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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 18 GemHVO NRW
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Zu Absatz 1 (Gemeindliche Kosten- und Leistungsrechnung):
1.1 Die Pflicht zum Einsatz einer Kosten- und Leistungsrechnung
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift soll die Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Bedürfnisse
eine Kosten- und Leistungsrechnung zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung nutzen. Die Regelung lässt der Gemeinde die
Möglichkeit, ihre Kosten- und Leistungsrechnung eigenen Bedürfnissen auszugestalten. Der Kosten- und Leis-
tungsrechnung kommt dabei eine ergänzende Funktion zur haushaltswirtschaftlichen Funktion des NKF zu.
Das NKF und die örtliche Kosten- und Leistungsrechnung müssen deshalb zusammen ein integriertes Gesamt-
system für die gemeindliche Haushaltswirtschaft unter Beachtung der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit und
ineinandergreifender Strukturen ergeben. Sie beinhaltet i.d.R. eine Betriebsabrechnung sowie eine Selbstkosten-
rechnung zum Zweck der Planung, Steuerung und Kontrolle des wirtschaftlichen Geschehens. Eine Aufgabe der
Kostenrechnung ist es daher, alle Kosten, die bei der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben entstehen, zu erfassen
und verursachungsgerecht auf einzelne Bereiche zu verteilen.
Von der Gemeinde ist daher darauf zu achten, dass die Kostenartenrechnung, die Kostenstellenrechnung und die
Kostenträgerrechnung ggf. auch miteinander verbunden werden. Die Gemeinde sollte sich zudem Klarheit ver-
schaffen, welche Kalkulationsverfahren in Abhängigkeit von der Art der Zusammensetzung und Anzahl der Pro-
dukte und Leistungen zur Anwendung kommen sollen. Ein geeigneter Kostenartenplan dürfte dabei unerlässlich
sein, um die notwendige Transparenz zu bieten.
Zur Gemeindeverwaltung gehören vielfach auch einzelne Aufgabenbereiche, für deren Leistungen unmittelbar
Gebühren auf der Grundlage des KAG erhoben werden. Dazu ist zu beachten, dass Ergebnisse aus der betref-
fenden Gebührenkalkulation nicht ungeprüft in die „allgemeine“ Kosten- und Leistungsrechnung der Gemeinde-
verwaltung übertragen werden sollten. Die Gebührenkalkulation stellt zwar ebenfalls eine Kostenrechnung mit
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen dar, diese Kostenrechnung unterliegt jedoch ausschließlich den speziellen
gebührenrechtlichen Anforderungen und Gegebenheiten.
1.2 Die örtliche Kostenermittlung
Die Kosten- und Leistungsrechnung soll die Planung und Steuerung des wirtschaftlichen Handelns der Gemeinde
unterstützen. Sie soll aber auch eine Preis- und Kostenkalkulation sowie eine Gebührenermittlung ermöglichen.
Außerdem kann eine gemeindliche Kosten- und Leistungsrechnung die Budgetierung und deren Kontrolle sowie
die Ermittlung entscheidungsunterstützender Informationen erleichtern. Sie kann zudem zu Kosten- und Wirt-
schaftlichkeitsvergleichen beitragen und insgesamt eine ergebnis-, produkt- und leistungsorientierte Verwaltungs-
steuerung bei der Gemeinde unterstützen.
Im Zusammenhang mit der eigenen Herstellung von gemeindlichen Vermögensgegenständen und der damit
verbundenen Kostenermittlung kann ebenfalls die Kosten- und Leistungsrechnung zum Einsatz kommen. Dabei
sollte nicht nur eine verrechnungstechnische Variante festgelegt werden. Von der Gemeinde sollte auch die Funk-
tion der KLR als Steuerungsinstrument ausreichende Beachtung finden und dann auch konkrete Steuerungsob-
jekte benannt werden. Die Kosten- und Leistungsrechnung kann z. B. auch zur Ermittlung der Herstellungskosten
beitragen, wenn die Gemeinde benötigte Vermögensgegenstände selbst herstellt. Es ist dann für die Gemeinde
leichter, den zutreffenden Wert des neuen Vermögensgegenstandes der Gemeinde zu bilanzieren.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2428
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§ 18 GemHVO NRW
Die Herstellungskosten beinhalten alle Kosten, die durch den Verbrauch von Gütern oder Dienstleistungen für die
Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung des Vermögensgegenstandes verursacht werden (vgl. § 33 Absatz 3
GemHVO NRW). Die Kostenartenrechnung als eine Stufe der gemeindlichen Kosten- und Leistungsrechnung
ermöglicht, die Erlöse (Leistungen) von den gemeindlichen Erträgen und die Kosten von den gemeindlichen Auf-
wendungen abzugrenzen. Die Kostenarten können nach unterschiedlichen Gesichtspunkten ermittelt werden, z.
B. nach Art der gemeindlichen Kostenerfassung. Für die Gemeinde bietet sich im Rahmen der o. a. Vorschrift
über die zulässigen Herstellungskosten jedoch eine Ermittlung der Kostenarten nach der Zurechenbarkeit an.
Bei den gemeindlichen Herstellungskosten dürfen von der Gemeinde nur die aufwandsgleichen Kosten und keine
kalkulatorischen Kosten berücksichtigt werden. So ergeben sich die Herstellungskosten für gemeindliche Vermö-
gensgegenstände insbesondere aus den Einzelkosten, z. B. den Materialkosten, den Fertigungskosten und den
Sonderkosten der Fertigung. Von der Gemeinde können dabei nur bestimmte Gemeinkosten in die gemeindlichen
Herstellungskosten einbezogen werden, denn in diesem Bereich sind Gestaltungsspielräume für die Gemeinden
ausgeschlossen worden. Es dürfen z. B. von der Gemeinde keine Verwaltungsgemeinkosten, in die Berechnung
der gemeindlichen Herstellungskosten einbezogen werden.
1.3 Die örtliche Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung
1.3.1 Allgemeine Grundlagen
Die Gemeinde soll die Ausgestaltung der örtlichen Kosten- und Leistungsrechnung zur Beurteilung der Wirtschaft-
lichkeit und Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Aufgabenerfüllung nach ihren Erfordernissen ausrichten. Eine
Kosten- und Leistungsrechnung kann z. B. für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Gemeindeverwaltung
oder bei Herstellungskosten sachlich sinnvoll sein, wenn gemeindliche Vermögensgegenstände von der Gemein-
de selbst hergestellt werden.
In solchen Fällen müssen von der Gemeinde die Gemeinkosten, die im zulässigen Rahmen in die Herstellungs-
kosten einbezogen werden sollen, sachlich zutreffend abgegrenzt werden (vgl. § 33 Absatz 3 Satz 3 GemHVO
NRW). Die Gemeinde hat eigenverantwortlich festzulegen, in welcher Form die Kosten- und Leistungsrechnung
tatsächlich zur Anwendung kommen soll (vgl. Abbildung 486).
DIE AUSGESTALTUNG DER KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG
KOSTENRECHNUNG DURCHFÜHRUNG
bei der die Kosten systematisch nach ihren Arten erfasst werden
Kostenartenrechnung und die deshalb im Zusammenhang mit dem örtlichen Kontenplan
steht (Welche Arten von gemeindlichen Kosten sind entstanden?),
bei der die verursachungsgerechte Verteilung der ermittelten Kos-
Kostenstellenrechnung tenarten auf den Ort ihrer Entstehung vorgenommen wird (Wo sind
die gemeindlichen Kosten entstanden?) sowie
bei der die entstandenen Kosten systematisch den Kostenträgern,
z. B. Produkte, zugerechnet werden und die deshalb im Zusam-
menhang mit dem örtlichen Produktplan steht (Wofür sind die ge-
Kostenträgerrechnung
meindlichen Kosten entstanden?)
Abbildung 486 „Die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung“
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2429
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§ 18 GemHVO NRW
Die haushaltsrechtliche Regelung stellt nur einen Rahmen für die örtliche Umsetzung dar und entspricht insoweit
der Auffassung der Länder. Für die Kosten- und Leistungsrechnung ist deshalb im NKF-Kontenrahmen die Klasse
9 vorgesehen worden. Die Gemeinde soll dazu eigenverantwortlich über den Umfang der örtlichen Kosten- und
Leistungsrechnung entscheiden und dabei insbesondere ihren örtlichen Steuerungsbedarf berücksichtigen.
1.3.2 Finanzbuchhaltung und Kosten- und Leistungsrechnung
Die örtliche Kosten- und Leistungsrechnung der Gemeinde wirkt sich grundsätzlich auch auf die gesamte Ge-
meindeverwaltung aus, denn bei ihrer Ausgestaltung ist der örtliche Steuerungsbedarf unter Berücksichtigung der
Aufbau- und Ablauforganisation in der Verwaltung zu berücksichtigen. Es bestehen insbesondere zwischen der
gemeindlichen Finanzbuchhaltung und der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung enge Wechselbe-
ziehungen, die bei der örtlichen Ausgestaltung und Anwendung der Kosten- und Leistungsrechnung durch die
Gemeinde nicht unbeachtlich sind.
Die Finanzbuchhaltung der Gemeinde erfasst die gemeindlichen Erträge und Aufwendungen nach Arten auf
Sachkonten für die gemeindliche Ergebnisrechnung, z. B. Personalaufwendungen. Die Erträge und Aufwendun-
gen der Gemeinde werden aber auch auf einzelne Produktsachkonten im Sinne von Kostenträgern verteilt. Die
Kosten- und Leistungsrechnung erfasst über die Rechengrößen „Kosten“ und „Erlöse“ aber auch die über die
Erträge und Aufwendungen hinausgehenden kalkulatorischen Kosten.
Der Zusammenhang zwischen der gemeindlichen Ergebnisrechnung und der Kosten- und Leistungsrechnung der
Gemeinde soll durch die nachfolgende Übersicht verdeutlicht werden (vgl. Abbildung 487).
DIE RECHNUNGSTECHNISCHEN ZUSAMMENHÄNGE
Ergebnisrechnung Kosten- und Leistungsrechung
Erträge Erlöse/Leistungen
40 Steuern und ähnliche Abgaben 900 Steuern und ähnliche Abgaben
41 Zuwendungen und allgemeine 901 Erlöse aus Zuwendungen und
Umlagen allgemeinen Umlagen
42 Sonstige Transfererträge 902 Erlöse aus sonstigen Transfer-
erträgen, z. B. soziale Leistungen
43 Öffentlich-rechtliche Leistungs- 903 Öffentlich-rechtliche Leistungs-
entgelte entgelte
44 Privatrechtliche Leistungsent- 904 Privatrechtliche Leistungsentgelte,
4 9
gelte, Kostenerstattungen und Kostenerstattungen und Kosten-
Kostenumlagen umlagen
45 Sonstige ordentliche Erträge 905 Sonstige Erlöse aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit
46 Finanzerträge 906 Finanzerträge
47 Aktivierte Eigenleistungen, 907 Aktivierte Eigenleistungen,
Bestandsveränderungen Bestandsveränderungen
48 Erträge aus internen Leistungs- 908 Erlöse aus internen Leistungs-
beziehungen beziehungen
49 Außerordentliche Erträge 909 Sonstige Erlöse
Aufwendungen Kosten
50 Personalaufwendungen 910 Personalkosten
51 Versorgungsaufwendungen 911 Versorgungskosten
5 9
52 Aufwendungen für Sach- und 912 Kosten für Sach- und
Dienstleistungen Dienstleistungen
53 Transferaufwendungen 913 Transferkosten
54 Sonstige ordentliche Auf- 914 Sonstige Kosten aus der laufenden
wendungen Verwaltungstätigkeit
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2430
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§ 18 GemHVO NRW
DIE RECHNUNGSTECHNISCHEN ZUSAMMENHÄNGE
Ergebnisrechnung Kosten- und Leistungsrechung
55 Zinsen und sonstige 915 Kalkulatorische Zinsen und
Finanzaufwendungen sonstige Finanzkosten
56 ... 916 ...
57 Bilanzielle Abschreibungen 917 Kalkulatorische Abschreibungen
918 Kosten aus internen
58 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
Leistungsbeziehungen 919 Sonstige kalkulatorische Kosten
59 Außerordentliche Aufwendungen
Abbildung 487 „Ergebnisrechnung und Kosten- und Leistungsrechnung“
Die Gemeinde hat eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die notwendigen
Zusammenhänge zwischen ihrer Finanzbuchhaltung und der Kosten- und Leistungsrechnung herzustellen. Sie
hat dabei zu entscheiden, in welchem Umfang verbindliche Vorgaben dazu in einer Dienstanweisung festge-
schrieben werden und in welcher Art und Weise die Ergebnisse bei der Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben
und in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen sind.
2. Zu Absatz 2 (Erlass einer örtlichen Dienstanweisung):
2.1 Die Inhalte einer Dienstanweisung
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Grundsätze über Art
und Umfang der örtlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu regeln und hat bei der weiteren Ausgestaltung einen
großen Entscheidungsspielraum. Die Gewichtung kann dabei aus örtlicher Sicht auf einzelnen Bereichen (Kos-
tenstellen) oder auf einzelnen Produkten (Kostenträger) liegen. Es gilt dabei aber auch, den Erfassungszeitraum
und die geeigneten Verrechnungsverfahren (Ist-Kosten- und Plankosten-Rechnung, Vollkosten- oder Teilkosten-
rechnung) zutreffend auswählen und anzuwenden.
Grundsätzlich bedarf es in der Gemeinde einer besonderen örtlichen Dienstanweisung, in der die Einrichtung, die
Ausgestaltung sowie die Durchführung und der jährliche Abschluss der örtlichen Kosten- und Leistungsrechnung
näher bestimmt werden. Die Bestimmungen sollen dabei so konkret gefasst sein, dass die mit der Kosten- und
Leistungsrechnung verbundenen örtlichen Zwecke und Ziele auch tatsächlich erreicht werden können. Die nach-
folgenden „Inhalte“ können Regelungsbereiche für die örtliche Dienstanweisung sein (vgl. Abbildung 488).
REGELUNGSBEREICHE FÜR DIE KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG
REGELUNGSBEREICHE INHALTE
Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Unterstüt-
zung der Verwaltungssteuerung und der Beurteilung der
Zielsetzungen
Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der gemeindli-
und Einsatzbereiche
chen Aufgabenerfüllung unter Einbeziehung der Res-
sourcen.
Die Kostenartenrechnung als systematische Erfassung
der Kosten nach ihren Arten.
Arten der
Die Kostenstellenrechnung als systematische Verteilung
Kosten- und Leistungsrechnung
der Kostenarten (Einzelkosten und Gemeinkosten) auf
die Kostenstellen der Gemeindeverwaltung.
Die Kostenträgerrechnung als systematische Zurech-
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2431
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REGELUNGSBEREICHE FÜR DIE KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG
REGELUNGSBEREICHE INHALTE
nung der Kosten auf die Produkte (produktorientierten
Kostenträger) der Gemeinde.
- Vollkostenrechnung
Methoden - Teilkosten-, Deckungsbeitrags-, Grenzkosten-, Pro-
der Kosten- und Leistungsrechnung zesskosten- oder Zielkostenrechnung
- Plan- und Ist-Kostenrechnung
Die Kosten der Gemeinde sollen systematisch entspre-
Grundlagen und Formen chend der Verursachung auf Kostenstellen und Kosten-
der Kostenverteilung träger unter Berücksichtigung von Bezugsgrößen und
Umlageschlüsseln verteilt werden.
Die Fachbereiche der Gemeindeverwaltung haben die
notwendigen Daten zur Durchführung der gemeindlichen
Datenbereitstellung
Kosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln und bereit-
zustellen.
Die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der örtli-
Verantwortlichkeiten chen Kosten- und Leistungsrechnung sind unter Be-
rücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Den Kostenstellen und den Kostenträgern sind nicht nur
Vornahme von die Kosten, sondern auch die durch sie erwirtschafteten
Leistungsverrechnungen Erlöse zutreffend zuzuordnen.
Die Durchführung der örtlichen Kosten- und Leistungs-
rechnung bedarf der vorherigen Festlegung von Ab-
Abrechnungszeiträume
rechnungszeiträumen unter Berücksichtigung der örtli-
chen Gegebenheiten.
Im Rahmen des Berichtswesens sollen die Ergebnisse
der Kosten- und Leistungsrechnung dokumentiert und
aufbereitet werden, dass sie der Unterstützung der
Verwaltungssteuerung und der Beurteilung der Wirt-
Berichtswesen schaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der gemeindlichen
und Berichtsvorgaben Aufgabenerfüllung dienen können. Unter Berücksichti-
gung der örtlichen Gegebenheiten sind Vorgaben über
regelmäßige Standardberichte sowie über themenbezo-
gene Sonderberichte oder anlassbezogene Berichte
festzulegen.
Die Zielsetzung der Unterstützung der Verwaltungssteu-
Entwicklung erung erfordert die Bereitstellung geeigneter Kennzah-
von Kennzahlen len, bei deren Entwicklung die örtlichen Gegebenheiten
zu berücksichtigen sind.
Die Schaffung einer Transparenz und die Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der ge-
Örtliche Besonderheiten meindlichen Aufgabenerfüllung unter Einbeziehung der
Ressourcen erfordert die Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten.
Abbildung 488 „Regelungsbereiche für die Kosten- und Leistungsrechnung“
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2432
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§ 18 GemHVO NRW
Die Ausgestaltung der örtlichen Kosten- und Leistungsrechnung soll im Einzelnen möglichst unter Berücksichti-
gung der tatsächlichen Zielsetzungen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde erfolgen. Sie stellen Rahmenbedin-
gungen für den Umfang und die Form der örtlichen Umsetzung dar. Die Gemeinde soll die notwendigen konkre-
ten Festlegungen sachgerecht treffen.
2.2 Die Beteiligung des Rates
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die erlassene örtliche
Dienstanweisung über die Art und den Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung in der Gemeindeverwaltung
dem Rat der Gemeinde zur Kenntnis vorzulegen. Die Vorschrift sichert daher die Rechte des Rates in örtlich
bedeutsamen Angelegenheiten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bleiben dabei gleichwohl verantwort-
lich für die Umsetzung, denn sie haben die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Ver-
waltung inne (vgl. § 62 Absatz 1 GO NRW).
Diese Verantwortlichen haben auch die örtliche Steuerung der Gemeinde sicherzustellen. Die erlassene Vor-
schrift soll möglichst nicht nur einfache Ausführungen zu der örtlichen Kosten- und Leistungsrechnung enthalten,
sondern dabei auch inhaltlich die Gegebenheiten aus der örtlichen Verwaltungsorganisation angemessen berück-
sichtigen. Die Bedeutung der örtlichen Vorschriften ist als so gewichtig anzusehen, dass auf eine Kenntnisnahme
der Vorschrift durch den Rat der Gemeinde nicht verzichtet werden kann.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2433
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§ 18 GemHVO NRW
(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2434
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§ 19 GemHVO NRW
§ 19
Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung
(1) 1Die Veranschlagung von Personalaufwendungen in den Teilplänen richtet sich nach den im Haushaltsjahr
voraussichtlich besetzten Stellen. 2Dabei können die Personalaufwendungen für Personen, die nicht im Stellen-
plan geführt werden, zentral veranschlagt werden.
(2) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen können auf die Teilpläne aufgeteilt oder zentral veranschlagt
werden.
Erläuterungen zu § 19:
I. Allgemeines
1. Die Zwecke der Vorschrift
Die allgemeinen Planungsgrundsätze für den gemeindlichen Haushalt sollen sicherstellen, dass der Ergebnisplan
und die daraus entstehende Ergebnisrechnung ein vollständiges und übersichtliches Bild über das zur Erfüllung
der gemeindlichen Aufgaben erforderliche Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch und die Er-
tragslage der Gemeinde abgeben (vgl. § 11 GemHVO). Der Finanzplan und die daraus entstehende Finanzrech-
nung sollen dazu beitragen, ein Bild über die Finanzmittelherkunft und Finanzmittelverwendung sowie über die
Finanzlage der Gemeinde zu ermöglichen.
Als Ergänzung zu den weiteren Vorschriften über die allgemeinen Planungsgrundsätze und Ziele für die gemeind-
liche Haushaltswirtschaft finden sich in dieser haushaltsrechtlichen Vorschrift nur noch gemeindliche Sachverhal-
te, deren Inhalte und Umfang keinen eigenständigen Paragraphen im Geflecht der haushaltswirtschaftlichen
Bestimmungen erfordert, die Inhalte aber gleichwohl ausdrücklicher Regelungen bedürfen.
2. Das Bruttoprinzip
Im gemeindlichen Haushaltsplan sind die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen
der Gemeinde getrennt voneinander und in voller Höhe zu veranschlagen (Bruttoprinzip). Es ist nicht Zweck des
gemeindlichen Haushalts lediglich die wirtschaftliche Belastung oder den Vorteil der Gemeinde im Haushaltsjahr
aufzuzeigen. Im gemeindlichen Haushalt sollen vielmehr das voraussichtliche Ressourcenaufkommen und der
Ressourcenverbrauch sowie die voraussichtlichen Zahlungen der Gemeinde vollständig veranschlagt werden
(vgl. § 11 Absatz 1 GemHVO NRW).
Eine Saldierung von Erträgen und Aufwendungen im gemeindlichen Ergebnisplan sowie von Einzahlungen und
Auszahlungen im Finanzplan der Gemeinde ist daher nicht zulässig. Der Verzicht auf die Anwendung des Brut-
toprinzips würde die Übersicht über die gemeindlichen Ressourcen und die gemeindlichen Finanzmittel erheblich
beeinträchtigen, wenn die Übersicht ggf. nicht sogar verloren gehen könnte.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2435
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§ 19 GemHVO NRW
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Zu Absatz 1 (Veranschlagung von Personalaufwendungen):
1.1 Zu Satz 1 (Veranschlagung in den Teilplänen):
1.1.1 Die Inhalte der Vorschrift
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist die Veranschlagung von Personalaufwendungen in den Teilplänen an
dem im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen auszurichten. Die Gemeinde hat daher die Veranschla-
gung von Personalaufwendungen in ihrem Haushaltsplan im Einklang mit dem Stellenplan als zutreffende Grund-
lage für die gemeindliche Personalwirtschaft vorzunehmen. Der Stellenplan der Gemeinde, der jährlich von ihr
aufzustellen ist, weist für den Zeitraum eines Haushaltsjahres die für notwendig erachteten Stellen für die Ge-
meindeverwaltung aus (vgl. § 8 GemHVO NRW).
Bei der Planung der Personalausstattung und damit auch des Umfangs und der Angemessenheit der Stellen für
die Beschäftigten der Gemeinde dürfen sowohl die Sicherstellung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung als auch
die aus den Beschäftigungsverhältnissen entstehenden künftigen haushaltsmäßigen Belastungen in Form von
Personalaufwendungen nicht außer Acht gelassen werden.
Der gemeindliche Stellenplan stellt daher einen quantitativen als auch qualitativen haushaltswirtschaftlichen Er-
mächtigungsrahmen für die Personalwirtschaft der Gemeinde dar. Die Aufteilung der Personalaufwendungen auf
die Teilpläne wird dadurch erleichtert, dass dem Stellenplan eine Gesamtübersicht über die vorgesehene Auftei-
lung der Stellen des Stellenplans auf die Produktbereiche beizufügen ist, soweit die Stellenaufteilung nicht aus-
zugsweise in den einzelnen Teilplänen enthalten ist (vgl. § 8 Absatz 3 GemHVO NRW).
Diese Übersicht soll die Grundlage für die Aufteilung der gemeindlichen Personalaufwendungen auf die Teilpläne
bilden. Durch die Ergänzung des gemeindlichen Stellenplans um eine Stellenübersicht wird die Zuordnung der
Stellen auf die Aufgabenbereiche bzw. Produktbereiche der Gemeinde ersichtlich bzw. der dort bestehende Per-
sonalbedarf erkennbar und nachvollziehbar gemacht.
1.1.2 Der Begriff „Personalaufwendungen“
Im gemeindlichen Haushaltsplan sind unter der Haushaltsposition „Personalaufwendungen“ alle anfallenden
Aufwendungen für die aktiven gemeindlichen Beamtinnen und Beamten sowie für die tariflich Beschäftigten und
für weitere Personen, die aufgrund von Arbeitsverträgen von der Gemeinde beschäftigt werden, zu veranschla-
gen. Aufwandswirksam sind die Bruttobeträge einschließlich der Nebenbezüge und Lohnnebenkosten, z. B.
Überstundenentlohnung, Weihnachtsgeld, Sozialversicherungsbeiträge. Es gehören auch andere Ansprüche der
Beschäftigten dazu, die im Haushaltsjahr bestehen oder entstehen werden, z. B. zu zahlende Zulagen.
Unter dieser Position sind auch Beihilfen sowie Unterstützungsleistungen für die gemeindlichen Beschäftigten zu
veranschlagen. Ebenso gehören gewährte Leistungsbezüge dazu (vgl. § 6 LBesG NRW). Zu den gemeindlichen
Personalaufwendungen gehören aber auch die Beiträge zu den Versorgungskassen, z. B. als Arbeitgeberanteile
zur Zusatzversorgungskasse. Auch die jährlichen Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für die noch tätigen
Beschäftigten sowie Rückstellungen für Urlaubsansprüche und Arbeitszeitguthaben sind unter dieser Haushalts-
position zu veranschlagen. Die Ausgleichszahlungen für nicht beschäftigte Schwerbehinderte sind dagegen unter
der Haushaltsposition „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ zu veranschlagen.
Gemeindliche Vorschuss- oder Abschlagszahlungen an die Beschäftigten stellen dagegen keine Leistungen der
Gemeinde dar, die zum Zahlungszeitpunkt als gemeindliche Personalaufwendungen zu erfassen wären. Diese
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2436
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 19 GemHVO NRW
gemeindlichen Zahlungen berühren zum Zahlungszeitpunkt lediglich die gemeindliche Finanzrechnung als Aus-
zahlungen und werden zum Abschlussstichtag in der gemeindlichen Bilanz als Forderungen gegenüber den be-
treffenden gemeindlichen Beschäftigten angesetzt.
1.1.3 Die Bemessung der Personalaufwendungen
Der gemeindliche Stellenplan der Gemeinde weist für den Zeitraum eines Haushaltsjahres die für notwendig
erachteten Stellen für die Gemeindeverwaltung aus (vgl. § 8 GemHVO NRW). Bei der Planung der Personalaus-
stattung und damit auch des Umfangs und der Angemessenheit der Stellen für die Beschäftigten der Gemeinde
dürfen sowohl die Sicherstellung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung als auch die aus den Beschäftigungsver-
hältnissen entstehenden künftigen haushaltsmäßigen Belastungen in Form von Personalaufwendungen nicht
außer Acht gelassen werden.
Die Gemeinde hat daher unter Berücksichtigung des Stellenplans, der für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe
die Gesamtzahl der am 30. Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben hat, die im Haushaltsjahr
voraussichtlich entstehenden Personalaufwendungen zu ermitteln. Sie hat dabei einerseits die bestehenden
beamtenrechtlichen Gegebenheiten und persönlichen Verhältnisse der einzelnen Beschäftigten und die daraus
entstehenden Ansprüche zu berücksichtigen.
Andererseits müssen auch die möglichen Aufwendungen aus der Personalentwicklung sachgerecht geschätzt
werden, z. B. aufgrund von verwaltungsmäßigen Veränderungen sowie aus den Veränderungen der persönlichen
Verhältnisse der Beschäftigten. Darin einzubeziehen sind auch die Personalaufwendungen, die durch die Beset-
zung freier Stellen im Haushaltsjahr entstehen.
Die Bemessung der Aufwendungen anhand des örtlichen Bedarfs soll daher sorgfältig durch die Gemeinde erfol-
gen. Sie soll sich dadurch "keine Reserven" für finanzpolitische oder personalwirtschaftliche Entscheidungen
schaffen. Die Gemeinde ist auch bei der Bemessung ihrer Personalaufwendungen an den Haushaltsgrundsatz
gebunden, dass Aufwendungen in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie
wirtschaftlich zuzurechnen sind (vgl. § 11 Absatz 2 Satz 1 GemHVO NRW).
1.2 Zu Satz 2 (Zentrale Veranschlagung von Personalaufwendungen):
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift können die Personalaufwendungen für Personen, die nicht im Stellen-
plan der Gemeinde geführt werden, im gemeindlichen Haushaltsplan zentral veranschlagt werden. Der gemeind-
liche Stellenplan hat grundsätzlich sämtliche Stellen für die Beschäftigten, unabhängig von ihrer Besetzung, im
Haushaltsjahr auszuweisen. Der Stellenplan muss sichtbar machen, welches und wie viel Personal die Gemeinde
für ihre Aufgabenerfüllung benötigt.
Bei der Aufstellung des Stellenplans muss sich die Gemeinde nach den besoldungs- und tarifrechtlichen Bestim-
mungen richten. Zudem muss dem Rat der Gemeinde wegen der langfristigen Folgen der Einstellung von Be-
schäftigten im Rahmen seiner Budgethoheit und seiner Zuständigkeit für den Erlass des Stellenplans (vgl. § 41
Absatz 1 Buchstabe h GO NRW) die Verantwortung tragen.
Die Regelung über eine zentrale Veranschlagung für einen bestimmten Beschäftigtenkreis berücksichtigt den
Umstand, dass je nach der Art der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse, z. B. Beschäftigte in der Probe- oder
Ausbildungszeit, Aushilfskräfte, eine zentrale Veranschlagung im gemeindlichen Haushaltsplan sachgerechter ist
als eine Aufteilung auf verschiedene Teilpläne. Diese gemeindlichen Beschäftigten werden im Rahmen ihrer
laufenden Probe- oder Ausbildungszeit bzw. als Aushilfskräfte regelmäßig in unterschiedlichen Bereichen der
Gemeindeverwaltung eingesetzt.
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