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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                   GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG


(4) Zum Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelte Wertansätze für Vermögensgegenstände können übernom-
men werden.

(5) 1Für gleichartige oder sachlich durch eine Fördermaßnahme verbundene Vermögensgegenstände kann der
Vom-Hundert-Anteil der erhaltenen Zuwendungen und Beiträge an den Anschaffungs- und Herstellungskosten
des geförderten Vermögensgegenstandes mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stich-
proben oder durch andere geeignete Verfahren pauschal ermittelt werden. 2Dieser Vom-Hundert-Anteil ist der
Ermittlung des ansetzbaren Wertes der Sonderposten unter Berücksichtigung des angesetzten Zeitwertes des
Vermögensgegenstandes zu Grunde zu legen.



                                                § 57
                 Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der Eröffnungsbilanz

(1) 1Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegen-
stände oder Sonderposten oder Schulden
1. mit einem zu niedrigen Wert,
2. mit einem zu hohen Wert,
3. zu Unrecht oder
4. zu Unrecht nicht
angesetzt worden sind, so ist in der später aufzustellenden Bilanz der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich
um einen wesentlichen Wertbetrag handelt. 2Eine Berichtigungspflicht besteht auch, wenn am späteren Ab-
schlussstichtag die fehlerhaft angesetzten Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden sind oder die Schulden
nicht mehr bestehen. 3Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Eröffnungsbilanzstichtag
bestehenden objektiven Verhältnisse.

(2) 1Ist eine Berichtigung vorzunehmen, so ist eine sich daraus ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit der
allgemeinen Rücklage zu verrechnen. 2Wertberichtigungen oder Wertnachholungen sind im Anhang der Bilanz
zum aufzustellenden Jahresabschluss gesondert anzugeben. 3Eine Berichtigung von Wertansätzen durch eine
neue Ausübung von Wahlrechten oder Ermessenspielräumen ist nicht zulässig.




                                             Neunter Abschnitt
                                            Schlussvorschriften

                                                 § 58
                           Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu
ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die Unterlagen über den Zah-
lungsverkehr sowie die Eröffnungsbilanz geordnet und sicher aufzubewahren.

(2) 1Die Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind dauernd aufzubewahren. 2Die Bücher sind zehn Jahre,
die Belege und die sonstigen Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. 3Die Fristen beginnen am 1. Januar des
der Beschlussfassung des Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.

(3) Bei der Sicherung der Bücher, der Belege und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger oder
Bildträger muss insbesondere sichergestellt sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Originalen
übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar und maschinell auswertbar ist und jederzeit
innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden kann.




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(4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder abgelöst,
muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den
geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.



                                               § 59
                                 Sondervermögen, Treuhandvermögen

Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haus-
haltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.



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                                          HANDELSGESETZBUCH


3. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (Auszug)
Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft bestimmte handelsrechtliche Vorschriften anzuwenden.
Für den gemeindlichen Gesamtabschluss gehören dazu die Vorschriften der §§ 30, 301 und 303 bis 305 und §§
307 bis 309 sowie die §§ 311 und 312 in der Fassung des Handelsgesetzbuches zum Stand 2009 (vgl. § 49 Ab-
satz 4, § 50 Absatz 1 und 3, § 51 Absatz 3 und § 52 Absatz 2 GemHVO NRW). Die übrigen in der Gemeindeord-
nung oder Gemeindehaushaltsverordnung genannten Paragrafen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.



                                                 Zweiter Titel
                                                   Bilanz

                                                    § 266
                                            Gliederung der Bilanz

(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.
3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert
und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur
eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen
bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

(2) Aktivseite
A. Anlagevermögen:
     I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
         1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
         2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie
            Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
         2. Geschäfts- oder Firmenwert;
         3. geleistete Anzahlungen;
     II. Sachanlagen:
         1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstü-
            cken;
         2. technische Anlagen und Maschinen;
         3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
         4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
     III. Finanzanlagen:
         1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
         2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
         3. Beteiligungen;
         4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
         5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
         6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
     I. Vorräte:
         1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
         2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
         3. fertige Erzeugnisse und Waren;
         4. geleistete Anzahlungen;
     II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
         1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
         2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;




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       3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
       4. sonstige Vermögensgegenstände;
     III. Wertpapiere:
       1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
       2. sonstige Wertpapiere;
    IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
D. Aktive latente Steuern.
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

(3) Passivseite
A. Eigenkapital:
     I. Gezeichnetes Kapital;
     II. Kapitalrücklage;
     III. Gewinnrücklagen:
         1. gesetzliche Rücklage;
         2. Rücklage für eigene Anteile an einem herrschenden oder mehrfach beteiligten Unternehmen;
         3. satzungsmäßige Rücklagen;
         4. andere Gewinnrücklagen;
     IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
     V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
B. Rückstellungen:
         1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
         2. Steuerrückstellungen;
         3. sonstige Rückstellungen.
C. Verbindlichkeiten:
         1. Anleihen
            davon konvertibel;
         2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
         3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
         4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
         5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
         6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
         7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
         8. sonstige Verbindlichkeiten,
            davon aus Steuern,
            davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
E. Passive latente Steuern.



                                                   § 271
                                  Beteiligungen. Verbundene Unternehmen

(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch
Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die An-
teile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesell-
schaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Auf die Berechnung ist
§ 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen
Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.




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(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterun-
ternehmen (§ 290) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkon-
solidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernab-
schluss nach dem zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen
befreienden Konzernabschluss nach § 291 oder nach einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung aufstellt
oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 295 oder § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls
verbundene Unternehmen.



                                               Dritter Titel
                                       Gewinn- und Verlustrechnung

                                                    § 275
                                                 Gliederung

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkos-
tenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfol-
ge gesondert auszuweisen.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand:
     a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
     b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
     a) Löhne und Gehälter
     b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
       davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen:
     a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
     b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen
       Abschreibungen überschreiten
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen,
     davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
     davon aus verbundenen Unternehmen
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
     davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
     davon an verbundene Unternehmen
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15. außerordentliche Erträge
16. außerordentliche Aufwendungen
17. außerordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. sonstige Steuern




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20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten
5. allgemeine Verwaltungskosten
6. sonstige betriebliche Erträge
7. sonstige betriebliche Aufwendungen
8. Erträge aus Beteiligungen,
     davon aus verbundenen Unternehmen
9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
     davon aus verbundenen Unternehmen
10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
     davon aus verbundenen Unternehmen
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
     davon an verbundene Unternehmen
13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
14. außerordentliche Erträge
15. außerordentliche Aufwendungen
16. außerordentliches Ergebnis
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18. sonstige Steuern
19. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem
Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.



                                                 § 276
                                     Größenabhängige Erleichterungen

Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. Kleine Kapi-
talgesellschaften brauchen außerdem die in § 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten Erläuterungen zu den Posten
"außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" nicht zu machen.



                                                  § 277
                    Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhn-
liche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die ge-
wöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmäle-
rungen und der Umsatzsteuer auszuweisen.

(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichti-
gen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht
überschreiten.




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(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind jeweils gesondert auszuweisen oder
im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemein-
schaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne
sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.

(4) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Auf-
wendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen.
Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträ-
ge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt entsprechend für alle
Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.

(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige
Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche
Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung
gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten
„Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.



                                                  Vierter Titel
                                              Vollkonsolidierung

                                                 § 300
                             Konsolidierungsgrundsätze. Vollständigkeitsgebot

(1) In dem Konzernabschluss ist der Jahresabschluss des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der
Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den
einbezogenen Tochterunternehmen treten die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungspos-
ten und Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzie-
rungsfähig sind und die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwen-
dungen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in
den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunter-
nehmens nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Nach dem Recht des Mutterun-
ternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen im Konzernabschluss unabhängig von ihrer Ausübung in
den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Ansätze,
die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des
Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Aus-
nahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.



                                                     § 301
                                             Kapitalkonsolidierung

(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluss einbe-
zogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochter-
unternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert der in den Kon-
zernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Son-
derposten entspricht, der diesen an dem für die Verrechnung nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt beizulegen




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ist. Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und latente Steuern nach § 274 Abs. 2 zu bewer-
ten.

(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 ist auf der Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt durchzuführen, zu
dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht
endgültig ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen. Ist das Mutterun-
ternehmen erstmalig zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, sind die Wertansätze zum Zeitpunkt
der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde zu legen, soweit das Unterneh-
men nicht in dem Jahr Tochterunternehmen geworden ist, für das der Konzernabschluss aufgestellt wird. Das
Gleiche gilt für die erstmalige Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf die bisher § 296 verzichtet wurde.

(3) Ein nach der Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktiv-
seite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, unter dem Posten „Un-
terschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ nach dem Eigenkapital auszuweisen. Der Posten und wesentli-
che Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern.

(4) Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochter-
unternehmen gehören, sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile des Mutterunternehmens mit ihrem Nennwert
oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit ihrem rechnerischen Wert, in der Vorspalte offen von dem Posten
„Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen.



                                                  § 302
                          Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführung
                                              (weggefallen)



                                                   § 303
                                           Schuldenkonsolidierung

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzern-
abschluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
nur von untergeordneter Bedeutung sind.



                                                  § 304
                                    Behandlung der Zwischenergebnisse

(1) In den Konzernabschluss zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen
oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbi-
lanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten
Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden.

(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Absatz 1
für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.




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                                                § 305
                                  Aufwands- und Ertragskonsolidierung

(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluss
  einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als
  Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen
  auszuweisen sind,
2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unter-
  nehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Ei-
  genleistungen auszuweisen sind.

(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassen-
den Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.



                                                   § 306
                                             Steuerabgrenzung
                                      (nicht verbindlich vorgegeben)



                                                  § 307
                                      Anteile anderer Gesellschafter

(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluss
einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe
ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszu-
weisen.

(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern
zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag"
unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen



                                              Fünfter Titel
                                         Bewertungsvorschriften

                                                    § 308
                                          Einheitliche Bewertung

(1) Die in den Konzernabschluss nach § 300 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluss des Mutterunter-
nehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Nach dem Recht des Mutterunternehmens
zulässige Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluss unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresab-
schlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Abweichungen von den
auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang
anzugeben und zu begründen.




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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                        HANDELSGESETZBUCH


(2) Sind in den Konzernabschluss aufzunehmende Vermögensgegenstände oder Schulden des Mutterunterneh-
mens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet
worden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Konzernabschluss anzuwenden sind oder die von den
gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernab-
schluss angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden nach
den auf den Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertan-
sätzen in den Konzernabschluss zu übernehmen. Wertansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute
oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beru-
hen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. Eine
einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Ver-
mittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen
zulässig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.



                                              § 308a
                    Umrechnung von auf fremde Währungen lautenden Abschlüssen

Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals,
das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro
umzurechnen. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen.
Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter
dem Posten „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ auszuweisen. Bei teilweisem oder vollständigem
Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen.



                                                § 309
                                  Behandlung des Unterschiedsbetrags

(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwert bestimmt sich nach
den Vorschriften des Ersten Abschnitts.

(2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur
aufgelöst werden, soweit
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Ent-
wicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Auf-
wendungen zu berücksichtigen sind oder
2. am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht.



                                               Sechster Titel
                                       Anteilmäßige Konsolidierung
                                                   § 310
                                      (nicht verbindlich vorgegeben)



                                                   § 311
                                           Definition. Befreiung

(1) Wird von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluss auf die
Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271




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