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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                         5. Abschnitt GemHVO NRW


                                          Fünfter Abschnitt
                                    Vermögen und Schulden

1. Allgemeines

Die haushaltsrechtlich festgelegte Erfassung und Bewertung des gemeindlichen Vermögens und der Schulden
durch die Gemeinde zum jährlichen Abschlussstichtag (31. Dezember) bilden die Grundlage für die im Rahmen
des gemeindlichen Jahresabschlusses aufzustellende Bilanz. In Übereinstimmung mit dem IMK-Beschluss der
Länder vom 21. November 2003 ist festgelegt worden, dass im gemeindlichen „Dauerbetrieb“ die Anschaffungs-
und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände der Bewertung (Zugangsbewertung) zugrunde zu legen sind
(vgl. § 91 Absatz 2 Nummer 1 GO NRW).

Für die Aktivierung und Passivierung von Geschäftsvorfällen und örtlichen Sachverhalten der Gemeinde gilt dabei
grundsätzlich, dass die Rechte und Pflichten der Gemeinde unberührt bleiben, wenn trotz aller Sorgfalt ein ge-
meindlicher Geschäftsvorfall oder Sachverhalt fehlerhaft bilanziert worden ist. Auf der Grundlage des Anschaf-
fungskostenprinzips werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts der Gemeindehaushaltsverordnung die von
der Gemeinde einzuhaltenden Rahmenbedingungen näher bestimmt. Zu den Vorgaben gehören auch die nachfol-
gend aufgezeigten haushaltswirtschaftlichen Grundprinzipien (vgl. Abbildung 583).



                                DIE GEMEINDLICHEN GRUNDPRINZIPIEN


                      VORGABEN                                          INHALTE

                                               Das Vorsichtsprinzip beinhaltet i. d. R. als Hauptziel die
                                               Wahrung der Gläubigerinteressen, sodass sich die Ge-
                                               meinde als Bilanzierende im Zweifel tendenziell eher
                                               schlechter als zu gut darstellen kann. Im Sinne des öffentli-
                                               chen Rechnungswesens der Gemeinden muss das Vor-
                                               sichtsprinzip ggf. unter Berücksichtigung der gemeindlichen
                                               Erfordernisse relativiert werden. Bei der Darstellung der ge-
                     Vorsichtsprinzip
                                               meindlichen Vermögenslage gilt es, nicht nur die Aufgaben-
                                               erfüllung der Gemeinde in den Vordergrund zu stellen, son-
                                               dern auch die Interessen des Rates, der Bürgerinnen und
                                               Bürger sowie der Gläubiger und der Geschäftspartner der
                                               Gemeinde zu berücksichtigen. Das Prinzip ist haushalts-
                                               rechtlich näher bestimmt worden (vgl. § 32 Absatz 1 Num-
                                               mer 3 GemHVO NRW).


                                               Die Kapitalerhaltung in Gestalt des Realisationsprinzips fin-
                                               det auch im NKF ihre Anwendung. Die Gemeinde darf ent-
                                               stehende Gewinne nicht dann schon in Ansatz bringen,
                                               wenn der Eintritt vorhersehbar ist, sondern erst nach deren
                                               Realisierung. Dieses Realisationsprinzip hat einen Bezug
                                               zu den gemeindlichen Erträgen. Es hat die Aufgabe, die
                                               vorzeitige Berücksichtigung möglicher zukünftiger Gewinne
                                               zu verhindern. Wegen der im Realisationsprinzip enthalte-
                    Realisationsprinzip
                                               nen Zeitbestimmung (nach Realisierung) darf die Gemeinde
                                               nur die Gewinne in ihrer Bilanz berücksichtigen, die am Ab-
                                               schlussstichtag bereits realisiert worden sind. Sie darf somit
                                               auch nur gemeindliche Forderungen ansetzen, die durch
                                               Ansprüche der Gemeinde vor dem Abschlussstichtag be-
                                               gründet worden sind. Das Prinzip ist haushaltsrechtlich nä-
                                               her bestimmt worden (vgl. § 32 Absatz 1 Nummer 3
                                               GemHVO NRW).


                     Imparitätsprinzip         Nach der Vorschrift wird von der Gemeinde verlangt, aus
                                               Vorsichtsgründen vorhersehbare Verluste bereits vor ihrer




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                                   5. Abschnitt GemHVO NRW




                          DIE GEMEINDLICHEN GRUNDPRINZIPIEN


                 VORGABEN                                     INHALTE
                                      Realisierung zu berücksichtigen (Imparitätsprinzip) und als
                                      Aufwendungen in der gemeindlichen Ergebnisrechnung zu
                                      erfassen. Dieses Prinzip führt zum zeitlichen Vorziehen von
                                      Aufwendungen bzw. zur Vorwegnahme künftiger Aufwen-
                                      dungen. Die Gemeinde muss nach den in diesem Prinzip
                                      enthaltenen Bedingungen alle vorhersehbaren Risiken und
                                      Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind
                                      bzw. bei denen eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit be-
                                      steht, in ihrer Bilanz berücksichtigen. Diese Vorgabe gilt
                                      grundsätzlich auch dann, wenn die Risiken und Verluste
                                      erst nach dem Abschlussstichtag, aber innerhalb der Frist
                                      zur Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden
                                      sind. Das Prinzip ist haushaltsrechtlich näher bestimmt wor-
                                      den (vgl. § 32 Absatz 1 Nummer 3 GemHVO NRW).


                                      Das Prinzip der Wertaufhellung lässt zu, dass neue Infor-
                                      mationen zur Haushaltswirtschaft der Gemeinde, die im
                                      Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag des Haushalts-
                                      jahres und dem gesetzlich bestimmten letzten Tag der Auf-
                                      stellung des gemeindlichen Jahresabschlusses für das ab-
                                      gelaufene Haushaltsjahr (31. März des Folgejahres) der
                                      Gemeinde bekannt werden, dann von den Verantwortlichen
                                      in der Gemeinde (Rat und Verwaltungsvorstand) berück-
             Wertaufhellungsprinzip
                                      sichtigt werden dürfen, wenn sie sich auf Gegebenheiten im
                                      abgelaufenen Haushaltsjahr (vor dem Abschlussstichtag)
                                      beziehen (wertaufhellende Informationen). Derartige Tatsa-
                                      chen beeinflussen nicht den Wert, sondern zeigen die ge-
                                      meindlichen Verhältnisse zum Abschlussstichtag so, wie
                                      diese objektiv zu diesem Zeitpunkt waren. Das Prinzip ist
                                      haushaltsrechtlich näher bestimmt worden (vgl. § 32 Absatz
                                      1 Nummer 3 GemHVO NRW).


                                      Nach dem Höchstwertprinzip hat die Gemeinde ihre Ver-
                                      pflichtungen mit dem zum Abschlussstichtag bestehenden
                                      Höchstwert in ihrer Bilanz anzusetzen. Falls zu diesem Zeit-
                                      punkt zwei unterschiedliche Werte für den Ansatz in der ge-
               Höchstwertprinzip      meindlichen Bilanz bestehen, z. B. dass der Zeitwert einer
                                      gemeindlichen Verbindlichkeit über dem Nennwert liegt, ist
                                      der höhere Wert anzusetzen. Dem Ansatz eines niedrigeren
                                      Wertes würde das Realisationsprinzip entgegenstehen (vgl.
                                      § 91 Absatz 2 Nummer 2 GO NRW).


                                      Im NKF gilt bei der Bewertung des Vermögens der Ge-
                                      meinde das Niederstwertprinzip. Es dient der Vorweg-
                                      nahme von Verlusten, die beim Abgang der gemeindlichen
                                      Vermögensgegenstände erwartet werden, sodass bei der
                                      Bewertung der Vermögensgegenstände vielfach von dem
                                      erzielbaren Veräußerungserlös ausgegangen wird. Es be-
                                      sagt, dass die Vermögensgegenstände höchstens mit den
                                      Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, vermindert
                                      um Abschreibungen, in der gemeindlichen Bilanz anzuset-
              Niederstwertprinzip     zen sind (Bewertungsobergrenze). Soweit unterschiedliche
                                      Werte bestehen, ist der niedrigste Wert für den Ansatz in
                                      der gemeindlichen Bilanz auszuwählen. Dabei bestehen
                                      zwei Formen:

                                      Das gemilderte Niederstwertprinzip betrifft das gemeindli-
                                      che Anlagevermögen. Die Gemeinde hat dabei selbst über
                                      die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung zu entscheiden.
                                      Sofern eine dauerhafte Wertminderung festgestellt wird, ist
                                      auf den niedrigeren Wert und nicht auf die fortgeführten An-
                                      schaffungs- oder Herstellungskosten abzuschreiben.




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                                        5. Abschnitt GemHVO NRW




                               DIE GEMEINDLICHEN GRUNDPRINZIPIEN


                      VORGABEN                                        INHALTE

                                               Das strenge Niederstwertprinzip betrifft das gemeindliche
                                               Umlaufvermögen. Es besteht ein Abschreibungsgebot für
                                               die Gemeinde. Sie muss bei Vermögensgegenständen des
                                               Umlaufvermögens außerplanmäßige Abschreibungen vor-
                                               nehmen, wenn diesen Vermögensgegenständen am Ab-
                                               schlussstichtag ein niedriger Wert als der Buchwert beizu-
                                               legen ist.


                                               Die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für ge-
                                               meindliche Vermögensgegenstände bilden die Obergrenze
                                               für den Wertansatz in der gemeindlichen Bilanz. Die Ge-
                                               meinde hat ihre Vermögensgegenstände höchstens mit den
                                               Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die
                Anschaffungskostenprinzip      planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen, in
                                               ihrer Bilanz anzusetzen (Anschaffungskostenprinzip). Die-
                                               ses Wertprinzip kann dazu führen, dass stille Reserven ent-
                                               stehen. Das Prinzip ist haushaltsrechtlich näher bestimmt
                                               worden (vgl. § 91 Absatz 2 Nummer 1 GO NRW und § 35
                                               Absatz 1 Satz 1 GemHVO NRW).

                             Abbildung 583 „Die gemeindlichen Grundprinzipien“

Dieser Abschnitt der Gemeindehaushaltsverordnung enthält die allgemeinen Bewertungsanforderungen und die
Vorschriften über die Wertansätze für Vermögensgegenstände und Schulden in der gemeindlichen Bilanz im not-
wendigen Umfang. Außerdem werden zusätzlich die Bewertungsvereinfachungsverfahren bestimmt, die im Rah-
men des Jahresabschlusses von der Gemeinde zur Bestimmung des bilanziellen Ansatzes der Vermögensgegen-
stände und der Schulden genutzt werden können.

Der Abschnitt enthält aber auch die erforderlichen Vorgaben und Grundsätze, nach denen die Gemeinde bei ihren
abnutzbaren Vermögensgegenständen die dadurch eintretenden Wertminderungen ermitteln und erfassen soll. Er
enthält auch die haushaltsrechtlichen Bedingungen, aufgrund derer die Gemeinde die notwendigen Rückstellungen
zur künftigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen bilden und bemessen muss.



2. Die gemeindliche Bilanz als Vermögensrechnung

2.1 Allgemeine Zwecke

Das gemeindliche Vermögen dient der Erfüllung aller Aufgaben der Gemeinde. Die Gemeinde hat deshalb ihre
Vermögensgegenstände so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben, und zugleich in Verantwor-
tung für die zukünftigen Generationen zu handeln (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 3 und § 10 GO NRW). Zum Vermögen
der Gemeinde im haushaltsrechtlichen Sinn ist die Gesamtheit aller Sachen und Rechte zu zählen, die der Ge-
meinde als rechtlichen Eigentümer gehören oder zustehen oder deren wirtschaftlicher Eigentümer sie ist.

Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft und zur Sicherung der gemeindlichen Aufgaben die grund-
sätzliche Pflicht, beim gemeindlichen Vermögen die Werterhaltung und den Substanzverzehr sowie die Auswirkun-
gen daraus auf die jährliche Haushaltswirtschaft in ihrem Jahresabschluss nachzuweisen. Sie hat dabei aufgrund
ausdrücklicher haushaltsrechtlicher Vorschriften ggf. bestimmte Vermögensgegenstände gesondert zu behandeln,
z. B. die Vermögensgegenstände, die von der Gemeinde nicht dem allgemeinen Vermögen, sondern dem gemeind-
lichen Sondervermögen zuzurechnen sind (vgl. §§ 97 ff. GO NRW).




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Vor diesem Hintergrund schreibt das gemeindliche Haushaltsrecht der Gemeinde eine Bilanz als umfassende ört-
liche Vermögensrechnung als Bestandteil des jährlichen Jahresabschlusses vor. Das gemeindliche Haushaltsrecht
orientiert sich für die Bilanzierung des gemeindlichen Vermögens am kaufmännischen Begriff des Vermögensge-
genstandes, für den es bisher keine gesetzliche Definition und keine einheitliche Begriffsbestimmung gibt. Die Ge-
meinde hat daher in ihrer Bilanz zwischen dem Bilanzbereich „Anlagevermögen“ (zum Gebrauch) und dem Bilanz-
bereich „Umlaufvermögen“ (zum Verbrauch) zu unterschieden.

Zum gemeindlichen Anlagevermögen zählen die Vermögensgegenstände, die von der Gemeinde nicht nur vorüber-
gehend für ihre Aufgabenerfüllung gehalten werden, sondern dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb
der Gemeinde im Rahmen ihrer örtlichen Aufgaben zu dienen. Die Zweckbestimmung der gemeindlichen Vermö-
gensgegenstände zum Verbrauch im Rahmen der örtlichen Aufgaben führt dagegen dazu, diese Vermögensge-
genstände dem gemeindlichen Umlaufvermögen zuzuordnen. Die Gemeinde hat daher die Grundstücke, die von
ihr zum Zwecke der Veräußerung gehalten werden, dem Umlaufvermögen zuzuordnen, auch wenn diese Gegen-
stände aufgrund ihrer Eigenart dem gemeindlichen Anlagevermögen zuzurechnen wären.

Für den Ansatz eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes in der Bilanz muss die Gemeinde außerdem der
wirtschaftliche Eigentümer des betreffenden Vermögensgegenstandes sein, wenn sie nicht bereits der rechtliche
Eigentümer mit allen Rechten und Verpflichtungen bzw. Befugnissen ist. Zur Ermittlung der bilanziellen Wertan-
sätze ihrer Vermögensgegenstände hat die Gemeinde deren zweckbezogene Nutzung und deren Lebensdauer im
Sinne der gemeindlichen Aufgabenerfüllung zu beurteilen und zu bewerten. Sie muss dazu bei jedem Vermögens-
gegenstand über den Wert und die Zuordnung in der gemeindlichen Bilanz entscheiden.

Im Rahmen der Informationsfunktion dient die gemeindliche Bilanz den Adressaten der gemeindlichen Haushalts-
wirtschaft. Mit ihrer Rechenschaftsfunktion, der Dokumentationsfunktion, der Sicherungsfunktion und der Ermitt-
lungsfunktion stellt die Bilanz eine Grundlage für den Nachweis der Ergebnisse der gemeindlichen Haushaltswirt-
schaft aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr und den Stand des gemeindlichen Vermögens und der Schulden der
Gemeinde dar. Sie informiert daher auch über die gemeindliche Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit.

Mit der gemeindlichen Bilanz wird das Bild über den Stand der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde zum Abschluss-
stichtag des Haushaltsjahres vervollständigt. Sie stellt in diesem Zusammenhang ein Element für die Kontrolle der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft dar und kann für die Beurteilung der wirtschaftlichen Weiterentwicklung der Ge-
meinde genutzt werden, z. B. im Rahmen einer Bilanzanalyse und durch Bilanzvergleiche. Insgesamt betrachtet
hat die gemeindliche Bilanz unterschiedliche haushaltswirtschaftliche Funktionen zu erfüllen.



2.2 Allgemeine Merkmale

Im Rahmen des Jahresabschlusses der Gemeinde entsteht die gemeindliche Bilanz unter Beachtung der haus-
haltswirtschaftlichen Auswirkungen der gemeindlichen Geschäftsvorfälle aus den ermittelten Ergebnissen der Ge-
schäftstätigkeit der Gemeinde im Haushaltsjahr und des daraus ermittelten Standes der Vermögens- und Schul-
denlage zum Abschlussstichtag des abgelaufenen Haushaltsjahres.

Die Bilanz der Gemeinde hat jedoch dabei keinen Selbstzweck. Sie soll vielmehr bestimmten Anforderungen im
gemeindlichen Bereich genügen und ist darauf ausgerichtet, das gemeindliche Vermögen und die Schulden mit
ihrer Werthaltigkeit stichtagsbezogen und zutreffend sowie entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen bei der
Gemeinde aufzuzeigen. Die gemeindliche Bilanz lässt sich daher durch besondere Merkmale im Sinne ihrer Auf-
gaben charakterisieren (vgl. Abbildung 584).




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                            DIE MERKMALE DER GEMEINDLICHEN BILANZ


                       MERKMAL                                          INHALTE

                 Haushaltswirtschaftlicher      Darstellung von Informationen für die Adressaten der ge-
                          Zweck                 meindlichen Haushaltswirtschaft.


                                                Gemeindliche Vermögensrechnung zur Dokumentation der
                 Haushaltswirtschaftliches      Vermögensgegenstände und der Schulden der Gemeinde
                       Instrument               einschließlich der Dokumentation des Jahresergebnisses
                                                und der liquiden Mittel der Gemeinde.


                                                Gesonderte Darstellung des Jahresergebnisses der Ge-
                 Haushaltswirtschaftliches      meinde als Saldo aus Erträgen und Aufwendungen auf-
                        Ergebnis                grund der gemeindlichen Ergebnisrechnung (Jahresüber-
                                                schuss oder Jahresfehlbetrag).


                                                -   Anwendung des Grundsatzes der Einzelbewertung
                                                    (nach Substanz oder Ertrag).
                                                -   Anwendung des Vorsichtsprinzips (einschließlich des
                                                    Realisationsprinzips und des Imparitätsprinzips.
                                                -   Anwendung des Anschaffungswertprinzips bei Vermö-
                       Grundlagen
                                                    genswerten.
                           der
                                                -   Ansatz von Rückstellungen als im Haushaltsjahr ent-
               Bilanzierung und Bewertung
                                                    standener Verpflichtungsaufwand.
                                                -   Ansatz von Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungs-
                                                    betrag.
                                                -   Anwendung des Prinzips der Jährlichkeit und der Peri-
                                                    odenabgrenzung (Haushaltsjahr).


                                                Nachweis einer ausreichenden Sicherung der gemeindli-
                 Haushaltswirtschaftliche
                                                chen Aufgabenerfüllung und einer wirtschaftlichen, effizien-
                     Zielsetzungen
                                                ten und sparsamen Haushaltsführung.

                            Abbildung 584 „Die Merkmale der gemeindlichen Bilanz“

Mit solchen Bilanzmerkmalen lässt sich die Bilanz in die Haushaltswirtschaft der Gemeinde einordnen und für Zwe-
cke der gemeindlichen Steuerung nutzen. Die Aktivseite der Bilanz kann dazu auch konkreter in Bezug auf den
Begriff „Vermögensgegenstand“ betrachtet werden. Die Gemeinde darf z. B. keine Vermögensgegenstände bilan-
zieren, die nicht entgeltlich erworben wurden (vgl. § 43 Absatz 1 GemHVO NRW). Sie muss auch beachten, dass
der aktive Rechnungsabgrenzungsposten und der gesonderte Bilanzposten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag“ nicht als gemeindliche Vermögensgegenstände gelten, sondern Korrekturposten in der gemeindlichen
Bilanz darstellen.

Bei der Gemeinde sollte eine örtliche Konzeption bestehen, aufgrund derer die Informationen und Zwecke der
gemeindlichen Bilanz passgenau mit der gemeindlichen Aufgabenerfüllung sowie der jährlichen Haushaltswirt-
schaft und der örtlichen Steuerung verknüpft werden können. Die theoretischen Modelle und Theorien dafür können
eine Hilfestellung für die Gemeinde sein und dazu beitragen, in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zu einem
geeigneten Zusammenspiel von sachziel- und adressatenbezogen sowie ökonomischen Handeln zu kommen. Der
Grundsatz der Generationengerechtigkeit ist dabei von der Gemeinde unter Beachtung der verfügbaren Ressour-
cen und deren Wirkungen in das gemeindliche Handeln einzubeziehen.




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3. Die Vorschriften zum gemeindlichen Vermögen und zu den Schulden

3.1 Die Gesamtübersicht über die Vorschriften

Der fünfte Abschnitt der Gemeindehaushaltsverordnung enthält zur Bilanzierung des gemeindlichen Vermögens
und der Schulden der Gemeinde gesonderte Vorschriften, die auf den haushaltsrechtlichen Vorgaben in der Ge-
meindeordnung aufgebaut sind (vgl. §§ 88 ff. GO NRW). Das Innenministerium ist dazu ermächtigt, zur Durchfüh-
rung der Gemeindeordnung die notwendigen haushaltswirtschaftlichen Regelungen im Einvernehmen mit dem Fi-
nanzministerium in einer Rechtsverordnung zu treffen (vgl. § 133 Absatz 1 GO NRW). Auf der gesetzlichen Grund-
lage sind die folgenden Vorschriften für die Gemeinde erarbeitet worden (vgl. Abbildung 585).



        DIE VORSCHRIFTEN IM 5. ABSCHNITT DER GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG


                                                  § 32 Allgemeine Bewertungsanforderungen
                                                  § 33 Wertansätze für Vermögensgegenstände
                 Fünfter Abschnitt
                                                  § 34 Bewertungsvereinfachungsverfahren
              Vermögen und Schulden.
                                                  § 35 Abschreibungen
                                                  § 36 Rückstellungen

              Abbildung 585 „Die Vorschriften im 5. Abschnitt der Gemeindehaushaltsverordnung“

Für die Gemeinden sind insbesondere Bestimmungen zur Bewertung und zur Fortschreibung der Vermögensge-
genstände und der Schulden, zum Inhalt und Umfang von Abschreibungen sowie zur Bildung von Rückstellungen
in diesem Abschnitt der Gemeindehaushaltsverordnung getroffen worden.



3.2 Die Vorschriften im Einzelnen

Der fünfte Abschnitt der Gemeindehaushaltsverordnung enthält zum gemeindlichen Vermögen und zu den Schul-
den der Gemeinde im Einzelnen folgende Vorschriften:

-   § 32 Allgemeine Bewertungsanforderungen
    Die Gemeinde hat am Ende eines jeden Haushaltsjahres ihr Vermögen und ihre Schulden zu ermitteln und
    einen Jahresabschluss aufzustellen (vgl. § 95 GO NRW). Maßgebend dafür sind die objektiven Verhältnisse
    am Abschlussstichtag. Die Gemeinde muss bezogen auf diesen Zeitpunkt den Wert festlegen, zu dem in ihrer
    Bilanz der einzelne Vermögensgegenstand zu aktivieren und die einzelne Schuld zu passivieren ist. Für einen
    Ansatz in der gemeindlichen Bilanz müssen dabei die Voraussetzungen für eine abstrakte und für eine kon-
    krete Bilanzierungsfähigkeit erfüllt sein.

    Entsprechend sind die einzelnen Geschäftsvorfälle des abgelaufenen Haushaltsjahres im Rahmen der Auf-
    stellung des gemeindlichen Jahresabschlusses von der Gemeinde zu prüfen. Für die gemeindliche Bilanzie-
    rung ist festzustellen, ob die gemeindlichen Geschäftsvorfälle die Erfordernisse für eine Bilanzierung von Ver-
    mögen oder Schulden der Gemeinde erfüllen und ob und wie sich diese auf die Bilanzierung auswirken. Dazu
    dienen die in dieser Vorschrift enthaltenen und ausdrücklich im Einzelnen benannten allgemeinen Bewertungs-
    anforderungen. Sie sind ein wichtiger Teil der durch haushaltsrechtliche Vorschriften umgesetzten Ziele,
    Grundsätze und Zwecke des NKF.

-   § 33 Wertansätze für Vermögensgegenstände
    Das gemeindliche Vermögen dient der Erfüllung aller Aufgaben der Gemeinde. Die Gemeinde hat deshalb ihre
    Vermögensgegenstände so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben (vgl. § 10 GO NRW)
    und sie handelt zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 3 GO




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    NRW). Das gemeindliche Haushaltsrecht schreibt deshalb für den Jahresabschluss der Gemeinde eine Bilanz
    als umfassende Vermögensrechnung vor. In diesem Sinne sind z. B. das gemeindliche Vermögen und die
    Schulden grundsätzlich nach der zivilen Rechtslage zu bilanzieren, sodass Forderungen i. d. R. beim An-
    spruchsberechtigten zu aktivieren und Verbindlichkeiten beim Schuldner zu passivieren sind. Die in der Vor-
    schrift enthaltenen Regelungen sollen die Umsetzung dieser Vorgaben durch die Gemeinde gewährleisten.

-   § 34 Bewertungsvereinfachungsverfahren
    Nach den im NKF anzuwendenden Grundsätzen sind die gemeindlichen Vermögensgegenstände einzeln zu
    bewerten (vgl. § 32 Absatz 1 Nummer 2 GemHVO NRW). Dabei ist es aufgrund von Wirtschaftlichkeits-, Rea-
    lisierbarkeits- oder Praktikabilitätsgründen erforderlich, sachgerechte Bewertungsvereinfachungen für die Ge-
    meinde zuzulassen. Die Gemeinde kann dabei, ergänzend zu den Vorgaben in den §§ 32 und 33 GemHVO
    NRW, mehrere Bewertungsvereinfachungsverfahren im Rahmen der Bewertung ihres Vermögens und der
    Schulden anwenden. Sie hat bei der Inanspruchnahme von Bewertungsvereinfachungen auch den Grundsatz
    der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks zu beachten.

-   § 35 Abschreibungen
    Die Anwendung des Ressourcenverbrauchskonzepts in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft erfordert, die
    abnutzbaren Vermögensgegenstände des gemeindlichen Sachanlagevermögens unter Berücksichtigung ihrer
    Wertminderung durch Abnutzung, Verschleiß, technischen Fortschritt o. ä. in der jährlichen Bilanz der Ge-
    meinde anzusetzen. Dadurch soll sowohl die Vermögens- als auch die Finanzierungssituation der Gemeinde
    möglichst unverfälscht und jeweils zum Zeitpunkt ihres Jahresabschlusses wieder gespiegelt werden.

    Im Rahmen der Ergebnisrechnung (vgl. § 38 GemHVO NRW) wird der jährliche Werteverzehr bei den ge-
    meindlichen Vermögensgegenständen in den produktorientierten Teilrechnungen (vgl. § 40 GemHVO NRW)
    im Abschnitt „Teilergebnisrechnung“ als Aufwendungen und damit als tatsächlich entstandener Ressourcen-
    verbrauch im Haushaltsjahr nachgewiesen. Die Ermittlung und die Buchung von Abschreibungen als Wertmin-
    derungen des Sachanlagevermögens sind insbesondere zur Beurteilung des wirtschaftlichen Handelns der
    Gemeinde durch die Adressaten des gemeindlichen Jahresabschlusses notwendig. Dazu müssen auch die in
    der Ergebnisrechnung nach dem Jahresergebnis nachrichtlich anzugebenden Aufwendungen für Vermögens-
    gegenstände und Finanzanlagen berücksichtigt werden.

    Die Vornahme von Abschreibungen durch die Gemeinde muss dabei den GoB entsprechen. Unter dem Begriff
    „Abschreibungen“ wird daher der Betrag verstanden, der bei Vermögensgegenständen der Gemeinde die ein-
    getretene Wertminderung umfasst und als Aufwand in der jährlichen Ergebnisrechnung der Gemeinde zu er-
    fassen ist (vgl. § 2 i. V. m. § 38 GemHVO NRW). Die Erfassung der Wertminderungen des gemeindlichen
    Sachanlagevermögens, die durch den Gebrauch im Rahmen der Aufgabenerfüllung entstehen sowie deren
    Berücksichtigung in der gemeindlichen Ergebnisrechnung und der Bilanz im Jahresabschluss der Gemeinde,
    erhält die Aussagekraft der gemeindlichen Bilanz.

-   § 36 Rückstellungen
    Im Rahmen ihrer jährlichen Haushaltswirtschaft geht die Gemeinde vielfältige Verpflichtungen ein, die nicht nur
    das jeweilige Haushaltsjahr betreffen, sondern sich auch auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft in künftigen
    Haushaltsjahren auswirken können. Solche Geschäftsvorfälle sind bei der gemeindlichen Bilanzierung zu be-
    rücksichtigen. Die Gemeinde hat daher in ihrer Bilanz für bestimmte Verpflichtungen angemessene Rückstel-
    lungen anzusetzen, soweit die gemeindlichen Verpflichtungen am jeweiligen Abschlussstichtag der Fälligkeit
    oder der Höhe nach ungewiss sind und der dazugehörige Aufwand dem abgelaufenen Haushaltsjahr als Ver-
    ursachungsperiode zuzurechnen ist. Diese Vorgaben setzen ein „verpflichtendes Ereignis“ im gemeindlichen
    Haushaltsjahr voraus, das als Kriterium für die Bilanzierung erfüllt sein muss. Ein solches Ereignis schafft eine
    rechtliche oder faktische Verpflichtung für die Gemeinde, aufgrund dessen sie keine rechtliche Alternative zur
    Erfüllung der Verpflichtung hat.




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    Die Gemeinde darf Rückstellungen daher erst bilden und bilanzieren, wenn alle Kriterien dafür erfüllt sind. Sie
    hat dabei zu beachten, dass gemeindliche Rückstellungen kein bilanzielles Eigenkapital der Gemeinde dar-
    stellen. Die gemeindlichen Rückstellungen sind vielmehr dem in der gemeindlichen Bilanz anzusetzenden
    Fremdkapital zuzuordnen und stellen eine Ergänzung der in der gemeindlichen Bilanz aufgezeigten Verbind-
    lichkeiten der Gemeinde dar. Die Gemeinde darf für gemeindliche Zwecke nur die örtlich notwendigen Rück-
    stellungen in einem angemessenen Umfang bilden, die in dieser Vorschrift abschließend bestimmt worden
    sind. Eine Rückstellungsbildung für Zwecke der Steuererhebung oder aus Anlass des Gemeindefinanzaus-
    gleichs ist daher als unzulässig anzusehen.

    Im Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung durch die Gemeinde wird die damit verbundene Zahlungsleistung
    in der gemeindlichen Finanzrechnung erfasst. Gleichzeitig wird in diesem Umfang die bilanzierte Rückstellung
    in Anspruch genommen. Sofern die von der Gemeinde gebildete Rückstellung nach dem Nominalwertprinzip
    (soweit keine andere Vorgabe besteht) richtig bemessen wurde, ist diese bei Eintritt der von der Gemeinde zu
    erbringenden Leistungen ergebnisneutral ganz oder teilweise aufzulösen oder herab zu setzen.

    Die Ergebnisrechnung für das aktuelle Haushaltsjahr bleibt bei solchen Geschäftsvorfällen der Gemeinde i. d.
    R. unberührt, soweit tatsächlich keine Abweichungen gegenüber der bilanzierten Rückstellung entstanden
    sind. In den Fällen, in denen die gemeindliche Rückstellung zu hoch bemessen wurde, ist der nicht benötigte
    Anteil ertragsmäßig in der gemeindlichen Ergebnisrechnung zu erfassen. In den Fällen, in denen die Rückstel-
    lung zu niedrig bemessen wurde, entstehen wegen des fehlenden Anteils an der bilanzierten Rückstellung
    zusätzliche Aufwendungen für die Gemeinde, die in der Ergebnisrechnung zu erfassen sind.



4. Die Behandlung geringwertiger Vermögensgegenstände

4.1 Der Begriff „Geringwertig“

Unter Berücksichtigung der Grundsätze „Wirtschaftlichkeit“ und „Wesentlichkeit“ sind aus dem Steuerrecht einige
Festlegungen für Vermögensstände, die keine besondere Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Gemeinde ha-
ben, in das gemeindliche Haushaltsrecht übernommen worden. Die Gemeinde soll derartige Vermögensgegen-
stände nicht in gleicher Art und Weise wie bedeutende gemeindliche Vermögensgegenstände haushaltsmäßig be-
handeln. Es ist geboten, für nicht bedeutende Vermögensgegenstände eine Vereinfachung zuzulassen.

Die Gemeinde besitzt eine Vielzahl von Vermögensgegenständen zum Gebrauch, deren Wert nur aufgrund der
niedrigen Anschaffungskosten als gering angesehen wird, z. B. bestimmte Vermögensgegenstände der gemeind-
lichen Betriebs- und Geschäftsausstattung. Der Wert dieser gemeindlichen Vermögensgegenstände ist so gering,
dass eine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf ihre Nutzungsdauer regelmäßig zu hohem
und nicht unbedingt vertretbarem Aufwand bei der Gemeinde führen würde.

Die Geringwertigkeit eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes wird nur durch eine betragsmäßige Wert-
grenze bestimmt. Sie ist auch im gemeindlichen Haushaltsrecht nicht von anderen Klassifizierungen oder Zuord-
nungen in Bezug auf den betreffenden Vermögensgegenstand abhängig. Für die Gemeinde gelten daher die Ver-
mögensgegenstände als geringwertig, die deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen ab-
zugsfähigen Vorsteuerbetrag, wertmäßig nicht den Betrag i. H. v. 410 Euro übersteigen.

Die haushaltsrechtliche Einstufung und Behandlung von gemeindlichen Vermögensgegenständen als geringwer-
tige Vermögensgegenstände erfordert, dass die betreffenden Vermögensgegenstände bilanziell zum gemeindli-
chen Anlagevermögen gehören. Die Vermögensgegenstände müssen von der Gemeinde selbstständig genutzt
werden können sowie einer Abnutzung im Zeitablauf unterliegen. Derartige Vermögensgegenstände werden in
diesem Zusammenhang auch als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bezeichnet.




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4.2 Die Bedeutung geringwertiger Vermögensgegenstände

Die haushaltsrechtliche Einstufung von gemeindlichen Vermögensgegenständen als geringwertige Vermögensge-
genstände geht von bestimmten Voraussetzungen aus, denn auch geringwertige Vermögensgegenstände werden
dauerhaft für die gemeindliche Aufgabenerfüllung benötigt. Aufgrund drückt sich die Bedeutung der betroffenen
Vermögensgegenstände auch dadurch aus, dass diese Vermögensgegenstände von der Gemeinde im Rahmen
ihrer Aufgaben zum Gebrauch und nicht zum Verbrauch bestimmt worden sein müssen.

Die Bedeutung der Vermögensgegenstände wird aber auch durch ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten
sichtbar und ausgedrückt. Sie ist zwar nicht für die Bilanzierung von Vermögensgegenständen allein ausschlagge-
bend, jedoch zeigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vermögensgegenstände deren Werthaltigkeit
und Wertigkeit für die Gemeinde. Die Bedeutung von Vermögensgegenständen bietet ein Kriterium für die Ge-
meinde, unbedeutende Vermögensgegenstände haushaltsmäßig anders zu behandeln als bedeutende gemeindli-
che Vermögensgegenstände.

Eine andere haushaltsmäßige Behandlung von unbedeutenden Vermögensgegenständen ist auch unter Berück-
sichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit sachlich vertretbar. Für unbedeutende Vermögensgegenstände
können daher sachgerechte Vereinfachungen hinsichtlich ihrer Erfassung und Bilanzierung erfolgen, auch wenn
derartige Vermögensgegenstände des gemeindlichen Anlagevermögens i. d. R. eine voraussichtliche Nutzungs-
dauer von mehr als einem Jahr haben. Sie darf jedoch keine Wirtschaftsgüter berücksichtigen, die von ihr zum
Verbrauch bestimmt worden sind und daher bilanziell gemeindliches Umlaufvermögen darstellen.



4.3 Die Abgrenzung geringwertiger Vermögensgegenstände

4.3.1 Die festgelegte Wertgrenze

Eine Differenzierung von gemeindlichen Vermögensgegenständen nach ihrer Wertigkeit und Bedeutung unter der
Berücksichtigung der Grundsätze „Wirtschaftlichkeit“ und „Wesentlichkeit“ erfordert eine allgemein geltende und
eindeutige betragsmäßig bestimmte Abgrenzung. Zu den aus dem Steuerrecht in das Haushaltsrecht übernomme-
nen Festlegungen gehört daher auch die betragsmäßig festgelegte Wertgrenze i. H. v. 410 Euro. Durch sie wird
die Geringwertigkeit bei den gemeindlichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens abgegrenzt.

Aufgrund der Übernahme handelt es sich aus haushaltswirtschaftlicher Sicht dann um geringwertige Vermögens-
gegenstände des gemeindlichen Anlagevermögens, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmä-
ßig den Betrag von 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Diese Wertgrenze hat sich seit Jahrzehnten
im gemeindlichen Bereich zur Abgrenzung zwischen der laufenden Verwaltungstätigkeit der Gemeinde und vermö-
genswirksamen Vorgängen bewährt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Wertgrenze nicht nur eine technische oder haushaltsrechtliche
Festlegung darstellt. Sie beinhaltet auch eine haushaltswirtschaftliche Festlegung und wirkt sich deshalb für die
Gemeinde auch auf die wirtschaftliche Zuordnung des Ressourcenverbrauchs zum Haushaltsjahr und damit auf
die Periodengerechtigkeit sowie das Erreichen des Haushaltsausgleichs im Haushaltsjahr aus (vgl. § 11 Absatz 2
und § 35 Absatz 2 GemHVO NRW). Eine Diskussion über eine Veränderung der Wertgrenze muss daher andere
Gegebenheiten im Blick haben als eine Diskussion über Veränderungen in steuerrechtlichen Angelegenheiten.




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4.3.2 Das Vorliegen der selbstständigen Nutzungsfähigkeit

Ein wichtiges Kriterium ist, dass die geringwertigen Vermögensgegenstände des gemeindlichen Anlagevermögens
selbstständig genutzt werden können, wenn die Gemeinde von den zugelassenen Vereinfachungen Gebrauch ma-
chen will. Für die Beurteilung der selbstständigen Nutzungsfähigkeit eines gemeindlichen Vermögensgegenstan-
des kommt es darauf an, dass dieses Wirtschaftsgut nach seiner Zweckbestimmung im Rahmen der Aufgabener-
füllung der Gemeinde eigenständig nutzungsfähig ist.

Die selbstständige Nutzungsfähigkeit ist dann nicht gegeben, wenn ein Vermögensgegenstand nach seiner Zweck-
bestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, z. B. im Rahmen einer Sachge-
samtheit. In derartigen Fällen gibt der einzelne Vermögensgegenstand seine eigenständige Nutzungsfähigkeit auf
und wird zusammen mit anderen Vermögensgegenständen zu einer neuen wirtschaftlichen Einheit. Dabei entsteht
vielfach eine untrennbare Verbundenheit, z. B. beim Straßenkörper.

Diese Abgrenzung gilt auch dann, wenn ein geringwertiger Vermögensgegenstand in einem aufgabenbezogenen
(betrieblichen) Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern steht und alle Teile bzw. Komponenten
technisch aufeinander abgestimmt sind. Es kann gleichwohl aber noch eine selbstständige Nutzungsfähigkeit eines
einzelnen Wirtschaftsgutes gegeben sein, wenn dieses Wirtschaftsgut auch ohne die anderen Vermögensgegen-
stände genutzt werden kann, z. B. die Müllbehälter.



4.4 Der Nachweis der geringwertigen Vermögensgegenstände

4.4.1 Die Erfassung in Inventarlisten

Die geringwertigen Vermögensgegenstände der Gemeinde müssen von der Gemeinde im Rahmen ihrer Inventur
nicht zwingend als einzelne gemeindliche Vermögensgegenstände durch eine körperliche Inaugenscheinnahme
erfasst werden. Ein Verzicht auf eine Erfassung setzt dabei nicht voraus, dass die Vermögensgegenstände im Jahr
ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben werden (vgl. § 29 Absatz 3 GemHVO NRW).

Die Gemeinde hat zudem die Möglichkeit, derartige Vermögensgegenstände in einer Inventarliste als besonderes
Verzeichnis aufzunehmen, das fortlaufend zu führen ist (vgl. § 33 Absatz 4 GemHVO NRW). Die Gemeinde kann
eine solche Inventarliste auch im Rahmen ihrer Buchführung vorhalten. In diesen Fällen ist für die geringwertigen
Vermögensgegenstände der Gemeinde kein gesonderter (einzelner) Bilanzausweis erforderlich.



4.4.2 Die Erfassung über einen Sammelposten

Die Gemeinde kann ihre geringwertigen Vermögensgegenstände auch auf einem Sammelposten in ihrer Anlagen-
buchhaltung erfassen (vgl. § 33 Absatz 4 GemHVO NRW). Der Sammelposten ist dabei jahresbezogen im Umfang
der neu angeschafften oder hergestellten geringwertigen Vermögensgegenstände zu bilden. Für die einzelnen ge-
ringwertigen Vermögensgegenstände der Gemeinde ist daher kein gesonderter Bilanzansatz erforderlich.

Der Sammelposten wird durch die Zusammenfassung von geringwertigen Vermögensgegenständen jedoch kein
eigenständiger neuer Vermögensgegenstand. Er stellt nur eine rechnerische Zusammenfassung von ansonsten
eigenständigen Vermögensgegenständen dar. Eine Wertfortschreibung auf der Grundlage der zusammengefass-
ten Vermögensgegenstände in Form des Sammelpostens darf daher nicht zulässig.

Die Gemeinde darf bei einem Sammelposten die entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch nicht
haushaltswirtschaftlich auf mehrere Haushaltsjahre verteilen, wie es bei einem steuerrechtlichen Sammelposten zu




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