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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 33 GemHVO NRW
Das bestehende Einbeziehungswahlrecht lässt die Zurechnung von Gemeinkosten zu den Herstellungskosten ei-
nes Vermögensgegenstandes jedoch nur zu, wenn diese Kosten notwendig und messbar sind. Sie müssen daher
hinsichtlich der Herstellung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes angemessen sein. Für die Ermittlung
der zugelassenen Gemeinkosten und deren Einbeziehung in die Herstellungskosten eines Vermögensgegenstan-
des sollte die Gemeinde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügen (vgl. § 18 GemHVO NRW).
Von der Gemeinde dürfen die der Herstellung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes zurechenbaren Ge-
meinkosten, die unabhängig von der örtlichen Herstellungsmenge anfallen, jedoch nur berücksichtigt werden, so-
weit diese auch im Zeitraum der Herstellung des Vermögensgegenstandes anfallen. Die zurechenbaren Gemein-
kosten müssen daher i. d. R. zwischen dem Beginn der gemeindlichen Maßnahmen, die in unmittelbaren Zusam-
menhang zum herzustellenden Vermögensgegenstand stehen, und der Fertigstellung des vorgesehenen Vermö-
gensgegenstandes anfallen und entsprechend ermittelt werden.
3.3.2 Die Materialgemeinkosten
Zu den Materialgemeinkosten, die bei der Herstellung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes anfallen kön-
nen, sind die Gemeinkosten zu zählen, die durch die Beschaffung, Lagerung und Verwaltung von Material anfallen.
Insbesondere stellen z. B. Verpackungskosten, Frachtkosten, Lagerkosten, aber auch Prüfkosten, mögliche Mate-
rialgemeinkosten dar. Solche Kosten dürfen als Materialgemeinkosten jedoch nur dann in die Herstellungskosten
eines Vermögensgegenstandes einbezogen werden, wenn diese Kosten nicht den einzelnen Kostenträgern direkt
zugerechnet werden können.
In den Fällen, in denen bei der Gemeinde eine direkte Zurechnung von Material zu einem gemeindlichen Vermö-
gensgegenstand möglich ist, z. B. bei Verpackungsmaterial, sind die dafür entstandenen Kosten nicht als gemeind-
liche Materialgemeinkosten zu erfassen. Die Materialkosten stellen dann vielmehr Anschaffungsnebenkosten für
den betreffenden Vermögensgegenstand dar. Sie sind von der Gemeinde im entsprechenden Umfang im Rahmen
der Feststellung der Herstellungskosten diesen Kosten unmittelbar zuzuordnen.
3.3.3 Die Fertigungsgemeinkosten
Als Fertigungsgemeinkosten, die bei der Herstellung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes anfallen kön-
nen, sind auch Gemeinkosten zu zählen, die nicht unter den zuvor benannten Kostenarten zu subsumieren sind,
den einzelnen Kostenträgern nicht direkt zugerechnet werden können, gleichwohl aber als Herstellungskosten für
einen gemeindlichen Vermögensgegenstand gelten.
In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird für die Fertigungsgemeinkosten eine Abgrenzung in unterschiedlicher
Art und Weise versucht. Bei der Gemeinde dürften die Fertigungsgemeinkosten keine große Bedeutung bei der
Herstellung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes haben. Es dürfte ausreichend sein, als Gemeinkosten
der Fertigung die entstandenen Kosten den Herstellungskosten zuzurechnen, die z. B. für Hilfslöhne, für Hilfsma-
terial, für Energiekosten anfallen.
3.3.4 Der Begriff „notwendig“
Die haushaltsrechtliche Vorschrift erlaubt der Gemeinde, notwendige Materialgemeinkosten und Fertigungsge-
meinkosten in die Herstellungskosten einzubeziehen bzw. der Fertigung zuzurechnen. Für die Gemeinde besteht
jedoch keine Verpflichtung zur Einbeziehung dieser Gemeinkosten in die Herstellungskosten, sondern ihr wird dazu
ein Wahlrecht eingeräumt („können einbezogen werden“). Dazu wird keine weitere konkrete Abgrenzung getroffen,
sodass die Gemeinde eigenverantwortlich und sachlich zutreffend zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3018
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derartige Gemeinkosten in die Herstellungskosten einbezogen werden sollen oder ob eine Einbeziehung auch tat-
sächlich verzichtbar ist.
Durch die Verwendung des Begriffs „notwendig“ in der Vorschrift muss die Gemeinde vor einer Einbeziehung von
Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten in die Herstellungskosten abwägen, ob die vorgesehenen Kos-
ten im Sinne von Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes zweckmäßig und erforderlich sind. Ein Maß-
stab für die Bemessung der Einbeziehung kann dabei der tatsächliche Zusammenhang zur Herstellung eines ge-
meindlichen Vermögensgegenstandes sowie die Bedeutung der Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkos-
ten im Herstellungsprozess sein. Die Gemeinde kann als Hilfe zur Abgrenzung ggf. auch Messgrößen oder Band-
breiten festlegen, wenn dadurch die örtlichen Gegebenheiten ausreichend berücksichtigt werden.
3.3.5 Das Verbot der Einbeziehung anderer Kosten
In die Ermittlung der Herstellungskosten für einen gemeindlichen Vermögensgegenstand dürfen nach der Vorschrift
nur die darin benannten Kosten der Gemeinde einbezogen werden. Andere Kosten, insbesondere sonstige Ge-
meinkosten, dürfen nicht in die gemeindlichen Herstellungskosten einbezogen bzw. diesen zugerechnet werden
(Nicht zurechenbare Kosten).
Für die Gemeinde besteht daher ein Einbeziehungsverbot für eine Vielzahl von Gemeinkosten, z. B. Kosten der
allgemeinen Verwaltung, Kosten für soziale Einrichtungen und Leistungen, in die Herstellungskosten der Ge-
meinde. Von der Gemeinde dürfen bei den Herstellungskosten auch nicht die ggf. in Ausnahmefällen auftretenden
Vertriebskosten oder Kosten der „Entwicklung oder der Forschungsphase“ berücksichtigt werden. Diese Festlegun-
gen für die Gemeinde gelten auch dann, wenn die anteiligen Verwaltungskosten durch eine herstellungsnahe (pro-
duktionsnahe) Tätigkeit begründet sind.
Grundsätzlich fehlt es bei den nicht zugelassenen Gemeinkosten an einem engen sachlichen Zusammenhang zu
den einzelnen Herstellungsvorgängen für einen gemeindlichen Vermögensgegenstand. Bei einer allgemeinen Zu-
lassung der Zurechnung weiterer Gemeinkosten zum Herstellungsvorgang bestünde ein großer Ermessensspiel-
raum für die Gemeinde. Sie müsste selbst die Abgrenzung und Bemessung von allgemeinen Gemeinkosten sowie
allgemeinen Verwaltungskosten als Verwaltungsgemeinkosten willkürfrei vornehmen.
3.3.6 Sonstige nicht zurechenbare Kosten
3.3.6.1 Beseitigung von Schadensfällen
Bei der Herstellung von gemeindlichen Vermögensgegenständen kann ggf. ein Schadensereignis eintreten und zu
Schäden an privatem Eigentum, z. B. an Grundstücken bei Straßenbaumaßnahmen oder an anderen Vermögens-
gegenständen im Eigentum Dritter, führen, für deren Beseitigung die Gemeinde im Rahmen ihrer Haftung sorgen
muss. Ebenso können dann auch Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten im Rahmen der Herstellung eines Ver-
mögensgegenstandes entstehen. Solche Fälle bzw. die Reparaturmaßnahmen führen regelmäßig zu Aufwendun-
gen bzw. Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde.
Derartige gemeindliche Verpflichtungen stellen jedoch keinen aktivierungsfähigen Herstellungsaufwand im Zusam-
menhang mit der Herstellung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes dar, auch wenn die aufwandswirksa-
men Zahlungen der Gemeinde durch die gemeindliche Maßnahme ausgelöst worden sind. Eine dabei ggf. entste-
hende Vermögenswirksamkeit der Schadensbeseitigung bei einem Dritten bietet keinen Anlass für eine entspre-
chende Bilanzierung der erbrachten Leistungen bei der Gemeinde.
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3.3.6.2 Zinsen für Kredite für Investitionen
Die im Rahmen der Herstellung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes anfallenden Zinsen für von der
Gemeinde aufgenommene Kredite für Investitionen nach § 86 GO NRW dürfen nicht den gemeindlichen Herstel-
lungskosten zugerechnet werden. Die gemeindliche Finanzierung über Fremdkapital unterliegt dem Grundsatz der
Gesamtdeckung (vgl. § 20 GemHVO NRW). Die Herstellung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes beein-
flusst zwar den Bedarf für Fremdkapital, gleichwohl ist ein aufzunehmender Kredit nicht einzelnen gemeindlichen
Vermögensgegenständen zuzurechnen.
Die nicht vorzunehmende Zurechnung von Krediten zu gemeindlichen Vermögensgegenständen lässt daher auch
keine Zurechnung der damit im Zusammenhang stehenden Zinsen zu. Der Verzicht auf die Zurechnung von Zinsen
zu einem gemeindlichen Vermögensgegenstand gilt auch dann, wenn die Gemeinde im Zeitraum der Herstellung
eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes einzelne Kreditaufnahmen getätigt hat, für die möglicherweise fäl-
lige Auszahlungen aufgrund der Herstellung des Vermögensgegenstandes ein Anlass waren. Aus haushaltswirt-
schaftlicher Sicht soll auch dann von der Gemeinde nicht versucht werden, einen sachlichen Bezug zu einem ein-
zelnen Vermögensgegenstand herzustellen.
4. Zu Absatz 4 (Geringwertige Vermögensgegenstände):
4.1 Die Abgrenzung geringwertiger Vermögensgegenstände
4.1.1 Die festgelegte Wertgrenze
Die Vermögensgegenstände des gemeindlichen Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten
wertmäßig den Betrag von 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen, sind von der Gemeinde als gering-
wertige Vermögensgegenstände zu erfassen. Die in der Vorschrift enthaltene Wertgrenze ist dem Einkommensteu-
errecht entnommen worden und bestimmt die Abgrenzung der Geringwertigkeit bei den Vermögensgegenständen.
Die Einstufung dieser Vermögensgegenstände erfolgt nur aufgrund ihrer niedrigen Anschaffungskosten. Diese
Wertgrenze wurde seit Jahrzehnten im gemeindlichen Bereich zur Abgrenzung zwischen der laufenden Verwal-
tungstätigkeit und der Vermögenswirksamkeit von Geschäftsvorfällen genutzt. Im NKF hängt eine Vermögenswirk-
samkeit nicht allein von dieser Wertgrenze ab.
Ausschlagend ist zuerst die Zwecksetzung für den gemeindlichen Vermögensgegenstand, ob er von der Gemeinde
zum Gebrauch oder zum Verbrauch im Rahmen ihrer Aufgaben bestimmt ist. Nur ein zum Gebrauch bestimmter
Vermögensgegenstand, der gleichzeitig niedrige Anschaffungskosten hat, kann als geringwertiger Vermögensge-
genstände des Anlagevermögens klassifiziert werden. Bei solchen gemeindlichen Vermögensgegenständen dient
dann die sich im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft bewährte Wertgrenze dazu, der Gemeinde haus-
haltsmäßige Erleichterungen für den Umgang mit diesen Vermögensgegenständen zu ermöglichen.
4.1.2 Das Vorliegen der selbstständigen Nutzungsfähigkeit
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift müssen die geringwertigen Vermögensgegenstände des gemeindlichen
Anlagevermögens selbstständig genutzt werden können, wenn die Gemeinde von der zugelassenen Vereinfachung
buchungsmäßig Gebrauch machen will. Für die Beurteilung der selbstständigen Nutzungsfähigkeit eines gemeind-
lichen Vermögensgegenstandes kommt es darauf an, dass dieses Wirtschaftsgut nach seiner Zweckbestimmung
im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde eigenständig nutzungsfähig ist.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3020
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Die selbstständige Nutzungsfähigkeit ist dann nicht gegeben, wenn der Vermögensgegenstand nach seiner Zweck-
bestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, z. B. im Rahmen einer Sachge-
samtheit. Diese Abgrenzung gilt auch, wenn ein geringwertiger Vermögensgegenstand in einem aufgabenbezoge-
nen (betrieblichen) Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern steht und alle Teile bzw. Komponenten
technisch aufeinander abgestimmt sind.
Bei der Gemeinde kann gleichwohl eine selbstständige Nutzungsfähigkeit einzelner Wirtschaftsgüter gegeben sein,
wenn die Wirtschaftsgüter auch ohne die anderen gemeindlichen Vermögensgegenstände von der Gemeinde im
Rahmen der eigenen Aufgabenerfüllung eigenständig genutzt werden können, z. B. einzelne Müllbehälter oder
andere vergleichbare Einzelgegenstände.
4.2 Der Nachweis der geringwertigen Vermögensgegenstände
4.2.1 Die Erfassung in Inventarlisten
Die geringwertigen Vermögensgegenstände der Gemeinde müssen von der Gemeinde im Rahmen ihrer Inventur
nicht zwingend als einzelne gemeindliche Vermögensgegenstände durch eine körperliche Inaugenscheinnahme
erfasst werden. Ein Verzicht setzt dabei voraus, dass die Vermögensgegenstände im Jahr ihrer Anschaffung oder
Herstellung vollständig abgeschrieben werden.
Die Gemeinde hat dann die Möglichkeit, diese Vermögensgegenstände in eine Inventarliste als besonderes Ver-
zeichnis aufzunehmen, das fortlaufend zu führen ist. Die Gemeinde kann eine solche Inventarliste auch im Rahmen
ihrer Buchführung vorhalten. In diesen Fällen ist für die geringwertigen Vermögensgegenstände der Gemeinde kein
einzelner bzw. eigenständiger Bilanzausweis erforderlich.
4.2.2 Die Erfassung über einen Sammelposten
Die Gemeinde kann ihre geringwertigen Vermögensgegenstände auch in einem Sammelposten erfassen. Der Sam-
melposten ist dabei jahresbezogen im Umfang der neu angeschafften oder hergestellten geringwertigen Vermö-
gensgegenstände im Rahmen der gemeindlichen Anlagenbuchhaltung zu bilden. Er wird dadurch jedoch für die
Gemeinde kein eigenständiger Vermögensgegenstand. Aus dieser Sachlage folgt, dass von der Gemeinde keine
Wertfortschreibung der geringwertigen Vermögensgegenstände auf der Grundlage der Zusammenfassung im Sam-
melposten vorzunehmen ist.
Der Sammelposten bleibt eine rechnerische Zusammenfassung von ansonsten eigenständigen gemeindlichen Ver-
mögensgegenständen. Die Gemeinde darf daher die Erfassung der Vermögensgegenstände in einem Sammelpos-
ten auch nicht dafür nutzen, die Wertgrenze für geringwertige Vermögensgegenstände, zu verändern, z. B. von
dem Betrag i. H. v. 410 Euro auf den Betrag i. H. v. 1.000 Euro. Die Erfassung von Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens in einem besonderen Sammelposten steht einer vollständigen Abschreibung der Vermögensge-
genstände im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht entgegen.
4.2.3 Die Erfassung als Aufwand
Im Zusammenhang mit den haushaltsrechtlichen Abschreibungsregeln können von der Gemeinde die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten der geringwertigen Vermögensgegenstände unmittelbar im Zugangsjahr als Auf-
wand in der gemeindlichen Ergebnisrechnung erfasst werden (vgl. § 35 Absatz 2 GemHVO NRW). Für diese haus-
haltswirtschaftliche Möglichkeit besteht keine weitere gesonderte betragsmäßige Abgrenzung unterhalb der Wert-
grenze i. H. v. 410 Euro.
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Diese Möglichkeit wirkt sich auf die gemeindliche Inventur dadurch aus. Die sofortige ergebniswirksame Erfassung
der Anschaffungs- und Herstellungskosten der geringwertigen Vermögensgegenstände durch die Gemeinde be-
wirkt grundsätzlich, dass diese Vermögensgegenstände nicht in der Inventur bzw. im Inventar zu erfassen sind und
auch nicht in der gemeindlichen Bilanz aktiviert werden müssen.
Diesen gemeindlichen Vermögensgegenständen kann nur eine Nutzungszeit von höchstens einem Jahr unterstellt
werden, damit ein Abgang im Zugangsjahr und eine Sofortabschreibung vertretbar ist. Die Verbuchung als Aufwand
berührt daher auch nicht die haushaltsrechtliche Regelung über den Verzicht auf die Erfassung von geringwertigen
Vermögensgegenstände durch die Gemeinde im Rahmen der Inventur (vgl. § 29 Absatz 4 GemHVO NRW).
4.3 Die mögliche haushaltsmäßige Behandlung
Die Gemeinde hat verschiedene Möglichkeiten für die haushaltsmäßige Behandlung von geringwertigen Vermö-
gensgegenständen des Anlagevermögens, von denen sie in eigener Verantwortung bedarfsgerecht Gebrauch ma-
chen kann. Der Ausgangspunkt ist dabei, dass diese Vermögensgegenstände grundsätzlich von der Gemeinde
zum Gebrauch bestimmt worden und daher dem gemeindlichen Anlagevermögen zuzurechnen und entsprechend
haushaltsmäßig zu behandeln sind, z. B. als Investitionsgüter.
Die Gemeinde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die verschiedenen Möglichkeiten der haus-
haltsmäßigen Behandlung von geringwertigen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zu prüfen. Sie
kann für diese Vermögensgegenstände die zugelassenen haushaltsmäßigen Vereinfachungen nutzen. Die Mög-
lichkeiten der Gemeinde werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung 608).
DIE GERINGWERTIGEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDE DES ANLAGEVERMÖGENS
DIE ENTSCHEIDUNG BEI DER ANSCHAFFUNG VON WIRTSCHAFTSGÜTERN
1. Festlegung: 1. Festlegung:
Wirtschaftsgut zum Gebrauch Wirtschaftsgut zum Verbrauch
▼ ▼
2. Festlegung: 2. Festlegung:
Wirtschaftsgut des Anlagevermögens Wirtschaftsgut des Vorratsvermögens
▼ ▼
3. Festlegung: 3. Festlegung:
AHK sind der AHK sind der
Investitionstätigkeit zuzurechnen laufenden Verwaltungstätigkeit zuzurechnen
▼ ▼
4. Festlegung: 4. Festlegung:
Wirtschaftsgut mit AHK unter 410 Euro ohne USt. Wirtschaftsgut führt zu
führt zu investiven Zahlungen zahlungswirksamen Sachaufwand.
▼ ▼
5. Festlegung: 5. Festlegung:
Keine weitere haushaltsmäßige Behandlung.
▼▼▼
DIE WEITERE BEHANDLUNG DER GEGENSTÄNDE DES GEBRAUCHS
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DIE GERINGWERTIGEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDE DES ANLAGEVERMÖGENS
DIE EIGENSCHAFTEN EINES VERMÖGENSGEGENSTANDES
▼ ▼ ▼ ▼ ▼
Anlagevermögen Bewegliches Selbstständig Abnutzbar AHK
Wirtschaftsgut nutzbar bis 410 Euro
DIE NUTZUNG EINES VERMÖGENSGEGENSTANDES
▼ ▼ ▼
Mehrjährige Nutzung Mehrjährige Nutzung Nutzungszeit
entsprechend entsprechend nicht mehr
örtlicher Nutzungszeit örtlicher Nutzungszeit als ein Jahr
DIE AKTIVIERUNG UND ERGEBNISWIRKSAMKEIT
▼ ▼ ▼
Aktivierung Aktivierung und Abgang Keine Aktivierung
des Vermögensgegenstandes des Vermögensgegenstandes des Vermögensgegenstandes:
(AHK im Zugangsjahr) (AHK im Zugangsjahr = Abgangsjahr) Ergebniswirksame Erfassung
sowie ergebniswirksame Erfassung sowie ergebniswirksame Erfassung der gesamten AHK
der planmäßigen Abschreibungen der gesamten Abschreibung als Aufwand im Zugangsjahr
über die Nutzungszeit. (Sofortabschreibung).
DIE INVENTURERFASSUNG
▼ ▼ ▼
Erfassung des einzelnen Erfassung des einzelnen Verzicht auf die Erfassung
Vermögensgegenstandes Vermögensgegenstandes des Vermögensgegenstandes
in der jährlichen Inventur, in der Inventur des Zugangsjahres,
wenn nicht wenn nicht
in Inventarlisten verzeichnet in Inventarlisten verzeichnet
oder auf Sammelposten gebucht. oder auf Sammelposten gebucht.
▼
INVENTURWAHLRECHT: VERZICHT AUF DIE ERFASSUNG
Abbildung 608 „Die haushaltsmäßige Behandlung geringwertiger Vermögensgegenstände“
Die Gemeinde muss dazu nicht nur eine Möglichkeit der haushaltsmäßigen Behandlung der geringwertigen Ver-
mögensgegenstände festlegen, sondern kann die haushaltsmäßige Behandlung auch von der Art der Vermögens-
gegenstände oder ihrer Nutzung im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung abhängig machen. Die Ent-
scheidungen darüber sind von der Gemeinde sachgerecht und ausreichend zu dokumentieren.
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(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
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§ 34 GemHVO NRW
§ 34
Bewertungsvereinfachungsverfahren
(1) 1Für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für Waren,
die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, können Festwerte gebil-
det werden, sofern der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen
Schwankungen unterliegt. 2Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme und vor
der erstmaligen Bildung von Festwerten eine körperliche Inventur durchzuführen.
(2) Wird für Aufwuchs ein pauschaliertes Festwertverfahren angewendet, ist eine Revision nach zehn Jahren und
eine Neuberechnung des Forsteinrichtungswerks alle 20 Jahre durchzuführen.
(3) 1Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens und andere gleichartige oder annähernd
gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit
dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. 2Dies gilt auch für Rückstellungen für nicht genommenen
Urlaub, Überstunden und Garantien.
Erläuterungen zu § 34:
I. Allgemeines
1. Die zulässigen Bewertungsvereinfachungsverfahren
Die gemeindlichen Vermögensgegenstände unterliegen dem Grundsatz der Einzelbewertung und sind daher von
der Gemeinde für den Ansatz in der gemeindlichen Bilanz einzeln zu bewerten (vgl. § 32 Absatz 1 Nummer 2
GemHVO NRW). Aus Wirtschaftlichkeits-, Wesentlichkeits-, Realisierbarkeits- und Praktikabilitätsgründen ist es
erforderlich, für die Gemeinde sachgerechte Bewertungsvereinfachungen zuzulassen. Die Anwendung der zuge-
lassenen Bewertungsvereinfachungsverfahren durch die Gemeinde führt nicht nur zur Vereinfachung der ge-
meindlichen Wertermittlung, sondern entfaltet auch Wirkungen im Rahmen der gemeindlichen Inventur, auch
wenn eine entsprechende Beziehung nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber hergestellt worden ist.
Durch die in dieser Vorschrift enthaltenen Bewertungsvereinfachungsverfahren wird der für die gemeindliche
Bilanzierung wichtige Einzelbewertungsgrundsatz durchbrochen. Es sind deshalb für die gemeindliche Anwen-
dung nur bestimmte sachlich sinnvolle Bewertungsvereinfachungsverfahren zugelassen worden, z.B. das Fest-
wertverfahren, die Gruppenbewertung. Dazu werden zudem Verfahrensvoraussetzungen benannt, um eine zu-
treffende Anwendung der zugelassenen Vereinfachungsverfahren durch die Gemeinde sicherzustellen. In diesem
Rahmen hat die Gemeinde zudem den Grundsatz der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks zu beachten.
2. Die Sammelbewertung als weiteres Verfahren
Bei der Bewertung des gemeindlichen Vorratsvermögens ist auch die Sammelbewertung als ein zulässiges Ver-
fahren anzusehen, auch wenn es nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt worden ist. Bei der Sammelbewertung
handelt sich dabei um ein Verfahren, durch das bei der Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände des
Vorratsvermögens unterstellt wird, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögens-
gegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind. Für den
Einsatz der Sammelbewertung gelten dabei folgende Bedingungen (vgl. Abbildung 609).
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§ 34 GemHVO NRW
DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE SAMMELBEWERTUNG
- Das Verfahren muss den GoB entsprechen.
- Es muss sich um gleichartige Gegenstände des gemeindlichen Vorratsvermögens handeln (d.h.
einheitliche Warengattung oder zumindest gleiche Funktion).
Abbildung 609 „Die Bedingungen für die Sammelbewertung“
Die Sammelbewertung eignet sich auch in den Fällen, in denen die Gemeinde vor Ort eine Lagerbuchführung hat.
Werden in der örtlichen Lagerbuchführung die Lagerbestände und die Zu- und Abgänge nach ihrer Art und Men-
ge (ggf. auch wertmäßig) erfasst, kann eine solche Lagerbuchführung eine gute Ausgangsgrundlage für die An-
wendung der Sammelbewertung durch die Gemeinde darstellen.
3. Nicht zulässige Vereinfachungsverfahren
Aus der haushaltsrechtlichen Vorschrift folgt, dass für die Gemeinde andere Bewertungsvereinfachungsverfahren
grundsätzlich nicht zulässig sind, z. B. Lifo- und Fifo-Verfahren sowie sonstige Verbrauchsfolgeverfahren oder
Verbrauchsfiktionen. Die Gemeinde kann daher z. B. für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände
des Vorratsvermögens nicht unterstellen, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten
gemeindlichen Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.
4. Kein zweckbezogenes Verfahren
Die Entscheidung der Gemeinde bestimmte Vermögensgegenstände wegen ihrer Zwecksetzung im Bilanzbereich
„Umlaufvermögen“ als Vorratsvermögen anzusetzen, stellt keine Bewertungsvereinfachung dar. Es bedarf des-
halb auch keiner gemeindebezogenen Abgrenzung des Begriffes „Vorratsvermögen“ im Sinne der Vorschrift über
die zulässigen Bewertungsvereinfachungen. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften über die gemeindlichen Ver-
mögensgegenstände und die Vermögensbewertung stehen dem nicht entgegen (vgl. §§ 90 und 91 GO NRW).
Bei der Gemeinde ist es vielmehr von der getroffenen Zwecksetzung „zum Verbrauch bestimmt“ abhängig, ob
gemeindliche Vermögensgegenstände bilanziell als „Vorräte“ zu behandeln und entsprechend in der gemeindli-
chen Bilanz anzusetzen sind. In diese Abgrenzung fallen regelmäßig auch gemeindliche Grundstücke in Bauge-
bieten und in Gewerbegebieten, die von der Gemeinde zur Veräußerung gehalten werden und daher nicht der
dauernden Aufgabenerfüllung der Gemeinde (nicht zum Gebrauch bestimmt) dienen sollen.
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Zu Absatz 1 (Bildung von Festwerten):
1.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen für Festwerte):
1.1.1 Die allgemeinen Bedingungen
Die Bildung von Festwerten durch die Gemeinde hat den Zweck, eine Vereinfachung in der Bewertung ausge-
wählter Vermögensgegenstände zu erreichen und auf eine Einzelbewertung dieser Vermögensgegenstände zu
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3026
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verzichten. Die in einem Festwert zusammengefassten gemeindlichen Vermögensgegenstände werden daher in
mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen der Gemeinde mit einem unveränderten Wert (Fest-
wert) unter Ausschluss des Grundsatzes der Einzelbewertung in der gemeindlichen Bilanz angesetzt.
In solchen Fällen wird unterstellt, dass sich die Zugänge von neuen Vermögensgegenständen und der Wertever-
zehr und die Abgänge vorhandener Vermögensgegenstände ausgleichen bzw. bei Gegenständen des Umlauf-
vermögens ein entsprechender Verbrauch durch die Gemeinde erfolgt. Die Bildung eines Festwertes führt zudem
auch zu einer Vereinfachung der jährlich durchzuführenden Inventur.
Die Möglichkeit zur Anwendung des Festwertverfahrens durch die Gemeinde ist dabei auf Vermögensgegenstän-
de des gemeindlichen Sachanlagevermögens sowie auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (gemeindliches Umlauf-
vermögen) beschränkt. Die Gemeinde soll daher nur dann ihre Vermögensgegenstände in einem Festwert zu-
sammenfassen, wenn erwartet werden kann, dass eine vorab definierte Gruppe von abnutzbaren Vermögensge-
genständen des Anlage- oder des Umlaufvermögens über eine längere Zeit hinweg in ihrem Wert, ihrer Zusam-
mensetzung und Menge gleichbleibt.
Bei den betreffenden gemeindlichen Vermögensgegenständen dürfen zudem die Nutzungsdauern nicht erheblich
voneinander abweichen. Es muss auch darauf geachtet werden, dass die Vermögensgegenstände, die in einem
Festwert zusammengefasst werden sollen, altersmäßig gemischt sind, um dauerhaft den Regelwert von 50 % der
Anschaffungskosten zu erreichen. Diese Sachlage kann bei einer vollständigen Neubildung von Festwerten ggf.
dazu führen, dass die Anschaffungskosten solange abzuschreiben sind, bis der Festwert erreicht ist.
Ein gemeindlicher Festwert kann im Rahmen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit aber auch auf Schlüsselgrö-
ßen statt auf einzelne Arten von Vermögensgegenständen aufgebaut werden. Als Schlüsselgrößen können z.B.
bei Büromöbeln die Anzahl von Arbeitsplätzen, bei Kantineninventar die Anzahl der Sitzgelegenheiten usw. her-
angezogen werden.
Die Ersatzbeschaffungen der in einem Festwert zusammengefassten gemeindlichen Vermögensgegenstände
sind dabei i. d. R. sofort als Aufwendungen in der gemeindlichen Ergebnisrechnung zu erfassen. Das Festwert-
verfahren trägt daher zur Vereinfachung von gemeindlicher Buchführung und Bilanzierung bei. Für die Festbewer-
tung gelten folgende Bedingungen (vgl. Abbildung 610).
DIE BEDINGUNGEN BEI FESTWERTVERFAHREN
- Es muss sich um Gegenstände des gemeindlichen Sachanlagevermögens, die regelmäßig er-
setzt werden, oder um Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe der Gemeinde handeln.
- Die gemeindlichen Gegenstände müssen nach einem Abgang regelmäßig durch die Gemeinde
ersetzt werden.
- Der Gesamtwert der gemeindlichen Gegenstände muss von nachrangiger Bedeutung für die
Gemeinde sein (Verhältnis zur Bilanzsumme entscheidend).
- Der Bestand der gemeindlichen Gegenstände darf in seiner Größe, seinem Wert und seiner
Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegen.
- Eine Bestandsaufnahme durch die Gemeinde ist i.d.R. alle drei Jahre notwendig.
Abbildung 610 „Die Bedingungen bei Festwertverfahren“
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