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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 28 GemHVO NRW
(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2788
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 29 GemHVO NRW
§ 29
Inventurvereinfachungsverfahren
(1) 1Ein Inventar kann anhand vorhandener Verzeichnisse über Bestand, Art, Menge und Wert an Vermögensge-
genständen aufgestellt werden (Buch- und Beleginventur), wenn gesichert ist, dass dadurch die tatsächlichen
Verhältnisse zutreffend dargestellt werden. 2§ 28 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
(2) 1Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert
auch mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben oder durch andere geeignete
Verfahren ermittelt werden. 2Der Aussagewert dieser Ermittlung muss der tatsächlichen Bestandsaufnahme
gleichkommen und das Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
(3) Auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, kann ver-
zichtet werden.
(4) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse
für den eigenen Verbrauch bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
Erläuterungen zu § 29:
I. Allgemeines
1. Die Zulassung von Inventurvereinfachungen
Der Gemeinde werden bestimmte Inventurvereinfachungen ermöglicht, um die örtliche Durchführung der Inventur
möglichst umsetzbar zu gestalten. Die Vereinfachungen sollen aber auch dazu dienen, die Wirtschaftlichkeit der
gemeindlichen Inventur zu erhöhen. Jede der zugelassenen Vereinfachungen ist dabei jedoch an konkrete Vo-
raussetzungen gebunden.
Diese Vorgaben sollen dazu beitragen, dass die Inventurzwecke von der Gemeinde auch dann erfüllt werden,
wenn von ihr die Vereinfachungsmöglichkeiten angewendet werden. Von der Gemeinde ist in den Fällen, in de-
nen sie von einer Vereinfachungsmöglichkeit Gebrauch machen will, zu prüfen, ob die örtlich vorgesehene Maß-
nahme das erhoffte Ergebnis nicht verschlechtert, zu mehr Wirtschaftlichkeit beiträgt als die normale Inventur und
der Grundsatz der Vollständigkeit sowie der Grundsatz der Richtigkeit nicht unvertretbar beeinträchtigt werden.
2. Geringwertige Vermögensgegenstände und Inventur
Bei geringwertigen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, d. h. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, die 410 Euro nicht übersteigen, wird unterstellt, dass sie i. d. R. eine voraussichtliche
Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben. Ihr Wert ist jedoch so gering, dass eine Verteilung der Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten auf die mögliche Nutzungsdauer zu hohem Aufwand führen würde.
Die für geringwertige Vermögensgegenstände bestimmte Wertgrenze von 410 Euro ist jedoch nur anwendbar auf
abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (vgl. § 33 Absatz 4 GemHVO NRW). Nicht abnutzba-
re oder unbewegliche Vermögensgegenstände kommen dafür nicht in Betracht. Die Wertgrenze wirkt sich aber
auch auf die von der Gemeinde durchzuführende Inventur aus. Der Gemeinde wird es durch die Wertgrenze
ermöglicht, auf die Erfassung geringwertiger Vermögensgegenstände zu verzichten.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2789
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 29 GemHVO NRW
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Zu Absatz 1 (Buch- und Beleginventur als Inventurvereinfachung):
1.1 Zu Satz 1 (Zulässigkeit der Buch- und Beleginventur):
Die haushaltsrechtliche Regelung erlaubt der Gemeinde auf die regelmäßig durchzuführende körperliche Inventur
dann zu verzichten, wenn anhand einer vollständigen und ordnungsgemäß geführten Buch- und Beleginventur
der Vermögensbestand festgestellt werden kann. Bei der Buch- und Beleginventur wird die Art, die Menge und
der Wert der Vermögensgegenstände und Schulden über die Aufzeichnungen in der Buchführung ermittelt. Unter
Belegen versteht man hierbei nicht nur Buchungsbelege, sondern auch Urkunden, Dokumente und Grundbuch-
auszüge. Als Grundlage können auch die in der Gemeinde geführten Anlagennachweise dienen.
Die Durchführung einer Buchinventur beim Sachanlagevermögen setzt voraus, dass für die betreffenden Vermö-
gensgegenstände eine Anlagenkartei geführt wird. Als Anlagenkartei kann ersatzweise auch ein Bestandsver-
zeichnis angesehen werden, das für andere Zwecke als die Buchführung gepflegt wird, z. B. ein Bestandskatalog
in einer Bibliothek. In der Anlagenkartei müssen alle Zu- und Abgänge sowie die Abschreibungen ordnungsge-
mäß und zeitnah erfasst sein. Am Inventurstichtag kann der buchmäßige Endbestand anhand der Anlagenkartei
ermittelt und in die Inventarlisten vorgetragen werden.
Für nicht physisch erfassbare Vermögensgegenstände ist die Beleginventur die einzige Aufnahmemöglichkeit.
Hierzu gehören z. B. Bankguthaben und Forderungen. Für die Erfassung können hier Buchungsbelege, Verträge
oder Urkunden herangezogen werden. Die Beleginventur wird auch zur Erfassung der Schulden angewandt. Es
muss sichergestellt werden, dass auch mit der Buch- und Beleginventur das Inventar die tatsächlichen Verhält-
nisse bei der Gemeinde zutreffend darstellt. Diese Vorgabe erfordert, die buchmäßige Erfassung sorgfältig zu
führen sowie die Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen laufend zu dokumentieren, damit das Anlage-
vermögen zuverlässig fortgeschrieben werden kann.
1.2 Zu Satz 2 (Regelmäßig wiederkehrende Bestandsprüfung):
Durch den ausdrücklichen haushaltsrechtlichen Verweis auf die Vorschrift des § 28 Absatz 1 Satz 3 GemHVO
NRW wird die Gemeinde verpflichtet, wegen der zugelassenen Buch- und Beleginventur alle fünf Jahre eine kör-
perliche Inventur vorzunehmen, damit gewährleistet ist, dass die zwischenzeitlich erfolgte Fortschreibung dem
tatsächlichen Bestand bei der Gemeinde entspricht. Bei der körperlichen Inventur ist sind die buchmäßig erfass-
ten Vermögensgegenstände in Augenschein zu nehmen.
Die Gemeinde hat festzustellen, ob die Vermögensgegenstände noch wie buchmäßig dokumentiert tatsächlich
vorhanden sind. Sie hat dabei auch zu prüfen, ob die Gegenstände tatsächlich auch noch dem dokumentierten
wirtschaftlichen Zustand entsprechen. Diese regelmäßig wiederkehrende Bestandsaufnahme hilft, die Ergebnisse
der zwischenzeitlich erfolgten Buchinventuren bzw. der Bestandsfortschreibungen zu bestätigen. Der alle fünf
Jahre vorzunehmenden Bestandsprüfung kommt daher eine erhebliche Beweisfunktion zu.
2. Zu Absatz 2 (Stichproben als Inventurvereinfachung):
2.1 Zu Satz 1 (Zulassung von Stichproben):
Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert auch
mithilfe mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren
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ermittelt werden. Die Regelung gestattet es daher der Gemeinde, ihren Bestand an Vermögensgegenständen
auch durch eine Stichprobeninventur zu ermitteln. Eine solche Inventur ermöglicht es der Gemeinde, nur ausge-
wählte Elemente und nicht alle Einzelbestände des gemeindlichen Gesamtbestands nach Art, Menge und Wert
aufzunehmen. Die Regelung führt daher zu einer erheblichen Reduzierung des Arbeits- und Zeitaufwands im
Rahmen der Durchführung der gemeindlichen Inventur.
Der typische Fall für die Nutzung einer Stichprobe als Inventurvereinfachung ist die Vorratsinventur. Sie erfolgt
insbesondere dann, wenn bei der Gemeinde besondere Vorräte vorhanden sind, deren Aufnahme durch eine
vollständige körperliche Bestandsaufnahme nicht möglich oder mit zu großen Unsicherheiten behaftet ist. Diese
Vereinfachung ist aber nur zulässig, wenn die Bestandserfassung mithilfe mathematisch-statistischer Methoden
(Schätz- oder Testverfahren) oder durch andere geeignete gleichwertige Verfahren erfolgt und zu einem sachge-
rechten und geeigneten Ergebnis führt.
2.2 Zu Satz 2 (Sicherung der Ordnungsmäßigkeit):
Die Durchführung einer gemeindlichen Inventur mithilfe einer Stichprobe erfordert, dass der Aussagewert der
Stichprobenermittlung einem Ergebnis einer tatsächlichen Bestandsaufnahme gleichkommen muss. Das Stich-
probenverfahren muss zudem den GoB entsprechen. Bei einer Stichprobeninventur müssen daher von der Ge-
meinde z. B. insbesondere die Grundsätze der Richtigkeit und der Vollständigkeit eingehalten werden. Der Stich-
probenumfang soll daher mindestens 5 v.H. der ansonsten einzeln aufzunehmenden gleichartigen Vermögens-
gegenstände betragen und ist ggf. in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten zu erhöhen (Abgrenzung der
Grundgesamtheit).
Das Ergebnis der Stichprobe muss zudem dem Vermögenswert gleichkommen, der sich aus einer vollständigen
Aufnahme der Inventurgegenstände ergeben würde. Die Aussagen aus dieser Inventur müssen deshalb mit einer
hinreichenden Sicherheit und Genauigkeit getroffen werden können. Der Aufwand der Vorbereitung für eine
Stichprobeninventur kann aber dazu führen, dass die Rationalisierungswirkung nur sehr gering und eine Stich-
probeninventur deshalb insgesamt nicht sinnvoll ist. Sofern eine Stichprobeninventur durch die Gemeinde erfolgt,
müssen die Ergebnisse für einen sachverständigen Dritten in einer angemessenen Zeit nachprüfbar sein.
3. Zu Absatz 3 (Verzicht auf eine Erfassung bei der Inventur):
3.1 Allgemeine Grundlagen
Die haushaltsrechtliche Vorschrift lässt für die Gemeinde die Möglichkeit zu, im Rahmen der jährlichen Inventur
auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des gemeindlichen Anlagevermögens zu verzichten, wenn deren
tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne
Umsatzsteuer nicht übersteigen. Die Gemeinde muss sich im Rahmen der jährlichen Inventur entscheiden, ob sie
von diesem Wahlrecht Gebrauch machen will. In den Fällen, in denen die Gemeinde auf eine Erfassung solcher
Vermögensgegenstände verzichtet, muss sie sich gleichwohl Kenntnisse über deren Vorhandensein verschaffen.
Diese Vereinfachungsmöglichkeiten entbinden die Gemeinde aber nicht von ihrer Verpflichtung, sich zuverlässig
und ausreichend auch Kenntnis darüber zu verschaffen, ob die festgelegte Bagatellgrenze bei ihren angeschaff-
ten oder hergestellten Vermögensgegenständen des gemeindlichen Anlagevermögens tatsächlich nicht über-
schritten wird. Die Wertgrenze findet zudem keine Anwendung auf gemeindliche Vermögensgegenstände, die
bilanziell dem Umlaufvermögen der Gemeinde zuzuordnen sind.
Die wertmäßige Abgrenzung bei den Vermögensgegenständen, die dem Anlagevermögen zuzuordnen sind,
verhilft der Gemeinde zu erheblichen Erleichterungen bei der haushaltsmäßigen Behandlung dieser Vermögens-
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gegenstände beitragen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser gemeindlichen Vermögensgegenstän-
de sind so gering, dass deren Verteilung auf ihre Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände sowie ihre Erfas-
sung in der jährlichen Inventur regelmäßig zu hohem und nicht unbedingt vertretbarem Aufwand bei der Gemein-
de führen würde.
3.2 Weitere Zusammenhänge
3.2.1 Die Verbindung zu § 33 Absatz 4 GemHVO NRW
Die Gemeinde muss bei einem Verzicht auf die Erfassung der geringwertigen Vermögensgegenstände des ge-
meindlichen Anlagevermögens im Rahmen der Inventur die ihr eingeräumten Möglichkeiten kennen und in ihrer
Inventur berücksichtigen. Sie hat daher festzustellen und zu dokumentieren, ob Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter dem Betrag von 410 Euro in Inventarlisten
oder auf einem Sammelposten erfasst worden sind (vgl. § 33 Absatz 4 GemHVO NRW).
Der Verzicht auf die gesonderte Erfassung im Rahmen der gemeindlichen Inventur, auch bei einer Nutzungszeit
der geringwertigen Vermögensgegenstände von über einem Jahr, bedingt für die Gemeinde, dass die Gegen-
stände in der Anlagenbuchhaltung nicht gesondert erfasst und geführt werden müssen. Durch die haushaltsrecht-
liche Vorschrift ist der Gemeinde eingeräumt worden, auf eine andere Art und Weise das Vorhandensein und die
Nutzung geringwertiger Vermögensgegenstände nachzuhalten und nachzuweisen.
3.2.1 Die Verbindung zu § 35 Absatz 2 GemHVO NRW
Bei einem Verzicht auf die Erfassung der geringwertigen Vermögensgegenstände des gemeindlichen Anlagever-
mögens im Rahmen der Inventur durch die Gemeinde muss die Verbindung zur haushaltsrechtlichen Vorschrift
über die unmittelbare Buchung derartiger Gegenstände als Aufwand beachtet werden (vgl. § 35 Absatz 2 GemH-
VO NRW). Die geringwertigen Vermögensgegenstände können von der Gemeinde im Jahr der Anschaffung un-
mittelbar als Aufwand erfasst werden (vgl. § 35 Absatz 2 GemHVO NRW).
Durch die weitere haushaltsrechtliche Vorschrift wird die unmittelbare Verbuchung der Anschaffungskosten der
Gemeinde als Aufwand möglich (Sofortabschreibung). Die entstehenden Aufwendungen sind daher von der Ge-
meinde in der Ergebnisrechnung unter der Hausposition „Bilanzielle Abschreibungen“ zu erfassen. Der Begriff
„Aufwand“ bedeutet nicht, dass die gemeindlichen Aufwendungen als „Sachaufwand“ zu klassifizieren sind.
4. Zu Absatz 4 (Als verbraucht geltende Materialbestände):
4.1 Allgemeine Sachlage
Die haushaltsrechtliche Vorschrift lässt zu, dass gemeindliche Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstof-
fen sowie von Waren, aber auch von unfertigen und fertigen Erzeugnissen, die für den eigenen Verbrauch bereits
aus Lagern (der Gemeinde) abgegeben worden sind, als verbraucht gelten sollen. Diese Möglichkeit vereinfacht
die praktische Durchführung der gemeindlichen Inventur, denn es ist in vielen Gemeinden üblich, kleinere Men-
gen an Büromaterial unmittelbar bei den einzelnen Mitarbeitern in den Diensträumen oder dem Umfeld zu lagern.
Die Gemeinde muss bei dieser Sachlage die genannten Materialien nicht mehr in die gemeindliche Inventur ein-
beziehen, auch wenn diese Gegenstände noch nicht tatsächlich verbraucht, sondern noch zur Nutzung aufgeteilt
in den Räumen der Gemeindeverwaltung vorhanden sind. Diese Materialbestände der Gemeinde müssen bei der
Durchführung der jährlichen Inventur nicht mehr erfasst werden.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2792
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§ 29 GemHVO NRW
In diesem Zusammenhang ist es als sachgerecht anzusehen, wenn einzelne Vorratsbestände an Büromateria-
lien, die wegen fehlender Kapazitäten oder aus anderen Gründen nicht zentral gelagert, sondern nach ihrem Kauf
unmittelbar auf die Gemeindeverwaltung verteilt werden, in der Inventur gleichermaßen nicht erfasst werden. Die
Gemeinde sollte in diesen Fällen in ihren Inventurunterlagen die tatsächlichen Gegebenheiten darstellen und die
dazu getroffene Entscheidung und die Begründung dokumentieren.
4.2 Betroffene Materialien
In der haushaltsrechtlichen Vorschrift werden als nicht von der Gemeinde zu erfassende Materialbestände die
Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie von unfertigen und fertigen Erzeugnissen
benannt. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind fremdbezogene Materialien, die unmittelbar der Produktion bzw.
der gemeindlichen Leistungserstellung dienen.
Die Rohstoffe gehen als Grundstoffe und wichtige Bestandteile in die unfertigen und fertigen Erzeugnisse ein.
Ebenso die Hilfsstoffe, die jedoch nur einen untergeordneten Bestandteil der Erzeugnisse darstellen. Durch die
Betriebsstoffe wird u.a. die Produktion bzw. die gemeindliche Leistungserstellung unterstützt. Wenn die Herstel-
lung eines Produktes begonnen hat, werden die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu unfertigen Erzeugnissen. Für
die Gemeinde sind es dann Erzeugnisse, deren Erstellungsprozess noch nicht abgeschlossen ist und die deshalb
noch nicht von ihr abgegeben bzw. veräußert werden können.
Für die unfertigen Erzeugnisse muss in der gemeindlichen Bilanz nicht zwingend ein gesonderter Posten ange-
setzt werden. Die fertigen Erzeugnisse stellen dann verkaufsfertige Vermögensgegenstände dar. Ob für die ferti-
gen Erzeugnisse ein gesonderter Ansatz in der gemeindlichen Bilanz erforderlich ist, hat die Gemeinde wie bei
den unfertigen Erzeugnissen eigenverantwortlich zu prüfen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2793
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§ 29 GemHVO NRW
(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2794
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§ 30 GemHVO NRW
§ 30
Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung
(1) 1Zur Zahlungsabwicklung gehören die Annahme von Einzahlungen, die Leistung von Auszahlungen und die
Verwaltung der Finanzmittel. 2Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren, dabei sind die durch-
laufenden und die fremden Finanzmittel nach § 16 Abs. 1 gesondert zu erfassen.
(2) 1Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und
festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung). 2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die
Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung.
(3) 1Zahlungsabwicklung und Buchführung dürfen nicht von demselben Beschäftigten wahrgenommen werden.
2Beschäftigten, denen die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen obliegt, darf die Befugnis zur sachli-
chen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen be-
urteilt werden kann. 3Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten freizugeben.
(4) 1Die Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages
mit den Bankkonten abzugleichen. 2Am Ende des Haushaltsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlus-
ses abzuschließen und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.
(5) 1Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. 2Überwacht die örtliche Rech-
nungsprüfung dauernd die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.
(6) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung unter Einbeziehung der
im Finanzplan ausgewiesenen Einzahlungen und Auszahlungen sicherzustellen.
Erläuterungen zu § 30:
I. Allgemeines
1. Die Ausführungsgrundsätze
Die Zahlungsabwicklung und die Liquiditätsplanung sind für die Gemeinde zwei wichtige Aufgaben im Rahmen der
Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Im Rahmen der gemeindlichen Finanzbuchhaltung werden die
beiden Aufgaben miteinander verknüpft. Die haushaltsrechtliche Vorschrift regelt daher in Ausfüllung der einschlä-
gigen Vorschriften die für die gemeindliche Zahlungsabwicklung unabdingbaren Ausführungsgrundsätze (vgl. § 89
(Liquidität) und § 93 (Finanzbuchhaltung) GO NRW).
Die haushaltsrechtlichen Vorgaben sollen sicherstellen, dass die gemeindlichen Zahlungen ordnungsgemäß ge-
leistet sowie vollständig erfasst und nachgewiesen werden. Diese Sachlage erfordert nicht die Beurteilung oder
eine Einschätzung der Gemeinde, ob eine erhaltene oder geleistete Zahlung im Rahmen der gemeindlichen Haus-
haltswirtschaft geringfügig oder erheblich ist. Die Vorgaben sollen außerdem dazu beitragen, dass die gemeindliche
Liquiditätsplanung ausreichend und sachgerecht erfolgt sowie in die mittelfristige Finanzplanung der Gemeinde
einbezogen wird (vgl. § 84 GO NRW).
Von der Gemeinde sind grundsätzlich die Ordnungsmäßigkeit der örtlichen Zahlungsabwicklung bzw. die konkrete
Ausführung der gemeindlichen Zahlungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ausreichend sicher-
zustellen. Die Gemeinde ist verpflichtet, in einer örtlichen Dienstanweisung die notwendigen Vorgaben für die
Durchführung einer ordnungsmäßigen Zahlungsabwicklung festzulegen (vgl. § 31 GemHVO NRW). Die Gemeinde
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§ 30 GemHVO NRW
soll daher z. B. sachgerechte Regelungen über die Erfassung der Zahlungen, den Belegfluss und die Tagesabstim-
mungen im Rahmen der gemeindlichen Zahlungsabwicklung erlassen.
Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer eigenen Verantwortung für den Zahlungsverkehr dafür Sorge zu tragen, dass
im täglichen Zahlungsgeschäft möglichst Fehler und Manipulationen vermieden werden. Sie muss unter Sicher-
heitsgesichtspunkten den Umgang mit den gemeindlichen Zahlungsmitteln festzulegen und die notwendigen örtli-
chen Sicherheitsmaßnahmen durchführen. Unter Berücksichtigung der Sicherheitsgesichtspunkte müssen von der
Gemeinde eine sachgerechte Überwachung sowie Prüfungsrechte festgelegt werden.
Die Gemeinde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ansprüche der Gemeinde vollständig
erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen sowie die Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit
erfüllt werden (vgl. § 23 Absatz 4 GemHVO NRW). Sie hat auch sachliche und rechnerische Prüfungen vor der
Geltendmachung ihrer Zahlungsansprüche und vor der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen durchzuführen. Der
damit beauftragte Beschäftigte hat eine solche Prüfung durch eine Bestätigung mit seiner persönlichen Unterschrift
zu dokumentieren.
In ihrem üblichen Geschäftsverkehr soll die Gemeinde grundsätzlich nur Auszahlungen leisten, wenn deren Not-
wendigkeit, deren Höhe und Fälligkeit feststeht und zuvor geprüft worden ist. In besonderen Ausnahmefällen sowie
bei regelmäßigen Zahlungen muss diese Prüfung sich auf den Gesamtumfang für das Haushaltsjahr beziehen,
wenn nicht vor jedem Fälligkeitstermin eine gesonderte Prüfung erfolgen soll. Gleichwohl muss auch dann vor
jeweiligen Zahlungslauf eine sachliche und rechnerische Feststellung erfolgen. Diese Gegebenheiten erfordern
geeignete Geschäftsabläufe bei der Gemeinde, die bei gemeindlichen Zahlungen auch den Sicherheitsanforderun-
gen genügen müssen.
2. Zahlungsabwicklung und Finanzrechnung
2.1 Die Aufgaben der Finanzrechnung
Im NKF stellt die Finanzrechnung die dritte Säule dar. Sie ist eine Komponente, die mit der im kaufmännischen
Rechnungswesen bekannten Kapitalflussrechnung verwandt ist. Die gemeindliche Finanzrechnung kann daher als
eine auf die Belange der Gemeinde abgewandelte Form betrachtet werden. Durch die Finanzrechnung werden alle
Zahlungsströme der Gemeinde erfasst und zeitraumbezogen abgebildet. Die Zahlungsströme sind dabei den Zah-
lungsbereichen „Laufende Verwaltungstätigkeit“, „Investitionstätigkeit“ und „Finanzierungstätigkeit“ zuzuordnen.
Mit der gemeindlichen Finanzrechnung sollen die jahresbezogene Veränderung des Zahlungsmittelbestandes und
der Bestand an liquiden Mitteln von der Gemeinde aufgezeigt werden. Die Erfassung der Einzahlungen und Aus-
zahlungen und deren Nachweis in der Finanzrechnung richten sich im Einzelfall nach der jeweiligen wirtschaftlichen
Tätigkeit der Gemeinde, sodass die Einzahlungen und Auszahlungen in der Finanzbuchhaltung zweckbezogen
nach Arten sowie produktorientiert zu erfassen sind.
Die Finanzrechnung soll dadurch Auskünfte über die jahresbezogenen Zahlungsströme einschließlich der tatsäch-
lichen Mittelherkunft und Mittelverwendung geben. Sie enthält dadurch insgesamt aussagekräftige Informationen
über die tatsächliche finanzielle Lage der Gemeinde. Die buchungsmäßige Erfassung der Zahlungen und ihr Aus-
weis in der Finanzrechnung sind zudem unter Beachtung des Bruttoprinzips vorzunehmen (vgl. § 11 GemHVO
NRW). Der Finanzrechnung kommt damit im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses insgesamt die Auf-
gabe zu, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2796
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 30 GemHVO NRW
2.2 Die Einzahlungen und Auszahlungen als Rechengrößen
2.2.1 Allgemeine Grundlagen
Die gemeindliche Finanzrechnung soll eine ausreichende Auskunft über die tatsächliche finanzielle Lage der Ge-
meinde geben und dabei auch die Finanzierungsquellen sowie die Veränderung des Zahlungsmittelbestandes der
Gemeinde (liquide Mittel) aufzeigen. Es kommen deshalb die Rechengrößen „Einzahlungen“ und „Auszahlungen“
als zutreffender Buchungsstoff zur Anwendung.
Die Rechengrößen stehen dabei unmittelbar mit dem Liquiditätsänderungsprinzip in Verbindung. In der gemeindli-
chen Finanzrechnung sind die Einzahlungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr unter Beachtung des Kassen-
wirksamkeitsprinzips zu erfassen. Entsprechend sind in der Finanzrechnung die tatsächlich eingegangenen Ein-
zahlungen und geleisteten Auszahlungen nachzuweisen, die zu einer Veränderung des Zahlungsmittelbestandes
geführt haben (vgl. § 39 GemHVO NRW).
2.2.2 Die Rechengröße „Einzahlungen“
Mit der Rechengröße „Einzahlungen“ wird der tatsächliche Zahlungsmittelzufluss bei der Gemeinde im Haushalts-
jahr erfasst. Die Einzahlungen als Zugang liquider Mittel in Form von Bargeld oder Buchgeld führen bei der Ge-
meinde zu einer Erhöhung des gemeindlichen Zahlungsmittelbestandes. Die Begriffspaare „Einzahlungen“ und
„Einnahmen“ können im gemeindlichen Bereich wie folgt unterschieden werden (vgl. Abbildung 563).
DIE RECHENGRÖßE „EINZAHLUNGEN“
EINZAHLUNG
Einzahlung, die nicht gleichzeitig Einzahlung, die gleichzeitig
eine Einnahme ist. eine Einnahme ist.
Einnahme, die gleichzeitig Einnahme, die nicht gleichzeitig
eine Einzahlung ist. eine Einzahlung ist.
EINNAHME
Abbildung 563 „Die Rechengröße Einzahlungen“
Im Vergleich der Rechengrößen „Einzahlungen“ und „Einnahme“ liegen dann keine einnahmewirksamen Einzah-
lungen vor, wenn es in gleicher Höhe zu einer zu einer Abnahme der gemeindlichen Forderungen oder zu einer
Erhöhung der gemeindlichen Verbindlichkeiten kommt. Nicht als Einzahlung gilt die Erhöhung des Kassenbestan-
des der Gemeinde durch eine Barabhebung von einem Bankkonto der Gemeinde, weil durch solche Vorgänge der
Zahlungsmittelbestand der Gemeinde insgesamt nicht verändert wird.
2.2.3 Die Rechengröße „Auszahlungen“
Unter der gemeindlichen Rechengröße „Auszahlungen“ wird der tatsächliche Zahlungsmittelabfluss bei der Ge-
meinde im Haushaltsjahr erfasst. Die Auszahlungen führen durch den Abgang liquider Mittel zu einer Verminderung
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 2797