatz
2 Nummer 1 GemHVO NRW). Der Gemeinde bleibt es dabei überlassen, in diesem Bericht oder an anderer ge-
eigneter Stelle auch die notwendigen Erläuterungen zu den wichtigsten Haushaltspositionen im Ergebnisplan und
Finanzplan sowie in den produktorientierten Teilplänen als Bestandteile des Haushaltsplans der Gemeinde zu
geben (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GemHVO NRW).

Der Vorbericht sollte auch zu einem gemeindlichen Haushaltssicherungskonzept als Bestandteil des Haushalts-
plans haushaltsplanbezogene Angaben enthalten, sofern die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssiche-
rungskonzeptes verpflichtet ist (vgl. § 76 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 1 Nummer 4 GemHVO NRW). Es kann im
Rahmen der Haushaltsplanung der Gemeinde auch geboten sein, im Vorbericht besonders darzustellen, in wel-
chem Umfang auf die Erhebung spezieller Entgelte oder auf eine verursachungsgerechte Erfassung von Aufwen-
dungen verzichtet werden soll, z. B. im öffentlichen Interesse oder aus sozialen Gründen.



2. Der Vorbericht als örtliche Entscheidungshilfe

Der gemeindliche Vorbericht kann eine Entscheidungshilfe sowohl für die Verantwortlichen in der Gemeinde als
auch für die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft darstellen, wenn die örtlichen Entscheidungs-
grundlagen in diesem örtlichen Werk dargestellt und ausreichend erläutert werden. Durch die Einbeziehung der
mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung in den gemeindlichen Haushaltsplan wird durch die entsprechenden
zukunftsbezogenen Planungsdaten die voraussichtliche (geplante) weitere haushaltswirtschaftliche Entwicklung
sowie die künftige wirtschaftliche Lage der Gemeinde aufgezeigt.

Der Vorbericht gibt durch die im Haushaltsplan enthaltenen voraussichtlichen Jahresergebnisse auch Auskunft
über die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung der Gemeinde, denn für das Haushaltsjahr sowie für die drei
folgenden Planungsjahre wird damit das Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Haushaltsausgleichs aufgezeigt
(vgl. §§ 75 und 84 GO NRW). Dazu gehört auch die Erläuterung der Planungsweise der Gemeinde zur Ermittlung
der Haushaltspositionen im Ergebnisplan und im Finanzplan sowie in den Teilplänen.

Die Gemeinde könnte im Vorbericht z. B. erläutern, dass bei den Beträgen unter den einzelnen Positionen von
Durchschnittswerten der letzten drei Jahre ausgegangen wird und die Beträge um künftig erwartete allgemeine
Preis- und Kostensteigerungen fortgeschrieben worden sind. Sie kann zudem darstellen, in welchen Einzelfällen
die Beträge maßnahmenbezogenen konkret rechnerisch ermittelt wurden, z. B. bei den gemeindlichen Investitio-




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nen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen. Bei einer Fortschreibung von Haushaltsbeträgen sollten von
der Gemeinde aber auch die Grundlagen der Fortschreibung angegeben werden, z. B. die Orientierungswerte
des Landes (vgl. § 6 Absatz 2 GemHVO NRW).

Sofern die Fortschreibung aufgrund statistischer Werte erfolgt, wären die eingesetzten Größen und deren Her-
kunft anzugeben. Es gilt daher für die Gemeinde, im Vorbericht zum Haushaltsplan nicht nur die in der gemeindli-
chen Haushaltssatzung getroffenen Festsetzungen zu erläutern, sondern diese auch in einen Zusammenhang mit
dem geplanten haushaltswirtschaftlichen Handeln der Gemeinde zu stellen.

Über den Inhalt und die Form des gemeindlichen Vorberichtes als „Haushaltsbegleitbericht“ muss die Gemeinde
im Rahmen dieser Vorschrift eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ent-
scheiden. Es ist deshalb nicht sachgerecht, in allgemeiner Form vorzugeben, wie ein Überblick über die haus-
haltswirtschaftlichen Eckpunkte und die wichtigsten sachlichen Festlegungen der Gemeinde im Vorbericht zu
geben sind und welche örtlichen Sachverhalte von der Gemeinde dabei besonders hervorzuheben oder heraus-
zustellen sind.

Der haushaltsrechtliche Verzicht auf besondere Erläuterungsvorgaben soll aber nicht dazu führen, dass die Ge-
meinde vollständig auf die Darstellung wichtiger einzelner örtlicher Sachverhalte verzichtet. Es gibt viele heraus-
ragende haushaltswirtschaftliche Gegebenheiten, die auf freiwilliger Basis in den Vorbericht zum gemeindlichen
Haushaltsplan Eingang finden sollten, z. B. die für Investitionen verfügbaren Eigenmittel sowie die Ermittlung des
Kreditbedarfs einschließlich der Veränderung des Schuldenstandes. Auch die Erfassung und Darstellung der
internen Leistungsbeziehungen im gemeindlichen Haushaltsplan unterstützt die Zwecke des Vorberichtes als
örtliche Entscheidungshilfe.



3. Der produktorientierte Vorbericht

Bei der Gestaltung und Gliederung des Vorberichtes soll die Gemeinde die für den Haushaltsplan gewählte pro-
duktorientierte Gliederung sowie die festgelegte Steuerungsebene (Abbildung der aufgabenbezogenen Haus-
haltswirtschaft in Teilplänen) berücksichtigen. Dadurch wären im Vorbericht Ausführungen zur Gesamtebene
(Ergebnisplanung und Finanzplanung für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Planungsjahre) sowie zur
Steuerungsebene (produktorientierte Teilplanung) in der gleichen Zeitreihe enthalten (vgl. § 4 GemHVO NRW).

Der Vorbericht kann wegen der produktorientierten Aufstellung der Teilpläne, z.B. nach den verbindlichen Pro-
duktbereichen, einen Einblick in die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder der gemeindlichen Aufgabenerfüllung ver-
mitteln und die damit für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde bestehenden Chancen und Risiken in diesen
Produktbereichen aufzeigen bzw. verdeutlichen. Es ist daher für die Gemeinde geboten, die örtlichen haushalts-
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtwirtschaft ohne Ein-
schränkungen offenzulegen.

In diesem Zusammenhang besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, dem Vorbericht als Berichtsteil des ge-
meindlichen Haushaltsplans eine Aufteilung der Erträge und Aufwendungen auf die einzelnen Produktbereiche
und in Bezug auf das laufende und das neue Haushaltsjahr voranzustellen, um den Einstieg der Adressaten der
gemeindlichen Haushaltswirtwirtschaft in die geplante Haushaltswirtschaft zu erleichtern. Die Adressaten müssen
dabei beachten, dass eine Einschätzung der künftigen wirtschaftlichen Lage der Gemeinde nicht nur auf der
Haushaltsplanung, sondern auch auf deren Umsetzung aufbaut.

Die Gemeinde soll bei der Darstellung der Erträge und Aufwendungen keinen Differenzbetrag zwischen den jah-
resbezogenen Daten errechnen und aufzeigen. Ein Verzicht darauf ist geboten, weil solche Beträge vielfach die
Bezeichnung „Abweichung“ oder auch die Bezeichnungen „Verbesserung“ (+) oder „Verschlechterung“ (-) erhal-
ten. Die Gemeinde kann davon ausgehen, dass für die einzelnen Haushaltsjahre keine identische Haushaltspla-




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nung besteht, sodass die o. a. Begriffe nicht sachgerecht genutzt werden können. In diesem Sinne wird nachfol-
gend eine Übersicht dazu beispielhaft dargestellt (vgl. Beispiel 51).


                       PRODUKTBEREICHSBEZOGENE ERTRÄGE UND AUFWENDUNGEN


              PRODUKTBEREICHE                     Erträge         Erträge        Aufwendungen      Aufwendungen
                                                 (Vorjahr)     (Haushaltsjahr)   (Haushaltsjahr)      (Vorjahr)

       01 Innere Verwaltung

       02 Sicherheit und Ordnung

       03 Schulträgeraufgaben

       04 Kultur und Wissenschaft

       05 Soziale Leistungen
       06 Kinder-, Jugend- und
          Familienhilfe
       07 Gesundheitsdienste

       08 Sportförderung
       09 Räumliche Planung und
          Entwicklung, Geoinformationen
       10 Bauen und Wohnen

       11 Ver- und Entsorgung
       12 Verkehrsflächen und - anlagen,
           ÖPNV
       13 Natur- und Landschaftspflege

       14 Umweltschutz

       15 Wirtschaft und Tourismus

       16 Allgemeine Finanzwirtschaft

       17 Stiftungen
                        Beispiel 51 „Produktbereichsbezogene Erträge und Aufwendungen“

Im Vorbericht können durch die Ausrichtung auf die Produktbereiche die bestehenden unterschiedlichen Einflüsse
auf die Haushaltswirtschaft, die sich auch auf die Sicherung der Aufgabenerfüllung auswirken, sowie die auf ihre
Zukunft ausgerichtete Reaktion der Gemeinde darauf verdeutlichen. Wenn ein solcher Bericht bereits im Rahmen
der Haushaltsplanung erstellt wird und nicht wie der Lagebericht im Rahmen des Jahresabschlusses auf Ist-
Ergebnisse konzipiert wird, kommen ihm ein hoher Informationswert und eine entscheidungsbeeinflussende Wir-
kung für die mehrjährige Haushaltsplanung zu.

Die Vermittlung spezifischer Informationen zu einzelnen Produktbereichen mindert zudem die möglichen Informa-
tionsdefizite, die entstehen können, wenn ausschließlich die Gesamtebene der Gemeinde zum Gegenstand der
Betrachtung gemacht wird. Diese Ausführungen gelten entsprechend bei einer über die Produktbereiche hinaus-
gehenden produktorientierten Gliederung des gemeindlichen Haushaltsplans. Bei einer organisatorischen Gliede-
rung des Haushaltsplans bedarf es gleichwohl einer produktorientierten Betrachtung und Bewertung.

Die Gemeinde sollte im Rahmen ihres Vorberichtes unübersichtliche Detailinformationen (aus der Vielzahl der
Produkte) vermeiden und unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten prüfen, ob produktbezogene Informationen der
Gemeinde auch zusammengefasst werden können. In einigen Produktbereichen kann es unter Berücksichtigung
des Umfanges der gemeindlichen Aufgabe sogar sinnvoll sein, die Berichtsebene von der Steuerungsebene auf
die Produktbereichsebene zu verlagern.




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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                            § 7 GemHVO NRW




Ein produktorientierter Vorbericht sollte aber nicht nur Bestands- und Strömungsgrößen in den einzelnen Pro-
duktbereichen (ggf. in Tabellenform) offenlegen, sondern zur Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der ge-
meindlichen Haushaltswirtschaft und der gemeindlichen Aufgabenerfüllung beitragen. Wenn diese örtliche Sach-
lage mit den wichtigsten Zielen und Kennzahlen zu den gebildeten Produkten und mit den dazu erbringenden
Dienstleistungen im Rahmen der Haushaltsplanung hinterlegt wird, kann eine solche Berichterstattung zur zutref-
fenden Grundlage für eine Entscheidungsfindung des Rates werden. Eine solche Informationsfülle bietet das
erforderliche Bild, um die wirtschaftliche Lage der Gemeinde weiter zu entwickeln.



4. Der Vorbericht und die gemeindliche Steuerung

4.1 Allgemeine Grundlagen

Die politische Steuerung in den Gemeinden hat sich durch die Einführung und Anwendung des Neuen Kommuna-
len Finanzmanagements grundlegend geändert. Sie ist über die Bereitstellung der erforderlichen Geldmittel für
die gemeindliche Aufgabenerfüllung im Rahmen der Haushaltsplanung (Geldverbrauchskonzept) zum Steuern
über die Ressourcen sowie über Ziele und Leistungskennzahlen weiterentwickelt worden (Ressourcenver-
brauchskonzept). Die Änderungen wirken sich auch auf die gemeindliche Haushaltsplanung aus.

Eine Steuerung der Gemeinde, die auch die Kultur des Verwaltungshandelns berücksichtigt und ggf. anpasst,
bedarf regelmäßig auch jahresbezogenen Zielsetzungen, die es örtlich auszufüllen und umzusetzen sowie extern
und intern zu kommunizieren gilt. Die örtlichen Ziele des gemeindlichen Handelns, die sich auf die Bürgerinnen
und Bürger als Öffentlichkeit bzw. als Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft auswirken, sollten des-
halb im Vorbericht zum Haushaltsplan der Gemeinde enthalten bzw. dargestellt sein.

Die für das Haushaltsjahr vereinbarten messbaren Ziele für das haushaltswirtschaftliche Handeln sollen dabei
einerseits die Entscheidungen des Rates und der Verwaltung der Gemeinde im Sinne der gemeindlichen Aufga-
benerfüllung begleiten und unterstützen. Andererseits wird durch eine Aufnahme dieser Ziele in den Vorbericht
die politisch gesetzte strategische Fortentwicklung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft offengelegt.

Die Gemeinde soll dadurch eine Verknüpfung zwischen den örtlichen Leitlinien (Leitorientierung), ihren örtlichen
strategischen und operativen Zielen und den daraus abgeleiteten sachlichen und wirtschaftlichen Handlungen
sowie deren Überprüfung (Messen der Zielerreichung und Umsetzbarkeit) herstellen. Dieses Gesamtpaket ist bei
der Haushaltsplanung auszugestalten und im Rahmen des Jahresabschlusses sachgerecht und ausreichend zu
beurteilen. Derartige Zusammenhänge ermöglichen die notwendig werdenden Anpassungen und Weiterentwick-
lungen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft vor Ort.



4.2 Die Strategiekorrektur

Die Organe und die Leitungsverantwortlichen in der Gemeinde verfolgen im Rahmen ihrer örtlichen Steuerung zur
gemeindlichen Aufgabenerfüllung eine Strategie, die i. d. R. nicht ohne stetige Überprüfung von Bestand ist bzw.
keine dauerhafte Grundlage bietet. Im Rahmen der gemeindlichen Haushaltsplanung bedarf es daher einer steti-
gen Überprüfung der Beständigkeit und Nachhaltigkeit der örtlichen Strategie. Zwischen beiden Bereichen be-
steht ein enger Zusammenhang, weil beide Bereiche nur mit einem vorausschauenden Blick und einer Einschät-
zung der künftigen Gegebenheiten auszufüllen und zu bewältigen sind.

Von den Organen und den Leitungsverantwortlichen in der Gemeinde wird daher eine abgestimmte Strategie
gefordert, die dann von den Beteiligten mitzutragen und umzusetzen ist. Die Reichweite der Strategie in die ge-
meindliche Zukunft bedingt auch eine Pflicht bei den Beteiligten zur Korrektur, wenn Gegebenheiten dazu einen




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