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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                           § 27 GemHVO NRW


„ordnungsmäßig“ ist dabei von nachrangiger Natur. Sie beeinträchtigt nicht die Eignung der GoB und ihre haus-
haltswirtschaftliche Anwendung. Sie stellt aber auch heraus, dass die haushaltswirtschaftlichen Gegebenheiten von
ihrer Aufgabenstellung her nicht der „Hoheitsverwaltung“ der Gemeinde zuzurechnen sind.



1.1.6.2 Der Grundsatz der intergenerativen Gerechtigkeit

Für das Wesen der Gemeinde ist bedeutsam, dass die Gemeinde in Verantwortung für die zukünftigen Generatio-
nen handeln muss (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 3 GO NRW). In der Gemeindeordnung ist deshalb ausdrücklich bestimmt
worden „Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen
gesund bleiben“ (vgl. § 10 Satz 1 GO NRW).

Durch diese beiden Grundsätze muss die Gemeinde ihr Konzept der Generationengerechtigkeit mit der Sicherstel-
lung der Erfüllung und Finanzierung künftiger Aufgaben verknüpfen und dabei auch den demografischen Wandel
berücksichtigen. Die Gemeinde muss daher im Rahmen ihrer jährlichen Haushaltswirtschaft entsprechend verant-
wortlich handeln (vgl. Abbildung 537).



                       DER GRUNDSATZ „INTERGENERATIVE GERECHTIGKEIT“


                 Grundsatz der intergenerativen Gerechtigkeit   § 1 Absatz 1 Satz 3 GO NRW

                          Abbildung 537 „Der Grundsatz „Intergenerative Gerechtigkeit“

Der Grundsatz der intergenerativen Gerechtigkeit hat daher innerhalb der gemeindlichen Haushaltsgrundsätze eine
besondere Bedeutung. Die Gemeinde hat danach bei ihrem haushaltswirtschaftlichen Handeln nicht nur die heuti-
gen Gegebenheiten zu beachten, sondern muss beachten, dass die künftigen Generationen noch handeln können
und nicht unnötig belastet werden.

Die Gemeinde hat deshalb im Rahmen der Abwicklung ihrer jährlichen Haushaltswirtschaft ständig zu beurteilen,
in welchem Umfang künftige Generationen von den Auswirkungen gegenwärtiger gemeindliche Haushaltspolitik
nachteilig betroffen sein können und welche Leistungskraft der Gemeinde künftig noch vorhanden sein wird, um
die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben zu gewährleisten. Die Beurteilung der Einhaltung des Grundsatzes ist
auch unter Beachtung der Vorgabe des jährlich zu erreichenden Haushaltsausgleichs vorzunehmen.

Die Sicherstellung der Generationengerechtigkeit in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft kann das Ergebnis der
laufenden Verwaltungstätigkeit im gemeindlichen Ergebnisplan sowie in der Ergebnisrechnung wiederspiegeln.
Diese Ergebnisse können als Saldo aus den ordentlichen Erträgen und den Finanzerträgen (Ressourcenaufkom-
men) sowie den ordentlichen Aufwendungen und den Finanzaufwendungen (Ressourcenverbrauch) eine Mess-
größe dafür darstellen, ob und in welchem Umfang auf Kosten künftiger Generationen gewirtschaftet wird.

Die zeitliche Verteilung von Nutzen und Lasten aus der Aufgabenerfüllung im Haushaltsjahr und in künftigen Jahren
ist unter Beachtung des Grundsatzes der intergenerativen Gerechtigkeit für die gemeindliche Haushaltswirtschaft
von erheblicher Relevanz. Die Gewährleistung von ausreichenden Handlungsmöglichkeiten für die künftigen Ge-
nerationen erfordert von der Gemeinde auch, die Tragfähigkeit der gemeindlichen Finanzen dauerhaft und dadurch
auch für die künftige Haushaltswirtschaft sicherzustellen.

Die Notwendigkeit ausreichender Handlungsmöglichkeiten für die Zukunft beinhaltet auch, dass die Gemeinde
keine rücksichtslose Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen vornehmen darf. Die Einhaltung des Grundsatzes
der intergenerativen Gerechtigkeit ist daher abhängig von den Entscheidungen, die von der Gemeinde ständig vor




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Ort zu treffen sind. Mit einer sachgerechten und vollständigen gemeindlichen Buchführung kann von der Gemeinde
darüber ein Nachweis erbracht und eine Dokumentation für die Zukunft geschaffen werden.



1.1.6.3 Wichtige gesetzlich bestimmte Grundsätze

In den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung sind
viele Grundsätze zur gemeindlichen Buchführung und zur gemeindlichen Haushaltswirtschaft konkretisiert worden,
deren Beachtung sich im Jahresabschluss sowie im Gesamtabschluss der Gemeinde wiederspiegelt. Wichtige ge-
setzlich bestimmte Grundsätze werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung 538).



                          WICHTIGE GESETZLICH BESTIMMTE GRUNDSÄTZE


                            GRUNDSÄTZE ZUR GEMEINDLICHEN BUCHFÜHRUNG

                          Grundsatz der Klarheit                § 27 Absatz 1, § 41 GemHVO NRW


                        Grundsatz der Richtigkeit               § 27 Absatz 2 GemHVO NRW


                   Grundsatz der Buchführungswahrheit           § 27 Absatz 2 GemHVO NRW


                     Grundsatz der Übersichtlichkeit            § 27 Absatz 2 GemHVO NRW

                                                                § 96, § 116 GO NRW, § 27 Absatz 2
                         Grundsatz der Aktualität
                                                                GemHVO NRW

                      Grundsatz der Verständlichkeit            § 27 Absatz 2 GemHVO NRW

                                                                § 91 Absatz 1 GO NRW, § 27 Absatz 1 und
                      Grundsatz der Vollständigkeit
                                                                2, § 41 Absatz 1 GemHVO NRW

                               Belegprinzip                     § 27 Absatz 3 GemHVO NRW


                    GRUNDSÄTZE ZUR GEMEINDLICHEN BILANZ (JAHRESABSCHLUSS)

                          Aktivierungsgrundsatz                 § 41 Absatz 1 GemHVO NRW


                         Passivierungsgrundsatz                 § 41 Absatz 1 GemHVO NRW


                                                                § 32 Absatz 1 Nummer 5, § 41 Absatz 5
                         Grundsatz der Stetigkeit
                                                                GemHVO NRW


                       Grundsatz der Bilanzidentität
                                                                § 32 Absatz 1 Nummer 1 GemHVO NRW
                        (formelle Bilanzkontinuität)


                   Grundsatz der Bilanzierungswahrheit          § 95, § 116 GO NRW


                             Stichtagsprinzip                   § 95 Absatz 1, § 116 Absatz 1 GO NRW


                       Grundsatz der Bilanzidentität            § 32 Absatz 1 Nummer 1 GemHVO NRW




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                           WICHTIGE GESETZLICH BESTIMMTE GRUNDSÄTZE


                      Grundsatz der Einzelbewertung               § 32 Absatz 1 Nummer 2 GemHVO NRW


                                                                  § 91 Absatz 2 GO NRW, § 32 Absatz 1
                          Grundsatz der Vorsicht                  Nummer 3, § 35 Absatz 7 GemHVO NRW


                    Grundsatz der Periodenabgrenzung              § 32 Absatz 1 Nummer 4 GemHVO NRW


                    Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
                                                                  § 32 Absatz 1 Nummer 5 GemHVO NRW
                       (materielle Bilanzkontinuität)


                         Anschaffungswertprinzip                  § 91 Absatz 2 GO NRW


                     Grundsatz des Saldierungsverbots             § 41 Absatz 2 GemHVO NRW


                         Grundsatz des Nachweises
                                                                  § 95 Absatz 1 GO NRW
                     der Recht- und Ordnungsmäßigkeit


                         GRUNDSÄTZE ZUM GEMEINDLICHEN GESAMTABSCHLUSS

                Grundsatz der Fiktion der rechtlichen Einheit     § 116 Absatz 2 GO NRW


                Grundsatz der Einheitlichkeit des Ausweises       § 49 Absatz 3 GemHVO NRW


                       Grundsatz der Vollständigkeit
                                                                  § 116 Absatz 2 GO NRW
                        des Konsolidierungskreises


                        Grundsatz der Eliminierung
                                                                  § 50 GemHVO NRW i. V. m. § 303 HGB
                      „konzerninterner“ Beziehungen


                       Grundsatz der Wesentlichkeit               § 116 Absatz 3 GO NRW

                           Abbildung 538 „Wichtige gesetzlich bestimmte Grundsätze“



1.1.6.4 Weitere wichtige Grundsätze

Neben den GoB, die sich auf die laufende Buchführung beziehen und die Art der Erfassung und Darstellung der
Geschäftsvorfälle sowie deren Schutz vor Verlust und Verfälschung regeln, sind weitere wichtige Grundsätze ent-
wickelt worden. Jeder dieser Grundsätze soll sicherstellen, dass ein sachverständiger Dritter sich in einer ange-
messenen Zeit einen Überblick über die Aufzeichnung von Buchungsvorfällen und über die Aufzeichnung von Ver-
mögens- und Schuldenpositionen verschaffen kann. Die weiteren wichtigen Grundsätze, die auch bei der Ge-
meinde zur Anwendung kommen sollen, werden nachfolgend vorgestellt (vgl. Abbildung 539).




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                                WEITERE WICHTIGE GRUNDSÄTZE


               GRUNDSÄTZE                                   ZWECKE UND INHALTE

                                           Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sollen sicherzu-
                 Grundsätze
                                           stellen, dass die Buchungen und sonstigen Aufzeichnungen voll-
              ordnungsmäßiger
                                           ständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden,
                DV-gestützter
                                           wenn die Buchführung mithilfe automatisierter Datenverarbeitung
         Buchführungssysteme (GoBS)
                                           erfolgt (vgl. § 27 Absatz 5 GemHVO NRW).


                                           Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung wurden
                  Grundsätze               zur Erfüllung der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzie-
               ordnungsmäßiger             rung bei einer DV-Buchführung entwickelt und umfassen im We-
           Datenverarbeitung (GoDV)        sentlichen die Sicherheit, die Funktionserfüllung und die Doku-
                                           mentation.


                                           Die Grundsätze beziehen sich auf die Erstellung des Inventars
                  Grundsätze
                                           und sollen sicherstellen, dass in der Inventur eine vollständige
               ordnungsmäßiger
                                           Erfassung des Vermögens und der Schulden erfolgt (vgl. § 91
                 Inventur (GoI)
                                           GO NRW i. V. m. § 28 und 29 GemHVO NRW).


                  Grundsätze               Die Grundsätze der Aktivierung, Passivierung und Bewertung
               ordnungsmäßiger             werden weiter detailliert. Dazu gehören auch die Grundsätze für
              Bilanzierung (GoBi)          die Bilanzgliederung (vgl. z. B. § 41 bis 43 GemHVO NRW).


                 Grundsätze                Die Grundsätze spezifizieren die Anforderungen für die durch
              ordnungsmäßiger              den Lagebericht vorzunehmende Informationsvermittlung (vgl. §
          Lageberichterstattung (GoL)      48 GemHVO NRW).


                                           Die Grundsätze finden hinsichtlich der jährlichen Abschlussprü-
                                           fung Anwendung. Diese beinhalten u. a. Festlegungen zu den
                 Grundsätze                Prüfungshandlungen. Außerdem bestehen noch weitere Ergän-
              ordnungsmäßiger              zungen dieser Grundsätze durch die „Grundsätze ordnungsmä-
          Abschlussprüfungen (GoA)         ßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen“ sowie die
                                           „Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungs-
                                           vermerken bei Abschlussprüfungen“.

                 Grundsätze
                                           Die Grundsätze finden bei der Aufstellung des gemeindlichen
              ordnungsmäßiger
                                           Gesamtabschlusses Anwendung (vgl. § 116 GO NRW).
        Konzernrechnungslegung (GoK)

                                           Die Grundsätze finden bei der Aufstellung der gemeindlichen Ge-
                  Grundsätze
                                           samtkapitalflussrechnung Anwendung und sollen zu einer sach-
              ordnungsmäßiger
                                           gerechten Erstellung beitragen (vgl. § 51 Absatz 3 GemHVO
         Kapitalflussrechnung (GoKfr)
                                           NRW).


                                           Die Grundsätze sind für die pflichtgemäße Risikoüberwachung
                  Grundsätze
                                           entwickelt worden. Sie beinhalten die allgemeinen Handlungs-
               ordnungsmäßiger
                                           vorgaben bzw. Handlungsempfehlungen zur Ausgestaltung ei-
           Risikoüberwachung (GoR)
                                           nes Risikoüberwachungssystems.


                   Grundsätze              Die Grundsätze sind aus steuerrechtlicher Sicht entwickelt wor-
         zur ordnungsmäßigen Führung       den, weil die von Steuerpflichtigen zu führenden Bücher und Auf-
        und Aufbewahrung von Büchern,      zeichnungen zunehmend in elektronischer Form geführt und die
        Aufzeichnungen und Unterlagen      aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form auf-
             in elektronischer Form        bewahrt werden.
             sowie zum Datenzugriff

                             Abbildung 539 „Weitere wichtige Grundsätze“




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Durch die Grundsätze sollen außerdem Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden, damit dem Dritten ein qua-
lifizierter Einblick in die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanz-(gesamt)-lage der Gemeinde möglich ist. Die
Auslegung dieser Grundsätze durch Rechtsprechung und Literatur sorgt für deren Weiterentwicklung. Die Grunds-
ätze werden dann weiterentwickelt, wenn dafür aus neuen Sachverhalten heraus ein allgemeines Erfordernis be-
steht. Diese Weiterentwicklung trägt daher auch zu einer dynamischen Anpassung der haushaltsrechtlichen Vor-
schriften bei. Die aktuellen nationalen und internationalen Entwicklungen werden dabei berücksichtigt.



1.1.6.5 Die sachgerechte Anwendung der GoB

Die sachgerechte Anwendung der GoB unter Beachtung ihrer qualitativen Merkmale führt grundsätzlich zu einer
wirklichkeitsgetreuen Darstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zum Ab-
schlussstichtag. Durch eine Orientierung der örtlichen Entscheidungen an diesen Grundsätzen entstehen relevante,
verlässliche und verständliche Informationen über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde. Unter Beachtung der
Grundsätze „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ und der Gliederungsvorschriften für die gemeindliche Bilanz kann der
Jahresabschluss zur Informationsvermittlung der Gemeinde beitragen (vgl. § 41 GemHVO NRW).

Die Bewertungsvorschriften in den §§ 32 bis 36, 42 und 43 GemHVO NRW prägen dabei auch die Grundsätze
weiter aus. Zur Auslegung der GoB sind i. d. R. die juristischen Auslegungskriterien heranzuziehen. Als GoB ist
jedes Verfahren und jede Methode anzuerkennen, die dazu führen, dass gesetzliche Regelungen im Einzelfall
ihrem Sinn und Zweck entsprechend angewandt werden. Mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der GoB wird gewährleistet, dass auf neue Sachverhalte in der Praxis den gesetzlichen Anforderungen gemäß
reagiert werden kann. Auf eine abschließende Regelung über die GoB hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet,
um die fortlaufende Entwicklung und Veränderung der Grundsätze nicht zu beeinträchtigen.

Ausgehend vom allgemeinen Schutzzweck des gemeindlichen Rechnungswesens können z. B. die für das kauf-
männische Rechnungswesen anerkannten Ziele „Dokumentation“, „Rechenschaft“ und „Kapitalerhaltung“ auch im
gemeindlichen Haushaltsrecht eine entsprechende Anwendung finden. Die grundsätzliche Übereinstimmung des
Rechnungszwecks ist darauf zurückzuführen, dass auch im gemeindlichen Bereich das Verhältnis zwischen der
Gemeinde als Rechnungslegende und den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft als Rechnungsle-
gungsadressaten eine klassische Stellvertreterbeziehung aufweist, weil die Gemeinde das Vermögen ihrer Bürger
wie ein Beauftragter treuhänderisch verwaltet.

Aus dieser Aufgabe lassen sich Rahmengrundsätze für die gemeindliche Buchführung ableiten, die für die Erfas-
sung und Darstellung der Geschäftsvorfälle der Gemeinde sowie deren Sicherung gegen Verlust und Verfälschung
gelten und die materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sicherstellen sollen. Die Gemeinde hat
die GoB wegen der Weiterentwicklung des HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz grundsätzlich nicht
in anderer Form anzuwenden, z. B. das Realisationsprinzip. Es ist zu berücksichtigen, dass die haushaltsrechtli-
chen Vorschriften die Anwendung der GoB für die Gemeinde vielfach konkret vorgeben und die GoB nicht durch
Vorschriften des HGB auszufüllen sind.

Die Grundsätze können für die Gemeinde auch noch näher durch das Land bestimmt werden und zum Inhalt haus-
haltsmäßig relevanter rechtlicher Regelungen gemacht bzw. kodifiziert wurden. Solche Regelungen stellen dann
besondere haushaltsmäßige Vorgaben für die Gemeinde dar, z. B. in Form von Haushaltsgrundsätzen. Derartige
Festlegungen haben dann für das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde einen Vorrang vor den weiteren
allgemeinen Grundsätzen.




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1.1.6.6 Die steuerrechtlichen GoBD

Bei gemeindlichen Geschäftsvorfällen, aus denen eine Steuerpflicht für die Gemeinde entsteht, werden der Be-
steuerung die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt, die den Vorschriften
der §§ 140 bis 148 AO entsprechen (vgl. § 158 AO). Aufgrund der zunehmenden Abwicklung betrieblicher Ge-
schäftsabläufe einschließlich ihrer Aufzeichnung in Büchern sowie deren Aufbewahrung unter der Nutzung geeig-
neter Informations- und Kommunikationstechnik hat die Finanzverwaltung veranlasst, neue „Grundsätze zur ord-
nungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form
sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ zu veröffentlichen.

Ausgehend von den AO binden die Vorgaben die Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung (vgl. §§ 140 ff. AO). Sie
stehen in ihrer Fassung als Grundsätze für steuerrechtliche Gegebenheiten nicht nur im Zusammenhang mit den
einschlägigen Vorschriften der AO. Sie sollen auch bewirken, dass im Rahmen steuerrechtlicher Prüfungen die
Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der betrieblichen Geschäftsvorfälle verbessert werden, ohne dass gleich-
zeitig und insgesamt konkret für den Einzelfall festgelegt wird, welche Aufzeichnungen vom Steuerpflichtigen vor-
zunehmen und welche Unterlagen in welcher Form aufzubewahren sind.

Die von der Gemeinde anzuwendenden Vorgaben sind auch für steuerrechtliche Angelegenheiten der Gemeinde
nicht unbeachtlich, denn wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu füh-
ren hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen
obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen (vgl. § 140 AO). Steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungs-
pflichten können sich aber auch aus einzelnen Steuergesetzen ergeben.

Die steuerrechtlichen GoBD sind deshalb von der Gemeinde bei den Geschäftsvorfällen zu beachten, durch die
sich steuerrechtliche Auswirkungen auf die Gemeinde ergeben, nicht nur aufgrund von Geschäftsvorfällen eines
Betriebes gewerblicher Art, sondern besonders relevant sind gemeindliche Geschäftsvorfälle, durch die eine Um-
satzsteuerpflicht für die Gemeinde ausgelöst wird. Wichtig ist z. B. die besondere Vorgabe für die Mitwirkungs-
pflichten der Gemeinde als Steuerpflichtige (vgl. § 90 AO).

Die GoBD ersetzen aber nicht die haushaltsrechtlichen Grundsätze für die Gemeinde, auch dann nicht, wenn die
Grundsätze nicht kodifiziert wurden und daher kein originäres Haushaltsrecht darstellen. Sie ersetzen aber auch
nicht die nicht kodifizierten GoB und GoBS oder machen diese Vorgaben für die gemeindliche Haushaltswirtschaft
entbehrlich. Der unmittelbare Bezug der GoBD zu den Vorschriften der AO verstärkt die ausschließliche steuer-
rechtliche Relevanz. Sie kann unabhängig gemeindlichen Haushaltsrecht wegen umsatzsteuerrechtlicher Zwecke
zu weiteren Angaben führen, z. B. Rechnungsangaben (vgl. §§ 14 und 14 a UStG und 33 UStDV).



1.2 Zu Satz 2 (Auswertungen aus den Büchern):

1.2.1 Allgemeine Vorgaben

Die Gemeinde muss im Rahmen ihrer Finanzbuchhaltung jeweils für ein Haushaltsjahr die haushaltswirtschaftlich
notwendigen Bücher führen. Die dafür sachlich geordnete Zusammenstellung der gemeindlichen Geschäftsvorfälle
in der Finanzbuchhaltung wird regelmäßig als „Hauptbuch“ bezeichnet. Unter der zeitlich geordneten Aufzeichnung
der Geschäftsvorfälle für den Jahreszeitraum wird das „Grundbuch“ verstanden. Die Gemeinde kann dazu noch
weitere Nebenbücher entsprechend ihrem örtlichen Bedarf führen, z. B. ein Kassenbuch für die Zahlungsabwick-
lung sowie ein Anlagenbuch.

Die Gemeinde hat unter Beachtung der GoB und Berücksichtigung ihrer DV-Buchführung eigenverantwortlich zu
entscheiden, welche Bücher in welcher Form örtlich geführt werden. Die örtlichen Bücher müssen von der Ge-
meinde so gestaltet werden, dass ein Überblick über die Geschäftsvorfälle im Haushaltsjahr möglich ist und die




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Klarheit und Übersichtlichkeit der gemeindlichen Kontenführung sowie des Buchungsgeschehens gewährleistet
wird. Aus den gemeindlichen Büchern müssen die haushaltsrechtlich vorgesehenen Auswertungen möglich sein,
z. B. nach der Haushaltsgliederung und nach der sachlichen Ordnung sowie nach der zeitlichen Ordnung.

Derartige Auswertungen müssen auch dann möglich sein, wenn die Gemeinde ihre Buchführung mithilfe einer
automatisierten Datenverarbeitung durchführt (DV-Buchführung). In diesen Fällen ist die Auswertbarkeit von den
technischen Möglichkeiten in der gemeindlichen Finanzbuchhaltung abhängig, die der Gemeinde zur Verfügung
stehen (maschinelle Auswertbarkeit). Insgesamt sind die haushaltsrechtlichen Vorgaben so allgemein gefasst wor-
den, dass daraus ein Rahmen und keine unvertretbaren Einschränkungen für die Gemeinde bei der Gestaltung
ihrer Finanzbuchhaltung entstehen.



1.2.2 Nach der Haushaltsgliederung

Im NKF liegt die zeitgemäße Gliederung des jährlichen Haushaltsplans in der Eigenverantwortung der Gemeinde.
Es wird ihr das Recht eingeräumt, ihren Haushaltsplan eigenverantwortlich in produktorientierte Teilpläne nach den
örtlichen Bedürfnissen zu untergliedern (vgl. § 4 Absatz 2 GemHVO NRW). Dabei müssen jedoch die haushalts-
rechtlich bestimmten 17 Produktbereiche die Ausgangsbasis für die örtliche Gestaltung der gemeindlichen Teil-
pläne darstellen und im gemeindlichen Haushaltsplan enthalten sein.

Auf dieser Basis sieht die Vorschrift vor, dass die Bücher der Finanzbuchhaltung auch sachliche Auswertungen
nach der von der Gemeinde gewählten Haushaltsgliederung zulassen müssen. Der Rahmen für die Bildung von
gemeindlichen Teilplänen wird daher nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung 540).



                      DIE BILDUNG VON PRODUKTORIENTIERTEN TEILPLÄNEN


                           Örtliche Teilpläne nach den verbindlich vorgegebenen Produktbereichen mit Angabe
                 1.
                           der jeweils dazugehörigen Produktgruppen und wesentlichen Produkte.


                           Örtliche Teilpläne nach Produktgruppen (eigene oder aus dem NKF- oder dem „Län-
                 2.        der-Produktrahmen“) mit mindestens Summenangaben aus den Teilplänen auf der
                           Ebene der verbindlichen Produktbereiche.


                           Örtliche Teilpläne nach Produkten mit mindestens Summenangaben aus den Teilplä-
                 3.
                           nen auf der Ebene der verbindlichen Produktbereiche.


                           Örtliche Teilpläne nach den örtlichen Verantwortungsbereichen mit Angabe der Auf-
                 4.        gaben und der dafür gebildeten Produkte sowie mit Summenangaben aus den Teil-
                           plänen auf der Ebene der verbindlichen Produktbereiche.

                          Abbildung 540 „Die Bildung von produktorientierten Teilplänen“

In den Teilplänen des gemeindlichen Haushaltsplans sollen das Ressourcenaufkommen und der Ressourcenver-
brauch aufgabenbezogen erkennbar gemacht werden. Die Erträge und Aufwendungen müssen daher haushalts-
jahrbezogen den produktorientierten Teilen des gemeindlichen Haushalts zurechenbar sein und im Teilergebnis-
plan veranschlagt werden.

In den Teilfinanzplänen müssen mindestens die Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit der
Gemeinde veranschlagt sein. Die Auswertungen nach der örtlichen Haushaltsgliederung ermöglichen Auswertun-
gen, mit deren Hilfe die produktorientierte Steuerung der Gemeinde unterstützt sowie die Aufstellung der Ergebnis-
rechnung, Finanzrechnung und Teilrechnungen als Bestandteile des gemeindlichen Jahresabschlusses erleichtert
wird (vgl. §§ 37 bis 40 GemHVO NRW).




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1.2.3 Nach der sachlichen Ordnung

Das Prinzip des systematischen Aufbaus der Buchführung der Gemeinde erfordert neben der Organisation und
dem System der Buchführung sowie der Art der geführten Bücher die Anwendung eines Kontenplans, der auf dem
allgemeinen NKF-Kontenrahmen aufbaut. Der NKF-Kontenrahmen stellt ein strukturiertes Ordnungsgerüst der Kon-
tengruppierung für die Gemeinde dar und spiegelt das Drei-Komponentensystem des NKF wieder. Er erleichtert
die Aufstellung eines systematischen örtlich ausgeprägten Kontenplans durch die Gemeinde.

Durch die im Kontenplan der Gemeinde aufgeführten Sachkonten wird die sachliche oder systematische Ordnung
der gemeindlichen Buchungen im Haushaltsjahr gesichert. Bei den gemeindlichen Buchungen soll daher eine sach-
liche Zusammenfassung nach den Buchungsinhalten der gemeindlichen Geschäftsvorfälle bzw. den Buchungssät-
zen auf der Grundlage der örtlich gebildeten Sachkonten stattfinden. Diese Aufgabe wird durch das Hauptbuch der
Gemeinde übernommen. Der Abschluss der Sachkonten kann dann eine Überleitung in die Bilanz, die Ergebnis-
rechnung und die Finanzrechnung ermöglichen. Dazu bedarf es ggf. noch besonderer Abschlusskonten.

Die Auswertungen auf der Grundlage dieses Buchungsgeschehens dienen dazu, artenbezogene sachliche Zuord-
nungen zu den Haushaltspositionen der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung vorzunehmen, um den ge-
meindlichen Jahresabschluss aufstellen zu können. Nur dann werden die unterschiedlichen Arten der gemeindli-
chen Erträge und Aufwendungen sowie die Vielzahl der Arten der Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeinde
für die Aufgabenerfüllung der Gemeinde insgesamt erkennbar und nachvollziehbar gemacht sowie die Herkunft
und Verwendung dokumentiert.

Die Vorgabe, eine Auswertung nach der sachlichen Ordnung zu ermöglichen, bedingt außerdem, dass die einge-
gangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen grundsätzlich unverzüglich und unabhängig davon sachlich
zuzuordnen sind, ob ein gemeindlicher Anspruch oder eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten bestehen. Es
müssen daher z. B. auch "freiwillige" Zahlungen an die Gemeinde zeitlich und sachlich im Rahmen der Zahlungs-
abwicklung in der Finanzbuchhaltung zutreffend erfasst werden. Die sachliche Zuordnung darf dabei von der Ge-
meinde nicht solange hinausgeschoben werden, bis z. B. für Einzahlungen tatsächlich ein rechtlicher Anspruch
durch die Gemeinde entstanden ist.



1.2.4 Nach der zeitlichen Ordnung

Die Buchungen der gemeindlichen Geschäftsvorfälle sind unabhängig von ihrer sachlichen Zuordnung im Haus-
haltsjahr auch zeitnah und in zeitlicher Folge (zeitlicher Ordnung) durch eine Eintragung in das Grundbuch zu
erfassen. Die Gemeinde hat dabei abhängig von örtlichen Gegebenheiten bedarfsgerecht deren Zahl und die da-
zugehörige Zuordnung im haushaltsrechtlich festgelegten Rahmen zu bestimmen.

Die Grundbücher der Gemeinde werden wegen der chronologischen Erfassung der gemeindlichen Geschäftsfälle
wie ein Tagebuch geführt. I. d. R. werden daher im Grundbuch, das Datum, der betreffende Vorgang, ggf. weitere
Vermerke, das Konto und das Gegenkonto sowie der Betrag festgehalten. Die zeitliche Aufeinanderfolge erleichtert
daher die Abstimmung der richtigen Buchung sowie eine notwendig werdende Aufklärung von Unstimmigkeiten.



1.2.5 Mithilfe einer FIBU-Kontierungsnummer

Die Vorgaben für die gemeindliche Buchführung verlangen, dass die Buchungsdaten der gemeindlichen Geschäfts-
vorfälle vollständig und richtig erfasst, zutreffend eingegeben, verarbeitet und ausgegeben sowie dokumentiert bzw.
gespeichert und aufbewahrt werden. Es sollen aus den gemeindlichen Buchungen auch die haushaltswirtschaftlich




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vorgesehenen sowie die örtlich steuerungsrelevanten Auswertungen möglich sein. Diesen Zwecken soll die FIBU-
Kontierungsnummer dienen und daher so gestaltet sein, dass sie dafür geeignet ist.

Die Kontierungsnummer muss deshalb beim Eingang oder der Erstellung von buchungsrelevanten Geschäftsun-
terlagen von der Gemeinde einzelfallbezogen vergeben werden. Entsprechend der von der Gemeinde ausgewähl-
ten Bestandteile oder Komponenten dieser Nummer können die gemeindlichen Geschäftsvorfälle dann kontenmä-
ßig zugeordnet und ausgewertet werden. Die FIBU-Kontierungsnummer wird daher für die Bearbeitung eines ge-
meindlichen Geschäftsvorfalls regelmäßig aus einer Vielzahl von Stellen zusammengesetzt.

Jedes Segment kann dabei als Kombination mehrerer Komponenten ein Fachkennzeichen darstellen. Die Verwen-
dung einer solchen Kontierungsnummer im örtlichen Buchungsgeschehen schafft daher eine unmittelbare Verbin-
dung zwischen der Gemeinde und den Institutionen und Personen, mit denen die Gemeinde in geschäftlicher Be-
ziehung steht. Mögliche Bestandteile oder Komponenten für eine örtliche Kontierungsnummer werden nachfolgend
aufgezeigt (vgl. Abbildung 541).



                           DIE GESTALTUNG EINER FIBU-KONTIERUNGSNUMMER


     Stadt      Fach-        Budget       Pro-       Pro-      Rechen-      Per-    Buch-     Haus-       Sachkonto
               bereich                    dukt-      dukt       größe      sonen-    hal-     halts-
                                                                                                        Pro-        Konto-
                                           be-                             konto-   tung       jahr
                                                                                                        dukt-       merk-
                                          reich                           nummer
                                                                                                       gruppe        mal

       A         21            F           11         25           N      B2442       D        14       271         6841


                                   Beispiel: A.21.F.11.25.N.B.2442.D.14.271.6841

                                                         Fachkennziffern
                 11            E           01         11         L       A1000        D                   111        4011
       A          -            -            -          -         -         -         oder      20..        -           -
                 52            J           17         89         O       Z9999        K                   611        7950

     Stadt-     Merk-         Merk-      Merk-      Merk-       Merk-      Merk-    Merk-     Merk-      Merk-       Merk-
     name        male         male       male        male       male       male      male     male        male        male
              nach Glie-      nach       nach        nach       nach       nach      nach     nach        auch        auch
              derung der     Budget-    Produkt-   örtlichen   Ertrags,   Namen     Debitor    dem       für die     für die
                Fach-         arten      berei-      Pro-      Aufwand      der      oder     Haus-     Finanz-        Fi-
               bereiche        E=        chen       dukten       oder     Kunden    Kredi-    halts-    statistik    nanz-
                 11 =          F=          …                     Ein-                 tor      jahr                  statis-
                 21 =          G=                               /Aus-                                                  tik
                 usw.         usw.                             zahlung


                           Abbildung 541 „Die Gestaltung einer FIBU-Kontierungsnummer“

Die Vergabe einer allgemeinen FIBU-Kontierungsnummer für jeden zu buchenden Geschäftsvorfall der Gemeinde
auf der Basis eines Kundenkontos mit den dazugehörigen Stammdaten kann dabei eine Ausgangsbasis bieten.
Durch eine entsprechende Fachkennziffer als einzelne Stelle oder Segment können dabei einzelne Leistungen der
Gemeinde erkennbar und nachvollziehbar gemacht werden.

Eine solche konkrete Zuordnung dürfte z. B. die Vornahme der Aufwands- und Ertragskonsolidierung im Rahmen
der Aufstellung des gemeindlichen Gesamtabschlusses wesentlich erleichtern (vgl. § 50 GemHVO NRW i. V. m. §
305 HGB). Die Gemeinde muss vor der Festlegung der Zusammensetzung einer Kontierungsnummer die künftigen
vielfältigen Auswertungserfordernisse berücksichtigen, um gesonderte manuelle Auswertungen zu vermeiden.




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Bei der Nutzung einer Kontierungsnummer durch die Gemeinde sich die vorhandenen technischen Möglichkeiten
der DV-Buchführung ausreichend zu berücksichtigen. Aber auch die Gestaltung der örtlichen Geschäftsbuchfüh-
rung, z. B. bei getrennten Konten für die Debitorenbuchhaltung und die Kreditorenbuchhaltung, ist nicht unbeacht-
lich. Die Ausgestaltung einer örtlichen Kontierungsnummer ist dabei eigenverantwortlich von der Gemeinde unter
Berücksichtigung ihrer örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse vorzunehmen.

Mit der Nutzung einer Kontierungsnummer durch die Gemeinde werden Auswertungen auf der Grundlage örtlich
relevanter Merkmale und Basisdaten oder nach der Produktorientierung sowie nach organisatorischen Gesichts-
punkten für die Gemeinde möglich. Außerdem wird durch eine für mehrere Zwecke einsetzbare Kontierungsnum-
mer eine Doppelerfassung von gemeindlichen Geschäftsvorfällen und Geschäftsunterlagen vermieden.



2. Zu Absatz 2 (Ordnungsmäßigkeit der Eintragungen in den Büchern):

2.1 Zu Satz 1 (Kriterien für die Eintragungen):

2.1.1 Allgemeine Bedingungen

Die Gemeinde muss die Eintragungen in die Bücher vollständig, richtig, zeitgerecht und sachgerecht geordnet vor-
nehmen. Die Geschäftsvorfälle der Gemeinde müssen dadurch in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar
sein. Die Gemeinde hat deshalb in ihren Büchern zutreffende Eintragungen vorzunehmen, um u. a. auch die Aus-
wertungen aus den gemeindlichen Büchern zu erleichtern und zu gewährleisten.

Die Verpflichtung der Gemeinde zur Dokumentation ihrer Geschäftsvorfälle durch zutreffende Eintragungen in ihre
Bücher soll sicherstellen, dass aus den Geschäftsvorfällen der Gemeinde im Haushaltsjahr der gemeindliche Jah-
resabschluss und der Gesamtabschluss ordnungsgemäß erstellt werden kann. Der ein und derselbe gemeindliche
Geschäftsvorfall darf daher von der Gemeinde nicht mehrfach aufgezeichnet werden.

Die Haushaltsabrechnung bzw. Rechenschaftslegung der Gemeinde in ihren Abschlüssen über das abgelaufene
Haushaltsjahr ist eine gesetzliche Pflicht. Sie ist unter Berücksichtigung der Informationsinteressen der Adressaten
der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zu erfüllen und dient auch der Entlastung des Bürgermeisters, bezogen auf
das Haushaltsjahr. Das Prinzip der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung verlangt daher grundsätzlich
eine umfassende Einzelaufzeichnung aller Geschäftsvorfälle der Gemeinde im Haushaltsjahr.

Die Gemeinde muss die ordnungsgemäße Verbuchung eines Geschäftsvorfalls grundsätzlich unmittelbar nach sei-
nem Entstehen in sachlicher und zeitlicher Reihenfolge sicherstellen. Sie muss deshalb über einen systematischen
Aufbau ihrer Buchführung verfügen, zu der die Gemeinde einen Kontenplan unter Beachtung des für verbindlich
erklärten NKF-Kontenrahmens aufstellen muss (vgl. Nummer 1.5.2 des Runderlasses des Innenministeriums vom
24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).

Außerdem hat die Gemeinde zu beachten, dass sich die fachlichen Anforderungen an die Eintragungen in die
gemeindlichen Bücher nicht nur aus den Vorschriften des gemeindlichen Haushaltsrechts und der gemeindlichen
Aufgabenerfüllung ergeben, sondern sich auch aus anderen zu beachtenden Rechtsvorschriften ergeben können,
z. B. des Steuerrechts oder des Kommunalabgabenrechts.



2.1.2 Der Begriff „Vollständig“

Für die Buchführung der Gemeinde gilt auch der Grundsatz der Vollständigkeit der Erfassung der gemeindlichen
Geschäftsvorfälle im Haushaltsjahr. Es besteht deshalb für die Gemeinde die Verpflichtung zu einer lückenlosen




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