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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                         6. Abschnitt GemHVO NRW


-   § 41 Bilanz
    Die Bilanz der Gemeinde ist als Gegenüberstellung von gemeindlichem Vermögen (Aktivseite) und den Finan-
    zierungsmitteln (Passivseite) eine auf den jährlichen Abschlussstichtag bezogene Zeitpunktrechnung und ein
    wesentlicher Bestandteil des NKF. Mit Hilfe von Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite und auf der
    Passivseite der gemeindlichen Bilanz wird von der Gemeinde unter Beachtung des Periodenprinzips darge-
    stellt, dass gemeindliche Geschäftsvorfälle bzw. Sachverhalte bei der Gemeinde vorliegen, bei denen die Leis-
    tungen und die Gegenleistungen Dritter zeitlich auseinanderfallen. Eine solche Sachlage ist z. B. gegeben,
    wenn haushaltsjahrbezogene Aufwendungen und Erträge und die jeweils dazugehörigen Zahlungen in unter-
    schiedliche Haushaltsjahre fallen.

    Auf der Aktivseite der gemeindlichen Bilanz wird das Vermögen der Gemeinde mit den zum Abschlussstichtag
    ermittelten Werten angesetzt (Aktivierung). Dabei ist zwischen dem gemeindlichen Anlagevermögen (zum Ge-
    brauch bestimmt) und dem Umlaufvermögen (zum Verbrauch bestimmt) zu trennen. Mit den Wertansätzen auf
    der Aktivseite wird zudem die Mittelverwendung der Gemeinde dokumentiert. Mithilfe des Anlagenspiegels und
    des Forderungsspiegels werden die Veränderungen im Haushaltsjahr nachvollziehbar aufgezeigt (vgl. §§ 45
    und 46 GemHVO NRW). Bei eingetretener Überschuldung ist auf der Aktivseite der gesonderte Bilanzposten
    „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ anzusetzen.

    Auf der Passivseite der gemeindlichen Bilanz werden das Eigenkapital und das Fremdkapitel gezeigt (Passi-
    vierung). Beim Fremdkapital als gemeindliche Verpflichtungen wird zwischen Rückstellungen und Verbindlich-
    keiten der Gemeinde unterschieden. Für die Hingabe von investiven Zuwendungen an die Gemeinde, für die
    Erhebung von Beiträgen und sonstige vermögenswirksame Schenkungen werden Sonderposten angesetzt,
    die entsprechend der Nutzung damit verbundener (finanzierter) Vermögensgegenstände aufgelöst werden.
    Damit stehen den Aufwendungen aus der Nutzung der gemeindlichen Vermögensgegenstände ggf. haushalts-
    wirksame Erträge gegenüber. Durch die Passivseite der gemeindlichen Bilanz wird die Mittelherkunft bzw. die
    Finanzierung des gemeindlichen Vermögens dokumentiert.

-   § 42 Rechnungsabgrenzungsposten
    Allgemein liegen den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite und auf der Passivseite der gemeind-
    lichen Bilanz gemeindliche Geschäftsvorfälle oder Verträge zugrunde. Bei diesen Geschäftsvorfällen sind die
    Leistung und die Gegenleistung von zeitbezogener Natur. Sie fallen jedoch in zeitlicher Hinsicht auseinander,
    wenn haushaltsjahrbezogen die Aufwendungen und Erträge und die jeweils dazugehörigen Zahlungen in un-
    terschiedliche Haushaltsjahre fallen. Dabei dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für transitorische
    Vorgänge die notwendigen Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.

-   § 43 Weitere Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten
    Zur Bilanzierung und Bewertung gemeindlicher Vermögensgegenstände im Jahresabschluss bedarf es ergän-
    zender Vorschriften, weil nicht für alle wesentlichen Gegebenheiten bei der Gemeinde die allgemeinen Grunds-
    ätze ausreichend sind (vgl. §§ 32 ff. GemHVO NRW). Als wichtig und wesentlich für die gemeindliche Bilan-
    zierung und damit als eine gesonderte Vorschrift über die unmittelbare Verrechnung von Erträgen und Auf-
    wendungen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und der Wertverände-
    rung von Finanzanlagen mit der allgemeinen Rücklage angesehen. Die vermögenswirksamen Auswirkungen
    werden nicht mehr in das Jahresergebnis in der Ergebnisrechnung einbezogen.

    Der Umgang mit den geleisteten Zuwendungen für Vermögensgegenstände, die Bildung von Sonderposten
    wegen erhaltener Zuwendungen und Beiträge für Investitionen sowie die Kostenüberdeckung bei kostenrech-
    nenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes wurden ebenfalls als so gewichtig angesehen,
    dass gesonderte Vorschriften eine sachliche Gleichbehandlung durch die Gemeinde sicherstellen sollen. Zu
    solchen Sachverhalten gehört auch die eingetretene Überschuldung, bei der ein Überschuss der Passivposten
    über die Aktivposten der Bilanz besteht und auf der Aktivseite der gemeindlichen Bilanz der Ansatz des ge-
    sonderten Bilanzpostens "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ notwendig wird.




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-   § 44 Anhang
    Der Anhang soll als ein wichtiges Element des gemeindlichen Jahresabschlusses insbesondere wesentliche
    Angaben und Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten in der gemeindlichen Bilanz und zu den Haus-
    haltspositionen der Ergebnisrechnung der Gemeinde enthalten und dadurch die tatsächlichen Verhältnisse
    (objektiv) erläutern. Einzelne haushaltsrechtliche Vorschriften enthalten gesonderte Pflichten zu Anhangsan-
    gaben, z. B. die Angabepflicht bei außerplanmäßigen Abschreibungen bei gemeindlichen Vermögensgegen-
    ständen (vgl. § 35 Absatz 5 GemHVO NRW).

    Die Informationsfunktion des Anhangs soll dazu beitragen, dass der gemeindliche Jahresabschluss ein den
    tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Ge-
    meinde vermittelt und damit die wirtschaftliche Lage der Gemeinde offenlegt. Der Anhang soll neben einer
    solchen Beschreibung auch eine Ergänzung, Korrektur und Entlastung von Bilanz, Ergebnisrechnung und Fi-
    nanzrechnung bezwecken und deren Interpretation unterstützen.

-   § 45 Anlagenspiegel
    Der gemeindliche Anlagenspiegel, der im Jahresabschluss dem Anhang beizufügen ist, soll die Entwicklung
    des Bestandes der einzelnen Posten des bilanziellen Anlagevermögens im Haushaltsjahr detailliert darstellen.
    Er erleichtert dadurch den Überblick über die gemeindliche Vermögenslage sowie über die Altersstruktur des
    Anlagevermögens der Gemeinde. Zudem wird durch den Anlagenspiegel die in der Finanzrechnung erfasste
    Mittelverwendung durch Zugänge und Zuschreibungen (Aktivzunahmen) sowie die Mittelherkunft durch Ab-
    gänge und Abschreibungen (Aktivabnahme) wieder gespiegelt. Ein solcher Anlagenspiegel entsteht aus der
    Anlagenbuchhaltung der Gemeinde.

-   § 46 Forderungsspiegel
    Der gemeindliche Forderungsspiegel, der dem Anhang im Jahresabschluss der Gemeinde beizufügen ist, soll
    die bestehenden Ansprüche der Gemeinde zum Abschlussstichtag (31. Dezember des Haushaltsjahres) sowie
    deren Entwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr detailliert nachweisen. Er sollte die wichtigsten Forderungen
    der Gemeinde aufzeigen, die im Umlaufvermögen in der gemeindlichen Bilanz nicht unter gesonderten Bilanz-
    posten angesetzt werden.

    Die Gemeinde hat ihre zu bilanzierenden Forderungen grundsätzlich nur nach öffentlich-rechtlichen und pri-
    vatrechtlichen Forderungen zu trennen (vgl. § 41 Absatz 3 Nummer 2.2 GemHVO NRW). Im Forderungsspie-
    gel sind die gemeindlichen Forderungen auch noch nach ihren Restlaufzeiten zu gliedern. Diese Vorgaben
    erfordern eine entsprechende Bearbeitung und Erfassung der gemeindlichen Geschäftsvorfälle in der Finanz-
    buchhaltung der Gemeinde.

-   § 47 Verbindlichkeitenspiegel
    Im Jahresabschluss der Gemeinde ist dem Anhang ein Verbindlichkeitenspiegel beizufügen, durch den der
    Stand der Verbindlichkeiten der Gemeinde zum Abschlussstichtag (31. Dezember des Haushaltsjahres) und
    deren Entwicklung im Haushaltsjahr detaillierter nachgewiesen werden soll. Die gemeindlichen Verbindlichkei-
    ten sind darin nach den wichtigsten Arten zu gliedern, z. B. aus Krediten, aus Lieferungen und Leistungen, aus
    Transferleistungen. Bei den Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen ist zudem eine
    Differenzierung nach den Gläubigern der Gemeinde vorzunehmen.

    Im gemeindlichen Verbindlichkeitenspiegel sich auch die bestehenden Haftungsverhältnisse der Gemeinde
    auszuweisen. Sie sollen nach ihren Arten gegliedert werden, sodass der jeweilige Gesamtbetrag und der zum
    Abschlussstichtag noch bestehende tatsächliche Haftungsbetrag angegeben werden kann. Diese Vorgaben
    erfordern keine gesonderte Bearbeitung in der Finanzbuchhaltung der Gemeinde, denn die Gemeinde muss
    die entsprechenden Geschäftsvorfälle im Einzelnen erfassen und während ihrer Laufzeit nachhalten.




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-   § 48 Lagebericht
    Für den gemeindlichen Jahresabschluss ist unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung festgelegt wor-
    den, dass ihm ein Lagebericht beizufügen ist (vgl. § 37 Absatz 2 GemHVO NRW). Im Lagebericht soll aus der
    Sicht der Verantwortlichen in der Gemeinde einerseits ein Rückblick gegeben und der Verlauf der laufenden
    Verwaltungstätigkeit-, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit im abgelaufenen Haushaltsjahr
    in zusammengefasster Form dargestellt werden. Andererseits sollen die Verantwortlichen unter Berücksichti-
    gung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung eine Analyse der gemeindlichen Haushaltswirtschaft und der Ver-
    mögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vornehmen und aufzeigen, die mithilfe betriebs-
    wirtschaftlicher Kennzahlen erfolgen kann.

    Der gemeindliche Lagebericht soll daher auch Schlussfolgerungen für die zukünftige Haushaltswirtschaft der
    Gemeinde und die wirtschaftliche Entwicklung enthalten. Es soll für die Gemeinde eine Perspektive dargestellt
    und eine Prognose getroffen und offengelegt werden, z. B. ob und wie ein nachhaltiges wirtschaftliches Han-
    deln von der Gemeinde angestrebt wird oder bereits erfolgt bzw. eingeleitet ist. Insgesamt hat der Lagebericht
    eine umfassende und vielfältige Ergänzungsfunktion zum gemeindlichen Jahresabschluss. Er soll sachge-
    rechte und vielfältige Informationen bieten und den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft eine
    Jahresabschlussanalyse erleichtern.



7. Die Beurteilung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft

7.1 Allgemeine Grundlagen

Die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde erfordert die Aufstellung eines Jahresabschlusses, der
auch eine Analyse der Haushaltswirtschaft ermöglichen muss. Für den notwendigen Plan-/Ist-Vergleich müssen
möglichst viele Daten aus der Haushaltsplanung und dem Jahresabschluss verfügbar sein (vgl. Abbildung 655).


                  DER IST-VERGLEICH IM GEMEINDLICHEN JAHRESABSCHLUSS


                              Vorjahr                 Haushaltsjahr                    Folgejahr




                    B          Teilpläne        B         Teilpläne         B           Teilpläne
                                                                                       Finanzplan
                    I                           I                           I
                    L         Finanzplan        L         Finanzplan        L
                    A                           A                           A
                    N                           N                           N
                    Z                           Z                           Z
              PErgebnisplan                Ergebnisplan                 Ergebnisplan
              L
              A
              N

                            Teilrechnungen           Ergebnisrechnung

               I
             Ergebnisrechnung
              S
              T
                          Finanzrechnung              Finanzrechnung
              Teilrechnungen
                    Anzeige des
                    Jahresabschlusses

                        Abbildung 655 „Der Ist-Vergleich im gemeindlichen Jahresabschluss“




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Im gemeindlichen Jahresabschluss müssen deshalb die Ergebnisrechnung und die Finanzrechnung sowie die Teil-
rechnungen einerseits einen Vergleich der im abgelaufenen Haushaltsjahr erzielten Ist-Werte der gemeindlichen
Haushaltswirtschaft mit den im Haushaltsplan veranschlagten Plan-Werten enthalten. Andererseits erfordert die
Beurteilung der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft auch einen zeitlichen Vergleich der Ist-Werte
des Haushaltsjahres mit den Ist-Werten des Vorjahres.

Bei der Beurteilung der gemeindlichen Entwicklung dürfen zudem die unmittelbaren Verrechnungen von Erträgen
und Aufwendungen mit der allgemeinen Rücklage nicht außer Acht gelassen werden. Es sind daher auch die
dadurch entstandenen Veränderungen der Wertansätze im Eigenkapital in der gemeindlichen Bilanz bzw. die nach-
richtlichen Angaben in der Ergebnisrechnung in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. § 38 Absatz 3 GemHVO NRW).

Der Vergleich der Daten im Rahmen des Jahresabschlusses kann hilfreich sein, um geeignete Informationen über
die Chancen und Risiken für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde zu gewinnen. Es dürfte dabei
ggf. für die Beurteilung geboten sein, eine Zeitreihe mit Ist-Daten aus mehreren Jahresabschlüssen aufzubauen
sowie dabei sachlich sinnvolle Kennzahlen einzusetzen.

Das Ziel der Beurteilung von gemeindlichen Haushaltsdaten, Erkenntnisse über Tendenzen und Entwicklungen des
haushaltswirtschaftlichen Handelns der Gemeinde zu gewinnen, dürfte durch Vergleiche in einer Zeitreihe und
durch den Einsatz von Kennzahlen erleichtert werden. Den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft wird
es dadurch als Beurteiler möglich, ein aussagekräftiges Bild über die zum Abschlussstichtag bestehende wirtschaft-
liche Lage der Gemeinde zu gewinnen.



7.2 Die Beachtung des Transparenzgebotes

Die gemeindliche Haushaltswirtschaft und die Aufgabenerfüllung der Gemeinde müssen sich von den Adressaten
beurteilen lassen. Als Adressaten sind dabei Gruppen und/oder Personen anzusehen, die durch das haushaltswirt-
schaftliche Handeln der Gemeinde beeinflusst werden oder die ein besonderes Interesse an der gemeindlichen
Haushaltswirtschaft haben. Der Adressatenkreis besteht regelmäßig aus einer unbestimmten Zahl von Interessen-
gruppen und Personen mit unterschiedlichen Informationsbedürfnissen und Transparenzansprüchen.

Der Informationsbedarf ist deshalb von den Interessen der Adressaten und deren wirtschaftlicher Beziehung zur
Gemeinde sowie deren Beurteilungsmöglichkeiten über die gemeindliche Haushaltswirtschaft abhängig. Die Ge-
meinde darf daher z. B. ihre Bilanz nicht auf die strukturelle Abbildung von langfristigen und kurzfristigen Vermögen
und Schulden reduzieren, wie es z. B. für die „IPSAS-Bilanz“ vorgesehen ist (vgl. Abbildung 656).



                      DIE IPSAS-STRUKTUR IN DER GEMEINDLICHEN BILANZ


           Die Struktur der IPSAS-Bilanz                       Die IPSAS-Struktur für die NKF-Bilanz

                    VERMÖGENSWERTE                                  AKTIVSEITE/VERMÖGENSWERTE

                                                         Umlaufvermögen:
                                                           - Liquide Mittel
                                                           - Forderungen
          Kurzfristige Vermögenswerte, z. B.
                                                           - gegenüber Tochtereinheiten
          - Zahlungsmittel
                                                           - gegenüber Sonstigen
          - Forderungen
                                                           - Wertpapiere des Umlaufvermögens
          - Vorauszahlungen
                                                           - Vorräte
          - Vorräte
                                                           - Sonstige Vermögenswerte
                                                           - Geleistete Anzahlungen
                                                           - …




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                    DIE IPSAS-STRUKTUR IN DER GEMEINDLICHEN BILANZ


           Die Struktur der IPSAS-Bilanz                 Die IPSAS-Struktur für die NKF-Bilanz

                   VERMÖGENSWERTE                             AKTIVSEITE/VERMÖGENSWERTE

                                                   Anlagevermögen:
                                                   Sachbezogene Vermögenswerte
                                                      - Unbebaute Grundstücke
                                                      - Park- und Grünflächen
                                                      - Land- und Forstwirtschaftsflächen
                                                      - Sonstige unbebaute Grundstücke
                                                      - Bauten auf fremden Grund und Boden
                                                      - Bebaute Grundstücke
                                                      - Bildungseinrichtungen
                                                      - Einrichtungen der sozialen Betreuung
                                                      - Wohnbauten
                                                      - Sonstige bebaute Grundstücke
       Langfristige Vermögenswerte, z. B.             - Infrastrukturvermögen
       -Forderungen                                   - Straßen, Brücken, Tunnel
       -Finanzielle Vermögenswerte                    - Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
       -Sachanlagen                                   - Betriebs- und Geschäftsausstattung
       -Grundstücke und Gebäude                       - Maschinen und technische Anlagen, Fahr-
       -Immaterielle Vermögenswerte                     zeuge
       -Sonstige nichtfinanzielle Vermögens-          - Kunst- und Kulturgüter
        werte                                         - Anlagen im Bau
                                                      - Geleistete Anzahlungen
                                                   Finanzielle Vermögenswerte
                                                      - Anteile an Tochtereinheiten
                                                      - Anteile an assoziierten Betrieben
                                                      - Anteile an sonstigen Beteiligungen
                                                      - Wertpapiere des Anlagevermögens
                                                      - Ausleihungen an Tochtereinheiten
                                                      - Ausleihungen an sonstige Beteiligungen
                                                      - Ausleihungen an Sondervermögen
                                                      - Ausleihungen an Sonstige
                                                      - Immaterielle Vermögenswerte
                                                      - …


                   VERBINDLICHKEITEN                         PASSIVSEITE/VERBINDLICHKEITEN

       Kurzfristige Verbindlichkeiten, z. B.       Kurzfristige Verbindlichkeiten
       - Darlehen                                    -       Erhaltene Anzahlungen
       - Rückstellungen                              -      Verpflichtungen aus Lieferungen und
       - Pensionsverpflichtungen                            Leistungen
                                                     -       Verpflichtungen aus Transferleistungen
                                                     -       Verpflichtungen aus Liquiditätskrediten
                                                     -      Verpflichtungen aus Investitionskrediten
                                                            (unter 1 J.)
                                                     -       Sonstige kurzfristige Verpflichtungen
                                                     -       Instandhaltungsrückstellungen
                                                     -       Pensionsverpflichtungen (unter 1 J.)
                                                     -       Rückstellungen (unter 1 J.)
                                                     -       …


       Langfristige Verbindlichkeiten, z. B.       Langfristige Verbindlichkeiten
       - Darlehen                                    - Verpflichtungen aus Investitionskrediten
       - Rückstellungen                                (über 1 J.)
       - Pensionsverpflichtungen                     - Verpflichtungen aus Anleihen
                                                     - Sonstige langfristigen Verpflichtungen
                                                     - Rückstellungen für Umweltschäden
                                                     - Rückstellungen für Abfalldeponien




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                       DIE IPSAS-STRUKTUR IN DER GEMEINDLICHEN BILANZ


           Die Struktur der IPSAS-Bilanz                        Die IPSAS-Struktur für die NKF-Bilanz

                     VERMÖGENSWERTE                                  AKTIVSEITE/VERMÖGENSWERTE
                                                              - Pensionsverpflichtungen (über 1 J.)
                                                              - Rückstellungen (über 1 J.)




                                                              - …


             NETTOVERMÖGEN/EIGENKAPTAL                                 PASSIVSEITE/EIGENKAPITAL

                                                          -   Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
                                                          -   Sonderposten
                                                          -   Sonderposten aus Geschäftsbetrieb
                                                          -   Sonderposten aus Investitionstätigkeit
                                                          -   Rücklagen
                                                          -   Grundkapital
       Eigenkapitalanteile, z. B.
       - Eingebrachtes Kapital                            - Ausgleichsposten für die Anteile anderer
       - Gewinn/Defizit                                     Gesellschafter (Minderheitenanteile in der
       - Minderheitenanteile                                Gesamtbilanz im Gesamtabschluss)
       - Reserven                                         - …

                                    Abbildung 656 „Die IPSAS-Struktur in der Bilanz“

Die Interessen der Adressaten sind für die Gemeinde so gewichtig, dass diese in die gemeindliche Haushaltswirt-
schaft einbezogen werden müssen. Sie erstrecken sich z. B. auf eine zutreffende Darstellung der wirtschaftlichen
Lage der Gemeinde im Jahresabschluss unter Berücksichtigung der gemeindlichen Aufgaben und der bedeutenden
und wesentlichen Geschäftsvorfälle. Um den Anforderungen zu genügen, müssen sich im Jahresabschluss der
Gemeinde die Bilanz und der Anhang hinsichtlich eines ausreichenden Informationsangebotes gegenseitig ergän-
zen. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist dabei immer, dass die Informationen zeitnah gegeben werden.



8. Der Geschäftsbericht der Gemeinde

Die Gemeinde kann zur Verknüpfung ihrer haushaltswirtschaftlichen Daten im gemeindlichen Jahresabschluss mit
ihrer Aufgabenerfüllung einen Geschäftsbericht erstellen, der über die produktorientierten Teilrechnungen des Jah-
resabschlusses hinausgehen soll. Die Gemeinde kann durch den Geschäftsbericht konkret nachweisen, dass ihre
Zukunftsfähigkeit im Zusammenspiel zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen und den lokalen Aufgaben dau-
erhaft gewährleistet ist oder darin aufzeigen, wie und wann dieses Ziel erreicht werden soll.

In einem Geschäftsbericht wird i. d. R. leistungsbezogen über die Erledigung der örtlichen Aufgaben im Rahmen
besonderer bzw. bedeutender Geschäftsfelder der Gemeinde im abgelaufenen Haushaltsjahr informiert. Das Haus-
haltsjahr stellt dabei den zeitlichen Bezugsrahmen und der gemeindliche Jahresabschluss eine ergebnisorientierte
rechnerische Datenbasis für einen Geschäftsbericht dar. Sie sollte sich in ihrem Bericht auf wenige Geschäftsfelder
konzentrieren, die unter Berücksichtigung der produktorientierten Aufgabenerledigung von der Gemeinde zu bilden
sind und den notwendigen Einblick gewähren (vgl. Beispiel 114).




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      BEISPIEL:
      Die Grundstruktur für den gemeindlichen Geschäftsbericht
      Der Geschäftsbericht soll von der Gemeinde im Hinblick auf die Informationsbedürfnisse der Adressaten der ge-
      meindlichen Haushaltswirtschaft gestaltet werden. Es lässt sich dazu eine gute Nachvollziehbarkeit der Informatio-
      nen und Darstellungen erreichen, wenn die Berichtsteile in gleicher Art und Weise aufgebaut werden.



                                GESCHÄFTSFELDER                                      GLIEDERUNG FÜR
                                                                                    DIE EINZELBEREICHE

                                           01 Innere Verwaltung              - Allgemeine Anforderungen und die
               1 Zentrale Verwaltung       02 Sicherheit und Ordnung           Zielsetzungen.
                                           16 Allgemeine Finanzwirtschaft
                                           17 Stiftungen                     - Fachliche Inhalte aufgrund der Aufga-
                                                                               benerfüllung.

                                           03 Schulträgeraufgaben            - Organisatorische Umsetzung.
               2 Schule und Kultur
                                           04 Kultur und Wissenschaft
                                                                             - Bereichsbezogene Ergebnis- und Fi-
                                                                               nanzdaten (aus den Teilrechnungen)
                                           05 Soziale Leistungen
               3 Soziales und Jugend       06 Kinder-, Jugend- und           - Vergleich zwischen Plan und Ist.
                                              Familienhilfe
                                                                             - Zusammenhänge zu anderen Berei-
                                                                               chen.
                                           07 Gesundheitsdienste
               4 Gesundheit und Sport                                        - Adressatenbezogene Wirkungen.
                                           08 Sportförderung


                                           09 Räumliche Planung und Ent-
                                               wicklung, Geoinformatio-
                                               nen
                                           10 Bauen und Wohnen
                                           11 Ver- und Entsorgung
               Gestaltung der Umwelt       12 Verkehrsflächen und - anla-
                                               gen, ÖPNV
                                           13 Natur- und Landschafts-
                                               pflege
                                           14 Umweltschutz
                                           15 Wirtschaft und Tourismus




                              Beispiel 114 „Die Grundstruktur für den Geschäftsbericht“

Im Zusammenhang mit der Selbstdarstellung der Geschäftstätigkeit der Gemeinde dürfte sinnvoll und sachgerecht
sein, nicht nur rechnerische oder statistische Daten zu präsentieren, sondern auch relevante Angaben in beschrei-
bender Form über die gemeindliche Aufgabenerfüllung zu machen. Die Darstellung sollte grundsätzlich aus der
Sicht des Gemeindeverwaltungsvorstands (vgl. § 70 GO NRW) erfolgen. In den gemeindlichen Geschäftsbericht
können aber auch noch gesonderte Informationen aus der Sicht des Bürgermeisters, aber auch aus der Sicht des
Rates der Gemeinde eingebaut werden.

Bei den textlichen Erläuterungen muss zudem auch auf die richtige Wortwahl geachtet werden, um den Geschäfts-
bericht für die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft nachvollziehbar und nachprüfbar zu machen.
Eine akzeptable und verständliche Darstellung kann im Grundsatz nur gelingen, wenn die getroffenen Zuordnungen
und die Bewertungen nicht in der technischen Sprache der fachlichen Bearbeitung dargestellt werden, sondern das
Ziel und der Zweck in der Sache bedeutend ist, um das entstandene Ergebnis „einwohnerorientiert“ zu vermitteln.




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Bedeutende Vorgänge oder Geschäftsvorfälle der Gemeinde sollten dabei in einen Zusammenhang mit der aufga-
benbezogenen Geschäfts- bzw. Verwaltungstätigkeit der Gemeinde gestellt werden. Außerdem kann auch ein Be-
zug zu den im Internet zur Verfügung gestellten Informationen sowie zur Veröffentlichung des gemeindlichen Jah-
resabschlusses hergestellt werden. Die Gemeinde sollte ggf. daran interessierte Gruppen mitwirken lassen oder
bei Rückmeldungen zu ihrem Geschäftsbericht eine kritische Durchsicht ihrer gebotenen Informationen vornehmen.
Die Ausgestaltung des Geschäftsberichtes obliegt der Gemeinde jedoch grundsätzlich in eigener Verantwortung.



9. Jahresabschluss und Finanzstatistik

Die Beurteilung der öffentlichen Haushalte sowie die Herstellung eines gesamtstaatlichen Bildes erfordern eine
finanzstatistische Erfassung bzw. Zusammenfassung von haushaltswirtschaftlichen Daten des Bundes, der Länder
und der Gemeinden. Die Erfassung muss dabei auf einer allgemeinen Grundlage aufbauen, die ein Zusammenfüh-
ren der haushaltswirtschaftlichen Ergebnisse der gemeindlichen Ebene mit den Ergebnissen der staatlichen Ebene
von Bund und Ländern ermöglicht. Es werden deshalb aktuelle und zuverlässige Informationen über die Struktur
und Entwicklung der gemeindlichen Haushalte benötigt.

Die erforderlichen Daten können regelmäßig durch sachgerechte Auswertungen aus dem Buchungsgeschehen der
Gemeinde gewonnen werden. Sie müssen für die Gemeinde keine Buchungsvorgabe darstellen. Die notwendigen
Erhebungsmerkmale für die Gemeinde werden im Einzelnen gesetzlich bestimmt (vgl. §§ 1 ff. FPStatG). Sie bauen
auf einem Kontenrahmen auf, der in der Struktur mit dem NKF-Kontenrahmen identisch ist. Die Meldungen der
Gemeinden zu den bundesweiten Finanzstatistiken sind daher als ein notwendiger Teil des Berichtswesens der
Gemeinde anzusehen, das nicht nur interne, sondern auch externe Adressaten hat.

Die Möglichkeiten für die finanzstatistischen Meldungen sind darauf ausgerichtet, dass die Gemeinde die notwen-
digen Daten auch aus ihrem Rechnungswesen heraus unmittelbar bereitstellen kann. Auf diese Art und Weise
können die Anforderungen der Finanzstatistiken den Informationsbedürfnissen ihrer Nutzer ausreichend Rechnung
tragen. Das Finanz- und Personalstatistikgesetz bestimmt die Gemeinde als Erhebungseinheit für die in dem Ge-
setz im Einzelnen benannten Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und legt dazu die Formen der Auskunfts-
pflicht sowie deren Umfang fest.

Die Gemeinde ist zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet. Sie muss ihre Antwort wahr-
heitsgemäß, vollständig und innerhalb der gesetzten Fristen erteilen. Das Finanz- und Personalstatistikgesetz ent-
hält daher keine gesonderte Regelung über die Frist zur Lieferung von finanzstatistisch relevanten Daten der Ge-
meinde. Die Gemeinde sollte möglichst eine Übereinstimmung ihrer gemeindlichen Finanzdaten mit den Finanzda-
ten in der Vielzahl der Fachstatistiken anstreben.

Die Gemeinde muss ihre finanzstatistisch relevanten Daten für die jährlich aufzustellenden Finanzstatistiken zu den
festgelegten Terminen liefern, auch wenn zu einem solchen Zeitpunkt der gemeindliche Jahresabschluss noch
nicht vom Rat der Gemeinde festgestellt worden ist. Die Auskunftspflicht der Gemeinde besteht dabei nach § 15
Absatz 2 BStatG gegenüber den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Perso-
nen (in Nordrhein-Westfalen: IT NRW).

Der Kämmerer der Gemeinde hat einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss aufzustellen, den der Bürgermeister
bestätigt. Auf dieser Basis entsteht ein belastbares gemeindliches Verwaltungsergebnis für das abgelaufene Haus-
haltsjahr, aus heraus von der Gemeinde die finanzstatistischen Meldepflichten erfüllt werden können. Ein „Ratser-
gebnis“ der Gemeinde ist daher für die Erfüllung der finanzstatistischen Meldepflichten nicht erforderlich. Es dient
deshalb auch anderen Zwecken.




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Die Gemeinde ist aber insgesamt für die Richtigkeit und Aktualität sowie die Unversehrtheit ihrer haushaltswirt-
schaftlichen Daten selbst verantwortlich, unabhängig davon, zu welchen Zeitpunkten sie die Adressaten ihrer Haus-
haltswirtschaft unterrichtet. Sofern sich herausstellt, dass die übermittelten finanzstatistischen Daten unrichtig oder
unvollständig sind, hat sie das IT NRW unverzüglich zu unterrichten. Durch eine Zusammenarbeit zwischen den
öffentlichen Stellen werden daher die Meldepflichten über Gemeindedaten abgestimmt. Die kommunalen Spitzen-
verbände wirken dabei mit.



10. Keine Anwendung des 8. Abschnitts der GemHVO NRW

Die Sonderbestimmungen des 8. Abschnitts der GemHVO NRW sind ausschließlich auf die erstmalige Bewertung
von gemeindlichem Vermögen und für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde vom Landesgesetzgeber
festgelegt worden. Die Regelungen sind deshalb in einem eigenen Abschnitt der Gemeindehaushaltsverordnung
zusammengefasst worden. Sie gelten nicht für den „Dauerbetrieb“ der Gemeinde bzw. sollen dort nicht zur Anwen-
dung kommen. Entsprechend soll die Gemeinde im Rahmen ihrer Erläuterungen im Anhang des Jahresabschlus-
ses nicht auf die Vorschriften des 8. Abschnitts der GemHVO NRW verweisen.

Eine Bezugnahme auf die Bestimmungen zur gemeindlichen Eröffnungsbilanz vermittelt je nach der Zitatweise und
der Wortwahl für die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ein Bild, als ob der Jahresabschluss zum
aktuellen Abschlussstichtag eine vollständige Wiederholung der früheren Eröffnungsbilanz wäre. Insbesondere im
Anhang im Jahresabschluss entsteht dieser Eindruck, denn es wird nicht die Aktualität des abgelaufenen Haus-
haltsjahres mit dem erreichten Ergebnis ins Blickfeld gestellt, sondern vielfach werden nicht geeignete Erläuterun-
gen verfasst, z. B. zur Ausgleichsrücklage.

Von der Gemeinde wird im Anhang ihres Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2014 die Bemessung der Aus-
gleichsrücklage, bezogen auf den Eröffnungsbilanzstichtag, ausführlich beschrieben. Zum Abschlussstichtag des
Haushaltsjahres 2014 gilt aber bereits die Bemessungsregel nicht mehr. Außerdem weist die Ausgleichsrücklage
der Gemeinde bereits seit drei Jahren keinen Bestand mehr auf. Mehrere derartige Erläuterungen können daher
das vom Jahresabschluss zu vermittelnde Bild beeinträchtigen.

Für die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft muss die Gemeinde durch ihren Jahresabschluss ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln und
dabei sowohl die Nachvollziehbarkeit als auch die Nachprüfbarkeit der gemeindlichen Festlegungen sicherstellen.
Sie muss die Erfüllung dieser Aufgabe sachlich und fachlich gewährleisten und darf deshalb auch die in diesem
Zusammenhang verfügbaren Informationen nicht verschweigen.

Die Gemeinde muss zudem auch unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsmäßigkeit strengere Anforderungen an
die Erfassung und Abbildung ihrer Geschäftsvorfälle stellen, als es erstmalig unter der Anwendung des 8. Ab-
schnitts der GemHVO NRW in Einzelfällen möglich war. Nur dann kann es in der neuen haushaltswirtschaftlichen
Zeit für die Gemeinde belastbare wirtschaftliche Daten geben. Das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde
sollte deshalb im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses nicht mehr mit den Vorschriften über die ge-
meindliche Eröffnungsbilanz begründet werden.



                                               




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