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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 17 GemHVO NRW
2.2 Die Rechengrößen „Ertrag“ und „Aufwand“
2.2.1 Allgemeine Grundlagen
Mit dem NKF wird über die Rechengrößen „Ertrag“ und „Aufwand“ das Ressourcenaufkommen und der Ressour-
cenverbrauch der Gemeinde erfasst. Der tatsächliche Werteverzehr wird über Abschreibungen vollständig abge-
bildet. Unter Einbeziehung der Produktorientierung wird der Gemeinde damit die haushaltsmäßige Erfassung und
Darstellung des Ressourcenverbrauchs und des Ressourcenaufkommens bezogen auf ihre Aufgabenerfüllung
möglich. Gleichzeitig soll die Ausrichtung der Finanzpolitik der Gemeinden auf das Prinzip der intergenerativen
Gerechtigkeit erreichen, dass der gesamte Ressourcenverbrauch einer Periode regelmäßig durch Erträge dersel-
ben Periode gedeckt wird, um nachfolgende Generationen nicht zu überlasten.
Die im NKF verwendeten Rechengrößen „Ertrag“ und „Aufwand“ stellen dabei den zutreffenden Buchungsstoff für
den Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung der Gemeinde dar. Sie sind die zutreffenden Größen für eine ge-
meindliche „Reinvermögensrechnung“, die das Geldvermögen und das Sachvermögen der Gemeinde betrifft,
wenn ein Vorgang bei der Gemeinde das gemeindliche Eigenkapital erhöht oder vermindert (Erhöhung: Ertrag;
Verminderung; Aufwand). Die Rechengrößen „Ertrag“ und „Aufwand“ sind daher von zentraler Bedeutung für die
gemeindliche Ergebnisermittlung.
Mit den Rechengrößen werden auch die internen Leistungsbeziehungen der Gemeinde erfasst, sofern die Ge-
meinde ihre Leistungsbeziehungen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs in ihrem Haushalt
veranschlagt. Der „interne Charakter“ der örtlichen Leistungsbeziehungen steht der Anwendung dieser Rechen-
größen „Ertrag“ und „Aufwand“ durch die Gemeinde nicht entgegen. Die Anwendung dieser Rechengrößen lässt
dabei jedoch nicht zu, dass zusätzlich auch die Kosten und Erlöse der Gemeinde haushaltsmäßig unter den in-
ternen Leistungsbeziehungen erfasst werden, z. B. die kalkulatorische Verzinsung.
2.2.2 Die Rechengröße „Ertrag“
Die Gemeinde erzielt dann in einem Haushaltsjahr eine Einnahme, die keinen Ertrag darstellt, wenn entweder
keine Leistungserstellung durch die Gemeinde vorliegt oder wenn die Leistungserstellung und die dazugehörige
Einnahme in unterschiedliche Haushaltsjahre fallen, z. B. Rechnungsabgrenzung bei Mietvorauszahlungen (vgl. §
42 Absatz 3 GemHVO NRW). Diese Rechengröße kann wie folgt unterschieden werden (vgl. Abbildung 479).
DIE RECHENGRÖßE „ERTRAG“
ERTRAG
Ertrag, der nicht gleichzeitig Ertrag, der gleichzeitig
eine Einnahme ist eine Einnahme ist
Einnahme, die gleichzeitig Einnahme, die nicht gleichzeitig
ein Ertrag ist ein Ertrag ist
EINNAHME
Abbildung 479 „Die Rechengröße Ertrag“
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2415
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§ 17 GemHVO NRW
Unter der gemeindlichen Rechengröße „Ertrag“ wird betriebswirtschaftlich die bewertete Leistungserstellung der
Gemeinde in einem Haushaltsjahr (Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr) verstanden. Einen Ertrag stellt jeder ge-
meindliche Vorgang dar, der das Nettovermögen bzw. das Eigenkapital der Gemeinde erhöht. Mit der Rechen-
größe werden aber auch die der Gemeinde zustehenden Steuereinnahmen und die ihr gewährten Zuwendungen
erfasst, denn diese stellen einen erheblichen Anteil an den gemeindlichen Einnahmen dar.
Die gemeindlichen Erträge sind vielfach auch an Zahlungsvorgänge gebunden, sodass bei der Gemeinde auch
einzahlungswirksame Erträge entstehen können. Die Zahlungsvorgänge können dabei aber auch in einer ande-
ren Periode liegen. Die Rechengrößen „Ertrag“ und „Einnahme“ sind dann deckungsgleich, wenn die gleiche
Periode bzw. das gleiche Haushaltsjahr der Gemeinde betroffen sind.
2.2.3 Die Rechengröße „Aufwand“
Unter der gemeindlichen Rechengröße „Aufwand“ wird betriebswirtschaftlich der bewertete Güterverzehr der
Gemeinde in einem Haushaltsjahr (Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr) verstanden. Zu Aufwendungen führt jeder
gemeindliche Vorgang, der das Nettovermögen bzw. das Eigenkapital der Gemeinde vermindert. Die Rechengrö-
ßen „Aufwand“ und „Ausgabe“ sind dann deckungsgleich, wenn die gleiche Periode bzw. das gleiche Haushalts-
jahr der Gemeinde betroffen sind, z. B. wenn von der Gemeinde die Gehälter, das Material, die Energie u.a. zu
bezahlen ist. Diese Rechengröße kann wie folgt unterschieden werden (vgl. Abbildung 480).
DIE RECHENGRÖßE „AUFWAND“
AUFWAND
Aufwand, der nicht gleichzeitig Aufwand, der gleichzeitig
eine Ausgabe ist eine Ausgabe ist
Ausgabe, die gleichzeitig Ausgabe, die nicht gleichzeitig
ein Aufwand ist ein Aufwand ist
AUSGABE
Abbildung 480 „Die Rechengröße Aufwand“
Die gemeindlichen Aufwendungen sind vielfach auch an Zahlungsvorgänge gebunden, sodass bei der Gemeinde
auch zahlungswirksame Aufwendungen entstehen. Die Zahlungsvorgänge können dabei auch in einer anderen
Periode liegen. Die Gemeinde leistet in einem Haushaltsjahr dann eine Ausgabe, die keinen Aufwand darstellt,
wenn z. B. die im Dezember des Haushaltsjahres für den Januar des Folgejahres zu zahlende Beamtenbesol-
dung. Die Aufwendungen der Gemeinde und die dazugehörige Ausgabe fallen dabei in unterschiedliche Haus-
haltsjahre, sodass eine aktive Rechnungsabgrenzung vorzunehmen ist (vgl. § 42 GemHVO NRW).
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2416
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2.3 Die Abbildung im Teilergebnisplan
2.3.1 Allgemeine Kriterien
Die Gemeinde soll das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch möglichst vollständig dort haus-
haltsmäßig nachweisen, wo es regelmäßig aus der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft heraus
entsteht. Die Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sollen daher gesondert in den Teil-
ergebnisplänen der betreffenden produktorientierten Teilpläne veranschlagt und nach dem Jahresergebnis abge-
bildet bzw. gesondert ausgewiesen und zu einem zweiten Jahresergebnis zusammengefasst werden.
Mit einer derartigen Abbildung soll die Vergleichbarkeit zwischen den Teilplänen im Haushaltsplan der Gemeinde
gesichert und die notwendige Transparenz über das ertrags- und aufwandsrelevante Geschehen innerhalb der
Gemeindeverwaltung transparent gemacht werden. Der Gemeinde bleibt aber sowohl die Abbildung interner
Leistungsbeziehungen in den Teilplänen bzw. den Teilrechnungen als auch die Gestaltung der internen Leis-
tungsbeziehungen innerhalb ihrer Gemeindeverwaltung freigestellt.
Der Ausweis der Leistungsbeziehungen erfordert von der Gemeinde nicht, die bezogenen Leistungen nach den
haushaltsrechtlich bestimmten Ertragsarten und die abgegebenen Leistungen nach den bestimmten Aufwandsar-
ten zu untergliedern (vgl. § 2 Absatz 1 GemHVO NRW). Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn in den betreffen-
den Teilergebnisplänen die vorgesehenen internen Leistungsbeziehungen zusammengefasst nach Erträgen (für
abgegebene Leistungen) und Aufwendungen (für bezogene Leistungen) veranschlagt bzw. in den betreffenden
Teilergebnisrechnungen entsprechend nachgewiesen werden (vgl. Abbildung 481).
DIE ABBILDUNG INTERNER LEISTUNGSBEZIEHUNGEN IM TEILERGEBNISPLAN
Vor- Vor- Haus- Planung Planung Planung
vor- jahr halts- Hj + 1 Hj + 2 Hj + 3
Teilergebnisplan jahr jahr
.... ...
TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR
Erträge .....
Aufwendungen .....
Jahresergebnis I
Abbildung interner Leistungsbeziehungen (ILB)
Interne Erträge aus ILB
Interne Aufwendungen aus ILB
Jahresergebnis II
(mit ILB)
Abbildung 481 „Die Abbildung interner Leistungsbeziehungen“
Bei produktbezogenen internen Leistungsbeziehungen innerhalb der Gemeindeverwaltung sollte die Gemeinde
der Erfassung der Leistungsbeziehungen in den jeweils betroffenen Teilplänen den Vorzug vor einer alleinigen
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Erfassung dieser Leistungen in ihrer Kosten- und Leistungsrechnung geben (vgl. § 18 GemHVO NRW). Sie sollte
zudem die Grundsätze der Verrechnung von internen Leistungsbeziehungen in den Teilplänen bzw. in den Teil-
rechnungen in einer Dienstanweisung regeln.
Über die festgelegten Grundsätze der Verrechnung von internen Leistungsbeziehungen soll der Rat der Gemein-
de vom Bürgermeister unterrichtet werden. Im gemeindlichen Haushaltsplan und im Jahresabschluss der Ge-
meinde können dann über die Inhalte und die Abwicklung der internen Leistungsbeziehungen bzw. über die Er-
träge und Aufwendungen als Ressourcen daraus sach- und zielgerichtete Informationen gegeben werden.
2.3.2 Die Erfassung der eigenen Abgaben
Die Gemeinde kann grundsätzlich eigenverantwortlich entscheiden, ob und wie sie zum Nachweis des vollständi-
gen Ressourcenverbrauchs die internen Leistungsbeziehungen haushaltsmäßig erfasst. Es kann sich aber ggf.
auch ein Gebot zur Erfassung von internen Leistungsbeziehungen ergeben. Ein solches Erfordernis kann sich
aus der Erhebung von Abgaben durch die Gemeinde ergeben, wenn die Gemeinde auch gegenüber sich selber
abgabenpflichtig ist, z. B. im Rahmen von Steuerpflichten.
Nach den steuerrechtlichen Vorschriften kann die Gemeinde als Steuerberechtigte in bestimmten Fällen auch
steuerpflichtig sein, z. B. bei der Grundsteuer. In solchen Fällen muss die Gemeinde einen Steuerbescheid an
sich selbst richten, der sich haushaltswirtschaftlich ergebniswirksam in Form von Erträgen und Aufwendungen
auswirkt. Aus solchen steuerrechtlichen Verhältnissen entsteht ein interner“ Geschäftsvorfall bei der Gemeinde.
Der gemeindliche Geschäftsvorfall stellt eine interne Leistungsbeziehung dar und ist deshalb in den jeweils be-
troffenen Teilplänen (Teilergebnisplan) zu veranschlagen, sofern die Gemeinde diese Leistungsbeziehungen
haushaltsmäßig erfasst. Eine solche haushaltsmäßige Behandlung kann in weiteren Fällen erforderlich werden, in
denen die Gemeinde eine Abgabe erhebt und gleichzeitig gegenüber sich selber abgabepflichtig ist.
Derartige gemeindliche Gegebenheiten führen zwar zu „internen“ Geschäftsvorfällen bei der Gemeinde, diese
lösen jedoch keine kassenmäßigen Zahlungsvorgänge aus, die in der Finanzrechnung der Gemeinde zu erfassen
wären. Ein aufgrund interner Leistungsbeziehungen entstandener steuerrechtlicher Ertrag bei der Gemeinde fließt
daher auch nicht in den Gemeindefinanzausgleich ein. Dessen Basisdaten bauen auf den kassenmäßigen Zah-
lungsvorgängen in der gemeindlichen Zahlungsabwicklung auf, die auch finanzstatistisch erfasst werden.
2.4 Die Ausgleichspflicht insgesamt
Bei den Geschäftsvorfällen innerhalb der Gemeinde, die als interne Leistungsbeziehungen haushaltswirtschaftlich
erfasst werden, stehen den bezogenen Leistungen (Aufwendungen) immer im gleichen Umfang auch abgegebe-
ne Leistungen (Erträge) gegenüber. Daher verlangt die Vorschrift, dass sich die internen Leistungsbeziehungen
im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung insgesamt ausgleichen müssen. Diese Vorgabe bedeutet, dass
gemeindeintern ein Ausgleich zwischen den zu verrechnenden Größen herzustellen ist.
Aufgrund dieser Ausgleichsverpflichtung ist auf eine zusätzliche Erfassung der internen Leistungsbeziehungen
auf der gemeindlichen Gesamtebene zu verzichten. Durch die Einbeziehung der aus den internen Leistungsbe-
ziehungen resultierenden Erträge und Aufwendungen in die Teilergebnispläne werden ressourcenbezogenen
Auswirkungen des „internen“ Verwaltungshandelns für die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft in
einem ausreichenden Maße transparent. Es dürfte auch deshalb ausreichend sein, weil aus solchen Leistungs-
beziehungen keine Ansprüche oder Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber Dritten entstehen.
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2.3.4 Die internen Leistungsbeziehungen im NKF-Kontenrahmen
Dem haushaltsmäßigen Nachweis der internen Leistungsbeziehungen der Gemeinde muss auch im NKF-
Kontenrahmen ausreichend Rechnung getragen werden. Für die örtliche Erfassung und den Nachweis der Erträ-
ge und Aufwendungen aus diesen gemeindlichen Leistungsbeziehungen sind in dem Kontenrahmen für die Er-
träge die Kontengruppe 48 „Erträge aus internen Leistungsbeziehungen“ und für die Aufwendungen die Konten-
gruppe 58 „Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen“ vorgesehen.
Bei der Gemeinde kann dadurch eine sachgerechte Einbindung der internen Leistungsbeziehungen in das örtli-
che Buchungsgeschehen erfolgen. Die internen Leistungsbeziehungen müssen dann auch nicht nur im Rahmen
der Kosten- und Leistungsrechnung betrachtet werden (vgl. § 18 GemHVO NRW). Die Einordnung zeigt die nach-
folgende Übersicht auf (vgl. Abbildung 482).
ERTRÄGE UND AUFWENDUNGEN IM NKF-KONTENRAHMEN
Bereich Kontenklasse Kontengruppen
0 Immaterielle Vermögensgegen-
stände und Sachanlagen
Aktiva
Finanzanlagen, Umlaufvermö-
1
gen und aktive Rechnungsab-
grenzung
2 Eigenkapital, Sonderposten und
Rückstellungen
Passiva
3 Verbindlichkeiten und passive
Rechnungsabgrenzung
40 Steuern und ähnliche Abgaben
41 Zuwendungen und allgemeine Umlagen
42 Sonstige Transfererträge
43 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
44 Privatrechtliche Leistungsentgelte,
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
4 Erträge 45 Sonstige ordentliche Erträge
46 Finanzerträge
47 Aktivierte Eigenleistungen, Bestandsveränderungen
48 Erträge aus internen Leistungs-
beziehungen
49 Außerordentliche Erträge
Ergebnis-
rechnung
50 Personalaufwendungen
51 Versorgungsaufwendungen
52 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
53 Transferaufwendungen
54 Sonstige ordentliche Aufwendungen
55 Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
5 Aufwendungen 56 ...
57 Bilanzielle Abschreibungen
58 Aufwendungen aus internen
Leistungsbeziehungen
59 Außerordentliche Aufwendungen
6
Finanz- Einzahlungen
rechnung
7
Auszahlungen
Abschluss 8
Abschlusskonten
KLR 9 Kosten- und Leistungsrechnung
(KLR)
Abbildung 482 „Die Erfassung interner Leistungsbeziehungen im NKF-Kontenrahmen“
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2419
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3. Örtliche Regelungen über interne Leistungsbeziehungen
Durch die Anwendung der internen Leistungsverrechnung vor Ort soll eine effiziente Verwaltungssteuerung ge-
fördert und das wirtschaftliche Handeln der Gemeinde gestärkt werden. Die Gemeinde sollte daher sachgerechte
örtliche Festlegungen zur Durchführung von internen Leistungsverrechnungen treffen. Die Verrechnung interner
Leistungsbeziehungen in der Gemeinde kann dabei z. B. nach dem Kostenstellenumlageverfahren, dem Umlage-
verfahren nach festen Kostensätzen, der direkten innerbetrieblichen Verrechnung oder einer prozessorientierten
Verrechnung vorgenommen werden.
In diesem Rahmen ist von der Gemeinde zu entscheiden, ob und mit welcher Genauigkeit und Verursachung die
internen Leistungsbeziehungen den Einheiten in der Gemeindeverwaltung zugerechnet und verrechnet werden
sollen. Sie muss dazu klären, wie die Erfassung der internen Leistungsbeziehungen in den Teilergebnisplänen
der örtlichen Teilpläne erfolgen soll. Die Teilpläne sind dabei als haushaltsmäßige Steuerungsebene im Rahmen
des gemeindlichen Haushaltsplans anzusehen.
In diesem Zusammenhang ist von der Gemeinde zu beachten, dass wegen der internen Leistungsbeziehungen
grundsätzlich kein Zahlungsmittelfluss innerhalb der Gemeindeverwaltung erfolgen darf. Die Gemeinde darf aber
auch keinen „fiktiven“ Zahlungsstrom erzeugen, um rechnerische Vorgänge von „fiktiver“ Art in ihrer Zahlungsab-
wicklung zu erreichen. Die haushaltsmäßige Veranschlagung der internen Leistungsbeziehungen wirkt sich des-
halb nicht auf die Teilfinanzpläne in den Teilplänen aus.
Die Auswahl der Verrechnung sowie die Festlegung der in die interne Leistungsverrechnung einzubeziehenden
Organisationseinheiten der Gemeindeverwaltung und damit die Veranschlagung in den betreffenden haushalts-
mäßigen Teilplänen sowie der Nachweis in den Teilrechnungen im Jahresabschluss sind von der Gemeinde in
eigener Verantwortung vorzunehmen.
4. Keine internen Leistungsbeziehungen mit gemeindlichen Betrieben
Bei der haushaltsmäßigen Erfassung und Abbildung der internen Leistungsbeziehungen der Gemeinde nach
dieser Vorschrift ist zu beachten, dass dazu nicht die Leistungsbeziehungen der Gemeinde zu den gemeindlichen
Betrieben gehören. Diese Leistungsbeziehungen stellen für den gemeindlichen Haushalt ähnliche Beziehungen
dar wie sie zu sonstigen Dritten extern bestehen. Sie sind daher im Haushaltsplan der Gemeinde entsprechend
als „Fremde Dienstleistungen“ zu veranschlagen.
Diese Vorgabe gilt auch für die Betriebe der Gemeinde, die ein gemeindliches Sondervermögen mit eigenem
Rechnungskreis darstellen und deshalb außerhalb des Haushalts der Gemeinde bewirtschaftet werden (vgl. § 97
GO NRW). Nur mit den Sondervermögen der Gemeinde, die im gemeindlichen Haushalt enthalten sind, z. B.
rechtlich unselbstständige Stiftungen im Produktbereich „Stiftungen“, können daher interne Leistungsbeziehungen
der Gemeinde bestehen und haushaltsmäßig zu erfassen sein.
Im Rahmen der Aufstellung des gemeindlichen Gesamtabschlusses werden die Leistungsbeziehungen der Ge-
meindeverwaltung zu den Betrieben oder zwischen den Betrieben oftmals auch als „interne“ Leistungsbeziehun-
gen bezeichnet, weil der Gesamtabschluss unter dem Gesichtspunkt der „Fiktion der wirtschaftlichen Einheit“ die
Gemeindeverwaltung und die Betriebe der Gemeinden wirtschaftlich zusammengefasst dargestellt werden. Die
dafür vorzunehmende Vollkonsolidierung erfordert, eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB
zwischen den daran Beteiligten (vgl. § 50 GemHVO NRW).
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2420
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§ 17 GemHVO NRW
Bei diesem Konsolidierungsschritt im Rahmen des gemeindlichen Gesamtabschlusses sind die Aufwendungen
und Erträge für die gemeindliche Gesamtergebnisrechnung dahingehend zu untersuchen, ob sie aus den Leis-
tungsbeziehungen zwischen den gemeindlichen Betrieben des Vollkonsolidierungskreises oder zwischen der
Gemeindeverwaltung und den genannten Betrieben resultieren. In diesen Fällen stellen die Leistungsbeziehun-
gen aus der Sicht der wirtschaftlichen Einheit „Gemeinde“ einen innerbetrieblichen Leistungsaustausch und kei-
nen Leistungsaustausch mit einem Dritten dar.
Die Einstufung als innerbetrieblicher Leistungsaustausch wird dadurch haushaltsmäßig nicht zu internen Leis-
tungsbeziehungen der Gemeinde, wie sie innerhalb des Haushalts der Gemeindeverwaltung möglich sind. Es
werden auch dann keine internen Leistungsbeziehungen, wenn die Gemeindeverwaltung von dem innerbetriebli-
chen Leistungsaustausch betroffen ist. Im Konsolidierungsschritt „Aufwands- und Ertragskonsolidierung“ sind
deshalb die aufgrund des innerbetrieblichen Leistungsaustausches erfassten Erträge und Aufwendungen zu
eliminieren.
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§ 17 GemHVO NRW
(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
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§ 18 GemHVO NRW
§ 18
Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde soll eine Kosten- und Leistungsrechnung zur Unterstützung
der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgaben-
erfüllung geführt werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Grundsätze über Art und Umfang der Kosten- und Leis-
tungsrechnung und legt sie dem Rat zur Kenntnis vor.
Erläuterungen zu § 18:
I. Allgemeines
1. Der Einsatz der Kosten- und Leistungsrechnung
Die Gemeinde soll eine örtliche Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) einführen, denn aus Steuerungs- und
Wirtschaftlichkeitsgründen wird die KLR als wesentlich und bedeutend für die gemeindliche Haushaltswirtschaft
angesehen. Die KLR dient neben der Erfassung und Beurteilung der bei der Gemeinde entstehenden Kosten
auch dazu, die Wirtschaftlichkeit der gemeindlichen Aufgabenerfüllung zu verbessern.
Die Erfassung der gemeindlichen Ressourcen mithilfe der Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ stellt
dabei eine Ausgangsgrundlage für die örtliche Kosten- und Leistungsrechnung dar. Sie trägt dazu bei, die bei der
Gemeinde entstandenen Kosten und die erbrachten Leistungen transparent und mit geeigneten Instrumenten
messbar zu machen. Die Kosten- und Leistungsrechnung wurde deshalb zum Bestandteil des NKF gemacht. Alle
Kosten und Erlöse sollten dabei nach objektiv gerechtfertigten und einheitlich angewandten sowie eindeutig be-
stimmten Kostenrechnungsgrundsätzen ermittelt und den jeweiligen Bereichen zugeordnet werden.
Die Gemeinde muss eigenverantwortlich klären, welche Rechengrößen in ihrer KLR zur Anwendung kommen und
ob und wie streng zwischen einem „externen“ und einem „internen“ Rechnungswesen getrennt wird. Die Gemein-
de soll im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die bei ihren Leistungen anfallenden Kosten erfassen und verursa-
chungsgerecht verteilen bzw. zurechnen. Deren Beurteilung erfordert eine qualitative Bewertung und Abwägung,
weil zu klären ist, welche gemeindlichen Aufwendungen tatsächlich als Kosten der Gemeinde zu betrachten, zu
bewerten und zu erfassen sind.
Die KLR stellt daher in Ergänzung des Haushalts der Gemeinde wichtige Informationen zur gemeindlichen Auf-
gabenerfüllung bereit. Sie unterstützt die gemeindliche Haushaltsplanung und Haushaltsausführung der Verant-
wortlichen in der Gemeinde aufgrund geeigneter Messgrößen. Die Kosten- und Leistungsrechnung stellt daher
einen gesonderten Hauptbereich des Rechnungswesens bei der Gemeinde dar, der in Form eines eigenen
Rechnungskreises vom Rechnungskreis für die gemeindliche Finanzbuchhaltung abgegrenzt wird.
Diese Differenzierung ermöglicht durch den Einsatz verschiedener Abrechnungsformen eine differenzierte Be-
trachtungsweise von gemeindlichen Produkten und Verwaltungseinheiten in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Die
Kosten- und Leistungsrechnung soll die sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung der Gemeinde fördern.
Sie ist daher für eine effiziente Verwaltungssteuerung durch die Verantwortlichen in der Gemeinde unverzichtbar.
Durch die Aufbereitung der Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung in einem nicht nur formal ausgepräg-
ten Berichtswesen erhalten der Rat und der Bürgermeister bzw. die Verantwortlichen in der Gemeinde steue-
rungsrelevante Ergebnisse, die für die Planung, Entscheidungsfindung und Kontrolle der gemeindlichen Haus-
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§ 18 GemHVO NRW
haltswirtschaft eine erhebliche Bedeutung haben. Sie kann eine sachgerechte Grundlage für eine Prognose der
wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde bieten.
Auf der Grundlage von Daten der gemeindlichen Kosten- und Leistungsrechnung können von der Gemeinde auch
die Werte aus den internen Leistungsbeziehungen innerhalb der Gemeindeverwaltung ermittelt und in die aufge-
stellten Teilpläne im gemeindlichen Haushaltsplan übernommen werden (vgl. §§ 4 und 17 GemHVO NRW). Die
Kosten und Erlöse müssen dann im Haushaltsjahr für alle Geschäftsbereiche der Gemeinde erfasst und auf intern
getrennten Konten den einzelnen Bereichen zugeordnet werden, damit ein Ausweis bzw. Nachweis in den Teil-
rechnungen im Jahresabschluss erfolgen kann (vgl. § 40 GemHVO NRW).
Für die Gemeinde besteht keine Pflicht, die Ergebnisse und Erkenntnisse aus dem internen Einsatz der Kosten-
und Leistungsrechnung auch im Haushaltsplan oder im Jahresabschluss öffentlich zu machen. Sie muss bei einer
Einbeziehung der internen Leistungsbeziehungen jedoch beachten, dass bei der Einbeziehung die in den Teiler-
gebnisplänen und Teilergebnisrechnungen die Rechengrößen "Ertrag" und "Aufwand" zur Anwendung kommen
müssen und nicht die Rechengrößen „Erlöse/Leistungen“ und „Kosten“ ausschlaggebend sind. Die Erträge und
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen dürfen daher keine kalkulatorischen Kosten enthalten.
Die gemeindliche Kosten- und Leistungsrechnung soll kompatibel mit dem Haushalt der Gemeinde sein, denn die
örtlichen Entscheidungen über die Ressourcen der Gemeinde sind im Rahmen des jährlichen Haushalts zu tref-
fen. Die örtliche Kosten- und Leistungsrechnung ist zwar als unverzichtbar anzusehen, sie ist aber nicht vorrangig
gegenüber der Erfassung und Darstellung der gemeindlichen Ressourcen im Rahmen der Haushaltsplanung
(Ergebnisplan) und dem Jahresabschluss (Ergebnisrechnung) der Gemeinde. Ihr Einsatz bedeutet dabei nicht,
dass die örtlichen Daten der Kosten- und Leistungsrechnung nicht Dritten zugänglich sein dürfen.
2. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Kosten- und Leistungsrechnungen
Für die Kosten- und Leistungsrechnung bestehen besondere Grundsätze. Sie werden als "Grundsätze ord-
nungsmäßiger Kosten- und Leistungsrechnungen (GoKLR)" bezeichnet. Folgende Grundsätze sollen zur Anwen-
dung bei der Gemeinde kommen (vgl. Abbildung 483).
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Kosten- und Leistungsrechnungen (GoKLR)
- Grundsatz der Rationalität.
- Grundsatz der Objektivität.
- Grundsatz der Klarheit.
- Grundsatz der formellen Ordnungsmäßigkeit.
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
- Grundsatz der Ganzheitlichkeit.
Abbildung 483 „Die Grundsätze ordnungsmäßiger Kosten- und Leistungsrechnungen“
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