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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
GEMEINDEORDNUNG
(4) 1Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen,
bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde
nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine andere Entscheidung trifft. 3Die
Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. 4Sie ist mit der Verpflichtung, ein Haus-
haltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, zu verbinden, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 vorlie-
gen.
(5) 1Weist die Ergebnisrechnung bei der Bestätigung des Jahresabschlusses gem. § 95 Abs. 3 trotz eines ur-
sprünglich ausgeglichenen Ergebnisplans einen Fehlbetrag oder einen höheren Fehlbetrag als im Ergebnisplan
ausgewiesen aus, so hat die Gemeinde dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Die Aufsichtsbe-
hörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder –
wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen – einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haus-
haltswirtschaft wieder herzustellen. 3§§ 123 und 124 gelten sinngemäß.
(6) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen.
(7) 1Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. 2Sie ist überschuldet, wenn nach der Bilanz das Eigenkapital
aufgebraucht ist.
§ 76
Haushaltssicherungskonzept
(1) 1Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept auf-
zustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder
hergestellt ist, wenn bei der Aufstellung der Haushaltssatzung
1. durch Veränderungen des Haushalts innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres
auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder
2. in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuwei-
senden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder
3. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufge-
braucht wird.
2Dies gilt entsprechend bei der Bestätigung über den Jahresabschluss gem. § 95 Absatz 3.
(2) 1Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künf-
tige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. 2Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehör-
de. 3Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass spä-
testens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 wieder er-
reicht wird. 4Im Einzelfall kann durch Genehmigung der Bezirksregierung auf der Grundlage eines individuellen
Sanierungskonzeptes von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. 5Die Genehmigung des Haus-
haltssicherungskonzeptes kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
§ 77
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
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GEMEINDEORDNUNG
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaft-
lich unzweckmäßig wäre.
§ 78
Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplans
a) im Ergebnisplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und der Aufwendungen des Haushaltsjah-
res,
b) im Finanzplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Ver-
waltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres,
c) unter Angabe der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung),
d) unter Angabe der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haus-
haltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
2. der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der allgemeinen Rücklage,
3. des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung,
4. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,
5. des Jahres, in dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist.
2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen, Einzahlungen und Aus-
zahlungen, den Stellenplan des Haushaltsjahres und das Haushaltssicherungskonzept beziehen.
(3) 1Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. 2Sie kann
Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts
anderes bestimmt ist.
§ 79
Haushaltsplan
(1) 1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
2Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) 1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern. 2Das Haus-
haltssicherungskonzept gemäß § 76 ist Teil des Haushaltsplans; der Stellenplan für die Bediensteten ist Anlage
des Haushaltsplans.
(3) 1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. 2Er ist nach Maßgabe dieses
Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.
3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
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GEMEINDEORDNUNG
§ 80
Erlass der Haushaltssatzung
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister
zur Bestätigung vorgelegt.
(2) 1Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Rat zu. 2Soweit er von dem ihm vorgelegten
Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine Stellungnahme abgeben. 3Wird von diesem Recht Gebrauch
gemacht, hat der Bürgermeister die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Rat vorzulegen.
(3) 1Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat ist dieser unverzüglich
bekannt zu geben und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu hal-
ten. 2In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner
oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die
Einwendungen zu erheben sind. 3Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Rat
vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschlie-
ßen kann.
(4) 1Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist vom Rat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu
beschließen. 2In der Beratung des Rates kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten.
(5) 1Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die
Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. 3Die Haushaltssatzung darf frü-
hestens einen Monat nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden. 4Die Auf-
sichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Anzeigefrist verkürzen oder verlängern. 5Ist ein
Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, so darf die Haushaltssatzung erst nach Erteilung der Ge-
nehmigung bekannt gemacht werden.
(6) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung bis zum Ende
der in § 96 Abs. 2 benannten Frist zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
§ 81
Nachtragssatzung
(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf
des Haushaltsjahres zu beschließen ist. 2Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssat-
zung entsprechend.
(2) 1Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit
a) ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der
Haushaltssatzung erreicht werden kann oder,
b) ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen wird und der höhere Fehlbetrag nur durch
eine Änderung der Haushaltssatzung vermieden werden kann,
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposi-
tionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang
geleistet werden müssen,
3. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen geleistet werden sollen.
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 269
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GEMEINDEORDNUNG
2Dies gilt nicht für überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 3.
(3) Absatz 2 Nrn. 2 und 3 findet keine Anwendung auf
1. geringfügige Investitionen und Instandsetzungen an Bauten, die unabweisbar sind,
2. Umschuldung von Krediten für Investitionen.
(4) 1Im Übrigen kann, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität
es erfordert, der Rat die Inanspruchnahme von Ermächtigungen sperren. 2Er kann seine Sperre und die des
Kämmerers oder des Bürgermeisters aufheben.
§ 82
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde
ausschließlich
1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für
die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen
und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflich-
tungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
2. Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3. Kredite umschulden.
(2) 1Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen
des Finanzplans nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Kredite für Investitionen bis zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres
festgesetzten Kredite aufnehmen. 2Die Gemeinde hat dem Antrag auf Genehmigung eine nach Dringlichkeit ge-
ordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beizufügen. 3Die Genehmigung soll unter
dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingun-
gen und mit Auflagen erteilt werden. 4Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der
dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen.
(3) Ist im Fall des § 76 Abs. 1 die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht,
gelten ergänzend zu den Regelungen der Absätze 1 und 2 die nachfolgenden Bestimmungen vom Beginn des
Haushaltsjahres - bei späterer Beschlussfassung über die Haushaltssatzung vom Zeitpunkt der Beschlussfas-
sung - bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes:
1. Die Gemeinde hat weitergehende haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen,
andere personalwirtschaftliche Maßnahmen und das höchstzulässige Aufwandsvolumen des Ergebnishaus-
halts sowie die Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu beachten, die durch
Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt werden.
2. Der in Absatz 2 festgelegte Kreditrahmen kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde überschritten wer-
den, wenn das Verbot der Kreditaufnahme anderenfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen ver-
schiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde. Die Genehmigung kann unter Be-
dingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten ab dem 1. April des Haushaltsjahres bis zur Beschlussfassung über
einen ausgeglichenen Haushalt oder bis zur Erteilung der Genehmigung für ein Haushaltssicherungskonzept
auch dann, wenn bis zu dem Termin kein ausgeglichener Haushalt beschlossen worden ist.
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§ 83
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unab-
weisbar sind. Die Deckung muss jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. 2Über die Leistung dieser
Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Bürgermeis-
ter, soweit der Rat keine andere Regelung trifft. 3Der Kämmerer kann mit Zustimmung des Bürgermeisters und
des Rates die Entscheidungsbefugnis auf andere Bedienstete übertragen.
(2) 1Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, bedürfen sie
der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen. 2§ 81 Abs. 2 bleibt
unberührt.
(3) 1Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann
zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. 2Absatz 1 Sätze 3 und 4 und Absatz 2 gel-
ten sinngemäß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außer-
planmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.
§ 84
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
1Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen
und in den Haushaltsplan einzubeziehen. 2Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. 3Die Ergebnis-
und Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausge-
glichen sein. 4Sie ist mit der Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
§ 85
Verpflichtungsermächtigungen
(1) 1Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur
eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. 2Sie dürfen ausnahmsweise auch überplanmä-
ßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung
festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. 3§ 83 Abs. 1 Sätze 3 und
4 gelten sinngemäß.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und,
wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum
Erlass dieser Haushaltssatzung.
§ 86
Kredite
(1) 1Kredite dürfen nur für Investitionen unter der Voraussetzung des § 77 Abs. 3 und zur Umschuldung aufge-
nommen werden. 2Die daraus übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der
Gemeinde in Einklang stehen.
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(2) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haus-
haltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser
Haushaltssatzung.
(3) 1Die Aufnahme einzelner Kredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, sobald die Kreditaufnahme
nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden ist.
2Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(4) 1Entscheidungen der Gemeinde über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer
Kreditverpflichtung gleichkommt, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechts-
verbindlichen Eingehung der Verpflichtung, schriftlich anzuzeigen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 3Eine Anzei-
ge ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(5) 1Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. 2Die Aufsichtsbehörde kann Aus-
nahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 87
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
(1) 1Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. 2Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen
zulassen. 3Für die Bestellung von Sicherheiten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken der Gemeinde
durch Dritte finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(2) 1Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung
ihrer Aufgaben übernehmen. 2Die Entscheidung der Gemeinde zur Übernahme ist der Aufsichtsbehörde unver-
züglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich
gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künf-
tigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen können.
§ 88
Rückstellungen
Für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften oder laufenden Verfahren oder für bestimmte Aufwendungen hat die Gemeinde Rückstellungen in
angemessener Höhe zu bilden.
§ 89
Liquidität
(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.
(2) 1Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu
dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Ver-
fügung stehen. 2Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssat-
zung.
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§ 90
Vermögensgegenstände
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist oder wird.
(2) 1Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. 2Bei Geldanlagen ist auf eine
ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.
(3) 1Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht
braucht, veräußern. 2Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 3 sinngemäß.
(5) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
und des Landesforstgesetzes.
§ 91
Inventur, Inventar und Vermögensbewertung
(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden
und Rechnungsabgrenzungsposten in einer Inventur unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
vollständig aufzunehmen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten anzu-
geben (Inventar).
(2) 1Für die im Jahresabschluss auszuweisenden Wertansätze gilt:
1. Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die
planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen anzusetzen,
2. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung
nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der
voraussichtlich notwendig ist.
2Die Bewertung ist unter Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, soweit dieses Gesetz
nichts anderes vorsieht, vorzunehmen.
§ 92
Eröffnungsbilanz
(1) 1Die Gemeinde hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem
System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmä-
ßiger Buchführung aufzustellen, soweit in Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Die Vor-
schriften der § 95 Abs. 3 und § 96 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Bilanzstichtag unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-
mäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schul-
denlage der Gemeinde zu vermitteln.
(3) 1Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten
Zeitwerten vorzunehmen. 2Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten
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für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen
nach Absatz 7 vorgenommen werden.
(4) 1Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde nach Absatz 2 vermitteln. 2Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die
gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.
(5) 1Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Eröffnungsbilanz. 2Er hat die Inventur, das Inventar und die
Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubezie-
hen. 3Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen.
4Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. 5§
101 Abs. 2 bis 8, § 103 Abs. 4, 5 und 7, § 104 Abs. 4 und § 105 Abs. 8 finden entsprechende Anwendung.
(6) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der überörtlichen Prüfung nach § 105.
(7) 1Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegen-
stände oder Sonderposten oder Schulden fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen
oder nachzuholen. 2Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. 3Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der
Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. 4Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu
berichtigen.
§ 93
Finanzbuchhaltung
(1) 1Die Finanzbuchhaltung hat die Buchführung und die Zahlungsabwicklung der Gemeinde zu erledigen. 2Die
Buchführung muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass
innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde gegeben werden
kann. 3Die Zahlungsabwicklung ist ordnungsgemäß und sicher zu erledigen.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Finanzbuchhaltung nicht nach § 94 durch eine Stelle außerhalb der Gemein-
deverwaltung besorgen lässt, dafür einen Verantwortlichen und einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) 1Soweit die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet sind, kann die Finanzbuchhaltung für
funktional begrenzte Aufgabenbereiche auch durch mehrere Stellen der Verwaltung erfolgen. 2Absatz 2 bleibt
unberührt.
(4) 1Die mit der Prüfung und Feststellung des Zahlungsanspruches und der Zahlungsverpflichtung beauftragten
Bediensteten dürfen nicht Zahlungen der Gemeinde abwickeln. 2Das Gleiche gilt für die mit der Rechnungsprü-
fung beauftragten Bediensteten.
(5) Der Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung und sein Stellvertreter dürfen nicht Angehörige des Bürger-
meisters, des Kämmerers, der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie mit der Prüfung
beauftragter Dritter sein.
(6) Die Geschäftsvorfälle der Sondervermögen und der Treuhandvermögen sind gesondert abzuwickeln, wenn für
diese gesonderte Jahresabschlüsse aufgestellt werden.
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§ 94
Übertragung der Finanzbuchhaltung
1Die Gemeinde kann ihre Finanzbuchhaltung ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindever-
waltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde
geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 2Satz 1 gilt nicht für die Zwangsvollstreckung. 3Die Vorschriften des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
§ 95
Jahresabschluss
(1) 1Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das
Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. 2Er muss unter Beachtung der Grunds-
ätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. 3Der Jahresabschluss besteht
aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. 4Ihm ist ein
Lagebericht beizufügen.
(2) 1Am Schluss des Lageberichtes sind für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands nach § 70, soweit dieser
nicht zu bilden ist für den Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die Perso-
nen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben,
1. der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,
2. der ausgeübte Beruf,
3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktienge-
setzes,
4. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-
rechtlicher oder privatrechtlicher Form,
5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.
2§ 43 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 gelten entsprechend.
(3) 1Der Entwurf des Jahresabschlusses wird vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung
vorgelegt. 2Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zu. 3Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der
Kämmerer dazu eine Stellungnahme abgeben. 4Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der Bürgermeis-
ter die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Rat vorzulegen.
§ 96
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung
(1) 1Der Rat stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rech-
nungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. 2Zugleich beschließt er über die Ver-
wendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. 3In der Beratung des Rates
über den Jahresabschluss kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten. 4Die Ratsmitglieder
entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. 5Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit
Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. 6Wird die Feststellung des Jahresabschlusses
vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
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GEMEINDEORDNUNG
(2) 1Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Der Jahres-
abschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses
zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
9. Teil
Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 97
Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
1. das Gemeindegliedervermögen,
2. das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen,
3. wirtschaftliche Unternehmen (§ 114) und organisatorisch verselbstständigte Einrichtungen (§ 107 Abs. 2)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
4. rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.
(2) 1Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Sie
sind im Haushaltsplan und im Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des § 75 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6
und 7, der §§ 84 bis 90, des § 92 Abs. 3 und 7 und der §§ 93, 94 und 96 sinngemäß anzuwenden.
(4) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen
der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden. 2Absatz 3 gilt sinngemäß.
§ 98
Treuhandvermögen
(1) 1Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht
treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu füh-
ren. 2Die Vorschriften des § 75 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der §§ 78 bis 80, 82 bis 87, 89, 90,
93 und 94 sowie § 96 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Vorschriften des Stiftungsgesetzes
entgegen stehen. 3Die §§ 78 und 80 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der
Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntgabe und dem
Verfügbarhalten zur Einsichtnahme nach § 80 Abs. 3 und 6 abgesehen werden kann.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzu-
weisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters bleiben unberührt.
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