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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG
nach Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen der Haushalt so gesteuert werden kann, dass er in Zukunft
dauerhaft ausgeglichen sein wird.
§6
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist in den Haushaltsplan einzubeziehen.
(2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom Innenministerium
bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
§7
Vorbericht
(1) 1Der Vorbericht soll einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans geben. 2Die Entwicklung und die
aktuelle Lage der Gemeinde sind anhand der im Haushaltsplan enthaltenen Informationen und der Ergebnis- und
Finanzdaten darzustellen.
(2) Die wesentlichen Zielsetzungen der Planung für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Jahre sowie die
Rahmenbedingungen der Planung sind zu erläutern.
§8
Stellenplan
(1) 1Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht
nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten auszuweisen. 2Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrich-
tungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.
(2) 1Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr
sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. 2Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan
des Vorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern.
(3) Dem Stellenplan ist
1. eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen des Stellenplans auf die Produktbereiche, soweit
diese nicht auszugsweise den einzelnen Teilplänen beigefügt sind,
2. eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Nachwuchskräfte und der informatorisch beschäftigten Dienst-
kräfte
beizufügen.
§9
Haushaltsplan für zwei Jahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Ermächtigungen für zwei Haushaltsjahre ausgesprochen, sind im Ergebnis-
plan die Erträge und Aufwendungen und im Finanzplan die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungser-
mächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt aufzuführen.
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 291
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(2) Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist dem Rat vor
Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.
(3) Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 und 9, die nach der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung nach Absatz
1 erstellt worden sind, müssen der Fortschreibung nach Absatz 2 beigefügt werden.
§ 10
Nachtragshaushaltsplan
(1) 1Der Nachtragshaushaltsplan muss die Änderungen der Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen
und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind und oberhalb der vom Rat festgelegten
Wertgrenzen liegen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthal-
ten. 2Bereits über- oder außerplanmäßig entstandene Aufwendungen oder über- oder außerplanmäßig geleistete
Auszahlungen müssen nicht veranschlagt werden. 3Satz 2 gilt für über- und außerplanmäßige zahlungswirksame
Aufwendungen, bei denen die Zahlungen noch nicht erfolgt sind, entsprechend.
(2) 1Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge oder Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von
Aufwendungen oder Auszahlungen vorgenommen, die zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen
oder Auszahlungen dienen, so sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2
mit in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. 2Beträge unterhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen für
Investitionen können unberücksichtigt bleiben.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, so sind deren Auswirkungen auf die
mittelfristige Finanzplanung anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist zu ergänzen.
Zweiter Abschnitt
Planungsgrundsätze und Ziele
§ 11
Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Im Haushaltsplan sind das voraussichtliche Ressourcenaufkommen und der geplante Ressourcenverbrauch in
voller Höhe und getrennt voneinander durch Erträge und Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze ord-
nungsmäßiger Buchführung und die Einzahlungen und Auszahlungen zu veranschlagen, soweit in dieser Verord-
nung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen,
dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. 2Werden Erträge und Aufwendungen in einem Leistungsbescheid fest-
gesetzt, ist die Veranschlagung nach dem Erfüllungszeitpunkt vorzunehmen. 3Soweit die Erträge und Aufwen-
dungen nicht errechenbar sind, sind sie sorgfältig zu schätzen.
(3) 1Einzahlungen und Auszahlungen sind in Höhe der voraussichtlich zu erzielenden oder zu leistenden Beträge
zu veranschlagen. 2Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 292
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§ 12
Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung
1Für die gemeindliche Aufgabenerfüllung sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren
Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festgelegt sowie Kennzahlen zur
Zielerreichung bestimmt werden. 2Diese Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung der Planung,
Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.
§ 13
Verpflichtungsermächtigungen
(1) 1Die Verpflichtungsermächtigungen, die in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre
oder in besonderen Fällen bis zum Abschluss einer Maßnahme veranschlagt werden, sind im Teilfinanzplan bei
den einzelnen Investitionsmaßnahmen gesondert auszuweisen, soweit nicht die Positionen der mittelfristigen
Finanzplanung zu Verpflichtungsermächtigungen erklärt werden. 2Für Investitionen mit Kosten unterhalb der vom
Rat festgelegten Wertgrenzen können sie zusammengefasst ausgewiesen werden.
(2) 1Es kann erklärt werden, dass einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionsmaßnah-
men in Anspruch genommen werden können. 2Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Ver-
pflichtungsermächtigungen darf nicht überschritten werden.
§ 14
Investitionen
(1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan aus-
gewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsver-
gleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 33 Abs. 2 und 3 und
der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(2) 1Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im Finanzplan erst veranschlagt werden, wenn Baupläne, Kos-
tenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maß-
nahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der
Folgekosten ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist. 2Die Unterlagen müssen auch die voraus-
sichtlichen Jahresauszahlungen unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter, und die für die Dauer der Nutzung
entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen ausweisen.
(3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss mindestens eine Kostenberech-
nung vorliegen.
§ 15
Verfügungsmittel
1Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind im Haushaltsplan gesondert anzugeben.
2Die verfügbaren Mittel dürfen nicht überschritten und nicht mit anderen Haushaltspositionen verbunden werden.
3Sie sind nicht übertragbar.
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 293
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§ 16
Fremde Finanzmittel
(1) Im Finanzplan müssen nicht veranschlagt werden
1. durchlaufende Finanzmittel,
2. Finanzmittel, die die Gemeinde auf Grund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen
öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat (einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen
Finanzmittel),
3. Finanzmittel, die in der Zahlungsabwicklung mit dem endgültigen Kostenträger oder mit einer anderen Institu-
tion, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeinde vereinnahmt oder
ausgezahlt werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann anordnen, dass Zahlungen nach Absatz 1 angenommen
oder geleistet werden dürfen, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass diese Zah-
lungen in die Prüfung der Zahlungsabwicklung einbezogen werden.
§ 17
Interne Leistungsbeziehungen
Werden in den Teilplänen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs interne Leistungsbeziehungen
erfasst, sind diese dem Jahresergebnis des Teilergebnisplans und der Teilergebnisrechnung hinzuzufügen und
müssen sich im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung insgesamt ausgleichen.
§ 18
Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde soll eine Kosten- und Leistungsrechnung zur Unterstützung
der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgaben-
erfüllung geführt werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Grundsätze über Art und Umfang der Kosten- und Leis-
tungsrechnung und legt sie dem Rat zur Kenntnis vor.
§ 19
Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung
(1) 1Die Veranschlagung von Personalaufwendungen in den Teilplänen richtet sich nach den im Haushaltsjahr
voraussichtlich besetzten Stellen. 2Dabei können die Personalaufwendungen für Personen, die nicht im Stellen-
plan geführt werden, zentral veranschlagt werden.
(2) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen können auf die Teilpläne aufgeteilt oder zentral veranschlagt
werden.
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Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 20
Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
2. die Einzahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für laufende
Verwaltungstätigkeit,
3. die Zahlungsüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit und die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
sowie die Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für die
Investitionstätigkeit.
§ 21
Bildung von Budgets
(1) 1Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und Aufwendungen zu Budgets verbunden werden.
2In den Budgets ist die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbind-
lich. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen.
(2) 1Es kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen erhöhen und
Mindererträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen vermindern. 2Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen
und Mindereinzahlungen für Investitionen. 3Die Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen gelten nicht als
überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen.
(3) Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit
nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 führen.
§ 22
Ermächtigungsübertragung
(1) 1Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. 2Die Bürgermeisterin oder der Bür-
germeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungs-
übertragungen.
(2) Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie die entsprechenden
Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.
(3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entspre-
chenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen
zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(4) 1Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswir-
kungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. 2Die Übertragungen sind im Jah-
resabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der Finanzrechnung (§ 39) und im
Anhang gesondert anzugeben.
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 295
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§ 23
Bewirtschaftung und Überwachung
(1) 1Die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn
die Aufgabenerfüllung dies erfordert. 2Die Inanspruchnahme ist zu überwachen. 3Das Gleiche gilt für Verpflich-
tungsermächtigungen. 4Bei Ermächtigungen für Investitionen muss die rechtzeitige Bereitstellung der Finanzmittel
gesichert sein. 5Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt wer-
den.
(2) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind
bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen.
(3) Die für die Bewirtschaftung festgelegten Sperrvermerke oder andere besondere Bestimmungen sind, soweit
sie bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplans feststehen, im Haushaltsplan oder in der Haushaltssatzung
auszuweisen.
(4) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzei-
tig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt werden.
(5) 1Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche in geringer Höhe geltend zu machen, es sei denn, dass die
Einziehung aus wirtschaftlichen oder anderen grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. 2Mit juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
§ 24
Haushaltswirtschaftliche Sperre, Unterrichtungspflicht
(1) 1Wenn die Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, kann
die Kämmerin oder der Kämmerer, wenn eine solche oder ein solcher nicht bestellt ist, die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und Verpflichtungs-
ermächtigungen sperren. 2§ 81 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(2) Der Rat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn nach Absatz 1 Satz 1 eine haushaltswirtschaftliche Sperre
ausgesprochen worden ist oder wenn sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder dass sich
die Investitionsauszahlungen einer Einzelmaßnahme nach § 4 Abs. 4 nicht nur geringfügig erhöhen.
§ 25
Vergabe von Aufträgen
(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des
Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtferti-
gen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen in einer finanziellen Größenordnung unterhalb der durch die Europäische
Union festgelegten Schwellenwerte sind die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Innenministerium be-
kannt gibt.
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 296
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§ 26
Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) 1Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche
Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
2Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird,
oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3) 1Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Fal-
les für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. 2Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrech-
nung von geleisteten Beträgen.
Vierter Abschnitt
Buchführung, Inventar, Zahlungsabwicklung
§ 27
Buchführung
(1) 1Alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage sind nach dem System der doppelten Buch-
führung und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in den Büchern klar ersichtlich und
nachprüfbar aufzuzeichnen. 2Die Bücher müssen Auswertungen nach der Haushaltsgliederung, nach der sachli-
chen Ordnung sowie in zeitlicher Ordnung zulassen.
(2) 1Die Eintragungen in die Bücher müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden,
so dass die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind. 2Eine Eintragung oder
eine Aufzeichnung in den Büchern darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht
mehr feststellbar ist. 3Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es
ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(3) 1Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprü-
che und Verpflichtungen zu erbringen ist, zu Grunde zu legen (begründende Unterlagen). 2Die Buchungsbelege
müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(4) 1Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der
Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. 2Die Ermittlung darf
nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfol-
gen.
(5) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass
1. fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden,
2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,
4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar
und maschinell auswertbar sind,
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 297
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7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
8. elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,
9. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zah-
lungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs
erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentati-
on der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben; §
58 bleibt unberührt,
10. die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbei-
tung und der Erledigung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.
(6) Für durchlaufende Finanzmittel sowie andere haushaltsfremde Vorgänge sind gesonderte Nachweise zu füh-
ren.
(7) 1Der Buchführung ist der vom Innenministerium bekannt gegebene Kontenrahmen zu Grunde zu legen. 2Der
Kontenrahmen kann bei Bedarf ergänzt werden. 3Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Konten-
plan) aufzuführen.
§ 28
Inventur, Inventar
(1) 1In der Inventur zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sind die im wirtschaftlichen Eigentum stehenden
Vermögensgegenstände, die Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen. 2Dabei ist der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände
und Schulden anzugeben (Inventar). 3Die Vermögensgegenstände sind mindestens alle fünf Jahre durch eine
körperliche Inventur aufzunehmen.
(2) Forderungen und Verbindlichkeiten sind gesondert zu erfassen.
(3) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass diese für sachverständige
Dritte nachvollziehbar sind.
(4) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur. 2Die
örtlichen Vorschriften müssen mindestens Bestimmungen in Ausführung der Absätze 1 bis 3 und der §§ 29 und
58 enthalten. § 31 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 29
Inventurvereinfachungsverfahren
(1) Ein Inventar kann anhand vorhandener Verzeichnisse über Bestand, Art, Menge und Wert an Vermögensge-
genständen aufgestellt werden (Buch- und Beleginventur), wenn gesichert ist, dass dadurch die tatsächlichen
Verhältnisse zutreffend darstellt werden. § 28 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
(2) 1Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert
auch mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben oder durch andere geeignete
Verfahren ermittelt werden. 2Der Aussagewert dieser Ermittlung muss der tatsächlichen Bestandsaufnahme
gleichkommen und das Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
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(3) Auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, kann ver-
zichtet werden.
(4) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse
für den eigenen Verbrauch bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
§ 30
Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung
(1) 1Zur Zahlungsabwicklung gehören die Annahme von Einzahlungen, die Leistung von Auszahlungen und die
Verwaltung der Finanzmittel. 2Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren, dabei sind die
durchlaufenden und die fremden Finanzmittel nach § 16 Abs. 1 gesondert zu erfassen.
(2) 1Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und
festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung). 2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die
Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung.
(3) 1Zahlungsabwicklung und Buchführung dürfen nicht von demselben Beschäftigten wahrgenommen werden.
Beschäftigten, denen die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen obliegt, darf die Befugnis zur sachli-
chen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen
beurteilt werden kann. 2Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten freizugeben.
(4) 1Die Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages
mit den Bankkonten abzugleichen. 2Am Ende des Haushaltsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresab-
schlusses abzuschließen und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.
(5) 1Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. 2Überwacht die örtliche Rech-
nungsprüfung dauernd die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.
(6) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung unter Einbeziehung der
im Finanzplan ausgewiesenen Einzahlungen und Auszahlungen sicherzustellen.
§ 31
Sicherheitsstandards und interne Aufsicht
(1) 1Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichti-
gung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzu-
stellen, sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten zu erlassen. 2Die Vorschriften können ein Weisungsrecht oder einen Zustimmungsvor-
behalt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vorsehen, müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein und
bedürfen der Schriftform. 3Sie sind dem Rat zur Kenntnis zu geben.
(2) Die örtlichen Vorschriften nach Absatz 1 müssen mindestens Bestimmungen in Ausführung des § 23 Abs. 4
und der §§ 27, 30 und 58 sowie über
1. die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbuchhaltung (Geschäftsablauf) mit Festlegungen über
1.1 sachbezogene Verantwortlichkeiten,
1.2 schriftliche Unterschriftsbefugnisse oder elektronische Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,
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1.3 zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung eines Verantwortlichen
für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,
1.4 Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation von Buchungen,
1.5 die tägliche Abstimmung der Konten mit Ermittlung der Liquidität,
1.6 die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss,
1.7 die Behandlung von Kleinbeträgen,
1.8 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde,
1.9 Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit Festlegung einer zentralen Stelle,
2. den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über
2.1 die Freigabe von Verfahren,
2.2 Berechtigungen im Verfahren,
2.3 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen,
2.4 Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,
2.5 Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen,
2.6 Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
2.7 die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der
fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung,
3 die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über
3.1 Einrichtung von Bankkonten,
3.2 Unterschriften von zwei Beschäftigten im Bankverkehr,
3.3 Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Auto-
maten,
3.4 Einsatz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte sowie Schecks,
3.5 Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
3.6 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung,
3.7 die durchlaufende Zahlungsabwicklung und fremde Finanzmittel,
3.8 die Bereitstellung von Liquidität im Rahmen eines Liquiditätsverbundes, wenn ein solcher eingerichtet
ist,
4 die Sicherheit und Überwachung der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über
4.1 ein Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,
4.2 die Sicherheitseinrichtungen,
4.3 die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung,
4.4 regelmäßige und unvermutete Prüfungen,
4.5 die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung und des Kämmerers,
5. die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von Unterlagen nach § 58
enthalten.
(3) Beschäftigte, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, können mit der Stundung, Niederschlagung und
Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und
eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.
(4) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung. Sie oder er kann
die Aufsicht einer Beigeordneten oder einem Beigeordneten oder einer oder einem sonstigen Beschäftigten über-
tragen, der oder dem nicht die Abwicklung von Zahlungen obliegt. 2Ist eine Kämmerin oder ein Kämmerer bestellt,
so hat sie oder er die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung, sofern sie oder er nicht nach § 93 Abs. 2 der Gemein-
deordnung als Verantwortliche oder als Verantwortlicher für die Finanzbuchhaltung bestellt ist.
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