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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                            § 9 GemHVO NRW


Mit dieser Übersicht wird die geplante finanzielle Unterstützung der freiwilligen Vereinigungen von Mitgliedern des
Rates und der Bezirksvertretungen sowie wie einzelner Ratsmitglieder durch die Gemeinde transparent und
nachvollziehbar gemacht. Im Rahmen der Vorlage der Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanz-
planung an den Rat der Gemeinde kann diese Übersicht auch durch Hinweise ergänzt werden, in welchem Um-
fang den Fraktionen und Gruppen im Rat und in den Bezirksvertretungen tatsächlich Zuwendungen im ersten
Haushaltsjahr gewährt worden sind.



3.2.2.6 Die Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten

Den Verbindlichkeiten der Gemeinde kommt eine große Bedeutung für die gemeindliche Haushaltswirtschaft zu,
sodass auf eine gesonderte und aktuelle Darstellung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht
verzichtet werden kann. Um die mögliche Entwicklung der Verbindlichkeiten aufzuzeigen, ist dem Haushaltsplan
eine Übersicht als Anlage beizufügen. In dieser Übersicht sind der Stand der Verbindlichkeiten am Ende des
Vorvorjahres des Haushaltsjahres sowie der voraussichtliche Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjah-
res in der Gliederung des Verbindlichkeitenspiegels nach § 47 GemHVO NRW aufzuzeigen.

Im Rahmen der Vorlage der Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung an den Rat der Ge-
meinde vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres sollte diese Übersicht, soweit möglich, bereits aktualisiert wer-
den. In den Fällen, in denen eine Fortschreibung dieser Unterlage noch nicht möglich ist, bieten sich Hinweise
darüber an, ob und ggf. in welchem Umfang bereits aus der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
im ersten Haushaltsjahr weitere Verbindlichkeiten für die Gemeinde entstanden sind.



3.2.2.7 Die Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals

Der Eigenkapitalausstattung der Gemeinde kommt eine besondere Bedeutung zu. Es daher unter Beachtung des
Budgetrechtes des Rates geboten, die voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals auch bei einer zweijähri-
gen Haushaltssatzung aufzuzeigen. Ein gewichtiger Anlass kann dabei ein voraussichtliches negatives Jahreser-
gebnis in einem der zwei Haushaltsjahre sein, das zu einer Inanspruchnahme des Eigenkapitals führt. Es kommt
dabei nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und/oder die Verringerung der allgemei-
nen Rücklage nur für das zweite Haushaltsjahr festgesetzt wird (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 2 GO NRW).

In einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan ist die Entwicklung des Eigenkapitals innerhalb der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung bezogen auf das zweite Haushaltsjahr darzustellen. Damit erhält auch der Rat die
notwendigen Informationen über das gemeindliche Eigenkapital in den künftigen Jahren. Im Rahmen der Vorlage
der Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung an den Rat nach § 9 Absatz 2 GemHVO NRW
kann diese Übersicht ggf. bereits aktualisiert werden oder sonstige Informationen gegeben werden.



3.2.2.8 Die Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben

In den kreisfreien Städten müssen dem Haushaltsplan auch bezirksbezogene Angaben beigefügt werden, die
innerhalb des Gesamtüberblicks über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde den Blick auf die einzelnen Bezirke
der Stadt und deren Besonderheiten lenken. Diese Vorgabe ist Ausfluss einer Regelung in der Gemeindeordnung
(vgl. § 37 Absatz 4 GO NRW). Die Gemeindeordnung räumt den Bezirksvertretungen eigene Rechte ein.

Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben zudem im Rahmen der vom Rat bereitgestell-
ten Haushaltsmittel und sollen dabei über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein ent-
scheiden können. Im Rahmen der Vorlage der Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung an




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den Rat bieten sich keine neuen Übersichten an, weil die Ergebnisse aus den Beratungen der Bezirksvertretun-
gen entsprechend dem Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre auch diesen Zeitraum umfassen müssen.



3.2.3 Das Gebot „Vollständigkeit“

Im Rahmen der ordnungsmäßigen Aufstellung der gemeindlichen Haushaltssatzung kann insbesondere ein Be-
dürfnis für den Rat und die Aufsichtsbehörde der Gemeinde bestehen, sich von der Gemeindeverwaltung versi-
chern zu lassen, dass die vorgelegte Haushaltssatzung mit Anlagen sowie die dazu gegebenen Informationen
richtig und vollständig sind.

In der Abwägung, ob neben der Unterzeichnung des Entwurfs der Haushaltssatzung durch den Bürgermeister
und den Kämmerer eine gesonderte Erklärung zur Vollständigkeit zu fordern ist, muss berücksichtigt werden,
dass die beiden Verantwortlichen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllen. Für die Ausgestaltung der ge-
meindlichen Haushaltssatzung haben beide Verantwortliche den Grundsatz der Vollständigkeit der Haushaltspla-
nung zu beachten. Ein Außerachtlassen oder ein Hinausschieben von bekannten bzw. voraussichtlichen Ge-
schäftsvorfällen ist daher nicht zulässig.

Die Verantwortlichen müssen beachten, dass zur Sicherung des Gebotes der Vollständigkeit der gemeindlichen
Haushaltsplanung die Gemeinde ihre Haushaltsplanung auch nach der Bestätigung des Entwurfs der Haushalts-
satzung für das Haushaltsjahr fortschreiben soll. Die Fortschreibung kann bis zur Beschlussfassung des Rates
über die Haushaltssatzung, ggf. einschließlich der dabei vom Rat festgelegten Änderungen, erfolgen. Einer ge-
sonderten Vollständigkeitserklärung zur Haushaltssatzung gegenüber dem Rat und der Aufsichtsbehörde der
Gemeinde bedarf es dann nicht.



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                                           § 10 GemHVO NRW


                                                     § 10
                                            Nachtragshaushaltsplan

(1) 1Der Nachtragshaushaltsplan muss die Änderungen der Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen
und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind und oberhalb der vom Rat festgelegten
Wertgrenzen liegen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthal-
ten. 2Bereits über- oder außerplanmäßig entstandene Aufwendungen oder über- oder außerplanmäßig geleistete
Auszahlungen müssen nicht veranschlagt werden. 3Satz 2 gilt für über- und außerplanmäßige zahlungswirksame
Aufwendungen, bei denen die Zahlungen noch nicht erfolgt sind, entsprechend.

(2) 1Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge oder Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von
Aufwendungen oder Auszahlungen vorgenommen, die zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen
oder Auszahlungen dienen, so sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2
mit in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. 2Beträge unterhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen für
Investitionen können unberücksichtigt bleiben.

(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, so sind deren Auswirkungen auf die
mittelfristige Finanzplanung anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nummer 4 ist zu ergänzen.



Erläuterungen zu § 10:

I. Allgemeines

1. Der Bedarf für einen Nachtragshaushaltsplan

Im Rahmen der Ausführung des gemeindlichen Haushaltsplans kann sich aufgrund der wirtschaftlichen Entwick-
lung der Gemeinde und ihres Umfeldes ein Anpassungsbedarf bei den haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen
im gemeindlichen Haushaltsplan ergeben. Die Sachlage kann so wesentlich oder erheblich sein, dass diese sich
auf die gemeindliche Haushaltssatzung auswirkt, z. B. auf die Festsetzung des Gesamtbetrages der Erträge und
Aufwendungen und dadurch auch auf die Einhaltung des Haushaltsausgleichs (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW).

Bei solchen Tatbeständen lassen sich die haushaltsmäßigen Ermächtigungen nur im Rahmen einer Änderung der
vom Rat der Gemeinde beschlossenen Haushaltssatzung unter Einhaltung des dafür gesetzlich vorgesehenen
Verfahrens neu festlegen oder entsprechend ergänzen (vgl. §§ 78 und 80 GO NRW). Ein Nachtragshaushaltsplan
kann aber nur aufgestellt werden, wenn der Rat der Gemeinde zuvor eine Haushaltssatzung für das betreffende
Haushaltsjahr beschlossen hat.

Die Haushaltssatzung mit dem dazu gehörenden gemeindlichen Haushaltsplan muss zudem in Kraft getreten und
veröffentlicht worden sein. Diese Vorschrift schließt sich daran an und sieht deshalb bei einem örtlichen Bedarf an
größeren haushaltswirtschaftlichen Anpassungen aus der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im
Haushaltsjahr die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplans vor.

Die Gemeinde hat daher beim Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen unverzüglich eine Nachtragssatzung
aufzustellen. Sie muss in diesem Zusammenhang auch einen Nachtragshaushaltsplan aufstellen. Die Nachtrags-
satzung muss dabei spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch den Rat der Gemeinde beschlossen
werden. Ein örtlicher Bedarf an Anpassungen aus der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft kann
auch mehrmals im Haushaltsjahr auftreten, sodass ggf. auch mehrere Nachtragssatzungen in einem Haushalts-
jahr notwendig werden können.




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2. Nachtragssatzung und Nachtragshaushaltsplan

Im Rahmen der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft sind erforderlich gewordene Anpassungen
der Ermächtigungen im Haushaltsplan vielfach nur durch eine Änderung der beschlossenen Haushaltssatzung
möglich. Bei einem örtlichen Anpassungsbedarf der Ermächtigungen ist für eine solche Änderung der Erlass einer
Nachtragssatzung durch den Rat der Gemeinde notwendig (vgl. § 81 Absatz 1 Satz 1 GO NRW).

Aus einem örtlichen Anpassungsbedarf kann sich aber auch eine Pflicht der Gemeinde zu einer Nachtragssat-
zung ergeben, weil die Veränderungen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft als so schwerwiegend betrachtet
werden müssen, dass das Gesamtbild nicht mehr mit der beschlossenen Haushaltssatzung in Einklang steht (vgl.
§ 81 Absatz 2 Satz 1 GO NRW). Die Gemeinde kann in solchen Fällen die Aufstellung einer Nachtragssatzung
nicht auf einen beliebigen späteren Zeitpunkt verschieben.

Bei einer Nachtragshaushaltssatzung werden die erforderlichen Änderungen des Haushaltsplans durch den die-
ser Satzung beigefügten Nachtragshaushaltsplan vollzogen. Wie der Haushaltsplan zur Haushaltssatzung gehört
der Nachtragshaushaltsplan der Nachtragssatzung. Für den Nachtragshaushaltsplan gelten daher die gleichen
rechtlichen Regelungen wie für den Haushaltsplan. Eine Aufgabe des Nachtragshaushaltsplans ist dabei es, die
notwendigen Änderungen des Haushaltsplans erkennbar und nachvollziehbar zu machen.

Der Inhalt des gemeindlichen Nachtragshaushaltsplans wird durch diese haushaltsrechtliche Vorschrift unter
Beachtung der Vorschrift des § 81 GO NRW näher bestimmt. Für die Nachträge beim Ergebnisplan, beim Fi-
nanzplan und bei den Teilplänen im Nachtragshaushaltsplan sind von der Gemeinde die gleichen Muster, die
bereits beim gemeindlichen Haushaltsplan zur Anwendung kamen (vgl. Nummer 1.2 des Runderlasses des In-
nenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBL. NRW 6300).



3. Die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplans

Der gemeindliche Nachtragshaushaltsplan muss im Ergebnisplan und/oder im Finanzplan sowie in den Teilplänen
die Ermächtigungen enthalten, die durch die vorgesehenen Anpassungen erhöht oder vermindert werden sollen.
In diesem Rahmen werden die neu zu veranschlagenden Ermächtigungen in den gemeindlichen Haushaltsplan
aufgenommen. Der gemeindliche Haushaltsplan wird deshalb durch den Nachtragshaushaltsplan in seinen
Haushaltspositionen in entsprechender Weise fortgeschrieben, sodass diese Veränderungen als Planfortschrei-
bungen im Sinne der Vorschrift des § 38 GemHVO NRW zu behandeln sind.

Der Nachtragshaushaltsplan muss daher alle vorgesehenen Veränderungen (Erhöhungen und Minderungen) der
im gemeindlichen Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen sowie die neuen Ermächtigungen enthalten.
Die vorgesehenen Veränderungen der Ermächtigungen für die Erträge und Aufwendungen sowie für die Einzah-
lungen und Auszahlungen der Gemeinde sind im Nachtragshaushaltsplan nach den Arten wie im ursprünglichen
Haushaltsplan aufzuzeigen.

Diese Vorgabe bedeutet, dass im Nachtragshaushaltsplan ausgehend von den bestehenden Ermächtigungen
deren Veränderungen als Erhöhungen oder Verminderungen der Haushaltspositionen der Erträge und Aufwen-
dungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen zu veranschlagen sind. Durch diese Vorgehensweise wird
bezogen auf die betreffenden Haushaltspositionen im gemeindlichen Haushaltsplan transparent und nachvoll-
ziehbar gemacht, in welchem Umfang sich unterjährig im Haushaltsjahr ein Änderungsbedarf bei der Ausführung
der gemeindlichen Haushaltswirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde ergeben hat und wie
damit umgegangen werden soll.




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4. Nachtragshaushaltsplan und Verfügungsmitteln

Die im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen für die Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters stellen den ausgewiesenen Rahmen für die Verwendung der Verfügungsmittel dar. Dieser Rah-
men darf nicht überschritten werden (vgl. § 15 Satz 2 GemHVO NRW). Ein möglicher Mehrbedarf bzw. eine Er-
höhung der Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist nur durch die Aufnahme des ent-
standenen Bedarfs in einen Nachtragshaushaltsplan möglich.

Bei einem Mehrbedarf an Verfügungsmitteln der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist das Gebot zu be-
achten, dass auch die erhöhten Verfügungsmittel nicht überschritten und nicht für andere Zwecke eingesetzt
werden dürfen, sondern ausschließlich zur dienstlichen Aufgabenerledigung zur Verfügung stehen. Die Verfü-
gungsmittel dürfen daher nicht für Zwecke außerhalb der Aufgabenerfüllung der Gemeinde in Anspruch genom-
men werden. Sie dürfen auch nicht ersatzweise für Zwecke, die zum Aufgabenbereich der Gemeinde gehören, für
die aber eine Veranschlagung im Haushaltsplan nicht enthalten ist, nicht in Anspruch genommen werden, z. B.
weil die Veranschlagung übersehen wurde.



II. Erläuterungen im Einzelnen

1. Zu Absatz 1 (Vorgaben für den Nachtragshaushaltsplan):

1.1 Zu Satz 1 (Inhalte des Nachtragshaushaltsplans):

1.1.1 Die Zwecke des Nachtragshaushaltsplans

Im Rahmen der Weiterführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft enthält die Nachtragssatzung der Gemein-
de entsprechend dem örtlichen Bedarf die geänderten Festsetzungen für die gemeindliche Haushaltswirtschaft im
Haushaltsjahr. Von der Gemeinde können in der Haushaltssatzung die Festsetzungen der Gesamtbeträge für
Erträge und Aufwendungen sowie für Einzahlungen und Auszahlungen angepasst worden sein.

Ein Anpassungsbedarf kann aber auch bei der festgesetzten Kreditermächtigung, dem Gesamtbetrag der Ver-
pflichtungsermächtigungen sowie bei den Beträgen über die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage oder die
Verringerung der allgemeinen Rücklage sowie bei dem der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
bestanden haben (vgl. § 78 Absatz 2 GO NRW).

Die gemeindliche Haushaltssatzung kann zudem weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die
Aufwendungen im Ergebnisplan, auf Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzplan, aber auch auf die produkt-
orientierten Teilpläne und das Haushaltssicherungskonzept beziehen können. In diesem Zusammenhang ist es
erforderlich, im Nachtragshaushaltsplan die Änderungen in den entsprechenden Bestandteilen des gemeindlichen
Haushaltsplans unter Berücksichtigung der unter den Haushaltspositionen vorgenommenen bzw. bestehenden
Veranschlagung aufzuzeigen.

Bei den betreffenden Haushaltspositionen des Nachtragshaushaltsplans wird dadurch transparent und nachvoll-
ziehbar gemacht, welcher wichtige Änderungsbedarf sich im Ablauf der Haushaltswirtschaft der Gemeinde im
Haushaltsjahr unterjährig ergeben hat und wie damit, bezogen auf die gesamte Haushaltswirtschaft der Gemein-
de im Haushaltsjahr und die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 GO NRW , umgegangen
werden soll. Bereits überplanmäßig oder außerplanmäßig entstandene Aufwendungen oder überplanmäßig oder
außerplanmäßig geleistete Auszahlungen müssen dabei nicht veranschlagt werden (vgl. § 83 GO NRW).

Der gemeindliche Nachtragshaushaltsplan muss daher die Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der
Einzahlungen und Auszahlungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung von der Gemeinde übersehbar




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sind. Sie müssen darin aufgenommen werden, wenn die Beträge oberhalb der vom Rat der Gemeinde festgeleg-
ten Wertgrenzen liegen. Die bei der Veranschlagung zu beachtende Wertgrenze ist sachlich an das Vorliegen
einer Erheblichkeit für den Erlass einer Nachtragssatzung gebunden.

Die Aufstellung einer Nachtragssatzung soll erfolgen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwen-
dungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendun-
gen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen oder Auszahlungen für bisher nicht
veranschlagte Investitionen geleistet werden sollen.



1.1.2 Die zu beachtenden Wertgrenzen

Der gemeindliche Nachtragshaushaltsplan muss die Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein-
zahlungen und Auszahlungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind und oberhalb der
vom Rat der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen liegen. Mit dieser haushaltsrechtlichen Festlegung wird ein
sachlicher Zusammenhang zu dem in der Vorschrift über die gemeindliche Nachtragssatzung enthaltenen unbe-
stimmten Rechtsbegriff "erheblich" hergestellt (vgl. § 81 Absatz 2 GO NRW).

Der Begriff „erheblich“ wird dort ausdrücklich in Bezug auf den Jahresfehlbetrag (vgl. Nummer 1) sowie in Bezug
auf bisher nicht im gemeindlichen Haushaltsplan veranschlagte und in Bezug auf zusätzlich entstehende Aufwen-
dungen oder zu leistende Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen benutzt (vgl. Nummer 2). Die ge-
meindliche Pflicht zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung dieses Begriffes muss daher in diesen Zusammen-
hang gestellt werden. Sie ermöglicht, die örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde sachgerecht zu berücksichtigen.
Die örtliche Ausgestaltung stärkt die Eigenverantwortung der Gemeinden für ihr haushaltswirtschaftliches Han-
deln und soll deshalb in Abstimmung mit dem Rat der Gemeinde erfolgen.

Die örtliche Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erheblich“ in § 81 GO NRW durch die Gemeinde in
Form einer betragsmäßigen Abgrenzung wirkt sich wegen des engen Zusammenhangs der Vorschriften über die
gemeindliche Nachtragssatzung und den gemeindlichen Nachtragshaushaltsplan unmittelbar auch auf die Veran-
schlagung im Nachtragshaushaltsplan aus. Der Begriff erheblich“ ist daher örtlich nicht ohne Berücksichtigung
des Begriffes „oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen“ auszufüllen.

Im Rahmen von nachträglich zu veranschlagenden Investitionen im Nachtragshaushaltsplan muss zudem ein
Zusammenhang zu der vom Rat der Gemeinde festzulegenden Wertgrenze für gemeindliche Investitionen herge-
stellt werden (vgl. § 14 Absatz 1 GemHVO NRW). Die Pflicht der Gemeinde zum Erlass einer Nachtragssatzung
kann insbesondere auch durch geplante Auszahlungen für bisher nicht im gemeindlichen Finanzplan veran-
schlagte Investitionen entstehen.



1.1.3 Die Vornahme der Planfortschreibung

Ein gemeindlicher Nachtragshaushaltsplan führt im Rahmen der Beschlussfassung des Rates der Gemeinde über
die Nachtragssatzung zu Veränderungen (Erhöhungen oder Verminderungen) der im ursprünglichen Haushalts-
plan ausgewiesenen und betroffenen Haushaltspositionen (Planfortschreibung). Die Planfortschreibung ist grund-
sätzlich eine Anpassung der ursprünglich vom Rat erteilten Ermächtigungen im Haushaltsplan für das betreffende
Haushaltsjahr. Sie ist aufgrund der Beschlussfassung des Rates zulässig und beruht grundsätzlich auf zulässigen
haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen der Gemeinde.

Mithilfe des Nachtragshaushaltsplans wird deshalb die gemeindliche Planung für das Haushaltsjahr aktualisiert.
Die Planfortschreibung ist daher von der Gemeinde entsprechend der im Rahmen der Nachtragssatzung be-
schlossenen Anpassungen des gemeindlichen Haushaltsplans durch Änderungen und Ergänzungen der betref-




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fenden Haushaltspositionen in den haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Gemeinde vorzunehmen. Im ge-
meindlichen Ergebnisplan, im Finanzplan und in den Teilplänen entstehen dadurch unter den betreffenden Haus-
haltspositionen jeweils neue (fortgeschriebene) Planansätze.

Im Rahmen dieser Fortschreibung besteht jedoch keine Pflicht für die Gemeinde zu einer gleichzeitigen Fort-
schreibung der Haushaltspositionen der drei dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre, auch wenn im
gemeindlichen Haushaltsplan die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung enthalten ist. Eine Fortschreibung
dieser gemeindlichen Haushaltsplanung für die weiteren Jahre erfolgt i.d.R. im Rahmen der Aufstellung des ge-
meindlichen Haushaltsplans für das nächste Haushaltsjahr. Die Fortschreibung kann aber freiwillig vorgenommen
werden. Sie sollte dann zu den Beratungen des Rates der Gemeinde über die gemeindliche Nachtragssatzung
dem Rat vorliegen.



1.1.4 Änderungen durch den Nachtragshaushaltsplan

1.1.4.1 Im Ergebnisplan

Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift muss der gemeindliche Nachtragshaushaltsplan die Änderungen der
Erträge und Aufwendungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, unter den betreffenden Haus-
haltspositionen enthalten und ausweisen. Das nachfolgende Schema zeigt die Veränderungen für den Ergebnis-
plan auf (vgl. Abbildung 429).



                                        DER NACHTRAGS-ERGEBNISPLAN


                                Er-         An-            Haushaltsjahr          Planung   Planung   Planung
                               geb-        satz    An-      er-    ver-    An-     Haus-     Haus-     Haus-
                                nis         des    satz     hö-    min-    satz    halts-    halts-    halts-
                                des        Vor-    (bis-     ht    dert    neu      jahr      jahr      jahr
          Ergebnisplan
                               Vor-       jahres   her)     um     um                +1        +2        +3
                               vor-
                              jahres

                              EUR         EUR      EUR     EUR     EUR     EUR     EUR       EUR       EUR

       Ergebnis der lfd.
       Verwaltungstätigkeit

       Finanzergebnis

       Ordentliches Er-
       gebnis

       Außerordentliches
       Ergebnis

       Jahresergebnis




                                       Abbildung 429 „Der Nachtrags-Ergebnisplan“

Eine gemeindliche Nachtragssatzung ist darauf ausgerichtet, dass die bisherigen Festsetzungen der Gesamtbe-
träge für den Ergebnisplan durch die vorgesehenen Veränderungen erhöht oder vermindert werden. Bezogen auf
die betreffenden Haushaltspositionen im Ergebnisplan wird dadurch transparent und nachvollziehbar gemacht,
welcher wichtige Änderungsbedarf sich unterjährig im Ablauf der Haushaltswirtschaft ergeben hat und wie damit
umgegangen werden soll.




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Der Nachtrags-Ergebnisplan der Gemeinde muss daher alle vorgesehenen erheblichen Veränderungen (Erhö-
hungen oder Verminderungen) der Erträge und Aufwendungen aus der beschlossenen gemeindlichen Haushalts-
planung sowie neue Veranschlagungen enthalten. Dadurch kann auch die Verpflichtung der Gemeinde zur Ein-
haltung des Haushaltsausgleichs für das Haushaltsjahr betroffen sein (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW).



1.1.4.2 Im Finanzplan

Der gemeindliche Nachtragshaushaltsplan muss die Änderungen der voraussichtlichen Einzahlungen und Aus-
zahlungen der Gemeinde im Haushaltsjahr, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind und oberhalb der
vom Rat festgelegten Wertgrenzen liegen, enthalten. Die vorgesehenen Veränderungen der Ermächtigungen für
Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeinde sind dabei entsprechend der Zahlungsarten im ursprünglichen
Haushaltsplan aufzuzeigen.

Diese Vorgabe bedeutet, dass im gemeindlichen Nachtragshaushaltsplan die Veränderungen der Einzahlungen
und Auszahlungen als Erhöhungen oder Verminderungen, getrennt nach den Haushaltspositionen für die laufen-
de Verwaltungstätigkeit, die Investitionstätigkeit und die Finanzierungstätigkeit, enthalten sowie deren Auswirkun-
gen auf den voraussichtlichen Bestand an Finanzmitteln bzw. die liquiden Mittel der Gemeinde aufgezeigt werden
müssen. Das Schema für einen Nachtragsergebnisplan kann in entsprechender Weise auch für die Änderungen
des gemeindlichen Finanzplans genutzt werden.



1.1.4.3 In den Teilplänen

Der gemeindliche Nachtragshaushaltsplan muss auch die Änderungen der Erträge und Aufwendungen und der
Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind und oberhalb der vom Rat
festgelegten Wertgrenzen liegen, auch für die Teilpläne des gemeindlichen Haushaltsplans enthalten. Das Sche-
ma für einen Nachtragsergebnisplan kann dazu entsprechend auch für die vorgesehenen Änderungen der Teil-
pläne genutzt werden.

Die Anpassungen der Erträge und Aufwendungen als Erhöhungen oder Verminderungen verändern die entspre-
chenden Haushaltspositionen der gemeindlichen Teilergebnispläne. Die Anpassungen der Einzahlungen und
Auszahlungen als Erhöhungen oder Verminderungen verändern die entsprechenden Haushaltspositionen der
Teilfinanzpläne der Gemeinde.



1.1.4.4 Von Zielen und Kennzahlen

Der gemeindliche Nachtragshaushaltsplan muss im Zusammenhang mit den Änderungen der Erträge und Auf-
wendungen und der Einzahlungen und Auszahlungen auch die erforderlich gewordenen Änderungen der Ziele
und Leistungskennzahlen der Gemeinde enthalten. Eine für notwendig erachtete Anpassung der im Haushalts-
plan ausgewiesenen Ziele und Leistungskennzahlen stellt alleine noch keinen ausreichenden haushaltsrechtli-
chen Anlass dar, der eine eigenständige Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr erforderlich macht.

Der Anpassungsbedarf bei den Zielen und Leistungskennzahlen der Gemeinde kann jedoch einen Sachverhalt
darstellen, der unter der Berücksichtigung der Veränderungen der örtlichen Verhältnisse eine Beteiligung bzw.
Information des Rates der Gemeinde erfordert. Eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Rat kann jedoch ent-
stehen, wenn durch die Veränderungen der örtlichen Verhältnisse bzw. der örtlichen Haushaltswirtschaft die von
ihm gesetzten Ziele berührt werden.




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In solchen Fällen muss von der Gemeinde eigenverantwortlich geklärt werden, ob die Veränderungen von aus
den Zielen des Rates entwickelten „Teilzielen“ für die Ausführung der Haushaltswirtschaft durch die Gemeinde-
verwaltung bereits zu einer Unterrichtungspflicht führen. Dabei ist von der Gemeinde auch zu beurteilen, ob eine
unmittelbare Informationspflicht besteht oder ggf. eine abschließende Information im gemeindlichen Jahresab-
schluss ausreichend ist.

Neben der Festlegung des Zeitpunktes ist aber auch über den Umfang der zugebenden Informationen zu ent-
scheiden. Unabhängig von den unterjährigen Informationen gegenüber dem Rat ist in den Teilrechnungen im
gemeindlichen Jahresabschluss der Grad der Zielerreichung auf der Grundlage der in den Teilplänen ausgewie-
senen Leistungsmengen und Kennzahlen nachzuweisen. Durch spezielle Erläuterungen können dabei aufgetre-
tene Abweichungen zwischen den Plan-Werten und den Ist-Werten aufgezeigt und begründet werden. Die Aus-
wirkungen aus den unterjährig notwendig gewordenen Veränderungen in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
werden dadurch für die Adressaten verständlich und nachvollziehbar.



1.1.5 Die Anlagen zum Nachtragshaushaltsplan

Der gemeindliche Nachtragshaushaltsplan hat alle Änderungen der im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufga-
ben der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und eingehenden Einzahlungen sowie die entstehenden
Aufwendungen und die zu leistenden Auszahlungen, aber auch der Verpflichtungsermächtigungen zu enthalten.
Er soll auch die Veränderungen bei den im Haushaltsplan abgebildeten Zielen und Leistungskennzahlen aufzei-
gen, sofern sich dafür ein unterjähriger Anpassungsbedarf ergeben hat.

Die Anwendung der Vorschriften über die gemeindliche Haushaltssatzung beim Nachtragshaushaltsplan der
Gemeinde erfordert dabei, dass dem Nachtragshaushaltsplan auch die Anlagen, die dem Haushaltsplan der
Gemeinde nach § 1 Absatz 2 GemHVO NRW beizufügen sind, ebenso zum Nachtragshaushaltsplan gehören.
Die Beifügung der haushaltsrechtlich bestimmten Anlagen zum gemeindlichen Nachtragshaushaltsplan ist jedoch
nur dann erforderlich, wenn sich Änderungen oder ein Anpassungsbedarf bei einzelnen oder bei allen Unterlagen
ergeben haben.

Bei den Anlagen zum gemeindlichen Haushaltsplan bietet sich jedoch grundsätzlich unter Berücksichtigung des
Informationsbedürfnisses des Rates und der Öffentlichkeit deren Neufassung an. Das Aufzeigen der Änderungen
und der Ausgangslage in den bestehenden Unterlagen dürfte oftmals den Überblick darüber beeinträchtigen. Zu
den anzupassenden Anlagen des gemeindlichen Nachtragshaushaltsplans können die nachfolgend aufgezeigten
Unterlagen gehören (vgl. Abbildung 430).



        DIE ÜBERSICHT ÜBER DIE ANLAGEN ZUM GEMEINDLICHEN HAUSHALTSPLAN


                BEZEICHNUNG DER ANLAGE                                       FUNDSTELLE

                                                              § 1 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 7 GemHVO
                            Vorbericht
                                                              NRW.


                                                              § 79 Absatz 2 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 2
                                                              Nummer 2 und § 8 GemHVO NRW sowie Nummer
                            Stellenplan
                                                              1.3 des Runderlasses vom 24. Februar 2005;
                                                              SMBl. NRW.


                      Bilanz des Vorvorjahres                 § 1 Absatz 2 Nummer 3 GemHVO NRW.

                              Übersicht
               über die Verpflichtungsermächtigungen          § 85 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummer 4 und




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