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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                              § 7 GemHVO NRW




                BEISPIELE UNZUTREFFENDER ERLÄUTERUNGEN IM VORBERICHT


               FEHLERHAFTE ERLÄUTERUNGEN                                          KLARSTELLUNG
                                                                 Die Vorsorge für die künftige Liquidität, die durch eine
                                                                 Kapitalanlage gesichert werden kann, stellt einen von
                                                                 der Zuführung losgelösten gesonderten Geschäfts-
                                                                 vorfall dar. Er darf mit dem ergebniswirksamen Vor-
                                                                 gang nicht vermischt werden.

                                                                 Die beiden Geschäftsvorfälle sind getrennt abzuwi-
                                                                 ckeln und zu bilanzieren. Eine gegenseitige „Aufrech-
                                                                 nung“ ist nicht zulässig.


       Deckung durch die allgemeine Rücklage:                    Die jährliche Haushaltswirtschaft ist lebenswichtig für
       „Zum Jahresende … wird ein Fehlbetrag i. H. v. …          die Gemeinde. Gleichwohl ist sie nicht so bedeutend,
       erwartet. Dieser kann nur durch eine Entnahme aus der     dass Eigenkapital zum „Ausgleich“ in die Ergebnis-
       allgemeinen Rücklage gedeckt werden. Auch in den          rechnung übergeleitet wird. Eine jahresbezogene
       Jahren … mit jährlichen Defiziten wird dieses durch den   „Deckung“ erfolgt daher nicht.
       Abbau von Eigenkapital kompensiert.“
                                                                 Unabhängig von dem „technischen“ Fehler fehlt bei
                                                                 der getroffenen Aussage eine Schlussfolgerung mit
                                                                 entsprechender Reaktion, z. B. dass ohne geeignete
                                                                 Gegenmaßnahmen der Weg in eine Überschuldung
                                                                 droht bzw. bereitet wird.


       Vergleich zur Kameralistik:                               Eine bewertende Aussage mit Bezug auf die Vergan-
       „(Im Ergebnisplan) … ergeben sich im Vergleich zur        genheit (Vergleich zwischen Doppik und Kameralistik)
       Kameralistik allein durch … Aufwendungen zusätzliche      sollte nur dann gemacht, wenn die Vergleichsgrößen
       Belastungen i. H. v. … Euro jährlich.“                    stimmen. Es ist sachlich nicht vertretbar und erzeugt
                                                                 falsche Aussagen, wenn unterschiedliche haushalts-
                                                                 wirtschaftliche Pläne mit verschiedenen Rechengrö-
                                                                 ßen unzutreffend zum Gegenstand einer vergleichen-
                                                                 den Beurteilung zu machen.


       Verwendung eines ungeeigneten Begriffes:                  Eine Erläuterung zum Haushaltsplan, in der nicht die
       Die Entwicklung des Kassenaltfehlbetrages im Jahre …      dem NKF zugeordneten Begriffe verwendet werden,
       ist nicht erfreulich. Es ergab sich gegenüber dem zum     führt i. d. R. zu Fehlinterpretationen. Es bleibt bei
       31. Dezember…. festgestellten Kassenaltfehlbetrag i.      dieser Erläuterung unklar, in welchem Umfang welche
       H. v. … Euro eine Verschlechterung i. H. v. … Euro.       gemeindlichen Zahlungsmittel betroffen sind: Z. B. die
       Der Haushaltsplan … sieht einen zusätzlichen Fehlbe-      liquiden Mittel insgesamt, die Barmittel der Kasse, der
       trag in Hohe von … Euro (einschl. fortgeschriebenen       Finanzmittelfonds.
       Ansatz vor. Für das Folgejahr wird ebenfalls ein Aufbau
       des Kassenfehlbetrages erwartet …

                              Beispiel 52 „Unzutreffende Erläuterungen im Vorbericht“

Die Gemeinde soll für ihren Vorbericht keine Erläuterungen erstellen, die bei entsprechender Umsetzung im
Haushaltsjahr zu Rechtsverstößen führen würden oder können. Sie muss in sachlicher und fachlicher Hinsicht
gewährleisten, dass die aufgezeigten Sachverhalte und Informationen von ihrem Inhalt her haushaltswirtschaftlich
und haushaltsrechtlich vertretbar bzw. umsetzbar sind



7. Die Gestaltung des Vorberichtes

Der gemeindliche Vorbericht stellt nicht nur einen Überblick zur geplanten Haushaltswirtschaft im neuen Haus-
haltsjahr dar. Er ist vielmehr als Begleitbericht zum gemeindlichen Haushaltsplan zu verstehen, um über die Pla-
nung für das Haushaltsjahr in verständlicher Weise zu informieren. Der Vorbericht soll deshalb den Adressaten
der gemeindlichen Haushaltswirtschaft einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der örtlichen Haus-
haltswirtschaft bzw. wirtschaftlichen Lage der Gemeinde geben.




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Die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbedingungen führen grundsätzlich zu Zwecksetzungen, die von
der Gemeinde bei der örtlichen Gestaltung des Vorberichts zum gemeindlichen Haushaltsplan zu beachten sind
und durch Erläuterungen in den Vorbericht einfließen müssen (vgl. Abbildung 415).



                      DIE GESTALTUNG DES GEMEINDLICHEN VORBERICHTES


           -    Berücksichtigung der Informationsbedürfnisse des Rates der Gemeinde (§ 41 GO NRW).


           -    Berücksichtigung der Informationsbedürfnisse der übrigen Adressaten (§ 80 GO NRW).


           -    Darstellung des Zielsystems und der messbaren Jahresziele (§ 12 GemHVO NRW).


           -    Anforderungen aufgrund der Haushaltsgrundsätze und Haushaltsprinzipien (§ 75 GO NRW).


           -    Berücksichtigung der Zeitreihe der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 GO NRW).


           -    Berücksichtigung der Systematik des Haushaltsplans (§§ 1 - 4 GemHVO NRW).


           -    Angaben zu wichtigen Erträgen und Aufwendungen (§ 2 GemHVO NRW).


           -    Angaben zu wichtigen Investitionsvorhaben (§ 3 GemHVO NRW).


           -    Angaben zur Finanzierungstätigkeit (z. B. Kreditaufnahme nach § 86 GO NRW).


           -    Berücksichtigung der einzelnen Anlagen zum Haushaltsplan (§ 1 GemHVO NRW).


           -    Bewirtschaftungsregelungen für die Ausführung des Haushaltsplans.


           -    Leistungsbeziehungen mit den gemeindlichen Betrieben.

                        Abbildung 415 „Die Gestaltung des gemeindlichen Vorberichtes“

Der Gemeinde bleibt grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbe-
dingungen ausreichend zu erläutern und den Ergebnis- und den Finanzpositionen des gemeindlichen Haushalts-
plans weiterhin die notwendigen Einzelerläuterungen beizufügen oder zusammengefasst als weitere Angaben in
den Vorbericht aufzunehmen.



II. Erläuterungen im Einzelnen

1. Zu Absatz 1 (Inhalt und Zweck des Vorberichts):

1.1 Zu Satz 1 (Überblick über die Eckpunkte):

Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift soll der gemeindliche Vorbericht einen Überblick über die Eckpunkte des
Haushaltsplans geben. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Rat der Gemeinde sowie die Adressaten der ge-
meindlichen Haushaltswirtschaft möglichst vollständigen Überblick über die haushaltswirtschaftliche Lage der
Gemeinde erlangen sollen, muss im Vorbericht über die im Haushaltsjahr bestehenden Haushaltsrisiken sowie




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zukünftige Verpflichtungen, die im laufenden Haushaltsjahr entstehen können und sich auch auf zukünftige
Haushaltsjahre auswirken können, berichtet werden.

Im gemeindlichen Vorbericht ist insbesondere ein Blick auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen
der im Haushaltsplan enthaltenen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde sowie auf die Ent-
wicklung wichtiger Planungskomponenten im gesamten Planungszeitraum zu geben, wenn dazu aus der Ausfüh-
rung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im laufenden Jahr oder den Vorjahren ein Anlass besteht. Zu den
gemeindlichen Angabepflichten gehören auch Informationen über die aktuelle Vermögens- und Schuldenlage
bzw. der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde einschließlich der bisherigen Entwicklung der Jahresergebnisse und
des Eigenkapitals sowie der Liquidität der Gemeinde.

Die Erläuterungen über Eckpunkte des Haushaltsplans, die den Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
im neuen Haushaltsjahr bilden sollen, sind so gestalten und zu erläutern, dass die Öffentlichkeit ausreichend über
die wirtschaftliche Lage der Gemeinde und das damit zusammenhängende geplante Haushaltsgeschehen im
Haushaltsjahr informiert wird. Aufgrund der Einbeziehung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung in den
gemeindlichen Haushaltsplan muss auch die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde in den
dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahren erkennbar und nachvollziehbar sein.



1.2 Zu Satz 2 (Darstellung der Entwicklung und der wirtschaftlichen Lage):

Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift sollen die voraussichtliche Entwicklung der Gemeinde und ihre aktuelle
Lage anhand der im Haushaltsplan der Gemeinde enthaltenen Informationen sowie der Ergebnis- und Finanzda-
ten im gemeindlichen Vorbericht dargestellt werden. Der Begriff „aktuelle Lage“ ist dabei aus Sinn und Zweck der
haushaltsrechtlichen Vorschrift als „wirtschaftliche Lage“ der Gemeinde zu verstehen, denn mit den Angaben im
gemeindlichen Haushaltsplan wird die aktuelle Lage der Gemeinde haushaltswirtschaftlich betrachtet.

Die Aktualität der Angaben und Daten ist dabei auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates der Gemeinde
zu beziehen, denn bis zu diesem Zeitpunkt ist der gemeindliche Entwurf der Haushaltssatzung grundsätzlich
abänderbar. Im Vorbericht der Gemeinde müssen daher unter Bezugnahme auf die durch den Haushaltsplan
gesetzten Rahmenbedingungen sowie die wichtigen sachlichen Festlegungen bzw. Inhalte des Haushaltsplans
und die darin veranschlagten Maßnahmen die voraussichtliche Entwicklung der Gemeinde und deren wirtschaftli-
che Lage aufgezeigt werden.

Die Darstellungen im gemeindlichen Vorbericht sollen sich aber nicht nur auf die Verwaltung der Gemeinde be-
ziehen, sondern auch die ausgegliederten gemeindlichen Betriebe umfassen, mindestens insoweit, wie sich die
aktuelle wirtschaftliche Lage und die voraussichtliche Entwicklung dieser Betriebe auf die Haushaltswirtschaft
bzw. die künftige Haushaltsplanung der Gemeinde auswirken könnte.

Dem gemeindlichen Haushaltsplan ist deshalb eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche
Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und der Sondervermö-
gen, für die Sonderrechnungen geführt werden, beizufügen (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 8 GemHVO NRW). Durch
eine solche Übersicht werden auch die notwendige Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde und ihre
Entwicklung vervollständigt.

Diese haushaltsrechtlichen Vorgaben sind sachgerecht und notwendig, denn im Rahmen des NKF soll die Ge-
samtübersicht über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde und ihrer Betriebe wieder erreicht bzw. verbessert
werden. Auf dieser Grundlage muss bereits der Vorbericht zum gemeindlichen Haushaltsplan ein Gesamtbild
über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde und ihre weitere Entwicklung im Haushaltsjahr und den drei folgen-
den Planungsjahren unter Berücksichtigung der möglichen Chancen und Risiken der Gemeinde bieten, denn
dieser Zeitraum ist im gemeindlichen Haushaltsplan abzubilden.




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Diese pflichtige Darstellung von Entwicklung und wirtschaftlicher Lage der Gemeinde erfordert es deshalb, dass
zuvor von der Gemeinde eine entsprechende Analyse vorgenommen wird und ggf. der ermittelte Stand auch im
Vorbericht mit aufgezeigt wird. Die Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde kann auf der Grundla-
ge ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage durch geeignete Kennzahlen gestützt werden. Bei der Auswahl der Ana-
lysekennzahlen muss aber berücksichtigt werden, dass mit den Kennzahlen auch eine Aussagekraft für die Ge-
meinde erreicht wird.

Durch die Analyse soll außerdem eine ganzheitliche Betrachtung der haushaltswirtschaftlichen Lage der Gemein-
de erfolgen und ein nachhaltiges Handeln im Sinne der Generationengerechtigkeit gefördert werden. Die Adres-
saten des Begleitberichts zum Haushaltsplan dürfen deshalb bei der Festlegung der Kennzahlen nicht unberück-
sichtigt bleiben. Die Analysekennzahlen können z. B. dem Rat der Gemeinde als Steuerungsinstrument, aber
auch als Kontrollinstrument dienen. Die bisherigen Erfahrungen mit Kennzahlen zeigen, dass die Nutzer vorsich-
tig damit umgehen sollten.



2. Zu Absatz 2 (Besondere Erläuterungspflichten):

2.1 Allgemeine Grundlagen

Die durch den Vorbericht gewünschte Abbildung des Gesamtüberblicks erfordert, dass in diesem Bericht auch die
wesentlichen Zielsetzungen der Planung der Gemeinde für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Jahre sowie
die Rahmenbedingungen der örtlichen haushaltswirtschaftlichen Planung der Gemeinde erläutert werden. Diese
Vorgabe baut darauf auf, dass die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung, die bisher getrennt vom Haushalts-
plan aufgestellt wurde, in den Haushaltsplan der Gemeinde einbezogen worden ist und sowohl insgesamt im
Ergebnisplan und im Finanzplan als auch produktorientiert in jedem Teilplan abzubilden ist (vgl. § 84 GO NRW).

Diese Sachlage erfordert eine umfassende Information von der Gemeinde über die vorgesehene ergebnis- und
produktorientierte mehrjährige Haushaltswirtschaft der Gemeinde sowie deren Chancen und Risiken. In diesem
Zusammenhang muss die strategische Planung der Gemeinde, in der u.a. die finanzwirtschaftlichen Ziele mit den
haushaltswirtschaftlichen Daten zu verknüpfen sind, im Vorbericht abgebildet wird.

Die Gemeinde soll auch die einzelnen haushaltswirtschaftlichen Ziele, die der jahresbezogenen Umsetzung der
Gesamtstrategie der Gemeinde dienen, sind abzubilden und ggf. auch über die Zeit der mittelfristigen Planung
fortzuschreiben. So werden Erfolge, Risiken und Verluste der Gemeinde sowie der notwendige Anpassungsbe-
darf transparent gemacht und die Einschätzung des Rates, der Öffentlichkeit und der Aufsichtsbehörde, ob die
gemeindlichen Planungen solide aufgebaut sind, wird erleichtert.

Die Gemeinde kann daher die Inhalte und Schwerpunkte in den Erläuterungen über die gemeindliche Haushalts-
wirtschaft, bei denen die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind, eigenverantwortlich bestimmen. Sie
hat damit die Möglichkeit, ihre steuerungsrelevanten Zielsetzungen mit haushaltswirtschaftlichen Daten zu ver-
knüpfen. Diese Sachlage erfordert, aus den strategischen Zielen der Gemeinde umsetzbare jährliche Ziele zu
entwickeln und durch die Bildung von Leistungskennzahlen die Zielerreichung messbar zu machen (vgl. § 12
GemHVO NRW). Die Gemeinde darf dabei die Informationsbedürfnisse des Rates, der Öffentlichkeit und der
Aufsichtsbehörde nicht außer Acht lassen.



2.2 Die Darstellung der Zielsetzungen

Die örtlichen Ziele des gemeindlichen Handelns, die sich auf die Bürgerinnen und Bürger als Öffentlichkeit bzw.
als Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft auswirken, sollten möglichst im Vorbericht zum Haushalts-




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plan der Gemeinde enthalten bzw. dargestellt sein. Durch die Aufnahme dieser Ziele in den Vorbericht werden die
für das Haushaltsjahr vereinbarten messbaren Ziele sowie die politisch gesetzte strategische Fortentwicklung der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft offengelegt.

Die Darstellung der haushaltswirtschaftlichen Ziele für das Haushaltsjahr darf sich dabei jedoch nicht nur auf die
Ziele auf der untersten Ebene der örtlichen Gliederung des gemeindlichen Haushaltsplans erstrecken. Vielmehr
müssen diese gemeindlichen Ziele sowie die Ziele der übrigen Ebenen des gemeindlichen Haushaltsplans in eine
Zielhierarchie eingebunden sein, die ausgehend vom Rat und dem Leitbild der Gemeinde (strategische Ziele), bis
in die unterste Verantwortungsebene der Gemeindeverwaltung (operative Ziele) hineinreicht. Nur so kann bei der
Gemeinde ein in sich stimmiges Zielsystem entstehen, das einer kompetenten und ressourcenverbrauchsorien-
tierten Verwaltungsteuerung mit dezentraler Ressourcenverantwortung gerecht werden kann.

Für die Gemeinde gilt deshalb auch, die Zielbildung nicht allein aus fachlicher Sicht zu betreiben. Es bietet sich
an, in einer Übersicht das örtliche Zielsystem nachvollziehbar aus der Gesamtsicht der Gemeinde, ausgehend
vom Leitbild bis zu den geplanten umsetzbaren Zielen des Haushaltsjahres, abzubilden. Es bedarf dazu sachge-
rechter inhaltlicher Erläuterungen. Die Angaben und weiteren Informationen sollen dabei den Adressaten der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft eine Verknüpfung zwischen den im gemeindlichen Haushaltsplan veran-
schlagten Ermächtigungen und den örtlichen Zielsetzungen ermöglichen.

Diese Sachlage gilt entsprechend für die Gemeindeverwaltung, die im Rahmen der Ausführung des gemeindli-
chen Haushaltsplans auch die dafür gesetzten Ziele beachten muss. Im Vorbericht sollten auch Aussagen zur
Darstellung enthalten sein, wenn z. B. wegen der besseren Nachvollziehbarkeit des örtlichen Gesamtsystems in
der Übersicht nur die wichtigsten produktbezogenen Ziele dargestellt werden. Derartige Angaben fördern eine
zutreffende Bewertung des wirtschaftlichen Handelns und der Aufgabenerfüllung der Gemeinde.



2.3 Die Erläuterungen zur wirtschaftlichen Lage

Die Darstellung der geplanten gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr soll auf einer ausgewogenen
und umfassenden und dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechenden Analyse der wirt-
schaftlichen Lage der Gemeinde aufbauen. Dieser Ansatz erfordert, die Ausführungen der gemeindlichen Haus-
haltswirtschaft zutreffend und unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanz-
lage der Gemeinde, die im Jahresabschluss dieses Haushaltsjahres abgebildet wird, zutreffend zu erläutern. Es
bleibt dabei der Gemeinde überlassen, ob und mit welchen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen sie arbeiten will,
um ihre prognostizierte wirtschaftliche Lage zu belegen.

Hinsichtlich der Erläuterungen über das gemeindliche Jahresergebnis und den Haushaltsausgleich sollte die
Gemeinde nicht die aus der Haushaltswirtschaft möglicherweise entstehenden unmittelbaren Verrechnungen mit
der allgemeinen Rücklage verschweigen, sofern bereits bei der Haushaltsplanung eine Festlegung für solche
Verrechnungen, spätestens zum Abschlussstichtag des Haushaltsjahres möglich sind. Sie hat dabei zu berück-
sichtigen, dass mögliche Erträge und/oder Aufwendungen aus den betreffenden Geschäftsvorfällen im Ergebnis-
plan nach dem Jahresergebnis angegeben werden sollen (vgl. § 38 Absatz 3 GemHVO NRW).

Bei möglichen künftigen voraussichtlich dauernden Wertveränderungen bei gemeindlichen Finanzanlagen zum
Abschlussstichtag des Haushaltsjahres ist ein nachrichtlicher Ausweis wegen der im Rahmen der Haushaltspla-
nung grundsätzlich bestehenden erheblichen Unsicherheiten sachlich nicht geboten. Die Gemeinde sollte daher
auf eine nachrichtliche Angabe für Finanzanlagen verzichten. Sie sollte auch auf den möglichen Ist-Wert aus dem
Vorvorjahr des Haushaltsjahres verzichten, um fehlerhafte Beurteilung ihrer Haushaltswirtschaft für das Haus-
haltsjahr zu vermeiden. Einer Informationspflicht kann besser durch entsprechende Angaben im Vorbericht zum
Haushaltsplan nachgekommen werden.




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2.4 Die Einbeziehung produktorientierter Ziele und Leistungskennzahlen

In die Analyse der gemeindlichen Haushaltswirtschaft sowie der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde sollen mög-
lichst die produktorientierten Ziele und Leistungskennzahlen, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde sind, einbezogen und erläutert werden (vgl. § 12 GemHVO
NRW). Diese Zwecksetzung gilt entsprechend auch für die Prognose der wirtschaftlichen Lage und dadurch auch
bei der Haushaltsplanung der Gemeinde.

Die nicht finanziellen Leistungsindikatoren sollen von der Gemeinde in die Analyse der gemeindlichen Haus-
haltswirtschaft und der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde einbezogen werden. Es bleibt dabei aber in der Ei-
genverantwortung der Gemeinde überlassen, ob und in welchem Umfang sie in ihrem Vorbericht auch über ihre
Strategien hinsichtlich ihrer Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr informieren will.



2.5 Die Erläuterungen der haushaltswirtschaftlichen Schwerpunkte

Die haushaltsrechtliche Vorschrift sieht keine besonderen Erläuterungspflichten für den Vorbericht zum Haus-
haltsplan der Gemeinde vor. Gleichwohl muss es den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ermög-
licht werden, Eckpunkte und Zielsetzungen für die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres und die daraus ent-
stehende wirtschaftliche Lage der Gemeinde zutreffend beurteilen zu können. Von der Gemeinde ist deshalb
abzuwägen, welche Aspekte bzw. Schwerpunkte besondere haushaltswirtschaftliche oder kommunalpolitische
Bedeutung haben, um diese im Vorbericht besonders herauszustellen.

Ein Gesamtüberblick über die im Haushaltsjahr entstehenden Transferaufwendungen in einer Übersicht ist i. d. R.
sachgerecht, wenn eine Vielzahl von Dritten gemeindliche Aufgaben erfüllen und deshalb Finanzleistungen von
der Gemeinde erhalten, die im Ergebnisplan zu veranschlagen sind. Darüber bietet sich eine Darstellung unter
Berücksichtigung der produktorientierten Teilpläne des gemeindlichen Haushaltsplans an, in denen die Trans-
feraufwendungen für laufende Zwecke an Dritte veranschlagt werden. Bei einer Veranschlagung von investiven
Zuwendungen an Dritte, die zur Sicherung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung gewährt werden, sollte die
Übersicht entsprechend um diese Leistungen im gemeindlichen Finanzplan ergänzt werden.

Die gesamte Darstellung der haushaltswirtschaftlichen Schwerpunkte sollte möglichst anschaulich und zweckge-
richtet unter Berücksichtigung der Interessen der haushaltswirtschaftlichen Adressaten erfolgen. Besondere Inte-
ressen der Veröffentlichungsmedien sollten dabei nicht unberücksichtigt bleiben. In den Vorbericht zum gemeind-
lichen Haushaltsplan kann z. B. eine Übersicht über die haushaltswirtschaftlichen Schwerpunkte eingefügt wer-
den, um einen nachvollziehbaren Gesamtüberblick zu geben.



2.6 Die Darstellung der Chancen und Risiken der Gemeinde

Im gemeindlichen Vorbericht zum Haushaltsplan sollte auch auf die Chancen und Risiken für die künftige haus-
haltswirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde, soweit diese im Haushaltsjahr erwartet werden, eingegangen
werden. Aus Vorsichtsgesichtspunkten sollte jedoch nicht nur auf die möglichen Risiken für die gemeindliche
Haushaltswirtschaft eingegangen werden, sondern es soll unter der Berücksichtigung der Chancen ein ausgewo-
genes zukunftsorientiertes Bild für das Haushaltsjahr hergestellt werden.

Für die Gemeinde gilt es, eine optimale Verteilung der Risikostreuung, der Ertragschancen und der künftigen
Finanzierbarkeit der gemeindlichen Aufgabenerfüllung im Haushaltsjahr zu erreichen und unter Einbeziehung des
Grundsatzes der Generationengerechtigkeit dauerhaft zu sichern. In diesem sachlichen Zusammenhang sind die




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Begriffe „Chancen“ und „Risiken“ von der Gemeinde im Rahmen einer Entwicklungsprognose für die Gemeinde
selbst auszugestalten.



2.7 Die Übersicht über betriebsbezogene Leistungsbeziehungen

Der Vorbericht zum gemeindlichen Haushaltsplan sollte auch eine ausreichende Auskunft über die Leistungsbe-
ziehungen der Gemeindeverwaltung zu ihren Betrieben geben. Derartige Leistungsbeziehungen verursachen in
unterschiedlicher Weise gemeindliche Aufwendungen, z. B. für Sachleistungen und Dienstleistungen oder Trans-
feraufwendungen, die in den betreffenden Teilplänen veranschlagt worden sind.

Für die Beurteilung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft und für deren Adressaten stellen die Informationen
über Leistungsbeziehungen in der wirtschaftlichen Einheit "Gemeinde" eine wesentliche Auskunft dar, denn bei
diesen Aufwendungen besteht nur ein eingeschränkter "Nutzerkreis". Entsprechend gilt diese Sachlage auch für
Erträge, die von der Gemeinde aufgrund der betriebsbezogenen Leistungen erzielt werden können. Es besteht
daher ein Bedarf, im Vorbericht eine zusammenfassende Übersicht darüber zu geben. Das nachfolgende Sche-
ma soll dazu einen Einstieg bieten (vgl. Abbildung 416).



                          DIE BETRIEBSBEZOGENEN LEISTUNGSBEZIEHUNGEN


                                              Leistungs-           Leistungs-      Leistungs-     Gesamte
                                             beziehungen          beziehungen     beziehungen    Leistungs-
                                                zu den               zu den          zu den     beziehungen
              Ergebnisplan/                  verbundenen          Beteiligungen     Sonder-
               Finanzplan                    Unternehmen                           vermögen

                                                EUR                   EUR            EUR           EUR


     Erträge
     (nach Arten)


     Aufwendungen
     (nach Arten)


     Einzahlungen
     (aus der Investitionstätigkeit)


     Auszahlungen
     (aus der Investitionstätigkeit)


     Einzahlungen
     (aus der Finanzierungstätigkeit)


     Auszahlungen
     (aus der Finanzierungstätigkeit)


     Erläuterungen:
     (Anlässe und Gründe)




                             Abbildung 416 „Die betriebsbezogenen Leistungsbeziehungen“




GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG                                2199
2199

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                            § 7 GemHVO NRW


Diese Übersicht im Vorbericht steht jedoch nicht allein für die gemeindliche Haushaltsplanung. Sie kann im Rah-
men des gemeindlichen Jahresabschlusses in entsprechender Weise mit Ist-Werten versehen und als Anlage
dem Anhang beigefügt werden (vgl. § 44 GemHVO NRW). Die Übersicht bietet dann auch Grundlageninformatio-
nen für die im Rahmen des gemeindlichen Gesamtabschlusses vorzunehmende Aufwands- und Ertragskonsoli-
dierung (vgl. § 50 GemHVO NRW i. V. m. § 305 HGB). Sie sollte von der Gemeinde unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse näher ausgestaltet werden.



2.8 Die Übersicht zum Finanzierungsgeschehen

2.8.1 Allgemeine Grundlagen

Die Gemeinde muss im Rahmen ihrer Haushaltsplanung und der Haushaltsausführung sowie ihres Jahresab-
schlusses die Recht- und Ordnungsmäßigkeit ihrer der Haushaltswirtschaft sichern und sollte daher auch die
notwendige Transparenz über ihre Finanzmittelbeschaffung schaffen (vgl. § 77 GO NRW). Der Informationsan-
spruch der Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft umfasst auch Angaben darüber, in welcher Art und
Weise sowie in welchem Umfang die Adressaten als Einwohner und Abgabepflichtige von der Gemeinde in die
Finanzmittelbeschaffung eingebunden werden.

Die gemeindliche Haushaltswirtschaft und die Aufgabenerfüllung der Gemeinde soll dadurch nicht nur nach den
gemeindlichen Zielen und nach der Transparenz über die örtliche Umsetzung, sondern zusätzlich auch nach den
von der Gemeinde vorgesehenen Finanzierungsformen beurteilt werden. Als Adressaten sind dabei Gruppen
und/oder Personen betroffen, die ihren Finanzierungsbeitrag oder durch die Zurverfügungstellung von Kapital das
haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde ermöglichen. Sie dürften daher ein besonderes Interesse an
einem Gesamtbild über die Finanzierung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft haben.

Ein wichtiger Gesichtspunkt für ein „Finanzierungsbild“ ist dabei, dass die Informationen über die gemeindlichen
Finanzierungsformen nicht nur im Rahmen der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung erfolgen, sondern
deren Konkretisierung in der jährlichen Haushaltsplanung auch entsprechend transparent gemacht wird. Dazu
bieten sich besondere Angaben im Rahmen des Vorberichtes zum gemeindlichen Haushaltsplan an. Die Prägung
der gemeindlichen Finanzmittelbeschaffung durch die Beachtung und Umsetzung der haushaltsrechtlich be-
stimmten Rangfolge der gemeindlichen Finanzmittel bietet dazu einen Ausgangspunkt für die örtliche Darstellung.
Die Angaben sollen jedoch nicht auf die „Zwecke“ beschränkt bleiben. Es sollte von der Gemeinde auch über die
örtliche Abwägung zu den einzelnen Finanzierungsarten informiert werden.



2.8.2 Die „innere“ Verteilung allgemeiner Haushaltsmittel

2.8.2 Die „innere“ Verteilung

Zu einer sachgerechten Haushaltsplanung gehört auch die Zuordnung der erzielbaren Steuern und Zuwendungen
sowie der sonstigen Transferleistungen, die der Gemeinde bezogen auf den gesamten Haushalt gewährt werden
und im Produktbereich „Allgemeine Finanzwirtschaft“ zu veranschlagen sind. Der Umgang damit bzw. die Ver-
wendung der „zweckfreien“ Erträge soll von der Gemeinde nachvollziehbar im Rahmen der Berichterstattung zum
Haushaltsplan offengelegt werden. In einer Übersicht kann die geplante „Verteilung“ auf die einzelnen Teilpläne
dargestellt werden. Dafür bietet sich folgende Darstellung an (vgl. Abbildung 417).




GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG                          2200
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                                                § 7 GemHVO NRW




                      DER GEPLANTE EINSATZ ALLGEMEINER HAUSHALTSMITTEL


                                               Steuern       Zuwendungen        Sonstige         Verteilte
               Teilpläne                                                        Transfers        Summe
            im Ergebnisplan
                                                EUR               EUR              EUR             EUR


     Innere Verwaltung


     Sicherheit und Ordnung


     Schulträgeraufgaben


     Kultur und Wissenschaft


     Soziale Leistungen


     Kinder-, Jugend- und Familienhilfe


     Gesundheitsdienste


     Sportförderung


     Räumliche Planung und
     Entwicklung, Geoinformationen


     Bauen und Wohnen


     Ver- und Entsorgung


     Verkehrsflächen und - anlagen,
     ÖPNV


     Natur- und Landschaftspflege


     Umweltschutz


     Wirtschaft und Tourismus


     Stiftungen


     Summe der Haushaltsmittel
     „Allgemeinen Finanzwirtschaft“

                                Abbildung 417 „Der Einsatz allgemeiner Haushaltsmittel“

Diese Übersicht im Vorbericht steht jedoch nicht allein für sich, sondern ermöglicht gleichzeitig einen ersten Ein-
blick in die gemeindliche Haushaltsplanung der Teilpläne. Die Unterstützung der dadurch abgegrenzten Aufga-




GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG                              2201
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benerledigung durch allgemeine Haushaltsmittel macht deutlich, dass die entstehenden Aufwendungen nicht
allein durch die originär erzielbaren Erträge „gedeckt“ werden können. Eine solche Übersicht unterstützt daher
auch die örtliche Entscheidung der Prioritätensetzung in der Aufgabenerfüllung für das Haushaltsjahr und zeigt
die von der Gemeinde gesetzten Schwerpunkte.



2.8.3 Der Instandhaltungsbedarf

Die Nutzung von Vermögensgegenständen durch die Gemeinde im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfül-
lung erfordert neben den jährlichen Unterhaltungsmaßnahmen ggf. auch vielfach notwendig gewordene Instand-
haltungsmaßnahmen. Bei einer fehlenden Beseitigung von Mängel an den Vermögensgegenständen haben von
der Gemeinde unterlassene Instandhaltungen regelmäßig wertmindernde Auswirkungen auf die betreffenden
gemeindlichen Vermögensgegenstände. Die Gemeinde muss daher zum jährlichen Abschlussstichtag den tat-
sächlichen Instandsetzungsbedarf bei ihren Vermögensgegenständen feststellen.

Im Rahmen ihrer Haushaltsplanung ist von der Gemeinde die Umsetzung von bisher unterlassenen Instandhal-
tungen festzulegen. Derartige Maßnahmen wurden zu Abschlussstichtagen in Vorjahren festgestellt und die
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen für das Haushaltsjahr bzw. weitere Jahre vorgesehen. Im Rahmen
des Haushalts für das Haushaltsjahr sollte die Gemeinde daher in einer Übersicht den Umfang der vorgesehenen
Instandhaltungsmaßnahmen in ihren verschiedenen Produktbereichen angeben, die im Haushaltsjahr durchge-
führt werden sollen (vgl. Abbildung 418).


                                   DER INSTANDHALTUNGSBEDARF

                                             Voraussichtlich fällige Instandhaltungsmaßnahmen aus:

           Teilpläne im
           Ergebnisplan               HJ              HJ            HJ            HJ        Gesamtsumme
                                      ....            ....          ....          ....           ....

                                      EUR            EUR           EUR           EUR             EUR

      Innere Verwaltung


      Sicherheit und Ordnung


      Schulträgeraufgaben


      Kultur und Wissenschaft


      Soziale Leistungen


      Kinder-, Jugend- und
      Familienhilfe


      Gesundheitsdienste


      Sportförderung


      Räumliche Planung
      und Entwicklung,
      Geoinformationen




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