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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                           § 22 GemHVO NRW


schiedlichen Haushaltsjahren zu erfassen oder Erträge von einem ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen bzw.
zu verschieben. Eine Möglichkeit für die Gemeinde, laufende Einzahlungen ins Folgejahr des Haushaltsjahres zu
übertragen, besteht wegen des bei den gemeindlichen Zahlungen zur Anwendung kommenden Liquiditätsände-
rungsprinzips bzw. Kassenwirksamkeitsprinzips nicht.

Die gemeindlichen Einzahlungen sind daher liquiditätsmäßig zeitnah als Zahlungsmittel der Gemeinde zu erfas-
sen und zu buchen (vgl. § 27 GemHVO NRW). Sie stellen durch die förmliche Veranschlagung im gemeindlichen
Finanzplan zwar grundsätzlich auch haushaltswirtschaftliche Ermächtigungen dar, jedoch bedarf es - anders als
bei den veranschlagten Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen - keiner gesonderten „Übertragungshand-
lung“, wenn die Einzahlungen nicht nach ihrer geplanten Fälligkeit bei der Gemeinde eingehen, sondern ggf. in
einem anderen Haushaltsjahr und dadurch bei der Gemeinde vorzeitig oder verspätet zahlungswirksam werden.



4.2 Von Verfügungsmitteln

Dem Bürgermeister der Gemeinde können für die Erledigung seiner vielfältigen Aufgaben, bezogen auf das
Haushaltsjahr, zweckfreie Verfügungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Er kann über deren Verwendung der
Bürgermeister eigenverantwortlich bestimmen. Diese Haushaltsmittel können im gemeindlichen Haushaltsplan
zusammengefasst veranschlagt werden. Sie sind im gemeindlichen Jahresabschluss entsprechend ihrer Verwen-
dung in der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung nachzuweisen.

Die konkret auf das einzelne Haushaltsjahr bezogene und zugelassene Verwendung der Verfügungsmittel lässt
keinen sachlichen Bedarf für eine überjährige Verfügbarkeit dieser Mittel erkennen. Es ist deshalb haushaltsrecht-
lich ausdrücklich bestimmt worden, dass die Möglichkeit der Ermächtigungsübertragung nicht auf die Ermächti-
gungen für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters Anwendung findet (vgl. § 15 GemHVO NRW).



4.3 Bei einer Haushaltssperre

Im Zusammenhang mit dem Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre ist von der Gemeinde auch das Zu-
sammenspiel mit anderen haushaltswirtschaftlichen Instrumenten festzulegen, unabhängig davon, ob diese In-
strumente einschränkend oder erleichternd wirken. Durch eine rechtzeitige Sperre kann die Gemeinde einen
Spielraum für finanzpolitische Entscheidungen zur Abwendung einer voraussichtlich defizitären wirtschaftlichen
Entwicklung schaffen. Die Gemeinde muss verhindern, dass Maßnahmen im Folgejahr unberührt von den im
Vorjahr mit der Haushaltssperre verfolgten Zielen und Zwecken von der Gemeindeverwaltung ausgeführt werden.

Eine Haushaltssperre darf daher nicht dadurch unterlaufen werden, dass die aufgrund der haushaltswirtschaftli-
chen Sperre nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen ins folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
Eine vom Rat, dem Kämmerer oder dem Bürgermeister im Haushaltsjahr erlassene Haushaltssperre muss sich
daher ggf. auch auf die Ermächtigungsübertragung erstrecken, damit Ermächtigungen, die im Haushaltsjahr nicht
in Anspruch genommen werden durften, zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zum Gegenstand von Übertra-
gungen ins Folgejahr gemacht werden sollen (vgl. § 81 Absatz 4 GO NRW und § 24 GemHVO NRW).



5. Die Verbindung zwischen Ergebnisrechnung und Finanzrechnung

Das nachfolgende Schaubild (Quelle: NKF-Dokumentation 2003 S. 320) soll die Verbindung zwischen Ergebnis-
rechnung und Finanzrechnung beispielhaft verdeutlichen (vgl. Abbildung 498).




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                                   Nicht verfügte Ermächtigung für Aufwendungen
                                               und/oder Auszahlungen




                                   nein              Auftrag                       ja
                                                      erteilt
                                                                                                               An dieser Stelle entscheidet sich, ob
                                                                                                               nur die Ermächtigung für die
                                                                                                               Auszahlung oder auch die
               Freie Mittel                                                                                    Aufwandsermächtigung übertragen
         Freie Ermächtigungen)                                                                                 werden muss.



                                                         nein                            Auftrag          ja
                                                                                         erledigt




                                                                 Ist betragliche
       Übertragung der Ergebnis-                   nein             Höhe der             ja                              Übertragung der
       und/oder Finanzpositionen                                  Verpflichtung                                           Finanzposition
                                                                     bekannt




                                          Rückstellung                                  Verbindlichkeit



                                          Abbildung 498 „Die Übertragung von Ermächtigungen“



II. Erläuterungen im Einzelnen

1. Zu Absatz 1 (Übertragung von Haushaltsermächtigungen):

1.1 Zu Satz 1 (Übertragbarkeit von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen):

1.1.1 Die bedarfsorientierte Ermächtigungsübertragung

Die Übertragbarkeit von haushaltsmäßigen Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen im Rahmen einer wirt-
schaftlichen Haushaltsführung ist haushaltsrechtlich ausdrücklich zugelassen worden. Über die örtlichen Ermäch-
tigungsübertragungen bedarf es einer jährlichen Entscheidung der Gemeinde, jedoch nicht jährlich einer geson-
derten Regelung in der gemeindlichen Haushaltssatzung. Die haushaltsrechtliche Zulassung der Übertragbarkeit
stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, den der Bürgermeister durch eine örtliche Regelung auszufüllen hat.

Aus Gründen der Klarheit und Nachvollziehbarkeit sollte er dabei wegen des Begriffs "Ermächtigungen" klarstel-
len, ob die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen oder für Auszahlungen betroffen ist. Die Tren-
nung zwischen den Aufwendungen und den Auszahlungen der Gemeinde ist haushaltswirtschaftlich geboten,
denn sie ist ausschlaggebend dafür, ob von den Ermächtigungsübertragungen der gemeindliche Ergebnisplan
oder der Finanzplan betroffen sind.




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Diese allgemeine Ausgangslage beeinflusst u.a. auch das Budgetrecht des Rates der Gemeinde. Die nach sei-
nem Beschluss über die Haushaltssatzung verbindlichen Ermächtigungen im gemeindlichen Haushaltsplan sind
unabhängig von den einzelnen zweckbezogenen Ergebnis- und Finanzpositionen grundsätzlich ohne zusätzliche
Erfordernisse ins folgende Haushaltsjahr übertragbar. Der Rat hat dazu jedoch Beschränkungen festlegen.

Im Rahmen des für das abgelaufene Haushaltsjahr aufzustellenden Jahresabschlusses ist bedarfsorientiert vor
Ort festzustellen, welche Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen für die Ausführung der gemeindlichen
Haushaltswirtschaft nicht oder noch nicht in voller Höhe in Anspruch genommen worden sind. Zu den noch nicht
genutzten Ermächtigungen ist dann bedarfsgerecht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Übertragung
ins nächste Haushaltsjahr in Betracht kommt, um begonnene oder geplante Maßnahmen fortzusetzen (bedarfs-
orientierte Ermächtigungsübertragung).



1.1.1.1 Die Übertragbarkeit von Aufwandsermächtigungen

Die Übertragung von Ermächtigungen ins folgende Haushaltsjahr ist grundsätzlich für im gemeindlichen Ergeb-
nisplan veranschlagte ordentliche Aufwendungen als auch für außerordentliche Aufwendungen möglich (vgl. § 2
GemHVO NRW). Bei einer Übertragung ist grundsätzlich nicht danach zu unterscheiden, ob Ermächtigungen für
zahlungswirksame oder für nicht zahlungswirksame Aufwendungen übertragen werden.

Mit der generellen haushaltsrechtlichen Übertragbarkeit kann die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung des Jah-
resabschlusses über den Umfang der Übertragungen von nicht in Anspruch genommenen, aber noch benötigten
Aufwandsermächtigungen eigenverantwortlich entscheiden. Die Gemeinde hat dabei im Rahmen der von ihr
erlassenen Regelungen zu haushaltsmäßigen Übertragungen zu handeln und dabei auch die Vorgaben des Ra-
tes der Gemeinde zu beachten, die dieser ggf. in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr festgelegt hat.



1.1.1.2 Die Übertragbarkeit von Auszahlungsermächtigungen

1.1.1.2.1 Allgemeine Sachlage

Die haushaltsrechtliche Vorschrift sieht ausdrücklich die Übertragung von Ermächtigungen für Auszahlungen vor.
Im Zusammenhang mit dem gemeindlichen Finanzplan betrifft die getroffene Regelung grundsätzlich alle darin
veranschlagten Auszahlungen (vgl. § 3 GemHVO NRW). Die Übertragung von Auszahlungsermächtigungen
erfordert die Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit und der Fälligkeit. Sie geben vor, dass eine
Übertragung nur erfolgen darf, wenn im Haushaltsjahr, in das übertragen wird, die Auszahlungsverpflichtung der
Gemeinde fällig wird.

Die Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Gemeinde werden dabei grundsätzlich durch die
zahlungswirksamen Aufwandsermächtigungen erfasst. Unter die Möglichkeit der Ermächtigungsübertragung für
Auszahlungen fallen daher insbesondere die Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und die Auszahlungen
aus der Finanzierungstätigkeit der Gemeinde.



1.1.1.2.2 Die Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit

Zu den übertragbaren Auszahlungsermächtigungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Gemeinde gehö-
ren die veranschlagten Auszahlungen, die nicht durch zahlungswirksame Aufwendungen im Ergebnisplan abge-
deckt sind. Derartige Auszahlungen werden für Maßnahmen oder sonstige Verpflichtungen veranschlagt, deren
voraussichtliche Fälligkeit im Haushaltsjahr eintritt und für die in früheren Haushaltsjahren entsprechende Rück-




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stellungen gebildet und bilanziert worden sind. Eine neue Veranschlagung solcher Zahlungen im Haushaltsplan
des Jahres, in von der Gemeinde die Zahlungspflicht zu erfüllen ist, ist sachgerecht.

Einer Fortschreibung der ursprünglichen Ermächtigung über mehrere Haushaltsjahre, auch wenn diese nur noch
als Auszahlungsermächtigung besteht, stehen dabei die Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit und der Fälligkeit
entgegen. Bei längerfristig zu bilanzierenden Verpflichtungen der Gemeinde aus der laufenden Verwaltungstätig-
keit sind die Aufwendungen unter dem Haushaltsjahr erfasst worden, dem diese wirtschaftlich zuzurechnen wa-
ren. Die dazugehörige, aber noch nicht geleistete Auszahlung soll dabei dann erfolgen, wenn die Zahlungsver-
pflichtung der Gemeinde tatsächlich besteht.

Das Ergebnis sollen dabei nicht jährlich wiederkehrende Übertragungen über eine unbestimmte Zeit sein, wäh-
rend die damit zusammenhängende Aufwandsermächtigung wegen der wirtschaftlichen Zurechnung bereits ei-
nem Haushaltsjahr zugeordnet wurde. Bei langfristigen gemeindlichen Verpflichtungen, die in Form von Pensi-
onsrückstellungen oder Deponierückstellungen bilanziert werden, sollte die örtliche Regelung nicht einen Zeit-
raum zulassen, dem die Grundsätze der Jährlichkeit und Fälligkeit entgegenstehen und der in nicht mehr vertret-
barer Weise ausgedehnt worden ist. Es entsteht dadurch ein "Schattenhaushalt" außerhalb der Haushaltssat-
zung, der das Budgetrecht des Rates der Gemeinde beeinträchtigt.

Für den Rat dürfte es zudem nicht mehr nachvollziehbar sein, dass die Finanzrechnung im gemeindlichen Jah-
resabschluss ggf. ein Volumen aufweist, das in großen Teilen kein Gegenstand seiner Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr war. Bei einer "unendlichen" Übertragbarkeit von bestehenden Zah-
lungsermächtigungen ohne konkrete Zahlungsverpflichtungen für die Gemeinde im Haushaltsjahr würden im
Rahmen der Ermächtigungsübertragungen in den gemeindlichen Finanzplan Auszahlungen zu übernehmen und
auszuweisen sein, die jedoch nicht zu Zahlungen im betreffenden Haushaltsjahr führen. Sie würden für ein Haus-
haltsjahr vorgesehen, in dem keine Fälligkeit dafür besteht.

Einer Aufnahme der Zahlungsverpflichtung in den Finanzplan der Gemeinde stehen daher auch die Veranschla-
gungsgrundsätze entgegen (vgl. § 11 GemHVO NRW). Die Pflicht zur Sicherstellung der Liquidität sowie die
dafür notwendige Liquiditätsplanung der Gemeinde könnten ebenfalls erheblich beeinträchtigt sein (vgl. § 75
Absatz 6 und § 89 Absatz 1 GO NRW). Eine örtliche Regelung der Gemeinde, die bei Auszahlungen aus der
laufenden Verwaltungstätigkeit eine langfristige Übertragbarkeit vorsieht, dürfte die Nachvollziehbarkeit für alle
Beteiligten erheblich erschweren.



1.1.1.2.3 Die Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

Die Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen fallen ebenfalls unter die grundsätzliche Übertragbarkeit,
die haushaltsrechtlich zugelassen wurde. Die Details für solche Ermächtigungsübertragungen müssen von der
Gemeinde durch örtliche Regelungen näher bestimmt werden. Es dient dabei der Sache, wenn die zeitliche Über-
tragbarkeit so bestimmt wird, dass Auszahlungen während der gesamten Ausführungszeit der gemeindlichen
Investitionsmaßnahmen geleistet werden können.

Bei den Festlegungen ist insbesondere die gemeindliche Liquiditätsplanung zu berücksichtigen, denn es ist aus-
drücklich gesetzlich bestimmt worden, dass die Gemeinde die Finanzierung ihrer Investitionen sicherzustellen hat
(vgl. § 75 Absatz 6 GO NRW). Diese Notwendigkeit besteht auch wegen der für gemeindliche Investitionen zuläs-
sigen Fremdfinanzierung (vgl. § 86 Absatz 1 GO NRW). In diesem Zusammenhang muss die Gemeinde eigen-
verantwortlich entscheiden, ob bei den örtlichen Regelungen für die Übertragung von Auszahlungsermächtigun-
gen für Investitionen ggf. Sonderregelungen getroffen werden sollen, z. B. für Auszahlungen für Baumaßnahmen.

Eine längerfristige Verfügbarkeit kann erforderlich sein, denn zur Durchführung von Baumaßnahmen bedarf es
oftmals mehrerer Haushaltsjahre. Es bietet sich daher an, die Auszahlungsermächtigungen für diese Investiti-




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onsmaßnahmen entsprechend verfügbar zu halten. Außerdem muss ggf. eine Festlegung getroffen werden, ob
bei einer längeren Verzögerung vorgesehener aber nicht begonnener Investitionen eine Neuveranschlagung der
betreffenden Auszahlungsermächtigungen vorzunehmen ist.



1.1.2 Die Verfügbarkeit der Ermächtigungen

Bei der Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen im Rahmen des gemeindlichen Jahresab-
schlusses ist zu beachten, dass die übertragenen Ermächtigungen in zeitlicher Hinsicht entsprechend der örtlich
getroffenen Regelung für den vorgesehenen Zweck verfügbar bleiben. Diese Gegebenheiten erfordern grundsätz-
lich bei langfristigen Ermächtigungsübertragungen jahresübergreifend den Umfang der Auszahlungsermächtigun-
gen und die Inanspruchnahme gemeindeintern nachzuhalten.

Die Zweckbezogenheit der Übertragungen und die damit verbundene Erhöhung der entsprechenden Positionen
im Haushaltsplan des folgenden Jahres bedingen, dass ohne eine ausdrückliche örtliche Regelung die Ermächti-
gungsübertragungen nicht für andere Zwecke oder Maßnahmen verwandt werden dürfen, auch wenn die Er-
mächtigungen für ihren vorgesehenen Zweck nicht mehr benötigt werden.

Die Ermächtigungsübertragungen sind im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses in den Plan-/Ist-
Vergleich in der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung einzubeziehen (vgl. § 38 Absatz 2 GemHVO NRW).
Es besteht außerdem die Pflicht für die Gemeinde, die vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen durch
gesonderte Angaben im Anhang zu erläutern. Durch solche Angaben der Gemeinde wird auch ein Nachweis über
den Einsatz und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Ermächtigungsübertragungen geführt.



1.2 Zu Satz 2 (Erlass örtlicher Vorschriften)

Mit der haushaltsrechtlichen Festlegung, dass Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar
sind, wird der Gemeinde ermöglicht, unter Sicherung der Ordnungsmäßigkeit der gemeindlichen Haushaltswirt-
schaft vom Grundsatz der Jährlichkeit der Haushaltswirtschaft abzuweichen. Durch die Aufstellung eines örtlichen
Konzepts und geeigneter Regelungen durch die Gemeinde soll den örtlichen Bedürfnissen und Verhältnissen
Rechnung getragen werden.

Die örtlichen Regeln der Gemeinde, die vom Bürgermeister in Schriftform erlassen werden sollen, erleichtern den
Beschäftigten der Gemeinde die Erfüllung ihrer örtlichen Aufgaben unter Beachtung der Gegebenheiten der ge-
meindlichen Haushaltswirtschaft. Die eigene örtliche Haushaltswirtschaft muss dabei geeignet sein, sich bedarfs-
gerecht entsprechend der sachlichen Erfordernisse anzupassen zu können, damit die Gemeinde verantwortungs-
bewusst und wirtschaftlich handelt. Folgende Eckpunkte sollten von der Gemeinde bei der Erstellung der örtlichen
Regelungen in die Betrachtung einbezogen werden (vgl. Abbildung 499).



                    DIE ECKPUNKTE ZU ERMÄCHTIGUNGSÜBERTRAGUNGEN


         REGELUNGSBEREICHE                                        ECKPUNKTE

                                             -   sachgerechte und möglichst objektive Bedarfsprüfung
                                             -   Belegpflicht als Nachweis des Bedarfs
            Gesonderte Vorgaben              -   Erfordernis einer wirtschaftlichen und fachlichen Begründung
            für Veranschlagungen             -   Übertragung bei neuen Maßnahmen nur bei erfolgter
                für die laufende                 Auftragsvergabe oder Förderzusage
             Verwaltungstätigkeit.           -   zeitliche Befristung, z. B. nicht über die drei dem
                                                 Haushaltsjahr folgenden Planungsjahre hinaus
                                             -   keine Übertragung von Auszahlungsermächtigungen
                                                 bei zeitlich nicht bestimmbaren Haushaltsjahren als




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                    DIE ECKPUNKTE ZU ERMÄCHTIGUNGSÜBERTRAGUNGEN


          REGELUNGSBEREICHE                                        ECKPUNKTE
                                                  Zahlungstermine
                                              -   Übertragung von über- oder außerplanmäßigen
                                                  bereitgestellten Ermächtigungen
                                              -   Beachtung der Vorgaben des § 22 Absatz 3 GemHVO NRW


                                              -   sachgerechte und möglichst objektive Bedarfsprüfung
                                              -   Belegpflicht als Nachweis des Bedarfs
                                              -   Erfordernis einer wirtschaftlichen und fachlichen Begründung
                                              -   Übertragung nur zur Fortführung begonnener Maßnahmen
                                              -   Übertragung bei neuen Maßnahmen nur bei erfolgter
            Gesonderte Vorgaben
                                                  Auftragsvergabe
                    für die
                                              -   zeitliche Befristung, z. B. entsprechend einem
             Investitionstätigkeit
                                                  durchschnittlichen Herstellungs- und anschießenden
                                                  Abrechnungszeitraum
                                              -   Übertragung von über- oder außerplanmäßigen
                                                  bereitgestellten Ermächtigungen
                                              -   Beachtung der Vorgaben des § 22 Absatz 3 GemHVO NRW


                                              -   des Rates
                                              -   des Bürgermeisters
                                              -   des Kämmerers
            Entscheidungsvorhalte
                                              -   des Budgetverantwortlichen
             nach Bedeutung und
                                              -   Möglichkeit der Beschränkung der Übertragung wegen
           haushaltswirtschaftlicher
                                                  einer nicht vertretbaren Erhöhung des Haushaltsvolumens
           Wirkung bzw. Belastung
                                                  (Planfortschreibung) im Verhältnis zum vom Rat
                                                  beschlossenen Haushaltsplan
                                              -   Einbeziehung der Vorgaben des § 22 Absatz 3
                                              -   Auswirkungen der Haushaltssperre


                                              -   Bedarfsanmeldung vor Ende des Haushaltsjahres (Soll-
                                                  Größe und Zwecke)
                Durchführung
                                              -   Bestätigung der Bedarfsmeldung mit Ist-Größe
             der Ermächtigungs-
                                              -   Bestätigung der "Ist"-Übertragung
               übertragungen
                                              -   Zusage der Inanspruchnahme
                                              -   Beachtung der Vorgaben des § 22 Absatz 4 GemHVO NRW

                     Abbildung 499 „Die Eckpunkte zu Ermächtigungsübertragungen“

Die haushaltsrechtliche Regelung und die notwendigen und sachgerechten Rahmenbedingungen führen dabei zu
einer Verpflichtung des Bürgermeisters, in örtlichen Vorschriften die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungsübertragungen festzulegen. Es bedarf daher grundsätzlich einer konkreten örtlichen Dienstanwei-
sung über die gemeindlichen Ermächtigungsübertragungen, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Haushalts-
wirtschaft der Gemeinde in jedem Haushaltsjahr zu sichern.

Die gemeindlichen Regeln sollen die notwendige Sicherheit und die Kontrollen vor Ort im Rahmen der Ausfüh-
rung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft gewährleisten. Sie stellen daher kein bloßes gesetzgeberisches
Formerfordernis dar. Eine allgemeine örtliche Regelung, durch die z. B. eine unbegrenzte Übertragbarkeit von
Aufwendungen zugelassen wird, ist grundsätzlich als nicht vereinbar mit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit
und dem Haushaltsgrundsatz der zeitlichen Bindung anzusehen.

Bei der Festlegung der örtlichen Regelungen sollte von der Gemeinde auch das Zusammenspiel mit anderen
haushaltswirtschaftlichen Instrumenten unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Gegebenheiten näher ausgestaltet
bzw. genutzt werden. Im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist z. B. die alleinige Festlegung nicht als aus-
reichend anzusehen, dass die Entscheidung über die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Ermächti-
gungen im Rahmen der Aufstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses getroffen wird. Der Entscheidungszeit-




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punkt ist zwar von der Gemeinde zutreffend gewählt, jedoch besteht weder eine sachliche noch eine zeitliche
Grundlage und Abgrenzung, auf der die zu treffende Entscheidung gestützt werden kann.



2. Zu Absatz 2 (Übertragungen zulasten des Folgejahres):

2.1 Die materiellen Wirkungen

Die haushaltsmäßigen Ermächtigungen im NKF müssen wegen ihrer jahresbezogenen Geltungsdauer zu jedem
Abschlussstichtag vom abgelaufenen Haushaltsjahr auf das Folgejahr übertragen werden, wenn noch ein Bedarf
für deren Inanspruchnahme besteht. Eine direkte Übertragung in spätere Folgejahre ist dabei nicht zulässig, z. B.
vom Haushaltsjahr ins dritte dem Haushaltsjahr folgenden Planungsjahr. In den Fällen, in denen nach den örtli-
chen Regelungen notwendige Übertragungen über mehrere Jahre zulässig sind, müssen gleichwohl die Übertra-
gungen jährlich vom Haushaltsjahr ins Folgejahr im Rahmen des Haushalts erfolgen.

Für die Gemeinde ist daher auch kein „Aussetzen“ der Übertragungen zulässig. Sie muss ins Folgejahr übertra-
gen und darf nicht kurz vor dem absehbaren Jahr der Inanspruchnahme der Ermächtigung die Übertragung wie-
deraufnehmen. Die haushaltsmäßige Ermächtigung bzw. der „zu verschiebende“ Betrag darf nicht direkt vom
Haushaltsjahr zu dem Jahr „wandern“, in dem die Ermächtigung in Anspruch genommen werden soll.

Die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen führt, auch bei einer mehrjährigen Übertragbarkeit, zu
einer zusätzlichen Belastung des gemeindlichen Haushalts des Folgejahres, in das übertragen wird. Sie entsteht,
wenn die Ermächtigungen in diesem Haushaltsjahr tatsächlich in Anspruch genommen werden, sodass die bei
der Gemeinde entstandenen Aufwendungen diesem Jahr wirtschaftlich zuzurechnen sind. Bei zulässigen mehr-
jährigen Übertragungen steht der Belastung der „Zwischenjahre“ die weitere Ermächtigungsübertragung als Ent-
lastung gegenüber, sofern keine vollständige oder anteilige Inanspruchnahme erfolgt.

Bei der Übertragung von Ermächtigungen für Auszahlungen erfolgt die Zuordnung zum Haushaltsjahr nach dem
Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung, also nach dem Prinzip der Liquiditätsänderung. Bei zulässigen mehrjäh-
rigen Übertragungen entsteht keine zusätzliche haushaltsmäßige Belastung der „Zwischenjahre“. Die Belastung
entsteht in diesen Jahren nur dann, wenn eine vollständige oder anteilige Inanspruchnahme der übertragenen
Auszahlungsermächtigung tatsächlich erfolgt.



2.2 Die formellen Wirkungen

Die Ermächtigungsübertragungen der Gemeinde vom Haushaltsjahr ins Folgejahr bewirken für das folgende
Haushaltsjahr eine unmittelbare Veränderung der betreffenden Haushaltspositionen im Ergebnisplan bzw. im
Finanzplan. Die durch Ermächtigungsübertragungen verursachten Anpassungen der Haushaltspositionen des
Haushaltsplans stellen Fortschreibungen der haushaltswirtschaftlichen Planansätze dar. Diese Planfortschrei-
bungen sind von der Gemeinde auch dann vorzunehmen, wenn der Rat die Haushaltssatzung für das Haushalts-
jahr bereits beschlossen hat.

Die ursprünglich vom Rat beschlossenen und im Haushaltsplan der Gemeinde veranschlagten Ermächtigungen
werden aufgrund von zulässigen haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen verändert. Bei den
betroffenen Haushaltspositionen im gemeindlichen Haushaltsplan wird daher aus dem „originären“ Planansatz
der „Fortgeschriebene Planansatz“. Dieser „neue“ Planansatz ist dann die Vergleichsgröße im Rahmen des Plan-
/Ist-Vergleichs in der gemeindlichen Ergebnisrechnung und Finanzrechnung sowie in den Teilrechnungen der
Gemeinde (vgl. § 38, 39 und 40 GemHVO NRW).




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Die Übertragung von Ermächtigungen ist jährlich entsprechend dem örtlichen Bedarf haushaltspositionenscharf in
der gemeindlichen Ergebnisrechnung und Finanzrechnung sowie in den Teilrechnungen der Gemeinde vorzu-
nehmen. Sie beeinflusst das geplante Jahresergebnis in der Ergebnisrechnung und den Bestand der Finanzmittel
in der Finanzrechnung des Haushaltsjahres zwar positiv, wirkt sich aber gleichzeitig zulasten künftiger Haushalts-
jahre aus. Bei einem generellen Verzicht auf Ermächtigungsübertragungen soll die Gemeinde im Anhang im Jah-
resabschluss darüber informieren (vgl. § 44 GemHVO NRW).



2.3 Die bilanziellen Folgen

Die haushaltswirtschaftlichen Übertragungen von Aufwandsermächtigungen führen zu einem verbesserten Jah-
resergebnis im Haushaltsjahr, weil sie einen Verzicht auf ihre Inanspruchnahme darstellen. Es ist jedoch tatsäch-
lich kein endgültiger Verzicht, denn durch die Ermächtigungsübertragung wird die Inanspruchnahme nur in zeitli-
cher Hinsicht ins nächste Haushaltsjahr verschoben. Für die Gemeinde bestehen dafür keine konkreten haus-
haltsrechtlichen Vorgaben mehr.

Im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses wird daher über ein Jahresergebnis informiert, das bei einer
vollständigen Ausführung des gemeindlichen Haushaltsplans voraussichtlich nicht entstanden wäre. Von der
Gemeinde muss daher durch Zusatzinformationen gewährleistet werden, dass die ausgeübte Ermächtigungs-
übertragung mit ihren Wirkungen für das gemeindliche Jahresergebnis bekannt wird. Die Gemeinde muss im
Zusammenhang mit ihrem Jahresabschluss eigenverantwortlich entscheiden, auf welche Art und Weise sie das
Bild über ihre wirtschaftliche Lage in dieser Hinsicht vervollständigt.

Im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses sind geeignete Informationen zwingend geboten, denn die
Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft gehen auch für die im Jahr der Aufstellung des Jahresab-
schlusses laufende Haushaltswirtschaft von einem „guten“ Jahresergebnis aus. Dieses Jahresergebnis dürfte
sich aber verschlechtern, wenn die übertragenen Ermächtigungen in vollem Umfang in Anspruch genommen
werden. Entsprechend müssen die Informationen der Gemeinde die notwendige „Korrektur“ bieten.



3. Zu Absatz 3 (Übertragungen bei Zweckbindung):

3.1 Allgemeine Sachlage

Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift bewirken Erträge, die aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweck-
gebunden sind, dass die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des
Zwecks verfügbar sind. Die Einzahlungen bewirken, dass die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis
zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben.

Abweichend vom gemeindlichen Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit bleiben die mit den zweckgebundenen
Erträgen oder Einzahlungen verbundenen Aufwendungen oder Auszahlungen über das Haushaltsjahr hinaus
verfügbar. Dieser Zusammenhang und die Zweckbindung erfordern, dass bei der Gemeinde eingegangenen
Einzahlungen und die daraus erzielbaren Erträge entsprechend der zeitlichen Entstehung der damit verbundenen
gemeindlichen Aufwendungen verteilt werden.

In den Fällen, in denen neben dem Haushaltsjahr auch Folgejahre betroffen sind, muss die Gemeinde hinsichtlich
der erhaltenen Einzahlungen eine passive Rechnungsabgrenzung vornehmen, weil dann wegen der Zweckbin-
dung unterstellt werden kann, dass die Hingabe der Finanzmittel durch einen Dritten auch einen entsprechenden
Zeitbezug hat, der aber von der Gemeinde bestimmt werden kann (vgl. § 42 Absatz 3 GemHVO NRW). Entspre-
chend sind dann die Erträge dem wirtschaftlich betroffenen Haushaltsjahr zuzurechnen.




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Mit dieser Vorschrift werden daher maßnahmenbezogene Erträge und Aufwendungen sowie auch Einzahlungen
und Auszahlungen der Gemeinde in ein abgewogenes Wechselverhältnis zueinander gesetzt. Es wird dadurch
jahresbezogen ein haushaltswirtschaftliches Bild erreicht, dass keine Lücke lässt zwischen den entstehenden
Aufwendungen und den Erträgen. Das Kassenwirksamkeitsprinzip lässt dabei keine Umbuchung der im Haus-
haltsjahr eingegangenen Einzahlungen, auch nicht anteilmäßig, auf ein Folgejahr zu.

Eine im Folgejahr bestehende Differenz zwischen den Auszahlungen und Einzahlungen ist haushaltsmäßig ver-
tretbar, weil die Gemeinde liquiditätsmäßig die zweckgebundenen Zahlungsmittel verfügbar hat, denn sie darf
diese Finanzmittel nicht für andere Auszahlungen verwenden. Sofern die zweckgebundenen Einzahlungen jedoch
keinen konkreten Zeitbezug haben, sind im Haushaltsjahr die nicht benötigten Finanzmittel als erhaltene Anzah-
lungen zu bilanzieren (vgl. § 41 Absatz 4 Nummer 4.8 GemHVO NRW).



3.2 Die zeitliche Begrenzung bei Aufwendungen

Die Gemeinde erhält vielfach Finanzleistungen Dritter für eigene Maßnahmen, die mit der Hingabe der Mittel
bestimmte Verwendungsvorgaben verbinden bzw. die Gemeinde in rechtlicher Form entsprechend verpflichten.
Die Hingabe dieser Finanzmittel führt bei der Gemeinde zu Erträgen, die, soweit vorhersehbar, im gemeindlichen
Ergebnisplan zu veranschlagen sind. Auf derartigen Erträgen beruhende Aufwendungen sollen solange, abwei-
chend von der Jährlichkeit des Haushaltsplans, bei der Gemeinde verfügbar bleiben, bis diese damit den vorge-
sehenen Zweck erfüllt hat.

Im Zusammenhang mit zweckgebundenen Finanzmitteln geht die haushaltsrechtliche Regelung den örtlichen
Regelungen über die Geltungsdauer von Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen vor. Mit dieser Vor-
schrift werden daher maßnahmenbezogene Erträge und Aufwendungen in ein abgewogenes Abhängigkeitsver-
hältnis zueinander gesetzt. Derartige Aufwendungen sind ins Folgejahr zu übertragen, um die Erfüllung des ge-
setzten Zweckes zu erreichen.



3.3 Die zeitliche Begrenzung bei Auszahlungen

Die Gemeinde erhält vielfach Finanzleistungen Dritter zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die mit der
Hingabe der Mittel bestimmte Verwendungsvorgaben verbinden bzw. die Gemeinde in rechtlicher Form entspre-
chend verpflichten. Die Hingabe dieser Finanzmittel führt bei der Gemeinde zu Einzahlungen, die, soweit vorher-
sehbar, im gemeindlichen Finanzplan zu veranschlagen sind. Auf derartigen Einzahlungen beruhende Auszah-
lungen sollen solange, abweichend von der Jährlichkeit des Haushaltsplans, bei der Gemeinde verfügbar bleiben,
bis diese damit den vorgesehenen Zweck erfüllt hat.

Im Zusammenhang mit zweckgebundenen Finanzmitteln geht die haushaltsrechtliche Regelung den örtlichen
Regelungen über die Geltungsdauer von Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen vor. Mit dieser Vor-
schrift werden daher maßnahmenbezogene Einzahlungen und Auszahlungen in ein abgewogenes Abhängig-
keitsverhältnis zueinander gesetzt. Derartige Auszahlungen sind ins Folgejahr zu übertragen, um Auszahlungen
bis zur Erfüllung des gesetzten Zweckes leisten zu können.




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4. Zu Absatz 4 (Informationspflichten gegenüber dem Rat):

4.1 Zu Satz 1 (Übersicht über die Ermächtigungsübertragungen):

4.1.1 Allgemeine Sachlage

Die von der Gemeinde vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen fließen in den von der Gemeinde aufzustel-
lenden Jahresabschluss ein. Sie belasten wirtschaftlich das neue (folgende) Haushaltsjahr. Da der Jahresab-
schluss vom Rat aber erst im Laufe dieses neuen Haushaltsjahres festgestellt wird, also in einem Zeitraum, in
dem die übertragenen Ermächtigungen üblicherweise bereits in Anspruch genommen werden sollen, darf die
Ermächtigungsübertragung wegen des Budgetrechtes des Rates, nicht ohne dessen Kenntnis erfolgen. Die Vor-
schrift verpflichtet deshalb die Gemeinde, vor der Inanspruchnahme der Übertragungen im folgenden Haushalts-
jahr den Rat über diesen haushaltswirtschaftlichen Vorgang in Kenntnis zu setzen.

Diese Informationspflicht ist regelungstechnisch in den Zusammenhang mit der Übertragung von Aufwandser-
mächtigungen und Auszahlungsermächtigungen gestellt worden. Gleichwohl dürfen sich die dem Rat zu geben-
den Informationen nicht auf diese Ermächtigungsübertragungen beschränken. Die Informationspflicht erfasst
vielmehr auch die gesetzlich weitergeltenden haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen.

Die zu übertragenden oder gesetzlich weitergeltenden haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen bedürfen vor
ihrer Inanspruchnahme im Haushaltsjahr jedoch keiner Beschlussfassung durch den Rat der Gemeinde. Der Rat
kann im Rahmen seiner Beschlussfassung über die gemeindliche Haushaltssatzung jedoch ggf. besondere Vor-
gaben für die Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft festgelegt oder etwaige Vorbehalte ausgespro-
chen hat, die auch die Ermächtigungsübertragungen der Gemeinde ins folgende Haushaltsjahr berühren.



4.1.2 Die Arten der übertragbaren Ermächtigungen

Das Budgetrecht des Rates gebietet, ihn nach Ablauf des Haushaltsjahres zeitnah über die haushaltswirtschaftli-
chen Ermächtigungen zu informieren, die im abgelaufenen Haushaltsjahr tatsächlich nicht in Anspruch genom-
men worden sind, aber die im neuen Haushaltsjahr noch benötigt werden. Deshalb ist mit der dem Rat vorzule-
genden Übersicht über alle zu übertragenden Ermächtigungen sowie über die gesetzlich weitergeltenden Er-
mächtigungen, nach ihren Arten getrennt, Auskunft zu geben.

Die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der vorgenommenen Übertragungen erfordert eine solche Differenzie-
rung von der Gemeinde. In der gemeindlichen Übersicht an den Rat der Gemeinde sollen daher neben den vor-
gesehenen zu übertragenden Aufwandsermächtigungen und Auszahlungsermächtigungen aus der Abwicklung
der gemeindlichen Haushaltswirtschaft auch weitere zu übertragenen Ermächtigungen oder fortgeltende Ermäch-
tigungen aufgezeigt werden.

Zu solchen Sachverhalten gehören die Ermächtigungen, die über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf
das Haushaltsjahr folgenden Jahres bzw. bis zum Erlass der Haushaltssatzung weiter gelten, z. B. die Krediter-
mächtigung für Investitionen und für Verpflichtungsermächtigungen (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 1d i. V. m. § 85
Absatz 2 GO NRW sowie § 78 Absatz 2 Nummer 1c i. V. m. § 86 Absatz 2 GO NRW). Der Höchstbetrag für Kre-
dite zur Liquiditätssicherung gehört auch dazu (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. § 89 Absatz 2 GO NRW).



4.1.3 Ermächtigungsübertragungen und Haushaltsplanung

Die haushaltsrechtliche Vorschrift des § 80 GO NRW gibt für den Erlass der jährlichen Haushaltssatzung den
Gemeinden mehrere Verfahrensschritte vor, bei denen die Rechte des Rates der Gemeinde, des Bürgermeisters




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