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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
GEMEINDEORDNUNG
(3) Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsaus-
schuss der örtlichen Rechnungsprüfung Aufträge zur Prüfung erteilen.
(4) 1Der Prüfer kann für die Durchführung seiner Prüfung nach den Absätzen 1 bis 3 Aufklärung und Nachweise
verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. 2Der Prüfer hat die Rechte nach Satz 1 auch gegen-
über den Abschlussprüfern der verselbstständigten Aufgabenbereiche.
(5) Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als
Prüfer bedienen.
(6) Bei den Aufgaben nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 haben die Prüfer im Rahmen ihrer Prüfung einen Bestäti-
gungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung nach § 101 Abs. 3 bis 7 abzugeben.
(7) 1Ein Dritter darf nicht Prüfer sein,
1. wenn er Mitglied des Rates, Angehöriger des Bürgermeisters, des Kämmerers oder des Verantwortlichen für
die Zahlungsabwicklung oder seines Stellvertreters ist,
2. wenn er Beschäftigter der verselbstständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde ist, die in öffentlich-
rechtlicher oder privatrechtlicher Form geführt werden, oder diesen in den letzten drei Jahren vor der Bestel-
lung als Prüfer angehört hat,
3. wenn er in den letzten fünf Jahren mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner berufli-
chen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gemeinde und der verselbstständigten Auf-
gabenbereiche der Gemeinde, die in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form geführt werden, be-
zogen hat und dies auch im laufenden Jahr zu erwarten ist. Verselbstständigte Aufgabenbereiche der Ge-
meinde in privatrechtlicher Form müssen nur einbezogen werden, wenn die Gemeinde mehr als zwanzig
vom Hundert der Anteile daran besitzt.
2§ 104 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 104
Leitung und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) 1Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm
unmittelbar unterstellt. 2Sie ist von fachlichen Weisungen frei.
(2) 1Der Rat bestellt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung und die Prüfer und beruft sie ab. 2Die Leitung
und die Prüfer können nicht Mitglieder des Rates sein und dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur inne-
haben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. 3Sie dürfen nicht Zahlungen der Gemeinde abwi-
ckeln.
(3) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung darf nicht Angehöriger des Bürgermeisters, des Kämmerers oder
des für die Zahlungsabwicklung Verantwortlichen und dessen Stellvertreters sein.
(4) Für die Aufgaben nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 dürfen die Prüfer nicht an der Führung der Bücher oder an
der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses mitgewirkt haben.
§ 105
Überörtliche Prüfung
(1) Die überörtliche Prüfung als Teil der allgemeinen Aufsicht des Landes über die Gemeinden ist Aufgabe der
Gemeindeprüfungsanstalt.
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(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden.
(3) 1Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
1. bei der Haushaltswirtschaft der Gemeinden sowie ihrer Sondervermögen die Gesetze und die zur Erfüllung
von Aufgaben ergangenen Weisungen (§ 3 Abs. 2) eingehalten und die zweckgebundenen Staatszuwei-
sungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind,
2. die Buchführung und die Zahlungsabwicklung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
3. Die überörtliche Prüfung stellt zudem fest, ob die Gemeinde sachgerecht und wirtschaftlich verwaltet wird.
Dies kann auch auf vergleichender Grundlage geschehen.
2Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung zu berücksichtigen.
(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfberichts
1. der geprüften Gemeinde,
2. den Aufsichtsbehörden und
3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist,
mit.
(5) 1Der Bürgermeister legt den Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vor. 2Der
Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet den Rat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts sowie
über das Ergebnis seiner Beratungen.
(6) Die Gemeinde hat zu den Beanstandungen des Prüfungsberichts gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt
und der Aufsichtsbehörde innerhalb einer dafür bestimmten Frist Stellung zu nehmen.
(7) 1Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Verbände und Einrichtungen
des öffentlichen Rechts
1. in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und
2. in bautechnischen Fragen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen
zusammenhängen auf Antrag beraten. 2Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen kann
sie in diesen Fragen auf Antrag beraten.
(8) Werden Prüfungsaufgaben nach § 92 Abs. 5 oder nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 durch Prüfer der Gemein-
deprüfungsanstalt bei den Gemeinden durchgeführt oder haben sie daran mitgewirkt, dürfen diese Prüfer nicht an
der überörtlichen Prüfung der Gemeinde mitwirken.
§ 106
Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe
(nicht abgedruckt)
11. Teil
Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung
(§§ 107 bis 115 sind nicht abgedruckt)
In § 108 Absatz 3 GO NRW ist der Satz 2 „Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die öf-
fentliche Zwecksetzung sind dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen“ gestrichen worden.
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12. Teil
Gesamtabschluss
§ 116
Gesamtabschluss
(1) 1Die Gemeinde hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. 2Er besteht aus der Gesamtergeb-
nisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. 3Der
Rat bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss. 4§ 96 findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 95 und die Jahresabschlüsse des
gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtli-
cher Form zu konsolidieren. 2Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung erfordert,
§ 88 und § 91 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) In den Gesamtabschluss müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche nach Absatz 2 nicht einbezogen wer-
den, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.
Dies ist im Gesamtanhang darzustellen.
(4) Am Schluss des Gesamtlageberichtes sind für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands nach § 70, soweit
dieser nicht zu bilden ist für den Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die
Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben:
1. der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,
2. der ausgeübte Beruf,
3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktienge-
setzes,
4. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-
rechtlicher oder privatrechtlicher Form,
5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.
(5) 1Der Gesamtabschluss ist innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag aufzustellen. 2§ 95
Abs. 3 findet für die Aufstellung des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung.
(6) 1Der Gesamtabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsäch-
lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Ge-
meinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. 2Die Prüfung des Gesamtab-
schlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonsti-
gen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. 3Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit
dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken. 4§ 101 Abs. 2 bis 8 gilt ent-
sprechend.
(7) In die Prüfung nach Absatz 6 müssen die Jahresabschlüsse der verselbstständigten Aufgabenbereiche nicht
einbezogen werden, wenn diese nach gesetzlichen Vorschriften geprüft worden sind.
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§ 117
Beteiligungsbericht
(1) 1Die Gemeinde hat einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche
Betätigung, unabhängig davon, ob verselbstständigte Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des Gesamt-
abschlusses angehören, zu erläutern ist. 2Dieser Bericht ist jährlich bezogen auf den Abschlussstichtag des Ge-
samtabschlusses fortzuschreiben und dem Gesamtabschluss beizufügen. 3Der Beteiligungsbericht ist dem Jah-
resabschluss nach § 95 beizufügen, wenn kein Gesamtabschluss nach § 116 aufzustellen ist.
(2) 1Der Beteiligungsbericht ist dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. 2Die Gemeinde hat zu
diesem Zweck den Bericht zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. 3Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in
geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.
§ 118
Vorlage- und Auskunftspflichten
Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung von Gründungsverträgen oder Satzungen für die in § 116
bezeichneten Organisationseinheiten darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen Aufklä-
rung und Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung des Gesamtabschlusses erfordert.
13. Teil
Aufsicht
(§§ 119 bis 124 und §§ 126 und 127 sind nicht abgedruckt)
§ 125
Zwangsvollstreckung
(1) 1Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubi-
ger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher
Rechte handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche
die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. 2Die
Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt.
2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde ist nicht zulässig.
(3) Die Bestimmung des § 123 bleibt unberührt.
14. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften
(§§ 131 bis 134 sind nicht abgedruckt)
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§ 129
Weiterentwicklung
der kommunalen Selbstverwaltung
(Experimentierklausel)
1Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung auch in
der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit kann das Innenministerium im Einzelfall zeitlich be-
grenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durch-
führung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. 2Darüber hinaus kann es durch Rechtsverordnung Ausnah-
men von anderen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulas-
sen. 3Die Rechtsverordnung kann Gemeinden auf Antrag und zeitlich befristet eine alternative Aufgabenerledi-
gung ermöglichen, soweit die grundsätzliche Erfüllung des Gesetzauftrages sichergestellt ist. 4§ 5 bleibt hiervon
unberührt.
§ 130
Unwirksame Rechtsgeschäfte
(1) Rechtsgeschäfte, die ohne die aufgrund dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde
abgeschlossen werden, sind unwirksam.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 86 Abs. 5, des § 87 Abs. 1 oder des § 110 verstoßen, sind
nichtig.
§ 133
Ausführung des Gesetzes
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Durchführung dieses
Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sowie die Haus-
haltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass Einzahlungen und Auszahlun-
gen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haus-
halt der Gemeinde abgewickelt werden,
2. die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen und Verpflich-
tungsermächtigungen, die Bildung von Budgets sowie den Ausweis von Zielen und Kennzahlen,
3. Inhalt und Umfang von Abschreibungen, die Bildung von Rückstellungen und von Rücklagen sowie deren
Mindesthöhe und Verwendung,
4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände und der
Schulden,
5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des
Abschlusses von Verträgen,
7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträ-
gen,
8. Inhalt, Gestaltung, Prüfung und Aufbewahrung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
9. die Aufgaben und die Organisation der Finanzbuchhaltung, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die
ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs, einschließlich ihrer Grundsätze
und Verfahren,
10. die erstmalige Bewertung von Vermögen und Schulden und die Aufstellung, Prüfung und Aufbewahrung der
Eröffnungsbilanz sowie die Vereinfachungsverfahren und Wertberichtigungen,
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11. die zeitliche Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen,
12. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe, deren Frei-
stellung von diesen Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Versamm-
lung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des Betriebsausschusses und ihrer
Stellvertreter, ferner das Verfahren zur Bestimmung der Nachfolger im Falle des Ausscheidens dieser Mit-
glieder oder Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit des Rates,
13. das Verfahren bei der Errichtung der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Aufbau, die
Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen.
(2) Das Innenministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere für
1. die Gliederung des Haushaltsplans in Produktbereiche,
2. die Kontierung von Erträgen und Aufwendungen im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung,
3. die Kontierung von Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzplan und in der Finanzrechnung,
4. Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen und deren Kontierung in der Bilanz,
5. die Einrichtung und Zuordnung von Konten für die Finanzbuchhaltung,
6. die Ausgestaltung von Sicherheitsstandards für die Finanzbuchhaltung,
7. die Festlegung von Nutzungsdauern für Vermögensgegenstände,
8. Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen für Vermögen und Schulden in der Eröffnungsbilanz,
9. Inhalt und Gestaltung von Prüfungsberichten.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Innenministerium aus Gründen der Vergleichbar-
keit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für
1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
2. die produktorientierte Gliederung des Haushaltsplans und die Gliederung des Ergebnisplans nach Ertrags-
und Aufwandsarten sowie des Finanzplans nach Ein- und Auszahlungsarten,
3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,
4. die Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und ihrer
Anlagen,
5. die Buchführung und die Zahlungsabwicklung in der Finanzbuchhaltung.
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2. Die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung
Erster Abschnitt Haushaltsplan
§1 Haushaltsplan
§2 Ergebnisplan
§3 Finanzplan
§4 Teilpläne
§5 Haushaltssicherungskonzept
§6 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
§7 Vorbericht
§8 Stellenplan
§9 Haushaltsplan für zwei Jahre
§ 10 Nachtragshaushaltsplan
Zweiter Abschnitt Planungsgrundsätze und Ziele
§ 11 Allgemeine Planungsgrundsätze
§ 12 Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung
§ 13 Verpflichtungsermächtigungen
§ 14 Investitionen
§ 15 Verfügungsmittel
§ 16 Fremde Finanzmittel
§ 17 Interne Leistungsbeziehungen
§ 18 Kosten- und Leistungsrechnung
§ 19 Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 20 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 21 Bildung von Budgets
§ 22 Ermächtigungsübertragung
§ 23 Bewirtschaftung und Überwachung
§ 24 Haushaltswirtschaftliche Sperre, Unterrichtungspflicht
§ 25 Vergabe von Aufträgen
§ 26 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Vierter Abschnitt Buchführung, Inventar, Zahlungsabwicklung
§ 27 Buchführung
§ 28 Inventur, Inventar
§ 29 Inventurvereinfachungsverfahren
§ 30 Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung
§ 31 Sicherheitsstandards und interne Aufsicht
Fünfter Abschnitt Vermögen und Schulden
§ 32 Allgemeine Bewertungsanforderungen
§ 33 Wertansätze für Vermögensgegenstände
§ 34 Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 35 Abschreibungen
§ 36 Rückstellungen
Sechster Abschnitt Jahresabschluss
§ 37 Jahresabschluss
§ 38 Ergebnisrechnung
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GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG
§ 39 Finanzrechnung
§ 40 Teilrechnungen
§ 41 Bilanz
§ 42 Rechnungsabgrenzungsposten
§ 43 Weitere Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten
§ 44 Anhang
§ 45 Anlagenspiegel
§ 46 Forderungsspiegel
§ 47 Verbindlichkeitenspiegel
§ 48 Lagebericht
Siebter Abschnitt Gesamtabschluss
§ 49 Gesamtabschluss
§ 50 Konsolidierung
§ 51 Gesamtlagebericht, Gesamtanhang
§ 52 Beteiligungsbericht
Achter Abschnitt Sonderbestimmungen für die erstmalige Bewertung von Vermögen und die
Eröffnungsbilanz
§ 53 Aufstellung der Eröffnungsbilanz
§ 54 Ermittlung der Wertansätze
§ 55 Besondere Bewertungsvorschriften
§ 56 Vereinfachungsverfahren für die Ermittlung von Wertansätzen
§ 57 Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der Eröffnungsbilanz
Neunter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 58 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
§ 59 Sondervermögen, Treuhandvermögen
Erster Abschnitt
Haushaltsplan
§1
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
1. dem Ergebnisplan,
2. dem Finanzplan,
3. den Teilplänen,
4. dem Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss oder fortzuschreiben ist.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
1. der Vorbericht,
2. der Stellenplan,
3. die Bilanz des Vorvorjahres,
4. eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
5. eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen, Gruppen oder einzelne Ratsmitglieder,
6. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zu Beginn des Haushaltsjahres,
7. eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals,
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8. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrich-
tungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen ge-
führt werden,
9. in den kreisfreien Städten die Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben.
(3) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzah-
lungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des
Vorjahres voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen.
§2
Ergebnisplan
(1) Im Ergebnisplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
die ordentlichen Erträge
1. Steuern und ähnliche Abgaben,
2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
3. sonstige Transfererträge,
4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7. sonstige ordentliche Erträge,
8. aktivierte Eigenleistungen,
9. Bestandsveränderungen,
die ordentlichen Aufwendungen
10. Personalaufwendungen,
11. Versorgungsaufwendungen,
12. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
13. bilanzielle Abschreibungen,
14. Transferaufwendungen,
15. sonstige ordentliche Aufwendungen,
außerdem
16. Finanzerträge,
17. Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
und
18. außerordentliche Erträge,
19. außerordentliche Aufwendungen.
(2) Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr
1. der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als
ordentliches Ergebnis,
2. der Saldo aus den Finanzerträgen und den Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen als Finanzergebnis,
3. die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis und dem Finanzergebnis als Ergebnis der laufenden Verwal-
tungstätigkeit,
4. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen als außerordentli-
ches Ergebnis,
5. die Summe aus ordentlichem Ergebnis und außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis
auszuweisen.
(3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans ist auf der Grundlage
des vom Innenministerium bekannt gegebenen Kontierungsplan vorzunehmen.
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§3
Finanzplan
(1) Im Finanzplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
1. Steuern und ähnliche Abgaben,
2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
3. sonstige Transfereinzahlungen,
4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7. sonstige Einzahlungen,
8. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,
die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
9. Personalauszahlungen,
10. Versorgungsauszahlungen,
11. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
12. Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,
13. Transferauszahlungen,
14. sonstige Auszahlungen,
aus Investitionstätigkeit
die Einzahlungen
15. aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,
16. aus der Veräußerung von Sachanlagen,
17. aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
18. von Beiträgen u.ä. Entgelten und
19. sonstige Investitionseinzahlungen,
die Auszahlungen
20. für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
21. für Baumaßnahmen,
22. für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
23. für den Erwerb von Finanzanlagen,
24. von aktivierbaren Zuwendungen und
25. sonstige Investitionsauszahlungen,
aus Finanzierungstätigkeit
26. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen,
27. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen.
(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr der voraussichtliche Anfangsbestand, die geplante Änderung des
Bestandes und der voraussichtliche Endbestand der Finanzmittel durch
1. den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,
2. den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,
3. die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,
4. den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit,
5. die Summe aus Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag und aus dem Saldo nach Nummer 4,
6. die Summe nach Nummer 5 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als Bestand an Finanzmitteln
am Ende des Haushaltsjahres
auszuweisen.
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