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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 23 GemHVO NRW
Nummer 4 GebG NRW). Beim Bund besteht für die Gemeinde eine persönliche Gebührenfreiheit auf Gegenseitig-
keit (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 1 BGebG). Die Gemeinde ist verpflichtet, gegenüber ihrem Gebührengläubiger entspre-
chende Angaben zu machen, wenn bei ihr keine Gebührenfreiheit vorliegt, weil sie die zu zahlenden Gebühren
einem Dritten auferlegen oder auf Dritte umlegen kann (vgl. § 8 Absatz 2 GebG NRW und § 8 Absatz 3 BGebG).
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2555
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 23 GemHVO NRW
(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2556
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§ 24 GemHVO NRW
§ 24
Haushaltswirtschaftliche Sperre, Unterrichtungspflicht
(1) 1Wenn die Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, kann
die Kämmerin oder der Kämmerer, wenn eine solche oder ein solcher nicht bestellt ist, die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und Verpflichtungs-
ermächtigungen sperren. 2§ 81 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(2) Der Rat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn nach Absatz 1 Satz 1 eine haushaltswirtschaftliche Sperre
ausgesprochen worden ist oder wenn sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder dass sich
die Investitionsauszahlungen einer Einzelmaßnahme nach § 4 Abs. 4 nicht nur geringfügig erhöhen.
Erläuterungen zu § 24:
I. Allgemeines
1. Haushaltswirtschaftliche Eingriffe
1.1 Allgemeine Grundlagen
In der Gemeinde haben der Kämmerer und der Bürgermeister die Verantwortung für die Ausführung der vom Rat
beschlossenen Haushaltssatzung und des Haushaltsplans im Haushaltsjahr. Sie haben auch eine Überwa-
chungspflicht, denn im Rahmen der Ausführung des gemeindlichen Haushaltsplans muss die Gemeindeverwal-
tung die darin festgesetzten Ziele und Zwecke sowie die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften und
örtlich erlassenen dienstlichen Anweisungen beachten und den Ermächtigungsrahmen einhalten.
Unter Berücksichtigung der haushaltswirtschaftlichen Entwicklung sind jedoch im Haushaltsjahr von den Verant-
wortlichen vielfach zusätzliche Entscheidungen zu treffen, die sich auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft er-
weiternd oder einschränkend auswirken können (vgl. § 83 GO NRW). Aus unterschiedlichen Anlässen kann es
auch erforderlich werden, die Inanspruchnahme der haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen in einem erhebli-
chen Umfang einzuschränken. Ein solcher Eingriff erfolgt durch eine haushaltswirtschaftliche Sperre in allgemei-
ner oder konkreter Form. Die Vorschrift weist die Berechtigung dafür dem Kämmerer und dem Bürgermeister zu.
Die Gemeinde soll einer voraussichtlichen schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde möglichst be-
reits im Rahmen der gemeindlichen Haushaltsplanung ausreichend Rechnung tragen (vgl. §§ 75 bis 80 GO
NRW). Sie kann darauf nicht durch einen Verweis auf haushaltsrechtlich zulässige Eingriffe im Rahmen der
Haushaltsausführung im Haushaltsjahr verzichten, z. B. durch den Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre
oder Zustimmungsvorbehalte.
1.2 Keine "globalen Minderaufwendungen und Minderauszahlungen"
Die Anwendung der allgemeinen Planungsgrundsätze lässt die Veranschlagung eines „globalen Minderaufwands“
oder „globaler Minderauszahlungen“ im Haushalt der Gemeinde nicht zu. Als „globale Minderaufwendungen“ oder
„globale Minderauszahlungen“ gilt die Veranschlagung eines pauschalen Kürzungsbetrages für Aufwendungen,
um möglichst den gesetzlich vorgesehenen Haushaltsausgleich zu erreichen (vgl. § 75 Absatz 2 GemHVO NRW).
Bei „globalen Minderauszahlungen“ soll durch den pauschalen Kürzungsbetrag für Auszahlungen im Bereich der
laufenden Verwaltungstätigkeit möglichst die „Deckung“ der vorgesehenen Auszahlungen durch Einzahlungen
erreicht werden. Der Inhalt einer solchen Veranschlagung soll dabei dann erst in der Ausführung der gemeindli-
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chen Haushaltswirtschaft näher bestimmt werden. Bereits in der Vergangenheit ist die Veranschlagung einer
„globalen Minderausgabe“ als unzulässig eingestuft worden. Diese Sachlage gilt auch weiterhin.
Eine solche gemeindliche Haushaltsführung, bei der die Festlegungen über die notwendigen Einsparungen nicht
durch den Rat durch entsprechende Reduzierungen der im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Ermäch-
tigungen, sondern erst später durch die Gemeindeverwaltung erfolgen, steht dem Budgetrecht des Rates der
Gemeinde entgegen (vgl. § 41 GO NRW). Der Veranschlagung eines „globalen Minderaufwands“ oder „globaler
Minderauszahlungen“ stehen außerdem die allgemeinen Veranschlagungsgrundsätze entgegen, z. B. sachliche
Bindung, Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit.
Ebenso widerspricht es dem Zweck des gemeindlichen Haushaltssicherungskonzeptes, wenn notwendige haus-
haltswirtschaftliche Einschränkungen lediglich pauschal benannt und nicht konkret bestimmt werden (vgl. § 76
GO NRW). Die Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft erfordert bereits bei der Veranschlagung eine
differenzierte Zuordnung unter Berücksichtigung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung.
Die Veranschlagung eines „globalen Minderaufwands“ oder „globaler Minderauszahlungen“ verstößt daher auch
gegen die Haushaltsgrundsätze der Wahrheit und Klarheit. Die veranschlagten Ermächtigungen müssen vielmehr
auch der Bedeutung der einzelnen Aufgaben der Gemeinde gerecht werden. Sie müssen bedarfsgerecht unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und bezogen auf das Haushaltsjahr bemessen werden. Vor diesem
Hintergrund kommt die Veranschlagung eines „globalen Minderaufwands“ oder „globaler Minderauszahlungen“ im
gemeindlichen Haushaltsplan nicht in Betracht.
1.3 Haushaltssperre und Haushaltssatzung
In der gemeindlichen Haushaltssatzung werden unter der Möglichkeit, weitere haushaltswirtschaftliche Vorschrif-
ten zu treffen, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan
des Haushaltsjahres und das Haushaltssicherungskonzept beziehen, allgemeine Beschränkungen für die Ausfüh-
rung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr festgesetzt (vgl. § 78 Absatz 2 Satz 2 GO NRW).
Das Recht des Bürgermeisters und des Kämmerers, die Inanspruchnahme von Ermächtigungen im Haushalts-
plan zu sperren, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität dies
erfordert, ist daher haushaltsrechtlich jedoch allein auf die Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im
Haushaltsjahr ausgerichtet. Einer in den Wirkungen einer Haushaltssperre vergleichbaren Festsetzung in der
Haushaltssatzung der Gemeinde stehen die Veranschlagungsgrundsätze entgegen.
Die allgemeine Festsetzung, dass für die Ausführung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr ein bestimmter
Anteil an den veranschlagten Ermächtigungen nicht in Anspruch genommen werden darf, lassen die von der
Gemeinde anzuwendenden allgemeinen Planungsgrundsätze nicht zu. Sie steht der unzulässigen Veranschla-
gung einer „globalen Minderausgabe“ im Haushalt der Gemeinde gleich.
Als „globale Minderausgabe“ gilt die Veranschlagung eines pauschalen Kürzungsbetrages für Aufwendungen
und/oder Auszahlungen, um möglichst den gesetzlich vorgesehenen Haushaltsausgleich zu erreichen. Bei einer
allgemeinen Haushaltssperre würden nicht die Ermächtigungen verringert, sondern es wird ein allgemeiner Kür-
zungsbetrag in der Haushaltssatzung bestimmt. Die Haushaltssatzung darf aber lediglich Bewirtschaftungsrege-
lungen treffen, z. B. einen Zustimmungsvorbehalt des Rates.
Bei einem Ausweis einer allgemeinen Haushaltssperre soll jedoch der Umfang der veranschlagten Ermächtigun-
gen tatsächlich erst im Rahmen der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft näher bestimmt werden.
Eine solche gemeindliche Haushaltsführung, bei der die Festlegungen über die notwendigen Einsparungen nicht
konkret durch den Rat durch entsprechende Reduzierungen der im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2558
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Ermächtigungen, sondern erst später durch die Gemeindeverwaltung erfolgen, steht dem Budgetrecht des Rates
der Gemeinde entgegen (vgl. § 41 GO NRW). Ebenso würde eine solche Veranschlagung dem Zweck des ge-
meindlichen Haushaltssicherungskonzeptes widersprechen, wenn notwendige haushaltswirtschaftliche Ein-
schränkungen lediglich pauschal benannt und nicht konkret bestimmt werden (vgl. § 76 GO NRW).
Die Erfordernisse von Vorgaben des Rates für die Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft erfordern
bereits bei der Veranschlagung von Ermächtigungen im Haushaltsplan eine differenzierte Zuordnung unter Be-
rücksichtigung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung. Die veranschlagten Ermächtigungen müssen auch der
Bedeutung der einzelnen Aufgaben der Gemeinde gerecht werden.
Eine allgemein geltende Haushaltssperre verstößt daher auch gegen die Haushaltsgrundsätze der Wahrheit und
Klarheit. Die Ermächtigungen müssen vielmehr bedarfsgerecht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
und bezogen auf das Haushaltsjahr bemessen werden. Vor diesem Hintergrund kommt die Festsetzung einer
Haushaltssperre in der gemeindlichen Haushaltssatzung nicht in Betracht.
2. Die Einrichtung eines Controllings
Die gemeindliche Haushaltswirtschaft erfordert grundsätzlich die Einrichtung eines Controllings mit einem unter-
jährigen Berichtswesen. Nur durch regelmäßige Soll-Ist-Vergleiche im viertel- oder halbjährlichen Rhythmus, bei
Besonderheiten im Einzelfall auch monatlich, wird es den Verantwortlichen in der Gemeinde ermöglicht, von der
Haushaltsplanung abweichende Entwicklungen und Tendenzen frühzeitig zu erkennen. Sie können dann sachge-
recht und bedarfsorientiert steuernd einzugreifen.
In diesem Rahmen wird es der Gemeinde ermöglicht, je nach Bedarf auch die Geschäftsprozesse und Verwal-
tungsabläufe im Sinne des erforderlichen gemeindlichen Haushaltsausgleichs und der Sicherung der stetigen
Aufgabenerfüllung sowie der Generationengerechtigkeit anzupassen. Es gilt dabei vor allem für die Gemeinde,
eine gesicherte Entscheidungsgrundlage für die notwendigen Steuerungsmaßnahmen vor Ort zu erhalten.
Die Gemeinde sollte deshalb in diesem Zusammenhang prüfen, ob sie ein Risikofrüherkennungssystem einrich-
tet, wie es z. B. für die gemeindlichen Eigenbetriebe vorgeschrieben ist (vgl. § 10 Absatz 1 EigVO NRW). Ein
haushaltswirtschaftliches Überwachungssystem, das es ermöglicht, risikobehaftete wirtschaftliche Entwicklungen
frühzeitig zu erkennen, ist auch für die Gemeinde hilfreich.
Mit einem solchen System lässt sich eine Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde schaffen, durch
die Steuerungsentscheidungen und haushaltswirtschaftliche Eingriffe erleichtert werden, z. B. eine Haushalts-
sperre. Die Gemeinde soll dabei die Formen und den Umfang ihrer haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen grund-
sätzlich in eigener Verantwortung ausgestalten und diese an ihrer Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen ausrichten.
3. Die Unterrichtungspflichten gegenüber dem Rat
3.1 Die Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten
Der Rat der Gemeinde ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig und hat
deshalb die strategischen Entscheidungen zu treffen (vgl. § 41 GO NRW). Mit dieser Entscheidungsbefugnis ist
unmittelbar das Recht zur Kontrolle der Tätigkeiten der Gemeindeverwaltung verbunden. Diese Funktionen kann
der Rat aber nur wahrnehmen, wenn er einen Anspruch darauf hat, über die wichtigen Angelegenheiten der Ge-
meinde informiert zu werden. Das Informationsrecht des Rates der Gemeinde beinhaltet deshalb, dass der Rat
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sich über die Durchführung seiner Beschlüsse und über den Ablauf von Gemeindeverwaltungsangelegenheiten
insgesamt oder auch im Einzelfall unterrichten lassen kann.
Für den Bürgermeister ist deshalb in der Gemeindeordnung ausdrücklich bestimmt worden, dass er den Rat der
Gemeinde über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten hat (vgl. § 55 Absatz 1 und § 62 Absatz 4 GO
NRW). Er muss bei örtlichem Bedarf dieser Pflicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne eine besondere Auffor-
derung nachkommen. In besonderen Angelegenheiten kann aber auch eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem
Rat bestehen, die vom Bürgermeister fortlaufend zu erfüllen ist.
Der Bürgermeister ist zudem bereits aus seiner Leitungsfunktion heraus zur Auskunft gegenüber dem Rat in
gemeindlichen Angelegenheiten verpflichtet, denn er ist für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs
der gesamten Gemeindeverwaltung verantwortlich (vgl. § 62 Absatz 1 GO NRW). Der Rat sowie die Ratsmitglie-
der können daher auch durch mündliche und schriftliche Anfragen den Bürgermeister um Auskunft in gemeindli-
chen Haushaltsangelegenheiten bitten, die von der Verwaltung ausgeführt werden.
Eine Antwort kann dabei grundsätzlich nicht wegen personenbezogener Daten oder Steuerdaten verweigert wer-
den. Mit einer sachgerechten und zeitnahen Unterrichtung kann der Rat die Umsetzung seiner Beschlüsse aktiv
begleiten und überwachen. Er kann im notwendigen Umfang überprüfen, ob die mit seinen Beschlüssen gesetz-
ten Ziele auch erreicht werden. Es ist deshalb örtlich eine Absprache darüber geboten, in welchen Formen die
Unterrichtung des Rates vorzunehmen ist. Der mündlichen Unterrichtung sollte dabei grundsätzlich nur eine er-
gänzende Funktion zukommen. Im Rahmen der Unterrichtung stehen der Rat und der Bürgermeister als Organe
der Gemeinde nicht in einer hierarchischen Ordnung zueinander.
3.2 Die Zwischenberichterstattung
3.2.1 Allgemeine Grundlagen
Die Unterrichtungspflicht des Bürgermeisters gegenüber dem Rat der Gemeinde bzw. das Informationsrecht des
Rates ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse näher auszugestalten. Die Vorschrift enthält dazu
keine näheren Festlegungen, z. B. zur Ausgestaltung in zeitlicher Hinsicht bzw. zur regelmäßigen unterjährigen
Berichtspflichten. Es dürfte es aber sachgerecht sein, dem Rat regelmäßig eine sachliche Auskunft über den
aktuellen Stand der Ausführung des gemeindlichen Haushaltsplans im Haushaltsjahr einschließlich der Wirkun-
gen auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu geben.
Eine derartige Unterrichtung kann mit Blick auf den gemeindlichen Jahresabschluss als Zwischenberichterstat-
tung der Gemeindeverwaltung bezeichnet werden. Die Berichterstattung ist als eine freiwillige Aufgabe der Ge-
meinde zu betrachten und sollte zeitnah zu den festgelegten Berichtsstichtagen, i. d. R. mehrmals im Haushalts-
jahr, erfolgen. Die aus der gemeindlichen Aufgabenerfüllung und Ausführung der Haushaltswirtschaft gewonne-
nen Erkenntnisse sin in der Zwischenberichterstattung sachgerecht zu berücksichtigen.
Abhängig von den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten muss ggf. im Einzelfall auch eine örtliche und konsoli-
dierungsmäßig geprägte besondere Detaillierung der Berichtsangaben erfolgen, z. B. bei der Umsetzung eines
Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 GO NRW. Bei der örtlichen Berichtspflicht soll der Grundsatz der We-
sentlichkeit ausreichende Beachtung finden, denn örtlich muss über Anlässe, Aussagen und den Umfang der
Informationen sowie über Vereinfachungen und Zusammenfassungen bei der Darstellung entschieden werden.
Die Anwendung dieses Grundsatzes soll dabei u. a. auch eine fristgerechte Berichterstattung des Bürgermeisters
gegenüber dem Rat sichern.
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§ 24 GemHVO NRW
3.2.2 Die Gestaltung der Zwischenberichterstattung
Die unterjährige Berichterstattung ist von der Gemeinde in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse auszugestalten. Eine geeignete Berichterstattung verlangt i. d. R., dass jeweils zum Be-
richtstermin der aktuelle Stand der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft einschließlich der Wirkun-
gen auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde ermittelt werden.
Die zeitlichen Abgrenzungen bedingen dabei, dass unterjährige Besonderheiten sowie saisonale Einflüsse bei der
Aufarbeitung der örtlichen Daten der Gemeinde besonders berücksichtigt werden müssen. Die Grundsätze für die
ordnungsmäßige Lageberichterstattung sollten auch bei einer Zwischenberichterstattung der Gemeinde sachge-
recht zur Anwendung kommen (vgl. Beispiel 68).
BEISPIEL:
Die Sachinformationen im Zwischenbericht
Mit einem Zwischenbericht sollen die Verantwortlichen in der Gemeinde unterjährig und stichtagsbezogen
den Rat der Gemeinde über den aktuellen Stand der gemeindlichen Haushaltswirtschaft und die Vermögens-
, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage informieren. Die Informationen sollen zeitnah erfolgen, um deren Aktua-
lität zu wahren. Nur dann können die Informationen als Entscheidungshilfe für den Fortgang in der gemeind-
lichen Haushaltswirtschaft dienen. Der Zwischenbericht muss daher konkret auf seinen Zweck bezogen
informationsmäßig näher ausgestaltet werden. Er sollte eine Vielzahl sachgerechter Informationen bieten:
- den Stand der Haushaltswirtschaft am ...,
- wichtige Ereignisse, die Einfluss auf die Haushaltswirtschaft hatten,
- wichtige Finanz- und Dienstleistungen zulasten oder zugunsten der Gemeinde,
- geänderte äußere Rahmenbedingungen,
- Veränderungen in der Aufgabenerfüllung,
- erforderlich gewordene Veränderungen in der Haushaltspolitik,
- wesentliche neue und erwartete Verpflichtungen der Gemeinde,
- die Auswirkungen auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage,
- erforderliche Anpassungen der Prognosen zu Chancen und Risiken,
- Prognose zur weiteren Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr,
- Prognose zum Jahresergebnis des Haushaltsjahres,
- Prognose zur wirtschaftlichen Weiterentwicklung der Gemeinde.
Die Sachinformationen sollen aus Sicht der Verantwortlichen der Gemeindeverwaltung und damit wie im
Lagebericht in bewertender Form gegeben werden. Die dafür notwendige Einschätzung kann z. B. im Ver-
waltungsvorstand der Gemeinde abgestimmt werden. Bei einer regelmäßigen Berichterstattung ist bei einem
entsprechenden Bedarf der Rat der Gemeinde jedoch immer noch zusätzlich und zeitnah über einzelne
wichtige Haushaltsangelegenheiten und Entscheidungen zu unterrichten.
Beispiel 68 „Die Sachinformationen für die Zwischenberichterstattung“
Die Gestaltung des Zwischenberichtes erfordert eine Einbeziehung der vom Rat beschlossenen Ziele und Leitli-
nien sowie einen Vergleich mit der Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr, also zwischen den Plan-Werten und
den erreichten Ist-Werten. Ein solcher Vergleich muss dabei nicht so weitgehend sein, dass dadurch unterjährig
die Aufstellung eines eigenständigen Zwischenabschlusses oder ein vollständiger Quartalsabschluss im Sinne
des jährlichen Jahresabschlusses erforderlich wird.
Ein Zwischenstand über die haushaltswirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde muss aber die aktuellen örtli-
chen Verhältnisse zutreffend wiedergeben. Eine Zwischenberichterstattung stellt daher keine Vorwegnahme des
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Lageberichts im Jahresabschluss dar. Die Berichtspflicht des Bürgermeisters schließt daher grundsätzlich vorbe-
reitende Arbeiten der Gemeindeverwaltung ein.
Die Berichterstattung erfordert außerdem eine stetige Beobachtung des gemeindlichen Geschäftsablaufs, um
zutreffend auch eine aktuelle Beurteilung über die gemeindliche Haushaltswirtschaft und eine Prognose zur wei-
teren wirtschaftlichen Entwicklung vornehmen zu können. Eine unterjährige Berichterstattung über die gemeindli-
che Haushaltswirtschaft gegenüber dem Rat muss aus Sicht der Verantwortlichen für die Gemeindeverwaltung
erfolgen, ohne dadurch zu einem Auszug aus dem künftigen Lagebericht im Jahresabschluss zu werden. Sie
kann dann zu einer Verbesserung der gemeindlichen Steuerung beitragen.
3.3 Keine Unterrichtung als Zustimmung
Der Rat der Gemeinde hat einen Anspruch darauf, über die wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde informiert
zu werden. Das Informationsrecht des Rates der Gemeinde beinhaltet deshalb, dass der Rat sich über die Durch-
führung seiner Beschlüsse und über den Ablauf von Gemeindeverwaltungsangelegenheiten insgesamt oder auch
im Einzelfall unterrichten lassen kann. Die Unterrichtungspflicht, die dem Bürgermeister obliegt, beinhaltet keine
Zustimmungspflicht. Sie löst auch keine Zustimmungspflicht des Rates aus.
Für die Fälle, in denen aus haushaltswirtschaftlicher Sicht eine Zustimmung des Rates zum gemeindlichen Ge-
schäftsvorfall oder seine vorherige Kenntnis geboten ist, enthalten die haushaltsrechtlichen Vorschriften entspre-
chende Regelungen, z. B. bei erheblichen über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen (vgl. § 83 Absatz 2 GO
NRW). Zusätzlich können auch andere örtliche Geschäftsvorfälle von Relevanz für die Aufgabenerfüllung der
Gemeinde sein, sodass sich z. B. der Rat eine Zustimmung zur Entscheidung der Gemeindeverwaltung vorbehal-
ten hat oder seine Kenntnisnahme vor Vortragsabschluss festgelegt hat.
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Zu Absatz 1 (Haushaltswirtschaftliche Sperre):
1.1 Zu Satz 1 (Erlass einer Haushaltssperre):
1.1.1 Die Zwecke der Haushaltssperre
Die Gemeinde soll besonderen haushaltswirtschaftlichen Situationen im Haushaltsjahr sachgerecht begegnen
und mithilfe geeigneter Instrumente bewältigen. Sie soll z. B. die Inanspruchnahme von Ermächtigung im ge-
meindlichen Haushaltsplan beschränken können, wenn die Entwicklung der gemeindlichen Erträge oder Aufwen-
dungen im gemeindlichen Haushaltsjahr anders verläuft, als es bei der Beschlussfassung über die gemeindliche
Haushaltssatzung angenommen wurde.
Durch die Vorschrift ist deshalb für die Gemeinde die Möglichkeit geschaffen worden, aus Anlass einer eingetre-
tenen Entwicklung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft eine haushaltswirtschaftliche Sperre zu erlassen, um
einer weiteren negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde vorzubeugen. Eine Haushaltssperre dürfte z.
B. infrage kommen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass im Jahresabschluss ein erheblicher
Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung eintreten wird. Sie wäre ggf. verzichtbar, wenn im Rahmen anderer örtlicher
Möglichkeiten die Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft entsprechend angepasst bzw. einge-
schränkt werden kann.
Die Erforderlichkeit einer haushaltswirtschaftlichen Sperre ist daher insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Pflicht der Gemeinde zum jährlichen Haushaltsausgleich zu beurteilen (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW). Sie kann
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auch dann entstehen, wenn im Rahmen der Ausführung der Haushaltswirtschaft voraussichtlich ein höherer
Fehlbetrag als ursprünglich geplant entstehen wird. Im Rahmen des Erlasses einer Haushaltssperre ist von der
Gemeinde aber auch über den Umfang des Verbots der Inanspruchnahme einer haushaltswirtschaftlichen Er-
mächtigung zu entscheiden.
Bei dem örtlich festzulegenden Umfang der haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen sollen auch die örtlichen
Sachverhalte und Haushaltspositionen des gemeindlichen Haushaltsplans im Blick sein, die keiner rechtlichen
Verpflichtung der Gemeinde unterliegen. Die Verhängung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre in einem Haus-
haltsjahr liegt dabei vollständig im Ermessen des Kämmerers oder des Bürgermeisters sowie des Rates der Ge-
meinde, als die dazu haushaltsrechtlich bestimmten Berechtigten.
Die haushaltswirtschaftliche Sperre ist zudem nicht nur für den Haushaltsausgleich im laufenden Haushaltsjahr,
sondern auch für den Haushaltsausgleich in künftigen Haushaltsjahren wichtig. Diese Bedeutung zeigt sich in der
haushaltsrechtlichen Ermächtigung, dass auch gemeindliche Verpflichtungsermächtigungen durch eine Haus-
haltssperre erfasst werden können. Das Eingehen von Verpflichtungen, die zu finanziellen Leistungen der Ge-
meinde in künftigen Haushaltsjahren führen, kann dadurch zunächst einmal unterbunden werden.
Eine haushaltswirtschaftliche Sperre, die durch den Kämmerer oder den Rat erlassen wird, führt zu Beschrän-
kungen in der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Sie führt nicht zu einer Veränderung der im
gemeindlichen Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen und der aus dem Vorjahr übertragenen Ermächti-
gungen. Die Haushaltsansätze im Haushaltsplan sowie die fortgeschriebenen Planansätze bleiben weiterhin als
Plan-Werte bestehen und sind entsprechend in den Plan-/Ist-Vergleich im Jahresabschluss aufzunehmen.
Je nach Umfang der erlassenen Haushaltssperre darf jedoch im Rahmen der Haushaltsausführung nicht mehr
über die veranschlagten Ermächtigungen vollständig mehr verfügt werden. In solchen Fällen sollen im Rahmen
des gemeindlichen Jahresabschlusses zum Plan-/Ist-Vergleich in der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung
entsprechende Erläuterungen gegeben werden. Im Zusammenhang mit dem Erlass einer haushaltswirtschaftli-
chen Sperre ist daher auch das Zusammenspiel mit anderen haushaltswirtschaftlichen Instrumenten festzulegen,
unabhängig davon, ob diese Instrumente einschränkend oder erleichternd wirken.
Durch eine rechtzeitige Sperre kann die Gemeinde einen Spielraum für finanzpolitische Entscheidung zur Ab-
wendung einer defizitären haushaltswirtschaftlichen Entwicklung schaffen. Eine Haushaltssperre darf z. B. nicht
dadurch unterlaufen werden, dass die dadurch nicht in Anspruch genommenen örtlichen Ermächtigungen ins
folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Eine vom Rat, dem Kämmerer oder dem Bürgermeister im Haushalts-
jahr erlassene Haushaltssperre muss sich daher ggf. auch auf die Ermächtigungsübertragung erstrecken.
Durch die haushaltswirtschaftliche Sperre kann verhindert werden, dass Ermächtigungen, die im Haushaltsjahr
nicht in Anspruch genommen werden durften, auch zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zum Gegenstand von
Übertragungen ins Folgejahr gemacht werden (vgl. § 81 Absatz 4 GO NRW und § 24 GemHVO NRW). Durch
eine Übertragung könnten dann im Folgejahr, unberührt von den im Vorjahr mit der Haushaltssperre verfolgten
Zielen und Zwecken, Vorhaben durch die Gemeindeverwaltung zulasten des Folgejahres ausgeführt werden.
1.1.2 Mögliche Anlässe für den Erlass einer Haushaltssperre
1.1.2.1 Die Entwicklung der Erträge
Die haushaltsrechtliche Vorschrift legt ausdrücklich fest, dass der Kämmerer oder der Bürgermeister die Inan-
spruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren
kann, wenn es die Entwicklung der gemeindlichen Erträge erfordert. Diese haushaltswirtschaftliche Möglichkeit
der Verantwortlichen bedeutet nicht, dass der Erlass einer Haushaltssperre zu einem Verzicht auf die Erhebung
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von Erträgen führen soll, die der Gemeinde zustehen. Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Ansprüche gegenüber
Dritten weiterhin geltend zu machen.
Die Entwicklung der gemeindlichen Erträge ist vielmehr nur ein Anlass für eine Haushaltssperre, wenn die für das
Haushaltsjahr prognostizierten Erträge nicht wie vorgesehen erzielt werden können. Die inhaltliche Einschrän-
kung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft bezieht sich in diesen Fällen vielmehr vorrangig auf die geplanten
Aufwendungen. Der Erlass einer Haushaltssperre verpflichtet die Gemeindeverwaltung, das wirtschaftliche Han-
deln so zu gestalten, dass Aufwendungen verhindert oder begrenzt werden. Sie ist kein Instrument, um in recht-
lich zulässiger Weise auf Erträge zu verzichten.
Die Pflicht der Gemeinde, Erträge zu erzielen, endet nicht beim gemeindlichen Haushaltsausgleich (vgl. § 75
Absatz 2 GO NRW). Die Vorgabe zum Haushaltsausgleich bietet dazu weder einen Anlass noch eine rechtliche
Grundlage. Die Gemeinde darf daher ihre Ertragserzielung nicht auf das Verhältnis "Erträge gleich Auswendun-
gen" oder den "fiktiven" Haushaltsausgleich beschränken. Die Gemeinde muss grundsätzlich versuchen, Erträge
zu erzielen, auch ggf. erst im Jahresabschluss der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendun-
gen übersteigt. Eine haushaltswirtschaftliche Sperre ist daher kein Instrument für eine bessere wirtschaftliche
Entwicklung der Gemeinde.
1.1.2.2 Die Entwicklung der Aufwendungen
Der Kämmerer oder der Bürgermeister kann nach der Vorschrift die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan
enthaltenen Ermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren, wenn es die Entwicklung der Aufwen-
dungen erfordert. Diese haushaltswirtschaftliche Möglichkeit soll zu einem Verzicht von Maßnahmen und Vorha-
ben im Haushaltsjahr führen, damit keine Aufwendungen für die Gemeinde daraus entstehen.
Der Erlass einer Haushaltssperre soll aber auch bezwecken, dass dann aus der Ausführung der gemeindlichen
Haushaltswirtschaft heraus möglichst überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen vermieden werden.
Durch eine solche Haushaltssperre wird daher regelmäßig die Inanspruchnahme von Ermächtigungen für das
Entstehen von gemeindlichen Aufwendungen in ihrem Umfang erheblich eingeschränkt.
Die Pflicht zum gemeindlichen Haushaltsausgleich kann dazu einen konkreten Anlass darstellen (vgl. § 75 Absatz
2 GO NRW). Die Gemeinde muss dann besonders versuchen, bei ihrer Haushaltswirtschaft die Aufwendungen
nur in dem Umfang entstehen zu lassen, dass der Haushaltsausgleich für das Haushaltsjahr erreicht wird. Sie
muss dabei die Maßnahmen umsetzen, durch es ihr möglich wird, dass der Gesamtbetrag der Erträge mindes-
tens die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht. Diese Ausgleichsverpflichtung gilt nicht nur für
die Planung (Haushaltssatzung nach § 78 GO NRW), sondern auch für die Rechnung (Jahresabschluss nach §
95 GO NRW) der Gemeinde im betreffenden Haushaltsjahr (vgl. § 75 Absatz 2 Satz 1 GO NRW).
1.1.2.3 Die Erhaltung der Liquidität
Die Erhaltung der gemeindlichen Liquidität kann es erfordern, dass der Kämmerer oder der Bürgermeister die
Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen in die-
sem Sinne sperren muss. Bei dieser haushaltswirtschaftlichen Möglichkeit wird der Erlass einer Haushaltssperre
auf das gesetzliche Gebot gestützt, dass die Gemeinde ihre Liquidität einschließlich der Finanzierung ihrer Inves-
titionen sicherzustellen hat (vgl. § 75 Absatz 6 GO NRW).
Eine Haushaltssperre soll daher regelmäßig zu einem teilweisen Verzicht der für das Haushaltsjahr geplanten
Auszahlungen führen. Die Auszahlungen, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist oder die zur Weiterfüh-
rung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, bleiben davon i. d. R. unberührt. Der Erlass einer solchen
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