nkf-handreichung7
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
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§ 22 GemHVO NRW
ten entscheiden zu können, sachlich ein. Er löst regelmäßig auch Erläuterungspflichten für die Gemeinde im
Anhang im Jahresabschluss aus.
2.3.3 Übertragung und Ergebnisrechnung
Die von der Gemeinde vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen sind im Plan-/Ist-Vergleich in der Ergeb-
nisrechnung gesondert auszuweisen (vgl. § 38 Absatz 2 GemHVO NRW). Diese ausdrückliche Vorgabe ist gebo-
ten. Die Übertragungen von Aufwandsermächtigungen ins Folgejahr führen regelmäßig zu einer Verbesserung
des Jahresergebnisses in der Ergebnisrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres. Ein geplanter Jahresüber-
schuss fällt entsprechend höher aus und ein Jahresfehlbetrag entsprechend niedriger.
Es gilt daher in diesem Zusammenhang, das in der gemeindlichen Ergebnisrechnung erzielte Ergebnis entspre-
chend zu erläutern, und offen zu legen, in welchem Umfang nicht oder teilweise genutzte Ermächtigungen ins
folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Bei der Übertragung und dem gesonderten Ausweis der übertrage-
nen Ermächtigungen im Plan-/Ist-Vergleich in der Ergebnisrechnung sind die örtlichen Regelungen zur Übertrag-
barkeit zu beachten, durch die bestimmt sein sollte, wie lange übertragene Aufwandsermächtigungen für die
laufende Verwaltungstätigkeit der Gemeinde verfügbar bleiben.
2.3.4 Übertragung anderer Ermächtigungen
Die haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen
worden sind, aber die im neuen Haushaltsjahr benötigt werden, dürfen in dieses Haushaltsjahr übertragen wer-
den und führen zur Fortschreibung der entsprechenden Planansätze in dem Haushaltsjahr folgenden Jahr. Diese
Sachlage gilt auch für die Übertragung von Kreditermächtigungen für gemeindliche Investitionskredite sowie für
gemeindliche Kredite zur Liquiditätssicherung, aber auch für Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen.
Die Kreditermächtigungen gelten bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres (vgl. § 86 Absatz 2
und § 89 Absatz 2 GO NRW). Eine „Fortschreibung“ ist daher nur bezogen auf die Finanzrechnung der Gemeinde
vorzunehmen (vgl. § 38 GemHVO NRW). Diese Verpflichtungsermächtigungen gelten ebenfalls bis zum Ende
des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres, sodass eine Übertragung ins folgende Haushaltsjahr zur Leistung
von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren erfolgen kann (vgl. § 85 Absatz 2 GO NRW).
Bei der Entscheidung über eine Übertragung ins folgende Haushaltsjahr hat die Gemeinde auch den Grundsatz
der Subsidiarität in Bezug auf die Grundsätze für ihre Finanzmittelbeschaffung zu beachten (vgl. § 77 Absatz 3
GO NRW). Es darf deshalb nur dann eine Übertragung dieser Ermächtigungen durch die Gemeinde erfolgen,
wenn die vom Rat beschlossenen Ermächtigungen im Haushaltsjahr tatsächlich nur zum Teil in Anspruch ge-
nommen worden sind. Außerdem muss im folgenden Haushaltsjahr noch ein Bedarf der Gemeinde für eine weite-
re Inanspruchnahme dieser Ermächtigungen wegen voraussichtlich entstehender Aufwendungen oder zu leisten-
der Auszahlungen bestehen.
3. Die Beteiligung des Rates
3.1 Zu den Grundsätzen der Ermächtigungsübertragung
Die haushaltsrechtliche Regelung verpflichtet den Bürgermeister in örtlichen Vorschriften die Grundsätze über
Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen festzulegen in Form sachgerechter Rahmenbedingun-
gen festzulegen. Es bedarf daher einer konkreten örtlichen Dienstanweisung über die gemeindlichen Ermächti-
gungsübertragungen, die der Zustimmung des Rates bedarf.
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Die gemeindlichen Regeln sollen die durch Ermächtigungsübertragungen eintretenden Veränderungen in der
Haushaltswirtschaft der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Verträglichkeit mit der Erfüllung der örtlichen
Aufgaben zulassen. Die Beteiligung des Rates dazu stellt daher kein bloßes gesetzgeberisches Formerfordernis
dar. Sie soll auch eine allgemeine örtliche Regelung verhindern, die der Gemeindeverwaltung eine unbegrenzte
Übertragbarkeit von Aufwendungen ermöglicht und dadurch das Budgetrecht des Rates beeinträchtigt.
3.2 Kein Beschluss zur Ermächtigungsübertragung
Die haushaltsrechtlich möglichen Ermächtigungsübertragungen unterliegen keiner gesonderten Beschlussfas-
sung durch den Rat der Gemeinde, weder im Zeitpunkt der Veranschlagung von Aufwendungen noch im Zeit-
punkt der tatsächlichen Übertragungen zu Beginn des neuen Haushaltsjahres. Der Rat kann aber im Rahmen
seiner Beschlussfassung über die gemeindliche Haushaltssatzung besondere Vorgaben festlegen oder Vorbehal-
te oder Beschränkungen aussprechen, die sich auf die Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im
Haushaltsjahr und damit auch auf die Vornahme von Ermächtigungsübertragungen auswirken.
Der Rat kann bei Bedarf bei seinem Beschluss über die gemeindliche Haushaltssatzung von der örtlichen Rege-
lung über die Übertragung von Ermächtigungen abweichen und gesonderte Festlegungen für ein einzelnes
Haushaltsjahr treffen. Die Gemeindeverwaltung hat solche Gegebenheiten bei ihrer bedarfsgerechten Ermächti-
gungsübertragung ins folgende Haushaltsjahr zu berücksichtigen. Sofern ggf. ein örtlicher Anlass oder ein Bedarf
für den Rat besteht, vollständig oder teilweise die Möglichkeit der Übertragung von Aufwands- und Auszahlungs-
ermächtigungen ins folgende Haushaltsjahr einzuschränken, bedarf es einer besonderen Festlegung in der ge-
meindlichen Haushaltssatzung (vgl. § 78 GO NRW).
Die Übertragung von Aufwandsermächtigungen kann z. B. davon abhängig gemacht werden, dass der gesetzlich
vorgesehene Haushaltsausgleich auch ohne die Übertragung von Aufwandsermächtigungen erreicht wird. Für
den Rat der Gemeinde besteht aber auch die Möglichkeit, bezogen auf das Folgejahr des Haushaltsjahres unter
Einhaltung der Voraussetzungen für eine Haushaltssperre nach § 81 Absatz 4 Satz 4 GO NRW, die Inanspruch-
nahme der übertragenen Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen auszusetzen oder von seiner Zustimmung
abhängig zu machen.
Diese Einschränkungen sind auch noch in dem Zeitpunkt möglich, zu dem er über die von der Gemeindeverwal-
tung vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen informiert wird. Er kann in solchen Fällen z. B. erhebliche
Bedenken wegen der sachlichen Zwecksetzung einzelner Ermächtigungen, wegen des Volumens der vorgesehe-
nen Übertragungen oder wegen seiner für die gemeindliche Haushaltswirtschaft festgesetzten Ziele haben.
4. Keine Übertragung bei bestimmten Sachverhalten
4.1 Von Erträgen und sonstigen Einzahlungen
Die Vorschrift sieht nur die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen und nicht die
Übertragung von Erträgen und Einzahlungen durch die Gemeinde vor. Dieses ist sachgerecht, denn die Erträge
sind in ihrer voraussichtlichen Höhe für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen
sind und die Einzahlungen in Höhe der voraussichtlich zu erzielenden Beträge. Die Gemeinde ist verpflichtet, eine
ordnungsgemäße Abwägung für die Veranschlagung von Erträgen im Haushaltsplan unter Beachtung des Haus-
haltsausgleichsgebots vorzunehmen (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW).
Die haushaltsrechtliche Vorschrift, Erträge in dem Haushaltsjahr zu erfassen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen
sind, verbietet es daher grundsätzlich, aus einem Geschäftsvorfall der Gemeinde entstehende Erträge in unter-
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schiedlichen Haushaltsjahren zu erfassen oder Erträge von einem ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen bzw.
zu verschieben. Eine Möglichkeit für die Gemeinde, laufende Einzahlungen ins Folgejahr des Haushaltsjahres zu
übertragen, besteht wegen des bei den gemeindlichen Zahlungen zur Anwendung kommenden Liquiditätsände-
rungsprinzips bzw. Kassenwirksamkeitsprinzips nicht.
Die gemeindlichen Einzahlungen sind daher liquiditätsmäßig zeitnah als Zahlungsmittel der Gemeinde zu erfas-
sen und zu buchen (vgl. § 27 GemHVO NRW). Sie stellen durch die förmliche Veranschlagung im gemeindlichen
Finanzplan zwar grundsätzlich auch haushaltswirtschaftliche Ermächtigungen dar, jedoch bedarf es - anders als
bei den veranschlagten Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen - keiner gesonderten „Übertragungshand-
lung“, wenn die Einzahlungen nicht nach ihrer geplanten Fälligkeit bei der Gemeinde eingehen, sondern ggf. in
einem anderen Haushaltsjahr und dadurch bei der Gemeinde vorzeitig oder verspätet zahlungswirksam werden.
4.2 Von Verfügungsmitteln
Dem Bürgermeister der Gemeinde können für die Erledigung seiner vielfältigen Aufgaben, bezogen auf das
Haushaltsjahr, zweckfreie Verfügungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Er kann über deren Verwendung der
Bürgermeister eigenverantwortlich bestimmen. Diese Haushaltsmittel können im gemeindlichen Haushaltsplan
zusammengefasst veranschlagt werden. Sie sind im gemeindlichen Jahresabschluss entsprechend ihrer Verwen-
dung in der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung nachzuweisen.
Die konkret auf das einzelne Haushaltsjahr bezogene und zugelassene Verwendung der Verfügungsmittel lässt
keinen sachlichen Bedarf für eine überjährige Verfügbarkeit dieser Mittel erkennen. Es ist deshalb haushaltsrecht-
lich ausdrücklich bestimmt worden, dass die Möglichkeit der Ermächtigungsübertragung nicht auf die Ermächti-
gungen für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters Anwendung findet (vgl. § 15 GemHVO NRW).
4.3 Bei einer Haushaltssperre
Im Zusammenhang mit dem Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre ist von der Gemeinde auch das Zu-
sammenspiel mit anderen haushaltswirtschaftlichen Instrumenten festzulegen, unabhängig davon, ob diese In-
strumente einschränkend oder erleichternd wirken. Durch eine rechtzeitige Sperre kann die Gemeinde einen
Spielraum für finanzpolitische Entscheidungen zur Abwendung einer voraussichtlich defizitären wirtschaftlichen
Entwicklung schaffen. Die Gemeinde muss verhindern, dass Maßnahmen im Folgejahr unberührt von den im
Vorjahr mit der Haushaltssperre verfolgten Zielen und Zwecken von der Gemeindeverwaltung ausgeführt werden.
Eine Haushaltssperre darf daher nicht dadurch unterlaufen werden, dass die aufgrund der haushaltswirtschaftli-
chen Sperre nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen ins folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
Eine vom Rat, dem Kämmerer oder dem Bürgermeister im Haushaltsjahr erlassene Haushaltssperre muss sich
daher ggf. auch auf die Ermächtigungsübertragung erstrecken, damit Ermächtigungen, die im Haushaltsjahr nicht
in Anspruch genommen werden durften, zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zum Gegenstand von Übertra-
gungen ins Folgejahr gemacht werden sollen (vgl. § 81 Absatz 4 GO NRW und § 24 GemHVO NRW).
5. Die Verbindung zwischen Ergebnisrechnung und Finanzrechnung
Das nachfolgende Schaubild (Quelle: NKF-Dokumentation 2003 S. 320) soll die Verbindung zwischen Ergebnis-
rechnung und Finanzrechnung beispielhaft verdeutlichen (vgl. Abbildung 498).
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Nicht verfügte Ermächtigung für Aufwendungen
und/oder Auszahlungen
nein Auftrag ja
erteilt
An dieser Stelle entscheidet sich, ob
nur die Ermächtigung für die
Auszahlung oder auch die
Freie Mittel Aufwandsermächtigung übertragen
Freie Ermächtigungen) werden muss.
nein Auftrag ja
erledigt
Ist betragliche
Übertragung der Ergebnis- nein Höhe der ja Übertragung der
und/oder Finanzpositionen Verpflichtung Finanzposition
bekannt
Rückstellung Verbindlichkeit
Abbildung 498 „Die Übertragung von Ermächtigungen“
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Zu Absatz 1 (Übertragung von Haushaltsermächtigungen):
1.1 Zu Satz 1 (Übertragbarkeit von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen):
1.1.1 Die bedarfsorientierte Ermächtigungsübertragung
Die Übertragbarkeit von haushaltsmäßigen Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen im Rahmen einer wirt-
schaftlichen Haushaltsführung ist haushaltsrechtlich ausdrücklich zugelassen worden. Über die örtlichen Ermäch-
tigungsübertragungen bedarf es einer jährlichen Entscheidung der Gemeinde, jedoch nicht jährlich einer geson-
derten Regelung in der gemeindlichen Haushaltssatzung. Die haushaltsrechtliche Zulassung der Übertragbarkeit
stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, den der Bürgermeister durch eine örtliche Regelung auszufüllen hat.
Aus Gründen der Klarheit und Nachvollziehbarkeit sollte er dabei wegen des Begriffs "Ermächtigungen" klarstel-
len, ob die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen oder für Auszahlungen betroffen ist. Die Tren-
nung zwischen den Aufwendungen und den Auszahlungen der Gemeinde ist haushaltswirtschaftlich geboten,
denn sie ist ausschlaggebend dafür, ob von den Ermächtigungsübertragungen der gemeindliche Ergebnisplan
oder der Finanzplan betroffen sind.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2490
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Diese allgemeine Ausgangslage beeinflusst u.a. auch das Budgetrecht des Rates der Gemeinde. Die nach sei-
nem Beschluss über die Haushaltssatzung verbindlichen Ermächtigungen im gemeindlichen Haushaltsplan sind
unabhängig von den einzelnen zweckbezogenen Ergebnis- und Finanzpositionen grundsätzlich ohne zusätzliche
Erfordernisse ins folgende Haushaltsjahr übertragbar. Der Rat hat dazu jedoch Beschränkungen festlegen.
Im Rahmen des für das abgelaufene Haushaltsjahr aufzustellenden Jahresabschlusses ist bedarfsorientiert vor
Ort festzustellen, welche Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen für die Ausführung der gemeindlichen
Haushaltswirtschaft nicht oder noch nicht in voller Höhe in Anspruch genommen worden sind. Zu den noch nicht
genutzten Ermächtigungen ist dann bedarfsgerecht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Übertragung
ins nächste Haushaltsjahr in Betracht kommt, um begonnene oder geplante Maßnahmen fortzusetzen (bedarfs-
orientierte Ermächtigungsübertragung).
1.1.1.1 Die Übertragbarkeit von Aufwandsermächtigungen
Die Übertragung von Ermächtigungen ins folgende Haushaltsjahr ist grundsätzlich für im gemeindlichen Ergeb-
nisplan veranschlagte ordentliche Aufwendungen als auch für außerordentliche Aufwendungen möglich (vgl. § 2
GemHVO NRW). Bei einer Übertragung ist grundsätzlich nicht danach zu unterscheiden, ob Ermächtigungen für
zahlungswirksame oder für nicht zahlungswirksame Aufwendungen übertragen werden.
Mit der generellen haushaltsrechtlichen Übertragbarkeit kann die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung des Jah-
resabschlusses über den Umfang der Übertragungen von nicht in Anspruch genommenen, aber noch benötigten
Aufwandsermächtigungen eigenverantwortlich entscheiden. Die Gemeinde hat dabei im Rahmen der von ihr
erlassenen Regelungen zu haushaltsmäßigen Übertragungen zu handeln und dabei auch die Vorgaben des Ra-
tes der Gemeinde zu beachten, die dieser ggf. in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr festgelegt hat.
1.1.1.2 Die Übertragbarkeit von Auszahlungsermächtigungen
1.1.1.2.1 Allgemeine Sachlage
Die haushaltsrechtliche Vorschrift sieht ausdrücklich die Übertragung von Ermächtigungen für Auszahlungen vor.
Im Zusammenhang mit dem gemeindlichen Finanzplan betrifft die getroffene Regelung grundsätzlich alle darin
veranschlagten Auszahlungen (vgl. § 3 GemHVO NRW). Die Übertragung von Auszahlungsermächtigungen
erfordert die Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit und der Fälligkeit. Sie geben vor, dass eine
Übertragung nur erfolgen darf, wenn im Haushaltsjahr, in das übertragen wird, die Auszahlungsverpflichtung der
Gemeinde fällig wird.
Die Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Gemeinde werden dabei grundsätzlich durch die
zahlungswirksamen Aufwandsermächtigungen erfasst. Unter die Möglichkeit der Ermächtigungsübertragung für
Auszahlungen fallen daher insbesondere die Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und die Auszahlungen
aus der Finanzierungstätigkeit der Gemeinde.
1.1.1.2.2 Die Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit
Zu den übertragbaren Auszahlungsermächtigungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Gemeinde gehö-
ren die veranschlagten Auszahlungen, die nicht durch zahlungswirksame Aufwendungen im Ergebnisplan abge-
deckt sind. Derartige Auszahlungen werden für Maßnahmen oder sonstige Verpflichtungen veranschlagt, deren
voraussichtliche Fälligkeit im Haushaltsjahr eintritt und für die in früheren Haushaltsjahren entsprechende Rück-
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stellungen gebildet und bilanziert worden sind. Eine neue Veranschlagung solcher Zahlungen im Haushaltsplan
des Jahres, in von der Gemeinde die Zahlungspflicht zu erfüllen ist, ist sachgerecht.
Einer Fortschreibung der ursprünglichen Ermächtigung über mehrere Haushaltsjahre, auch wenn diese nur noch
als Auszahlungsermächtigung besteht, stehen dabei die Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit und der Fälligkeit
entgegen. Bei längerfristig zu bilanzierenden Verpflichtungen der Gemeinde aus der laufenden Verwaltungstätig-
keit sind die Aufwendungen unter dem Haushaltsjahr erfasst worden, dem diese wirtschaftlich zuzurechnen wa-
ren. Die dazugehörige, aber noch nicht geleistete Auszahlung soll dabei dann erfolgen, wenn die Zahlungsver-
pflichtung der Gemeinde tatsächlich besteht.
Das Ergebnis sollen dabei nicht jährlich wiederkehrende Übertragungen über eine unbestimmte Zeit sein, wäh-
rend die damit zusammenhängende Aufwandsermächtigung wegen der wirtschaftlichen Zurechnung bereits ei-
nem Haushaltsjahr zugeordnet wurde. Bei langfristigen gemeindlichen Verpflichtungen, die in Form von Pensi-
onsrückstellungen oder Deponierückstellungen bilanziert werden, sollte die örtliche Regelung nicht einen Zeit-
raum zulassen, dem die Grundsätze der Jährlichkeit und Fälligkeit entgegenstehen und der in nicht mehr vertret-
barer Weise ausgedehnt worden ist. Es entsteht dadurch ein "Schattenhaushalt" außerhalb der Haushaltssat-
zung, der das Budgetrecht des Rates der Gemeinde beeinträchtigt.
Für den Rat dürfte es zudem nicht mehr nachvollziehbar sein, dass die Finanzrechnung im gemeindlichen Jah-
resabschluss ggf. ein Volumen aufweist, das in großen Teilen kein Gegenstand seiner Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr war. Bei einer "unendlichen" Übertragbarkeit von bestehenden Zah-
lungsermächtigungen ohne konkrete Zahlungsverpflichtungen für die Gemeinde im Haushaltsjahr würden im
Rahmen der Ermächtigungsübertragungen in den gemeindlichen Finanzplan Auszahlungen zu übernehmen und
auszuweisen sein, die jedoch nicht zu Zahlungen im betreffenden Haushaltsjahr führen. Sie würden für ein Haus-
haltsjahr vorgesehen, in dem keine Fälligkeit dafür besteht.
Einer Aufnahme der Zahlungsverpflichtung in den Finanzplan der Gemeinde stehen daher auch die Veranschla-
gungsgrundsätze entgegen (vgl. § 11 GemHVO NRW). Die Pflicht zur Sicherstellung der Liquidität sowie die
dafür notwendige Liquiditätsplanung der Gemeinde könnten ebenfalls erheblich beeinträchtigt sein (vgl. § 75
Absatz 6 und § 89 Absatz 1 GO NRW). Eine örtliche Regelung der Gemeinde, die bei Auszahlungen aus der
laufenden Verwaltungstätigkeit eine langfristige Übertragbarkeit vorsieht, dürfte die Nachvollziehbarkeit für alle
Beteiligten erheblich erschweren.
1.1.1.2.3 Die Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
Die Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen fallen ebenfalls unter die grundsätzliche Übertragbarkeit,
die haushaltsrechtlich zugelassen wurde. Die Details für solche Ermächtigungsübertragungen müssen von der
Gemeinde durch örtliche Regelungen näher bestimmt werden. Es dient dabei der Sache, wenn die zeitliche Über-
tragbarkeit so bestimmt wird, dass Auszahlungen während der gesamten Ausführungszeit der gemeindlichen
Investitionsmaßnahmen geleistet werden können.
Bei den Festlegungen ist insbesondere die gemeindliche Liquiditätsplanung zu berücksichtigen, denn es ist aus-
drücklich gesetzlich bestimmt worden, dass die Gemeinde die Finanzierung ihrer Investitionen sicherzustellen hat
(vgl. § 75 Absatz 6 GO NRW). Diese Notwendigkeit besteht auch wegen der für gemeindliche Investitionen zuläs-
sigen Fremdfinanzierung (vgl. § 86 Absatz 1 GO NRW). In diesem Zusammenhang muss die Gemeinde eigen-
verantwortlich entscheiden, ob bei den örtlichen Regelungen für die Übertragung von Auszahlungsermächtigun-
gen für Investitionen ggf. Sonderregelungen getroffen werden sollen, z. B. für Auszahlungen für Baumaßnahmen.
Eine längerfristige Verfügbarkeit kann erforderlich sein, denn zur Durchführung von Baumaßnahmen bedarf es
oftmals mehrerer Haushaltsjahre. Es bietet sich daher an, die Auszahlungsermächtigungen für diese Investiti-
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onsmaßnahmen entsprechend verfügbar zu halten. Außerdem muss ggf. eine Festlegung getroffen werden, ob
bei einer längeren Verzögerung vorgesehener aber nicht begonnener Investitionen eine Neuveranschlagung der
betreffenden Auszahlungsermächtigungen vorzunehmen ist.
1.1.2 Die Verfügbarkeit der Ermächtigungen
Bei der Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen im Rahmen des gemeindlichen Jahresab-
schlusses ist zu beachten, dass die übertragenen Ermächtigungen in zeitlicher Hinsicht entsprechend der örtlich
getroffenen Regelung für den vorgesehenen Zweck verfügbar bleiben. Diese Gegebenheiten erfordern grundsätz-
lich bei langfristigen Ermächtigungsübertragungen jahresübergreifend den Umfang der Auszahlungsermächtigun-
gen und die Inanspruchnahme gemeindeintern nachzuhalten.
Die Zweckbezogenheit der Übertragungen und die damit verbundene Erhöhung der entsprechenden Positionen
im Haushaltsplan des folgenden Jahres bedingen, dass ohne eine ausdrückliche örtliche Regelung die Ermächti-
gungsübertragungen nicht für andere Zwecke oder Maßnahmen verwandt werden dürfen, auch wenn die Er-
mächtigungen für ihren vorgesehenen Zweck nicht mehr benötigt werden.
Die Ermächtigungsübertragungen sind im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses in den Plan-/Ist-
Vergleich in der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung einzubeziehen (vgl. § 38 Absatz 2 GemHVO NRW).
Es besteht außerdem die Pflicht für die Gemeinde, die vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen durch
gesonderte Angaben im Anhang zu erläutern. Durch solche Angaben der Gemeinde wird auch ein Nachweis über
den Einsatz und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Ermächtigungsübertragungen geführt.
1.2 Zu Satz 2 (Erlass örtlicher Vorschriften)
Mit der haushaltsrechtlichen Festlegung, dass Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar
sind, wird der Gemeinde ermöglicht, unter Sicherung der Ordnungsmäßigkeit der gemeindlichen Haushaltswirt-
schaft vom Grundsatz der Jährlichkeit der Haushaltswirtschaft abzuweichen. Durch die Aufstellung eines örtlichen
Konzepts und geeigneter Regelungen durch die Gemeinde soll den örtlichen Bedürfnissen und Verhältnissen
Rechnung getragen werden.
Die örtlichen Regeln der Gemeinde, die vom Bürgermeister in Schriftform erlassen werden sollen, erleichtern den
Beschäftigten der Gemeinde die Erfüllung ihrer örtlichen Aufgaben unter Beachtung der Gegebenheiten der ge-
meindlichen Haushaltswirtschaft. Die eigene örtliche Haushaltswirtschaft muss dabei geeignet sein, sich bedarfs-
gerecht entsprechend der sachlichen Erfordernisse anzupassen zu können, damit die Gemeinde verantwortungs-
bewusst und wirtschaftlich handelt. Folgende Eckpunkte sollten von der Gemeinde bei der Erstellung der örtlichen
Regelungen in die Betrachtung einbezogen werden (vgl. Abbildung 499).
DIE ECKPUNKTE ZU ERMÄCHTIGUNGSÜBERTRAGUNGEN
REGELUNGSBEREICHE ECKPUNKTE
- sachgerechte und möglichst objektive Bedarfsprüfung
- Belegpflicht als Nachweis des Bedarfs
Gesonderte Vorgaben - Erfordernis einer wirtschaftlichen und fachlichen Begründung
für Veranschlagungen - Übertragung bei neuen Maßnahmen nur bei erfolgter
für die laufende Auftragsvergabe oder Förderzusage
Verwaltungstätigkeit. - zeitliche Befristung, z. B. nicht über die drei dem
Haushaltsjahr folgenden Planungsjahre hinaus
- keine Übertragung von Auszahlungsermächtigungen
bei zeitlich nicht bestimmbaren Haushaltsjahren als
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DIE ECKPUNKTE ZU ERMÄCHTIGUNGSÜBERTRAGUNGEN
REGELUNGSBEREICHE ECKPUNKTE
Zahlungstermine
- Übertragung von über- oder außerplanmäßigen
bereitgestellten Ermächtigungen
- Beachtung der Vorgaben des § 22 Absatz 3 GemHVO NRW
- sachgerechte und möglichst objektive Bedarfsprüfung
- Belegpflicht als Nachweis des Bedarfs
- Erfordernis einer wirtschaftlichen und fachlichen Begründung
- Übertragung nur zur Fortführung begonnener Maßnahmen
- Übertragung bei neuen Maßnahmen nur bei erfolgter
Gesonderte Vorgaben
Auftragsvergabe
für die
- zeitliche Befristung, z. B. entsprechend einem
Investitionstätigkeit
durchschnittlichen Herstellungs- und anschießenden
Abrechnungszeitraum
- Übertragung von über- oder außerplanmäßigen
bereitgestellten Ermächtigungen
- Beachtung der Vorgaben des § 22 Absatz 3 GemHVO NRW
- des Rates
- des Bürgermeisters
- des Kämmerers
Entscheidungsvorhalte
- des Budgetverantwortlichen
nach Bedeutung und
- Möglichkeit der Beschränkung der Übertragung wegen
haushaltswirtschaftlicher
einer nicht vertretbaren Erhöhung des Haushaltsvolumens
Wirkung bzw. Belastung
(Planfortschreibung) im Verhältnis zum vom Rat
beschlossenen Haushaltsplan
- Einbeziehung der Vorgaben des § 22 Absatz 3
- Auswirkungen der Haushaltssperre
- Bedarfsanmeldung vor Ende des Haushaltsjahres (Soll-
Größe und Zwecke)
Durchführung
- Bestätigung der Bedarfsmeldung mit Ist-Größe
der Ermächtigungs-
- Bestätigung der "Ist"-Übertragung
übertragungen
- Zusage der Inanspruchnahme
- Beachtung der Vorgaben des § 22 Absatz 4 GemHVO NRW
Abbildung 499 „Die Eckpunkte zu Ermächtigungsübertragungen“
Die haushaltsrechtliche Regelung und die notwendigen und sachgerechten Rahmenbedingungen führen dabei zu
einer Verpflichtung des Bürgermeisters, in örtlichen Vorschriften die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungsübertragungen festzulegen. Es bedarf daher grundsätzlich einer konkreten örtlichen Dienstanwei-
sung über die gemeindlichen Ermächtigungsübertragungen, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Haushalts-
wirtschaft der Gemeinde in jedem Haushaltsjahr zu sichern.
Die gemeindlichen Regeln sollen die notwendige Sicherheit und die Kontrollen vor Ort im Rahmen der Ausfüh-
rung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft gewährleisten. Sie stellen daher kein bloßes gesetzgeberisches
Formerfordernis dar. Eine allgemeine örtliche Regelung, durch die z. B. eine unbegrenzte Übertragbarkeit von
Aufwendungen zugelassen wird, ist grundsätzlich als nicht vereinbar mit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit
und dem Haushaltsgrundsatz der zeitlichen Bindung anzusehen.
Bei der Festlegung der örtlichen Regelungen sollte von der Gemeinde auch das Zusammenspiel mit anderen
haushaltswirtschaftlichen Instrumenten unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Gegebenheiten näher ausgestaltet
bzw. genutzt werden. Im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist z. B. die alleinige Festlegung nicht als aus-
reichend anzusehen, dass die Entscheidung über die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Ermächti-
gungen im Rahmen der Aufstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses getroffen wird. Der Entscheidungszeit-
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punkt ist zwar von der Gemeinde zutreffend gewählt, jedoch besteht weder eine sachliche noch eine zeitliche
Grundlage und Abgrenzung, auf der die zu treffende Entscheidung gestützt werden kann.
2. Zu Absatz 2 (Übertragungen zulasten des Folgejahres):
2.1 Die materiellen Wirkungen
Die haushaltsmäßigen Ermächtigungen im NKF müssen wegen ihrer jahresbezogenen Geltungsdauer zu jedem
Abschlussstichtag vom abgelaufenen Haushaltsjahr auf das Folgejahr übertragen werden, wenn noch ein Bedarf
für deren Inanspruchnahme besteht. Eine direkte Übertragung in spätere Folgejahre ist dabei nicht zulässig, z. B.
vom Haushaltsjahr ins dritte dem Haushaltsjahr folgenden Planungsjahr. In den Fällen, in denen nach den örtli-
chen Regelungen notwendige Übertragungen über mehrere Jahre zulässig sind, müssen gleichwohl die Übertra-
gungen jährlich vom Haushaltsjahr ins Folgejahr im Rahmen des Haushalts erfolgen.
Für die Gemeinde ist daher auch kein „Aussetzen“ der Übertragungen zulässig. Sie muss ins Folgejahr übertra-
gen und darf nicht kurz vor dem absehbaren Jahr der Inanspruchnahme der Ermächtigung die Übertragung wie-
deraufnehmen. Die haushaltsmäßige Ermächtigung bzw. der „zu verschiebende“ Betrag darf nicht direkt vom
Haushaltsjahr zu dem Jahr „wandern“, in dem die Ermächtigung in Anspruch genommen werden soll.
Die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen führt, auch bei einer mehrjährigen Übertragbarkeit, zu
einer zusätzlichen Belastung des gemeindlichen Haushalts des Folgejahres, in das übertragen wird. Sie entsteht,
wenn die Ermächtigungen in diesem Haushaltsjahr tatsächlich in Anspruch genommen werden, sodass die bei
der Gemeinde entstandenen Aufwendungen diesem Jahr wirtschaftlich zuzurechnen sind. Bei zulässigen mehr-
jährigen Übertragungen steht der Belastung der „Zwischenjahre“ die weitere Ermächtigungsübertragung als Ent-
lastung gegenüber, sofern keine vollständige oder anteilige Inanspruchnahme erfolgt.
Bei der Übertragung von Ermächtigungen für Auszahlungen erfolgt die Zuordnung zum Haushaltsjahr nach dem
Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung, also nach dem Prinzip der Liquiditätsänderung. Bei zulässigen mehrjäh-
rigen Übertragungen entsteht keine zusätzliche haushaltsmäßige Belastung der „Zwischenjahre“. Die Belastung
entsteht in diesen Jahren nur dann, wenn eine vollständige oder anteilige Inanspruchnahme der übertragenen
Auszahlungsermächtigung tatsächlich erfolgt.
2.2 Die formellen Wirkungen
Die Ermächtigungsübertragungen der Gemeinde vom Haushaltsjahr ins Folgejahr bewirken für das folgende
Haushaltsjahr eine unmittelbare Veränderung der betreffenden Haushaltspositionen im Ergebnisplan bzw. im
Finanzplan. Die durch Ermächtigungsübertragungen verursachten Anpassungen der Haushaltspositionen des
Haushaltsplans stellen Fortschreibungen der haushaltswirtschaftlichen Planansätze dar. Diese Planfortschrei-
bungen sind von der Gemeinde auch dann vorzunehmen, wenn der Rat die Haushaltssatzung für das Haushalts-
jahr bereits beschlossen hat.
Die ursprünglich vom Rat beschlossenen und im Haushaltsplan der Gemeinde veranschlagten Ermächtigungen
werden aufgrund von zulässigen haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen verändert. Bei den
betroffenen Haushaltspositionen im gemeindlichen Haushaltsplan wird daher aus dem „originären“ Planansatz
der „Fortgeschriebene Planansatz“. Dieser „neue“ Planansatz ist dann die Vergleichsgröße im Rahmen des Plan-
/Ist-Vergleichs in der gemeindlichen Ergebnisrechnung und Finanzrechnung sowie in den Teilrechnungen der
Gemeinde (vgl. § 38, 39 und 40 GemHVO NRW).
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Die Übertragung von Ermächtigungen ist jährlich entsprechend dem örtlichen Bedarf haushaltspositionenscharf in
der gemeindlichen Ergebnisrechnung und Finanzrechnung sowie in den Teilrechnungen der Gemeinde vorzu-
nehmen. Sie beeinflusst das geplante Jahresergebnis in der Ergebnisrechnung und den Bestand der Finanzmittel
in der Finanzrechnung des Haushaltsjahres zwar positiv, wirkt sich aber gleichzeitig zulasten künftiger Haushalts-
jahre aus. Bei einem generellen Verzicht auf Ermächtigungsübertragungen soll die Gemeinde im Anhang im Jah-
resabschluss darüber informieren (vgl. § 44 GemHVO NRW).
2.3 Die bilanziellen Folgen
Die haushaltswirtschaftlichen Übertragungen von Aufwandsermächtigungen führen zu einem verbesserten Jah-
resergebnis im Haushaltsjahr, weil sie einen Verzicht auf ihre Inanspruchnahme darstellen. Es ist jedoch tatsäch-
lich kein endgültiger Verzicht, denn durch die Ermächtigungsübertragung wird die Inanspruchnahme nur in zeitli-
cher Hinsicht ins nächste Haushaltsjahr verschoben. Für die Gemeinde bestehen dafür keine konkreten haus-
haltsrechtlichen Vorgaben mehr.
Im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses wird daher über ein Jahresergebnis informiert, das bei einer
vollständigen Ausführung des gemeindlichen Haushaltsplans voraussichtlich nicht entstanden wäre. Von der
Gemeinde muss daher durch Zusatzinformationen gewährleistet werden, dass die ausgeübte Ermächtigungs-
übertragung mit ihren Wirkungen für das gemeindliche Jahresergebnis bekannt wird. Die Gemeinde muss im
Zusammenhang mit ihrem Jahresabschluss eigenverantwortlich entscheiden, auf welche Art und Weise sie das
Bild über ihre wirtschaftliche Lage in dieser Hinsicht vervollständigt.
Im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses sind geeignete Informationen zwingend geboten, denn die
Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft gehen auch für die im Jahr der Aufstellung des Jahresab-
schlusses laufende Haushaltswirtschaft von einem „guten“ Jahresergebnis aus. Dieses Jahresergebnis dürfte
sich aber verschlechtern, wenn die übertragenen Ermächtigungen in vollem Umfang in Anspruch genommen
werden. Entsprechend müssen die Informationen der Gemeinde die notwendige „Korrektur“ bieten.
3. Zu Absatz 3 (Übertragungen bei Zweckbindung):
3.1 Allgemeine Sachlage
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift bewirken Erträge, die aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweck-
gebunden sind, dass die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des
Zwecks verfügbar sind. Die Einzahlungen bewirken, dass die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis
zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben.
Abweichend vom gemeindlichen Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit bleiben die mit den zweckgebundenen
Erträgen oder Einzahlungen verbundenen Aufwendungen oder Auszahlungen über das Haushaltsjahr hinaus
verfügbar. Dieser Zusammenhang und die Zweckbindung erfordern, dass bei der Gemeinde eingegangenen
Einzahlungen und die daraus erzielbaren Erträge entsprechend der zeitlichen Entstehung der damit verbundenen
gemeindlichen Aufwendungen verteilt werden.
In den Fällen, in denen neben dem Haushaltsjahr auch Folgejahre betroffen sind, muss die Gemeinde hinsichtlich
der erhaltenen Einzahlungen eine passive Rechnungsabgrenzung vornehmen, weil dann wegen der Zweckbin-
dung unterstellt werden kann, dass die Hingabe der Finanzmittel durch einen Dritten auch einen entsprechenden
Zeitbezug hat, der aber von der Gemeinde bestimmt werden kann (vgl. § 42 Absatz 3 GemHVO NRW). Entspre-
chend sind dann die Erträge dem wirtschaftlich betroffenen Haushaltsjahr zuzurechnen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2496