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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 27 GemHVO NRW
6.1.3 Die Arten der fremden Finanzmittel
6.1.3.1 Allgemeine Sachlage
Die fremden Finanzmittel, die bei der Gemeinde anfallen, können je nach der örtlichen Art der Wahrnehmung der
Erledigung der Aufgaben bzw. nach der Art der Zahlungsabwicklung für andere Aufgabenträger in verschiedene
Arten unterteilt werden. Sie führen zu kassenmäßig zu erfassenden Zahlungsvorgängen im Haushaltsjahr. Die
möglichen haushaltsmäßigen Arten der fremden Finanzmittel bei der Gemeinde werden nachfolgend dargestellt
(vgl. Abbildung 546).
DIE ARTEN DER FREMDEN FINANZMITTEL
1. Durchlaufende Finanzmittel.
Finanzmittel und andere öffentliche Haushalte.
2.
3. Finanzmittel sonstiger Dritter.
Abbildung 546 „Die Arten der fremden Finanzmittel“
Die fremden Finanzmittel sind von der Gemeinde unabhängig von ihrer Art immer in die gemeindliche Finanzrech-
nung einzubeziehen und aufgrund der Zahlungsabwicklung für Dritte insgesamt nachzuweisen. Ggf. kann von der
Gemeinde auch ein eigener Zahlungskreis eingerichtet werden, um eine bessere Abgrenzung zu den eigenen Fi-
nanzmitteln sicherzustellen.
6.1.3.2 Der Begriff „Durchlaufende Finanzmittel“
Im gemeindlichen Haushaltsrecht werden fremde Finanzmittel dann als "durchlaufende Finanzmittel" oder "durch-
laufende Gelder" bezeichnet, wenn diese Finanzmittel von Dritten bei der Gemeinde eingezahlt und von der Ge-
meinde unmittelbar an Dritte weitergeleitet werden. Der Umgang mit diesen Finanzmitteln erfolgt deshalb nicht auf
der Grundlage der Ermächtigungen des gemeindlichen Haushaltsplans.
Die Bewirtschaftung der fremden Finanzmittel erfolgt vielmehr aufgrund einer Veranlassung durch Dritte, die oft-
mals auch die Zahlungsbedingungen für die Gemeinde vorgeben, z. B. die Zahlungsarten und die Zahlungsfristen.
Zu solchen Vorgängen in der gemeindlichen Zahlungsabwicklung gehören u. a. die Entgegennahme und Weiter-
leitung von Spenden, in Einzelfällen auch die Erhebung von Umlagen für Dritte. Durch diese Aufgabenerledigung
für Dritte werden regelmäßig auch die Ressourcen der Gemeinde berührt.
6.1.3.3 Fremde Finanzmittel und andere öffentliche Haushalte
Zu den fremden Finanzmitteln zählen auch die Finanzmittel, die von der Gemeinde aufgrund rechtlicher Vorschrif-
ten unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen sind. (einschließlich der ihr
zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel). Derartige Zahlungen erfolgen aufgrund der Ermächtigun-
gen fremder Haushalte, die von der Gemeinde zu bewirtschaften sind, und nicht aus den Ermächtigungen des
gemeindlichen Haushaltsplans heraus. Durch diese Aufgabenerledigung für Dritte werden aber auch die Ressour-
cen der Gemeinde berührt.
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Die Bewirtschaftung der fremden Finanzmittel kann unmittelbar mit der Buchung in einen fremden Haushalt oder in
einem eigenständigen Rechnungskreis verbunden sein. In solchen Fällen sollte von der Gemeinde geklärt worden
sein, wann die Bereitstellung von Zahlungsmittel bzw. die Zahlungen erfolgen müssen und wann die Abrechnung
darüber vorzunehmen ist. Das vereinbarte Zahlungsverfahren muss die Gemeinde dabei in ihre Liquiditätsplanung
einbeziehen. Sie sollte deshalb auch mit dem anderen öffentlichen Auftraggeber klären, wann und in welchem
Umfang sie zur Leistung der fremden Auszahlungen ggf. auch notwendige Kredite zur Liquiditätssicherung zulasten
des Dritten als Auftragsgeber aufnehmen darf.
6.1.3.4 Die Finanzmittel sonstiger Dritter
Bei der Gemeinde vorhandene Finanzmittel, die in der Zahlungsabwicklung mit dem endgültigen Kostenträger oder
mit einer anderen Institution, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeinde
vereinnahmt oder ausgezahlt werden, zählen auch zu den fremden Finanzmitteln. Derartige Zahlungen werden
aufgrund der Ermächtigungen fremder Haushalte von der Gemeinde veranlasst.
Die Zahlungen werden aber nicht durch die gemeindliche Zahlungsabwicklung ausgezahlt. Sie werden vielfach von
der Institution ausgeführt, deren Haushalt von der Gemeinde bewirtschaftet wird oder von einer Zahlstelle, die von
dieser Institution bestimmt worden ist. Durch eine solche Aufgabenerledigung werden die Ressourcen der Ge-
meinde berührt.
6.1.4 Die Zahlungsabwicklung bei fremden Finanzmitteln
Die haushaltsrechtliche Vorschrift enthält im Zusammenhang mit den Regelungen über fremde Finanzmittel bei der
Gemeinde eine Ermächtigung für den Bürgermeister, über die Erledigung von Zahlungsgeschäften für Dritte (An-
nahme und Auszahlungen von fremden Finanzmitteln) zu entscheiden. Dieser Vorbehalt stellt eine Ausprägung der
gemeindlichen Selbstverwaltung dar.
Der Bürgermeister kann daher anordnen, dass fremde Finanzmittel angenommen oder geleistet werden dürfen.
Eine solche Anordnung muss im Interesse der Gemeinde liegen. Es muss außerdem gewährleistet sein, dass die
Abwicklung der Zahlungen mit fremden Finanzmitteln in die örtliche Prüfung der gemeindlichen Zahlungsabwick-
lung einbezogen wird.
6.2 Andere haushaltsfremde Vorgänge
Die Gemeinde hat auch für haushaltsfremde Vorgänge, die nicht durchlaufende Finanzmittel Dritter im Sinne der
Vorschrift des § 16 GemHVO NRW betreffen, gesonderte Nachweise durch ihre Finanzbuchhaltung zu führen. Zu
solchen Gegebenheiten können z. B. Geschäftsvorgänge bei der Gemeinde gehören, die im Rahmen von Amtshilfe
oder im Namen Dritter ausgeführt werden.
Zu den „haushaltsfremden“ Vorgängen können auch Vorgänge zu zählen sein, die durch das bei der Gemeinde
vorhandene Treuhandvermögen ausgelöst werden. Von der Gemeinde werden vielfach im Rahmen ihrer Aufga-
benerfüllung besondere Vermögensgegenstände treuhänderisch gehalten und im eigenen Namen für fremde Rech-
nung verwaltet.
Für die Gemeinde folgt aus ihrer Tätigkeit als Treuhänder für einen Dritten, dass sie gegenüber dem Treugeber für
eine ordnungsgemäße Verwaltung des Treuhandvermögens haftet und daher auch darüber einen entsprechenden
Nachweis zu führen hat. Es ist insgesamt aber auf eine gesonderte haushaltsrechtliche Festlegung, welche Vor-
gänge bei der Gemeinde als „haushaltsfremde“ Vorgänge zu behandeln sind, verzichtet worden. Welche örtlichen
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Sachverhalte im Einzelfall tatsächlich zu „haushaltsfremden“ Vorgängen bei der Gemeinde führen, ist daher von
der Gemeinde eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden.
7. Zu Absatz 7 (Buchführung und NKF-Kontenrahmen):
7.1 Zu Satz 1 (Anwendung des NKF-Kontenrahmens):
7.1.1 Die Zwecke
Das Prinzip des systematischen Aufbaus der gemeindlichen Buchführung sowie die Transparenz über das haus-
haltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde erfordern die Anwendung eines allgemein geltenden Kontenrahmens
in der gemeindlichen Finanzbuchhaltung. Der haushaltsrechtlich bestimmte NKF-Kontenrahmen stellt in diesem
Sinne für die Gemeinde ein strukturiertes Ordnungsgerüst für deren Kontengruppierung zur Durchführung von Bu-
chungen in der gemeindlichen Finanzbuchhaltung dar. Der NKF-Kontenrahmen soll gleichzeitig auch die Aufstel-
lung eines systematischen örtlich ausgeprägten Kontenplans durch die Gemeinde erleichtern.
Der NKF-Kontenrahmen dient deshalb als Grundlage und Modell für die örtliche Ausgestaltung der Konten im Rah-
men der gemeindlichen Buchführung. Er spiegelt zudem das Drei-Komponentensystem des NKF wieder. In diesem
buchungstechnischen Rahmen wird der Gemeinde noch ein ausreichender Spielraum für die Kontengestaltung im
Einzelnen unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse gelassen (vgl. Nummer 1.5.2 des Runderlasses des Innenmi-
nisteriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).
Die Gliederung des NKF-Kontenrahmens ist von der bundesweit einheitlichen Finanzstatistik für ihre Zwecke über-
nommen worden. Auf dieser Basis sind dann die finanzstatistischen Erhebungsmerkmale für die Meldepflichten der
Gemeinde festgelegt worden, die bezogen auf den NKF-Kontenrahmen auf der gleichen Ebene wie die gemeindli-
chen Konten verankert wurden. Die finanzstatistischen Merkmale unterscheiden sich aber dadurch von den haus-
haltsrechtlichen Festlegungen, dass die gemeindlichen Haushaltspositionen nicht so kleinteilig bestimmt wurden
wie es bei den finanzstatistischen Erhebungsmerkmalen erfolgt ist.
Die Gemeinde hat vielfältige Möglichkeiten, gemeindliche Sachverhalte bzw. Geschäftsvorfälle innerhalb der Kon-
tengruppen zu gliedern und dadurch geordnet zu erfassen. Sie kann dazu die Kontenklassen entsprechend ihrem
örtlichen Bedarf und in eigner Verantwortung weiter in Kontenarten und Konten untergliedern. Bei einer erheblichen
Erweiterung sollte die Gemeinde prüfen, ob auf der Grundlage der daraus entstandenen Konten auch die Haus-
haltsplanung, die Bewirtschaftung bzw. die Ausführung des gemeindlichen Haushaltsplans sowie die Nachweisfüh-
rung im gemeindlichen Jahresabschluss erfolgen soll.
7.1.2 Die Kontenklassen
7.1.2.1 Allgemeine Vorgaben
Der NKF-Kontenrahmen für die Gemeinde bildet das Drei-Komponentensystem des NKF ab. Unter Berücksichti-
gung der haushaltswirtschaftlichen Ziele und Zwecke sind der Gemeinde dabei bestimmte Wahlrechte für die Ge-
staltung ihrer Buchungskonten als Sachkonten eingeräumt worden. Der Kontenrahmen ist nach dem Zehnersystem
in zehn verschiedene Kontenklassen gegliedert worden. Die Kontenklassen 0 bis 8 sind dabei für die Durchführung
der „Geschäftsbuchführung“ der Gemeinde belegt worden.
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Die Kontenklassen sind nach dem Abschlussgliederungsprinzip aufgebaut und bilden einen in sich geschlossenen
Rechnungskreis, der selbstständig abgeschlossen wird. Die aufeinanderfolgende Nummerierung soll diese Sach-
lage verdeutlichen. Im NKF-Kontenrahmen werden durch die erste Stelle der Nummerierung die Kontenklasse und
durch die zweite Stelle die Kontengruppe angegeben.
Die Kontenklassen für die gemeindliche Bilanz sind entsprechend der Gliederung der Bilanz in Bilanzposten in
Kontengruppen unterteilt (vgl. § 41 Absatz 3 und 4 GemHVO NRW). Eine vergleichbare Vorgabe besteht für die
Kontenklassen der gemeindlichen Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung der Gemeinde, die nach den Haus-
haltspositionen weiter untergliedert wurden (vgl. § 38 i. V. m. § 2 und § 39 i. V. m. § 3 GemHVO NRW).
7.1.2.2 Für die Bilanz
Entsprechend der Bedeutung der Aktivseite und der Passivseite in der gemeindlichen Bilanz sind dafür im NKF-
Kontenrahmen jeweils zwei eigenständige Kontenklassen gebildet worden. Diese vier Kontenklassen werden ent-
sprechend der Mindestgliederung der gemeindlichen Bilanz nach § 41 Absatz 3 und 4 GemHVO NRW in eine
Vielzahl von Kontengruppen untergliedert (vgl. Abbildung 547).
DIE NKF-KONTENKLASSEN FÜR DIE GEMEINDLICHE BILANZ
Bereich Kontenklasse Kontengruppen
00 ...
01 Immaterielle Vermögensgegenstände
02 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte
03 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche
Immaterielle Rechte
0 Vermögensgegenstände 04 Infrastrukturvermögen
05 Bauten auf fremdem Grund und Boden
und Sachanlagen 06 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
07 Maschinen und technische Anlagen,
Fahrzeuge
08 Betriebs- und Geschäftsausstattung
Aktiva 09 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
der
Bilanz
10 Anteile an verbundenen Unternehmen
11 Beteiligungen
12 Sondervermögen
13 Ausleihungen
14 Wertpapiere
Finanzanlagen, Umlaufvermögen 15 Vorräte
1 16 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen
und aktive Rechnungsabgrenzung aus Transferleistungen
17 Privatrechtliche Forderungen, sonstige Vermögens-
gegenstände
18 Liquide Mittel
19 Aktive Rechnungsabgrenzung
20 Eigenkapital
21 Wertberichtigungen (kein Bilanzausweis)
22 ...
Passiva Eigenkapital, Sonderposten und 23 Sonderposten
24 …
der 2 Rückstellungen 25 Pensionsrückstellungen
Bilanz 26 Rückstellungen für Deponien und Altlasten
27 Instandhaltungsrückstellungen
28 Sonstige Rückstellungen
29 ...
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30 Anleihen
31 ...
32 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen
33 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssiche-
rung
Verbindlichkeiten und passive 34 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnah-
3 men wirtschaftlich gleichkommen
Rechnungsabgrenzung 35 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
36 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
37 Sonstige Verbindlichkeiten
38 ...
39 Passive Rechnungsabgrenzung
Abbildung 547 „Die NKF-Kontenklassen für die gemeindliche Bilanz“
Die Aktivseite der gemeindlichen Bilanz wird durch die beiden Kontenklassen 0 und 1 erfasst und die Passivseite
der Bilanz durch die Kontenklassen 2 und 3. Der Gemeinde wird es durch diese vier Kontenklassen ermöglicht,
ausreichende Bestandskonten für ihre Bilanz nach den örtlichen Gegebenheiten zu bilden.
7.1.2.3 Für die Ergebnisrechnung
Der Gemeinde wird es durch die zwei Kontenklassen für die Ergebnisrechnung ermöglicht, ausreichende Ergeb-
niskonten nach den örtlichen Gegebenheiten zu bilden. Diese beiden Kontenklassen werden entsprechend der
Gliederung der gemeindlichen Ergebnisrechnung nach § 38 i. V. m. § 2 GemHVO NRW in eine Vielzahl von Kon-
tengruppen untergliedert (vgl. Abbildung 548).
DIE NKF-KONTENKLASSEN FÜR DIE GEMEINDLICHE ERGEBNISRECHNUNG
Bereich Kontenklasse Kontengruppen
40 Steuern und ähnliche Abgaben
41 Zuwendungen und allgemeine Umlagen
42 Sonstige Transfererträge
43 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
44 Privatrechtliche Leistungsentgelte,
4 Erträge Kostenerstattungen und Kostenumlagen
45 Sonstige ordentliche Erträge
46 Finanzerträge
47 Aktivierte Eigenleistungen, Bestandsveränderungen
48 Erträge aus internen Leistungsbeziehungen
49 Außerordentliche Erträge
Ergebnis-
rechnung
50 Personalaufwendungen
51 Versorgungsaufwendungen
52 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
53 Transferaufwendungen
54 Sonstige ordentliche Aufwendungen
5 Aufwendungen 55 Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
56 ...
57 Bilanzielle Abschreibungen
58 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
59 Außerordentliche Aufwendungen
Abbildung 548 „Die NKF-Kontenklassen für die gemeindliche Ergebnisrechnung“
Im NKF-Kontenrahmen sind entsprechend der Bedeutung der gemeindlichen Erträge und Aufwendungen jeweils
die eigenständigen Kontenklassen 4 und 5 gebildet worden, um die gemeindlichen Erträge getrennt von den Auf-
wendungen der Gemeinde zu erfassen. Die gemeindliche Ergebnisrechnung muss das Ressourcenaufkommen
und den Ressourcenverbrauch der Gemeinde im Haushaltsjahr umfassend abbilden. Der Gemeinde wird es durch
die beiden Kontenklassen ermöglicht, ausreichende Ergebniskonten nach den örtlichen Gegebenheiten zu bilden.
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7.1.2.4 Für die Finanzrechnung
Im NKF-Kontenrahmen sind entsprechend der Bedeutung der gemeindlichen Einzahlungen und Auszahlungen da-
für jeweils eigenständige Kontenklassen gebildet worden. Die Einzahlungen werden innerhalb der Kontenklasse 6
erfasst und die Auszahlungen innerhalb der Kontenklasse 7. Diese beiden Kontenklassen werden entsprechend
der Gliederung der gemeindlichen Finanzrechnung nach § 39 i. V. m. § 3 GemHVO NRW in eine Vielzahl von
Kontengruppen zur Bildung von gemeindlichen Zahlungskonten untergliedert (vgl. Abbildung 549).
DIE NKF-KONTENKLASSEN FÜR DIE GEMEINDLICHE FINANZRECHNUNG
Bereich Kontenklasse Kontengruppen
60 Steuern und ähnliche Abgaben
61 Zuwendungen und allgemeine Umlagen
62 Sonstige Transfereinzahlungen
63 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
64 Privatrechtliche Leistungsentgelte,
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
6 Einzahlungen 65 Sonstige Einzahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit
66 Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen
67 ...
68 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
69 Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Finanz-
rechnung
70 Personalauszahlungen
71 Versorgungsauszahlungen
72 Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen
73 Transferauszahlungen
74 Sonstige Auszahlungen aus der laufenden
7 Auszahlungen Verwaltungstätigkeit
75 Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen
76 ...
77 ...
78 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
79 Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Abbildung 549 „Die NKF-Kontenklassen für die gemeindliche Finanzrechnung“
Der Gemeinde wird es durch die zwei Kontenklassen ermöglicht, ausreichende Zahlungskonten für ihre Finanz-
rechnung unter Einbeziehung der örtlichen Gegebenheiten zu bilden.
7.1.2.5 Weitere Kontenklassen
Die Kontenklasse „Abschlusskonten“ und die Kontenklasse „Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)“ stellen die bei-
den letzten Kontenklassen des NKF-Kontenrahmens dar. Sie sind stärker als die anderen Kontenklassen von der
Gemeinde in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse
auszugestalten bzw. durch die örtlich notwendigen Konten konkret auszufüllen.
Die Gemeinde hat auch bei dieser Ausgestaltung die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie die
grundsätzliche Systematik des NKF-Kontenrahmens zu beachten. Der Rahmen dafür wird jedoch vorrangig durch
die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten für den Jahresabschluss sowie durch die Festlegungen über die örtliche
Kosten- und Leistungsrechnung bestimmt (vgl. Abbildung 550).
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DIE SONSTIGEN NKF-KONTENKLASSEN FÜR DIE GEMEINDE
Bereich Kontenklasse Kontengruppen
80 Eröffnungs-/Abschlusskonten
Abschluss 8 Abschlusskonten 81 Korrekturkonten
82 Kurzfristige Erfolgsrechnung
90 Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)
Kosten- und Leistungsrechnung (Die Ausgestaltung der KLR
KLR 9
(KLR) ist von jeder Kommune selbst festzulegen.)
Abbildung 550 „Die sonstigen NKF-Kontenklassen für die Gemeinde“
Die tatsächliche Ausgestaltung sowie die Handhabung bzw. das örtliche Erfassungs- und Buchungsgeschehen hat
die Gemeinde sachgerecht und ausreichend zu dokumentieren. Sie sollte z. B. zur Umsetzung der Kosten- und
Leistungsrechnung, abhängig von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, die notwendigen Regelungen erlas-
sen (vgl. § 18 GemHVO NRW).
7.1.3 Der Kontierungsplan
Das eigenverantwortliche haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde und die sachgerechte Erfassung und
Buchung der gemeindlichen Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen nach Arten in
der gemeindlichen Finanzbuchhaltung erfordern nähere Festlegungen und Erläuterungen zum landesweit gelten-
den NKF-Kontenrahmen des Landes.
Der dafür festgelegte Kontierungsplan soll die richtige Zuordnung der gemeindlichen Geschäftsvorfälle zu den
Haushaltspositionen in der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung sowie eine zutreffende Zuordnung zu den
Bestandskonten für die gemeindliche Bilanz gewährleisten. Der Kontierungsplan ist deshalb für die Zuordnung der
gemeindlichen Geschäftsvorfälle zu den Haushaltspositionen und Bilanzposten für verbindlich erklärt worden (vgl.
Nummer 1.5.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).
Er ist von der Gemeinde bei der Aufstellung ihres jährlichen Haushaltsplans und ihres Jahresabschlusses zu be-
achten und soll aber auch eine Hilfe bei der Bildung der gemeindlichen Ergebniskonten und der Bestandskonten
bieten (vgl. §§ 2, 3 und 41 GemHVO NRW). Auf der Grundlage des auf Kontengruppen bezogenen Kontierungs-
plans sollen das gemeindliche Buchungsgeschehen und die Ergebnisse der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im
Haushaltsjahr zutreffend und nachvollziehbar erfasst werden.
7.1.4 Die Verbindlichkeit
7.1.4.1 Allgemeine Sachlage
Der NKF-Kontenrahmen stellt ein den allgemeinen buchungstechnischen Prinzipien folgendes Ordnungsgerüst für
die Bildung von gemeindlichen Konten dar. Er bietet daher sowohl den inhaltlichen Rahmen als auch die methodi-
sche Vorgabe für die gemeindliche Kontenbildung und ist in der Reihenfolge seiner Kontenklassen einschließlich
ihrer Bezeichnungen für die Gemeinde verbindlich. Der NKF-Kontenrahmen ermöglicht damit der Gemeinde die
Bildung von örtlichen Sachkonten in eigenverantwortlicher Ausgestaltung und Konkretisierung.
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Die Gemeinde muss bei ihrer Kontenbildung die haushaltsrechtliche Verbindlichkeit des NKF-Kontenrahmens und
die Verbindlichkeit der Haushaltspositionen der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung sowie der Posten der
gemeindlichen Bilanz beachten (vgl. §§ 37, 38 und 41 GemHVO NRW). Die Gliederung der betreffenden Konten-
klassen in Kontengruppen entspricht dabei den vorgegebenen Haushaltspositionen sowie den Bilanzposten. Die
Verbindlichkeit der Kontenklassen 6 und 7 für die Finanzrechnung besteht aber auch dann, wenn die örtlichen
Konten der Finanzrechnung nicht in die doppelte Buchführung einbezogen sind, sondern von der Gemeinde statis-
tisch mitgeführt werden.
Die Gliederung des NKF-Kontenrahmens erfordert ein Nummernsystem, das der Gemeinde zur Anwendung emp-
fohlen wurde. Sie kann es in weiten Teilen auch für ihre Meldepflichten zur amtlichen Finanzstatistik nutzen. Der
NKF-Kontenrahmen bildet auch die Grundlage für die Festlegung der vierstelligen finanzstatistischen Erhebungs-
merkmale, sodass die Erhebungsmerkmale oftmals auch als „Konten“ bezeichnet werden. Sofern die Gemeinde
ihre Kontenbildung nach den verbindlichen Erhebungsmerkmalen ausrichtet, deren betragsmäßiger Inhalt für be-
stimmte Zeiträume abgefragt wird (vierteljährlich und jährlich), trägt dieses Vorgehen zur Erleichterung der Erfüllung
der finanzstatistischen Anforderungen bei.
7.1.4.2 Die Entflechtung der Konten
Die Gemeinde soll in ihrer Finanzbuchhaltung nicht nur Ergebniskonten nach den mindestens im Ergebnisplan zu
veranschlagenden Ertrags- und Aufwandsarten führen, sondern muss solche Konten auch unter Berücksichtigung
der für verbindlich erklärten Produktbereiche aufgliedern oder ggf. unter Berücksichtigung von Produktgruppen oder
Produkten (vgl. §§ 2 und 4 GemHVO NRW). In eine solche Aufgliederung sind auch die betroffenen gemeindlichen
Finanzkonten einzubeziehen (vgl. § 3 und 4 GemHVO NRW).
Für die Gemeinde erleichtert eine solche „kombinierte“ Kontenbildung die Aufstellung von Teilplänen, weil die darin
enthaltenen Teilergebnispläne und Teilfinanzpläne auf die in dem jeweiligen Produktbereich zu erfassende ge-
meindliche Tätigkeit auszurichten sind und der Nachweis durch die entsprechend aufgestellten Teilrechnungen zu
führen ist (Produktsachkonten).
7.1.5 Die Einrichtung von Konten
Die Geschäftsbuchführung der Gemeinde kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn ihr zur Erfassung und zum Nach-
weis der gemeindlichen Geschäftsvorfälle eine ausreichende Zahl von Buchungskonten zur Verfügung stehen. Die
Vielzahl der benötigten gemeindlichen Konten erfordert dabei eine systematische Ordnung und Gliederung sowie
eine zutreffende Bezeichnung, um den Zwecken der gemeindlichen Buchführung gerecht zu werden, die Konten
gegeneinander abzugrenzen und jährlich eine „Abrechnung“ in Form des gemeindlichen Jahresabschlusses vor-
nehmen zu können.
Die Gemeinde hat die für die Buchungsvorgänge erforderlichen Konten unter Beachtung der Ordnung des NKF-
Kontenrahmens und der örtlichen Gegebenheiten zu entwickeln. Die örtlichen Buchungskonten sind daher, ausge-
hend von der jeweiligen Kontenklasse, der Kontengruppe und der Kontenart des NKF-Kontenrahmens, festzulegen.
Das einzelne Konto wird dabei durch seine Nummerierung sowie die Bezeichnung in den NKF-Kontenrahmen ein-
geordnet und gegenüber den anderen Konten abgegrenzt.
Die Gemeinde hat für die Finanzbuchhaltung entsprechend den Kontenklassen im NKF-Kontenrahmen die auf
diese Weise vorgesehenen Konten in einem Kontenplan zusammenzustellen. Sie hat dabei zwischen den Be-
standskonten für die Bilanz, den Ergebniskonten für die Ergebnisrechnung und den Zahlungskonten für die Finanz-
rechnung zu trennen. Eine sachlich geeignete Nummerierung sowie eine zutreffende Bezeichnung des einzelnen
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Kontos unterstützen die inhaltliche Abgrenzung gegenüber den anderen Konten sowie die Einordnung des Kontos
in das System des NKF-Kontenrahmens.
Die Nummerierung der gemeindlichen Konten stellt dabei eine auf die Einordnung und Abgrenzung des einzelnen
Kontos abgestellte Verknüpfung von Zahlen dar. Sie stellt einen gewichtigen Teil einer örtlichen FIBU-Kontierungs-
nummer zur Kennzeichnung der Geschäftsvorfälle dar. Die nachfolgende Abbildung zeigt zur gemeindlichen Kon-
tenbildung zwei Beispiele (vgl. Abbildung 551).
DIE EINRICHTUNG VON GEMEINDLICHEN KONTEN
Kontenklasse
Kontengruppe
Kontenart
Konto
Bezeichnung
4 ERTRÄGE
40 Steuern und ähnliche Abgaben
401 Realsteuern
4011 Grundsteuer A
4012 Grundsteuer B
4013 Gewerbesteuer
7 AUSZAHLUNGEN
68 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
681 Investitionszuwendungen
6811 Investitionszuwendungen
688 Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten
6881 Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten
Abbildung 551 „Die Einrichtung von gemeindlichen Konten“
Die Kontierungsnummer muss bereits beim Eingang oder der Erstellung von buchungsrelevanten Geschäftsunter-
lagen von der Gemeinde einzelfallbezogen vergeben werden. Entsprechend der von der Gemeinde ausgewählten
Bestandteile oder Komponenten dieser Nummer können die gemeindlichen Geschäftsvorfälle dann kontenmäßig
zugeordnet und ausgewertet werden. Eine FIBU-Kontierungsnummer erleichtert den gemeindlichen Beschäftigten,
einen zu buchenden Geschäftsvorfall dem richtigen Konto zuzuordnen.
7.2 Zu Satz 2 (Ergänzung des NKF-Kontenrahmens):
Die haushaltsrechtlich eingeräumte Möglichkeit, den der gemeindlichen Buchführung zugrundeliegenden NKF-
Kontenrahmen bei Bedarf ergänzen zu können, ist auf die Nutzung unterschiedlicher Vermögensgegenstände bei
der örtlichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet, die sich auch auf die Buchungspraxis der Gemeinde auswirkt. Es wird
dadurch zugelassen, dass die Gemeinde ihre Konten nicht ausschließlich entsprechend der verbindlichen Positio-
nen der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung und der verbindlichen Posten der Bilanz bilden muss (vgl. §§
2, 3 und 41 GemHVO NRW.
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Die Gemeinde kann bei örtlichem Bedarf ihren Kontenrahmen dahingehend ergänzen, dass sie innerhalb dieses
Rahmens ihre Konten auf der Ebene der Kontenart oder der Konten bildet. Sie sollte eine Kontenbildung nicht auf
der Ebene der Kontengruppe vornehmen. Die Möglichkeit trägt daher zur Stärkung der Eigenverantwortung der
Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bei. Auf eine verbindliche Vorgabe für gemeindliche Buchführungs-
konten unterhalb der verbindlichen Haushaltspositionen und der verbindlichen Bilanzposten hat das Land daher
verzichtet (vgl. § 2 und 3 sowie § 41 GemHVO NRW).
Mit dem NKF-Kontenrahmen wird daher der Gemeinde ein ausreichender Spielraum für die weitere Ausgestaltung
ihres Haushaltsplans und der Buchungskonten zur Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft gelassen.
Die Auswahl und Festlegung der örtlichen Buchungskonten soll von der Gemeinde bedarfsgerecht unter ausrei-
chender Berücksichtigung der haushaltswirtschaftlichen Steuerungserfordernisse erfolgen. Dabei soll auch das
Ziel, durch die Kontenbildung auch einen sachgerechten buchungstechnischen Nachweis der einzelnen Geschäfts-
vorfälle zu erreichen, umgesetzt werden.
Das gemeindliche Berichtswesen erfordert regelmäßig nicht gesonderte Buchungskonten, die auf die einzelnen
Geschäftsvorfälle der Gemeinde ausgerichtet sind. Es werden dafür geeignete und zutreffende Auswertungsmerk-
male im Sinne der Ziele und Zwecke der Berichte benötigt. Die Merkmale können dabei in das Buchungskennzei-
chen für die gemeindlichen Geschäftsvorfälle integriert werden. Der Gemeinde wird dadurch ohne unzählige örtli-
che Konten eine systematische Auswertung ihrer haushaltswirtschaftlichen Geschäftsvorfälle möglich.
Die systematische Ordnung der Buchungen der gemeindlichen Geschäftsvorfälle erfordert dabei für jede Buchung
die Vergabe eines Buchungskennzeichens oder einer Kontierungsziffer. Mit dieser mehrstelligen Nummer kann die
Gemeinde durch einzelne Stellen nicht nur die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen
nach Arten und betragsmäßig erfassen. Sie kann dadurch bei der Buchung unmittelbar auch nach Produkten,
Fachbereichen, Budgets u. a. differenzieren.
7.3 Zu Satz 3 (Aufstellung eines örtlichen Kontenplans):
7.3.1 Die Verpflichtung
Die Gemeinde ist verpflichtet, ein systematisches Verzeichnis über die von ihr eingerichteten Konten auf der Grund-
lage des NKF-Kontenrahmens aufzustellen (Kontenplan). In einem solchen Kontenplan sind alle gemeindlichen
Buchungskonten systematisch zusammenzustellen, die in der örtlichen Finanzbuchhaltung der Gemeinde als Be-
standskonten oder Ergebniskonten eine Verwendung finden. Der NKF-Kontenrahmen bietet dafür einen Rahmen
und einen ausreichenden Gestaltungsspielraum.
Der Gemeinde wird durch den NKF-Kontenrahmen ermöglicht, die Bildung der örtlich notwendigen Konten unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vorzunehmen. Der Kontenplan der Gemeinde soll ein gegliedertes Ver-
zeichnis sämtlicher örtlicher Konten darstellen, die von der Gemeinde für die Buchungen ihrer Geschäftsvorfälle
benötigt werden. Die eigene Entwicklung des örtlichen Kontenplans bewirkt i. d. R. auch ein hohes Interesse der
Gemeinde an richtigen Buchungen.
Im Zusammenhang mit der Einordnung der örtlichen Konten in den gemeindlichen Kontenplan und der für die
Buchungen festzulegenden Kontierungsnummer werden ortsbezogene Interessen für bestimmte Auswertungsmög-
lichkeiten über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde unterstützt. Die Gemeinde muss daher vor der
Festlegung der Zusammensetzung einer Kontierungsnummer die künftigen vielfältigen Auswertungserfordernisse
berücksichtigen, um gesonderte manuelle Auswertungen zu vermeiden.
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