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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 23 GemHVO NRW
4.2.3.3 Die Vorschussleistungen
Die haushaltsrechtliche Bestimmung, dass die Gemeinde ihre finanziellen Verpflichtungen aus ihren Geschäftsvor-
fällen erst bei Fälligkeit der Zahlungen erfüllen darf, erstreckt sich nicht auf rechtliche Gegebenheiten, aufgrund
derer eine Vorschusspflicht für die Gemeinde z. B. als Verfahrensbeteiligte besteht. Im Gerichtskostengesetz wird
z. B. bestimmt, dass in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
sowie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Ein-
spruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der Erklärung zu Protokoll fällig wird (vgl. § 6 GKG).
Die Gemeinde kann auch in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümer bei einer Eigentümergemeinschaft zu einer
Vorschussleistung verpflichtet sein, z. B. ihren Anteil an einer Sonderumlage. Sie muss auch in derartigen Fällen
ihre Vorschussverpflichtungen erfüllen. Bei einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung kann die Gemeinde ihre
zu leistenden Zahlungen nicht durch Hinweise auf geltende haushaltsmäßige Vorgaben verzichten. Sie kann sich
aber ggf. einer Bankbürgschaft als vorübergehenden Ersatz ihrer Zahlungsverpflichtung bzw. als Überbrückung bis
zum Fälligkeitstermin bedienen.
4.2.3.4 Die Bankbürgschaft
Die Gemeinde kann aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit zu einer Vorschussleistung gegenüber einem Dritten rechtlich
verpflichtet sein. Diese Zahlungsverpflichtung kann nicht bis zu einem Fälligkeitstermin, vor dem der Dritte die
vereinbarten Leistungen erbracht hat, hinausgeschoben werden. Die Gemeinde kann sich jedoch um eine Bank-
bürgschaft als vorübergehenden Ersatz bemühen, um den ansonsten entstehenden Liquiditätsabfluss bis zum tat-
sächlichen (haushaltsrechtlich richtigen) Fälligkeitstermin hinausschieben.
4.2.4 Die Leistung von Auszahlungen
4.2.4.1 Allgemeine Grundlagen
Die Gemeinde hat bei der Abwicklung ihrer Auszahlungen insbesondere deren Fälligkeit zu beachten. Der Fällig-
keitszeitpunkt, zu dem eine Zahlung von der Gemeinde an einen Dritten zu leisten ist, ergibt sich regelmäßig aus
einer mit dem Dritten getroffenen Vereinbarung, z. B. über den Erwerb von Vermögensgegenständen oder über
Mieten mit dem Vermieter sowie über Tilgungen und Zinszahlungen mit einem Fremdkapitalgeber. Der Zahlungs-
zeitpunkt kann sich für die Gemeinde aber auch aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, z. B. für die Zahlung von
Steuern und anderen Abgaben.
Die Gemeinde kann aber auch durch eigene Leistungsbescheide (Verwaltungsakte) den Fälligkeitszeitpunkt fest-
setzen, z. B. bei der Gewährung von Sozialhilfe und anderen Finanzleistungen an Dritte. Grundsätzlich muss sie
daher bei der Bewirtschaftung des gemeindlichen Haushalts für die Ausführung der gemeindlichen Zahlungen die
jeweiligen konkreten vertraglichen und rechtlichen Gegebenheiten beachten und deren Einhaltung überwachen.
4.2.4.2 Gesetzliche Abgrenzungen
Die Gemeinde hat bei der Abwicklung ihrer Auszahlungen auch die gesetzlich bestimmten Zahlungsfristen zu be-
achten (vgl. § 271a Absatz 2 BGB). Nach dieser Vorgabe ist z. B. für die Gemeinde als öffentlicher Auftraggeber
eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung um mehr als 30 Tage nach Zugang
einer Rechnung überschritten wird nur bei der Erfüllung weiterer Voraussetzungen wirksam.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2549
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Die Wirksamkeit bezieht sich auch auf eine Zahlungsaufstellung, die einer Forderung gleichwertig ist. Bei einer
Überschreitung um mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung besteht nur dann eine Wirksamkeit, wenn
darüber ausdrücklich eine Vereinbarung getroffen wurde und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale
der Vereinbarung diese Sachlage gerechtfertigt ist. Eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer
Entgeltforderung um mehr als 60 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder
um mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, ist dagegen unwirksam.
Die Gemeinde hat zudem bei Vorbehalten in getroffenen Vereinbarungen zu beachten, dass in den Fällen, in denen
eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der gesamten Gegenleistung zu erfüllen ist, eine ge-
meindliche Vereinbarung, durch die die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung um mehr als 30
Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich getroffen und für
den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Diese strengen Fristvorgaben gelten dabei nicht für die Vereinbarung von
Teilleistungen durch die Gemeinde.
4.2.4.3 Die Auszahlung von Zuwendungen
Die haushaltsrechtliche Vorgabe, die gemeindlichen Verpflichtungen erst bei ihrer Fälligkeit zu erfüllen, erstreckt
sich auch auf die Gewährung von Zuwendungen. Derartige Zahlungsleistungen an Dritte werden i. d. R. unter
Beachtung des „Subsidiaritätsprinzips“ gewährt, sodass die Gemeinde nur dann gegenüber einem Dritten beson-
dere Finanzleistungen erbringen soll, wenn der Dritte gemeindliche Aufgaben nur mit finanzieller Unterstützung der
Gemeinde erledigen kann.
Bei einer von der Gemeinde zugesagten Finanzleistung soll es erst dann zu einer tatsächlichen Zahlungsleistung
durch die Gemeinde kommen, wenn der Dritte gegenüber der Gemeinde nachweist, dass bei ihm tatsächlich Aus-
zahlungen anstehen, die er nur dann leisten kann, wenn die Gemeinde ihm gegenüber zuvor die zugesagte Unter-
stützungsleistung erbringt. Das Subsidiaritätsprinzip erfordert dabei, dass die Gemeinde bei einem solchen Ge-
schäftsvorfall prüfen muss, ob der Dritte die von ihr vereinbarte bzw. erwünschte Gegenleistung erbringt oder er-
bracht hat. Sie muss auch prüfen, ob der Dritte auch seinen eigenen Anteil an einer Zahlungsleistung aufbringen
kann, sofern kein Erstattungsvorgang vorliegt.
Die Gemeinde soll die örtliche Sachlage sachgerecht und ausreichend dokumentieren. Sie soll dabei feststellen,
ob alle Voraussetzungen für die Leistung einer Auszahlung vorliegen, bevor sie - auch in Zuwendungsfällen - eine
Zahlungsleistung gegenüber einem Dritten erbringt. Die Gemeinde hat vor einer Auszahlung von Zuwendungen
auch zu prüfen, ob mit der Finanzleistung der Gemeinde der vereinbarte Zweck im Sinne der gemeindlichen Auf-
gabenerfüllung durch den Dritten verfolgt und erreicht wird. Die Auszahlung einer zweckfreien Finanzleistung an
einen Dritten ist für die Gemeinde grundsätzlich unzulässig.
4.2.4.4 Auszahlungen und Aufwendungen
In der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ist ein Geschäftsvorfall aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Ge-
meinde i. d. R. ergebniswirksam und gleichzeitig zahlungswirksam. Bei gemeindlichen Geschäftsvorfällen, die zur
Leistung von Vorschluss- oder Abschlagszahlungen der Gemeinde an einen Dritten führen, entsteht deren Ergeb-
niswirksamkeit regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Gemeinde hat daher umgekehrt wie bei ihren Aufwandsbuchungen bei den reinen Auszahlungsbuchungen
immer auch das Entstehen von Aufwendungen zu prüfen und nicht nur den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung
festzulegen. Bei der von der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmenden Abrechnung der an Dritte
geleisteten Vorschüsse oder Abschläge mit der erbrachten Leistung des Dritten müssen dann die Auszahlungen
abgerechnet und erfasst sowie die entstandenen Aufwendungen erfasst werden.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2550
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4.2.4.5 Der richtige Zahlungsempfänger
Die Gemeinde hat bei der Abwicklung ihrer Auszahlungen nicht nur die Zahlungsfristen bzw. Fälligkeitstermine zu
beachten, sondern auch zu prüfen und zu dokumentieren, dass die gemeindlichen Zahlungen an den richtigen
Empfänger bzw. den Berechtigten geleistet werden. Der Zahlungsempfänger muss i. d. R. gegenüber der Ge-
meinde geltend gemacht haben, dass eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde ihm gegenüber besteht bzw. er
einen Anspruch gegenüber der Gemeinde hat, der von der Gemeinde noch nicht erfüllt worden ist.
Die Gemeinde muss deshalb geeignete Vorkehrungen treffen und grundsätzlich sicherstellen, dass keine Änderun-
gen in den Zahlungsunterlagen erfolgen können und Irrtümer möglichst ausgeschlossen werden. Dazu gehört, dass
in den gemeindlichen Auszahlungsunterlagen der Zahlungsempfänger als Empfangsberechtigter zweifelsfrei be-
zeichnet sein muss, z. B durch seine Adresse oder andere geeignete Merkmale. Gleichzeitig muss wegen der
unbaren Abwicklung der Zahlungen der Gemeinde auch die zutreffende Bankverbindung bekannt sein.
In den Fällen, in den der Zahlungsempfänger nicht gleichzeitig der Anspruchsberechtigte ist, muss der Gemeinde
dessen Berechtigung zum Empfang der Zahlung vorliegen, z. B. eine formelle Abtretung des Anspruchsberechtig-
ten mit Benennung des Empfangsberechtigten. Die Feststellung des richtigen Zahlungsempfängers muss zudem
unabhängig erfolgen, ob die Zahlungen der Gemeinde manuell oder im automatisierten Verfahren abgewickelt wer-
den. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung von Zahlungsgeschäften gehört es daher, beim Fehlen sachlicher Anga-
ben die notwendigen Informationen einzuholen und zu verarbeiten.
5. Zu Absatz 5 (Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen):
5.1 Zu Satz 1 (Verzicht auf Ansprüche in geringer Höhe):
5.1.1 Allgemeine Grundlagen
Die Gemeinde kann nach der Vorschrift eigenverantwortlich darüber entscheiden, ob sie bestehende Ansprüche in
geringer Höhe gegenüber Dritten geltend machen will. Sie hat jedoch vor ihrer Entscheidung zu prüfen, ob die
Einziehung nicht aus wirtschaftlichen oder anderen grundsätzlichen Erwägungen heraus geboten ist. Von der
grundsätzlichen Verzichtsmöglichkeit werden auch Abrundungen von den Zahlungsbeträgen erfasst, die von der
Gemeinde vorgenommen werden. Die eigenverantwortliche Festsetzung des Verzichts auf Kleinbeträge soll die
Eigenverantwortung der Gemeinde stärken.
Die haushaltsrechtlich getroffene Regelung durchbricht dabei nicht die Grundsätze wirtschaftlicher und sparsamer
Haushaltsführung, denn häufig stehen die sich entwickelnden Verwaltungskosten der Gemeinde in keinem Verhält-
nis zum durchzusetzenden gemeindlichen Anspruch. Sie trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis
die Verfolgung und Durchsetzung eines betragsmäßig geringen Anspruchs gegenüber Dritten die Höhe des An-
spruchs übersteigen kann.
Das Vorliegen einer solchen Sachlage ist jedoch schwer bestimmbar, denn für den dafür erforderlichen Vergleich
werden i. d. R. bereits Arbeiten geleistet, deren Entstehen im Grundsatz jedoch vermieden werden sollte. Die Fest-
legung einer "Abschneidegrenze" bedarf daher ggf. ergänzender Schätzungen. Die haushaltsrechtliche Regelung
stellt zudem eine Sondervorschrift gegenüber der Regelung über den Erlass von gemeindlichen Ansprüchen dar
(vgl. § 26 Absatz 3 GemHVO NRW). Die Erlassregelung ist weiter von der Gemeinde anzuwenden sind, z. B. bei
Beträgen, die nicht von der Kleinbetragsregelung erfasst werden. Sie kann auch nicht durch eine aufgrund dieser
Vorschrift getroffene ortsbezogene Regelung außer Kraft gesetzt werden.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2551
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Die Gemeinde sollte daher grundsätzlich einen Mindestbetrag nach dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse bestimmen. Eine Entscheidung der Gemeinde, bei ihren Ansprüchen gegenüber Dritten auf
die Einziehung von Kleinbeträgen zu verzichten, führt dazu, dass dann auch die Mahnung und die Vollstreckung
entsprechender Kleinbeträge durch die Gemeinde zu unterbleiben haben (vgl. Beispiel 67).
BEISPIEL:
Verzicht auf Ansprüche in geringer Höhe
Die Gemeinde möchte innerhalb ihrer Verwaltung eine gleiche Handhabung mit dem Umgang von Klein-
beträgen erreichen. Sie beabsichtigt deshalb, in einer Dienstanweisung unter Berücksichtigung von
wirtschaftlichen oder anderen grundsätzlichen Erwägungen nähere Rahmenbedingungen festzulegen.
Folgende Eckpunkte sollen dafür herangezogen werden:
- Von der Anforderung von Beträgen von weniger
als … Euro ist abzusehen.
- Bei einem Zahlungsrückstand von weniger als
…Euro ist von der Mahnung abzusehen.
- Bei einem Zahlungsrückstand im Einzelfall oder
einem Gesamtrückstand von weniger als
…Euro soll i. d. R. kein Mahnbescheid erlassen
Einzahlungen
und keine Vollstreckung erfolgen.
- Nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegli-
che Vermögen sind weitere Maßnahmen nur
bei einem Zahlungsrückstand von mehr als …
Euro und nur dann einzuleiten, wenn sie in ei-
nem angemessenen Verhältnis zur Höhe des
Anspruchs der Gemeinde stehen.
- Beträge von weniger als … Euro sollen nur
dann zur Auszahlung angeordnet werden,
wenn der Anspruchsberechtigte die Auszah-
Auszahlungen lung ausdrücklich von der Gemeinde verlangt.
- Auszahlungen von weniger als … Euro, die von
der Gemeinde zu veranlassen sind, sollen nicht
erfolgen, z. B. Rückzahlungen, Überzahlungen.
- Bei wiederkehrenden Zahlungen soll die Klein-
betragsgrenze für den Jahresbetrag eines An-
Wiederkehrende
spruchs oder Verpflichtung unabhängig davon,
Zahlungen
ob der Gesamtbetrag oder ob Teilbeträge ein-
zuzahlen oder auszuzahlen sind.
- Bei Nebenansprüchen, die zusätzlich zu einem
rückständigen Hauptanspruch bestehen, soll
Nebenansprüche sich die Kleinbetragsgrenze auf den Gesamt-
rückstand beziehen, z. B. bei Verzugszinsen,
Stundungszinsen, Mahnkosten.
- Mögliche Ausnahmen müssen für alle Zah-
Ausnahmen lungsgeschäfte geprüft werden, z. B. für Bar-
geldgeschäfte.
Die Gemeinde will zudem prüfen, ob ein bei Abschluss eines Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von
weniger als … Euro niederzuschlagen ist. Bei erfolglos abgeschlossen Mahnungen sowie Vollstreckun-
gen soll ggf. ein Betrag von weniger als … Euro niedergeschlagen werden.
Beispiel 67 „Verzicht auf Ansprüche in geringer Höhe“
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2552
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Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang entscheiden, ob sie auf die Einziehung auch dann verzichtet, wenn
der Schuldner der Gemeinde seine Zahlungspflicht nicht vollständig erfüllt hat und der Gemeinde noch „Kleinbe-
träge“ schuldet. Die eigenverantwortliche Festsetzung des Verzichts auf Kleinbeträge soll die Eigenverantwortung
der Gemeinde stärken und ihr erlauben, die Verfolgung der gemeindlichen Ansprüche konsequenter nach dem
Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Durchsetzbarkeit auszurichten.
Für die Gemeinde kann es aber in Einzelfällen, insbesondere aus rechtlichen Gründen geboten sein, auch bei
Kleinbeträgen die notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber ihren Schuldnern vorzunehmen. Sie hat da-
bei zu beachten, dass bei Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen von Amtshilfeersuchen, die Gemeinde als ersu-
chende Behörde entscheidet, ob auch ein ausstehender Kleinbetrag eingezogen werden soll. Die Entscheidung
liegt dann nicht im Ermessen der Gemeinde, wenn sie die ersuchte Behörde ist.
5.1.2 Die Regelungen über den Verzicht
Über den Verzicht auf öffentlich-rechtliche Forderungen bestehen vielfältige Regelungen. Die Gemeinde hat daher
im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft auch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden. Diese Vor-
schriften benennen entweder einen genauen Betrag oder lassen einen Verzicht auf Ansprüche zu, wenn die Ein-
ziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (vgl. z. B. Nummer 1.1 der Anlage zu Nummer 2.6 zu § 59
BHO und § 44a SGB II). Die nachfolgende Übersicht soll die Sachlage verdeutlichen (vgl. Abbildung 504).
DER VERZICHT AUF KLEINBETRÄGE
STELLE ART BETRAG VORSCHRIFT
Haushalt: örtlich zu entscheiden …… § 23 Absatz 4 GemHVO NRW
Gemeinde Kommunalabgaben 10 Euro § 13 Absatz 1 KAG NRW
Zerlegung der Gewerbesteuer 10 Euro § 34 Absatz 1 bis 3 AO
Erhebung von Einnahmen 10 Euro Nr. 1.1 der Anlage
Land Leistung von Ausgaben 10 Euro zu Nr. 2.6 zu § 59 LHO
Einziehung von Kleinbeträgen 25 Euro
Erhebung von Einnahmen 5 Euro Nr. 1.1 der Anlage
Leistung von Ausgaben 3 Euro zu Nr. 2.6 zu § 59 BHO,
Bund Einziehung von Kleinbeträgen 25 Euro bei Steuerfestsetzungen:
Änderung oder Berichtigung 2 bis 20 Euro nach Kleinbetragsverordnung
von Steuerfestsetzungen
Abbildung 504 „Der Verzicht auf Kleinbeträge“
Bei der Gemeinde müssen bei einem Verzicht auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen in geringer Höhe
nicht die für den Erlass von gemeindlichen Ansprüchen geltenden Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 26 Absatz 3
GemHVO NRW). Sie darf aber andererseits auch nicht auf der Grundlage der Kleinbetragsregelung auf höhere
Ansprüche als auf die von ihr festgesetzten Kleinbeträge verzichten.
5.2 Zu Satz 2 (Vereinbarung mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts):
5.2.1 Der Verzicht auf Ansprüche
Die haushaltsrechtliche Vorschrift lässt im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprü-
chen in geringer Höhe zu, dass mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Falle der Gegenseitigkeit
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2553
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etwas Anderes vereinbart werden kann. Für die Anwendung dieser Sonderregelung gilt, dass die Einziehung nicht
aus wirtschaftlichen oder anderen grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Die Gemeinde muss dabei erreichen,
dass die betreffende juristische Person, z. B. eine Körperschaft oder eine Stiftung, ihrerseits auf geringe Ansprüche
gegenüber der Gemeinde verzichtet.
Für die Gemeinde kann es sachgerecht sein, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Vereinbarung
abzuschließen, mit denen sie in einer intensiven gegenseitigen Geschäftsbeziehung steht. Ein möglicher Verzicht
auf die Durchsetzung geringer gemeindlicher Ansprüche gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts setzt nicht zwingend auch eine ausdrückliche Vereinbarung der Gemeinde mit der juristischen Person vo-
raus. Eine gesonderte Vereinbarung kann als entbehrlich angesehen werden, wenn bereits aus haushaltswirt-
schaftlichen Bestimmungen die Gegenseitigkeit in der Handlungsweise erkennbar wird.
Der Bund hat z. B. in seinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (BHO) eine Obergrenze für den
Verzicht von Ansprüchen festgelegt (vgl. Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 BHO). Entsprechendes gilt für die Länder,
die in den Verwaltungsvorschriften zur jeweiligen Landeshaushaltsordnung (LHO) eine derartige Regelung getrof-
fen haben (vgl. z. B. Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO NRW). Eine Verzichtsvereinbarung mit juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts kann auch an deren Kleinbetragsgrenzen orientiert werden.
Die Vorschrift enthält zudem nichts Näheres darüber, wie eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem
Dritten zustande kommen soll. Es wird sich oftmals anbieten, dass eine Gemeinde, wenn sie nur noch geringe
Ansprüche gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat, dieser eine Vereinbarung über eine
Kleinbetragsgrenze vorschlagen kann. Dabei kommt es dann nicht nur auf die Festlegung eines Kleinbetrages an,
auf den ggf. bei der Abwicklung von Geschäftsvorfällen im Einzelfall verzichtet werden kann, sondern insbesondere
auch auf eine ausdrückliche Zusicherung bzw. gegenseitige Anerkennung des Verzichts an.
Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang beachten, dass eine Vereinbarung über einen Verzicht auf Klein-
beträge nicht zwischen der Gemeinde und juristischen Personen des Privatrechts gesetzlich vorgesehen ist. Ein
solcher Verzicht ist daher auch dann nicht mit juristischen Personen des Privatrechts möglich, wenn die Gemeinde
als Gesellschafter überwiegend oder ausschließlich Anteile an der juristischen Person des Privatrechts hält, z. B.
an gemeindlichen Betrieben. Sie kann gleichwohl im Rahmen ihrer eigenen Festlegung auf die Geltendmachung
von Ansprüchen in geringer Höhe bei juristischen Personen verzichten.
5.2.2 Die Gebührenfreiheit
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung werden i. d. R. Gebühren und Auslagen
durch Behörden (Gebührengläubiger) nach Maßgabe von Gesetzen und Gebührenverordnungen von einem Dritten
erhoben (Gebührenschuldner). Es kann dabei aber auch eine sachliche sowie eine persönliche Gebührenfreiheit
bestehen (vgl. §§ 7 und 8 GebG NRW). Eine Gebührenfreiheit kann auch bestehen, sofern die Gemeinde als Emp-
fänger der Leistung dem Gebührengläubiger bei einer Inanspruchnahme der Gemeinde ebenfalls eine persönliche
Gebührenfreiheit einräumt.
Die Gebührenfreiheit für die Gemeinde tritt jedoch nicht ein, sofern die Gemeinde berechtigt ist, die zu zahlende
Gebühr einem Dritten aufzuerlegen oder ein Dritter mit dem betreffenden Betrag belastet werden kann (vgl. § 8
Absatz 2 GebG NRW). Sie tritt auch nicht ein, für Amtshandlungen der Behörden, die im Gebührengesetz konkret
benannt werden, z. B. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -, die Prüfämter für Baustatik, die Landesan-
stalt für Arbeitsschutz, der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (vgl. § 8 Absatz 4 GebG NRW).
Für die Gemeinde besteht z. B. gegenüber dem Land eine persönliche Gebührenfreiheit, sofern von den Amts-
handlungen des Landes nicht die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde betroffen sind (vgl. § 8 Absatz 1
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Nummer 4 GebG NRW). Beim Bund besteht für die Gemeinde eine persönliche Gebührenfreiheit auf Gegenseitig-
keit (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 1 BGebG). Die Gemeinde ist verpflichtet, gegenüber ihrem Gebührengläubiger entspre-
chende Angaben zu machen, wenn bei ihr keine Gebührenfreiheit vorliegt, weil sie die zu zahlenden Gebühren
einem Dritten auferlegen oder auf Dritte umlegen kann (vgl. § 8 Absatz 2 GebG NRW und § 8 Absatz 3 BGebG).
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§ 23 GemHVO NRW
(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2556
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§ 24 GemHVO NRW
§ 24
Haushaltswirtschaftliche Sperre, Unterrichtungspflicht
(1) 1Wenn die Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, kann
die Kämmerin oder der Kämmerer, wenn eine solche oder ein solcher nicht bestellt ist, die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und Verpflichtungs-
ermächtigungen sperren. 2§ 81 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(2) Der Rat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn nach Absatz 1 Satz 1 eine haushaltswirtschaftliche Sperre
ausgesprochen worden ist oder wenn sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder dass sich
die Investitionsauszahlungen einer Einzelmaßnahme nach § 4 Abs. 4 nicht nur geringfügig erhöhen.
Erläuterungen zu § 24:
I. Allgemeines
1. Haushaltswirtschaftliche Eingriffe
1.1 Allgemeine Grundlagen
In der Gemeinde haben der Kämmerer und der Bürgermeister die Verantwortung für die Ausführung der vom Rat
beschlossenen Haushaltssatzung und des Haushaltsplans im Haushaltsjahr. Sie haben auch eine Überwa-
chungspflicht, denn im Rahmen der Ausführung des gemeindlichen Haushaltsplans muss die Gemeindeverwal-
tung die darin festgesetzten Ziele und Zwecke sowie die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften und
örtlich erlassenen dienstlichen Anweisungen beachten und den Ermächtigungsrahmen einhalten.
Unter Berücksichtigung der haushaltswirtschaftlichen Entwicklung sind jedoch im Haushaltsjahr von den Verant-
wortlichen vielfach zusätzliche Entscheidungen zu treffen, die sich auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft er-
weiternd oder einschränkend auswirken können (vgl. § 83 GO NRW). Aus unterschiedlichen Anlässen kann es
auch erforderlich werden, die Inanspruchnahme der haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen in einem erhebli-
chen Umfang einzuschränken. Ein solcher Eingriff erfolgt durch eine haushaltswirtschaftliche Sperre in allgemei-
ner oder konkreter Form. Die Vorschrift weist die Berechtigung dafür dem Kämmerer und dem Bürgermeister zu.
Die Gemeinde soll einer voraussichtlichen schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde möglichst be-
reits im Rahmen der gemeindlichen Haushaltsplanung ausreichend Rechnung tragen (vgl. §§ 75 bis 80 GO
NRW). Sie kann darauf nicht durch einen Verweis auf haushaltsrechtlich zulässige Eingriffe im Rahmen der
Haushaltsausführung im Haushaltsjahr verzichten, z. B. durch den Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre
oder Zustimmungsvorbehalte.
1.2 Keine "globalen Minderaufwendungen und Minderauszahlungen"
Die Anwendung der allgemeinen Planungsgrundsätze lässt die Veranschlagung eines „globalen Minderaufwands“
oder „globaler Minderauszahlungen“ im Haushalt der Gemeinde nicht zu. Als „globale Minderaufwendungen“ oder
„globale Minderauszahlungen“ gilt die Veranschlagung eines pauschalen Kürzungsbetrages für Aufwendungen,
um möglichst den gesetzlich vorgesehenen Haushaltsausgleich zu erreichen (vgl. § 75 Absatz 2 GemHVO NRW).
Bei „globalen Minderauszahlungen“ soll durch den pauschalen Kürzungsbetrag für Auszahlungen im Bereich der
laufenden Verwaltungstätigkeit möglichst die „Deckung“ der vorgesehenen Auszahlungen durch Einzahlungen
erreicht werden. Der Inhalt einer solchen Veranschlagung soll dabei dann erst in der Ausführung der gemeindli-
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§ 24 GemHVO NRW
chen Haushaltswirtschaft näher bestimmt werden. Bereits in der Vergangenheit ist die Veranschlagung einer
„globalen Minderausgabe“ als unzulässig eingestuft worden. Diese Sachlage gilt auch weiterhin.
Eine solche gemeindliche Haushaltsführung, bei der die Festlegungen über die notwendigen Einsparungen nicht
durch den Rat durch entsprechende Reduzierungen der im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Ermäch-
tigungen, sondern erst später durch die Gemeindeverwaltung erfolgen, steht dem Budgetrecht des Rates der
Gemeinde entgegen (vgl. § 41 GO NRW). Der Veranschlagung eines „globalen Minderaufwands“ oder „globaler
Minderauszahlungen“ stehen außerdem die allgemeinen Veranschlagungsgrundsätze entgegen, z. B. sachliche
Bindung, Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit.
Ebenso widerspricht es dem Zweck des gemeindlichen Haushaltssicherungskonzeptes, wenn notwendige haus-
haltswirtschaftliche Einschränkungen lediglich pauschal benannt und nicht konkret bestimmt werden (vgl. § 76
GO NRW). Die Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft erfordert bereits bei der Veranschlagung eine
differenzierte Zuordnung unter Berücksichtigung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung.
Die Veranschlagung eines „globalen Minderaufwands“ oder „globaler Minderauszahlungen“ verstößt daher auch
gegen die Haushaltsgrundsätze der Wahrheit und Klarheit. Die veranschlagten Ermächtigungen müssen vielmehr
auch der Bedeutung der einzelnen Aufgaben der Gemeinde gerecht werden. Sie müssen bedarfsgerecht unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und bezogen auf das Haushaltsjahr bemessen werden. Vor diesem
Hintergrund kommt die Veranschlagung eines „globalen Minderaufwands“ oder „globaler Minderauszahlungen“ im
gemeindlichen Haushaltsplan nicht in Betracht.
1.3 Haushaltssperre und Haushaltssatzung
In der gemeindlichen Haushaltssatzung werden unter der Möglichkeit, weitere haushaltswirtschaftliche Vorschrif-
ten zu treffen, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan
des Haushaltsjahres und das Haushaltssicherungskonzept beziehen, allgemeine Beschränkungen für die Ausfüh-
rung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr festgesetzt (vgl. § 78 Absatz 2 Satz 2 GO NRW).
Das Recht des Bürgermeisters und des Kämmerers, die Inanspruchnahme von Ermächtigungen im Haushalts-
plan zu sperren, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität dies
erfordert, ist daher haushaltsrechtlich jedoch allein auf die Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im
Haushaltsjahr ausgerichtet. Einer in den Wirkungen einer Haushaltssperre vergleichbaren Festsetzung in der
Haushaltssatzung der Gemeinde stehen die Veranschlagungsgrundsätze entgegen.
Die allgemeine Festsetzung, dass für die Ausführung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr ein bestimmter
Anteil an den veranschlagten Ermächtigungen nicht in Anspruch genommen werden darf, lassen die von der
Gemeinde anzuwendenden allgemeinen Planungsgrundsätze nicht zu. Sie steht der unzulässigen Veranschla-
gung einer „globalen Minderausgabe“ im Haushalt der Gemeinde gleich.
Als „globale Minderausgabe“ gilt die Veranschlagung eines pauschalen Kürzungsbetrages für Aufwendungen
und/oder Auszahlungen, um möglichst den gesetzlich vorgesehenen Haushaltsausgleich zu erreichen. Bei einer
allgemeinen Haushaltssperre würden nicht die Ermächtigungen verringert, sondern es wird ein allgemeiner Kür-
zungsbetrag in der Haushaltssatzung bestimmt. Die Haushaltssatzung darf aber lediglich Bewirtschaftungsrege-
lungen treffen, z. B. einen Zustimmungsvorbehalt des Rates.
Bei einem Ausweis einer allgemeinen Haushaltssperre soll jedoch der Umfang der veranschlagten Ermächtigun-
gen tatsächlich erst im Rahmen der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft näher bestimmt werden.
Eine solche gemeindliche Haushaltsführung, bei der die Festlegungen über die notwendigen Einsparungen nicht
konkret durch den Rat durch entsprechende Reduzierungen der im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten
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