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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
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§ 14 GemHVO NRW
gung des nicht mehr brauchbaren Gegenstandes untersucht. Als Ergebnis sind mehrere Gegebenheiten
festgestellt worden, die mögliche Kostensteigerungen bei gemeindlichen Investitionen begünstigen und
denen deshalb entgegengewirkt werden soll. Außerdem können persönliche Verhaltensweisen und subjek-
tive Einschätzungen mögliche Problemlösungen verhindern.
Folgende Kriterien sollen im Blickfeld stehen und Kostenexplosionen vermeiden helfen:
- Kosten-/Nutzenverhältnis (kann fehlerhaft sein, wenn die Kosten in den einzelnen Phasen des Le-
benszyklus des Objektes zu niedrig angesetzt worden sind).
- Veränderungen aus Kostengründen (können aus Prestigegründen abgelehnt worden sein, auch
wenn die Veränderungen die Nutzung des Objektes zur gemeindlichen Aufgabenerfüllung nicht be-
einträchtigen).
- Branchenbezogene Kostenveränderungen (z. B. von Baukosten können bei mehrjährigen Bauvorha-
ben nicht berücksichtigt worden sein).
- Länge der Herstellungszeit über mehr als drei Jahre (Bei der Festlegung der Herstellung wurden
Gegebenheiten außerhalb der „geplanten Bauzeit“, die zur Veränderungen der Herstellungszeit füh-
ren können, außer Acht gelassen oder in zeitlicher Hinsicht als unbedeutend eingestuft.
- Das Auftreten von Mängeln (Fehlerhafte Einschätzungen, weil mögliche Probleme nur als einzeln
und nicht insgesamt oder nicht in einem Gesamtzusammenhang beurteilt und gelöst werden).
- Haftungsverhältnisse (unzureichende Möglichkeiten zur Inanspruchnahme des Auftragsnehmers bei
Schäden und Mängeln, weil zu geringe oder unkonkrete Vereinbarungen vom Auftraggeber (zu sei-
nen Lasten) akzeptiert wurden).
Die Gemeinde will in diesem Zusammenhang durch besondere Vorgaben eine ausreichende Kommunika-
tion zwischen den Beteiligten über das jeweilige Investitionsobjekt sicherstellen, das Miteinander stärken
und möglichen im Rahmen von Projekten auftretenden Verunsicherungen entgegenwirken. Sie ist sich
bewusst, dass bei Projekten die Risiken und Kostensteigerungen nicht gänzlich ausgeschlossen, aber
zulasten der Gemeinde minimiert werden können.
Beispiel 62 „Investive Kostenexplosionen vermeiden“
Die Themen „Erhalt“ und „Sanierung“ dürfen in diesem Zusammenhang nicht ausgeklammert werden. Derartige
Gegebenheiten zeigen sich nicht nur in der Klärung der erforderlichen Investitionssumme für ein Objekt, sondern
drücken sich auch in der Festlegung der späteren Folgekosten zur Erhaltung eines nutzbaren Zustandes für die
gemeindliche Aufgabenerfüllung aus. Derartige Betrachtungen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie für ange-
strebte Investitionen führen nicht dazu, dass dadurch die Kosten der Studie einer einzelnen oder mehreren ein-
zelnen Investitionsmaßnahmen zurechenbar wird.
Bei den gemeindlichen Bewertungen und Entscheidungen über örtliche Investitionsvorhaben müssen daher ein
einzelfallbezogenes ausgewogenes Verhältnis zwischen den fachlichen Anforderungen, den Entscheidungsgrün-
den und den sonstigen örtlichen Gründen sowie den dafür benötigten Ressourcen für die Nutzung und die Folge-
kosten bestehen. Es muss darin auch die erforderliche sowie vorhandene Nutzungsstruktur zur Sicherstellung der
gemeindlichen Aufgabenerfüllung einfließen.
Mögliche Risiken dürfen dabei von der Gemeinde nicht ausgeschlossen werden, sodass ggf. auch Alternativen zu
untersuchen sind und möglich sein müssen. Eine solche Sachlage sollte örtlich hergestellt sein, wenn über ge-
meindliche Investitionen, die Art der Finanzierung und die spätere Nutzung zu entscheiden ist. Die dafür von der
Gemeinde geplante Kapitalverwendung muss dabei insgesamt als haushaltsmäßig vertretbar und sachlich geeig-
net beurteilt werden können.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2351
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1.2 Der Begriff „Investitionstätigkeit“
Die Gemeinde muss bei ihren Vermögensgegenständen neben den Erfordernissen der Finanzierung und den
Folgekosten in Form jährlicher Haushaltsbelastungen über die Nutzungszeit auch verschiedene fachliche Aspek-
te, von den aufgabenbezogenen Vorgaben bis hin zu den baufachlichen Erfordernissen berücksichtigen. Als
gemeindliche „Investitionstätigkeit“ wird daher die Anlage von Finanzmitteln der Gemeinde in materielle und im-
materielle Wirtschaftsgüter bezeichnet, die für die Gemeinde von Nutzen sind und für die gemeindliche Aufga-
benerfüllung benötigt werden.
Die Gemeinde darf ihre frei verfügbaren Finanzmittel bzw. Geldmittel grundsätzlich nur zur Gestaltung ihrer Auf-
gabenerfüllung einsetzen. Die Vermögensgegenstände, für die gemeindliche Zahlungen erfolgen, müssen daher
dazu bestimmt sein, der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zu dienen. Die zeitliche Dimension der Nutzung zum
Gebrauch oder Verbrauch ist dabei kein ausschlaggebendes Kriterium, auch wenn es im Rahmen der gemeindli-
chen Bilanzierung relevant ist.
Für die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zur Investitionstätigkeit kommt es deshalb darauf an, ob
die Zahlungsströme für die Gemeinde tatsächlich vermögenswirksam sind, d. h. der Veränderung des Vermögens
durch Anschaffungen oder Veräußerungen von Vermögenswerten dienen. Unter diese Vorgaben fallen der Er-
werb und die Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens und von sonstigen finanziellen Vermö-
genswerten, z. B. die Anlage von vorhandenen Finanzmittelbeständen in Wertpapieren.
Bei der Veranschlagung von Auszahlungen für gemeindliche Investitionen im Finanzplan ist zudem darauf zu
achten, dass diese als Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Gemeinde zu bewerten sind und daher
grundsätzlich zu einem in der gemeindlichen Bilanz aktivierbaren Vermögensgegenstand führen (vgl. § 33 Absatz
2 und 3 GemHVO NRW). Diese Sachlage besteht unabhängig von haushaltsrechtlichen Wertgrenzen und den
vom Rat der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen, z. B. die Wertgrenze nach § 35 Absatz 2 GemHVO NRW.
Die Bilanzierung von gemeindlichen Vermögensgegenständen ist allein nicht ausschlaggebend dafür, ob die
Anschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstandes für die Gemeinde eine Investition darstellt, denn
der Begriff „Investition“ ist vorrangig auf den haushaltsrechtlichen Finanzierungsvorgang ausgerichtet. Entspre-
chend stellen auch Grundstücke, die wegen einer beabsichtigten kurzfristigen Veräußerung in der gemeindlichen
Bilanz im Umlaufvermögen anzusetzen sind, für die Gemeinde eine Investition dar.
In den Fällen, in denen dagegen von der Gemeinde kein neues gemeindliches Vermögen für ihre Aufgabenerfül-
lung geschaffen wird, sondern die angeschafften Wirtschaftsgüter für den Verbrauch und nicht für den Gebrauch
erworben und sofort abgeschrieben oder als Aufwand erfasst werden sollen, stellen die von der Gemeinde dafür
geleisteten Auszahlungen gleichzeitig zahlungswirksame Aufwendungen dar, die in der gemeindlichen Ergebnis-
rechnung zu erfassen sind.
1.3 Die Feststellung des Investitionsbedarfs
Im NKF haben die Vorschriften über die Planung und Vorbereitung von Investitionsmaßnahmen der Gemeinde
und deren Veranschlagung im gemeindlichen Haushalt eine besondere Bedeutung. Durch die Investitionstätigkeit
der Gemeinde werden dauerhafte Vermögenswerte zur Durchführung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung ge-
schaffen, aber auch durch die Nutzung dieser Vermögensgegenstände jährliche Haushaltsbelastungen über die
Nutzungszeit verursacht. Die Entscheidung der Gemeinde über die Vornahme von Investitionen muss daher auf
einem dringenden Bedarf im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung aufbauen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2352
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Eine gemeindliche Investition bietet deshalb hinsichtlich der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und ihrer wirt-
schaftlichen Lage sowohl Chancen aber auch Risiken für die Gemeinde. Die gemeindliche Investition kann aber
auch neue Möglichkeiten für die Erledigung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung eröffnen. Die Entscheidung der
Gemeinde zur Durchführung einer Investition muss deshalb auch eine Zukunftsorientierung aus ihrer Aufgabener-
füllung heraus beinhalten, dem der langfristige Charakter einer Investition und eine dauerhafte Nutzbarkeit ent-
sprechen müssen.
Eine Entscheidung über eine gemeindliche Investition darf daher nicht nur aus Gesichtspunkten der Machbarkeit
gefällt werden, sondern muss auch den Nutzen und den Bedarf für die Bürgerinnen und Bürgern berücksichtigen.
Sie muss zudem neben den Erfordernissen der Finanzierung und der Ermittlung und Beurteilung von Folgekosten
auch verschiedene fachliche Aspekte berücksichtigen, die von den aufgabenbezogenen Vorgaben bis hin zu
baufachlichen Erfordernissen oder anderen Vorgaben reichen, z. B. die gesetzliche Zielsetzung, dass bis zum
Jahr 2050 ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand erreicht werden soll (vgl. § 1 Absatz 1 EnEV).
Zur Feststellung des Investitionsbedarfs der Gemeinde gehört z. B. bei vorhandener Bausubstanz die vorherige
Prüfung, ob dem Erhalt und der Sanierung dieser Bausubstanz ein Vorrang vor einem Neubau einzuräumen ist.
Dabei können je nach den örtlich vorliegenden Gegebenheiten unterschiedliche Varianten in die Prüfung einbe-
zogen werden, vom Erhalt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bis zu einem Neubau in den unterschiedli-
chen Umsetzungsformen. Es gilt für die Entscheidung der Gemeinde, möglichst eine optimale Anschaffungs- oder
Herstellungslösung für einen nutzbaren Vermögensgegenstand zu finden, der zur bedarfsgerechten Erfüllung der
vorgesehenen Aufgabe der Gemeinde sachlich geeignet ist.
1.4 Die Beachtung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten
Die Veranschlagung von gemeindlichen Investitionen im Haushaltsplan bzw. im Finanzplan (vgl. §§ 3 und 11
GemHVO NRW) setzt voraus, dass von der Gemeinde die Haushaltsgrundsätze „Wirtschaftlichkeit“ und „Spar-
samkeit“ (vgl. § 75 Absatz 1 GO NRW) sowie der Haushaltsgrundsatz, dass die Gemeinde die Finanzierung ihrer
Investitionen sicherzustellen hat (vgl. § 75 Absatz 6 GO NRW), beachtet worden sind. Diese Grundsätze sollen
dazu beitragen, dass gemeindliche Investitionsentscheidungen auch unter Berücksichtigung wichtiger haushalts-
wirtschaftlicher Wertgrößen und weiterer Aspekte getroffen werden, z. B. der Folgekosten.
Ihre Anwendung beginnt nicht erst mit der Veranschlagung einer gemeindlichen Investitionsmaßnahme im Haus-
haltsplan der Gemeinde, sondern bereits bei der Entscheidung zu einer solchen Maßnahme und umfasst daher
auch die gesamten Vorbereitungsmaßnahmen, die Kontrolle und Nachweispflichten. Die Entscheidung der Ge-
meinde, ein Wirtschaftsgut bzw. einen nutzbaren Vermögensgegenstand zur öffentlichen Nutzung im Rahmen
ihrer Aufgabenerfüllung verfügbar zu machen und auf Dauer (langfristig) verfügbar zu halten, ist der Auslöser von
künftigen haushaltswirtschaftlichen Belastungen.
Die sich daran anschließende gemeindliche Investition setzt dabei nur einen ersten Anlass für die in den Folge-
jahren tatsächlich entstehenden haushaltswirtschaftlichen Belastungen. Bei der Planung von gemeindlichen In-
vestitionen sollen deshalb bei der Gemeinde die Verfahren zur Anwendung kommen, mit deren Hilfe mehrere
Möglichkeiten der Durchführung einer gemeindlichen Investition von der Gemeinde bewertet und die Folgen ab-
geschätzt werden können.
Diese Vorgabe fordert von der Gemeinde, in die Planung alle sachlichen Gegebenheiten, Wertgrößen und Infor-
mationen einzubeziehen, die sich auf den Lebenszyklus eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes wirt-
schaftlich auswirken. Der Gemeinde soll dadurch eine Beurteilung und Entscheidung unter wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten ermöglicht werden, denn es gilt auch, künftige Vermögensschäden für die Gemeinde durch eine
unwirtschaftliche Investition zu vermeiden.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2353
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Die Gemeinde hat deshalb möglichst eine nachhaltige Gesamtbetrachtung der geplanten Investitionsmaßnahme
vornehmen und dabei auch die Sicherheit einer verlässlichen Umsetzung nicht außer Betracht lassen. Diese
Betrachtung sollte in zeitlicher Hinsicht von der Planung und Durchführung der Investitionen über die Inbetrieb-
nahme und Nutzung bis zum Abgang des betreffenden gemeindlichen Vermögensgegenstandes reichen.
Die Erfüllung dieser Erfordernisse sollte die Gemeinde zum Anlass nehmen, auch die Finanzierung ihrer Investiti-
onen entsprechend zukunftsorientiert vorzunehmen. Es ist regelmäßig nicht ausreichend, den Auszahlungsbedarf
für eine gemeindliche Investition nur bezogen auf den Planungszeitraum bzw. auf die Veranschlagung im Haus-
haltsplan zu ermitteln. Die Gemeinde muss soweit möglich und zusätzlich zu den allgemeinen Preis- und Kosten-
steigerungen, die sich aus der Fachtechnik oder den Materialien oder anderen nutzungsbezogenen Bedingungen
ergebenden Preisveränderungen so frühzeitig wie möglich in ihre Kostenkalkulation einbeziehen.
Im Rahmen der Investitionsplanung darf die Gemeinde ihre Investitionskosten nicht bezogen auf den Zeitpunkt
der Planung ermitteln. Sie muss vielmehr ihre Kostenermittlung auf den Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. der
Inbetriebnahme des betreffenden Vermögensgegenstandes ausrichten. In dieser Betrachtung und Bewertung soll
die Gemeinde auch die mit der Planung verbundenen Prozesse und internen Leistungsbeziehungen innerhalb der
Gemeindeverwaltung nicht unberücksichtigt lassen.
Für die Gemeinde stehen i. d. R. haushaltswirtschaftliche und bautechnische Verfahren zur Verfügung, um bei
einer Investitionsmaßnahme ein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis zu erreichen und die notwendige Transpa-
renz darüber zu schaffen. Sie muss auch die möglichen Risiken sowie die künftigen haushaltswirtschaftlichen
Belastungen aus der Nutzung des gemeindlichen Vermögensgegenstandes aufzeigen und beurteilen, z. B. die
Folgekosten. Je komplexer das gemeindliche Vorhaben ist, umso mehr müssen aus den Grundsätzen „Wirt-
schaftlichkeit“ und „Sparsamkeit“ heraus die Risiken benannt und kalkuliert werden.
1.5 Die Wirkungen auf den gemeindlichen Haushalt
1.5.1 Die vermögensmäßigen Wirkungen
Die gemeindliche Investitionstätigkeit in Form der Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen
verändert die gemeindliche Vermögenslage. Der Vermögensstatus wird, bezogen auf den Abschlussstichtag
eines Haushaltsjahres, durch die auf der Aktivseite der gemeindlichen Bilanz angesetzten Wertansätze für die
vorhandenen Vermögensgegenstände aufgezeigt (vgl. § 41 Absatz 3 GemHVO NRW). Das gemeindliche Vermö-
gen wird dabei hinsichtlich seiner Nutzung in Anlagevermögen (zum Gebrauch bestimmt) und in Umlaufvermögen
(zum Verbrauch bestimmt) getrennt ausgewiesen.
Die Gemeinde muss bei der haushaltsmäßigen Veranschlagung und dem Nachweis im gemeindlichen Jahresab-
schluss eine sachgerechte Unterscheidung zwischen der Anschaffung oder Herstellung eines gemeindlichen
Vermögensgegenstandes (gemeindliche Investition), dem Instandhaltungsaufwand und dem Unterhaltungsauf-
wand vornehmen. Diese haushaltswirtschaftliche Differenzierung ist auch wegen der Beschränkung der Kredit-
aufnahme auf Investitionen unerlässlich (vgl. § 86 GO NRW).
Die Gemeinde soll deshalb die haushaltsmäßigen und vermögensmäßigen Wirkungen neuer gemeindlicher In-
vestitionen realistisch einzuschätzen und darzulegen bzw. nachweisen. Eine ordnungsgemäße Investitionspla-
nung muss daher den Nachweis erbringen können, dass eine Investition durch die Gemeinde der geeignete Weg
zur konkreten Umsetzung und zur dauerhaft vorzunehmenden Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben ist. Ent-
sprechend ist die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Vermögenslage im Jahresabschluss der Ge-
meinde darzustellen (vgl. § 95 Absatz 1 GO NRW).
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2354
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1.5.2 Die Nutzungswirkungen
Die Gemeinde muss bei ihren Investitionsmaßnahmen die wirtschaftlichste Lösung ermitteln und dabei den ge-
samten Lebenszyklus des Objektes betrachten. Sie hat daher nicht nur die entstehenden Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, sondern auch die Folgekosten zu berücksichtigen. Diese Kosten fallen erst in der Nutzungs-
bzw. Betriebsphase des neuen gemeindlichen Vermögensgegenstandes an und belasten über die gesamte Nut-
zungsdauer den jährlichen Haushalt der Gemeinde. Zu den möglichen Folgekosten zählen dabei unterschiedliche
Kostenarten oder Aufwendungen der Gemeinde. Sie können für den gemeindlichen Haushalt schädlich sein
In den gemeindlichen Kostenvergleich sollten andererseits auch die in der Nutzungs- bzw. Betriebsphase des
neuen gemeindlichen Vermögensgegenstandes möglicherweise erzielbaren „Deckungsbeiträge“ einbezogen
werden. Von der Gemeinde muss dazu geschätzt werden, ob und in welchem Umfang für die spätere Nutzung
der gemeindlichen Einrichtung tatsächlich auch Entgelte erhoben werden sollen und diese den Aufwendungen als
Erträge gegenüberstehen. Sie darf bei der Betrachtung und Bewertung der künftigen Nutzungskosten auch den
demografischen Wandel nicht außer Acht zu lassen.
Unabhängig von der späteren Nutzungsart muss sich die Gemeinde im Rahmen ihrer baulichen Planung auch
Gewissheit über die künftigen Nutzungskosten des Objekts verschaffen. Sie kann dazu die GEFMA-Richtlinie 200
heranziehen und dadurch die voraussichtlichen Kosten ermitteln. Mit den Richtlinien für Facility Management, die
vom GEFMA Deutscher Verband für Facility Management e.V. herausgegeben werden, soll eine ganzheitliche
Betrachtung des Facility Management erreicht und eine Hilfestellung gegeben werden.
Die Gemeinde muss bei ihren Investitionsentscheidungen auch den voraussichtlichen Bedarf an Instandhal-
tungsmaßnahmen während der Nutzungsphase einbeziehen, um die Nutzungsfähigkeit eines Vermögensgegen-
standes zu erhalten. Dieses Erfordernis setzt eine solide und sachgerechte Beurteilung der Entwicklung des
technischen Zustandes des betroffenen Vermögensgegenstandes sowie die Einschätzung voraus, dass unterlas-
sene Instandhaltungen mittel- und langfristig zu höheren Kosten für die Gemeinde führen können. Zur Klassifizie-
rung der möglichen Instandhaltungsmaßnahmen kann z. B. die DIN 31051 herangezogen werden.
1.5.3 Das Gesamtbild zu Einzelinvestitionen
Die Gemeinde soll durch die Festlegung von Wertgrenzen wichtige Investitionsmaßnahmen von den nicht erheb-
lichen Investitionsmaßnahmen abgrenzen. Die folgende Übersicht soll eine Hilfestellung für die Veranschlagung
von Einzelmaßnahmen gemeindlicher Investitionen oberhalb der festgesetzten Wertgrenzen im Haushaltsplan,
deren Fortschreibung und deren Überwachung im Rahmen ihrer Umsetzung bieten. Sie ermöglicht aber auch
eine „interne Begleitung“ bei der Umsetzung gemeindlicher Investitionen (vgl. Abbildung 462).
DIE FORTSCHREIBUNG EINER INVESTITIONSMAßNAHME
Vor- Haus- Haus- Haus- Haus-
Vor- halts- halts- halts- halts- Summe
jahre jahr jahr jahr jahr
+1 +2 + 3 ff.
EUR EUR EUR EUR EUR EUR
ERSTANSATZ
Einzahlungen
… (zutreffende Arten nach § 3 GemHVO NRW)
…
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DIE FORTSCHREIBUNG EINER INVESTITIONSMAßNAHME
Vor- Haus- Haus- Haus- Haus-
Vor- halts- halts- halts- halts- Summe
jahre jahr jahr jahr jahr
+1 +2 + 3 ff.
EUR EUR EUR EUR EUR EUR
Auszahlungen
… (zutreffende Arten nach § 3 GemHVO NRW)
…
AKTUALISIERTE PLANUNG
Einzahlungen
… (Arten wie beim Erstansatz, ggf. angepasst)
…
Auszahlungen
… (Arten wie beim Erstansatz, ggf. angepasst)
…
IST-ERGEBNISSE
Einzahlungen
… (Arten wie beim Erstansatz, ggf. angepasst)
…
Auszahlungen
… (Arten wie beim Erstansatz, ggf. angepasst)
…
VERGLEICH IST/PLAN-WERTE
Erstansatz
- Summe der Ist-Auszahlungen
- Summe der Plan-Werte
- Abweichung
Aktualisierte Planung
- Summe der Ist-Auszahlungen
- Summe der Plan-Werte
- Abweichung
FOLGEKOSTEN IM LEBENSZYKLUS
Nach Erstansatz
Erträge … (nach Arten)
Aufwendungen … (nach Arten)
Nach aktualisierter Planung
Erträge … (nach Arten)
Aufwendungen … (nach Arten)
BILANZIELLE WIRKUNGEN
Bilanzierungsfähige
Anschaffungskosten
- …
- …
Bilanzierungsfähige Herstellungskosten
- …
- …
Abbildung 462 „Die Veranschlagung und Kontrolle von Investitionen“
Durch die Festlegung von Wertgrenzen entstehen eine dauerhafte Gewichtung sowie eine bestimmte Form der
Informationspolitik, denn die erheblichen Investitionsmaßnahmen sind von der Gemeinde einzeln im Haushalts-
plan zu veranschlagen, z. B. Baumaßnahmen. Besonders solche Maßnahmen wirken sich bereits bei der Herstel-
lung auf mehrere Haushaltsjahre aus und unterliegen im mehrjährigen Zeitraum oftmals erheblichen Veränderun-
gen. Die gewollten oder nicht abzulehnenden Veränderungen wirken sich dabei auch auf die Folgekosten aus, die
sich auf den Lebenszyklus eines Vermögensgegenstandes erstrecken.
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1.6 Der Lebenszyklus von gemeindlichem Vermögen
1.6.1 Allgemeine Grundlagen
Im Lebenszyklus des gemeindlichen Vermögens entstehen mehrere Phasen, in denen von der Gemeinde unter-
schiedliche Entscheidungen im Rahmen ihrer Investitionstätigkeit getroffen werden müssen. Insbesondere bei
größeren Investitionen und bei langfristigen Nutzungen von Wirtschaftsgütern bedarf es einer sorgfältigen Ablauf-
betrachtung und Beurteilung über die aufgabenbezogenen Rahmenbedingungen. Dazu gehört auch die Betrach-
tung und Bewertung der mehrjährigen finanziellen Auswirkungen von der Bedarfsfeststellung über die Planung
bis hin zur Nutzung des gemeindlichen Objektes sowie der Abwicklung bei aufgegebener Nutzung.
Jeder Vermögensgegenstand der Gemeinde durchläuft i. d. R. den Lebenszyklus. Es bietet sich daher für die
Gemeinde über die Aufstellung eines Investitionsprogramms hinaus an, bezogen auf das einzelne Wirtschaftsgut,
die dem Lebenszyklus zugrundeliegenden Daten in der gesamten Nutzungszeit für die Haushaltswirtschaft sowie
für Vergleichs- und Bedarfszwecke gesondert verfügbar zu halten, soweit nicht die gemeindliche Anlagenbuchhal-
tung bereits identische Daten enthält. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten ist es ggf. im Einzelfall erforder-
lich, eine Verknüpfung zwischen den vermögensmäßigen Daten der Anlagenbuchhaltung den haushaltsmäßigen
Bewirtschaftungsdaten herzustellen sowie den jährlichen Kostendeckungsgrad zu ermitteln.
Als Ergebnis muss dann für die Gemeinde ein Überblick über die Kosten der Anschaffung oder Herstellung und
den Folgekosten einschließlich der Kosten der Aufgabe des Objektes möglich sein. Die Entwicklung der gemeind-
lichen Aufgabenerfüllung und die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde beeinflussen dabei den Ablauf des
Lebenszyklus von gemeindlichen Vermögensgegenständen in einem ganz erheblichen Maße. Der Lebenszyklus
lässt sich dabei insgesamt in vier Phasen untergliedern, in denen unterschiedliche Maßnahmen und Kosten bei
der Gemeinde anfallen (vgl. Abbildung 463).
DER LEBENSZYKLUS BEI GEMEIMDLICHEN INVESTITIONEN
ZYKLUSPHASEN INHALTE
- Aufgaben- und Bedarfsanalyse.
- Vergleichsbetrachtungen.
Bedarfsfeststellung
- Kostenschätzung (Erstellungs- und Folgekosten).
- Finanzierungsprognose.
- Aufnahme in das Investitionsprogramm.
Haushaltsplanung - Einbeziehung in die mittelfristige Finanzplanung.
- Veranschlagung im Finanzplan.
Anschaffung - Bedarfsgerechte Realisierung der Investition.
und Herstellung - Fertigstellung und Inbetriebnahme.
- Zweckentsprechende Nutzung.
Nutzung - Instandhaltung und Unterhaltung.
- Sonstige Nutzungskosten und Erlöse.
- Gebrauchszweck- und Zustandsanalyse.
Stilllegung - Aufgabe der Nutzung.
- Verkauf/Abriss.
Abbildung 463 „Der Lebenszyklus bei gemeindlichen Investitionen“
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2357
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Die Betrachtung des Lebenszyklus von Vermögensgegenständen in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft durch
ihre Einbeziehung in die Beschaffung und in die Nutzungszeit von gemeindlichen Vermögensgegenständen stellt
fachlich und inhaltlich einen wichtigen und grundlegenden Bestandteil der gemeindlichen Entscheidungen über
den Umfang und die Art der Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben dar. Ihr muss daher auch eine Aussagekraft
zugerechnet werden können, auf der die Gemeinde weitere Maßnahmen aufbauen kann. Der Umfang und die
Detaillierung dieser Betrachtung müssen daher ungemessen sein und in einem vertretbaren Rahmen liegen.
Die Einbeziehung des Lebenszyklus gemeindlicher Vermögensgegenstände in die Haushaltswirtschaft der Ge-
meinde sich auch auf die Verantwortlichen in der Gemeinde aus. Es muss z. B. beachtet werden, dass spätere
Generationen nicht durch den amtierenden Rat als Entscheider über die gemeindliche Haushaltswirtschaft reprä-
sentiert werden. Die Wahlzeit des Rates und die jährliche Haushaltswirtschaft decken nur einen bestimmten zeit-
lichen Anteil am Lebenszyklus der gemeindlichen Vermögensgegenstände ab.
Der Rat muss bei seinen Entscheidungen über die gemeindliche Investitionstätigkeit eine haushaltswirtschaftliche
Ausgewogenheit über den gesamten Lebenszyklus der jeweiligen Vermögensgegenstände sicherstellen. Durch
die Gemeinde ist daher nicht nur eine sachgerechte Dokumentation über die Annahmen und örtlichen Daten, die
Methoden und Bewertungen sowie die getroffenen vermögenswirksamen Entscheidungen im Rahmen der Inves-
titionsplanung unverzichtbar. Sie muss auch während der Nutzungsphase eines Vermögensgegenstandes für ihre
Aufgabenerfüllung eine Dokumentation der Vorgänge als Kontroll- und Überwachungsinstrument führen.
1.6.2 Die Berücksichtigung bei der Beschaffung
Die Gemeinde muss bei ihren Beschaffungsentscheidungen neben der Qualität und Quantität auch den Lebens-
zyklus der benötigten Vermögensgegenstände berücksichtigen. Sie ist z. B. gesetzlich verpflichtet, neben den
voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstandes unter Berücksichtigung des Lebenszyk-
lusprinzips weitere voraussichtlich entstehende Betriebskosten über die gesamte Nutzungsdauer zu berücksichti-
gen (vgl. § 17 Absatz 2 TVgG NRW).
Als öffentlicher Auftraggeber muss die Gemeinde außerdem dabei entscheiden, in welchem Umfang im Rahmen
der jeweiligen Beschaffung eine Lebenszykluskostenanalyse durchgeführt werden soll (vgl. § 7 Absatz 2 RVO
TVgG NRW). Eine vorzunehmende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung dient der Entscheidungsfindung über die Art
des Projektes und seiner Umsetzung. Die Kosten dafür stellen daher nur Auswahlkosten und keine Herstellungs-
kosten dar, die einer bestimmten Maßnahme zurechenbar wären.
Die Gemeinde muss die Entscheidung unter Würdigung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem administrativen
Aufwand und den zu erwartenden Vorteilen für die Wirtschaftlichkeit, den Umweltschutz und die Energieeffizienz
treffen und die getroffene Festsetzung im Rahmen der Leistungsbeschreibung vorgeben. Sie hat in den Aus-
schreibungsunterlagen die für die Berechnung der Lebenszykluskosten verwendete Methode anzugeben, sofern
sie die Kosten nach dem Lebenszykluskostenansatz ermittelt hat.
Die von der Gemeinde angewendete Methode muss auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Krite-
rien beruhen. Sie muss für alle interessierten Bieter zugänglich und nachvollziehbar sein. Sofern die Gemeinde
ihrem Beschaffungsvorhaben eine individualisierte Lebenszykluskostenanalyse zugrunde legt, hat sie auch die
entsprechenden Prüfparameter dazu anzugeben.
1.6.3 Erwirtschaftung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Die Gemeinde muss im Rahmen der Berücksichtigung des Lebenszyklus eines gemeindlichen Vermögensgegen-
standes die über die gesamte Nutzungsdauer voraussichtlich entstehenden Betriebskosten berücksichtigen. Sie
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muss die Nutzung im Rahmen der Aufgabenerfüllung jedoch nicht immer so planen, dass die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes vollständig aus dem mit dem Vermögensgegenstand erwirt-
schafteten Ertrag „gedeckt“ werden können (Amortisation).
Bei der Gemeinde kann es örtliche Gründe geben, dass die Amortisation nicht erreichbar ist, z. B. weil die Ge-
meinde die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen
Einrichtungen schaffen muss (vgl. § 8 Absatz 1 GO NRW). Die Einwohner sind zwar grundsätzlich verpflichtet,
die Lasten der Gemeinde zu tragen, jedoch werden die Einrichtungen vom Rat der Gemeinde oftmals auch kos-
tenfrei oder deutlich unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der Gemeinde entstanden sind, zur
allgemeinen Nutzung zur Verfügung gestellt.
Von der Gemeinde muss gleichwohl beachtet werden, dass sie bei einer solchen Sachlage nicht von der Beach-
tung der haushaltsrechtlichen Grundsätze „Wirtschaftlichkeit“ und „Sparsamkeit“ sowie dem Ziel der Erwirtschaf-
tung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten entbunden ist. Die örtliche Aufgabenerfüllung ist nicht so ein
gewichtiges Kriterium, dass wirtschaftliche Aspekte unbedeutend werden. Nicht nur die Fremdfinanzierung eines
Vermögensgegenstandes, z. B. durch die Aufnahme eines investiven Kredites mit einer langen Laufzeit, sollte für
die Gemeinde ein Anlass sein, mit dem Vermögensgegenstand die Erwirtschaftung der entstandenen Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten anzustreben.
2. Die Investitionsförderung an Dritte
Die Gemeinde gewährt vielfach im Rahmen ihrer gemeindlichen Aufgabenerfüllung auch investive Zuwendungen
an Dritte, weil diese vermögenswirksamen Maßnahmen durchführen, um die ihnen von der Gemeinde übertrage-
ne Aufgabe durchführen zu können. Insgesamt gesehen führt die Gemeinde durch diese Art der Gewährung
investiver Zuwendungen an Dritte sachlich erforderliche Investitionsförderungsmaßnahmen durch.
Diese örtlichen Förderungsmaßnahmen werden im NKF haushaltsmäßig wie gemeindliche Investitionsmaßnah-
men behandelt, wenn bestimmte Voraussetzungen für die gemeindliche Bilanzierung erfüllt werden, z. B. eine
Aktivierbarkeit in der gemeindlichen Bilanz gegeben ist. Eine gesonderte haushaltsrechtliche Regelung sowie die
ausdrückliche Nennung dieses Begriffes im NKF ist deshalb entbehrlich geworden und z. B. in der Vorschrift über
die Aufnahme von Krediten für Investitionen nicht mehr enthalten (vgl. § 86 GO NRW).
Die von der Gemeinde gezahlten Zuwendungen für Investitionen Dritter sind daher im gemeindlichen Finanzplan
unter der Investitionstätigkeit der Gemeinde zu veranschlagen, wenn die Gemeinde der wirtschaftliche Eigentü-
mer des vom Dritten angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstandes wird. Ein solcher Vermögensge-
genstand ist dann in der gemeindlichen Bilanz zu aktivieren (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 24 und § 43 Absatz 2
Satz 1 GemHVO NRW).
Derartige gemeindliche Zuwendungen sind auch dann der Investitionstätigkeit der Gemeinde zuzuordnen, wenn
die Gemeinde dem Zuwendungsempfänger eine sachliche und zeitliche (mehrjährige) Verpflichtung auferlegt hat
(zweckbezogene Gegenleistungsverpflichtung des Dritten). Diese Gegenleistungsverpflichtung ist unter der
Rechnungsabgrenzung auf der Aktivseite der gemeindlichen Bilanz anzusetzen (vgl. § 43 Absatz 2 Satz 2
GemHVO NRW).
Eine Zweckbindungsfrist im erhaltenen Zuwendungsbescheid ist dabei nur aus der Finanzierungssicht des Zu-
wendungsgebers zu betrachten und zu bewerten. Aus dessen Finanzierungsbeteiligung stellt die Frist einen Zeit-
raum dar, in dem bei nicht zweckentsprechender Verwendung der erhaltenen Zuwendung, ein Rückzahlungsan-
spruch des Zuwendungsgebers entsteht. Die Zweckbindungsfrist kann daher nur als ein besonderer Vorbehalt
des Zuwendungsgebers betrachtet werden, damit in einer bestimmten Sachlage seine Ansprüche gegen die
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Gemeinde gesichert werden. Die Frist bleibt daher bei der zeitlichen Abgrenzung eines in der gemeindlichen
Bilanz anzusetzenden Rechnungsabgrenzungsposten unberücksichtigt.
In Einzelfällen kann es wegen einer mengenbezogenen Gegenleistungsverpflichtung ggf. auch zu einer Aktivie-
rung eines Rechts der Gemeinde unter den immateriellen Vermögensgegenständen des gemeindlichen Anlage-
vermögens kommen (vgl. § 41 Absatz 3 Nummer 1.1 GemHVO NRW). In den Fällen, in denen dagegen gemeind-
liche Zuwendungen ohne besondere Verpflichtungen an Dritte gewährt werden, besteht keine Aktivierungsmög-
lichkeit für die Gemeinde. Derartige gemeindliche Zuwendungen stellen dann gemeindliche Transferaufwendun-
gen dar und sind von der Gemeinde in ihrer Ergebnisrechnung zu erfassen.
3. Das örtliche Investitionsprogramm
Die gemeindliche Investitionstätigkeit erfordert einen ständigen Überblick über die geplanten, in der Ausführung
befindlichen und die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen. Dabei reicht es regelmäßig nicht aus, der örtli-
chen Betrachtung und Beurteilung den durch die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung abgedeckten fünfjäh-
rigen Zeitraum zugrunde zu legen. Den Beginn der gemeindlichen Investitionsbetrachtung hat die Gemeinde
eigenverantwortlich festzulegen.
Der Beginn ist u. a. davon abhängig, aus welchem Anlass und auf welcher Ausgangsbasis die Gemeinde eine
projekt- oder objektbezogene Investitionsmaßnahme erstmalig in Angriff nimmt. Vielfach ist die Aufnahme einer
Maßnahme in das örtliche Investitionsprogramm ein Anlass dafür, auch wenn oftmals bereits einige Konkretisie-
rungen hinsichtlich des Umfanges der Maßnahme und der voraussichtlichen Zeitdauer bestehen. Die Aufstellung
eines örtlichen Investitionsprogramms durch die Gemeinde unterstützt in diesem Zusammenhang den notwendi-
gen Gesamtüberblick über die künftigen gemeindlichen Investitionen.
Ein Investitionsprogramm bietet sich gleichzeitig als Vorausschau für Unterstützung zur mehrjährigen haushalts-
mäßigen Veranschlagung bzw. als wichtige Vorstufe dazu an. Das Programm sollte dann alle gemeindlichen
Investitionsmaßnahmen bis zu dem Zeitpunkt enthalten, in dem die angeschafften oder hergestellten Vermö-
gensgegenstände für die gemeindliche Aufgabenerfüllung verfügbar sind bzw. in Betrieb genommen werden
können. Diese Sachlage bedeutet, dass auch die Ermittlung der Investitionskosten auf den Zeitpunkt der Verfüg-
barkeit des betreffenden Vermögensgegenstandes bzw. seine Inbetriebnahme auszurichten ist.
Die Gemeinde muss sachgerecht den Status der Durchführung von gemeindlichen Investitionen jeweils in Jah-
resabschnitten bzw. nach Haushaltsjahren, ausgehend vom Beschluss des Rates über die Auftragsvergabe, bis
zur Inbetriebnahme des Vermögensgegenstandes nachhalten. Die dazu erforderliche Zeitreihe kann dabei grund-
sätzlich über den haushaltswirtschaftlichen Finanzplanungszeitraum hinausgehen. Das örtliche Investitionspro-
gramm sollte diese Sachlage ausreichend abbilden. Dabei muss nachvollziehbar sein, welche Investitionen mit
welchen jahresbezogenen Beträgen bereits im gemeindlichen Haushaltsplan veranschlagt worden sind.
Das gemeindliche Investitionsprogramm, das haushaltsrechtlich nicht mehr zusätzlich zum gemeindlichen Haus-
haltsplan und zur mehrjährigen Finanzplanung aufzustellen ist, stellt daher ein Controlling- und Steuerungs-
instrument für die gemeindliche Investitionstätigkeit dar. Es kann so aufgebaut werden, dass auch die vorgesehe-
nen einzelnen Investitionen näher bestimmt werden und dabei erkennen lassen, welche Einzelmaßnahmen künf-
tig für die Gemeinde in Betracht kommen, wobei durchaus Alternativen offenbleiben, ggf. auch im Investitionspro-
gramm angegeben werden sollten.
Durch das zusätzliche Aufzeigen der möglichen Investitionskosten zum Planungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der
Verfügbarkeit oder der Inbetriebnahme eines Vermögensgegenstandes kann dabei ein „Puffer“ für die Veran-
schlagung im Haushaltsplan offengelegt werden, sofern nicht grundsätzlich ein projektbezogener Höchstbetrag
besteht. Zu jeder großen Investitionsmaßnahme der Gemeinde, die später wegen der örtlichen Wertgrenze als
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2360