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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                          § 35 GemHVO NRW


zungsdauer vorgenommen werden. In diesem Fall ist wegen der Verpflichtung zu regelmäßigen (planmäßigen)
Abschreibungen ein vorübergehendes Aussetzen der Abschreibungen durch die Gemeinde jedoch unzulässig.



1.1.3.6 Das Ende des Abschreibungsplans

Bei der Aufstellung des Abschreibungsplans für einen gemeindlichen Vermögensgegenstand ist von der Gemein-
de auch das Ende der Nutzungszeit eines angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstandes festzule-
gen. Der gemeindliche Abschreibungsplan muss für die (vollen) Jahre der Nutzungsdauer des gemeindlichen
Vermögensgegenstandes planmäßige Abschreibungen vorsehen, die jährlich mit dem gleichen Betrag in der
Ergebnisrechnung der Gemeinde zu erfassen sind.

Bei einem unterjährigen Ende der Nutzung eines abnutzbaren Vermögensgegenstandes und ggf. seiner Veräu-
ßerung bzw. seinem Abgang muss die Gemeinde für ihren Abschreibungsplan ein entsprechendes Ende im letz-
ten Jahr der Nutzungszeit vorsehen. Die Gemeinde muss für das letzte Jahr der Nutzung nur noch den zeitantei-
ligen Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen in ihrer Ergebnisrechnung erfassen, der zwischen dem
Anfang des Jahres und der Veräußerung des Vermögensgegenstandes liegt.

Eine entsprechende zeitanteilige Anpassung des Abschreibungsplans ist von der Gemeinde auch dann vorzu-
nehmen, wenn durch örtliche Maßnahmen oder Ereignisse ab einem bestimmten unterjährigen Zeitpunkt der
gemeindliche Ressourcenverbrauch endet, z. B. aufgrund eines Schadens bei dem betreffenden Vermögensge-
genstand. Die Gemeinde darf in solchen Fällen nicht den gesamten Zeitraum des betreffenden Jahres in ihrem
Abschreibungsplan berücksichtigen. Ein unterjähriger Abgang eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes
erlaubt es der Gemeinde zudem nicht, das Ende des Abschreibungszeitraumes auf das Ende des gleichen Haus-
haltsjahres zu legen.



1.1.4 Besonderheiten bei planmäßigen Abschreibungen

1.1.4.1 Die Trennung von Grund und Boden und Gebäude

Das Gebot in der haushaltsrechtlichen Vorschrift, planmäßige Abschreibungen bei gemeindlichen Vermögensge-
genständen vorzunehmen, bezieht sich nur auf die abnutzbaren gemeindlichen Vermögensgegenstände. Die
Gemeinde verfügt i. d. R. aber noch über eine Vielzahl von nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen, z. B.
bebaute Grundstücke oder unbebaute Grundstücke mit Aufbauten (vgl. § 41 Absatz 3 Nummer 1.2.1 und 1.2.2
GemHVO NRW).

Bei solchen Grundstücken ist zu beachten, dass nur die Gebäude und die Aufbauten für die Gemeinde abnutzba-
re Vermögensgegenstände darstellen. Der Grund und Boden stellt dagegen einen nicht abnutzbaren Vermö-
gensgegenstand dar. Für die Gemeinde bilden daher nur der Wert der abnutzbaren Gebäude und der Wert der
Aufbauten die Grundlage und die Ausgangswerte für die vorzunehmenden planmäßigen Abschreibungen bei den
betreffenden Vermögensgegenständen.

In der gemeindlichen Anlagenbuchhaltung hat aufgrund dieser Sachlage bei den Grundstücken der Gemeinde
eine getrennte Erfassung von Grundstückswerten und dem Werten der Gebäude und Aufbauten zu erfolgen.
Solange die Gemeinde über den Grund und Boden als wirtschaftlicher Eigentümer verfügt, wird der in ihrer Bilanz
ansetzte Wert in den Folgejahren unverändert fortgeführt. Dieses gemeindliche Vermögen wird daher nur auf-
grund außergewöhnlicher Umstände oder eines besonderen Ereignisses wertmäßig vermindert bzw. (außerplan-
mäßig) abgeschrieben.




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1.1.4.2 Die Zuwendungen bei Finanzanlagen

Bei den in der gemeindlichen Bilanz angesetzten Finanzanlagen der Gemeinde sind regelmäßig keine planmäßi-
gen Abschreibungen vorzunehmen. Eine Ausnahme davon können jedoch außergewöhnliche Umstände oder
Ereignisse verursachen, die zu Wertveränderungen bei den gemeindlichen Finanzanlagen führen. Ein besonderer
Ausnahmefall kann jedoch dann vorliegen, wenn die Gemeinde einem ihrer Betriebe einen Investitionszuschuss
aufgrund der Erhaltung der Geschäftsbeziehungen gewährt.

Der gemeindliche Betrieb hat die erhaltenen Zuschüsse für Investitionen zu verwenden und deshalb in entspre-
chender Höhe einen Sonderposten in seiner Bilanz anzusetzen. Es muss dabei nicht zwingend offenbleiben, ob
und unter welchen Umständen eine Rückzahlungsverpflichtung für den Betrieb besteht. In diesen Fällen ist von
der Gemeinde zu prüfen, ob dieser Geschäftsvorfall eine Gegenleistungsverpflichtung des Betriebes gegenüber
der Gemeinde beinhaltet, sodass auch die Gemeinde in entsprechender Weise eine zeitliche Verteilung der ge-
währten Zuwendung vornehmen muss.

Diese Zusammenhänge in der Zuwendungsgewährung der Gemeinde können bei einem Vorrang des Zwecks der
Hingabe, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde zu dienen, zu einer Erhöhung des Wertansatzes für den
betreffenden Betrieb im Bilanzbereich „Finanzanlagen“ als zutreffende Bilanzierung des gemeindlichen Ge-
schäftsvorfalls führen. Die in den folgenden Geschäftsjahren von dem gemeindlichen Betrieb vorzunehmende
ertragswirksame Auflösung des gebildeten Sonderpostens führt dann in gleicher Höhe zu Wertminderungen bei
der Gemeinde. Diese Wertveränderungen sind dann von der Gemeinde in ihrer Bilanz unter dem Wertansatz für
den betreffenden Betrieb durch „planmäßige“ Abschreibungen nachzuvollziehen.



1.1.4.3 Abschreibungen bei nachträglichen Anschaffungskosten

Die Aufwendungen der Gemeinde, die nach Abschluss eines Anschaffungsvorgangs (Übernahme des Vermö-
gensgegenstandes in die eigene Verfügbarkeit) anfallen und in einem ursächlichen Zusammenhang mit der An-
schaffung eines Vermögensgegenstandes stehen, können ggf. nachträgliche Anschaffungskosten darstellen.
Eine besondere Voraussetzung dabei ist, dass solche Aufwendungen den Anschaffungskosten eines Vermö-
gensgegenstandes zuzurechnen worden wären, wenn die Aufwendungen zum Zeitpunkt der Anschaffung des
Vermögensgegenstandes angefallen wären.

Die nachträglichen Anschaffungskosten verändern die bisherigen Anschaffungskosten eines gemeindlichen Ver-
mögensgegenstandes und wirken sich daher bei abnutzbaren Vermögensgegenständen auch auf die Höhe der
planmäßigen Abschreibungen aus. Sie verändern jedoch i. d. R. nicht die festgelegten allgemeinen Rahmenbe-
dingungen über die Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes. Die nachträglichen Anschaf-
fungskosten sind daher wie die ursprünglichen Anschaffungskosten ab der „Inbetriebnahme“ bzw. Nutzbarkeit der
Veränderung des Vermögensgegenstandes über die noch bestehende Restnutzungsdauer zu verteilen.



1.1.4.4 Die „zusammengesetzten“ Abschreibungen

Die Aufgabenerfüllung der Gemeinde gebietet es, bei der Qualifizierung eines Wirtschaftsgutes als Vermögens-
gegenstand nicht nur auf seinen wirtschaftlichen Wert, die technische und die selbstständige Nutzungsfähigkeit
und die Bewertbarkeit abzustellen, sondern insbesondere auf seine Funktionsfähigkeit im Sinne der gemeindli-
chen Aufgabenerfüllung. Von der Gemeinde wird regelmäßig ein Vermögensgegenstand in seiner Sachgesamt-
heit benötigt und zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

Die einem Vermögensgegenstand innewohnenden Komponenten können daher als einzelne Stücke nicht die
Zwecksetzungen der gemeindlichen Aufgaben erfüllen. Sie stellen zwar wesentliche Bestandteile des gemeindli-




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chen Vermögensgegenstandes dar, werden aber als untrennbar miteinander verbunden angesehen. Der ge-
meindlichen Bilanzierung ist deshalb immer ein Vermögensgegenstand in nutzungsfähiger Form (sachliche Ge-
samtheit) zugrunde zu legen. Ein gemeindlicher Vermögensgegenstand ist daher nur mit einem einzigen Wert in
der gemeindlichen Bilanz anzusetzen.

Das Prinzip des Nutzungszusammenhangs wirkt sich auch auf die Abschreibungen aus, die aus der Nutzung
eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes entstehen. Die Abschreibungen eines Vermögensgegenstandes
sollen in der gemeindlichen Ergebnisrechnung, wie der betreffende Vermögensgegenstand in der gemeindlichen
Bilanz, mit einem Betrag erfasst werden. Ein Komponentenansatz von gemeindlichen Vermögensgegenständen
in der Bilanz würde einen breiten und vielfach nicht mehr nachvollziehbaren Ermessensspielraum für die Ge-
meinde eröffnen.

Die Gemeinde könnte in diesen Fällen komplexe Vermögensgegenstände nach eigenem Belieben in Komponen-
ten zerlegen und diese dann als selbstständige Teile gesondert abschreiben. Sie würde dadurch vielfach eine
nicht mehr nachvollziehbare Zerlegung und Nachweisführung über die Nutzung eines gemeindlichen Vermö-
gensgegenstandes im Sinne ihrer Aufgabenerfüllung vornehmen. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung verfügt die
Gemeinde jedoch vielfach über Vermögensgegenstände, die aus abnutzbaren und nicht abnutzbaren Bestandtei-
len bestehen, z. B. bebaute Grundstücke oder unbebaute Grundstücke.

Bei solchen gemeindlichen Vermögensgegenständen stellt der Grund und Boden einen nicht abnutzbaren Be-
standteil des Vermögensgegenstandes dar. Alleine die Bestandteile „Gebäude“ oder „Aufbauten“ stellen abnutz-
bare Bestandteile dar. Sie bilden daher auch den Ausgangswert für die vorzunehmenden planmäßigen Abschrei-
bungen. Bei anderen gemeindlichen Vermögensgegenständen können vergleichbare Gegebenheiten bestehen,
sodass für die Ermittlung der Nutzungszeit und damit der jährlichen Abschreibungen die wesentlichen abnutzba-
ren und die nichtabnutzbaren Bestandteile getrennt betrachtet und beurteilt werden müssen. Eine getrennte Be-
trachtung könnte aufgrund des technischen Aufbaus einer Straße auch bei dem Hauptbestandteil „Straßenkörper“
sachgerecht sein, denn seine Bestandteile prägen die zulässige Nutzung der Straße.

Die Gemeinde hätte dann z. B. zu prüfen, ob der planmäßige Abschreibungsbetrag nur aufgrund der gesamten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Straße ermittelt wird oder aufgrund der Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten ihrer wesentlichen Bestandteile. In solchen Fällen ist die Gemeinde gefordert, nicht nur die Bestand-
teile aufgrund der technischen Trennung zu beurteilen, sondern auch die Zwecksetzung unter Berücksichtigung
der zeitbezogenen Nutzung. Ein bestehender oder herzustellender Straßenunterbau, der als wesentlicher Be-
standteil zweck- und zeitbezogen sowie verkehrstechnisch auf einen „hundertjährigen“ Bestand ausgerichtet ist,
bedarf einer anderen Festlegung, als der Bestandteil „Oberbau“, wenn dieser „nur“ im Rahmen des üblichen Nut-
zungszeitraumes zur Nutzung bereitgestellt wird.

Bei einer solchen getrennten Betrachtung und Beurteilung sind die mögliche Abnutzbarkeit der einzelnen Be-
standteile sowie deren Grad zu prüfen, denn das Ergebnis ist von erheblicher Bedeutung für die jährliche Haus-
haltswirtschaft der Gemeinde. Bei einer solchen Vorgehensweise zur Ermittlung der Abschreibungen der Be-
standteile der Vermögensgegenstände muss von der Gemeinde insgesamt ein tragfähiger „Gesamtabschrei-
bungsbetrag“ entstehen. Sie kann dafür ggf. die wesentlichen Bestandteile der Vermögensgegenstände heran-
ziehen und dafür jeweils eigenständige Abschreibungen festlegen, wenn z. B. aufgrund der technischen Gege-
benheiten bei den Bestandteilen erhebliche unterschiedliche Zeiträume für die Nutzbarkeit bestehen.

Die dadurch entstehenden einzelnen Abschreibungsbeträge für die Bestandteile müssen dann von der Gemeinde
in einer geeigneten und mit den GoB in Einklang stehen Art und Weise zu einem Gesamtbetrag zusammenge-
fasst werden. Aus Wirtschaftlichkeits-, Wesentlichkeits-, Realisierbarkeits- und Praktikabilitätsgründen ist es dabei
für die Gemeinde erforderlich, dabei nach einer sachgerechten Methode zu verfahren und die Beträge zu den
einzelnen Bestandteilen nicht nur zu addieren, sondern ggf. auch für das Verfahren zu gewichten. Die Gemeinde




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hat die örtliche Methode eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der gemeindlichen Verhältnisse festzulegen
und dabei auch die Wirkungen auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft nicht außer Betracht zu lassen.

In der Anlagenbuchhaltung der Gemeinde muss die Wertfortschreibung bezogen auf den jeweiligen bilanzierten
Vermögensgegenstand in seiner Sachgesamtheit nachvollziehbar erfolgen, auch wenn dafür „zusammengesetz-
te“ Abschreibungen die Grundlage bilden. Diese Möglichkeit setzt voraus, dass auch entsprechende Gegebenhei-
ten tatsächlich bei den jeweiligen Vermögensgegenständen vorliegen und sachgerecht dokumentiert sind. Zum
Abschreibungsplan solcher Vermögensgegenstände müssen ggf. besondere Erläuterungen bestehen, um eine
Prüfung und die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Die Gemeinde muss zudem entscheiden, ob in der gemeindlichen Anlagenbuchhaltung die Wertfortschreibung
der Bestandteile eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes erfolgen sollen oder im Rahmen des (techni-
schen) Vorlaufs durch die fachlich verantwortliche Stelle. Die Gemeinde darf die möglichen Vorgehensweisen zur
Ermittlung sachgerechter Abschreibungen jedoch nicht zum Anlass nehmen, aufgrund dessen die betrachteten
wesentlichen Bestandteile eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes künftig in ihren einzelnen Bestandteilen
gemeindliche Vermögensgegenstände zu bilanzieren.



1.2 Zu Satz 2 (Vorrang der linearen Abschreibungen)

1.2.1 Allgemeine Festlegungen

Die haushaltsrechtliche Vorschrift sieht vor, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines gemeindlichen
Vermögensgegenstandes auf seine Nutzungszeit bzw. die Haushaltsjahre verteilt werden sollen, in denen dieser
Vermögensgegenstand voraussichtlich bei der Gemeinde in Gebrauch ist. Die Art und Weise, nach der die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungszeit verteilt werden, erfolgt mithilfe einer Abschreibungsme-
thode. Die haushaltsrechtliche Vorschrift sieht dafür die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung oder
die Leistungsabschreibung vor. Die Festlegung der möglichen Methoden für gemeindliche Abschreibungen ist
damit nicht in das Ermessen der Gemeinde gestellt worden.

Für die Wahl der Abschreibungsmethode durch die Gemeinde sollen nicht allein die örtlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse maßgebend sein. Für die nutzungsbezogene Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von gemeindlichen Vermögensgegenständen ist haushaltsrechtlich der linearen Abschreibung ein Vorrang einge-
räumt worden. Die Gemeinde kann eine andere haushaltsrechtlich bestimmte Methode zur Erfassung der nut-
zungsbedingten Wertminderungen der Vermögensgegenstände nutzen, wenn die Methode dem tatsächlichen
Ressourcenverbrauch der Gemeinde besser entspricht. Sie hat ihre Entscheidung für ein Abweichen von der
linearen Abschreibungsmethode ausreichend zu dokumentieren.



1.2.2 Die lineare Abschreibung

1.2.2.1 Der Begriff „Lineare Abschreibung“

Die lineare Abschreibungsmethode ist aushaushaltsrechtlicher Sicht die wichtigste Abschreibungsmethode für die
Gemeinde. Bei dieser Abschreibungsmethode wird angenommen, dass der abnutzbare Vermögensgegenstand
durch seine Nutzung im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung einer gleichmäßigen Wertminderung
unterliegt. Der Begriff beinhaltet deshalb, dass die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines abnutzba-
ren Vermögensgegenstandes von der Gemeinde in gleichmäßigen Teilbeträgen auf dessen Nutzungsdauer zu
verteilen sind. Ggf. eintretende kleinere Abweichung werden hingenommen.




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Für die Vornahme der Abschreibungen zur Erfassung der Wertminderungen eines abnutzbaren Vermögensge-
genstandes durch die Gemeinde gilt daher der Grundsatz der Planmäßigkeit. Die Anwendung der linearen Ab-
schreibungsmethode erfordert deshalb von der Gemeinde unter Einbeziehung der örtlichen Abschreibungstabelle
eine sorgfältige Schätzung und Festlegung der Nutzungsdauer für jeden gemeindlichen Vermögensgegenstand.
Sie hat dabei sachgerecht und ausreichend die voraussichtlichen Verhältnisse im Rahmen der gemeindlichen
Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen. Eine jährlich neu vorzunehmende Ermittlung der eingetretenen Wertmin-
derung eines genutzten Vermögensgegenstandes wird dadurch entbehrlich.



1.2.2.2 Die Anwendung der Abschreibungsmethode

Das Gebot der linearen Abschreibung bringt es dabei mit sich, dass im Zeitablauf des Abschreibungsplans unter-
schiedliche jährliche Abschreibungsbeträge grundsätzlich unzulässig sind. Für die Gemeinde ist es deshalb nicht
zulässig, in einem Haushaltsjahr höhere Abschreibungen als planmäßig vorgesehen durchzuführen und in der
gemeindlichen Ergebnisrechnung zu erfassen und diese in den Folgejahren durch niedrigere Abschreibungen
wieder auszugleichen. Ein linearer Abschreibungsverlauf wird nachfolgend anhand eines Spezialfahrzeugs mit
Anschaffungskosten von 240.000 Euro und einer Nutzungsdauer von acht Jahren aufgezeigt (vgl. Beispiel 91).



                               DER LINEARE ABSCHREIBUNGSVERLAUF


                               WERTANSATZ                                                 WERTANSATZ
   JAHR DER NUTZUNG                                  ABSCHREIBUNGSBETRAG
                               zum 1. Januar                                            zum 31. Dezember

             1                  240.000 Euro                 30.000 Euro                   210.000 Euro


             2                  210.000 Euro                 30.000 Euro                   180.000 Euro


             3                  180.000 Euro                 30.000 Euro                   150.000 Euro


             4                  150.000 Euro                 30.000 Euro                   120.000 Euro


             5
                                120.000 Euro                 30.000 Euro                   90.000 Euro

             6
                                 90.000 Euro                 30.000 Euro                   60.000 Euro

             7                   60.000 Euro                 30.000 Euro                   30.000 Euro


             8                   30.000 Euro                 29.000 Euro                      1 Euro


   Die unterjährige Anschaffung und außerplanmäßige Abschreibungen sowie zulässige Wertzuschreibungen sind
   bei diesem Beispiel unberücksichtigt geblieben. Sie bedürfen einer besonderen Beachtung und Einbeziehung in
   den Abschreibungsplan.

                                 Beispiel 91 „Der lineare Abschreibungsverlauf“

Bei der Gemeinde entstehen dadurch jährlich gleiche Abschreibungsbeträge, die als Aufwendungen in der ge-
meindlichen Ergebnisrechnung zu erfassen sind. Der gemeindliche Vermögensgegenstand soll am Ende seiner
wirtschaftlichen Nutzungsdauer vollständig abgeschrieben sein. Es bleibt i. d. R. nur noch ein Erinnerungswert
von einem Euro, mit dem der Vermögensgegenstand in der gemeindlichen Bilanz angesetzt bleibt, sofern er wei-
terhin von der Gemeinde genutzt und nicht veräußert wird.




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Entsprechend muss der gemeindliche Vermögensgegenstand von der Gemeinde in der Anlagenbuchhaltung und
im Anlagenspiegel erfasst werden, bis der tatsächliche Abgang des Vermögensgegenstandes erfolgt. Bei einer
Veräußerungsabsicht oder bei einem dauerhaften Erhalt in einem Mindeststandard kann es sachgerecht sein,
den Vermögensgegenstand tatsächlich nur bis auf einen im Rahmen der Festlegung der Abschreibungen be-
stimmten Restwert abzuschreiben.

In besonderen Einzelfällen, in denen innerhalb der Nutzungsdauer eines gemeindlichen Vermögensgegenstan-
des von der grundsätzlich anzuwendenden linearen Abschreibung zu einer anderen Abschreibungsmethode
gewechselt wird, muss die Gemeinde unter Berücksichtigung der gewählten neuen Abschreibungsmethode eine
neue Einschätzung des möglichen Nutzungsverlaufs des betreffenden gemeindlichen Vermögensgegenstandes
vornehmen sowie einen darauf abgestellten neuen Abschreibungsplan aufstellen. Die Gemeinde würde in sol-
chen Fällen gegen das allgemeine Willkürverbot verstoßen, wenn sie in jedem Haushaltsjahr einen Wechsel der
Abschreibungsmethode vornehmen würde.



1.3 Zu Satz 3 (Weitere zulässige Abschreibungsmethoden):

1.3.1 Allgemeine Sachlage

Die Gemeinde ist nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift nicht vollständig frei in der Wahl der Abschreibungs-
methode bei ihren gemeindlichen Vermögensgegenständen. Ihr wird es haushaltsrechtlich aber ermöglicht, bei
besonderen örtlichen Gegebenheiten bzw. in Ausnahmefällen statt der regelmäßig vorzunehmenden linearen
Abschreibung auch die degressive Abschreibung oder die Leistungsabschreibung auswählen, wenn diese Me-
thoden dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch der Gemeinde besser entsprechen.

Durch die in der Vorschrift ausdrücklich benannten zulässigen Abschreibungsmethoden sollen möglichst willkürli-
che Entscheidungen der Gemeinde über die Art der methodischen Vornahme von Abschreibungen bei gemeindli-
chen Vermögensgegenständen verhindert werden. Die Gemeinde muss deshalb vor der Anwendung der degres-
siven Abschreibung oder der Leistungsabschreibung bei ihren Vermögensgegenständen prüfen und nachweisen,
dass durch die vorgesehene (andere) Methode der Nutzungsverlauf eines gemeindlichen Vermögensgegenstan-
des nachweislich besser abgebildet wird als durch die grundsätzlich anzuwendende lineare Abschreibung.

Die Anwendung der von der Gemeinde gewählten Methode soll dabei so ausgestaltet werden, dass die jährlichen
Abschreibungsbeträge möglichst dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch aus der Nutzung der betreffenden
gemeindlichen Vermögensgegenstände vor Ort entsprechen. Die andere Abschreibungsmethode darf daher
bezogen auf den betreffenden Vermögensgegenstand nicht der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entgegenste-
hen. Die Notwendigkeit eines Wechsels der Abschreibungsmethode muss daher im Anhang im gemeindlichen
Jahresabschluss aufgezeigt werden.



1.3.2 Die degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung als eine zulässige Abschreibungsmethode kann die Gemeinde dann bei ihren Ver-
mögensgegenständen anwenden, wenn diese Methode dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch vor Ort besser
entspricht, z. B. wegen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung oder aufgrund wirtschaftlicher und technischer Ent-
wicklungen. Für die Anwendung der degressiven Abschreibung ist kennzeichnend, dass sie in den ersten Jahren
zu höheren Abschreibungsbeträgen als die lineare Abschreibung führt und der haushaltsjahrbezogene Abschrei-
bungsbetrag im Zeitablauf der Nutzungsdauer von Jahr zu Jahr geringer wird.




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Die degressive Abschreibung kann in Einzelfällen dem Wertminderungsverlauf bei einem gemeindlichen Vermö-
gensgegenstand aufgrund seiner Nutzung durch die Gemeinde durchaus besser gerecht werden als die lineare
Abschreibungsmethode, z. B. wenn in den ersten Nutzungsjahren eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes
hohe Wertminderungen entstehen. Die Größenordnung der jährlichen Abschreibungsbeträge bei einer degressi-
ven Abschreibung ist zudem davon abhängig, nach welcher Methode diese Abschreibung vorgenommen wird.
Die haushaltsrechtliche Vorschrift trifft dazu keine besondere Festlegung.

Grundsätzlich wird bei dieser Abschreibungsmethode immer der gleiche Abschreibungssatz verwendet, der jähr-
lich auf den aktuellen Buchwert zum Abschlussstichtag des Haushaltsjahres zu beziehen ist. Aufgrund der An-
wendung des Abschreibungssatzes auf den Restbuchwert kommt es daher jährlich zu abnehmenden Abschrei-
bungsbeträgen bis am Ende der Nutzungsdauer eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes nur noch der
vorgesehene Restwert verbleibt. Der Wert bzw. Bilanzansatz verringert sich daher jährlich entsprechend durch
die unterschiedlichen Abschreibungsbeträge.

Für die Gemeinde bestehen die Möglichkeiten, die degressive Abschreibungsmethode zusammen mit einem
festen Abschreibungssatz anzuwenden, die Methode sofort mit einem Übergang auf eine lineare Abschreibung zu
verbinden oder die Methode mit einer um den gleichen Betrag fallenden Jahresrate anzuwenden. Sie kann statt
der linearen Abschreibung auch die degressive Abschreibung bei ihren gemeindlichen Vermögensgegenständen
anwenden, z. B. bei einer Maschine mit Anschaffungskosten von 250.000 Euro und einer Nutzungsdauer von 5
Jahren (vgl. Beispiel 92).



                           DER DEGRESSIVE ABSCHREIBUNGSVERLAUF


                              WERTANSATZ                                               WERTANSATZ
   JAHR DER NUTZUNG                                ABSCHREIBUNGSBETRAG
                              zum 1. Januar                                          zum 31. Dezember

            1                  250.000 Euro                75.000 Euro                  175.000 Euro


            2                  175.000 Euro                52.500 Euro                  122.500 Euro


            3                  122.500 Euro                36.750 Euro                   85.750 Euro


            4                   85.750 Euro                25.725 Euro                   60.025 Euro


            5                   60.025 Euro                18.007 Euro                   42.018 Euro


  Die degressive Abschreibung bleibt regelmäßig noch ein Restbuchwert nach der vorgesehenen Nutzungszeit.

                             Beispiel 92 „Der degressive Abschreibungsverlauf“

Die Entscheidung, welche degressive Abschreibungsmethode unter der Voraussetzung, dass die Abschreibun-
gen möglichst dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch vor Ort entsprechen sollen, zur Anwendung kommen soll,
liegt im Ermessen der Gemeinde. Die gewählte Abschreibungsmethode muss mit den GoB in Einklang stehen
und soll im Anhang im Jahresabschluss erläutert werden.



1.3.3 Die Leistungsabschreibung

Die Gemeinde kann als Abschreibungsmethode statt der linearen Abschreibung auch die Leistungsabschreibung
anwenden, wenn diese Abschreibungsmethode dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch vor Ort besser ent-




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spricht. Bei der Leistungsabschreibung wird nicht nach zeitlichen Gesichtspunkten, sondern nach Maßgabe der
Nutzung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes für die Aufgabenerfüllung der Gemeinde abgeschrieben.
Bei dieser Abschreibungsmethode wird davon ausgegangen, dass die Beanspruchung eines gemeindlichen Ver-
mögensgegenstandes wesentlich durch die Leistungserbringung entsteht und nicht das Alter bzw. die mögliche
wirtschaftliche Nutzungsdauer ein zutreffender Maßstab für dessen Abnutzung bzw. Wertminderung ist.

Die Leistungsabschreibung als Abschreibungsmethode soll deshalb durch die Gemeinde nur in den tatsächlich
geeigneten Fällen vor Ort angewandt werden. In solchen Fällen müssen von der Gemeinde zutreffende Leis-
tungseinheiten zur Messung der Inanspruchnahme des gemeindlichen abnutzbaren Vermögensgegenstandes
ermittelt und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Zahl der voraussichtlich erzielbaren Leis-
tungseinheiten dividiert werden, z. B. Maschinenstunden, gefahrene Kilometer bei Dienstfahrzeugen.

Die Anwendung dürfte sich in der Praxis auf eine geringe Zahl von Einzelfällen in der gemeindlichen Aufgabener-
füllung beschränken. Als Beispiel kann der Kiesabbau gelten, bei dem es i. d. R. auf die im Geschäftsjahr erreich-
te Abbaumenge ankommt. Nachfolgend wird der Leistungsverlauf über fünf Jahre aufgezeigt, bei dem Anschaf-
fungskosten (450.000 Euro) und die Menge des Kiesvorkommens (90.000 m3) zur jährlichen Fördermenge in
Beziehung zu setzen (vgl. Beispiel 93).



                              DER LEISTUNGSABSCHREIBUNGSVERLAUF


                                                       AHK x Jahresleistung
   JAHR DER NUTZUNG           JAHRESLEISTUNG                                        ABSCHREIBUNGSBETRAG
                                                      Menge des Vorkommens

                                                             450.000 x 5.000
             1                     5.000 m3                                                25.000 Euro
                                                                 90.000


                                                             450.000 x 4.000
             2                     4.000 m3                                                20.000 Euro
                                                                 90.000


                                                             450.000 x 4.000
             3                     4.000 m3                                                20.000 Euro
                                                                 90.000


                                                             450.000 x 6.000
             4
                                   6.000 m3                      90.000                    30.000 Euro


                                                             450.000 x 4.000
             5                     4.000 m3                                                20.000 Euro
                                                                 90.000

                                Beispiel 93 „Der Leistungsabschreibungsverlauf“

Die Höhe der jahresbezogenen Abschreibungen wird nach dem Umfang der Leistungen im jeweiligen Haushalts-
jahr ermittelt. Dadurch können die Abschreibungsbeträge nach der tatsächlichen Inanspruchnahme bzw. nach der
Nutzung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes für die gemeindliche Aufgabenerfüllung bestimmt wer-
den. Diese Vorgehensweise erfordert, dass sowohl die voraussichtlich erzielbare Gesamtleistung als auch die
jährlichen Leistungen hinreichend bestimmt werden können.




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2. Zu Absatz 2 (Geringwertige Vermögensgegenstände):

2.1 Die Bedeutung geringwertiger Vermögensgegenstände

Die Gemeinde besitzt eine Vielzahl von Vermögensgegenständen, die zu niedrigen Anschaffungskosten erwor-
ben werden, z. B. Vermögensgegenstände der gemeindlichen Betriebs- und Geschäftsausstattung. Die Vermö-
gensgegenstände, die aufgrund der gemeindlichen Zwecksetzung zum Gebrauch bestimmt und daher dem ge-
meindlichen Anlagevermögen zuzuordnen sind, werden aufgrund der niedrigen Anschaffungskosten als gering-
wertige Vermögensgegenstände bzw. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bezeichnet. Von der Gemeinde
müssen die Vermögensgegenstände selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geringwertigen Vermögensgegenstände, vermindert um einen
darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, dürfen wertmäßig den Betrag i. H. v. 410 Euro nicht überstei-
gen. Dieser Abgrenzungsbetrag stellt jedoch keine allgemein geltende Wertgrenze dar, für die haushaltswirt-
schaftliche Zuordnung der gemeindlichen Geschäftsvorfälle zwischen den im Finanzplan und der Finanzrechnung
auszuweisenden Zahlungsbereichen „Laufende Verwaltungstätigkeit“ und „Investitionstätigkeit“ dar. Die haus-
haltsmäßige Zuordnung der Auszahlungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen ist von der Gemeinde
danach zu beurteilen, ob die anzuschaffenden Vermögensgegenstände für den "Gebrauch" (Anlagevermögen)
oder "Verbrauch" (Umlaufvermögen) im Rahmen der Aufgabenerfüllung vorgesehen sind.

Die Bedeutung geringwertiger Vermögensgegenstände für das gemeindliche Anlagevermögen lässt es unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit in sachlicher Hinsicht zu, für solche Vermögensgegen-
stände eine Vereinfachung hinsichtlich ihrer Erfassung und Bilanzierung vorzunehmen, auch wenn derartige
Vermögensgegenstände i. d. R. eine voraussichtliche Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben. Die Ge-
meinde kann zudem auf die Inventarisierung und Aktivierung der Vermögensgegenstände verzichten. Sie muss
dabei nicht nach beweglichen bzw. unbeweglichen oder immateriellen Vermögensgegenständen unterscheiden.

Die wertmäßige Abgrenzung bei den Vermögensgegenständen, die dem Anlagevermögen zuzuordnen sind,
verhilft der Gemeinde zu erheblichen Erleichterungen bei der haushaltsmäßigen Behandlung dieser Vermögens-
gegenstände beitragen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser gemeindlichen Vermögensgegenstän-
de sind so gering, dass deren Verteilung auf ihre Nutzungsdauer sowie ihre Erfassung in der jährlichen Inventur
regelmäßig zu hohem und nicht unbedingt vertretbarem Aufwand bei der Gemeinde führen würde.

Durch die Vorschrift wird es deshalb die unmittelbare Verbuchung der Anschaffungskosten der Gemeinde als
Aufwand möglich (Sofortabschreibung). Die entstehenden Aufwendungen sind daher von der Gemeinde in der
Ergebnisrechnung unter der Hausposition „Bilanzielle Abschreibungen“ zu erfassen. Der Begriff „Aufwand“ be-
deutet nicht, die gemeindlichen Aufwendungen als „Sachaufwand“ zu klassifizieren.



2.2 Die Abgrenzung geringwertiger Vermögensgegenstände

2.2.1 Die festgelegte Wertgrenze

Die Vermögensgegenstände des gemeindlichen Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskos-
ten wertmäßig den Betrag von 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen, sind von der Gemeinde als ge-
ringwertige Vermögensgegenstände zu behandeln. Bei der Anwendung der Wertgrenze auf die gemeindlichen
Vermögensgegenstände ist nicht nur die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, sondern es sind auch Rabatte und
Skonti einzubeziehen, die der Gemeinde eingeräumt werden.

Die in der Vorschrift enthaltene Wertgrenze ist dem Einkommensteuerrecht entnommen worden und bestimmt die
haushaltsmäßige Behandlung bei den gemeindlichen Vermögensgegenständen wesentlich mit, wenn diese Ge-




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genstände von der Gemeinde zum Gebrauch bestimmt wurden und deshalb grundsätzlich in der gemeindlichen
Bilanz unter dem Bilanzposten des Anlagevermögens anzusetzen sind.



2.2.2 Das Vorliegen der selbstständigen Nutzungsfähigkeit

Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift müssen die geringwertigen Vermögensgegenstände des gemeindlichen
Anlagevermögens selbstständig genutzt werden können, wenn die Gemeinde von der zugelassenen Vereinfa-
chung Gebrauch machen will. Für die Beurteilung der selbstständigen Nutzungsfähigkeit eines gemeindlichen
Vermögensgegenstandes kommt es darauf an, dass dieses Wirtschaftsgut nach seiner Zweckbestimmung eigen-
ständig im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung nutzungsfähig ist. Die selbstständige Nutzungsfähigkeit
ist dann nicht gegeben, wenn der Vermögensgegenstand nach seiner Zweckbestimmung nur zusammen mit
anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, z. B. im Rahmen einer Sachgesamtheit.

Diese Abgrenzung zur selbstständigen Nutzungsfähigkeit eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes gilt
auch, wenn ein geringwertiger Vermögensgegenstand in einem aufgabenbezogenen (betrieblichen) Nutzungszu-
sammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern steht und alle Teile bzw. Komponenten technisch aufeinander abge-
stimmt sind. Bei einzelnen Wirtschaftsgütern der Gemeinde kann dann gleichwohl auch eine selbstständige Nut-
zungsfähigkeit gegeben sein, wenn die Wirtschaftsgüter auch ohne andere Vermögensgegenstände genutzt
werden können, z. B. Müllbehälter.



2.2.3 Das Vorliegen einer Abnutzung

Die geringwertigen Vermögensgegenstände des gemeindlichen Anlagevermögens müssen nach der haushalts-
rechtlichen Vorschrift einer Abnutzung unterliegen. Sie sind deshalb auch danach zu betrachten, ob sie abnutzba-
re oder nicht abnutzbare Vermögensgegenstände darstellen, auch wenn in der gemeindlichen Bilanz die anzu-
setzenden Vermögensgegenstände nicht entsprechend zu gliedern sind. Der Begriff „Abnutzung“ soll in diesem
Zusammenhang verdeutlichen, dass durch den Gebrauch der Vermögensgegenstände im Rahmen der gemeind-
lichen Aufgabenerfüllung deren wirtschaftlicher Wert tatsächlich gemindert wird.

Die technisch, wirtschaftlich, zeitlich oder rechtlich bedingten Ursachen für Wertminderungen bzw. die Einschrän-
kung der Gebrauchsfähigkeit bei gemeindlichen Vermögensgegenständen gelten auch für die Abnutzung gering-
wertiger Vermögensgegenstände der Gemeinde. Eine Abnutzung kann aber auch durch außergewöhnliche Er-
eignisse hervorgerufen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht abnutzbare oder unbe-
wegliche Vermögensgegenstände keine geringwertigen gemeindlichen Vermögensgegenstände darstellen, auch
wenn diese Vorgabe nicht ausdrücklich in der Vorschrift enthalten ist.



2.3 Die Verbuchung als Aufwand

2.3.1 Allgemeine Grundlagen

Mit der gesonderten Regelung zur sofortigen Verbuchung der gemeindlichen Aufwendungen für geringwertige
Vermögensgegenstände des gemeindlichen Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird
der Gemeinde eine erhebliche Vereinfachung geboten. Dieses Wahlrecht kann die Gemeinde für jeden gering-
wertigen Vermögensgegenstand des gemeindlichen Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Der betreffende
Vermögensgegenstand muss dann nicht gesondert in der Anlagenbuchhaltung der gemeindlichen Finanzbuchhal-
tung erfasst, inventarisiert und wertmäßig fortgeschrieben werden.




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