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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 15 GemHVO NRW
(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2402
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 16 GemHVO NRW
§ 16
Fremde Finanzmittel
(1) Im Finanzplan müssen nicht veranschlagt werden
1. durchlaufende Finanzmittel,
2. Finanzmittel, die die Gemeinde auf Grund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen
öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat (einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen
Finanzmittel),
3. Finanzmittel, die in der Zahlungsabwicklung mit dem endgültigen Kostenträger oder mit einer anderen Institu-
tion, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeinde vereinnahmt oder
ausgezahlt werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann anordnen, dass Zahlungen nach Absatz 1 angenommen
oder geleistet werden dürfen, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass diese Zah-
lungen in die Prüfung der Zahlungsabwicklung einbezogen werden.
Erläuterungen zu § 16:
I. Allgemeines
Für jedes Haushaltsjahr hat die Gemeinde im Finanzplan des gemeindlichen Haushaltsplans die voraussichtlich
erzielenden Einzahlungen und voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen zu veranschlagen (vgl. § 11 Absatz 3
GemHVO NRW). Nach dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit gehören dazu auch solche Zah-
lungen, die von der Gemeinde aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder freiwilliger Vereinbarungen für andere Institu-
tionen oder sonstige Dritte in ihrer Finanzbuchhaltung abgewickelt werden. In der gemeindlichen Finanzbuchhal-
tung entstehen durch die Erledigung von Zahlungsleistungen für Dritte jedoch besondere Zahlungsströme.
Die Gemeinde muss die Ansprüche Dritter in deren Namen einziehen und die Verpflichtungen Dritter in deren
Namen erfüllen. Vielfach bestehen daher bei der Abwicklung der Zahlungen gesonderte Finanzbeziehungen, die
nicht unmittelbar der örtlichen bzw. gemeindlichen Aufgabenerfüllung dienen. Die Zahlungsabwicklung für Dritte
kommt daher einer „treuhänderischen“ Tätigkeit durch die Gemeinde gleich. Für die Gemeinde stellen daher
Finanzmittel, die aufgrund von Zahlungen für Dritte benötigt werden, von den eigenen Finanzmitteln abzugren-
zende „fremde Finanzmittel“ dar.
Die fremden Finanzmittel stellen deshalb für die Gemeinde auch keine Ressourcen dar, die zu eigenen Gunsten
verwendet werden dürfen oder von ihr erwirtschaftet worden sind. Die Leistung von fremden Finanzmitteln an
Dritte verursacht daher keine Erträge und Aufwendungen bzw. muss von der Gemeinde nicht zu eigenen Lasten
vollzogen werden. Bei der Gemeinde können deshalb aufgrund der Zahlungen mit fremden Finanzmitteln ergeb-
niswirksame Ansprüche oder Verpflichtungen lediglich aus der verwaltungsmäßigen Abwicklung dieser Finanzmit-
tel gegenüber ihren Auftraggebern entstehen.
Die Gemeinde muss zudem dafür Sorge tragen, dass ihr für die Zahlungsabwicklung für Dritte ausreichende
Finanzmittel bzw. Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Ihr sollen möglichst keine unvertretbaren Zins-
aufwendungen entstehen, z. B. aus einer zwingenden Vornahme von Auszahlungen. Die Gemeinde muss daher
laufend klären, zu welchen Zeitpunkten die Bereitstellung von Zahlungsmittel durch Dritte erfolgt und wann eine
Abrechnung vorzunehmen ist. Das jeweils vereinbarte Zahlungsverfahren und die Zahlungs- bzw. Abrechnungs-
termine muss die Gemeinde dabei in ihrer eigenen Liquiditätsplanung berücksichtigen.
Die von der Gemeinde zu verwaltenden fremden Finanzmitteln sind hinsichtlich der Ansprüche und Verpflichtun-
gen zu überwachen. Die Überprüfung bzw. Überwachung ist dabei von den Vorgaben abhängig, die durch Dritte
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2403
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auferlegt sind. Sie muss dazu ggf. technische Voraussetzungen vor Ort schaffen, damit die Finanzmittel auch als
Einzahlungen von den Schuldnern angenommen oder die Auszahlungen an Dritte geleistet werden können. Die
Gemeinde soll dazu festlegen, dass bei durchlaufenden Geldern die Auszahlungen nicht vor dem tatsächlichen
Eingang der Gelder geleistet werden dürfen.
Die bei der Gemeinde verfügbaren fremden Finanzmittel sind nicht mit dem Fremdkapital der Gemeinde zu ver-
wechseln, das z. B. in Form von Krediten der Gemeinde zur eigenen Verwendung zufließt. Die haushaltsrechtli-
che Vorschrift lässt daher zu den fremden Finanzmitteln ausdrücklich zu, dass die Gemeinde auf die Veranschla-
gung dieser Finanzmittel im gemeindlichen Haushaltsplan verzichtet darf, denn vielfach ist für die Gemeinde nicht
vorhersehbar, in welchem Umfang sie im Haushaltsjahr auch Zahlungen für Dritte abwickeln soll.
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Zu Absatz 1 (Verzicht auf die Veranschlagung fremder Finanzmittel):
1.1 Allgemeine Grundlagen
Die allgemeinen Planungsgrundsätze für den gemeindlichen Haushalt sollen sicherstellen, dass der Ergebnisplan
und die daraus entstehende Ergebnisrechnung ein vollständiges und übersichtliches Bild über das zur Erfüllung
der gemeindlichen Aufgaben erforderliche Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch und die Er-
tragslage der Gemeinde geben. Der Finanzplan und die daraus entstehende Finanzrechnung sollen dazu beitra-
gen, dass ein Bild über die Finanzmittelherkunft und Finanzmittelverwendung entsteht und die Finanzlage der
Gemeinde beurteilt werden kann.
Bei fremden Finanzmittel wird es jedoch ausdrücklich der Gemeinde überlassen, ob eine sachlich ausreichende
Prognose besteht, um die Finanzmittel, die bei ihrer Zahlungsabwicklung für Dritte voraussichtlich im Haushalts-
jahr benötigt werden, im gemeindlichen Finanzplan veranschlagen zu können. Die Gemeinde kann daher die
fremden Finanzmittel in ihren Finanzplan einbeziehen oder von der Veranschlagung ausnehmen. Bei dieser
Wahlmöglichkeit ist davon ausgegangen worden, dass die Dritten ihren Bedarf an Finanzmittel haushaltsmäßig
selbst planen und veranschlagen.
Die haushaltsrechtliche Regelung stellt aber kein absolutes Verbot für eine Veranschlagung von fremden Fi-
nanzmitteln im gemeindlichen Finanzplan dar. Sofern die Gemeinde die fremden Finanzmittel in ihre Haushalts-
planung einbeziehen und in ihrem Finanzplan veranschlagen will, muss sie entsprechend der gemeindlichen
Finanzrechnung dafür mindestens eine gesonderte Haushaltsposition schaffen und über den voraussichtlichen
Einzahlungs- und Auszahlungsumfang im Haushaltsjahr die entsprechenden Informationen von den Dritten als
Auftraggeber einholen.
1.2 Die Arten der fremden Finanzmittel
1.2.01 Allgemeine Sachlage
Die fremden Finanzmittel, die bei der Gemeinde zur Auszahlung kommen und entsprechend auch als Einzahlung
des Auftraggebers anfallen, werden je nach dem Charakter der Tätigkeit für andere Aufgabenträger bzw. der
Zahlungsabwicklung in verschiedene Arten unterteilt. Sie werden jedoch haushaltsmäßig nicht unterschiedlich
behandelt. Als fremde Finanzmittel werden folgende Arten bezeichnet (vgl. Abbildung 477).
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§ 16 GemHVO NRW
DIE FREMDEN FINANZMITTEL
1. Durchlaufende Finanzmittel
2. Finanzmittel und andere öffentliche Haushalte
3. Finanzmittel sonstiger Dritter
Abbildung 477 „Die fremden Finanzmittel“
Die voraussichtlich im Haushaltsjahr von der Gemeinde abzuwickelnden fremden Finanzmittel sind nicht nach der
Gliederung der haushaltsrechtlichen Aufzählung im gemeindlichen Finanzplan zu veranschlagen. Diese Differen-
zierung spiegelt nur eine allgemeine Abgrenzung nach der Form des Umgangs der Gemeinde mit den zur Verfü-
gung gestellten fremden Finanzmitteln wieder.
Die Gemeinde muss unabhängig von einer Veranschlagung im gemeindlichen Finanzplan in ihrer gemeindlichen
Finanzbuchhaltung (Zahlungsabwicklung) die Einzahlungen und/oder Auszahlungen dieser Finanzmittel kassen-
mäßig erfassen und als gemeindliche Zahlungsvorgänge in der Finanzrechnung nachweisen. Sie muss im Rah-
men ihres Jahresabschlusses den zum Abschlussstichtag vorhandenen Bestand in ihrer Bilanz unter dem Bilanz-
posten „Liquide Mittel“ ansetzen.
1.2.1 Zu Nummer 1 (Durchlaufende Finanzmittel):
1.2.1.1 Die Inhalte des Begriffs „Durchlaufende Finanzmittel“
Die fremden Finanzmittel bei der Gemeinde werden dann als durchlaufende Finanzmittel bzw. durchlaufende
Gelder bezeichnet, wenn Einzahlungen von Dritten bei der Gemeinde eingehen, die an andere Dritte weiterzulei-
ten sind, weil diese Finanzleistungen haushaltsmäßig nicht der Gemeinde zustehen. Die kassenmäßigen Zah-
lungsvorgänge mit diesen Finanzmitteln erfolgen daher nicht auf der Grundlage der Ermächtigungen des ge-
meindlichen Haushaltsplans, sondern auf Veranlassung von Dritten.
Die Dritten geben dazu oftmals auch die Zahlungsbedingungen vor, sodass der Gemeinde regelmäßig keine
Entscheidungen über die zahlungsmäßige bzw. kassenmäßige Abwicklung zustehen. Zu solchen Finanzvorgän-
gen, bei der die Finanzbuchhaltung der Gemeinde nur wegen der Durchführung der Abwicklung fremder Zah-
lungsvorgänge berührt ist, gehören u. a. die Entgegennahme und Weiterleitung von Spenden, die Erhebung von
Beiträgen oder Umlagen für Dritte, z. B. die Fischereiabgabe nach § 36 LFischG NRW, die dem Land zufließt.
Durch eine derartige Aufgabenerledigung für Dritte werden wegen des dadurch entstehenden Personal- und
Sachaufwandes in der gemeindlichen Finanzbuchhaltung die Ressourcen der Gemeinde in Anspruch genommen,
unabhängig davon, ob die Gemeinde die für Dritte abzuwickelnden Finanzleistungen gegenüber den zahlungs-
pflichtigen Dritten festzusetzen hat, z. B. wenn die Gemeinde aufgrund einer Satzung eine Abgabe für eine Im-
mobilien- und Standortgemeinschaft erhebt und an diese Gemeinschaft weitergibt, weil der Gemeinde das Auf-
kommen aus der Abgabe nicht zusteht (vgl. § 1 und § 4 Absatz 7 und 8 ISSG NRW).
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2405
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§ 16 GemHVO NRW
1.2.1.2 Durchlaufende Posten
Im privatwirtschaftlichen Bereich wird statt des Begriffs „Durchlaufende Finanzmittel“ vielfach auch der Begriff
„Durchlaufender Posten“ verwandt. Darunter werden solche Posten verstanden, unter denen vom Unternehmen
Zahlungen erfasst werden, die nur für eine gewisse Zeit vereinnahmt oder verausgabt werden und das Unter-
nehmen dabei die Stellung vergleichbar einem Treuhänder hat.
In solchen Fällen besteht kein unmittelbarer Anspruch des Unternehmens auf diese Leistung gegenüber einem
Dritten, aber auch keine Verpflichtung zur Zahlung an den Empfänger. Die eigentlichen unmittelbaren Rechtsbe-
ziehungen bestehen dabei unmittelbar zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger. Diese
Fallgestaltung besteht auch bei der Gemeinde, jedoch ist dafür im gemeindlichen Haushaltsrecht der Begriff
„Durchlaufende Gelder“ oder „Durchlaufende Finanzmittel“ gebräuchlich.
Das gemeindliche Haushaltsrecht in einigen Ländern enthält ebenfalls den Begriff „Durchlaufende Posten“. Der
Begriff wird dort in der Ausprägung benutzt, dass darunter Einzahlungen an die Gemeinde oder Auszahlungen
von der Gemeinde verstanden werden, bei denen die Zuordnung zu haushaltsmäßigen Konten noch nicht mög-
lich ist (vgl. § 28 GemHVO des Landes Sachsen-Anhalt).
Eine solche Regelung ist im gemeindlichen Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen nicht erforderlich,
denn wegen der Beachtung und Anwendung des Grundsatzes der Kassenwirksamkeit im gemeindlichen Zah-
lungsverkehr müssen alle Ein- und Auszahlungen im Haushaltsjahr von der Gemeinde in der betreffenden Fi-
nanzrechnung erfasst werden. Eine Einzahlung anzunehmen oder eine Auszahlung zu leisten und solche Zah-
lungsvorgänge haushaltsmäßig als vorläufige Finanzvorgänge zu behandeln, soll in NRW nicht erfolgen.
Die Gemeinde soll die Zahlungen, bei denen noch keine Zuordnung zu einem gemeindlichen Geschäftsvorfall
möglich ist, in ihrer Finanzbuchhaltung als „Sonstige Einzahlung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit“ oder
„Sonstige Auszahlung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit“ buchungsmäßig bis zur späteren zutreffenden
haushaltsmäßigen Zuordnung erfassen. Sie soll daher für solche Zahlungen in der gemeindlichen Zahlungsab-
wicklung entsprechende Konten in ihrem örtlichen Kontenplan vorsehen (vgl. § 27 Absatz 7 GemHVO NRW). Für
diese Zahlungen von Dritten an die Gemeinde oder umgekehrt sind weitere gesonderte Konten oder Haushalts-
positionen in der gemeindlichen Finanzrechnung entbehrlich.
Der Begriff „Durchlaufende Posten“ darf zudem nicht mit dem Begriff „Offene Posten“ verwechselt werden. Ein
offener Posten kann z. B. entstehen, wenn die Gemeinde in einem Geschäftsvorfall eine Rechnung an einen
Dritten in der Debitorenbuchhaltung als Forderung erfasst. Es erfolgt dann i. d. R. keine Ausgleichsbuchung. Der
Posten bleibt daher bis zur Begleichung der Rechnung offen. Erst mit der Buchung der eingegangenen Zahlung
wird der Posten ausgeglichen.
1.2.2 Zu Nummer 2 (Finanzmittel und andere öffentliche Haushalte):
Zu den fremden Finanzmitteln der Gemeinde zählen auch die Finanzmittel, die von der Gemeinde aufgrund recht-
licher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen sind. Dazu
gehören auch die der Gemeinde zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel. In diesen Fällen erfolgen
die Zahlungen durch die Gemeinde aufgrund von Ermächtigungen in fremden Haushalten, die von der Gemeinde
haushaltsmäßig zu bewirtschaften und zu zahlen sind.
Es bedarf daher zu den Zahlungsleistungen der Gemeinde keiner besonderen Ermächtigungen im gemeindlichen
Haushalt. Die Bewirtschaftung fremder Haushalte als gemeindliche Aufgabe berührt aber auch die Ressourcen
der Gemeinde durch die zu erbringenden Gemeindeverwaltungsleistungen. Die Bewirtschaftung der fremden
Finanzmittel kann dabei unmittelbar mit der Buchung in einen fremden Haushalt oder in einen eigenen Rech-
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nungskreis verbunden sein. Oftmals wird es durch Fachgesetze bestimmten Dritten ermöglicht, die Gemeinde mit
der Abwicklung ihrer Haushaltswirtschaft oder der Zahlungsgeschäfte zu beauftragen (vgl. Beispiel 65).
BEISPIEL:
Die Übernahme von Kassengeschäften
Eine Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz kann die Gemeinde mit der Kassen-
verwaltung beauftragen und dazu mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde einen Geschäftsbesor-
gungsvertrag abschließen (vgl. § 16 FlurbG i. v. m. Nummer 3 FlurbkassenAnw). Der Gemeinde als
Kassenverwalter obliegen dann z. B.:
- die Einrichtung der Konten,
- die Ausführung der Zahlungsanordnungen,
- die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs,
- die kassenmäßige Abwicklung der Geldausgleiche und -entschädigungen,
- die Buchführung,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses und Rechnungslegung,
- die Anforderung von Geldbeträgen der Beteiligten,
- die Durchführung des Mahnverfahrens.
In diesem Zusammenhang hat die Gemeinde neben den einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften
die Flurbereinigungskassenanweisung zu beachten (vgl. Runderlass des MKULNV NRW vom 28. Juli
2014; SMBl. NRW. 7815).
Beispiel 65 „Die Übernahme von Kassengeschäften“
Die Tätigkeit der Gemeinde für Dritte ist dann i.d.R. entgeltpflichtig. Sie hat dann aber vielfach in der Sache eine
Entscheidungsfreiheit. Eine Übernahme solcher Aufgaben kann die Gemeinde i.d.R. dann nicht ablehnen, wenn
sie z. B. selbst einem Zusammenschluss angehört, für den die ordnungsgemäße Erledigung seiner Haushalts-
wirtschaft dauerhaft gesichert werden soll. Bei der Übernahme der Durchführung haushaltswirtschaftlicher Aufga-
ben von Dritten kann die Gemeinde auch die dazu erforderlichen Vollstreckungsaufgaben wahrnehmen.
1.2.3 Zu Nummer 3 (Finanzmittel sonstiger Dritter):
1.2.3.1 Allgemeine Grundlagen
Zu den fremden Finanzmitteln zählen auch die Finanzmittel bei der Gemeinde, die in der Zahlungsabwicklung des
endgültigen Kostenträgers oder einer anderen Institution, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger ab-
rechnet, anstelle der Gemeinde haushaltsmäßig vereinnahmt oder ausgezahlt werden. Derartige Zahlungen wer-
den aufgrund der Ermächtigungen fremder Haushalte, die von der Gemeinde haushaltsmäßig zu bewirtschaften
sind und nicht aus den Ermächtigungen des gemeindlichen Haushalts heraus veranlasst. Dazu können z. B.
Leistungen aus der Ausbildungsförderung oder Wohngeldleistungen gehören.
In diesen Fällen bleibt die Zahlungsabwicklung der gemeindlichen Finanzbuchhaltung unberührt, denn derartige
Zahlungen werden von der Zahlungsabwicklung der betreffenden Institution oder einer anderen Stelle ausgeführt,
deren Haushalt von der Gemeinde bewirtschaftet wird. Durch diese Aufgabenerledigung für Dritte werden aber
wegen des durch die Haushaltsbewirtschaftung entstehenden Personal- und Sachaufwandes grundsätzlich die
Ressourcen der Gemeinde berührt.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2407
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§ 16 GemHVO NRW
1.3 Der Nachweis der fremden Finanzmittel in der Finanzrechnung
Die der Gemeinde von Dritten zur Verfügung gestellten Finanzmittel sind in die gemeindliche Finanzrechnung
gesondert als „Fremde Finanzmittel“ aufzunehmen, soweit sie sich zum Abschlussstichtag im Verfügungsbereich
der Gemeinde befinden, z. B. auf gemeindlichen Bankkonten. Ein gesonderter Nachweis dieser Finanzmittel
innerhalb der gemeindlichen Finanzrechnung ist als sachgerecht und erforderlich anzusehen, da die Gemeinde
mit ihrer Finanzrechnung einen stichtagsbezogenen Überblick über den Gesamtbestand der verfügbaren Fi-
nanzmittel der Gemeinde geben soll sowie die Veränderungen der gemeindlichen Finanzmittel im abgelaufenen
Haushaltsjahr aufzeigen muss.
Durch den gesonderten Nachweis in Höhe ihres Bestandes wird bei der Gemeinde der noch verfügbare Bestand
erkennbar. Es sind dabei nicht die im Haushaltsjahr erfolgten Einzahlungen und Auszahlungen getrennt nachzu-
weisen. Ein solcher Nachweis ist ggf. gegenüber dem Auftraggeber der Gemeinde zu führen. Sofern in den Ge-
samtbestand an gemeindlichen Finanzmitteln auch noch ein Bestand an fremden Finanzmitteln einfließt, ist es
regelmäßig geboten, im Rahmen der Erläuterungen zur Zusammensetzung der vorhandenen liquiden Mittel der
Gemeinde im Anhang auch dazu Angaben zu machen.
1.2.3.2 Keine Zuordnung von Stiftungskapital
Eine Schenkung an die Gemeinde kann grundsätzlich in Form von Geldleistungen erfolgen. Sie kann dabei in
Form einer rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftung erfolgen. dar. Der Gemeinde werden dabei durch den
Stifter bestimmtes Kapital mit einer festgelegten Zweckbindung (Stifterwillen) zu Eigentum übertragen (vgl. §§ 97
und 100 GO NRW). Solche Vermögensübergänge an die Gemeinde führen zu einem Vermögenszuwachs, der
dauerhaft für bestimmte Zwecke einzusetzen ist. Eine solche der Gemeinde gewährte Schenkung geht in das
Eigentum der Gemeinde über und soll bilanziell wie eine erhaltene Zuwendung behandelt werden.
Die Gemeinde kann daher den erhaltenen Kapitalzuwachs in ihre Haushaltswirtschaft nicht wie Finanzmittel sons-
tiger Dritter bzw. fremde Finanzmittel einordnen, die sich nur vorübergehend bei der Gemeinde befinden. Sie
muss entsprechend der festgelegten Vermögensform einen Bilanzansatz im Anlagevermögen vornehmen, um die
Erfüllung des festgelegten Stiftungszwecks dauerhaft sicherzustellen. Das Stiftungskapital, das von der Gemein-
de dauerhaft zu verwalten ist, darf deshalb auch nicht unter dem Bilanzposten „Liquide Mittel“ im Umlaufvermö-
gen in der gemeindlichen Bilanz angesetzt werden.
1.4 Die Einbeziehung in die Bilanz
Die der Gemeinde von Dritten zur Verfügung gestellten Finanzmittel (Fremde Finanzmittel) sind auch in die ge-
meindliche Bilanz einzubeziehen, sofern zum Abschlussstichtag bei diesen Mitteln das wirtschaftliche Eigentum
bei der Gemeinde liegt. Deren Bestand muss jedoch nicht wie in der Finanzrechnung unter einem gesonderten
Bilanzposten in der gemeindlichen Bilanz angesetzt werden. Die sich aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr erge-
benden Veränderungen sollen im Anhang erläutert und dadurch transparent gemacht werden.
Anhand des Bestandes an fremden Finanzmitteln und deren Abwicklung im Haushaltsjahr muss die Gemeinde
klären, ob ein Ausgleich oder Differenzen bestehen. Sie muss dann gegenüber den Dritten als Auftraggeber ggf.
Forderungen geltend machen oder ist zu Erstattungen verpflichtet. Die zutreffende Sachlage zum Abschlussstich-
tag muss entsprechend für den daraus entstehenden bilanziellen Ansatz erfasst und in der gemeindlichen Bilanz
abgebildet werden. Die von der Gemeinde festgestellten Differenzen können dabei nicht in den Bilanzposten
„Liquide Mittel“ einbezogen werden, sondern sind gesondert unter den sachlich zutreffenden Bilanzposten auf der
Aktivseite und der Passivseite der Bilanz anzusetzen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2408
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§ 16 GemHVO NRW
2. Zu Absatz 2 (Zahlungsabwicklung bei fremden Finanzmitteln):
2.1 Die Übernahme der Zahlungsabwicklung für Dritte
Die haushaltsrechtliche Vorschrift enthält eine gesonderte Ermächtigung für die Bürgermeisterin oder den Bür-
germeister über die Erledigung von Kassengeschäften für Dritte (Annahme und Auszahlungen von fremden Fi-
nanzmitteln) zu entscheiden. Die Abwicklung dieser Zahlungsgeschäfte muss dabei im Interesse der Gemeinde
liegen. Der Bürgermeister als Verantwortlicher für das Handeln der Gemeindeverwaltung kann daher entscheiden
und anordnen, dass von der Zahlungsabwicklung der gemeindlichen Finanzbuchhaltung fremde Finanzmittel
angenommen oder geleistet werden dürfen.
Bei derartigen Entscheidungen muss von der Gemeinde gewährleistet werden, dass die Zahlungsgeschäfte der
Gemeinde mit fremden Finanzmitteln in die dauernde Überwachung der gemeindlichen Zahlungsabwicklung
durch die örtliche Rechnungsprüfung sowie in die Aufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über die
gemeindliche Finanzbuchhaltung vollständig einbezogen werden (vgl. § 103 Absatz 1 Nummer 5 GO NRW i. V.
m. § 31 Absatz 4 GemHVO NRW).
2.2 Die Übernahme der Finanzbuchhaltung für Dritte
Die Gemeinde kann aber auch für Dritte die Aufgabe „Finanzbuchhaltung“ erledigen, z. B. deren Geschäftsbuch-
führung und/oder die Zahlungsabwicklung. Diese Möglichkeit der Gemeinde besteht nicht nur für eigene organi-
satorisch selbstständige Sondervermögen oder den in gemeindlicher Verwaltung stehenden Treuhandvermögen
(vgl. §§ 97 und 98 GO NRW). Die Gemeinde hat dabei in der Sache eine Entscheidungsfreiheit.
Durch Fachgesetze wird es jedoch auch einzelnen Dritten ermöglicht, die Gemeinde mit der Abwicklung von
Zahlungsgeschäften zu beauftragen. Die Waldgenossenschaften können z. B. ihre Kassengeschäfte durch die
Gemeinde besorgen lassen (vgl. § 20 Absatz 2 Gemeinschaftswaldgesetz). Die Tätigkeit der Gemeinde gegen-
über einer Genossenschaft ist dann i. d. R. entgeltpflichtig. Eine ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäftsvor-
fälle Dritter durch die Gemeinde im Rahmen ihrer Finanzbuchhaltung liegt im Interesse aller Beteiligten.
Es sollen dabei grundsätzlich die für die Gemeinde geltenden Vorschriften eine entsprechende Anwendung fin-
den. Jedoch können sich im Einzelnen dann Abweichungen ergeben, wenn z. B. durch landesrechtliche Vor-
schriften der Gemeinde staatliche Aufgaben übertragen werden und die Gemeinde verpflichtet ist, die Zahlungs-
pflichten daraus nach den landesrechtlich geltenden rechnungs-, kassen- und prüfungsrechtlichen Vorschriften
abzuwickeln. Die Abwicklung der Geschäftsvorfälle Dritter erfordert aber immer von der Gemeinde geeignete
Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen.
2.3 Die Einbeziehung in die unvermutete Prüfung
Bei der Erledigung der Finanzbuchhaltung für Dritte muss von der Gemeinde aus Sicherheitsgesichtspunkten
gewährleistet werden, dass die Zahlungsgeschäfte und die dazu verfügbaren fremden Finanzmittel auch in die
unvermutete Prüfung einbezogen werden (vgl. § 30 Absatz 5 GemHVO NRW). Die dauernde Überwachung der
gemeindlichen Zahlungsabwicklung durch die örtliche Rechnungsprüfung kann jedoch dazu führen, dass auf die
unvermutete Prüfung der gemeindlichen Zahlungsabwicklung, die mindestens einmal jährlich vorzunehmen ist,
verzichtet werden kann (vgl. § 103 Absatz 1 Nummer 5 GO NRW).
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2409
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 16 GemHVO NRW
Dieser Verzicht umfasst dann auch die fremden Finanzmittel in der gemeindlichen Zahlungsabwicklung. Die Ent-
scheidung darüber obliegt der Gemeinde, die aber gleichwohl über die Mindestanforderungen hinaus, weitere
Prüfungen auch für die fremden Finanzmittel vornehmen lassen kann, wenn z. B. aus örtlichen Gegebenheiten
heraus dazu ein Anlass besteht.
2.4 Die Einziehung bei Amtshilfe im Rahmen der Vollstreckung
Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung kann auch das Instrument der Amtshilfe nach den §§ 4 bis 8 VwVG
NRW zur Anwendung kommen. Es stellt eine ergänzende Hilfe für die zuständige Vollstreckungsbehörde dar, die
von einer anderen Behörde geleistet werden soll. Die Amtshilfe dient in diesen Fällen der Erleichterung, Be-
schleunigung und Verbilligung des Verwaltungsverfahrens bei einer Gemeinde.
Die ersuchte Behörde wird dadurch nicht zum Vollstreckungsschuldner (Selbstschuldner, Haftungs- oder Dul-
dungsschuldner) gegenüber der ersuchenden Behörde. Gleichwohl bestehen Finanzbeziehungen bzw. Zahlungs-
ströme zwischen den beiden Behörden, bei denen die ersuchte Behörde jedoch nicht als wirtschaftlicher Eigen-
tümer der einzuziehenden Finanzmittel anzusehen ist.
Die erhaltenen Zahlungen aus der Amtshilfetätigkeit sind durch die ersuchte Vollstreckungsbehörde als fremde
Finanzmittel nach § 16 GemHVO NRW zu behandeln. Aus diesen erhaltenen Zahlungen sind Ansprüche der
ersuchten Vollstreckungsbehörde zu separieren, die dieser wegen ihrer Vollstreckungstätigkeit als Auslagener-
satz oder Gebühren zustehen.
Aus dem Ersuchen um Amtshilfe durch eine Vollstreckungsbehörde entsteht jedoch kein Geschäftsvorfall, der als
eigenständiger Sachverhalt durch die beiden beteiligten Vollstreckungsbehörden zu bilanzieren wäre. Die Forde-
rung gegen einen Dritten, die im Rahmen der Amtshilfe durchgesetzt werden soll, wird durch ein Amtshilfeersu-
chen nicht zu einer Forderung gegenüber der ersuchten Behörde. Die Forderung bleibt bei der ersuchenden
Vollstreckungsbehörde grundsätzlich bestehen, bis diese erfüllt wurde, z. B. aus den durch die ersuchte Behörde
eingezogenen Finanzmitteln.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2410
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§ 17 GemHVO NRW
§ 17
Interne Leistungsbeziehungen
Werden in den Teilplänen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs interne Leistungsbeziehungen
erfasst, sind diese dem Jahresergebnis des Teilergebnisplans und der Teilergebnisrechnung hinzuzufügen und
müssen sich im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung insgesamt ausgleichen.
Erläuterungen zu § 17:
1. Die Zwecke der internen Leistungsbeziehungen
1.1 Allgemeine Grundlagen
Bei der Gemeinde ergeben sich Auswirkungen auf ihre Ressourcen nicht nur durch gemeindliche Geschäfte mit
Dritten als Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Die gemeindlichen Ressourcen sind auch durch
Auftragsarbeiten und sonstige Geschäftsbeziehungen zwischen einzelnen Einheiten der Gemeindeverwaltung
betroffen. Die internen Geschäfte haben regelmäßig keine Außenwirkung, müssen aber gleichermaßen erfasst
werden, und werden daher als interne Leistungsbeziehungen der Gemeinde bezeichnet. Die Gemeinde soll ihren
Ressourcenverbrauch und ihr Ressourcenaufkommen grundsätzlich zutreffend und vollständig sowie so verursa-
chungsgerecht wie möglich ermitteln.
Zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs der Gemeinde ist es deshalb geboten, auch die aus den
internen Leistungsbeziehungen zu erzielenden Erträge und entstehenden Aufwendungen haushaltsmäßig zu
erfassen. Die Gesamtbetrachtung in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft, insbesondere in den Produkt- oder
Fachbereichen der Gemeindeverwaltung, in denen der Ressourcenverbrauch durch eine entsprechende Gestal-
tung der Entgelte (Erträge) für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Leistungen oder Einrichtungen ganz oder
zum Teil gedeckt werden soll, erfordert die Berücksichtigung der internen Leistungsbeziehungen.
Die Erträge und Aufwendungen aus den internen Leistungsbeziehungen der Gemeinde können auf der Grundla-
ge von Daten der gemeindlichen Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt werden. Insoweit ist auch eine örtliche
Kosten- und Leistungsrechnung bei Gemeinde sinnvoll und sachgerecht (vgl. § 18 GemHVO NRW). Die in dieser
Vorschrift genannten Verpflichtungen sollen bewirken, dass die Gemeinde aus einem eigenen sachlichen Bedürf-
nis heraus ihre internen Leistungsbeziehungen erfasst, z. B. um die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit bei
ihrer Aufgabenerledigung zu belegen.
Zum Gegenstand interner Leistungsbeziehungen gehören i. d. R. aber nicht sämtliche Steuerungs- und Service-
leistungen innerhalb der Gemeindeverwaltung, sondern regelmäßig nur auftragsbezogene Leistungen zwischen
organisatorisch eigenständigen Einheiten der Gemeindeverwaltung. Aus solchen Geschäftsbeziehungen heraus
muss ein Ressourcenverbrauch oder ein Ressourcenaufkommen entstehen, das nicht bereits bei anderen ge-
meindlichen Leistungen erfasst wird. Die haushaltsrechtliche Vorschrift enthält daher nähere Bestimmungen zum
Ausweis von internen Leistungsbeziehungen im Haushaltsplan und im Jahresabschluss der Gemeinde.
Die Gemeinde hat, soweit von ihr interne Leistungsbeziehungen im Haushaltsjahr erfasst werden sollen, in den
Teilplänen des Haushaltsplans (Teilergebnisplan) veranschlagt und im Jahresabschluss in den Teilrechnungen
(Teilergebnisrechnung) nachgewiesen werden. Bei einer Erfassung muss von der Gemeinde sichergestellt wer-
den, dass die internen gegenseitigen geschäftlichen Beziehungen inhaltlich, wertmäßig und zeitlich übereinstim-
men. Die Erträge und Aufwendungen sind darin jeweils dem Jahresergebnis hinzuzufügen und müssen sich im
Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung insgesamt ausgleichen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2411